Unternehmensüberwachung in der Europäischen Gesellschaft („Societas Europaea“)


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

32 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Entwicklung und Charakteristika der Societas Europaea
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Begriff und Merkmale
2.3 Gründung
2.3.1 Gründungsarten
2.3.2 Bedingte Mehrstaatlichkeit
2.4 Unternehmensverfassung
2.4.1 Allgemein
2.4.2 Hauptversammlung
2.4.3 Dualistisches Verwaltungssystem
2.4.3.1 Allgemein
2.4.3.2 Leitungsorgan
2.4.3.3 Aufsichtsorgan
2.4.4 Monistisches Verwaltungssystem
2.4.4.1 Allgemein
2.4.4.2 Verwaltungsrat
2.4.5 Mitbestimmung
2.5 Zwischenfazit und Status-Quo

3 Analyse der Unternehmensüberwachung im Rahmen der verschiedenen Unternehmensverfassungen
3.1 Definition Unternehmensüberwachung
3.2 Theoretische Grundlagen der Unternehmensüberwachung
3.2.1 Neue Institutionenökonomik
3.2.2 Principal-Agent-Theorie
3.3 Aufsichtorgan im dualistischen System
3.3.1 Gestaltung der Überwachung
3.3.2 Mitbestimmung durch Arbeitnehmer
3.3.3 Einflussnahme durch Anteilseigner
3.4 Der Verwaltungsrat im monistischen System
3.4.1 Gestaltung der Überwachung
3.4.1.1 Allgemein
3.4.1.2 Interne geschäftsführende Direktoren (CEO-Modell)
3.4.1.3 Externe geschäftsführende Direktoren
3.4.2 Mitbestimmung durch Arbeitnehmer
3.4.3 Einflussnahme durch Anteilseigner
3.5 Fazit

4 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Chronologie der SE

Tab. 2: Höchstzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans

Tab. 3: Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Rechtsquellenpyramide der Societas Europaea

Abb. 2: Strukturen des Verwaltungsrates in der monistischen SE

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

In der anhaltenden Diskussion um die Corporate Governance (CG) steht die Verbesserung der Unternehmensleitung und -überwachung im Vordergrund.

International haben sich u.a. auf Grund von verschiedenen rechtlichen, kulturellen, sozialen und historischen Rahmenbedingungen unterschiedliche CG- Systeme durchgesetzt. Allgemein lassen sich das dualistische und monistische Verwaltungssystem unterscheiden[1].

Die Societas Europaea (SE), als erste supranational-europäische Gesellschaftsform, ermöglicht die Wahl zwischen dem monistischen und dualistischen Verwaltungssystem, somit können diese zum ersten Mal, unter ähnlichen Umwelt- und rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Europäischen Union (EU), in direkten Wettbewerb treten. Die resultierenden Veränderungen der Binnenordnung gegenüber einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) werfen die Frage der Konsequenzen für die Effizienz, Effektivität und der Beteiligung der Arbeitnehmer bezüglich der Überwachung der Unternehmensführung in der SE durch die verschiedenen Systeme auf.

In diesem Zusammenhang verfolgt die vorliegende Arbeit das Ziel zu klären welche Mechanismen, Einflussfaktoren sowie gesetzliche Regelungen eine effiziente und effektive Überwachung in den verschiedenen Systemen gewährleisten können.

1.2 Gang der Untersuchung

Vor diesem Hintergrund erfolgt in Gliederungspunkt 2 eine Darstellung der historischen Entwicklung und Charakteristika der SE, darauf aufbauend folgt eine Differenzierung bezüglich der Struktur der Unternehmensverfassungen im generellen Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO) i. V. m. der Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL) und der speziellen Ausprägungen durch die deutschen Ausführungsgesetze, dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG). Im Anschluss erfolgt eine Bestandsaufnahme der aktuellen Entwicklungen bezüglich der SE.

