Die ertragsteuerliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften im Privatvermögen - ausgenommen Swaps-


Diplomarbeit, 2002

114 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung und Gang der Arbeit

Kapitel 1: Grundlagen zu privaten Veräußerungsgeschäften
A. Der Einkommenstatbestand des Einkommensteuergesetzes im Überblick
B. Private Veräußerungsgeschäfte
1. Einordnung und Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten, insbes. §§ 15, 17, 20 EStG
1.1 Abgrenzung gewerblicher Einkünfte (§ 15 EStG) von privater Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO)
1.2. Abgrenzung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG)
2. Gründe für die Neufassung des § 23 EStG
3. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 EStG
3.1. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG
3.2. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
4. Rechtsfolgen der Erfassung unter den privaten Veräußerungsgeschäften

Kapitel 2: Finanzwirtschaftliche Grundlagen zu den Optionsund Finanztermingeschäften
A. Einordnung von Termingeschäften
B. Bedingte Termingeschäfte – Optionen und Optionsscheine
I. Grundlagen
II. Optionen
1. Ausstattungsmerkmale von Optionen
2. Auflösung einer Option
3. Grundpositionen bei Optionen
3.1. Kaufoptionen – Long Call und Short Call
3.2. Verkaufsoptionen – Long Put und Short Put
4. Kombinationsstrategien bei Optionen
4.1. Straddle
4.2. Strangles
4.3. Spreads
III. Optionsscheine
1. Callund Put-Optionsscheine
2. Arten von Optionsscheinen
2.1. Traditionelle Optionsscheine
2.2. Naked Warrants
C. Unbedingte Termingeschäfte – Futures, Forwards und Devisentermingeschäfte
I. Grundlagen
II. Börsengehandelte unbedingte Termingeschäfte – Futures
1. Ausstattungsmerkmale von Futures
2. Sicherheitsleistungen
3. Auflösung von Futurepositionen
4. Wirtschaftliche Chancen und Risiken von Futures
5. Arten von Futures
5.1. Zins-Futures
5.2. Aktienindex-Futures
III. OTC-Produkte
1. Forwards
2. Devisentermingeschäfte
IV. Zertifikate, die Aktien vertreten
1. Partizipationsscheine
2. Discountzertifikate

Kapitel 3: Die ertragsteuerliche Behandlung von Optionsund Finanztermingeschäften im Einzelnen
A. Die ertragsteuerliche Behandlung von bedingten Termingeschäften – Optionen und Optionsscheine
I. Grundgeschäfte in Optionen
1. Besteuerung des Käufers einer Option
1.1. Anschaffung
1.2. Ausübung
1.2.1. Ausübung mit Lieferungsabsicht
1.2.2. Ausübung mit Barausgleich
1.3. Verfall
1.4. Glattstellung
1.5. Veräußerung
2. Besteuerung des Verkäufers einer Option
2.1. Verkauf
2.2. Ausübung durch den Käufer
2.3. Verfall
2.4. Glattstellung
II. Kombinationsgeschäfte
III. Optionsscheine
1. Optionsanleihen
2. In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen
B. Die ertragsteuerliche Behandlung von unbedingten Termingeschäften – Futures, Forwards und Devisentermingeschäfte
I. Financial Futures und Forwards
1. Financial Futures mit Lieferungsabsicht
2. Financial Futures mit Barausgleich
3. Glattstellung
II. Devisentermingeschäfte
1. Devisentermingeschäfte mit Austausch der Währungsbeträge
2. Devisentermingeschäfte mit Barausgleich
3. Glattstellung eines Devisentermingeschäftes
C. Zertifikate, die Aktien vertreten – Partizipationsscheine und Discountzertifikate

Kapitel 4: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte
A. Strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren
B. Das aktuelle Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG a.F. (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F.)

Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechte und Pflichten bei Optionen

Abbildung 2: Gewinnund Verlustprofile von Calls

Abbildung 3: Gewinnund Verlustprofile von Puts

Abbildung 4: Gewinnund Verlustprofile von Staddles

Abbildung 5: Gewinnund Verlustprofile von Strangles

Abbildung 6: Gewinnund Verlustprofile von Futures

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Beispiel horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

Anlage 2: Vereinfachte Prozesse beim Terminhandel durch eine zentrale Gegenpartei

Anlage 3: Kassaund Terminmarkt im Vergleich

Anlage 4: Gegenüberstellung der Nomenklatur bei Optionsscheinen und Optionen.68 Anlage 5: Kontraktspezifikationen der EUREX für Aktienoptionen auf deutsche

Basistitel

Anlage 6: Beispiel zum Long Call

Anlage 7: Beispiel zum Short Call

Anlage 8: Beispiel zum Long Put

Anlage 9: Beispiel zum Short Put

Anlage 10: Zusammenfassung der vier Grundpositionen bei Optionen

Anlage 11: Erwartungen, Ertragschancen und Verlustrisiken bei einem Straddle

Anlage 12: Erwartungen, Ertragschancen und Verlustrisiken bei einem Strangle

Anlage 13: Vertical Bull Spread; Vertical Bear Spread, Horizontal Spreads

Anlage 14: Geläufige Optionsscheine

Anlage 15: Beispiele für exotische Optionsscheine

Anlage 16: Vertragsbeziehungen zwischen Terminkäufer und Terminverkäufer und Funktionsweise an der EUREX

Anlage 17: Beispiele zu Futures

Anlage 18: Kontraktspezifikationen des Euro-Bund-Future an der EUREX

Anlage 19: Kontraktspezifikationen des DAX-Future an der EUREX

Anlage 20: Gegenüberstellung von Forwards und Futures

Anlage 21: Beispiel von Notierungen bei Devisentermingeschäften

Anlage 22: Beispiel zu Discountzertifikaten

Anlage 23: Übersicht zur Ausübung mit Lieferungsabsicht beim Long Call

Anlage 24: Übersicht zur Ausübung mit Lieferungsabsicht beim Long Put

Anlage 25: Übersicht zur Ausübung mit Barausgleich

Anlage 26: Übersicht zum Long Future

Anlage 27: Übersicht zum Short Future

Anlage 28: Beispiel zur Problematik bei Devisentermingeschäften

Anlage 29: Übersicht zur Besteuerung von Optionsund Finanztermingeschäften aus Sicht der Finanzverwaltung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung und Gang der Arbeit

Der Aktienmarkt in Deutschland hat in den letzten zehn Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. So stieg die Geldvermögensbildung in Wertpapieren privater Haushalte von 1992 bis 2000 von 36,4 auf 80,0 Mrd. Euro.1 Mit dieser Entwicklung wurde für viele Anleger, insbesondere für Börsenerfahrene, auch der Terminmarkt gegenüber sparorientierten Kapitalanlagen immer interessanter. Die dort angebotenen, komplexeren Anlageformen bieten neben attraktiven Renditen die Möglichkeit, bestehende Positionen, z.B. am Aktienmarkt, abzusichern. Zu diesen Anlageformen zählen Derivate wie Optionen, Optionsscheine, Futures, Forwards, Swaps, Devisentermingeschäfte und Zertifikate. Viele dieser Derivate werden an Terminbörsen, wie der EUREX, gehandelt, andere wiederum over-the-counter, also außerbörslich abgeschlossen.

