Weiterverkauf von Designermöbeln (Stand Juli 2009)

Lichtbilder & Lichtbildwerke: Ihre Abgrenzung und Verwendung bei Online-Verkäufen


Seminararbeit, 2009

33 Seiten, Note: 10


Leseprobe


Einleitung

Urheberrecht ist das Recht zum Schutz der Urheber schöpferischer Werke. Geschützt werden die Urheber nicht als Personen, sondern in Bezug auf die von ihnen geschaffenen Werke.1 Der Urheber erhält die ausschließliche Befugnis, sein Werk zu verwerten und jedem anderem die Verwertung zu untersagen.2 Zu den geschützten Werken zählen unter anderem Fotos, sog. Lichtbilder oder Lichtbildwerke. Der Schöpfer solcher Fotos möchte regelmäßig die Verbreitung rechtswidriger Vervielfältigungen verbieten.

Dies ist im Folgenden Gegenstand der Prüfung. Es wird die urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Lichtbildern bzw. Lichtbildwerken für den online Verkauf untersucht. Insbesondere wird betrachtet, inwieweit Personen Fotos Dritter und selbst gefertigte Fotos von geschützten Werken für die Produktbeschreibung ihrer Online- Verkäufe nutzen dürfen, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Diesbezüglich besteht ein hohes Risiko, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, zumal ein Unrechtsbewusstsein der Nutzer oft nicht oder kaum vorhanden ist. Schließlich ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, Fotos Dritter einfach übernehmen und selbst verwenden zu dürfen, ohne vorher eine entsprechende Genehmigung beim Urheber oder dem entsprechenden Berechtigten einzuholen.

Gerade Fotos sind meist vom Urheberecht geschützt, was ihre Nutzung oft zu einer Urheberrechtsverletzung macht.3

Die Prüfung der urheberrechtlichen Zulässigkeit beginnt mit der Feststellung, ob überhaupt ein urheberrechtliches Werk, z.B. Foto vorliegt. Kann dies bejaht werden, folgt die weitere Prüfung nach dem Leitprinzip des Urhebergesetzes, wonach grundsätzlich alle Urheberrechte beim Urheber verbleiben.4 Dementsprechend werden mögliche Eingriffe in Urheberrechte geprüft und in einem weiteren Schritt deren etwaige Rechtfertigung.

A: Originalfotos aus Herstellerkatalog

Diplom-Jurist H möchte seine Le Corbusier Möbel verkaufen und dazu Originalfotos aus dem Produktkatalog verwenden.

Handelt es sich bei dem Katalog um ein Printmedium, könnte man zunächst annehmen, dass H Eigentümer des Katalogs ist, er also gem. §903 BGB nach Belieben mit den Katalogbildern verfahren und sie demnach auch einscannen und für seinen Verkauf nutzen dürfte. Bzgl. des Druckerzeugnisses Katalog wird die Eigentümerstellung des H unterstellt werden können. Allerdings bedeutet das nicht, dass H Rechte an den darin enthaltenen Werken in Form der Fotos als Immaterialgüter hat. Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht, dass die Eigentumsgarantie der Verfassung gem. Art.14 GG genießt und strikt von dem Eigentum am Printmedium Katalog abzugrenzen ist.5 Sogar ein Fotograf, der seine Fotos verkauft, bleibt ohne ausdrückliche Abtretung Inhaber seiner Urheberrechte. Letzteres auch dann, wenn sein Auftraggeber berechtigt ist, die Fotos in einem Katalog abzudrucken.6 Somit ist vorliegend irrelevant, wer Eigentümer des Katalogs ist, sondern entscheidend, wer die Rechte an den Fotos hat. Gemäß dem obigem Schema wird zunächst geprüft, ob die Katalogbilder Werke i.S.d. UrhG sind und damit den Schutz des Urheberrechts genießen.

I. Schutzfähiges Werk/ Schutzgegenstand

Es könnte sich bei den Fotos um Lichtbildwerke gem. § 2 I Nr.5 UrhG7 oder um Lichtbilder gem. § 72 handeln.