Im dritten Teil erfolgt die Analyse der Unternehmensüberwachung in den verschiedenen Unternehmensverfassungen, hierzu erfolgt eine Abgrenzung der Unternehmensüberwachung und Erläuterung im Zusammenhang mit den theoretischen Grundlagen der Unternehmensüberwachung. Im Anschluss wird die Analyse der Systeme unter den Gesichtspunkten der Gestaltung der Unternehmensüberwachung, der Einflussmöglichkeiten der Anteilseigner und der Beteiligung der Arbeitnehmer vorgenommen. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Auswirkungen für die Unternehmensüberwachung durch die verschiedenen Systeme und einem Ausblick unter dem Gliederungspunkt 4.

2 Entwicklung und Charakteristika der Societas Europaea

2.1 Historische Entwicklung

Die jetzt verwirklichte und seit 2001 bestehende Ausgestaltung der SE ist von sehr unterschiedlichen Anregungen und Vorläufern geprägt, bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurden erste Wünsche nach paneuropäischen Gesellschaftsformen geäußert. Die Ausgestaltung als europäische Aktiengesellschaft wurde zum ersten Mal 1959, zwei Jahre nach der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, u.a. durch Pieter Sanders verlangt[2].

Der erste Verordnungsvorschlag 1970 umfasste 284 Artikel inklusive Anhang und war als kodifiziertes europäisches Aktiengesetz mit einer integrierten Mitbestimmung und Betriebsverfassung ausgestaltet. Der erste offizielle Entwurf der Kommission in der Fassung vom 1975, nach Stellungsnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses, enthielt 400 Artikel. Dieses umfangreiche kodifizierte Gesetzeswerk fand keinen Anklang bei dem Ministerrat, der sich nicht über die Unternehmensverfassung, das Konzern- und Steuerrecht und die Fragen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE einigen konnte, somit wurden die Beratungen über eine SE 1982 ausgesetzt[3].

Dieses Grundkonzept einer einheitlichen geschlossenen Rechtsform, wurde bereits im zweiten Anlauf zur SE 1989 gebrochen, dieses wurde von der Kommission mit einer weitestgehenden Angleichung der Gesellschaftsrechte innerhalb der Europäischen Union begründet. Unter anderem wurden Wahlrechte zwischen der monistischen und dualistischen Unternehmensführung sowie dreier Modelle zur Arbeitnehmerbeteiligung eingeführt. Dieser Vorschlag der Kommission ist erneut an der Frage der Mitbestimmung gescheitert[4].

Mit dem Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes 1993 und der damit verbundenen Europäischen Grundfreiheiten[5], die einen „freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital“[6] gewährleisten, wuchs der Druck auf die EU eine Europäische Gesellschaftsform zu schaffen, da Unternehmen durch ihre nationale Rechtsordnung, in der sie gegründet wurden, beschränkt waren und jenseits dieser keine Rechtskraft hatten[7]. Daher kann die SE nunmehr als zwingende Konsequenz des EG-Vertrages mit seinen Grundfreiheiten betrachtet werden, indem sie zur grenzüberschreitenden Mobilität von Unternehmen und zur Vollendung des Europäischen Binnenmarktes beiträgt. Die SE-VO wurde nunmehr nach 45 Jahren als Kompromiss, ganz im europäischen Tenor und der Subsidiarität gemäß ausgestaltet. Insbesondere, wenn man das Opting-Out von der Auffangregelung zur Mitbestimmung, welches als Zugeständnis an Spanien eingeführt wurde betrachtet[8]. Das Statut zur Europäischen Aktiengesellschaft vom 08. Oktober 2001 umfasst nur noch 70 Artikel und verweißt weitestgehend auf die nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten[9].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Chronologie der SE[10]

2.2 Begriff und Merkmale

Die SE stellt die erste supranational-europäische Gesellschaftsrechtsform in der EU dar, die Unternehmen alternativ zu ihren nationalen Rechtsformen wählen können[11]. Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, europäischen Rechts, ihr Kapital ist in Aktien zerlegt und hat ein Grundkapital von mindestens € 120.000. Eine SE kann nur von Unternehmen mit bestimmten Rechtsformen und in bestimmten Gründungsarten gegründet werden[12], als Zusatz zum Unternehmensnamen ist die Bezeichnung „SE“ voran- oder nachzustellen[13]. Es besteht die Wahl zwischen dem monistischen sowie dem dualistischen System zur Unternehmensführung und Überwachung[14]. Das Statut der SE sieht für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung eins der beiden Verwaltungssysteme nicht erfasst, die Möglichkeit vor, entsprechende Regelungen im Bezug auf die SE zu erlassen[15].

