Private Company Limited by Shares - Eine Gegenüberstellung zur GmbH


Hausarbeit, 2009

30 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Überblick über das englische Gesellschaftsrecht
1.2 Die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union

2. Vorstellung der Rechtsform
2.1 Private Company Limited by Shares- Begriffserklärung u. rechtliche Grundlagen
2.2 Die Gesellschaft mit beschränkte Haftung- Begriffserklärung u. rechtliche Grundlagen

3. Gründungsvorgang
3.1 Gründungsvorgang der Private Company Limited by Shares
3.1.1 Erwerb einer Vorratsgesellschaft (Mantelkauf)
3.1.2 Tätigwerden der Limited in Deutschland- Eintragungspflicht der Zweig- niederlassung
3.2 Gründungsvorgang der Gesellschaft mit beschränkte Haftung

4. Organe der Gesellschaften und deren Aufgaben und Pflichten
4.1 Private Company Limited by Shares
4.1.1. Aufgaben und Pflichten des Director
4.1.2 Aufgaben und Pflichten der Gesellschafterversammlung
4.1.3 Aufgaben und Pflichten des Sekretärs (Company Secretary)
4.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
4.2.1 Aufgaben u. Pflichten des Geschäftsführers
4.2.2 Aufgaben u. Pflichten der Gesellschafterversammlung

5. Gründungskosten u. Aufbringung des Stammkapitals
5.1 Gründungskosten u. Aufbringung des Stammkapitals bei einer Private Company Limited by Shares
5.2 Gründungskosten u. Aufbringung des Stammkapitals bei einer Gesellschaft mit beschränkte Haftung

6. Besteuerung der Gesellschaften
6.1 Private Company Limited by Shares
6.2 Gesellschaft mit beschränkte Haftung

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

A. Handbücher/ Monographien/ Kommentare

B. Aufsätze und andere Einzeldarstellungen

1. Einleitung

In Zeiten der Globalisierung der Wirtschaft und eines Vereinten Europas stellt sich für Unternehmensgründer und für Gesellschafter bereits bestehender Gesellschaften die Frage, die optimale Gesellschaftsform für ihre geschäftlichen Belange zu finden.

Eine Alternative für die jeweiligen nationalen Gesellschaftsformen stellt dabei die englische Private Company Limited by Shares dar. Die nachfolgende Arbeit gibt einen Überblick über die englische Private Company Limited by Shares. Des Weiteren soll diese Arbeit auch die wichtigsten Unterschiede zwischen der deutschen GmBH und der englischen Limited hervorheben.

1.1 Überblick über das englische Gesellschaftsrecht

England und Wales haben eine gemeinsame Rechtsordnung „the laws of England and Wales“[1]. Im Vordergrund des englischen Gesellschaftsrechts (company law) steht das englische Recht (common law), welches insbesondere durch das Richterrecht (case law) geprägt ist. Das Richterrecht ist dabei vorrangig anzuwenden. Neben dem Richterrecht ist der Compact Act 1985 (CA 1985) die wichtigste Rechtsquelle[2]. Dieser Compact Act 1985 lässt sich als das Fundament bezeichnen nach dem sich andere Kodifikationen ausrichten z.B. Bestimmungen ab wann die Geschäftsführer nicht mehr in der Lage sind, ein solches Amt auszuüben[3].Im Business Names Act 1985 wird der Namensgebung der Gesellschaften und im Financial Service and Markets Act 2000 der Investorenschutz geregelt.

Das Recht der Personengesellschaften (partnership law) wird nicht unter dem Begriff des englischen Gesellschaftsrechts (company law) gefasst. Diese spezielle Rechtsmaterie wird im Partnership Act 1890 und ergänzend im Common Law geregelt. In diesem Fall sind weiterhin von entscheidender Bedeutung der Partnership Act 1907, der die Limited Partnership regelt und der Limited Liability Partnership Act 2000, der für die Limited Liability Pertnership zuständig ist.

Grundlegend im Compact Act 1985 ist das Prinzip der einheitlichen Kapitalgesellschaftsform d.h. dass der Compact Act 1985 insgesamt drei Gesellschaftsformen regelt, nämlich die Company Limited by Shares, die Company Limited by Guarantee und die Unlimited Company. Unter den Begriff Company Limited by Shares fällt sowohl die Private Limited Company by Shares, als auch die Public Limited Company by Shares[4].

