Die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie

Ein Praxisleitfaden für die Erstellung eines Projektmanagementkonzeptes zur Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner in Kommunen


Masterarbeit, 2009

146 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

A. Einführung
1. Problemaufriss
2. Erkenntnisleitendes Interesse und Zielsetzung
3. Methodenwahl
3.1 Projektmanagement: Begriff und Inhalte
3.2 Aufbau der Arbeit

B. Das Großprojekt: Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland
1. Identifikation der Richtlinienumsetzung als Projekt
2. Teilprojekte der Richtlinie
2.1 Die Verwaltungsvereinfachung
2.1.1 Die Normenprüfung
2.1.2 Die Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer
2.1.3 Die Elektronische Verfahrensabwicklung
2.2 Der Aufbau eines Binnenmarktinformationssystems
2.3 Die Qualitätssicherung der Dienstleistungen
3. Ebenen des Projektmanagements in Deutschland
3.1 Ebenenübergreifende Gesamtkoordination der Umsetzung
3.2 Umsetzungspflichten auf Bundesebene
3.3 Bisherige Umsetzung auf Länderebene
3.4 Umsetzungsschritte auf Ebene der Kammern
3.5 Die kommunale Ebene im Umsetzungsprozess

C. Teilprojekt Einheitlicher Ansprechpartner: Entwicklung eines Projektmanagementkonzeptes
1. Datenerhebung: Kommunale Umsetzungsschritte
2. Vorgehensprinzipien im Projektmanagement
3. Konzeptionsphase
3.1 Ausgangsanalyse als erster Schritt im Projektverlauf
3.2 Zieldefinition für eine Gesamtstrategie
3.3 Erstellung des Anforderungskatalogs
3.3.1 Analyse der Anforderungen
3.3.2 Katalogisierung der Anforderungen
3.4 Risikoanalyse zum größtmöglichen Gefahrenausschluss
4. Definitionsphase
4.1 Projektstrukturplan zur Komplexitätsreduzierung
4.2 Terminplan mit Ressourcenschätzung
4.2.1 Grobplanung des Projektverlaufs und Bestimmung der Meilensteine
4.2.2 Bestimmung der Tätigkeiten innerhalb der Arbeitspakete
4.2.3 Qualifikationsprofile und Personalaufwand
4.2.4 Berechnung der Termine für die Arbeitspakete
4.3 Grafische Darstellung des Ablaufplans
4.4 Projektvereinbarung und -vertrag als Verpflichtungskorsett
5. Durchführungsphase
5.1 Projektcontrolling als Projektsteuerung
5.2 Kommunikationsstrategie als unabdingbarer Erfolgsfaktor
5.3 Offizieller Projektstart als Signalwirkung
6. Abschlussphase
6.1 Abschlusssitzung zur Evaluation der Projektarbeit
6.2 Abschlussbericht: Voraussetzung für die Projektabnahme

D. Fazit und Ausblick
1. Projektmanagement zur Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners: Nutzen und Potentiale
2. Das Ende der Umsetzungsfrist: Perspektiven und offene Fragen

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 : Ausschnitt aus dem Projektstrukturplan für das Großprojekt „Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“

Abb. 2: Übersicht über die Projektmanagementkonzeption: Phasenmodell mit erfolgskritischen Schritten im Projektverlauf

Abb. 3: Übersicht Ausgangsanalyse

Abb. 4: Übersicht Zieldefinition

Abb. 5: Aufgaben des EA im zeitlichen Ablauf der Begleitung

Abb. 6: Übersicht - Erstellung des Anforderungskatalogs

Abb. 7: Übersicht Risikoanalyse

Abb. 8: Muster -Projektstrukturplan (1)

Abb. 9: Muster -Projektstrukturplan (2)

Abb. 10: Muster -Projektstrukturplan (3)

