Die Grundprinzipien-Trias des Allgemeinen Umweltrechts unter Zugrundelegung des Besonderen Umweltrechts des Bereiches Bodenschutz in der Bundesrepublik Deutschland

Vorsorgeprinzip - Verursacherprinzip - Kooperationsprinzip im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) v. 17. 03. 1998


Zwischenprüfungsarbeit, 2009

13 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


GLIEDERUNG

1. Einleitung/Rückblick

2. Nationales Bodenschutzrecht und die Grundprinzipientrias …
2 a) Das Vorsorgeprinzip i. V. m. dem BBodSchG
2 b) Das Verursacherprinzip i. V. m. dem BBodSchG
2 c) Das Kooperationsprinzip i. V. m. dem BBodSchG

3. Ausblick
(1) Bodenschutz im UGB
(2) UGB und Grundprinzipientrias
(3) Änderungen des BBodSchG und der BBodSchV

LITERATUR

1. Einleitung / Rückblick

Ein Teilgebiet des Umweltrechts und dem Besonderen Umweltrecht zugeordnet, ist das Bodenschutzrecht. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) regelt den Schutz des Bodens mit Inkrafttreten in der Umweltrecht-Modernisierungsphase am 1.3.1999 bzw. 18./25.3.1998 0 das bis dato 26 Paragraphen und fünf Teile umfassende Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) v. 17. März 1998. In diesen Zeithorizont fällt die verfassungsmäßige Nachweltbeauftragung durch die Aufnahme des Art. 20a in das Grundgesetz der BRD. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) v. 12. Juli 1999 konkretisiert auf Grundlage der §§ 6 u. 8 Abs. 1, 2 u. 13 Abs. 1 S. 2 BBodSchG Bodenwerte, Vorsorge, Gefahrenabwehr und Sanierung. 1

Das Bodenschutzrecht ist eigentlich eines der Kerngebiete des Technischen Umweltschutzes 2, gleichwohl der Bodenschutz in Fachgebieten des terrestrisch-ökosys-temaren Umweltschutzes, z. Bsp. bei der Umweltgerechten Landbewirtschaftung, der Landschaftsökologie, beim Naturschutz oder der Waldwirtschaft bzw. beim Waldschutz rechtlich relevant ist. Der Boden ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3.c BBodSchG Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung und erfüllt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1.a BBodSchG Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Flora und Fauna. Darüber hinaus ist der Boden nach § 2 Nr. 1.b BBodSchG Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen. Schlussfolgernd dürfte das BBodSchG außer im Technischen Umweltschutzbereich in rechtlichen Fragen des ökosystemaren Umweltschutzes Wirkung entfalten können.

Der Querschnittscharakter des Bodens lässt Regelungen seines Schutzes außer im BBodSchG in diversem Umweltrecht finden, z. Bsp. BImSchG, KrW-/AbfG, BNatSchG, PflSchG, UVPG, Düngegesetz 3 als auch in anderen Rechtgebieten, die

nicht Umweltrecht sind, z. Bsp. BauGB, ROG, BBergG. 4 Boden wird im Umweltrecht im Sinne von (Natur und) Landschaft verstanden. 5

Über die Bundesbodenschutzgesetzgebung hinaus erließen die Landesregierungen Landes-Bodenschutzgesetze; darunter Baden-Württemberg, Sachsen und Berlin bereits vor Verabschiedung des BBodSchG. 6 Nach Inkrafttreten des § 21 BBodSchG beschränken sich die Landesgesetzgebungskompetenzen im Bereich Bodenschutz auf Ausführungsgesetze des BBodSchG bzgl. Altlastenerfassung, landesrechtlicher Gebührenerhebung und Maßnahmen vor behördlichen Sanierungsanordnungen. 7

2. Nationales Bodenschutzrecht und die Grundprinzipien-Trias

Für eine rechtswissenschaftliche Abhandlung zum Verstehen der drei wesentlichen Grundprinzipien a) Vorsorge-, b) Verursacher- und c) Kooperationsprinzip des Allgemeinen Umweltrechts der BRD 8 anhand eines Beispielbereiches des Besonderen Umweltrechts vertieft die Autorin das geltende Bundesrecht zum Schutze des Umweltmediums Boden. Die Erarbeitung erfolgt vom „Allgemeinen“ hin zum „speziellen“ Teil, wie von Czybulka, D. gelehrt 9. Der Einigungsvertrag Deutschlands 1990 schreibt den Gesetzgebern von Bund und Ländern diese Trias der Umweltprinzipien als grundlegende umweltpflegliche Handlungsanleitung ausdrücklich vor und hebt sie damit in das Recht. 10, 11 Die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern sind in Art. 70-82 GG festgesetzt. Für die BRD als Mitgliedstaat der EU ist darüber hinaus Art. 174 Abs. 2 S. 2 EGV 12 für die Vorsorge und das Verursacherprinzip unter Wahrung von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 EGV 12 maßgeblich. 13 Darauf verweist Art. 23 Abs. 1 GG; Abs. 2 bestimmt die Mitwirkung von Bund und Ländern in der EU. Hinsichtlich des Bodenschutzes verbindet § 22 BBodSchG Bundes- mit EU-Recht. Von der Trias ist das Vorsorgeprinzip das wichtigste Prinzip im Umweltschutzrecht; Verursacher- und Kooperationsprinzip sind hingegen keine umweltschutzspezifischen, aber doch -typische Erscheinungen. 14

