Das Patentgesetz und seine Implementierung


Hausarbeit, 2007

29 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Ausgangslage
2.1. Geschichtlicher Abriss
2.2. Situation ab1979

III. Das Patentgesetz (PatG)

IV. Implementierungsbericht des Untersuchungsausschusses des NVK zum Patentgesetz der VR China
4.1. Wichtige Erfolge in der Implementierung des Patentgesetzes
4.2. Probleme und dazugehörige Vorschläge zur Umsetzung des Patentgesetzes

V. Literaturverzeichnis

VI. Glossar

I. Einleitung

Geistiges Eigentum ist ein materieller Vermögensgegenstand, kann als solcher von juristischen und natürlichen Personen besessen und verkauft werden und bedarf deshalb der Absicherung durch den gewerblichen Rechtsschutz. Die Funktion des gewerblichen Rechtsschutzes besteht in der Sicherung von Individualinteressen. Bezogen auf den Schutz geistigen Eigentums ist also der Schutzgegenstand die gewerbliche oder künstlerische Leistung der Rechtsinhaber.

Die Rechte an geistigem Eigentum [zhishi chanquan] werden in den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (AGZ) in vier Rechte unterteilt: das Alleinnutzungsrecht am Warenzeichen [shangbiao zhuanyongquan], das Entdeckungsrecht [faxianquan], das Urheberrecht [zhuzuoquan] und das Patentrecht [zhuanliquan].

Das Patentrecht wird als Schutzrecht definiert, welches seinem Inhaber, dem Erfinder, ein zeitlich begrenztes Monopol auf wirtschaftliche Ausbeute von Erfindungen gewährleistet. Es entzieht also die Produktherstellung dem Wettbewerb und führt somit zu Wettbewerbsbeschränkung. Nach der letzten Revision des Patentgesetzes im Jahr 2000 und dem daran anknüpfenden WTO-Beitritt Chinas im Jahr 2001 wurde vom Untersuchungsausschuss des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses im Juni 2006 ein Bericht bezüglich der Implementierung des Patentgesetzes veröffentlicht. In dieser Arbeit steht die Übersetzung dieses Berichts im Mittelpunkt. Zur Hinführung und besseren Verständlichkeit wird zu Beginn zudem auf die soziale Lage und die Rechtsgeschichte des Patentwesens eingegangen.

II. Ausgangslage

2.1. Geschichtlicher Abriss

Zwar wurde 1944 das erste Patentgesetz (PatG) Chinas von der Guomindang Regierung erlassen, durch den aufkommenden Bürgerkrieg fand dieses Gesetz aber nie Anwendung. Es wurde wie sämtliche andere guomindang Reglementierungen unmittelbar nach Gründung der Volksrepublik China abgeschafft, da sich die kommunistische Regierung beim Aufbau eines neuen Rechtssystems stark am sozialistischen Rechtssystem der Sowjetunion orientierte.1 Diese übernahm am 11. August 1950 in der „Vorläufigen Verordnung über die Gewährleistung des Erfinderrechts und Patentrechts“ das auch in der Sowjetunion praktizierte zweispurige Schutzsystem. Nach diesem System hatte der Erfinder grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Erfinderschein und Patent. Als Inhaber eines Erfinderscheins besaß der Erfinder einen Vergütungsanspruch, als Patentinhaber das Recht die Erfindung selbst zu verwerten oder an andere Personen abzutreten. Mit Beginn des Großen Sprungs wurde die Durchführung dieses Systems allerdings eingestellt.2

Anfang der 60er Jahre spaltete sich China politisch und ideologisch von der Sowjetunion ab, was auch den Erfindungsschutz erfasste. Mit Erlass der Verordnungen „über die Prämierung von Erfindungen“ und „zur Auszeichnung von technischen Verbesserungen“ wurde ein reines Auszeichnungssystem eingeführt.3 Nach diesem System waren alle Erfindungen Eigentum des Staates und jeder Betrieb konnte sie unentgeltlich und ohne Genehmigung verwerten. Der Erfinder hatte lediglich Anspruch auf eine materielle oder immaterielle Belohnung. Dieses System wurde mit Beginn der Kulturrevolution nicht mehr durchgeführt, da Belohnungen und materielle Anreize jeglicher Art zu dieser Zeit als unsozialistisch kritisiert wurden. Dies bedeutet, dass zu dieser Zeit Erfindungen und technische Verbesserungen dem Staat gehörten. Erfinder wurden aber im Gegenzug nicht belohnt, da die Erfindung als ihre Verpflichtung gegenüber der Masse angesehen wurde.4