Trotz erheblicher finanzieller Risiken hat der Terminmarkt einen ständigen Zuwachs. So konnte die Terminbörse EUREX bis August 2001 die Anzahl von 424 Mio. gehandelten Kontrakten vermelden.2

Bis zum Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/20023 waren Anlagen in Terminprodukte auch steuerlich oftmals interessant. So waren Termingeschäfte nur dann steuerbar, wenn diese auf die Lieferung von Wirtschaftsgütern gerichtet waren. Geschäfte, die auf einen Differenzausgleich zwischen den Geschäftsparteien zielten, wurden nicht erfasst. Dies hat sich mit dem Veranlagungszeitraum 1999 grundlegend geändert. Für Termingeschäfte gelten durch die Neufassung des § 23 EStG in Folge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nun neue, erweiterte steuerliche Anknüpfungspunkte, die auch Differenzgeschäfte mit einbeziehen. Zur ertragsteuerlichen Einordnung von Termingeschäften hatte sich die Finanzverwaltung bereits in ihrem Schreiben vom 14.11.19944 geäußert. Die durch die Neuregelungen entstandenen neuen Tatbestände warfen allerdings noch eine Vielzahl von Fragen auf. Mit dem Schreiben vom 27.11.20015 nahm die Finanzverwaltung hierzu Stellung.

Die Ausführungen der vorliegenden Arbeit zur Behandlung von Optionsund

Finanztermingeschäften beschränken sich, ebenso wie das BMF-Schreiben vom 27.11.2001, auf Optionsgeschäfte und Festgeschäfte, wie Futures, Forwards, Devisentermingeschäfte und Aktien vertretende Zertifikate. Swaps werden in Folge ihrer vielfältigen Ausgestaltungsformen und ihrer entsprechend weitläufigen steuerlichen Behandlung nicht miteinbezogen, da dies im vorgegebenen Rahmen dieser Arbeit zu weit führen würde.

Kapitel 1 erläutert die Spekulationsgeschäfte, nun private Veräußerungsgeschäfte, im System des Einkommensteuergesetzes und deren Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten, sowie die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen durch die Erfassung unter § 23 EStG. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf den für Börsenund Termingeschäften relevanten Sachlagen und den durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 dort geänderten bzw. neu geschaffenen Tatbeständen.

Die in dieser Arbeit behandelten Finanztermingeschäfte werden in Kapitel 2 unter finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgestellt. Das Kapitel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da hier nur ein Grundverständnis von der Funktionsweise der verschiedenen Formen von Termingeschäfte vermittelt werden soll. Die ertragsteuerliche Behandlung der in Kapitel 2 vorgestellten Termingeschäfte erfolgt in Kapitel 3.

Kapitel 4 greift die aktuelle Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte auf, insbesondere in Hinblick auf das von Prof. Dr. Tipke angestoßene Verfahren, in welchem die Verfassungsmäßigkeit wegen struktureller Erhebungsdefizite angezweifelt wird.

Kapitel 1: Grundlagen zu privaten Veräußerungsgeschäften

A. Der Einkommenstatbestand des Einkommensteuergesetzes im Überblick

Die deutsche Einkommensteuer ist eine synthetische Gesamtoder Einheitseinkommensteuer.6 Dies bedeutet, dass bei der deutschen Einkommensteuer die Gesamtheit der Einkünfte in eine einheitliche Bemessungsgrundlage einfließt, die als Grundlage für die Anwendung des Einkommensteuertarifes dient.

Als Einkünfte zählen die sieben in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten. Konkretisiert werden diese Einkunftsarten in den §§ 13 EStG bis 24 EStG. Tatbestände und Vorgänge, die sich nicht unter den dort beschriebenen Einkünften subsumieren lassen, werden nicht vom deutschen Einkommensbegriff erfasst und unter liegen somit nicht der Besteuerung durch das Einkommensteuergesetz. Dies trifft beispielsweise für Lotteriegewinne, Vermögensänderungen durch Schenkungen und prinzipiell auch für Gewinne aus Veräußerungen aus dem Privatvermögen, für die eine Besteuerung nur in bestimmten Fällen in Frage kommt, zu.7

Das synthetische Einkommensteuerprinzip wird jedoch oftmals durchbrochen. Dies geschieht bei den verschiedenen Einkunftsarten durch zum Teil unterschiedliche Einkunftsermittlungsmethoden, Steuererhebungsarten, Freibeträge, Pauschbeträge und Steuerermäßigungen.

Die unterschiedlichen Einkunftsermittlungsmethoden begründen unter anderem die Einteilung der sieben Einkunftsarten in die Gewinnund Überschusseinkünfte.8 Die Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) zeichnen sich dadurch aus, dass bei diesen der Gewinn im Sinne der §§ 4 bis 7 EStG anzusetzen ist, der über den so genannten Betriebsvermögensvergleich bzw. die Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben-Überschussrechnung zu ermitteln ist. Hierbei fließen auch Wertänderungen der Einkunftsquelle und nicht nur die durch die Einkunftsquelle fließenden Einkünfte mit ein. Diese Vorgehensweise beruht auf der Reinvermögenszugangstheorie.9

Bei den Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), ist demgegenüber der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten relevant (§§ 8 bis 9a EStG). Das Besteuerungskonzept dieser Einkunftsarten ist wesentlich enger gefasst als das der Gewinneinkunftsarten. Wertzuwächse oder -minderungen eines Wirtschaftsgutes werden grundsätzlich nicht von der Besteuerung erfasst, unabhängig davon, ob es sich um ertragbringendes oder ertragloses Privatvermögen handelt.10 Lediglich die laufenden Erträge aus dem eingesetzten Vermögen sind steuerlich bedeutsam. Diese Einkunftsarten beruhen auf der Quellentheorie.11

Der eben erwähnte Grundsatz der Nichterfassung von Wertveränderungen im Bereich des Privatvermögens wird an manchen Stellen des Einkommensteuerrechts jedoch durchbrochen. So zum Beispiel bei Veräußerungen bestimmter Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) und der Erfassung privater Veräußerungsge schäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG. Die Besteuerung dieser Tatbestände ist als politischer Kompromiss zwischen Quellentheorie und Reinvermögenszugangstheorie zu sehen.12

B. Private Veräußerungsgeschäfte

1. Einordnung und Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten, insbes. §§ 15, 17, 20 EStG

Ob Veräußerungen von Vermögen über die Reinvermögenszugangstheorie oder über die Quellentheorie zu erfassen sind, hängt entscheidend davon ab, ob die Ver- äußerungen als gewerblich oder privat qualifiziert werden. Ferner ist zu überprüfen, ob die Einordnung der Einkünfte aus Veräußerungen von Privatvermögen, insbesondere bei Wertpapieren und Termingeschäften, unter den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder unter den sonstigen Einkünften als private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) steuerlich vorzunehmen ist.