Abb. 11 : Übersicht Projektstrukturplanung

Abb. 12: Übersicht Terminplanung

Abb. 13: Gantt-Diagramm für das Projekt „Einrichtung des EA“

Abb. 14: Netzplanausschnitt für das Projekt „Einrichtung des EA“

Abb. 15: Übersicht Ablaufplanung

Abb. 16: Übersicht Projektvereinbarung

Abb. 17: Übersicht Projektcontrolling

Abb. 18: Übersicht Kommunikationsstrategie

Abb. 19: Übersicht Kick-Off-Veranstaltung

Abb. 20: Übersicht Abschlusssitzung

Abb. 21: Übersicht Abschlussbericht

Tabellenverzeichnis

Tab. 1 : Übersicht über Verortungsentscheidungen der Länder

Tab. 2: Anforderungskatalog

Tab. 3: Risikoliste

Tab. 4: Grobplanung des Projektverlaufs

Tab. 5: Arbeitspakete und Tätigkeiten innerhalb der Teilprojekte

Tab. 6: Beispiel für die Terminberechnung

Tab. 7: Kommunikationsstrategie für das Projekt „Einrichtung des EA“

A. Einführung

Nach Inkrafttreten der europäischen Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLR) am 28. Dezember 2006,[1] begann für die Bundesrepublik Deutschland eines der bisher größten und komplexesten Umsetzungsvorhaben, das bei den betroffenen Behörden zu großem Bedarf an objektiven und wissenschaftlichen Informationen im Hinblick auf die ökonomischen, politischen und juristischen Aspekte dieses Rechtsakts führte.[2] In der Bundesrepublik wurden bereits zahlreiche Umsetzungsmaßnahmen getroffen. Aufgrund der föderalen Struktur sind sowohl Bund und Länder als auch Kommunen und Kammern von Umsetzungspflichten betroffen. Insbesondere die politische Diskussion um die Verortung und Einrichtung der Einheitlichen Ansprechpartner hat in den vergangenen Jahren zu viel Informationsbedarf und zahlreichen Debatten in den betroffenen Gremien geführt. Spitzenverbände von Kommunen und Kammern stritten um die Verortungsentscheidung zu ihren Gunsten. In den Bundesländern sind nun nach und nach zahlreiche unterschiedliche Verortungsentscheidungen gefallen.

Nun stehen auch viele Kommunen vor der Aufgabe, einen Einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer in ihrer Verwaltung einzurichten. Einige haben sich dafür entschieden, auf die politische Verortungsentscheidung zu warten, andere wiederum wollten unabhängig von der jeweiligen Landespolitik tätig werden und den Service eines Einheitlichen Ansprechpartners in ihrer Verwaltung realisieren. Trotz dieser unterschiedlichen Ansätze haben die betroffenen Kommunen gemein, dass eine sehr anspruchsvolle organisatorische Aufgabe auf sie zukommt.

Vor diesem Hintergrund richtet die vorliegende Arbeit sich zum einen speziell an die Umsetzungsverantwortlichen und Projektteams in Kommunen, die durch die Einrichtung der EA betroffen sind und zum anderen auch an interessierte Verwaltungsmitarbeiter, die mehr über die Zusammenhänge und Inhalte der DLR und die Anwendung des Projektmanagements erfahren möchten. An diesem Umstand orientiert sich auch der Aufbau der Arbeit:[3] In Kapitel A und B erhalten Praktiker, die kein oder wenig Hintergrundwissen über die Dienstleistungsrichtlinie und das Projektmanagement besitzen, die zum Verständnis der in Kapitel C erstellten Projektmanagementkonzeption notwendigen Informationen. Die Projektmitarbeiter, die bereits mit den Details der Umsetzung der DLR vertraut sind, erhalten in Kapitel C gezielte Informationen zur Projektplanung und -abwicklung.

1. Problemaufriss

Die Dienstleistungsrichtlinie soll innerhalb von drei Jahren, bis zum 28.Dezember 2009[4] in nationales Recht umgesetzt werden. Knapp ein Jahr vor dem besagten Fristablauf titelt die Presse:

„Dienstleistungsrichtlinie: Land gerät unter Zeitdruck“[5] „Bürokratieabbau verirrt sich im Behördendschungel“[6] „Bei der Umsetzung droht in vielen Staaten Verzug“[7].

Die Umsetzungsbilanz vieler Mitgliedstaaten fällt derzeit vernichtend aus.[8] In Rumänien und Bulgarien scheint die Einhaltung der Umsetzungsfrist sogar ganz ausgeschlossen.[9]

Die Brisanz dieses Umsetzungsverzugs ergibt sich aus dem Zusammenwirken von europäischem und nationalem Recht und den sich daraus ergebenden Konsequenzen: Die Mitgliedstaaten sind aufgrund des EG-Vertrags zur Umsetzung von europäischen Richtlinien verpflichtet.[10] Setzen sie diese nicht fristgerecht oder fehlerhaft in nationales Recht um, tritt die sog. „unmittelbare Geltung“ der Richtlinie ein,[11] wonach sich juristische oder natürliche Personen direkt auf die Rechte, die ihnen aus der Richtlinie zustehen, berufen können. Als Folge dieser Rechtswirkung könnten im Falle einer ungenügenden oder verspäteten Umsetzung der DLR Dienstleister aus allen EU-Staaten in Deutschland ihre Dienstleistungen anbieten -ungeprüft durch Behörden oder Kammern. Hinzu kommt, dass eine fristgerechte Umsetzung auch der gesamteuropäischen Wirtschaft zugute käme. Die Europäische Kommission führte im Vorfeld des DLR-Entwurfs einige europaweite Studien[12] durch, die u.a. zu dem Ergebnis kommen, dass die in der DLR vorgesehenen Maßnahmen Produktion und Beschäftigung ankurbeln werden. Die Wertschöpfung im Dienstleistungsbereich soll um rund 33 Mrd. Euro ansteigen, was EU-weit 600.000 neue Arbeitsplätze schaffen könnte.[13] In Anbetracht der aktuellen konjunkturellen Lage ist der möglichst rasche Eintritt dieser positiven Wirkungen[14] unverzichtbar.

