Sterbehilfe - Ein Akt der Gewalt?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2009

25 Seiten, Note: gut

Anonym


Leseprobe


Inhaltsangabe

Einleitung

Ein Überblick zum Thema Sterbehilfe

Komapatienten und Demenzkranke – Die Frage nach dem Patientenwillen

Formen der Sterbehilfe und die Rolle des Staates

Die Position der Kirche

Näheres zur Situation in Deutschland

Suizid

Schluss

Quellenverzeichnis

Einleitung

Medizinischer Fortschritt und steigende Lebenserwartungen stehen in engem Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung der Sterbehilfe. Alterstypische Demenzerkrankungen nehmen ebenso zu, wie die Zahl komatöser Patienten in Krankenhäusern. Immer häufiger stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob und in welcher Form Sterbehilfe geleistet werden soll und darf. Kritik an der Gesetzeslage, Diskussionen über die Menschenwürde, aber auch Überlegungen zur Patientenautonomie kennzeichnen die Auseinandersetzungen mit dem Bereich der Sterbehilfe. Hier bezieht nicht nur der Staat, sondern auch die Kirche Stellung.

Gleichzeitig ist es aber auch ein höchst intimes Thema, das jeden einzelnen zu einem moralischen Zwiegespräch zwingt, indem es die Frage der Schuld, der Verantwortung, des Rechts, der Macht und auch der Gewalt aufwirft.

Die verschiedenen Formen der Sterbehilfe reichen von bloßer Anteilnahme, über intensive Fürsorge, bis hin zur Tötung. Der Aspekt der Gewalt ist hier in einem besonderen Kontext zu sehen und gestaltet sich je nach Situation unterschiedlich.

Diese Hausarbeit stellt den Versuch dar, die Verknüpfung dieser beiden Themenfelder aufzuzeigen und zu beleuchten.

Ein Überblick zum Thema Sterbehilfe

Die Aussage „Gewalt ist nicht unbegrenzt steigerungsfähig. Es gibt eine äußerste Grenze: die Tötung.“[1] muss nicht zwangsläufig stimmen. Dies wird deutlich wenn Menschen bewusst den Tod wählen, um den psychischen oder physischen Leiden zu entgehen/ ein Ende zu setzen. Hier bekommt Gewalt einen zeitrelevanten Aspekt, indem die anhaltende Qual als größeres Leid empfunden wird als der Tod, der – Nahtoderfahrungen ausgenommen- in seiner endgültigen Form nur einmalig für die betreffende Person erfahrbar ist und aus diesem Grund nicht zu einem Vergleich herangezogen werden kann. Die Entscheidung lieber zu sterben als mit einer bestimmten Qual zu leben ist somit bis auf die Endgültigkeit einer solchen Entscheidung ungewiss, da der Tod eine erstmalige, einmalige, letztmalige und somit unwiederholbare Erfahrung ist. Der Tod ist folglich nicht die äußerste Grenze der Gewalt, sondern der letzte Ausweg, wenn die Grenze des Erträglichen bereits erreicht ist. Die äußerste Grenze der Gewalt spiegelt sich somit bereits in der Bevorzugung des Todes gegenüber der Qual wieder und nicht erst in dem tatsächlichen Tod, welcher lediglich das definitive Ende der Gewalt, jedoch nicht ihr Maximum darstellt. Im Rahmen der Sterbehilfe –aber auch des Suizides- stellt sich unter anderem die Frage wann die Grenze des Erträglichen erreicht ist und ob diese erst erreicht werden muss, damit der freiwillige Tod angestrebt wird: Der Einsatz des eigenen Lebens ‚für eine Sache’, Sinnleere, oder auch die bloße Vorstellung, dass ein Leiden auch in Zukunft nicht abnehmen wird, sind Szenarien, die nicht zwangsläufig auf unerträgliche Gewalteinwirkungen rückführbar sind. Ein Leben im Rollstuhl etwa ist nicht mit unerträglichen Schmerzen verbunden, die Gewissheit den Rest des Lebens ‚ans Bett gefesselt’ verbringen zu müssen ist quälender als das physische Leiden in dem Moment. Das eigene Leben zu opfern ist keine Entscheidung, die mit aktuellen physischen Schmerzen einhergeht. Es handelt sich vielmehr um Vorstellungen zukünftiger Szenarien, die den Tod zu einer erwägenswerten Alternative machen. Dies ist ein weiteres Argument für die zeitliche Dimension der bereits erwähnten äußersten Grenze.