1.1 Abgrenzung gewerblicher Einkünfte (§ 15 EStG) von privater Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO)

Bei der Einordnung von Geschäften in die gewerbliche Sphäre sind insbesondere die für den Gewerbebetrieb geltenden Merkmale bedeutsam. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet, als gewerblich zu qualifizieren.13 Die private Vermögensverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Betätigung als eine regelmäßige längerfristige Erhaltung und Fruchtziehung von vorhandenem Vermögen erweist, und nicht die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht.14

Die Einordnung von Geschäften in den privaten oder gewerblichen Bereich ist dabei erheblich von der Art der gehandelten Ware abhängig.15 So liegt es bei Wertpapieren in der Natur der Sache, diese wegen positiver oder negativer Kursentwicklungen gegebenenfalls in größerem Umfang anzukaufen oder abzustoßen. Durch einen häufigen Umschlag von Wertpapieren wird deshalb der Bereich der privaten

Vermögensverwaltung noch nicht überschritten, auch wenn die sonstigen Merkmale eines Gewerbebetriebs, wie Nachhaltigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, gegeben sind.16 Ebenso ist das Engagement bei Optionsbzw. Termingeschäften zu beurteilen. Auch diese Geschäfte sind grundsätzlich privater Natur und selbst bei mehrfachen Anund Verkaufsvorgängen der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.17

Eine gewerbliche Prägung von Wertpapierund Termingeschäften kann dagegen in Betracht kommen, wenn der Anleger regelmäßig und planmäßig wie ein Händler auftritt.18 Für ein solches Auftreten spricht unter anderem der Geschäftsumfang, das Unterhalten eines Büros, spezielle berufliche Erfahrungen und Fachkenntnisse, das Anbieten der Wertpapierund Termingeschäfte gegenüber der Öffentlichkeit, die Übernahme und Verwaltung von Konten für andere und der Einsatz besonderer Software und Computerprogramme.19 Hinsichtlich der Benutzung von spezieller Software und Computerprogrammen ist jedoch eine Einschränkung zu machen, da es für Privatpersonen infolge des technologischen Fortschritts mittlerweile möglich ist mit deren Hilfe Wertpapiergeschäfte und Termingeschäfte direkt von zu Hause und in kürzester Zeit durchzuführen.20

Insgesamt ist bei der Einordnung zwischen gewerblicher und privater Sphäre festzustellen, dass wegen der oftmals schwierigen Abgrenzung im Zweifel der Einzelfall gesondert in seinem Gesamtbild zu beurteilen ist, und danach die Geschäfte einzuordnen sind.21

1.2. Abgrenzung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2

i.V.m. § 23 EStG)

Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen werden im Zuge der Quellentheorie in laufende Quelleneinkünfte, bei Wertpapiergeschäften und Termingeschäften insbe sondere § 20 EStG, und Einkünfte aus der Veräußerung von privatem Stammvermögen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23, § 17 EStG) aufgespalten.

§ 20 EStG erfasst Einkünfte, die durch Überlassung von Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung entstehen. Hierunter sind jedoch nicht sämtliche aus der Nutzungsüberlassung resultierende Einkünfte (Nutzungsentgelte) zu erfassen, sondern nur die in § 20 EStG aufgeführten Einkünfte, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.22 Wertänderungen einer Kapitalanlage sind hier grundsätzlich nicht zu erfassen, allerdings kann bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Vermögensmehrung Entgelt für eine Kapitalnutzung sein.23 Wegen der schwierigen Abgrenzungsfrage zwischen erwirtschafteten Einkünften aus Kapitalvermögen und nichtsteuerbarer Vermögensmehrung des Stammvermögens wird in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG die Einordnung von bestimmten Finanzinnovationen, deren Erträge im Grenzbereich des nichtsteuerbaren Stammvermögens liegen, konkretisiert.24 Unter

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG werden Kapitalanlagen erfasst, bei denen entweder der Zins oder die Kapitalrückzahlung unsicher sind. Die Rückzahlung des überlassenen Kapitals muss daher nicht zugesagt sein, um als steuerpflichtiger Kapitalertrag nach

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst zu werden.25 Darunter zählen unter anderem

Kombizinsanleihen, Aktienanleihen und Anlagen mit ungewissem Kapitalertrag, aber garantierter Rückzahlung des überlassenen Vermögens. Folglich sind Erträge aus Kapitalanlagen mit rein spekulativem Charakter hier nicht steuerbar.

Ein weiterer Tatbestand des § 20 EStG, der für Finanzinnovationen einschlägig sein kann, ist § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Hierunter werden Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung verschiedener Finanzinnovationen erfasst, soweit die Erträge der auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite oder, falls diese nicht zu ermitteln ist, der Marktrendite entsprechen. Den Kapitalforderungen ist gemeinsam, dass das Entgelt für die Überlassung des Kapitals nicht von vornherein feststeht.26 Durch die spezielle, hier geregelte, Berechnungsweise fällt die Wirkung von Wechselkurs schwankungen aus der Marktrendite heraus.27 Wechselkursschwankungen auf der Vermögensebene werden auch nicht über die Emissionsrendite erfasst, und könnten folglich nur nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG der Besteuerung unterliegen.28 Von der Überlassung von Vermögen zur Nutzung ist die endgültige Überlassung der Vermögenssubstanz zu unterscheiden. Grundsätzlich fallen Veräußerungseinkünfte, wie oben bereits erwähnt, nicht unter das Einkommensteuergesetz. Eine Ausnahme davon bildet § 23 EStG, in dem realisierte Wertsteigerungen oder -schmälerung der Vermögenssubstanz unter bestimmten Voraussetzungen erfasst werden. Insbesondere im Bereich der Kapitalanlagen hat § 23 EStG neue Bedeutung erlangt, da hierunter nun auch Termingeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) zu erfassen sind, die bisher, wenn sie nicht auf die Lieferung eines Wirtschaftsgutes gerichtet waren, nicht steuerbar waren. Rein spekulative Anlagen, bei denen Zins und Kapitalrückzahlung ungewiss sind, und deshalb nicht unter § 20 EStG fallen, sind deshalb gegebenenfalls unter § 23 EStG zu erfassen.

Bei Kapitalanlagen muss also sehr genau zwischen steuerpflichtigen Erträgen und grundsätzlich steuerfreien Kursgewinnen unterschieden werden.29 Gerade bei Papieren, die darauf gerichtet sind Kursdifferenzen zu nutzen, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Kommt es zur Erfassung unter den privaten Veräußerungsgeschäften ist die allgemeine Subsidiarität des § 23 EStG zu beachten (§ 23 Abs. 2 Satz 1 EStG).30 § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG sieht jedoch eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz in Bezug zu § 17 EStG vor. Hier wird geregelt, dass § 17 EStG, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen, nicht anzuwenden ist. Dementsprechend ist § 17 EStG nur in den Fällen anwendbar, in denen die Anteilsver- äußerung außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt.31

2. Gründe für die Neufassung des § 23 EStG

Die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften hat in Deutschland eine lange Tradition. So ist die jetzige Fassung des § 23 EStG die Fortentwicklung des § 23

EStG aus dem Jahr 1934.32 Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 hat dieser Bereich seine bisher letzte Änderung erfahren.

Das Steuerentlastungsgesetz sieht allgemein eine stufenweise Senkung der Steuersätze vor. Im Gegenzug sollen die Steuersatzänderungen durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung finanziert werden.33 Die Steuerreform sieht aber nicht nur Steuersatzänderungen und die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor, sondern soll darüber hinaus zur Schaffung von mehr Steuergerechtigkeit und zu einer Vereinfachung des Steuerrechts führen.

Zu den Maßnahmen der Gegenfinanzierung zählen auch die Neuregelungen im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte, die einer weitreichenden Ausdehnung in ihrer steuerlichen Erfassung unterliegen.34

Die augenscheinlichste Änderung ist die neu gewählte Benennung des § 23 EStG von ehemals „Spekulationsgeschäfte“ zu „Private Veräußerungsgeschäfte“. Hierdurch soll der Anwendungsbereich dieser Vorschrift deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Wurde unter der alten Bezeichnung oft irrtümlich angenommen, es müsse eine Spekulationsabsicht zur Erzielung solcher Einkünfte vorliegen, soll dies durch die Umbenennung vermieden werden. Denn eine Spekulationsabsicht war nie eine Vorraussetzung für eine Besteuerung nach § 23 EStG.35 Es lagen auch hier allgemeine Veräußerungen vor, bei denen das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Anschaffung erfüllt war. An dieser Tatsache ändert auch die neue Bezeichnung des § 23 EStG nichts, denn auch nach der Neufassung tritt eine Besteuerung nur dann ein, wenn die Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wird.36 Dies wird aber durch die neue Titulierung als „Private Veräußerungsgeschäfte“ ebenfalls nicht deutlicher, und trägt somit nicht zu einer klareren Definition und damit verbundenen Tatbestandsvorstellungen des Steuerpflichtigen bei.