Die Lichtbildwerke unterfallen dem ersten Teil des UrhG, der die Urheberechte erfasst, welche die geistige Schöpfung des Urhebers schützen (UrhR im engerem Sinne).8

Die Lichtbilder finden sich im zweiten Teil des Gesetzes, der die Inhaber sog. verwandter Schutzrechte9 und nicht die geistige Schöpfung als solche schützt.10 Vielmehr werden Leistungen anderer Art geschützt, die ähnlich sind oder mit der schöpferischen Leistung im Zusammenhang stehen, selbst aber regelmäßig keinen schöpferischen Inhalt haben (UrhR im weiteren Sinne).11

Verwandte Schutzrechte sind z.B. der Schutz ausübender Künstler, der Tonträgerhersteller, Filmhersteller oder eben der Lichtbildschutz gem. §72. Bei der geistigen Schöpfung geht der individuelle Geist in eine Ausdrucksform ein und gewinnt dadurch selbst Gestalt, ein neuer geistiger Gegenstand entsteht.12 Die Leistungen anderer Art sind dagegen nur einem bereits vorhandenen geistigem Gut gewidmet, indem sie dieses entdecken, wiedergeben oder realisieren.13

Für die Abgrenzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern bedeutet dies, dass ein Lichtbildwerk gem. §2 I Nr. 5 vorliegt, wenn es ein individuelles Werk, also das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist.14

Als Lichtbildwerke sind Fotografien geschützt, bei denen der Urheber durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer Ausdrucksmittel das Bildresultat in einer Weise beeinflusst und prägt, dass eine persönliche und geistige Schöpfung nach § 2 II vorliegt.15 Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Ein Mindestmaß an schöpferischer Individualität genügt für

Urheberrechtsschutz als Lichtbildwerk.16 Erfasst ist auch die „kleine Münze“.17 Lichtbildwerke zeichnen sich gegenüber der bloß handwerklich gelungenen Abbildung der Wirklichkeit (Lichtbilder) dadurch aus, dass sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, dass sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen oder in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik darstellen.18 Diese individuelle Bildersprache des Fotografen konkretisiert sich etwa durch die Auswahl des Motivs, der Bildschärfe, der Verteilung von Licht und Schatten oder der Perspektive oder der Wahl des richtigen Moments.19

Hingegen werden an ein Lichtbild geringere Anforderungen gestellt.

Jedes Verfahren, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird, kann ein Lichtbild gem. §72 sein.20 Diese Bilder sind lediglich vom Reproduktionsvorgang, dem Vervielfältigungsakt des Originals i.S.d. §16 abzugrenzen, der keinen Lichtbildschutz begründet.21

Die Katalogfotos wurden für die werbende Darstellung von Möbeln erstellt, weshalb die Möbel wahrscheinlich in “Szene gesetzt“ wurden. Das heißt, sie wurden beispielsweise aus einem bestimmten Winkel, mit einem bestimmten Objektiv, bei arrangiertem Licht fotografiert. Diese Nutzung von Stilmitteln, kann die Individualität von Fotos begründen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass dies bei Katalogbildern bloß ermöglichen soll, die Möbel in ihrer tatsächlichen Erscheinung möglichst deutlich darstellen zu können. Über die nüchterne Abbildung der Möbel hinaus fangen die Katalogbilder keine Problematiken oder Stimmungen ein, womit der Fotograf auch weder eine individuelle Bildersprache, noch eine künstlerische Aussage trifft. Damit weisen die Fotos keine schöpferische Individualität auf. Demzufolge handelt es sich bei den Katalogfotos um Lichtbilder gem. §72.

Gem. §72 I sind für Lichtbilder die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 des UrhG anzuwenden. Somit gelten dieselben Vorschriften wie für den Schutz von Lichtbildwerken, mit Ausnahme der Schutzdauer.22 Die Schutzdauer von Lichtbildern beträgt 50 Jahre und beginnt bereits mit der ersten öffentlichen Wiedergabe oder der Herstellung des Bildes, §72 III, während Lichtbildwerke eine Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris nach §64 I haben.23

Demzufolge unterfallen die Katalogfotos dem Urheberrechtsschutz

gem. §2 I Nr. 5, wie auch Lichtbildwerke.

Wäre man davon ausgegangen, das es sich bei den Katalogfotos um Lichtbildwerke handelt, würden dieselben Vorschriften Anwendung finden, §72 I.

II. Eingriffshandlung

Gem. §1 genießt der Urheber den Schutz des UrhG, Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7. Dies beinhaltet die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§12-14), die Verwertungsrechte (§§15- 24) und sonstigen Rechte (§§25-27).24 Urheber der Katalogbilder ist der Fotograf, nicht H.

Durch die Nutzung der Katalogbilder könnte H in die grds. nur dem Urheber zustehenden Rechte eingreifen, bzw. sie verletzten.

1. § 16 Vervielfältigungsrecht

Dies könnte zunächst durch Vervielfältigung der Fotos geschehen, womit H in das Vervielfältigungsrecht gem. §§ 15 I Nr.1, 16 I eingreifen würde.