Umso dringlicher wird für die Mitgliedstaaten die fristgerechte und wirkungsvolle Umsetzung der DLR als Maßnahme der Unterstützung des Dienstleistungssektors und um die negativen Auswirkungen einer verspäteten Umsetzung zu vermeiden.

Es stellt sich die Frage, warum gerade die DLR den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung so große Probleme bereitet, denn seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahr 1957 wurden von und für die Europäische Gemeinschaft Rechtsakte zur Koordinierung gemeinsamer Politikbereiche erlassen.[15] Seit über 50 Jahren sind die Mitgliedstaaten also geübt darin, europäische Rechtsakte in nationales Recht umzusetzen.

Die Antwort auf diese Frage liegt in den Besonderheiten des Richtlinieninhalts: Die DLR erfordert nicht nur Legislativmaßnahmen, sondern auch organisatorische Änderungen in großem Maßstab, wie die Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer (EA) oder die informationstechnische Vernetzung von Behörden. Dies stellt für die Mitgliedstaaten eine in diesem Umfang bisher unbekannte Herausforderung dar.[16]

„Die Mitgliedstaaten haben inzwischen große Erfahrung darin, Europäische Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Die Dienstleistungsrichtlinie stellt nun aber ganz neue Herausforderungen: Die Mitgliedstaaten müssen nicht nur Vorschriften der Richtlinie ins nationale Recht übertragen, sondern auch - in diesem Kontext bisher wenig bekannt- Projektmanagement betreiben, um die notwendigen organisatorischen Änderungsvorhaben fristgerecht bewältigen zu können.“[17]

2. Erkenntnisleitendes Interesse und Zielsetzung

Die Kommunen haben im Umsetzungsprozess eine besondere Rolle, denn allein auf kommunaler Ebene sind rund 12.300 Kommunen[18] von mindestens einer Verpflichtung aus der DLR betroffen.[19] Zahlreiche Kommunen sollen außerdem die Einrichtung und Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) übernehmen,[20] aber 40% von ihnen geben selbst ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsfrist an, kein Projektmanagement zur Umsetzung der Richtlinie zu betreiben.[21]

Dies verdeutlicht, dass in den Kommunalverwaltungen nicht nur Hintergrund- und Kontextwissen über die Vorgaben der DLR gefragt ist, sondern auch Management- und Methodenwissen über das Vorgehen, wenn eine Verwaltung in diesem komplexen Gefüge selbst von Umsetzungspflichten betroffen ist.[22]

Zahlreiche Kommunalverwaltungen befinden sich derzeit im Planungs­oder Umsetzungsprozess und müssen feststellen, dass die Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners aufgrund ihrer Komplexität, Vernetzung und dem hohen Grad an interdisziplinärer Zusammenarbeit ein schwer umzusetzendes Vorhaben ist, das einen hohen Abstimmungs­und Koordinationsaufwand mit sich bringt. Zudem geht jede Kommune anders mit dem Vorhaben um und hat andere Ausgangsvoraussetzungen.

Somit existiert kein einheitliches Vorgehen in diesem Bereich - es gibt folglich nicht „Die kommunale Umsetzungslösung“.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist deshalb, diesen komplexen Prozess, der die Umsetzung europäischer Vorgaben zum Ziel hat, mithilfe der wissenschaftlichen Methoden der Projektmanagementlehre zu strukturieren. Auf Grundlage der bisherigen Umsetzungsschritte in Kommunen wird mit interdisziplinären Planungs- und Strukturierungsmethoden des Projektmanagements ein beispielhaftes Gesamtkonzept für die Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner entwickelt. Dieses Projektmanagementkonzept soll zum einen als Leitfaden und Vergleichsmöglichkeit für Kommunen dienen und zum anderen soll der Mehrwert erzeugt werden, Methodenwissen auch für ähnliche Umsetzungsvorhaben anwendbar zu machen.

3. Methodenwahl

Die Wahl der Methode richtet sich danach, wie ein durch europäisches Recht vorgegebenes Ziel möglichst effizient und effektiv erreicht werden kann. Da die Umsetzung der DLR Projektcharakter annimmt,[23] sind zur erfolgreichen Umsetzung auch Projektmanagementmethoden notwendig. Ein Projekt ist u.a. gekennzeichnet durch hohe Komplexität und Interdisziplinarität[24] Diese Eigenschaften erfordern, dass die Projektmanagementmethoden den unterschiedlichen Disziplinen bzw. Wissenschaften entnommen werden, wie bspw. der Managementlehre, der Entscheidungstheorie oder den Rechtswissenschaften. Einige der Methoden werden direkt in die Projektmanagementlehre übernommen, andere Methoden werden für Zwecke des Projektmanagements modifiziert.[25] Je nach Art des Projektes werden die unterschiedlichen Methoden individuell kombiniert.