Die SE ist in ihren Grundzügen durch die SE-VO vom 08. Oktober 2001 geregelt und trat am 08. Oktober 2004 in Kraft[16]. Bedingt durch die verschiedenen Verweisungen auf und Ermächtigungen des nationalem Recht des Sitzstaates der SE durch die SE-VO, sowie der Notwendigkeit der Integration der SE in die nationalen Rechtsordnung wurde der Erlass von nationalen Ausführungsgesetzen erforderlich, das in Deutschland kurz als SEAG bezeichnet wird[17]. Zudem wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die EG-Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Umwandlung in nationales Recht dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft geregelt[18].

Im Ganzen ergibt sich für die SE folgendes hierarchisches Rechtsquellensystem; an oberster Stelle steht die SE-VO, dem folgen die Satzungsregelungen, die durch die SE-VO festgelegt wurden. Diesen sind die nationalen Ausführungsgesetzte nachgestellt, folgend durch die nationalen Aktiengesetze und den Satzungsregelungen die durch das nationale Recht vorgegeben sind[19].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Rechtsquellenpyramide der Societas Europaea[20]

Im Ergebnis entstehen somit diverse Ausprägungen der SE, die zwar alle unter dem Dach der SE-VO stehen, deren Statut aber signifikant durch die jeweiligen Rechtsordnungen der Sitzländer bestimmt wird[21].

2.3 Gründung

2.3.1 Gründungsarten

Die SE-VO ermöglicht gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 4 insgesamt vier Gründungsmöglichkeiten zur SE:

Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu einer SE[22],

Gründung einer Holding-SE durch europäische Kapitalgesellschaften[23],

Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE durch Gesellschaften i.S.d Art 48 Abs. 2 EG-Vertrag sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts eines Mitgliedstaates[24] und der Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE[25].

Hinzu kommt noch die indirekte Gründung einer Tochter-SE durch eine Mutter-SE, die als „sekundäre“, „derivative“ bzw. „abgeleitete“ Gründung bezeichnet wird. Es stehen keine weiteren Gründungsmöglichkeiten zur Verfügung[26]. Hier besteht daher eine Einschränkung der gesellschafsrechtlichen Gründungsfreiheit, natürliche Personen ebenso wie Personengesellschaften können nicht als alleinige Gründer einer SE auftreten. Wobei bei der Gründung einer Tochter-SE eine Ausnahme besteht, da es sich bei einer Personengesellschaft um eine Gesellschaft i.S.d. Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag handelt. Ebenso ist die Verschmelzung und Umwandlung in eine SE allein für Aktiengesellschaften reserviert, an dieser Stelle entsteht für den deutschen Mittelstand mit der bevorzugten Rechtsform der GmbH durchaus ein Nachteil. Denn diese Einschränkungen komplizieren die Gründung einer SE und bedürfen im Einzellfall einer mehrstufigen Gründung, so müsste eine GmbH sich zu nächst in eine AG umwandeln[27].

Im Bezug zur Beteiligung an der Gründung einer SE von Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft ist zu erwähnen, dass es diesen grundsätzlich verwehrt ist. Ihnen bleibt nur der Weg durch eine Tochtergesellschaft, die ihren Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat oder soweit es nationale Ausführungsgesetze vorsehen[28], dass sich außergemeinschaftliche Unternehmen beteiligen dürfen. Die Voraussetzung hierfür durch die SE-VO ist, dass sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurden sein müssen um sich an der Gründung einer SE zu beteiligen. Das deutsche Ausführungsgesetz zur SE-VO (SE-AG) sieht eine solche Beteiligung nicht vor[29].