Nach der Kulturrevolution und dem Tod Maos wurde, trotz der Absicht, im Zuge der Modernisierung ein wirksames Patentschutzsystem zu errichten, mit der „Verordnung über die Prämierung von Erfindungen“ und der „Verordnung über die Auszeichnung von Rationalisierungsvorschlägen und technischen Verbesserungen“ vorerst wieder an das Auszeichnungssystem von 1963 angeknüpft.5

2.2. Situation ab 1979

Der Aufbau eines Patentsystems steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neuausrichtung der chinesischen Politik ab 1978, welche mit dem Reformbeschluss von Deng Xiaoping auf dem 3. Plenum des 11. Zentralkomitees der KP durchgesetzt wurde. Nach diesem Beschluss wurde die Verlagerung des Arbeitsschwerpunktes von Partei und Volk auf die Modernisierung der VR China in den Bereichen Landwirtschaft, Industrie, Wissenschaft u Technik, sowie Landesverteidigung gefordert.6 Ein für die Entwicklung des Patentrechts wichtiges Umfeld war hierbei die Modernisierung von Wirtschaft, Wissenschaft und Technik, denn die Modernisierungspolitik war eine direkte Reaktion auf die wirtschaftliche und technologische Rückständigkeit der VR China.7

So wurde die Notwendigkeit eines wirkungsvollen Patentschutzsystems Ende der 70er Jahre in mehreren Punkten deutlich.8

Zum einen sollte die chinesische Wirtschaft, welche bis 1979 rein planwirtschaftlich war, nun Elemente der freien Marktwirtschaft in sich aufnehmen. Das bedeutete eine Öffnung des Marktes, die Zulassung von privaten Geschäftsformen neben den staatseigenen Betrieben und eine größere Unabhängigkeit dieser Betriebe vom zentralen Plan. Um im dadurch einsetzenden Wettbewerb überhaupt konkurrenzfähig zu sein, mussten die chinesischen Firmen und Betriebe in der Lage sein, ihre Erzeugnisse über ein System geistigen Eigentums wirksam zu schützen. Bezüglich der Entwicklung eines dynamischen sozialistischen Wirtschaftsystems, welches sich von der Planwirtschaft weg, hin zu einer liberaleren Wirtschaftsform entwickeln sollte, war der Aufbau eines Patentsystems unerlässlich.9

Des Weiteren sollte dem technologischen Rückstand mit einer verstärkten Unterstützung der Forschung entgegengewirkt werden. Bereits im Jahr 1978 rehabilitierte Deng Xiaoping die Intellektuellen als Klasse und befürwortete eine Wissenschaftsreform mit der Aussage, dass Wissenschaft und Technik Produktivkräfte seien. Ziel dieser Reformüberlegungen war die Verknüpfung von Forschung und Praxis, sowie eine schnellere Umsetzung von technologischem Fortschritt in der Produktion. Die einzelnen Forschungseinrichtungen sollten unabhängiger und selbstständiger wirtschaften. Außerdem sollten sie selbst für den Absatz ihrer Errungenschaften und Erfindungen verantwortlich sein. Dadurch sollte ein entgeltlicher Technologietransfer etabliert und das bisherige System der Eisernen Reisschale10 abgelöst werden.11

Darüber hinaus erkannte die chinesischen Regierung, dass wissenschaftlicher und technischer Fortschritt eng mit der Einführung gewerblicher Schutzrechte zusammenhängt.