Des Weiteren führen die Neuregelungen zu einer Ausdehnung der Tatbestände, die unter § 23 EStG zu erfassen sind, gegenüber dem bisherigen Spekulationsbegriff.

Durch das Steuerentlastungsgesetz wurden in diesem Bereich mehrere neue Tatbestände, die zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage dienen, geschaffen. In Be zug auf Kapitalanlagen ist dies die Ausweitung der Veräußerungsgewinnbesteuerung auf bestimmte Termingeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).37

Eine weitere Maßnahme besteht in der Verlängerung der steuerschädlichen Fristen. Diese Fristenverlängerung entspricht nach Meinung des Gesetzgebers dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und folglich dem Gebot der Steuergerechtigkeit.38

Alle weiteren Änderungen, die sich im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften ergeben haben, werden im Folgenden in die Abhandlung mit eingeflochten. Im weiteren Verlauf richtet sich das Augenmerk speziell auf die Änderungen im Bereich der Termingeschäfte, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Optionsund Finanztermingeschäften haben.

3. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 EStG

Als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG gelten bestimmte Ver- äußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens nicht mehr als die jeweils maß- gebliche Veräußerungsfrist beträgt.39

In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 EStG werden die für die ertragsteuerliche Erfassung als private Veräußerungsgeschäfte relevanten Veräußerungsvorgänge aufgezählt. Zu den im Zusammenhang mit Börsenbzw. Termingeschäften relevanten privaten Veräußerungsgeschäften zählen die Nummern 2 bis 4 des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG.

3.1. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG

Bei Veräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt es sich um Ver- äußerungen von (anderen) Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die steuerschädliche Frist von einem Jahr wurde durch die Steuerreform 1999/2000/2002 neu festgesetzt. Die Neuregelung gilt für alle nach dem 31.12.1998 getätigten Veräußerungsgeschäfte (§ 52 Abs. 39 EStG). Die Verlängerung von ehe mals sechs Monaten auf ein Jahr ab dem Veranlagungszeitraum 1999 hat erhebliche Auswirkungen auf bestimmte Tatbestände. Dies bedeutet für Wirtschaftsgüter, für die nach altem Recht die Veräußerungsfrist bereits abgelaufen war und welche mithin steuerfrei veräußert hätten werden können, dass die steuerschädliche Frist mit Beginn des Veranlagungszeitraums 1999 wiederauflebt, und diese Wirtschaftsgüter entsprechend länger gehalten werden müssen, um der Veräußerungsgewinnbesteuerung unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu entgehen.40

Zu beachten ist weiterhin, dass der Wirtschaftsgutbegriff des § 23 EStG, insbesondere in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sich am Wirtschaftsgutbegriff der §§ 4 ff. EStG orientiert, der hier grundsätzlich für den privaten Bereich übernommen wird.41 Insofern werden darunter sämtliche vermögenswerte Vorteile, die selbstständig bewertbar und längerfristig nutzbar sind, verstanden.42 Als Beispiel für Wirtschaftsgüter nennt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausdrücklich Wertpapiere, unter denen neben Schuldverschreibungen auch Aktien und GmbH-Anteile zu verstehen sind. Unter den Wirtschaftsgutbegriff fallen jedoch ebenso alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Steuerpflichtigen, wie beispielsweise Möbel, Kunstund Schmuckgegenstände, Kraftfahrzeuge und Antiquitäten.43 Mehrere selbständige Wirtschaftsgüter dürfen im Rahmen des § 23 EStG nicht zusammengefasst werden, sondern es muss für jedes einzelne Wirtschaftsgut geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Erfassung erfüllt sind und Identität zwischen erworbenem und veräußertem Wirtschaftsgut besteht.44

Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG regelt die Erfassung von Veräußerungsgeschäften, bei denen der Erwerb eines Wirtschaftsgutes nach dessen Veräußerung liegt. Das Ziel dieser Vorschrift ist es auszuschließen, dass die steuerschädlichen Fristen im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte, durch entsprechende Ausgestaltung von Geschäften, umgangen werden.45 Demnach werden alle Veräußerungen erfasst, ohne Einschränkung über eine Frist, bei denen der Erwerbsvorgang nach dem Veräußerungsvorgang erfolgt.

3.2. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

Schließlich will der Gesetzgeber mit dem neuen Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG auch Termingeschäfte grundsätzlich steuerlich erfassen.46 Allgemein kann man Termingeschäfte als Geschäfte, bei denen Abschluss und Erfüllung auseinander fallen, beschreiben.47 Während im Gesetzesentwurf noch die Formulierung auf „Differenzgeschäfte im Sinne von § 764 des Bürgerlichen Gesetzbuches“48 für den Sachverhalt vorgesehen war, wurde dies vom Gesetzgeber nachgebessert und folgende Formulierung verabschiedet: „Termingeschäfte, durch die der Steuer-

pflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.“.49

Ein Termingeschäft ist nach Willen des Gesetzgebers der durch § 2 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz und § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz definierte Begriff.50 Dadurch wurde der rechtlich unverbindliche, problematische Begriff des Termingeschäftes des BGB durch den der verbindlichen Termingeschäfte, den der Gesetzgeber für die Besteuerung vorsieht, ersetzt.51 Demnach umfasst der Begriff des Termingeschäftes sämtliche als Optionsoder Festgeschäfte ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Optionsund Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von einem bestimmten Parameter abhängt. Parameter können unter anderem der Marktpreis von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Indizes, Edelmetallen, etc. sein.52 Zusätzlich enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Bestimmung, dass Geschäfte mit Aktien vertretenden Zertifikaten, wie beispielsweise Partizipationsscheine, und Geschäfte mit Optionsscheinen unter diesen Begriff zu subsumieren sind. Dies rührt aus der Tatsache, dass nach dem WpHG und dem KWG insbesondere Aktien vertretende Zertifikate nicht zu dem in ihnen definierten

Bereich des Termingeschäftes rechnen, diese jedoch in den steuerlichen Termingeschäftsbegriff einbezogen werden sollen.53

Somit unterliegen dieser Formulierung jetzt nicht nur Geschäfte, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Zahlung eines Differenzbetrages einräumen, wie bei Warenund Devisentermingeschäften mit Differenzausgleich, Futures, Swaps und Indexoptionsscheinen. Auch andere Geschäfte, wie Korridor-Optionsscheine, die Zahlungsansprüche gewähren, wenn sich der Kurs einer Bezugsgröße während der Laufzeit in einer bestimmten Bandbreite bewegt, sofern die Rückzahlung der Kapitalanlage nicht garantiert ist, oder Geschäfte, die zusätzlich zum Differenzbetrag Zahlungsansprüche gewähren bei Nichterreichen bestimmter Schwellen, z.B. bei bestimmten Optionsscheinen, werden erfasst.54 Ebenfalls solche Geschäfte bei denen sich der Zahlungsanspruch an der Wertentwicklung von Wertpapieren oder anderen Bezugsgrößen, wie Indizes oder Zinssätzen, orientiert, zählen hierzu. Zu dieser Gruppe fallen unter anderem die Indexzertifikate, soweit sie keine Rückzahlung der Kapitalanlage garantieren.