Die in der vorliegenden Arbeit verwendeten Methoden sind vorwiegend Kreativitäts-, Planungs- und Strukturierungsmethoden und dienen dazu, ein Umsetzungskonzept darzustellen, das insbesondere die erfolgskritischen Projektmanagementschritte bei der Umsetzung der DLR beleuchten soll.

3.1 Projektmanagement: Begriff und Inhalte

Das Verständnis des Begriffs „Projektmanagement“ hat sich im Laufe der Zeit gewandelt von der reinen Nutzung von Werkzeugen zur Projektplanung und -steuerung hin zu einem ganzheitlichen Verständnis strategisch geplanten und organisierten Handelns. Zur erfolgreichen Projektabwicklung gehören jetzt nicht nur operative Werkzeuge, sondern auch die Betonung des strategischen Managementaspektes, d. h. der Einsatz von Führungsmethoden und Organisationsmodellen.[26] Dabei wird deutlich, dass der Begriff Management bzw. Projektmangement unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Man unterscheidet (1) Management als Institution, d.h. die Personen auf den hierarchischen Managementebenen, (2) das Managementhandeln, d.h. die Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Erreichung der Management- bzw. Unternehmensziele durch zielgerichtete Führung von Personen und den Einsatz von Sachmitteln mithilfe von Managementtechniken und (3) Management als Sachfunktion, d. h. jede

Aufgabe wird als Arbeitsprozess in einzelnen Arbeitsschritten, -stufen und -phasen erledigt.[27]

Die DIN 69901 definiert Projektmanagement als „Gesamtheit von Führungsaufgaben, -organisation, -techniken, und -mitteln für die [28] Abwicklung eines Projektes. Daneben wird auch der verwandte Begriff Projektwirtschaft definiert als „Gesamtheit aller Einrichtungen und Maßnahmen, die dazu dienen, das Projekt zu realisieren.[29]

Da die Projektdefinition des Deutschen Instituts für Normung in der Praxis jedoch noch umstritten ist, gibt es zahlreiche weitere, konkretisierende und ergänzende Definitionen. Projektmanagement wird folglich auch bezeichnet als „Gesamthafte, fachgebietsübergreifende, projektaufgaben- bezogene Koordination der Planung (Projektvorbereitung) und Koordination der Durchführung (Projektsteuerung) von Projekten zur Erreichung der Projektziele Leistung, Termin, Kosten und Qualität. “[30] Eine weitere Definition bezeichnet Projektmanagement als „die Anwendung von Wissen, Fähigkeiten, Methoden und Techniken der Steuerung eines Projektes zum Erreichen der Projektziele.[31]

Abschließend kann nur festgestellt werden, dass dem Begriff Projektmanagement mehrere Bedeutungen zukommen können. Folgende Definition wird der weiteren Arbeit zugrundegelegt:

„Aus organisationaler bzw. institutioneller Sicht bezeichnet man als Projektmanagement die Organisationseinheit bzw. Institution, von der die zur Projektdurchführung notwendigen Führungsaufgaben übernommen werden. Andererseits versteht man unter Projektmanagement die Gesamtheit aller Planungs-, Steuerungs-, Koordinierungs- und Überwachungsaufgaben zur sach-, termin- und kostengerechten Realisierung von Projekten sowie die hierfür benötigten Konzepte und Methoden.“[32]

3.2 Aufbau der Arbeit

Zunächst wird in Kapitel B die Umsetzung der DLR in den Rahmen des Projektmanagements eingeordnet und das in Deutschland aufgrund des föderalen Staatsaufbaus bestehende Mehrebenen-Projektmanagement- Konzept dargestellt.

Kapitel C befasst sich als Hauptteil der Arbeit mit dem Teilprojekt „Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners“. Hierbei wird aufgezeigt, wie die Erstellung eines Projektmanagementkonzepts für das Projekt EA in einer Kommune realisiert werden kann.

In Kapitel D werden Nutzen und Mehrwert der Projektkonzeption in einer abschließenden Betrachtung bewertet. Da die Arbeit einen begrenzten Zeitraum der Richtlinienumsetzung begleitet, während die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, erfolgt hier zusätzlich ein Ausblick bis zum Ende der Umsetzungsfrist und darüber hinaus.

B. Das Großprojekt: Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland

Die DLR sieht zahlreiche detaillierte Umsetzungsverpflichtungen vor, die für sich betrachtet einzelne Teilprojekte darstellen. Die Umsetzung dieser Teilprojekte findet wiederum auf mehreren Ebenen unter ständiger Abstimmung und auf Grundlage gegenseitiger Abhängigkeiten statt. Daher soll zunächst das Gesamtvorhaben der Umsetzung der DLR in Deutschland als Großprojekt betrachtet werden, um darauf aufbauend in Kapitel C die Projektkonzeption für das Teilprojekt „Einheitlicher Ansprechpartner“ aufzubauen.