Einhergehend mit der Einführung eines entgeltlichen Technologietransfers und der Errichtung eines wirksamen Patentsystems musste also die Schaffung und der Austausch von technologischen Erfindungsschöpfungen geschützt werden.12

Ein weiterer gravierender Auslöser für die Entwicklung eines Patentrechts war die Neuorientierung Chinas zum Ausland.13 Um die Modernisierung überhaupt durchsetzen zu können, benötigte die Volksrepublik wegen ihrer großen wirtschaftlichen und technologischen Rückständigkeit Unterstützung aus dem Ausland in Form von Kapital und fortschrittlicher Technologie. Die Neubestimmung von Chinas Verhältnis zum Ausland machte deutlich, dass China die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit verschiedenen Ländern der Welt suchte.14 Hilfe aus dem Ausland war aber nur zu erwarten, wenn ausländische Investoren davon ausgehen konnten, dass ihre in die Volksrepublik eingeführte Technologie geschützt wurde und vor allem nicht unentgeltlich genutzt werden konnte. Um also Anreize für die ausländischen Investoren und die Einfuhr von fortschrittlicher Technologie zu schaffen, war die Errichtung eines Patentsystems unbedingt erforderlich.15

Mit der Reform- und Öffnungspolitik setzte gleichzeitig eine Gesetzgebungswelle ein. Dies geschah einerseits wegen des im Reformbeschluss geforderten Aufbaus eines sozialistischen Rechtssystems auf der Grundlage von Gesetzen, andererseits zur Unterstützung der einzelnen Reformpläne durch einen normativen Rahmen. Allem voran aber stand die Erkenntnis, dass die erfolgreiche Modernisierung der VR China von einem stabilen rechtlichen und gesetzlichen Rahmen begleitet werden müsse. Ein Beispiel für diese zunehmende Verrechtlichung bildete vor allem der gewerbliche Rechtsschutz.16

III. Das Patentgesetz (PatG)

3.1. Allgemeine Angaben zum Gesetz

Im Zuge des wissenschaftlichen und technischen Aufbruchs begannen ab 1978 die ersten Vorbereitungen für den Aufbau des Patentgesetzes. 1979 wurde eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs beauftragt. 1980 wurde das chinesische Patentamt gegründet, und 1981 wurde das Patentgesetz in den 6.Fünfjahresplan aufgenommen.17

Das Patentgesetz wurde am 12. März 1984 verabschiedet und trat am 1. April 1985 in Kraft. Auf dem Weg zur Verabschiedung des Patentgesetzes wurde die Gesetzgebung von mehr als 30 Ländern studiert. Zudem wurde die VR schon 1980 in die WIPO18 aufgenommen, so dass die Gesetzesausarbeitung in engem Kontakt zu dieser Organisation erfolgen konnte. Kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes trat China 1985 zudem noch der PVÜ19 bei.20

Aufgrund mehrerer Lücken im Patentschutz bezüglich des Schutzes von wichtigen Produktklassen, wie beispielsweise pharmazeutischen Erzeugnissen und auf massiven Druck der USA wurde das Patentgesetz von 1984 am 4. September 1992 revidiert.21

Im Zuge des angestrebten WTO-Beitritts der VR China erfolgte am 25. August 2000 die zweite Revision des Patentgesetzes. Hierbei wurde das Patent Gesetz i.d.F. von 1992 an die TRIPs22 anzupassen, was eine der Grundvoraussetzungen für den WTO-Beitritt darstellen. Nach dieser Revision befindet sich das aktuelle Patent Gesetz i.d.F. von 2000 auf der Höhe internationaler Standards.23

3.2. Inhaltliche Vorstellung des Gesetzes (gemäß der revidierten Fassung von 2000)

Das Patentgesetz von 1984 (i.d.F. von 2000) gliedert sich in acht Kapitel und beinhaltet insgesamt 69 Paragraphen.

Die Funktion des Patentgesetzes besteht gem. §1 PatG im Schutz und der Unterstützung von Erfindungsschöpfungen sowie in der Entwicklung von Wissenschaft und Technik.

