Die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken


Examensarbeit, 2009

35 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Gliederung der Hausarbeit:

A. Einleitung

B. Die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken
I. Der Begriff der Benutzung im Gemeinschaftsmarkenrecht
1. Bestimmung des Benutzungsbegriffs
2. Verhältnis von rechtserhaltender und rechtsverletzender Benutzung
a) Differenzierung zwischen Rechtserhaltung und Rechtsverletzung
b) Einheitlicher Benutzungsbegriff
c) Stellungnahme
II. Das Institut der rechtserhaltenden Benutzung
1. Systematische Einordnung
2. Sinn und Zweck
3. Gemeinschaftsrechtliche Dimension
III. Anwendungsbereich der rechtserhaltenden Benutzung im Gemeinschaftsmarkenrecht
IV. Die Voraussetzungen der rechtserhaltenden Benutzung
1. Ernsthafte Benutzung
a) Benutzungshandlung
b) Anforderungen an die Benutzungshandlung
c) Ernsthafte Benutzung der Marke „Red Star“
aa) Rechtserhaltende Benutzung als Zweitmarke
bb) Art, Umfang und Dauer der Benutzung von „Red Star“
2. Person des Benutzers
3. Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen
a) Allgemeines
b) Teilbenutzung
c) „Erweiterte Minimallösung“
d) Stellungnahme und Anwendung
4. Ort der Benutzung
5. Benutzungsschonfrist
6. Rechtserhaltende Benutzung bei abweichender Markenform
7. Berechtigte Gründe für die mangelnde Benutzung
8. Heilung der Löschungsreife

C. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung:

Der europäische Gesetzgeber hat mit der Einführung der Möglichkeit zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) zum 1. April 1996 einen bedeutenden Schritt zur grenzüberschreitenden Vereinheitlichung des Immaterialgüterrechts getan. Es ist nunmehr möglich, durch eine einzige Markenanmeldung im gesamten Bereich der EU einen einheitlichen- neben die weiterbestehenden nationalen Schutzsysteme tretenden- Markenschutz zu erlangen.

Primäre Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsmarke ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV), welche am 15. März 1994 in Kraft getreten ist. Das materielle Markenrecht der Mitgliedsstaaten ist überdies bereits vor Schaffung der GMV durch die am 21. Dezember 1988 verabschiedete Erste Richtlinie zur Angleichung des Rechts der Mitgliedsstaaten über die Marken (MRRL) harmonisiert worden.

Auch im europäischen Markenrecht stellt das, seit je her aus den nationalen Rechtsordnungen bekannte, Institut der rechtserhaltenden Benutzung ein zentrales Element dar. In Abgrenzung zu anderen Immaterialgüterrechten ist der durch die Eintragung entstehende Markenschutz grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Als Korrektiv spielt deshalb die Benutzung innerhalb einer bestimmten Frist für die Aufrechterhaltung des Rechts eine entscheidende Rolle und stellt die Bedingung für die Entfaltung der Schutzrechte aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Die vorliegende Darstellung hat sich zum Ziel gesetzt, unter Einbeziehung eines konkreten Sachverhalts eine intensivierte Betrachtung und Auseinandersetzung mit dem Institut der rechtserhaltenden Benutzung von Gemeinschaftsmarken folgen zu lassen.

Da die Regelungen zur rechtserhaltenden Benutzung weitestgehend dem deutschen Markengesetz nachgebildet wurden, und der die rechtserhaltende Benutzung normierende Art. 15 GMV[1] in wesentlichen Teilen identisch zu dem nach Art. 10 MRRL richtliniengetreuen und damit ebenfalls „europäischen“ § 26 MarkenG ist,[2] soll in der Folge auch deutsche Rechtsprechung und Lehre im Falle der Kompatibilität zum Gemeinschaftsrecht Berücksichtigung finden. Identische Begriffe in der MRRL und der GMV sind nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers ohnehin gleich auszulegen.[3]

B. Die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken

I. Der Begriff der Benutzung im Gemeinschaftsmarkenrecht

Die Benutzung stellt im Gemeinschaftsmarkenrecht die zentrale Voraussetzung sowohl für die Aufrechterhaltung (Art. 15) als auch für die Verletzung (Art. 9) von Marken dar. Es mangelt allerdings an einer gesetzlichen Legaldefinition des unbestimmten Rechtsbegriffs, weshalb es insbesondere der Rechtsprechung obliegt, ihn zu konkretisieren und festzulegen, welche Handlungen den Tatbestand der Benutzung der Marke erfüllen.