1.2 Die Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union

Art. 43 EGV verbietet die Beschränkung der freien Niederlassung von EU- Staatsnagehörigen in einem anderem Mitgliedsstaat. Dies gilt analog auch für z.B. Kapitalgesellschaften. Nach Art. 43, 48 EGV (Art. 52,58 a. F.) genießen die Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedsstaats sowie die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats gegründeten und innerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften das Recht, sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats niederzulassen und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.[5] Die oben genannte Vorschrift lautet wie folgt:

Art. 43 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedsstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV umfasst somit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Selbstständig ist, wer nicht Arbeitnehmer im Sinne des EGV ist, d.h. wer über seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Unter den Anwendungsbereich des Art. 43 EGV fallen die Angehörigen der freien Berufe und gewerblich Tätige. Neben Einzelpersonen (natürliche Personen) kommen auch Gesellschaften (juristische Personen) in den Genuss der Niederlassungsfreiheit. Somit hat die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV i. V. mit der neueren Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (insbesondere mit seinen Urteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire AcT“) eine Internationalisierung des Gesellschafts-rechts ausgelöst. Diese Urteile besagen, dass alle Gesellschaften, die nach dem Recht eines EU- Mitgliedsstaats gegründet wurden, in allen anderen Mitgliedsstaaten als solche Gesellschaften anerkannt werden müssen.[6] Somit haben Unternehmen bzw. Unternehmensgründer die freie Wahl zwischen ca. 25 verschiedenen europäischen Gesellschaften, die alle mit der GmbH vergleichbar sind.

2. Vorstellung der Rechtsform

2.1 Private Company Limited by Shares- Begriffserklärung u. rechtliche
Grundlagen

Die Private Company Limited by Shares ist eine englische Rechtsform (Verbreitung im Vereinigten Königreich von Großbritannien) mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung. Es handelt sich im diesen Fall um eine Kapitalgesellschaft.

Im englischen Gesellschaftsrecht kennt man zwei Gesellschaftsformen mit einer Haftungsbeschränkung auf das eingezahlte Gesellschaftsvermögen: die Private Company Limited by shares (Ltd.) und die Public Company Limited by Shares (PLC).[7]

In beiden Gesellschaftsformen wird das Gesellschaftskapital in Aktien (=shares) zerlegt. Somit entsprechen beide im Prinzip der Form der Aktiengesellschaft.

Jedoch besteht der Unterschied darin, dass bei der Public Company Limited by Shares die Aktien einem breiten Kreis der Öffentlichkeit (= public) angeboten werden, während bei der Private Company Limited by shares der Gesellschaftskreis begrenzt sein soll.

Die Limited entspricht in ihren Grundzügen im wesentlichen der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die PLC im Wesentlichen der deutschen Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass neben den Gesellschaftern eine juristische Person besteht, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.[8] Im Gegensatz zur deutschen GmbH kann sie mit wenig Mindestkapital gegründet werden. Wie bereits erwähnt, sind für das Tätigwerden der Limited in der Bundesrepublik Deutschland die Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofes (zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Urteile: Centros, überseering und Inspire Act) die gesetzliche Grundlage. Aufgrund dieser Gerichtsentscheidungen ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, eine in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat gegründete Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Dies ebnete Unternehmensgründer bzw. Unternehmern den Weg u. a. die englische Gesellschaftsform der Limited zu wählen und den Sitz der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu haben.

Das wichtigste Gesetz für die Private Company Limited by Shares ist der Companies Act 1985 (siehe http://britlaw.free.fr/company/companies_acht_1985.html), der endgültig ab Oktober 2009 vom Companies Act 2006 weitgehend ersetzt bzw. ergänzt werden wird.[9] Bei der Namensgebung der Limited ist der Business Names Act 1985 und bei einer entstandenen Insolvenz der Insolvency Act 1986 zu beachten. Des Weiteren besteht in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien einer Art Register, das Company Directors Disqualification Act, in dem „disqualifizierte“ Geschäftsführer eingetragen werden.

Zusammenfassend ist die Private Company Limited by Shares eine englische Rechtsform, die vor allem durch folgende Punkte charakterisiert werden kann:

- Englische Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Kapitalgesellschaft
- Gesellschaftsanteile werden nicht öffentlich gehandelt
- Rechtliche Grundlage der Companies Act 1985

2.2 Die Gesellschaft mit beschränkte Haftung- Begriffserklärung u. rechtliche Grundlagen

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde durch das GmbHG vom 20.04.1892 durch den deutschen Gesetzgeber geschaffen. Dabei lag die damalige Motivation des Gesetzgebers in der Aktienrechtsnovelle von 1884, die eine Verschärfung der Anforderungen für die Neugründung einer AG vorsah und somit die Rechtsnorm der AG für personalistisch geprägte Zusammenschlüsse nur noch bedingt tauglich war.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet.[10]

Die Wesensmerkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung definieren sich als eine rechtsfähige, durch Organe handelnde Körperschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden kann und bei der den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet:

„Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. § 1 GmbHG.“

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches. § 13 GmbHG.“

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im GmbH Gesetz wieder. Grundlegend lässt sich das Wesen der GmbH nach den wichtigsten gesetzlichen Merkmalen wie folgt charakterisieren:

- Juristische Person
- Kapitalgesellschaft
- Vorhandensein eines festen, zu erhaltenden Gesellschaftsvermögens in Höhe des Stammkapitals, an dem jeder Gesellschafter mit einer Stammeinlage beteiligt ist.
- Fremdorganschaft
- Handelsgesellschaft und Formkaufmann
- Haftungsbegrenzung.