Popitz beschreibt den Entschluss zum freiwilligen Tod als „eine letzte Bewährung persönlicher Freiheit“.[2] Dies gilt nicht nur in Unterwerfungsverhältnissen, sondern auch bei der Sterbehilfe: Unter der Voraussetzung geistiger Klarheit wird hier der Wunsch formuliert dem eigenen Leben ein möglichst schmerzfreies Ende zu setzen. In übertragenem Sinn könnte von Popitz’ „Gegenmacht des Sich-töten-Lassens“ gesprochen werden, die in entlehnter Weise selbst dann vorhanden ist, wenn die betreffende Person nicht in der physischen Lage ist sein Ableben selbstständig –also durch Suizid- einzuleiten.[3] In der Tat äußert sich die persönliche Freiheit eines Menschen zuletzt in der „Entscheidung, sich töten zu lassen“, die ihm „nicht genommen werden kann“, selbst wenn ihm die Möglichkeiten zur Durchsetzung des Entschlusses fehlen können.[4] Abgesehen davon, dass es auch hier die Sachlage erschwerende Ausnahmefälle wie z.B. Komapatienten und Menschen mit geistiger Behinderung gibt, die einer zusätzlichen Betrachtung bedürfen, gestalten sich die Regelungen zum Thema Sterbehilfe staatenabhängig unterschiedlich:

So simpel die Idee hinter dem Begriff auch ist, so heterogen gestaltet sich die Realität im Zusammenhang mit der Sterbehilfe. Abgesehen von national unterschiedlichen Zulässigkeiten offenbaren sich bei diesem Thema selbst binnenrechtlich paradoxe Gesetzgebungen:[5]

Bisher fehlt es an einem überzeugenden Konzept, das „das ausnahmslose Verbot einer (Fremd-)Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) ebenso zu erklären vermag wie das […] gleichzeitige Erlaubtsein […] des nur helfend („Beihilfe“) oder lediglich durch Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen („passiv“) mitbewirkten Zu-Tode-Bringens.“[6] Dieser Klärungsbedarf ist vor allem historisch zu verstehen, da gesetzliche Regelungen in der Vergangenheit vor allem im Sinne einer Vermeidung des Todes entstanden sind und zumindest in Anbetracht aktueller medizinischer Möglichkeiten hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen als veraltet angesehen werden können.[7] Dieser Fall ist jedoch nur ein Beispiel für die allgemein bestehende Ambivalenz im Umgang mit dem Thema Sterbehilfe. Festzuhalten bleibt hierbei der Einfluss respektive Eingriff des Staates in die Privatsphäre des Einzelnen. Auch hier kann bzw. muss von Gewalt gesprochen werden, die der Staat ausübt.[8] Es stellt sich die grundlegende Frage, ob der Staat selbst das Recht hat über Leben oder Tod eines Menschen zu entscheiden, zumal auch hier unterschiedliche Regelungen bestehen.[9] Ungeachtet der philosophischen und theologischen Diskussionen ist es schließlich die geltende Rechtsordnung, die die Rahmenbedingungen für die Sterbehilfe schafft und z.B. durch Strafverfolgung Gewalt auszuüben vermag. Fragwürdig erscheinen juristische Bemühungen nicht zuletzt auch wegen der Umgehbarkeit der Gesetzeslage bis hin zur Inkaufnahme eines möglichen strafrechtlichen Nachspiels.[10] Schließlich baut die abendländische Rechtsordnung aber auch auf christlichen Werten auf, die besonders bei essentiellen Fragestellungen in den Vordergrund rücken können. Das Recht sein eigenes Leben –direkt oder indirekt- zu beenden speist sich eher aus spirituellen Quellen als aus der Gesetzeslage, trotz der Tatsache, dass die Existenz eines Staates im Gegensatz zu der Existenz Gottes bzw. eines Lebens nach dem Tod beweisbar ist. In letzter Instanz sind gesetzliche Regelungen sogar völlig irrelevant, sofern die betreffende Person in der Lage ist sich den eigenen Sterbewunsch selbst zu erfüllen; also Suizid zu begehen. In diesem Fall kann logischerweise auch die Drohung einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr abschrecken.