Schutzobjekt stellen gem. §2 PatG die Erfindungsschöpfungen [faming chuangzao] dar, welche näher definiert werden als Erfindung [faming], Gebrauchsmuster [shiyong xinxing] und Geschmacksmuster [waiguan sheji]. Hier besteht ein Unterschied zum deutschen Patentgesetz, welches nur Erfindungen als Schutzobjekt definiert, während Geschmacks- und Gebrauchsmuster in eigenständigen Regelwerken behandelt werden. Die Grundkriterien für die Erteilung eines Patentschutzrechtes sind Neuheit [xinyingxing], Kreativität [chuangzaoxing] und Anwendbarkeit [shiyongxing] der Erfindungsschöpfung (§22 PatG). Die Dauer des Patentschutzrechtes beträgt gem. §42 PatG 20 Jahre für Erfindungen und 10 Jahre für Geschmacks- und Gebrauchsmuster.24

In der revidierten Fassung des Patentgesetzes wurde der Verwaltungsaufwand in den Bereichen Patentanmeldung und -überprüfung stark vereinfacht. So entfällt bei Beantragung eines Patents außerhalb Chinas die Notwendigkeit der Zustimmung von Seiten der Administrative (§20 PatG). Des Weiteren werden sämtliche Versuche, Patente zu entziehen oder für nichtig zu erklären, nun über ein Verfahren geregelt (§41, 45, 47 PatG). So sollen die Bearbeitungszeiten innerhalb der Patentbehörden wesentlich reduziert werden.25

Bezüglich der Inhaberschaft eines Patentschutzrechtes wurde die Unterscheidung zwischen Träger [chiyouren] und Eigentümer [suoyouren] eines Patentrechts aus dem §6 PatG entfernt. Staatseigene Betriebe konnten gemäß den vorherigen Regelungen nicht Eigentümer eines Patentrechtes werden, sondern nur dessen Träger. Eigentümer wurde der chinesische Staat, der Betrieb war lediglich das verwaltende Organ.26 Mit dem Verzicht auf diese Termini und der Vereinheitlichung des Inhaberstatus genießen staatliche Unternehmen nun den gleichen gesetzlichen Status wie private Unternehmen. Somit wird den staatseigenen Betrieben nun ein fairer Wettbewerb im Bereich des entgeltlichen Technologietransfers ermöglicht.27

Im chinesischen Patentgesetz wird in § 6 neben dem Schutzrecht des unabhängigen Erfinders auch der Bestand der Arbeitnehmererfindung geregelt. Erfindungsschöpfungen werden unterteilt in Diensterfindungsschöpfungen [zhiwu faming chuangzao] und außerdienstliche Erfindungsschöpfungen [feizhiwu faming chuangzao]. Bei dienstlichen Erfindungen steht das Recht, ein Patent anzumelden, dem Arbeitgeber des Erfinders zu. Der Erfinder selbst erhält gemäß § 16 PatG eine angemessene Belohnung. Die Schutzwürdigkeit des unabhängigen Erfinders wird besonders hervorgehoben (§7 PatG).28

Nach dem chinesischen Patentgesetz kann durch das Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen eine Zwangslizenz erteilt werden, wenn entweder, ein Lizenzersuchender trotz erfüllter Bedingungen für die Erteilung einer Verwertungslizenz in einem angemessenen Zeitraum vom Lizenzinhaber keine solche erteilt bekommt (§48), ein nationaler Notstand oder eine außerordentliche Sachlage auftritt oder ein öffentliches Interesse an der Erfindungsschöpfung besteht (§49). So wird einem Missbrauch des Verwertungsmonopols durch den Patentinhaber vorgebeugt.29

Bezüglich der Rechtsdurchsetzung haben sowohl Patentinhaber als auch die Patentbehörden im revidierten Patentgesetz eine klare Stärkung erfahren. Durch die in Art. 32, 31 TRIPs geforderte „Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle von Behördenentscheidungen in Patentangelegenheiten“, welche in §57 PatG (i.d.F. von 2000) fest geschrieben wurde, ist der Patentinhaber nun in der Lage, sowohl beim Patentamt zu beantragen gegen einen Verletzer vorzugehen, als auch den Verletzer selbst auf Unterlassung oder Schadensersatz zu verklagen.30 Des Weiteren können sämtliche Parteien Verwaltungsklage gegen die Entscheidungen des Patentamtes einreichen. Das Patentamt hat insofern eine Ausweitung seiner Befugnisse erfahren, als dass es nun gem. §58ff dazu autorisiert ist, gegen gefälschte Produkte vorzugehen, illegale Einkommen zu konfiszieren und Patentverletzer zu bestrafen, um somit der steigenden Anzahl von Patentrechtsverletzungen entgegenzuwirken.31