Das folgende Kapitel belegt den Projektcharakter der Richtlinienumsetzung, beschreibt die Bestandteile des Großprojekts und stellt das Mehrebenen-Projektmanagementkonzept für Deutschland dar.

1. Identifikation der Richtlinienumsetzung als Projekt

Der Begriff „Projekt“ wird umgangssprachlich vor allem dann verwendet, um ein Vorhaben zu beschreiben, das in einem bestimmten Zeitraum abgewickelt werden muss. Doch die Definition des Projektbegriffs beinhaltet zahlreiche weitere Faktoren, die im Sprachgebrauch der Praxis häufig nicht wahrgenommen werden.

Ein Projekt wird nach DIN 69901[33] definiert als:

„Ein Vorhaben, das im Wesentlichen durch Einmaligkeit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit gekennzeichnet ist

Die Einmaligkeit besteht in einer „klaren Zielvorgabe, zeitliche, finanzielle, personelle und andere Begrenzungen, Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben und in der projektspezifischen Organisation“.

Mit anderen Worten kann man ein Projekt beschreiben als „ein zielorientiertes, neuartiges, einmaliges und zeitlich befristetes Vorhaben [...], das einen komplexen Schwierigkeitsgrad aufweist und deshalb eine Zusammenarbeit von Spezialisten derbetroffenen Bereiche verlangt.“[34]

Merkmale eines Projektes sind folglich:[35]

(1) Zielorientierung,
(2) Neuartigkeit,
(3) Einmaligkeit,
(4) zeitliche Begrenzung,
(5) Komplexität und
(6) interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Um festzustellen, ob das umzusetzende „Vorhaben DLR“ tatsächlich ein Projekt ist und damit verbunden Projektmanagementmethoden zur Anwendung kommen sollen, müssen die Vorhabensmerkmale unter die sechs Projektmerkmale subsumiert werden können:

(1) Zielorientierung

Das Ziel, die Inhalte der DLR in den Mitgliedstaaten umzusetzen, ist durch Art. 10 des EG-Vertrags (EGV) i.V.m. Art. 249 Abs. 3 EGV36 und die entsprechenden nationalen Ausführungsgesetze vorgegeben. Für Deutschland ergibt sich die Umsetzungspflicht aus den Art. 10, 249 Abs. 3 EGV [36] i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Grundgesetzes.[37] Im Rahmen der Zieldefinition erfolgt innerhalb der jeweiligen Staatsebene[38] eine weitere Konkretisierung der zur Umsetzung notwendigen Einzelziele, die sich wiederum aus dem Richtlinientext[39] bzw. den Kommissionserläuterungen[40] ergeben. Die Anforderungen an das Merkmal Zielorientierung sind damit erfüllt.

(2) Neuartigkeit

Zwar ist die Implementation des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen und die Umsetzung von EG-Richtlinien im Speziellen nichts Neues für die Bundesrepublik, aber die DLR stellt rechtlich und organisatorisch ganz neue Herausforderungen an den Implementierungsprozess in den Mitgliedstaaten. Damit ist das Kriterium der Neuartigkeit erfüllt.

(3) Einmaligkeit

Alle von der Richtlinie betroffenen Ebenen und Körperschaften müssen eine Umsetzungskonzeption aufstellen und die dafür notwendige Organisation und DV-Infrastruktur bereitstellen, aber für die jeweilige Organisation stellt die Umsetzung der Richtlinienvorgaben ein einmaliges Vorhaben dar, gerade weil die Rahmenbedingungen in jeder Organisation bzw. in jedem Bundesland unterschiedlich sind. So sind z. B. die Verortungsoptionen der Länder für den EA, die zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen, die vorhandenen IT-Strukturen oder die politischen Diskussionen innerhalb der Länder nicht gleich.[41] Damit ist die Aufgabenstellung des Vorhabens in dieser Form auch einmalig.

(4) Zeitliche Begrenzung

Damit das Kriterium der zeitlichen Begrenzung erfüllt ist, muss das Vorhaben einen definierten Anfangs- und Endzeitpunkt haben. Das Vorhaben „Umsetzung der DLR“ beginnt im weiteren Sinne mit

Inkrafttreten der Richtlinie durch deren Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, also am 26. Dezember 2006.[42] Im engeren Sinne können die ersten konkreten Umsetzungshandlungen auf Bundes- und Landesebene oder in Kommunen und Kammern als jeweiliger Startzeitpunkt angesehen werden. Der Endzeitpunkt des Vorhabens ist im weiteren Sinne der Fristablauf am 28. Dezember 2009 und im engeren Sinne das Ende des Vorhabens in der jeweiligen Organisationseinheit. Bei der Umsetzung der DLR handelt es sich demnach um ein Vorhaben mit zeitlicher Befristung.