Da es im Bereich der Finanzinnovationen eine beinahe unüberschaubare Vielfältigkeit in deren Ausgestaltung gibt, hat der Gesetzgeber die steuerliche Erfassung noch dahingehend abgerundet, dass auch jeder sonstige geldwerte Vorteil, wie das Recht auf Lieferung von Wertpapieren, erfasst wird.55

Die Erfassung von Termingeschäften erfolgt, ebenfalls wie bei Wirtschaftsgütern bei

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, nur sofern diese innerhalb eines Jahres abgeschlossen und beendet worden sind.56 Da ein Veräußerungsvorgang hier nicht besteht, ist dieser ersetzt durch den Tatbestand der „Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich“.57

Mit dieser Neuregelung wurde der Katalog steuerpflichtiger Termingeschäfte entscheidend erweitert. Waren Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen Marktbzw. Börsenpreisen eines Basiswertes zu verschiedenen Zeitpunkten gerichtet sind, nicht nach bisheriger Rechtsprechung steuerbar58, so hat sich dies durch die Steuerreform 1999/2000/2002 mit Wirkung zum 1.1.1999 grundlegend geändert (§ 52 Abs. 39 Satz 2 EStG). Die bisherige Begründung für die Nichtbesteuerung von

Differenzgeschäften stellt darauf ab, dass bei derartigen Geschäften nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern vorgesehen ist, entweder weil die Wirtschaftsgüter zwar lieferbar wären, es aber bei Abschluss des Geschäftes nur auf die Differenz der Preise ankommt und die Lieferung gar nicht vorgesehen ist, oder weil die Basiswerte aus ihrer Natur heraus nicht lieferbar sind, wie z.B. bei Indizes.59 Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass gerade derartige Geschäfte einer typischen Spekulation entsprechen und demnach unter dem Bereich des § 23 EStG zu erfassen sind.60 Jedoch kann auch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Entwicklung an den Finanzmärkten gewahr wurde, dass Termingeschäfte in den meisten Fällen durch Barausgleich erfüllt werden und nicht durch tatsächliche Lieferung der Wirtschaftsgüter. Diese Entwicklung war eine Art legaler Weg der bisherigen Besteuerungspraxis zu entgehen, die von den Anbietern der Terminprodukte gerne ausgenutzt wurde. Mit der Neuregelung wird diese Besteuerungslücke nun geschlossen.

Die Begründung der Besteuerung über die Tatsache, dass diese Geschäfte typische Spekulationen darstellen und deswegen in § 23 EStG zu erfassen seien, ist jedoch wenig stichhaltig, da gleichzeitig über die Umbenennung des Paragraphen von

„Spekulationsgeschäfte“ in „Private Veräußerungsgeschäfte“ verdeutlicht werden sollte, dass eben diese Spekulationsabsicht keine ursächliche Bedingung für die Erfassung im Bereich des § 23 EStG ist.61

Insoweit hat die Neufassung des § 23 EStG die bisherige Rechtsprechung und damit das BMF-Schreiben vom 10.11.199462, in dem die Steuerpflicht bestimmter Termingeschäfte mit Differenzausgleich verneint wurde, ersetzt.63

Nicht zu vergessen ist, dass trotz der erweiterten Einbeziehung von Termingeschäften, es immer noch zu einer Besteuerung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommen kann.64 Wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist, dass in Nr. 2 weiterhin nur solche Geschäfte erfasst werden, bei denen es zu einer entgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern an Dritte kommt. In Nr. 4 ist lediglich der Voroder Nachteil aus der Beendigung eines der dort erfassten Geschäfte steuerlich relevant.65

Da die Erfassung von Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ein Novum darstellt und diese erst ab dem Veranlagungszeitraum 1999 der Besteuerung unterliegen, werden solche Geschäfte, die vor diesem Veranlagungszeitraum abgeschlossen wurden, steuerlich nicht erfasst.66

4. Rechtsfolgen der Erfassung unter den privaten Veräußerungsgeschäften

Wurden Veräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStG innerhalb der steuerlichen Frist getätigt, so unterliegen die Veräußerungsgewinne in dem Jahr der Besteuerung, in dem sie realisiert wurden.

Bei der Berechnung der Fristen des § 23 EStG wird auf den jeweiligen Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Erwerbsund Veräußerungsgeschäftes oder einer der Wirkung des obligatorischen Rechtsgeschäftes gleichstehenden Rechtshandlung abgestellt.67 Maßgeblich ist generell der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes bzw. der schuldrechtlichen Vereinbarung, wie beispielsweise der Abschluss eines Kaufvertrages, der Tausch oder die Abgabe eines Meistgebotes bei einer Zwangsversteigerung, und nicht der Zeitpunkt des dinglichen Rechtsgeschäftes.68

Der Anschaffungsvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass dieser grundsätzlich über den entgeltlichen Erwerb erfolgt und im Wesentlichen vom Willen des Erwerbers bestimmt ist.69 Eine Besonderheit besteht im Fall der Vererbung, insbesondere der Einzelrechtsnachfolge. So regelt § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, obwohl die Vererbung keinen entgeltlichen Erwerb darstellt, dass die vom Erblasser getätigte Anschaffung auch gegen den Erben wirkt.70 D.h. wenn zwischen der Anschaffung durch den Erblasser und der Veräußerung durch den oder die Erben die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, diese gegen den Erben wirkt und bei diesem der Tatbestand des

§ 23 EStG erfüllt wird.

Der Begriff der Veräußerung korrespondiert mit dem des Anschaffungsgeschäftes. Demnach ist eine Veräußerung die willentliche, entgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Wirtschaftsgut auf einen Dritten, bei grundsätzlicher Maßgeblichkeit des Verpflichtungsgeschäftes.71 Auf die Motivation der Veräußerung kommt es im Allgemeinen nicht an.

Als Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gilt allgemein nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis, d.h. dem Veräußerungserlös, und den Aufwendungen, wie Anschaffungoder Herstellungskosten und Werbungskosten.72 Werbungskosten sind alle durch das Spekulationsgeschäft veranlassten Aufwendungen.73 Für die Ermittlung des steuerlich relevanten Ergebnisses bei Termingeschäften gilt der neu eingefügte § 23 Abs. 3

Satz 5 EStG. Da es bei Differenzgeschäften nicht zur Lieferung von Wirtschaftgütern kommt, wird hier nicht der Gewinn bzw. Verlust durch Gegenüberstellung von Ver- äußerungserlös und den Anschaffungskosten und Werbungskosten ermittelt, sondern die entsprechenden Preise zu Beginn und im Zeitpunkt der Beendigung des

Differenzgeschäftes werden verglichen, wovon ebenfalls die Werbungskosten in Abzug zu bringen sind.74

Zu beachten ist bei Veräußerungsgeschäften im Privatbereich zusätzlich die Freigrenze in Höhe von 512 Euro (vorher: 1.000 DM). Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu diesem Betrag steuerfrei, soweit die erzielten Gesamtgewinne im Kalenderjahr diesen nicht überschreiten.75 Für Ehepaare gilt, auch bei Zusammenveranlagung, dass jeder Ehegatte seine eigene Freigrenze besitzt.76 Damit muss für jeden Ehegatten gesondert geprüft werden, ob dessen Gesamtgewinn unter 512 Euro liegt und somit nicht der Besteuerung unterliegt. Eine Verdoppelung der Freigrenze bei Ehegatten ist nicht möglich.