IV. Implementierungsbericht des Untersuchungsausschusses zum Patentgesetz der VR China

Auf der 22. Sitzung des ständigen Ausschusses des 10. NVK am 28.6.2006 Stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses des NVK Lu Yongxiang Ständiger Ausschuss des nationalen Volkskongresses:

Die Untersuchungsgruppe des ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses (NVK) für rechtliche Umsetzung leitete im Mai 2006 eine Implementierungsuntersuchung zum Patentgesetz ein.

Die diesmalige Untersuchung des ständigen Ausschusses des NVK konzentrierte sich stark auf die allgemeine Situation der parteilichen und staatlichen Arbeit. Um das Konzept der wissenschaftlichen Entwicklung voran zu treiben, muss die Maßnahme der neuzeitlichen Landesstrategie, dass man „zur Gründung eines Landes mit Innovationscharakter [chuangxinxing guojia] einen Weg der eigenständigen Innovationsfähigkeit [zizhu chuangxin nengli] gehen“ muss, beschläunigt umgesetzt werden. Der Untersuchungsausschuss hörte zuerst die Berichte des staatlichen Büros zum Schutz geistigen Eigentums, der Abteilung für Wissenschaft und Technik, des Komitees für Reform und Entwicklung, des Handelsministeriums, des Komitees für staatliche Investitionen und den Bericht des obersten Volksgerichtes bezüglich der Implementierung des Patentgesetzes an. Wang Zhaguo, der Vizevorsitzende des Komitees, nahm an der Sitzung teil und hielt eine wichtige Rede.

[...]


1 Vgl. Wang 1998, S. 7.

2 Vgl. Steinmann 1992, S. 18f.

3 Vgl. Wang 1998, S.8.

4 Vgl. Steinmann 1992, S. 19.

5 Vgl. Dietz 1988, S. 8.

6 Ibid., S. 2f.

7 Vgl. Wang 1998, S. 8f.

8 Vgl. Steinmann 1992, S. 23.

9 Ibid., S. 6.

10 In diesem Zusammenhang ist mit dem Begriff der Eisernen Reisschale, der im Zuge dieses Systems praktizierte unentgeltliche Technologietransfer durch den Staat gemeint.

11 Vgl. Steinmann 1992, S. 8f.

12 Ibid. S. 24.

13 Vgl. Wang 1998, S.8.

14 Vgl. Steinmann 1998, S. 10.

15 Ibid., S. 25.

16 Ibid., S. 26f.

17 Ibid., S. 21.

18 World Intellectual Property Organisation

19 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz geistigen Eigentums.

20 Vgl. Wang 1998, S.9.

21 Vgl. Wang 1998, S. 9f.

22 Trade Related Industrial Property Rights

23 Vgl. Heuser 2006, S. 158.

24 Ibid., S. 160.

25 Vgl. Chen 2001, S.41f.

26 Vgl. Huang 1987, S. 161.

27 Vgl. Chen 2001, S. 40.

28 Vgl. Heuser 2006, S. 161.

29 Ibid., S. 161.

30 Ibid., S. 162.

31 Vgl. Chen 2001, S. 40f.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Das Patentgesetz und seine Implementierung
Hochschule
Universität zu Köln  (Ostasiatisches Seminar)
Veranstaltung
Hauptseminar: Gesetzgebung und Gesetzesimplementierung in der VR China
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
29
Katalognummer
V134961
ISBN (eBook)
9783640427482
ISBN (Buch)
9783640424160
Dateigröße
742 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Patentgesetz, Implementierungsbericht, Übersetzung, Implementierung, China, Schutz geistigen Eingentums, Patentrecht, WTO-Beitritt
Arbeit zitieren
Annette Balch (Autor:in), 2007, Das Patentgesetz und seine Implementierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134961

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