(5) Komplexität

Das Vorhaben der Umsetzung der DLR ist durch einen hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet, da es in Deutschland auf mehreren Ebenen stattfindet und zur besseren Überschaubarkeit in kleinere Arbeitseinheiten aufgeteilt werden muss. Die Vielzahl der einwirkenden Faktoren macht einen kontinuierlichen Abstimmungsprozess bei der Umsetzung unumgänglich.[43] Auch das Komplexitätskriterium ist damit erfüllt.

(6) Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Zum Verständnis der Richtlinie sind zunächst Kenntnisse des Europarechts erforderlich. Da die DLR aber zahlreiche organisatorische und rechtliche Änderungen vorschreibt, ist zur Umsetzung das Fachwissen verschiedener Disziplinen, wie bspw. der Rechts­wissenschaften, der Informationstechnologie, der Organisationslehre oder der Wirtschaftswissenschaften miteinzubinden. Der interdisziplinäre Charakter des Vorhabens ist also auch gegeben.

Die eingangs aufgestellte These, dass das Vorhaben der Umsetzung der DLR in Deutschland ein Projekt ist, kann bestätigt werden, da das Vorhaben alle Projektmerkmale erfüllt.

2. Teilprojekte der Richtlinie

Das „Großprojekt Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zu erleichtern. Dieses Ziel soll mit der praktischen und organisatorischen Verbesserung von Verwaltungsverfahren und -normen, die vor und während der Dienstleistungserbringung beachtet werden müssen, erreicht werden.

Zu dieser Verwaltungsvereinfachung gehören die Vereinfachung von Verfahren und Formalitäten,[44] die Einrichtung Einheitlicher

Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer,[45] das Recht der

Dienstleistungserbringer und -empfänger auf Informationen durch den EA,[46] die Vereinfachung von Genehmigungsregeln und die Verkürzung von Genehmigungsfristen,[47] die Ermöglichung der elektronischen Verfahrensabwicklung,[48] die Einrichtung eines elektronischen Systems zur Verbesserung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit[49] und die Qualitätssicherung der Dienstleistungen.[50]

Diese Maßnahmen, die sowohl organisatorisch-praktische Erleichterungen als auch den Abbau bürokratischer Hürden zum Ziel haben, lassen sich zusammengefasst in folgende Teilprojekte der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie gliedern:[51]

(1) Verwaltungsvereinfachung[52] durch

a. Überprüfung der dienstleistungsrelevanten Normen
b. Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner
c. Ermöglichung der elektronischen Verfahrensabwicklung

(2) Einrichtung eines elektronischen Systems zur Verbesserung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit und

(3) Qualitätssicherung der Dienstleistungen

Abb. 1 : Ausschnitt aus dem Projektstrukturplan für das Großprojekt „Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1 Die Verwaltungsvereinfachung

Die Dienstleistungsrichtlinie macht eine Neuorganisation von verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften notwendig, denn sie stellt auch verfahrensrechtliche Anforderungen:

„Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten. Sind die [...] geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den Mitgliedstaaten vereinfacht.“[53]

Diese Prüfungs- und Vereinfachungspflicht gilt für die gesamte „Lebensdauer“ der Dienstleistungstätigkeit also für sämtliche Verfahren vor, während und nach der Durchführung der Tätigkeit.[54]

Neben verfahrensrechtlichen Anforderungen erfordert die DLR auch eine Umorganisation von Verwaltungsprozessen, da bspw. auch Entscheidungsfristen für die Genehmigung der Dienstleistungstätigkeit vorgegeben werden. Nach der sog. „Genehmigungsfiktion“[55] wird nicht mehr nur durch Bescheid, sondern durch Ablauf einer Frist über einen Antrag entschieden. Diese Vorgabe macht ein effizienteres

Verwaltungshandeln und die elektronische Vernetzung der unterschiedlichen zuständigen Stellen nötig, was nicht nur den Verwaltungsprozess, sondern auch den Abbau bürokratischer Hürden beschleunigen soll.

2.1.1 Die Normenprüfung

Sie wird auch als Normenscreening bezeichnet und beinhaltet die Prüfung des für Dienstleister geltenden Rechts auf Vereinbarkeit mit der Richtlinie.[56] Ziel ist, alle nationalen Normen, die dem Dienstleistungsbinnenmarkt entgegenstehen, abzuschaffen bzw. anzupassen.

Zu überprüfende Anforderungen sind z.B. quantitative oder territoriale Beschränkungen der Dienstleistungserbringung, Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers, eine bestimmte Rechtsform zu wählen oder die Vorgabe von Mindest-/ Höchstpreisen.[57] [58] Die zu überprüfenden Anforderungen dürfen „weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder -bei Gesellschaften- aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen“58 und sie müssen daneben erforderlich und verhältnismäßig sein.[59] Vorschriften, die dem freien Dienstleistungsverkehr entgegenstehen, müssen geprüft und angepasst werden.