Bezüglich des Besteuerungszeitpunktes der so ermittelten Gewinne wird auf das allgemeine Zuund Abflussprinzip des § 11 EStG zurückgegriffen.77 Durch die spezielle Ermittlungsvorschrift des § 23 Abs. 3 EStG für die Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften werden jedoch die Werbungskosten, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG, erst im Kalenderjahr der Realisierung der Veräußerungsgewinne steuerlich wirksam. Dies gilt auch, wenn die Kosten vor dem relevanten Veranlagungszeitraum angefallen sind.78

Weiterhin ist im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte bei Verlusten die Beschränkung auf den horizontalen Verlustausgleich zu beachten. So bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur in Höhe des Gewinns aus dieser Einkunftsart im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden können. Ein vertikaler Verlustausgleich über alle anderen Einkunftsarten hinweg ist hierbei ausgeschlossen.79 Demgegenüber können jedoch Verluste aus anderen

Einkunftsarten mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.80 Die Graphik in Anlage 1 (Anhang, Seite 66) soll dies nochmals verdeutlichen.

Waren bislang, d.h. bis zum Veranlagungszeitraum 1998, Verluste aus privaten Ver- äußerungsgeschäften nur im Jahr ihrer Entstehung mit positiven Einkünften dieser Einkunftsart ausgleichsfähig, hat sich durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auch hier eine Neuerung ergeben. Die seit 1.1.1999 geltende Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ermöglicht eine erweiterte Verlustnutzung i.S.d.

§ 10d EStG, indem Verluste in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum rückgetragen werden oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern können.81 Die Neuregelung zur Verlustverrechnung erfolgte in Anknüpfung zur Verlustverrechnung bei Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Demnach wurde das Verlustverrechnungsverbot als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich des

§ 22 Nr. 3 EStG angesehen. Da die Verlustbehandlung im Rahmen des § 23 EStG nach den gleichen Grundsätzen erfolgt, sah der Gesetzgeber auch hier einen Handlungsbedarf.82 Die zeitliche Geltung des neu geregelten Verlustabzugs bezieht sich auf ab dem Veranlagungszeitraum 1999 entstandene Verluste, d.h. für vor 1999 entstandene Verluste ist die Neuregelung nicht anwendbar. Hatte der Gesetzgeber im

Gesetzesentwurf die Neuregelung noch auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden geplant, ist jedoch in der verabschiedeten Fassung keine entsprechende Regelung enthalten.83 Somit sind die allgemeinen Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 1 EStG einschlägig, und damit die Verlustabzugregelungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.84 Hiergegen bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken, da die Neuregelung ohne sachlichen Grund nicht auch auf die Altfälle erstreckt worden ist.85

Kapitel 2: Finanzwirtschaftliche Grundlagen zu den Optionsund Finanztermingeschäften

A. Einordnung von Termingeschäften

Unter Termingeschäften sind Zeitgeschäfte zu verstehen, bei denen die Erfüllung des Vertrages, d.h. Abnahme oder Lieferung von Waren, Devisen oder Wertpapieren, zu einem späteren Termin erfolgt. Die Qualität, die Menge, der Preis und der Erfüllungszeitpunkt werden bei Geschäftsabschluss festgelegt.

Solche Termingeschäfte können standardisiert an amtlichen Börsen, in Deutschland z.B. der EUREX, oder außerbörslich, und somit individuell gestaltbar, als sogenannte

„over-the-counter“-Geschäfte (OTC-Geschäfte) abgeschlossen werden. Transaktionen an einer Terminbörse wie der EUREX können im Vergleich zu OTC- Geschäften schnell und kostengünstig abgeschlossen werden, da sich die Vertragsparteien nicht direkt gegenüberstehen, sondern stets eine so genannte Clearingstelle, auch Clearinghouse, zwischengeschaltet ist. Diese verbürgt sich für die Erfüllung und übernimmt die Bonitätsprüfung der jeweiligen Kontrahenten.86

Die an Terminmärkten gehandelten Instrumente werden oft unter dem Begriff

„Derivate“ oder „derivative Finanzinstrumente“ zusammengefasst. Darunter sind Anlagen zu verstehen, deren eigener Wert wiederum vom Wert eines anderen Finanztitels abhängt.87 Der Markt, an dem die zugrunde liegenden Titel gehandelt werden, wird als Kassamarkt bezeichnet.

Termingeschäfte können als bedingte oder unbedingte Termingeschäfte abgeschlossen werden. Bedingte Termingeschäfte unterscheiden sich von unbedingten Termingeschäften darin, dass der Vertragspartner hier ein Wahlrecht bezüglich der Erfüllung des Vertrages besitzt.88 Einen Überblick über die Einordnung von Termingeschäften gibt die Übersicht in Anlage 3 (Anhang, Seite 67).

Termingeschäfte bergen für den Anleger vielfältige Risiken. Der Gesetzgeber verlangt daher eine sehr weitgehende Aufklärung des einzelnen Anlegers, um solche Geschäfte ausführen zu können. Eine unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Anleger terminfähig ist.89 Terminfähig sind nach § 37d WpHG alle Verbraucher, die vor Abschluss des Geschäftes schriftlich von ihrem Finanzdienstleister über alle Eigenschaften und Risiken der Termingeschäfte aufgeklärt worden sind. Wird gegen diese Informationsverpflichtung verstoßen, kann dies Schadenersatzverpflichtungen auslösen. Durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz90 wurden die entsprechenden Regelungen des Börsengesetzes außer Kraft gesetzt und durch eine Neuregelung im Wertpapierhandelsgesetz ersetzt. Die alten Regelungen des Börsengesetzes sahen bei Verstößen gegen die Informationspflicht, die Unwirksamkeit des Termingeschäftes vor. Die Neuregelungen sehen nunmehr einen Schadenersatzanspruch (§ 37d Abs. 4 WpHG) vor und entsprechen nicht mehr den Spieleinwand nach § 732 BGB (§ 37e WpHG). Für andere Geschäfte ist in diesem Zusammenhang die Abschaffung des § 764 BGB (Differenzeinwand) bedeutsam.91 Durch diese Neuerungen wurden die bisherigen Defizite, insbesondere die Rechtsunsicherheit darüber was ein Termingeschäft ist und das unklare Verhältnis zwischen der Regelung des § 764 BGB zu den so genannten Differenzgeschäften, beseitigt.92

Im Folgenden werden nun die finanzwirtschaftlichen Grundlagen zu bedingten und unbedingten Termingeschäften, sowie zu Aktien vertretenden Zertifikaten vorgestellt.

B. Bedingte Termingeschäfte – Optionen und Optionsscheine

I. Grundlagen

Unter den Begriff der unbedingten Termingeschäfte zählen Optionen und Optionsscheine. Bedingte Termingeschäfte zeichnen sich durch eine asymmetrische Verteilung von Rechten und Pflichten aus.93 Dies resultiert aus dem Wahlrecht der Käufer bzw. Inhaber von bedingten Terminprodukten die Option bzw. den Optionsschein auszuüben oder nicht. Auch die Herkunft des Begriffs „Option“ von dem lateinischen Wort „optio“, was so viel bedeutet wie „freier Wille“ oder „Belieben“94 drückt dies aus. Die Asymmetrie bei Optionskontrakten besteht also darin, dass einem Recht auf der einen Seite eine Verpflichtung auf der anderen Seite gegenübersteht. Der Verkäufer eines solchen Rechts wird aufgrund seiner Position im Optionsvertrag auch als Stillhalter bezeichnet.95 Er muss sich solange „still verhalten“ bis der Optionsinhaber sein Recht ausübt oder verfallen lässt. Für die Gewährung eines solchen Rechts muss vom Käufer eine Prämie an den Verkäufer des Rechts geleistet werden.