1. Bestimmung des Benutzungsbegriffs:

Beim Versuch der Konkretisierung muss zunächst die schon durch die begriffliche Definition in Art. 4 vorgegebene Herkunftsgarantie als mit dem Begriff der eingetragenen Marke obligatorisch verbundene Hauptfunktion der Marke in den Blick genommen werden. Die vielschichtigen weiteren Funktionen der Marke spielen in diesem Zusammenhang hingegen keine Rolle und sind zu vernachlässigen.[4] Grundsätzlich erfüllen nur der Herkunftsfunktion gerecht werdende Verwendungshandlungen im Sinne eines markenmäßigen Gebrauchs[5] die Voraussetzungen einer Benutzung im Sinne der GMV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommt es deshalb darauf an, ob die Benutzung im geschäftlichen Verkehr nach der objektivierten Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise als zeichenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Ware angesehen, und die Ware oder Dienstleistung so einem bestimmten – wenn gleich auch unbekannten oder anonymen- Markeninhaber zugeordnet werden kann.[6] Ein in Teilen der Literatur zum deutschen Markengesetz und der MRRL[7] geforderter Wegfall des Erfordernisses des markenmäßigen Gebrauchs und die damit einhergehende Ausdehnung des Benutzungsbegriffs, auch auf nicht kennzeichnende und so der markenspezifischen Herkunftsfunktion nicht gerecht werdende Verwendungsarten, ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut mit Art. 5 MRRL und der schon für das Markengesetz ganz herrschenden Ansicht[8] somit endgültig abzulehnen.[9]

2. Verhältnis von rechtserhaltender und rechtsverletzender Benutzung:

Bei der Frage, ob und inwieweit der in den unterschiedlichen Gesetzesregelungen identisch verwendete Begriff der Benutzung im rechtsverletzenden und rechtserhaltenden Sinne inhaltlich übereinstimmt, wurden in der Vergangenheit unterschiedliche Ansätze vertreten und es ist eine Divergenz in der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) und dem EuGH festzustellen.

a) Differenzierung zwischen Rechtserhaltung und Rechtsverletzung:

Der BGH geht in seiner Rechtsprechung zum früheren § 15 WZG und dem heutigen § 26 MarkenG in Einklang mit der herrschenden deutschen Literatur von einem differierenden Benutzungsbegriff bei Rechtsverletzung und Rechtserhaltung aus.[10] Auch für die Gemeinschaftsmarke wird für eine eigenständige Auslegung des Benutzungsbegriffs plädiert.[11] Obwohl beide Benutzungsarten im Hinblick auf die traditionelle Herkunftsfunktion zu beurteilen sind, wird als Begründung für die Differenzierung vor allem der unterschiedliche systematische Zweck der beiden gesetzlichen Regelungen angeführt.[12] Während die Vorschriften zur Rechtsverletzung vor allem den Schutz der Marke als subjektives Ausschließlichkeitsrecht vor Eingriffen Dritter im Blick haben, geht es bei der rechtserhaltenden Benutzung um Handlungen des Markeninhabers selbst, welche qualifiziert genug sein müssen, um die Aufrechterhaltung des Markenschutzes zu rechtfertigen.

Demgemäß sei der Umfang der verletzenden Benutzungshandlung im Interesse eines effektiven Markenschutzes im Gegensatz zum restriktiv zu handhabenden Rechtserhaltungstatbestand eher weit auszulegen.[13] Eine Vielzahl denkbarer Handlungen kann somit zwar von der gegenständlich umfassenderen verletzenden Benutzung umfasst werden, im Rahmen der Rechtserhaltung jedoch keine Berücksichtigung finden.

b) Einheitlicher Benutzungsbegriff:

Der EuGH geht dagegen wie ein Teil der Literatur von einem einheitlichen Benutzungsbegriff aus.[14] Es soll in beiden Fällen jeder der Herkunftsfunktion gerecht werdende, markenmäßige Gebrauch erfasst werden. Alle Handlungen, die unter den rechtsverletzenden Benutzungsbegriff fallen, sollen demgemäß zunächst auch im Rahmen der Rechtserhaltung als zu berücksichtigende Handlungen gelten und erst im weiteren Verlauf der Prüfung, namentlich beim für die Rechtserhaltung obligatorischen Merkmal der „Ernsthaftigkeit“ der Benutzungshandlung ausscheiden.[15]

c) Stellungnahme:

Die von den Vertretern der Differenzierungslösung ins Feld geführte Normzweckdivergenz, der eigentlich sowohl terminologisch, als auch in ihrem Kernbereich und dem Erfordernis der markenmäßigen Benutzung übereinstimmenden, gesetzlichen Regelungen zu den verschiedenen Benutzungsarten, stellt durchaus ein profundes Argument für eine unterschiedliche Behandlung dar. Nichtsdestotrotz würde es einen Widerspruch darstellen, ihrer Art nach rechtsverletzende Handlungen nicht auch als grundsätzlich rechtserhaltend anzuerkennen.[16] Ein Marktteilnehmer, der möglicherweise als rechtsverletzend zu qualifizierende Handlungen von Dritten unbehindert vornehmen möchte, ist zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gezwungen. Gerade diese, den Schutzbedarf auslösenden Handlungen, müssen jedoch dann auch als grundsätzlich für die Rechtserhaltung ausreichend gelten können.[17]

Im Ergebnis ist deshalb mit dem EuGH von einem im Grundsatz einheitlichen Benutzungsbegriff auszugehen. Auch dieser Ansatz führt jedoch explizit nicht dazu, dass jede rechtsverletzende Handlung im Sinne des Art. 9 im Einzelfall zwingend auch unter Art. 15 zu subsumieren ist, oder auch nicht verletzende Handlungen verfallshindernd wirken können.

II. Das Institut der rechtserhaltenden Benutzung

1. Systematische Einordnung:

Die in zahlreichen Rechtsordnungen anerkannte und für die Gemeinschaftsmarke in Art. 15 normierte Rechtsfigur der rechtserhaltenden Benutzung wird in Literatur und Rechtspraxis seit je her fast ausschließlich unter der dem Gesetz nicht bekannten Bezeichnung „Benutzungszwang“ behandelt.[18] Der Begriff ist jedoch irreführend, da es sich nicht um einen Zwang im Sinne einer durchsetzbaren Rechtspflicht, sondern vielmehr um eine Benutzungsobliegenheit handelt, bei deren Nichtbeachtung der Markeninhaber gesetzlich festgelegte Rechtsnachteile in Kauf nehmen muss.[19] Voraussetzung für eine Sanktionierung der Nichtbenutzung ist dabei stets die Geltendmachung der Folgen durch einen Dritten, da die Durchsetzung des Benutzungszwangs vollumfänglich der Privatinitiative unterstellt ist. Das HABM wird aufgrund der fehlenden Benutzung keine Löschung von Amts wegen vornehmen oder die Nichtbenutzung von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren berücksichtigen.

Ausgehend vom Eintragungsprinzip gemäß Art. 6 entsteht die Gemeinschaftsmarke als subjektives Privatrecht mit absoluter Wirkung und den sich aus ihr ergebenden Rechten für den Inhaber nur durch die konstitutive Eintragung im Markenregister des HABM. Demgemäß ist für den Erwerb des Markenschutzes weder ein vorheriger Benutzungsakt, noch ein Benutzungswille erforderlich (eingeschränktes Benutzungsprinzip).[20] Daher kann im Eintragungszeitpunkt auch keine Benutzungsobliegenheit bestehen.

Diese zeigt sich nach Art. 15 allerdings in der Form, dass das durch die Eintragung entstehende Ausschlussrecht des Gemeinschaftsmarkeninhabers nur Bestand haben soll, wenn er die Marke auch tatsächlich innerhalb einer bestimmten Frist (sog. „Benutzungsschonfrist“) im geschäftlichen Verkehr verwendet. Ein Versäumnis schwächt das entstandene Ausschließlichkeitsrecht und die Wahrnehmung der daraus entstehenden Ansprüche in mehrfacher Hinsicht und kann auf Antrag eines anderen Marktteilnehmers letztlich sogar zur registerrechtlichen Löschung der durch die Nichtbenutzung verfallenen Marke führen. Die Rechtslage nach Eintritt des Verfalls bezeichnet man als Löschungsreife.