Inwiefern kann eine rechtliche Einschränkung der Sterbehilfe also wirklich notwendig sein?

Ein einleuchtender Grund für das Verbot von Sterbehilfe-Organisationen wie‚Dignitas’ sind wirtschaftliche Interessen, die zu einem „menschenunwürdigen, geschäftsmäßigen Umgang mit dem Tod“, also zu finanzieller Ausbeutung führen könnten.[11] Betrachtet man diesen Umstand vor dem Hintergrund, dass auch nach dem Tod Kosten (Beisetzung, Sarg, Urne, Grabstein etc.) anfallen –ein geschäftsmäßiger Umgang also nicht ungewöhnlich ist-, so relativiert sich das Bild wieder. Gerade der Vorwurf des menschenunwürdigen Umgangs mit dem Tod erscheint widersprüchlich, wenn man den Slogan des 1998 in Forch-Zürich gegründeten Vereins „Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben“ liest.[12] Auch in Deutschland gibt es Organisationen, die das Prinzip der Humanität postulieren, wie zum Beispiel die Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben e.V.[13] In einem Beitrag des DGHS Beiratsvorsitzenden Prof. Dr. Dieter Birnbacher findet sich eine Aufzählung verschiedener beklagenswerter und menschenunwürdiger Situationen wieder:

„1. Der Wunsch der meisten Menschen, zu Hause und in ihrer vertrauten Umgebung zu sterben, bleibt immer öfter unerfüllt. Immer mehr Bundesbürger, inzwischen etwa drei Viertel, sterben im Krankenhaus, u. a. weil sie im eigenen Haushalt nicht angemessen versorgt werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass ein wachsender Anteil von Sterbenden ohne Angehörige ist oder die Angehörigen nicht in der Nähe leben.
2. Anders als etwa in England sind Hospize und ambulante Hospizdienste in Deutschland nicht vollständig in das Gesundheitssystem integriert und sind durch den Leistungskatalog der Krankenkassen nur teilweise abgedeckt.
3. Die Schmerzbehandlung in der Endphase von Krebserkrankungen ist nach wie vor unzureichend. Nach Expertenschätzungen erhalten ein großer Teil der deutschen Krebspatienten im Endstadium keine ausreichende Schmerzbehandlung. Noch immer gehört die Bundesrepublik bei der Verordnung von morphinhaltigen Schmerzmitteln im Vergleich mit anderen europäischen Ländern zu den Schlusslichtern. Schuld daran sind u. a. Bequemlichkeit und sachlich verfehlte Ängste vor Suchtgefahren.
4. Ein Teil der Krebspatienten (nach Einschätzung des niederländischen Anästhesisten Admiraal 5%) sind auch mit einer optimalen Schmerzbehandlung nicht schmerzfrei zu halten.
5. Auch eine optimale Schmerzbehandlung kann die Belastungen nur unwesentlich mildern, die - nach den Erfahrungen in den Niederlanden - die Hauptgründe für das Verlangen nach Sterbehilfe ausmachen: physische Belastungen wie Atemnot, Übelkeit und Unruhe und psychische Belastungen wie der Verlust von Autonomie, Gefühle von Würdelosigkeit und das Empfinden, anderen zur Last zu fallen.
6. Vielfache Unzulänglichkeiten und Befangenheiten verhindern, dass mit den Betroffenen über Sterben und Tod einfühlsam, aber auch offen und realistisch gesprochen wird. Die Kommunikation über Tod und Sterben ist zwischen Ärzten und Patienten, Ärzten und Pflegenden, Patienten und Angehörigen systematisch gestört. […]
7. Die Rechtslage zur Sterbehilfe in Deutschland lässt es an der nötigen Rechtssicherheit für Ärzte, Patienten und Angehörige fehlen. Verantwortlich dafür ist vor allem, dass die Rechtslage primär durch die Rechtsprechung statt durch gesetzliche Regelungen definiert und u. a. deshalb für die Praxis nur unzureichend einschätzbar ist. Vielen in der Praxis tätigen Ärzten ist nicht bekannt, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten nicht nur rechtlich zulässig, sondern eine Weiterbehandlung gegen den Willen des Patienten rechtlich unzulässig ist und den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. […]
8. Die durch die Rechtsprechung geschaffene Rechtslage ist vor allem hinsichtlich der Sterbehilfe durch Beihilfe zum Patientensuizid unbefriedigend. Im internationalen Vergleich weist das deutsche Strafrecht das Paradox auf, dass es einerseits die Beihilfe zum Suizid selbst in Fällen erlaubt, in denen der Suizid nicht auf eine freie und wohlinformierte Entscheidung des Suizidenten zurückgeht, dass es aber andererseits die Verhinderung des durch den Suizid eingetretenen Todes (d. h. die Wiederbelebung nach eingetretener Bewusstlosigkeit) von allen fordert, die - wie Ärzte und Angehörige - als "Garanten" für den Suizidenten in besonderer Weise verantwortlich sind. Auch wenn die Rechtsprechung mittlerweile dazu übergegangen ist, in Fällen eines "freiverantwortlichen" Suizids die Verpflichtung zum rettenden Eingreifen fallenzulassen, kann bis heute kein Arzt oder Angehöriger sicher sein, dass er sich durch die Nichtverhinderung eines Suizids nicht strafbar macht. Das liegt u. a. daran, dass sich der Bundesgerichtshof bisher nicht entschließen konnte anzuerkennen, dass ein Patient dadurch, dass er den Suizid freiverantwortlich will, den Arzt oder seine Angehörigen aus ihrer Garantenstellung und Hilfsverpflichtung entlässt. Nur so könnten diese sicher sein, wegen des Verzichts auf lebensrettende Maßnahmen nicht wegen Tötung durch Unterlassen oder unterlassener Hilfeleistung belangt zu werden. Auch die rechtliche Bewertung des Suizids selbst ist weiterhin unklar und moralisch dubios. Während in der Ethik (vgl. die Beiträge in Eser 1976 und Battin/Mayo 1980) und in der Öffentlichkeit (vgl. etwa die Reaktionen auf den Suizid der Kanzlergattin Hannelore Kohl) der freiverantwortliche Suizid in Sterbehilfesituationen seit längerem überwiegend als Bestandteil des grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechts gilt, hat noch im letzten Jahr der Bundesgerichtshof an seinen Grundsatz aus den 50er Jahren angeknüpft, nach dem "die Rechtsordnung eine Selbsttötung - von äußersten Ausnahmefällen abgesehen - als rechtswidrig" betrachtet (NJW 2001, Heft 24, 1803). Dies wird mit dem Argument begründet, "das Leben eines Menschen stehe in der Werteordnung des Grundgesetzes - ohne eine zulässige Relativierung - an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter". Dieses Argument entspricht weder herrschenden Rechtsanschauungen noch der Verfassungsrealität. In der Wertordnung des Grundgesetzes steht nicht das Leben, sondern die Menschenwürde an der Spitze der geschützten Rechtsgüter. Anders als die Menschenwürde ist das Leben nicht unabwägbar, sondern steht ausdrücklich unter Gesetzesvorbehalt.“[14]