Für die Nutzung der Originalfotos aus dem Produktkatalog müsste H diese einscannen, wenn es sich um ein Printmedium handelt oder sich aus dem Internet herunterladen, sofern es sich um einen Online-Katalog handelt. In jedem Fall müsste H die Fotos anschließend „ins Netz stellen“, also uploaden. Uploaden bedeutet das Heraufspielen einer Datei auf einen Server, der die Datei dann im Internet bereithält.25 Für die Vervielfältigung spielt es keine Rolle, ob das Original in identischer Form vervielfältigt oder gar digitalisiert wird, also durch einscannen in einen Binärcode umgesetzt wird.26

Damit würde H die Originalfotos durch das scannen vervielfältigen.

Auch wer Dateien aus dem Internet auf Festplatte oder einem anderem Speichermedium herunter lädt, sie downloadet, vervielfältigt diese Dateien.27

Folglich vervielfältigt H die Fotos aus dem Katalog unabhängig davon,

ob es sich um Druckerzeugnis oder um einen Online-Katalog handelt. So verhält es sich auch beim Upload. Das im Internet hochgeladene Foto stellt eine digitale Vervielfältigung nach §16 I dar.28

Darüber hinaus könnte eine Vervielfältigung durch Übertragung der Fotos auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe von Bild- und Tonträgern gem. §§ 15 I Nr.1, 16 II vorliegen.

Die Vorrichtungen erfassen auch sämtliche Formen digitaler

Datenträger. Damit ist die Übertragung auf Festplatten oder andere digitale Speichermedien wie CD-Rom oder Flash-Speicher eine Vorrichtung i.S.d. §16 II.29

Davon ausgehend, dass H die Fotos einscannen oder downloaden wollte, müsste er die dadurch gewonnene Datei auf einem digitalen Speichermedium speichern, um sie danach hochladen zu können. Selbst wenn die Fotos nur vorübergehend gespeichert würden, läge hierin gem. §16 I eine Vervielfältigung nach §16 II.30

Demnach würde H in die Verwertungsrechte i.S.d. §§ 15 I Nr.1, 16 I, II eingreifen.

2. § 17 Verbreitungsrecht

Durch das Uploaden der Fotos bzw. durch das sog. „Ins Netz stellen“ könnte H in das Verbreitungsrecht gem. §§ 15 I Nr.2, 17 I Alt.1 eingreifen. Dies ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten.

Gem. der Legaldefinition §15 III ist die Wiedergabe des Werkes

öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist.31 Bei Onlinenutzungen urheberrechtlicher Werke stehen sie zum Abruf für jedermann bereit, womit das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe erfüllt ist.32

Das Anbieten beginnt bereits mit den Vorbereitungshandlungen, mit denen die Vervielfältigungsstücke z.B. in Werbeanzeigen oder sonstigen Werbemitteln angeboten werden.33 H möchte die Vervielfältigungsstücke bzw. Fotos verkaufsfördernd neben seinem online Angebot platzieren.

Somit würde H die Fotos einer Öffentlichkeit gem. §17 I Alt.1 anbieten. Zudem könnte H die Fotos gem. §17 I Alt.1 in Verkehr bringen, indem er sie ins Netz stellt. Die Fotos werden in Verkehr gebracht, sobald sie aus einer internen Betriebsphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden.34 Durch das Uploaden macht H die Fotos der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie damit auch in Verkehr.

H würde also beide Tatbestandsalternativen der §§15 I Nr.2, 17 I erfüllen.

Nach dem Grundsatz des UrhG ist der Urheber an jeder Nutzung seines Werkes wirtschaftlich zu beteiligen.35 Allerdings macht der §17 II hiervon eine Ausnahme, er regelt die Erschöpfung eines Werks. Dieser Grundsatz besagt, dass die Weiterverbreitung eines Originals oder Vervielfältigungsstücks eines Werks zulässig ist, wenn sie mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten innerhalb der EU oder EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht werden.36 Wurden die Katalogfotos derart verkauft, könnte die von H beabsichtigte Weiterverbreitung der Fotos gem. §17 I zulässig sein. Allenfalls könnte eine solche Veräußerung, also eine Übereignung37 der Fotos, zwischen dem Möbelhersteller als Berechtigten und H erfolgt sein. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, weshalb von keiner nötigen Veräußerung der Fotos ausgegangen werden kann. Zudem beschränkt sich die Erschöpfungswirkung nur auf das konkret in Verkehr gebrachte Werkstück, nicht auf Vervielfältigungen davon.38 Konkret in Verkehr gebracht wurden die Originalfotos im Katalog. H vervielfältigte sie aber gem. §16, weshalb sich §17 II ohnehin nicht auf die von H beabsichtigte Verbreitung seiner Kopien bezieht.