2.3.2 Bedingte Mehrstaatlichkeit

Neben der Einschränkung der gesellschafsrechtlichen Gründungsfreiheit durch die bedingten Rechtsformen, kommt eine weitere Einschränkung hinzu, das Mehrstaatlichkeitsprinzip. Abgesehen von der Gründung einer Tochter-SE durch ihre Mutter-SE, besteht bei den Grundtypen der Gründungsarten die Voraussetzung der Mehrstaatlichkeit. Diese Vorrausetzung ist dann erfüllt, wenn mindesten zwei Unternehmen verschiedenen Mitgliedstaaten angehören (keine Voraussetzung für die Umwandlung), oder mindestens zwei Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben (gilt nicht für Verschmelzung)[30].

[...]


[1] Für den Begriff „Corporate Governance“, der seit Mitte der 90er Jahre in Deutschland gebräuchlich ist, liegt keine einheitliche Definition vor. Vgl. hierzu Werder 2004, S. 160; Werder 2003 S. 4; Theisen/Hölzl 2005 S. 256; Paetzmann 2007 S. 302.

[2] Vgl. Theisen/Wenz 2005, S. 27-29; Taschner 2005, S. 10.

[3] Vgl. Taschner 2005, S. 15-17; Theisen/Wenz 2005, S. 31.

[4] Vgl. Taschner 2005, S. 18-19.

[5] Siehe Art. 17-69, 294 EG-Vertrag.

[6] Siehe Art. 14 Abs. 2 EG-Vertrag.

[7] Vgl. Wenz 2005, S. 182–183.

[8] Die Opting-Out-Klausel ermöglicht es bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung keine Mitbestimmung einzuführen, wenn keine Mitbestimmung in beiden der fusionierenden Unternehmen bestand. Siehe Art. 7 Abs. 3 SE-RL. Vgl. hierzu Theisen/Wenz 2005, S. 34; Taschner 2005, S. 20.

[9] Siehe Erwägungsgründe Nr. 1, 3-6, 9, 20, 24, 27, 29 SE-VO.

[10] Modifiziert entnommen aus Theisen/Wenz 2005 S.29, 33, 35.

[11] Vgl. Theisen/Hölzl 2005 S.256-260.

[12] Siehe Art. 1-4 SE-VO.

[13] Siehe Art. 11 Abs. 1 SE-VO.

[14] Siehe Art. 38 SE-VO.

[15] Siehe Art. 39 Abs. 5, 43 Abs. 4 SE-VO.

[16] EG-Verordnungen haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Siehe Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag und Art 70 SE-VO.

[17] Siehe Art. 68 SE-VO.

[18] EG-Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, hinsichtlich des Ziels verbindlich, überlassen ihnen jedoch die Form und Wahl der Mittel. Siehe Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag

[19] Vgl. Kloster 2005, S. 118-119; Vgl. Theisen/Wenz 2005, S. 42-49.

[20] Entnommen aus Theisen/Wenz 2005, S. 48.

[21] Vgl. Kuhn 2005, S. 23-24

[22] Siehe Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I zur SE-VO, Art. 17-31 SE-VO

[23] Siehe Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Anhang II zur SE-VO, Art. 32-34 SE-VO

[24] Siehe Art. 2 Abs. 3, 35, 34 SE-VO

[25] Siehe Art. 2 Abs. 4, 37 SE-VO

[26] Vgl. Neun 2005, S. 61; Janott 2005, S. 35-42; Siehe hierzu Art. 3 Abs. 2 SE-VO.

[27] Vgl. Neun 2005, S. 61-62; Janott 2005, S. 35-42

[28] Siehe Art. 2 Abs. 5 SE-VO

[29] Vgl. Janott 2005, S. 36; Neun 2005, S. 65

[30] Vgl. Janott 2005, S. 36-42; Neun 2005, S. 62.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Unternehmensüberwachung in der Europäischen Gesellschaft („Societas Europaea“)
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen)
Note
2.0
Autor
Jahr
2008
Seiten
32
Katalognummer
V135168
ISBN (eBook)
9783640434312
ISBN (Buch)
9783640434237
Dateigröße
514 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensüberwachung, Societas Europaea, Mitbestimmung, Unternehmensführung, Corporate Governance, Unternehmensverfassung, Dualistisches System, Board System
Arbeit zitieren
Boris Tackmann (Autor:in), 2008, Unternehmensüberwachung in der Europäischen Gesellschaft („Societas Europaea“), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135168

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