In Deutschland sind die von der Normenprüfung betroffenen Stellen 14 Bundesressorts, 16 Bundesländer, 234 Kammern[60] und rund 12.300 Kommunen.[61] Über das Ergebnis der Normenprüfung müssen die Mitgliedstaaten der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der gegenseitigen Evaluierung berichten. Dabei haben Sie zu begründen, welche Anforderungen geändert oder abgeschafft wurden bzw. welche Anforderungen aus welchen Gründen beibehalten wurden.[62]

2.1.2 Die Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer

Die Europäische Kommission hat klare Vorstellungen davon, was die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung des EA erreichen sollen:

„ Dies ist eine der Verpflichtungen der Dienstleistungsrichtlinie, ein Ergebnis zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Reihe von Entscheidungen im Hinblick auf die Organisation ihrer„einheitlichen Ansprechpartneŕ fällen und sicherstellen, dass die „einheitlichen Ansprechpartner“ spätestens bis zum Ende der Umsetzungsphase eingerichtet sind und funktionieren“.[63]

Dienstleistungserbringer sollen künftig alle für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit nötigen Erklärungen, Anmeldungen oder Genehmigungen über „Einheitliche Ansprechpartner“[64] abwickeln können. Der EA soll Kontaktstelle bzw. Kontaktperson sein, die neben der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten auch Informations- und Koordinierungsfunktion übernimmt.[65]

Die beiden Hauptaufgaben des EA bestehen in der Unterstützung von Dienstleistungserbringern bei der Verfahrensabwicklung durch Information und Koordination sowie der Informationserteilung gegenüber Dienstleistungsempfängern.[66]

Für die Ansiedlung des EA stehen grundsätzlich vier verfassungsrechtlich

zulässige Verortungsalternativen zur Diskussion[67]:

(1) Ein Kommunalmodell, mit der Verortung des EA bei den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten

(2) Kammermodelle, wie das „Wirtschaftskammermodell“ -mit Übertragung auf die Industrie- und Handelskammern und/oder Handwerkskammern; oder das „Allkammermodell“ unter Einbeziehung aller betroffenen Kammern (Industrie- und Handels-, Handwerks-, Rechtsanwälte-, Steuerberaterkammern sowie Tierärzte-, Architekten-, Ingenieur-, Wirtschaftsprüfer- und Patentanwaltskammer)

(3) Ein Landesmittelbehördenmodell

(4) Ein Kooperationsmodell zwischen Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) und Kammern

2.1.3 Die Elektronische Verfahrensabwicklung

Art. 8 der DLR schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, „...dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können. [68]

Die Verfahren, für die der EA zuständig ist,[69] müssen aus der Ferne abgewickelt werden können - unabhängig davon, ob der EA in Anspruch genommen wird oder nicht.[70] Ziel ist, dass gerade ausländische Dienstleister nicht persönlich erscheinen müssen.[71] Diese Forderung setzt die Einrichtung einer entsprechenden IT-Infrastruktur voraus.

Die Vorschrift beruht auf der Freiwilligkeit des Dienstleisters, d.h. er kann den elektronischen Weg in Anspruch nehmen, muss es aber nicht. Dennoch sind die zuständigen Behörden und der EA verpflichtet, den elektronischen Verfahrensweg zu eröffnen.[72]

Diese elektronische Korrespondenz wird ausdrücklich für den Kontakt zwischen Dienstleistungserbringer und EA, bzw. den beteiligten Behörden gefordert, nicht jedoch für den Kontakt zwischen den zuständigen Behörden und dem EA. Allerdings ergibt die teleologische Auslegung des Richtlinientextes, dass es im Sinne der intendierten Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung ist, wenn die zwischenbehördliche Korrespondenz ebenfalls elektronisch und ohne Medienbrüche erfolgt.[73]

2.2 Der Aufbau eines Binnenmarktinformationssystems

Die Dienstleistungsrichtlinie hat auch zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Durch die Verpflichtungen zur gegenseitigen Amtshilfe[74] sollen die Kontrollbehörden die Möglichkeit bekommen, sich bei den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats schnell über wichtige

Eigenschaften der Dienstleistungserbringer zu erkundigen, bspw. um Angaben ausländischer Dienstleister zu überprüfen oder beim Verdacht auf Scheinselbstständigkeit eines Dienstleisters.[75]

Diese schnelle Informationserteilung soll durch ein elektronisches System, das sog. „Binnenmarktinformationssystem“ (BIS), das auch als „Internal Market Information System“ (IMI) bezeichnet wird, gewährleistet werden.[76] Da in den Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche Verwaltungs- und Arbeitsabläufe existieren und verschiedene Sprachen gesprochen werden, soll das IMI auch zur Verringerung dieser praktischen Kommunikationsprobleme beitragen.[77]

Im November 2007 startete auf EU-Ebene ein IMI-Pilotprojekt zur Unterstützung der gegenseitigen Amtshilfe gemäß der Berufsanerkennungsrichtlinie.[78] Bis Ende August 2008 hatten die Mitgliedstaaten 370 zuständige Behörden mit mehr als 760 Nutzern registriert. Über das IMI wurden in diesem Zeitraum mehr als 150 Informationsanfragen bearbeitet.[79]