Optionsscheine werden im Allgemeinen als OTC-Produkte emittiert; dies bedeutet, dass sie frei gestaltbar sind und an keiner Börse gehandelt werden müssen, was jedoch in der Praxis kaum der Fall ist. Als Wertpapiere bekommen Optionsscheine eine Wertpapierkennummer zu einer eindeutigen Identifizierung zugeteilt, mit der sie auch an einer Wertpapierbörse, wie z.B. der EUWAX, gehandelt werden können.96 Optionsscheine, auch Warrants genannt, unterscheiden sich von Optionen darin, dass diese nichtstandardisierte bedingte Termingeschäfte in Form von Wertpapieren darstellen. Als Privatanleger kann man bei Optionsscheinen lediglich die Position eines Käufers des Optionsrechts einnehmen. Die Position des Verkäufers (Stillhalters) übernehmen Emissionshäuser und bestimmen daher die einzelnen Vertragsbedingungen der Optionsscheine.97 Obwohl viele Optionsscheine auch heute an Börsen gehandelt werden, sind sie in ihrer Ausgestaltung wesentlich weniger standardisiert als die gängigen EUREX - Produkte.

Bei börsengehandelten Optionen werden hingegen die Optionsspezifikationen einheitlich von den Börsen festgelegt.98 Hierdurch wird ein vertraglich garantierter Handel mit Optionen ermöglicht. Optionen sind allerdings auch als OTC-Produkte erhältlich.

[...]


1 Vgl. Deutschland in Zahlen, S. 64.

2 Vgl. Die Welt vom 9.11.2001, Das unbekannte Juwel, http://www.welt.de/daten/2001/09/11/0911fi281245.htx?search=handelsvolumen+eurex&searchHILI=1(17.10.2002).

3 BGBl. I 1999, S. 402.

4 BMF v. 14.11.1994, BStBl. 1994, S. 816.

5 BMF v. 27.11.2001, BStBl. 2001, S. 986.

6 Vgl. Reimer, S. 4.

7 Vgl. Lang, in Tipke/Lang, § 23, Rz. 120-128; Reimer, S. 5; Schlüter, Innovative Finanzinstrumente, S. 88.

8 Vgl. Jacobs-Soka, in L/B/P, § 23, Rn. 3; Kirchhof, in Kirchhof, § 2, Rn. 33; Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 181.

9 Vgl. Kirchhof, in Kirchhof, § 2, Rn. 33; Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 50; Schlüter, Innovative Finanzinstrumente, S. 85.

10 Vgl. Jacobs-Soka, in L/B/P, § 23, Rn. 3; Kirchhof, in Kirchhof, § 2, Rn. 33; Reimer, S. 9.

11 Vgl. Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 50, Rz. 182; Schlüter, Innovative Finanzinstrumente, S. 84.

12 Vgl. Jacobs-Soka, in L/B/P, § 23, Rn. 3; Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 183, Rz. 556; Micker, BB 02, S. 120 (120); Schlüter, Innovative Finanzinstrumente, S. 101.

13 Vgl. BFH v. 20.12.2000, BStBl. II, S. 706 (707); Kirchhof, in Kirchhof, § 15, Rn. 16 ff.; Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 488; Schuhmann, S. 46 (47).

14 Vgl. Sorgenfrei, FR 99, S. 61 (62).

15 Vgl. BFH v. 20.12.2000, BStBl. II 2001, S. 706 (707); Sorgenfrei, FR 99, S. 61 (63).

16 Vgl. BFH v. 11.7.1968, BStBl. II 1968, S. 775; BFH v. 19.2.1997, BStBl. II 1997, S. 399 (400); BFH v 29.10.1998, BStBl. II 1999, S. 448; BFH v. 20.12.2000, BStBl. II 2001, S. 706 (708); Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 489; Schuhmann, S. 46 (48); kritisch Reiß, in Kirchhof, § 15, Rn. 129.

17 Vgl. BFH v. 19.2.1997, BStBl. II 1997, S. 399 (403); BFH v. 20.12.2000, BStBl. II, S. 706 (709); Sorgenfrei, FR 99, S. 61 (64); kritisch Reiß, in Kirchhof, § 15, Rn. 129.

18 Vgl. BFH v. 11.7.1968, BStBl. II 1968, S. 775; BFH v. 19.2.1997, BStBl. II 1997, S. 399 (402); BFH v. 29.10.1998, BStBl. II 1999, S. 448; BFH v. 20.12.2000, BStBl. II, S. 706 (708); Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 489; Schuhmann, S. 46 (48).

19 Vgl. BFH v. 20.12.2000, BStBl. II, S. 706 (708); Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 489; Schuhmann, S. 46 (48).

20 Vgl. Schuhmann, S. 46 (51).

21 Vgl. BMF v. 19.2.1997, BStBl. II 1997, S. 399 (400); Schuhmann, S. 46 (49/50); Sorgenfrei, FR 99, S. 61 (61).

22 Vgl. Harenberg/Irmer, Kapitaleinkünfte, S. 40; Schlüter, Innovativer Finanzinstrument, S. 107/115; von Beckerath, in Kirchhof, § 20, Rn. 1.

23 Vgl. Harenberg/Irmer, Kapitaleinkünfte, S. 48; Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 559.

24 Vgl. Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 561.

25 Vgl. BMF v. 14.1.1998, DB 98, S. 497; BMF v. 16.3.1999, BStBl. I 1999, S. 433; BTDrucks. 12/6078, S. 122; Harenberg/Irmer, Kapitaleinkünfte, S. 245; Korn, DStR 01, S. 1507 (1508); Oho/Remmel, BB 02, S. 1449 (1453); Schlüter, Innovative Finanzinstrumente, S. 108.

26 Vgl. Oho/Remmel, BB 02, S. 1449 (1453); Schultze/Spudy, DStR 01, S. 1143 (1145); von Beckerath, in Kirchhof, § 20, Rn 380.

27 Vgl. BFH v. 24.10.2000, BStBl. II 2001, S. 97; Haisch, DStR 02, S. 247 (247); Oho/Remmel, BB 02, S. 1449 (1453); von Beckerath, in Kirchhof, § 20, Rn. 385.

28 Vgl. Haisch, DStR 02, S. 247 (247-250).

29 Vgl. Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn. 1; Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10775); Zipfel, Das Börsengeschäft, S. 2.

30 Vgl. Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (523).

31 Vgl. Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 19.

32 Vgl. Wendt, FR 99, S. 333 (349).

33 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 2; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (521).

34 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 4; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (521).

35 Vgl. BFH v. 2.5.2000, BStBl. II 2000, S. 469.

36 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 28; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (522); Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10777); Wendt, FR 99, S. 333 (349).

37 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 4; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521(522); Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10781-10782); Wendt, FR 99, S. 333 (350).

38 Vgl. BTDrucks. 14/23, S. 179; Wendt, FR 99, S. 333 (350).

39 Vgl. Fischer, in Kirchhof, § 23, Rz. 2.

40 Vgl. Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10784).

41 Vgl. Fischer, in Kirchhof, § 23, Rz. 7; Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 4; Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 26.