[...]


1 Dreier/Schulze/Dreier Einl.Rn.1

2 Poeppel 1.Kap. S31.

3 < http://www.internetrecht-rostock.de/foto-text-urheberrecht.htm> zuletzt besucht am 12.06.09 12:00h.

4 Wettbewerbsrecht §7 Rn.1.

5 Dreier/Schulze/Dreier Einl. Rn.39.

6 OLG Düsseldorf GRUR 1988, 541- Warenkatalogfreiheit.

7 §§ ohne Gesetztesbestimmungen sind im Folgenden solche des UrhG.

8 Lettl §1 Rn.43.

9 Auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt; Lettl §9 Rn.1.

10 Dreier/Schulze/Dreier §70 Rn.1

11 Lettl §1 Rn.43, Dreier/Schulze/Dreier §70 Rn.1

12 Rehbinder §7 Rn. 69.

13 Rehbinder §7 Rn. 776.

14 Dreier/Schulze/Schulze §2Rn.195.

15 BGH GRUR 2000, 317, 318- Werbefotos; Wandtke/Bullinger/Bullinger§2 Rn.117.

16 Wandtke/Bullinger/Thum §72 Rn.7.

17 Schricker/Loewenheim § 2 Rn. 177. Bez. Unterste Grenze eines gerade noch urheberrechtlich geschützten Werkes.

18 OLG Hamburg, GRUR 1999, 717 - Wagner Familienfotos, LG Hamburg Urteil vom 14.11.2008 308 O 114/ 08.

19 OLG Hamburg ZUM-RD 1997, 217, 220 - Troades; Münchener Anwaltshandbuch 2004 §43 Rn.232.

20 BGH GRUR 1190, 669,673; Wandtke/Bullinger/Thum §72 Rn.11.

21 BGH GRUR 2001, 755,757.

22 Eisenmann/ Jautz Rn.111.

23 Recht im Verlag 1.Kap. Rn.36; Wandtke/Bullinger/Thum §72 Rn.2.

24 Poeppel 1.Kap. S32.

25 Wandtke/Bullinger/Heerma §16 Rn.14.

26 BGH GRUR 2002,246,247; OLG Köln GRUR 2000, 417,420; OLG Frankfurt a.M. CR 1997,275,276- D-Info 2.0.

27 KG Berlin KG-Report 2000,393,394; Wandtke/Bullinger/Heerma §16 Rn.14.

28 OLG München ZUM 2001, 420,426; LG München I ZUM 2000,418,422; LG Berlin AfP 2000,197,199.

29 LG München ZUM-RD 2003,607; Dreier/Schulze/Schulze §16 Rn, 17; Fromm/Nordemann/Dustmann §16 Rn.22.

30 Wandtke/Bullinger/Heerma §16 Rn.3.

31 Siehe dazu auch BGH GRUR 1996, 875, 876- Zweibettzimmer im Krankenhaus.

32 Schack Rn.414.

33 Dreier/Schulze/Schulze §17 Rn.11.

34 BGH GRUR 1985, 129, 130- Elektrodenfabrik.

35 BGH GRUR 1995,673,675-Mauer Bilder.

36 Fromm/Nordemann/Dustmann §17 Rn.27.

37 Vgl. BGH GRUR 2005,505- Atlanta; BGH GRUR 1985,673,677- Mauerbilder.

38 BGH GRUR 1993,34,36-Bedienungsanweisung; BGH GRUR 2005, 940,943- Marktstudien; Fromm/Nordemann/Dustmann §17 Rn.28.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Weiterverkauf von Designermöbeln (Stand Juli 2009)
Untertitel
Lichtbilder & Lichtbildwerke: Ihre Abgrenzung und Verwendung bei Online-Verkäufen
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Note
10
Autor
Jahr
2009
Seiten
33
Katalognummer
V133642
ISBN (eBook)
9783640425617
Dateigröße
488 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Weiterverkauf, Designermöbeln, Juli, Lichtbilder, Lichtbildwerke, Ihre, Abgrenzung, Verwendung, Online-Verkäufen
Arbeit zitieren
Boris Nolting (Autor:in), 2009, Weiterverkauf von Designermöbeln (Stand Juli 2009), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133642

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