An dieser Stelle ließe sich auch eine Grundsatzdiskussion mit der Fragestellung führen, wie die Wahrung der Menschenwürde zu definieren sei. In jedem Fall handelt es sich hier um einen relativen Begriff. Vieles im Grundgesetz ist bekanntlich Auslegungssache und bereits aus Aktualitätsgründen nicht immer deckungsgleich mit realen Anforderungen. Ein Patient kann sich somit in seinem Grundrecht (Art. 1 Abs.1 GG:„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) verletzt sehen, falls er etwa seine Unfähigkeit zum selbstständigen Toilettengang als menschenunwürdig empfindet.[15] Abgesehen davon, dass dieser Patient – wie dem obigen Textausschnitt Dieter Birnbachers zu entnehmen ist- mit seiner Empfindung nicht der einzige wäre, trifft den Staat hier jedoch keinerlei Schuld, da eine ‚Erlösung’ von diesem subjektiv menschenunwürdigen Dasein nicht zwangsläufig unter die Achtung oder den Schutz des Staates fällt. Passend hierzu schreibt der britische Medizinethiker John Harris

„Ganz gleich, was unserem

Leben in unseren Augen seinen Wert verleiht, und ganz gleich, wie sehr sich

das von dem unterscheidet, was dem Leben anderer in deren Augen Wert verleiht;

unser Leben verliert für uns seinen Wert in dem Maße, in dem wir daran gehindert

werden, den Dingen nachzugehen, denen wir nachgehen wollen […]

Die Autonomie … [ist essentieller] Teil dessen, was es heißt, das Leben als

wertvoll anzusehen.“[16]

Die Selbstständigkeit eines Menschen wird hier der Einschätzung durch den Arzt gegenüber gestellt und die subjektive Wahrnehmung des Patienten der objektiven Einstufung des physischen bzw. psychischen Zustands übergeordnet.

[...]


[1] Popitz, 1986, S.78

[2] Popitz, 1986, S.85

[3] Ebd., S.86

[4] Ebd., S.87

[5] Anmerkung: Sterbehilfe-Organisationen wie z.B. die schweizerische ‚Dignitas’ sind - anders als in der diesbezüglich liberaleren Schweiz- in Deutschland bis dato juristisch nicht zulässig.

[6] Kettler, 2006, S.39

[7] Vgl. ebd., S.40

[8] Anmerkung: Gemeint ist die Legislative.

[9] Anmerkung: z.B. die Todesstrafe

[10] Anmerkung: Die fehlende Befugnis der Schweizer Sterbehilfe-Organisation in Deutschland hindert deutsche Patienten nicht daran in die Schweiz zu reisen, um diesen Service dort zu beanspruchen.

[11] Flasspöhler, Svenja: URL: http://www.welt.de/politik/article1371492/Der_Freitod_kostet_bei_Dignitas_5900_Euro.html

[12] [Dignitas – Homepage] (o.A.):

URL: http://www.dignitas.ch/index.php?option=com_content&task=view&id=80&Itemid=121

[14] Birnbacher, Dieter: URL: http://www.dghs.de/typo3/index.php?id=96

[15] Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen, 1998, S.15

[16] Kettler, 2006, S. 57

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Sterbehilfe - Ein Akt der Gewalt?
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Note
gut
Jahr
2009
Seiten
25
Katalognummer
V134906
ISBN (eBook)
9783640466320
ISBN (Buch)
9783640466542
Dateigröße
599 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterbehilfe, Gewalt
Arbeit zitieren
Anonym, 2009, Sterbehilfe - Ein Akt der Gewalt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134906

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