42 Vgl. Fischer, in Kirchhof, § 23, Rz. 7; Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 26.

43 Vgl. Reimer, S. 12.

44 Vgl. BFH Urt. v. 27.8.1997, BStBl. II 1998, S. 135; BFH Urt. v. 30.11.1999, BStBl. II 2000, S. 262; Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn. 4; Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 6; Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 27, Rn. 31.

45 Vgl. Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (523).

46 Vgl. E&Y, Steuerpflicht von Privatpersonen, S. 3; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (523).

47 Vgl. Bebber, DStR 99, S. 1756 (1756); Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn. 10.

48 BTDrucks. 14/23, S. 12.

49 Vgl. Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (525); Kohlrust-Schulz, S.10775 (10781).

50 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 29; Delp, Inf 99, S. 584 (585); Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10781); Risthaus, in HHR, § 23, R 24.

51 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 28; Risthaus, in HHR, § 23, R 5.

52 Vgl. BMF v. 27.11.2001, BStBl. I 2001, S. 986, Rn. 1; Harenberg, NWB Lexikon, S. 9836; Wendt, FR 99, S. 333 (351).

53 Vgl. Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10781); Schlüter, DStR 00, S. 226 (226).

54 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 29; Henning, BB 99, S. 1901 (1903); Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10781).

55 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 29; Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10782).

56 Vgl. BTDrucks. 14/443, S. 29; E&Y, Steuerpflicht von Privatpersonen, S. 2.

57 Vgl. Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 15.

58 Vgl. BMF vom 10.11.1994, BStBl. I 1994, S. 816, Rn. 20; Wendt, FR 99, S. 333 (351).

59 Vgl. BFH v. 8.12.1981, BStBl. II 1982, S. 618; BFH v. 25.8.1987, BStBl. II 1988, S. 248; BTDrucks. 14/23, S. 179; Geurts, DB 02, S. 110 (110); Harenberg, Devisentermingeschäfte, S. 12031 (12031);Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 15; Risthaus, in HHR, § 23, R 5.

60 Vgl. BTDrucks. 14/23, S. 180, Risthaus, in HHR, § 23, R 5; Wendt, FR 99, S. 333 (350).

61 Vgl. Risthaus, in HHR, § 23, R 5.

62 Vgl. BStBl. I 1994, S. 816.

63 Vgl. Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10782).

64 Vgl. Wendt, FR 99, S. 333 (352).

65 Vgl. Harenberg, Devisentermingeschäfte, S. 12031 (12031).

66 Vgl. Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10784); Schlüter, DStR 00, S. 226 (226).

67 Vgl. BFH v. 15.12.1993, BStBl. II 1994, S. 687 (688); Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 38; Wendt, FR 99, S. 333(353).

68 Vgl. BFH v. 27.8.1997, BStBl. II 1998, S. 138; Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 17.

69 Vgl. Fischer, in Kirchhof, § 23, R 11; Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 12.

70 Vgl. Demuth, DStR 01, S. 57 (58); Fischer, in Kirchhof, § 23, R 15; Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 20; Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 44.

71 Vgl. BFH v. 8.12.1981, BStBl. II 1982, S. 618 (618); Fischer, in Kirchhof, § 23, R 16; Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 77.

72 Vgl. E&Y, Steuerpflicht von Privatpersonen, S. 3; Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 108.

73 Vgl. BFH Urt. v. 3.6.1992, BStBl. II 1992, S. 1017; BFH Urt. v. 12.12.1996, BStBl. II 1997, S. 603.

74 Vgl. E&Y, Steuerpflicht von Privatpersonen, S. 8; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (524); Jacobs- Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 153a.

75 Vgl. Jacobs- Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 154; Lang, in Tipke/Lang, § 9, Rz. 141.

76 Vgl. EStR H 169; E&Y, Steuerpflicht von Privatpersonen, S. 3; Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn. 24; Jacobs- Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 155; Schultze/Janßen, FR 02, S. 568 (568).

77 Vgl. Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn 21; Fleischmann, DB 96, S. 1747 (1749); Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 56; Jacobs- Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 109.

78 Vgl. BFH v. 17.7.1991, BStBl. II 1991, S. 916; BFH v. 3.6.1992, BStBl. II 92, S. 1017 (1018); Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn 22; Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 59; Warnke, DStR 98, S. 1073 (1076).

79 Vgl. Demuth, DStR 01, S. 57 (62); E&Y, Steuerpflicht von Privatpersonen, S. 3; Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn 23; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521 (524); Jacobs- Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 157; Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10784); Risthaus, in HHR, § 23, R 32.

80 Vgl. Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10784).

81 Vgl. E&Y, Steuerpflicht von Privatpersonen, S. 3; Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn 23; Herzig/Lutterbach, DStR 99, S. 521(524); Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10783); Risthaus, in HHR, § 23, R 32.

82 Vgl. BVerfG v. 30.9.1998, FR 98, S. 1028; BTDrucks. 14/23, S. 180; Risthaus, in HHR, § 23, R 32.

83 Vgl. BTDrucks. 14/23 S. 19; BTDrucks. 14/265, S. 20.

84 Vgl. Fischer, in Kirchhof, § 23, Rn 23; Heinike, in Schmidt, § 23, Rz. 60; Jacobs-Soyka, in L/B/P, § 23, Rn. 157a; Kohlrust-Schulz, S. 10775 (10784); Risthaus, in HHR, R 32.

85 Vgl. BFH v. 15.12.2000, BStBl. II 2001, S. 411; OFD Frankfurt a.M. Vfg. v. 6.7.2001, DStR 01, S. 1571; hierzu Lohr, DStR 02, S. 944 (946).

86 Vgl. eurex clearing, Viele Märkte - ein Clearinghaus, S. 4; Gräfer/Beike/Scheid, S. 295; siehe hierzu auch die Darstellung in Anlage 2 (Anhang, Seite 66).

87 Vgl. Hull, Derivate, S.1; Hull, Futuresund Optionsmärkte, S. 18; Usczcapowski, S. 38. 17

88 Vgl. Eller, Derivative Instrumente, S. 10.

89 Vgl. BGH v. 25.11.1994, WM 94, S. 2231.

90 Am 1.07.2002 in Kraft getreten, BGBl. I 2002, S. 2010.

91 Vgl. BMF Monatsbericht 08.2002, S. 67; Der Bankenverband informiert: Recht und Finanzmärkte III/2002, Nr. 13, S. 535; Fenchel, DStR 02, S. 1355 (1360).

92 Vgl. Fenchel, DStR 02, S. 1355 (1360).

93 Vgl. Göppl/Bühler/Rosen, S. 49; Heussinger, S. 33; Usczcapowski, S. 45-46.

94 Vgl. Duden, Fremdwörterbuch, S. 956.

95 Vgl. Rettberg, S. 189; Sommerer, S. 62; Usczcapowski, S. 45.

96 Vgl. Heussinger, S. 26.

97 Vgl. Götte, Aktien Anleihen, Futures, Optionen, S. 177; Heussinger, S. 34.

98 Vgl. Heussinger, S. 55; Usczcapowski, S. 80-81.

Ende der Leseprobe aus 114 Seiten

Details

Titel
Die ertragsteuerliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften im Privatvermögen - ausgenommen Swaps-
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg, Lehrstuhl für deutsches und internationales Steuerrecht, Finanz- und Haushaltsrecht)
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
114
Katalognummer
V13498
ISBN (eBook)
9783638191487
Dateigröße
1260 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Behandlung, Options-, Finanztermingeschäften, Privatvermögen, Swaps-
Arbeit zitieren
Stephanie Bromm (Autor:in), 2002, Die ertragsteuerliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften im Privatvermögen - ausgenommen Swaps-, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13498

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