3. Gründungsvorgang

3.1 Gründungsvorgang der Private Company Limited by Shares

Die Gründung einer Limited erfolgt ausschließlich nach englischem Recht, unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Sitz in oder außerhalb von Großbritannien hat.[11] Jedoch gilt bei der Gründung einer englischen Limited neben der Neugründung bzw. der Erwerb einer Vortragsgesellschaft (shelf company) zu unterschieden ob der Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt werden soll.

Als erstes möchte ich auf die Neugründung einer englischen Limited eingehen.

Das Gründungsverfahren der Limited ist sehr simpel, kostengünstig, schnell und auch außerhalb Englands einfach durchzuführen.[12] Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das englische Recht keine Vorgesellschaft d.h. werden im Namen einer noch nicht existierenden Gesellschaft Verträge geschlossen wird der Vertreter persönlich verpflichtet, sofern die persönliche Haftung nicht ausgeschlossen wurde.[13] Um die später existierende Gesellschaft zum Vertragspartner zu machen, wird in der Praxis der Vertrag nach der Gründung der Gesellschaft neu geschlossen, oder die Gesellschaft unterschreibt den Vertrag erst nach ihrer Gründung.[14]

Als erstes bedarf es für die Neugründung einer Limited einer Anmeldung zur Eintragung im Companies House in Cardiff. Das Companies House (Gesellschaftsregister) in Cardiff ist für die englischen und walisischen Gesellschaften zuständig. Im Gegensatz zu den deutschen Handelsregistern, welche jeweils von den regionalen Amtsgerichten geführt werden, gibt es im Vereinten Königreich von Großbritannien ein zentrales Handelsregister.

Um eine Gesellschaft neu gründen zu können, müssen vier Dokumente bei dem zuständigen Gesellschaftsregister (Companies House in Cardiff) eingereicht werden:

Der Gesellschaftsvertrag, der aus zwei separaten Dokumenten besteht, dem memorandum of association und den articles of association sowie die beiden ausgefüllten Formblätter Form 10 und Form 12. Den Unterlagen ist zu dem ein Scheck zur Deckung der Registergebühren beizulegen, derzeit betragen diese grundsätzlich GBP 20.[15]

Im Gegensatz zu einer deutschen GmbH kennt die englische Limited keinen einheitlichen Gesellschaftsvertrag. Aufgrund dieses Sachverhaltes besteht die Verfassung der Limited aus zwei selbstständigen Dokumenten: dem memorandum of association und den articles of association. Etwas vereinfacht gesprochen bestimmt das memorandum die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft mit Dritten, während die articles das Innenverhältnis der Limited regeln.[16]

[...]


[1] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 13

[2] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 13

[3] Vgl. Just, Dr. Clemens; Die englische Limited in der Praxis (2006) S. 4

[4] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 13

[5] Vgl. Mathias, Dr. Habersack; Europäisches Gesellschaftsrecht- Einführung für Studium und Praxis (1999) S.5

[6] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 11

[7] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 23

[8] Vgl. Anonym; Die Wahl der Rechtsform- Ist die Private Limited Company by Shares eine Alternative zur GmbH? (Diplomarbeit ) (2005) S. 4

[9] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 14

[10] Vgl. Eugen, Klunzinger; Grundzüge des Gesellschaftsrechts (2009) S. 238

[11] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 24

[12] Vgl. Schmidbauer, Katja; Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares (2009) S. 24

[13] Section 36C CA 1985

[14] Vgl. Just, Dr. Clemens; Die englische Limited in der Praxis (2006) S. 8

[15] Vgl. Just, Dr. Clemens; Die englische Limited in der Praxis (2006) S. 8

[16] Vgl. Just, Dr. Clemens; Die englische Limited in der Praxis (2006) S. 20

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Private Company Limited by Shares - Eine Gegenüberstellung zur GmbH
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
30
Katalognummer
V133622
ISBN (eBook)
9783640402359
ISBN (Buch)
9783640402656
Dateigröße
568 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Private, Company, Limited, Shares, Eine, Gegenüberstellung, GmbH
Arbeit zitieren
Frederik Kupitz (Autor:in), 2009, Private Company Limited by Shares - Eine Gegenüberstellung zur GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133622

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