2 a) Das Vorsorgeprinzip i. V. m. dem BBodSchG

Zwischen dem Vorsorgeprinzip auf dem Gebiet des Umweltrechts und den rezent bestehenden Unsicherheiten der naturwissenschaftlich-ökologischen Erforschung ergeben sich insofern Korrelationen, als dass die Ursächlichkeit eines Umweltschadens wegen des ökosystemaren Wechselgefüges nicht eindeutig auf einen Einflussfaktor beschränkt werden kann. Grenzwerte können nur nach dem jeweiligen Kenntnisstand festgesetzt werden. Dadurch können vom Gesetzgeber im Rahmen des Vorsorgeprinzips z. T. nur ungenau definierte Maßnahmen zur Verhaltenssteuerung oder direkten Abwehr von Umweltschäden gegeben werden. 15 Bereits bei ausreichendem Besorgnispotenzial ist nach dem Vorsorgeprinzip staatliches Handeln geboten; jedoch Restrisiken bleiben bestehen. In Verbindung mit dem Gebot der Belastungsminimierung kann der Staat aber schon handeln, obwohl noch keine Handlungspflicht hinreichend begründet wird; um nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft vermeidbare Umweltschäden auszuschließen. 16 Der Gesetzgeber ist in der Lage, den Schaden selbstständig zu umschreiben. Demnach kann jede Verschlechterung des Ist-Zustandes als Schaden definiert werden. 17 Dies ist vergleichbar mit dem Bestandsschutzprinzip, bekannt als Verschlechterungsgebot, wonach Verschlechterungen der Umweltzustände verboten sind. 18 Das Vorsorgeprinzip verlangt quasi, dass nicht erst gehandelt wird, um schädliche Umweltauswirkungen zu bekämpfen (sog. repressiv-mediale Umweltpolitik), sondern bereits ihr Entstehen verhindert wird (sog. präventiv-antizipatorische Umweltpolitik). 19 Die in standortspezifischen naturwissenschaftlichen Belangen nicht eindeutig rechtswissenschaftlich abstrakt-generell zu beantwortende Frage ist: Ab welchem Grad (Grenzwert) ist eine anthropogene Handlung unter Standortbedingungen eine auf natürlichem Wege irreversible Umweltschädigung - Stichwort „worst case“?

Das Vorsorgeprinzip umfasst alle rechtlichen Regelungen des präventiven und planenden Bodenschutzes über das Schutzprinzip hinaus, die einem „Handeln im Ungewissen“ gewachsen sind und weit vor oder unterhalb der Gefahrenschwelle grei-fen. Die Notwendigkeit der Vorsorge ergibt sich aus dem begrenzten Regenerations-

[...]


0 bzgl. Erlasse von Rechtsverordnungen

1 vgl. KLOEPFER, M.; 2008, S. 8, 329.

2 vgl. CZYBULKA, D.; 2008, S.3.

3 mit dem das DüngMG außer Kraft trat: Teil I Nr. 4 BGBl. v. 23.01.2009. www.bundesgesetzblatt.de

4 vgl. KLOEPFER, 2008, S. 332.

5 vgl. CZYBULKA, 2008, S. 7.

6 vgl. KLOEPFER, 2008, S. 329f.

7 vgl. KLOEPFER, 2008, S. 330.

8 vgl. KLOEPFER, 2008, S. 61f.

9 vgl. CZYBULKA, 2008, S. 1.

10 Art. 34 Abs. 1 EinigungsV

11 vgl. STORM, 2008, S. XIII.

12 Vertrag zur Gründung der EG i. d. F. des Vertrages von Nizza vom 26. Febr. 2001

13 vgl. dazu EISENBERG, S.; 2006, S. 36.

14 vgl. Kloepfer, M.; 2008, S. 63, 70 und 73.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Die Grundprinzipien-Trias des Allgemeinen Umweltrechts unter Zugrundelegung des Besonderen Umweltrechts des Bereiches Bodenschutz in der Bundesrepublik Deutschland
Untertitel
Vorsorgeprinzip - Verursacherprinzip - Kooperationsprinzip im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) v. 17. 03. 1998
Hochschule
Universität Rostock  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Juristische Methodenlehre und Umweltrecht - Allgemeiner Teil zum Modul "Mensch und Umwelt"
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
13
Katalognummer
V134232
ISBN (eBook)
9783640422197
ISBN (Buch)
9783640422074
Dateigröße
401 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
1. Kommentar zum Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 2. Hilfe zur Auslegung und Interpetation der schwierigen (Rechts-)Materie des Umweltmediums Boden
Schlagworte
Bodenschutz, Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip, Kooperationsprinzip, Umweltgesetzbuch, UGB, UGB-RefE, UGB I-RefE, UGB-KomE, BBodSchG, BBodSchV, Querschnittscharakter, Gefahrenabwehr, worste case, gute fachliche Praxis, Gemeinlastprinzip, Wirkungspfad Boden-Grundwasser, nationales Bodenschutzrecht, Vollzug, Landes-Bodenschutzgesetze, Umweltprinzipien, Gefahrenvorsorge, Nachhaltigkeitsprinzip, Schadstoffe, DüV, Bodenschäden, Altlasten, Auflagen, Haftung
Arbeit zitieren
Gundula Klämt (Autor:in), 2009, Die Grundprinzipien-Trias des Allgemeinen Umweltrechts unter Zugrundelegung des Besonderen Umweltrechts des Bereiches Bodenschutz in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134232

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