2. Sinn und Zweck:

Im Gemeinschaftsmarkenrecht sind der Eintragungsgrundsatz und das eingeschränkte Benutzungsprinzip verwirklicht worden. Dazu kommt, dass der Markenschutz keine vorherige Leistung erfordert und das monopolisierte Nutzungsrecht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt wird, vgl. Art. 46, 47. Auch und gerade aufgrund dieser Umstände wäre die Funktionsfähigkeit und Effizienz des Markenrechtsschutzes in Gefahr, wenn man die Aufrechterhaltung und den Bestand der eingetragenen Marken von ihrer tatsächlichen Benutzung und damit von Bedarf und ökonomischer Funktion am Markt entkoppeln würde.[21] Der Benutzungszwang dient deshalb als Regulativ zu dem grundsätzlich rein formalen Charakter des Rechtschutzes im gemeinschaftlichen Markenrecht.[22] In der Begründung zum Vorschlag zur GMV wird die stets mit einem Eingriff in die Marke als privates Vermögensrecht verbundene Obliegenheit der Benutzung als „Preis“ für das mit der Eintragung der Marke gemeinschaftsweit verbundene Monopol, also als Gegenleistung für das gewährte Ausschließlichkeitsrecht, bezeichnet.[23]

[...]


[1] Rechtsnormen ohne besondere Kennzeichnung sind in der Folge solche der GMV.

[2] Begründung zum Markengesetz, BT-Drucks. 12/ 6581, S. 83.

[3] Keller, GRUR 1996, S. 607 (608).

[4] Bous in HK- MarkenR, § 26 Rn. 19.

[5] Vgl. Hacker in Ströbele/ Hacker/ Kirschneck, MarkenG, § 14 Rn. 58.

[6] EuGH GRUR 2003, S. 425 (427) „Ansul/Ajax“.

[7] Ingerl/ Rohnke, NJW 1994, S. 1247 (1252); Starck, GRUR 1996, S. 688 (691).

[8] BGH GRUR 1971, S. 251 (252) „Oldtimer“; Keller, GRUR 1996, S. 607 (609).

[9] Schulz, Die relevante Benutzungshandlung, S. 89.

[10] BGH GRUR 2000, S. 1038 (1039) „Kornkammer“.

[11] Hackbarth, Benutzungszwang im Gemeinschaftsmarkenrecht, S.99.

[12] Vgl. Nägele, Rechtsverletzende Benutzung, S.74; Wehlau/ von Walther, WRP 2004

S. 669 (670).

[13] Hacker, GRUR Int. 2002, S. 502 (505).

[14] EuGH WRP 2002, S. 1415 (1419) „Arsenal”.

[15] Fezer, MarkenR, § 26 Rn. 12.

[16] Danger, Rechtsverletzende Benutzungshandlung, S. 134.

[17] Vgl. Ingerl/ Rohnke, MarkenG, § 26 Rn. 21.

[18] So auch schon bei Kreye, Benutzungszwang, S. 1.

[19] Weickart, Probleme des Benutzungszwangs, S. 2.

[20] Hackbarth, Benutzungszwangs im Gemeinschaftsmarkenrecht, S.2.

[21] Fezer, MarkenR, § 49 Rn. 10.

[22] Ingerl/ Rohnke, MarkenG, § 26 Rn. 7.

[23] Vorschlag einer VO des Rates über die Gemeinschaftsmarke, GRUR Int. 1981, S. 86

(89).

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Schwerpunktbereich "Unternehmen und Märkte", Aufbaumodul Markenrecht
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2009
Seiten
35
Katalognummer
V134745
ISBN (eBook)
9783640420476
ISBN (Buch)
9783640420629
Dateigröße
538 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Hausarbeit im Markenrecht wurde im März 2009 im Rahmen des universitären Schwerpunktbereichs als Teil des 1.Staatsexamens eingereicht. Sie wurde mit 16 Punkten (sehr gut)benotet und war damit die am besten benotete Hausarbeit des gesamten Schwerpunktbereichs "Unternehmen und Märkte". Zentraler Inhalt der Hausarbeit ist eine abstrakte Betrachtung des Instituts der rechtserhaltenden Benutzung und dessen besondere Relevanz für das Gemeinschaftsmarkenrecht. Darüber hinaus wird im Stile eine Falllösung auch auf den zur Veranschaulichung enthaltenen Sachverhalt eingegangen.
Schlagworte
Benutzung, Gemeinschaftsmarken, Punkte
Arbeit zitieren
Mathis Breuer (Autor:in), 2009, Die rechtserhaltende Benutzung von Gemeinschaftsmarken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134745

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