Ab Dezember 2009 soll das System auch der Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit laut Dienstleistungsrichtlinie dienen, denn die Mitgliedstaaten werden konkret dazu verpflichtet, angeforderte Informationen so schnell wie möglich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.[80] Der Pilotbetrieb des IMI im Rahmen der DLR startet im März 2009 u.a. für die Berufsgruppen Tierärzte, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Architekten, u.a.m.[81]

2.3 Die Qualitätssicherung der Dienstleistungen

„Unter Qualität versteht man in der Wirtschaft die Güte eines Produkts im Hinblick auf seine Eignung für den Verwender. Dies kann subjektiv oder objektiv interpretiert werden.“[82]

Damit Verbraucher in einem europäischen Dienstleistungsbinnenmarkt die Qualität der bisher noch unbekannten ausländischen Dienstleistungserbinger besser beurteilen können, fordert die DLR von Wirtschaft und Mitgliedstaaten die Entwicklung transparenter Qualitätsmerkmale.[83] [84]

Zur Qualitätssicherung der Dienstleistungen legt die Richtlinie insbesondere folgende freiwillige Maßnahmen fest: Die Zertifizierung oder die Bewertung von Dienstleistungen durch unabhängige oder akkreditierte Einrichtungen sowie die Entwicklung von Qualitätscharten oder Gütesiegeln durch Berufsverbände. Die Qualitätsanforderungen sollen transparent und für Dienstleistungserbringer und -empfänger zugänglich Die EU-Kommission setzt auf die Selbstregulierung der betroffenen Berufsgruppen. Berufsorganisationen sollten sich für gemeinsame Verhaltenskodizes z.B. in Bezug auf die Berufsethik, zum Berufsgeheimnis, zur Qualifikation und Weiterbildung o.ä. auf europäischer Ebene einsetzen. Auch wenn diese Kodizes nicht verbindlich sind, sollten sie nach Ansicht der Kommission in nationale Kodizes übernommen werden.[85]

3. Ebenen des Projektmanagements in Deutschland

Für Deutschland ergibt sich die Umsetzungspflicht aus der Verbindlichkeit der Richtlinie für die Mitgliedstaaten aus Art. 249 Abs. 3 EGV verbunden mit dem Prinzip der Gemeinschaftstreue, Art. 10 EGV und dem Prinzip der Bundestreue, Art. 23 Abs. 1 GG. Adressat dieser Normen ist die BRD mit sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt auf allen Staatsebenen. Folglich sind auch Länder, Regionen, sonstige Gebietskörperschaften und verselbstständigte Verwaltungseinheiten unmittelbar Art. 10 EGV unterworfen.[86]

Daraus ergibt sich ein Umsetzungsvorhaben, das auf mehreren Staatsebenen entweder parallel oder chronologisch aufeinander aufbauend, stattfindet. Dieses Mehrebenen-Projektmanagementkonzept soll im Folgenden dargestellt werden, um den Gesamtzusammenhang der Umsetzungsarbeiten zu verdeutlichen.

3.1 Ebenenübergreifende Gesamtkoordination der Umsetzung

Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten haben der Wirtschaftsministerkonferenz (WMK)[87] und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ein gemeinsames Mandat zur Koordinierung der Gesamtumsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erteilt.[88]

Die WMK hat sich bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie mit den Problemstellungen rund um die Dienstleistungsrichtlinie und deren Umsetzung in Deutschland befasst.[89]

Der Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft wurde im Jahr 2005 von der WMK beauftragt, „die weitere Diskussion um die Ausgestaltung der EU-Dienstleistungsrichtlinie fachlich zu begleiten [und] aus wirtschaftspolitischer Sicht zu bewerten.“[90]

Zu Beginn der Umsetzung der DLR in Deutschland wurde der Bund- Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft erneut beauftragt, „die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie koordinierend und in enger Abstimmung mit den anderen Bund-Länder-Ausschüssen sowie den betroffenen Ressorts zu begleiten und der Wirtschaftsministerkonferenz regelmäßig zu berichten.“[91]

Der Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft besteht aus den nachgeordneten drei Arbeitsgruppen (1) Übergeordnete Fragen und Einheitlicher Ansprechpartner, (2) Normenprüfung und (3) IMI-Modul DLR. Auf Grundlage der Berichte des BMWi und des beauftragten Bund- Länder-Ausschusses hat die WMK in ihren Beschlüssen gemeinsame Standpunkte zur Umsetzung der DLR erarbeitet, um eine möglichst einheitliche, pünktliche und durch die funktionierende Bund-Länder Zusammenarbeit für Dienstleister stimmige Umsetzungslösung zu erreichen.[92]

Bund und Länder haben sich auf ein Anforderungsprofil für den EA geeinigt, das der WMK zur Abstimmung vorgelegt wurde. Danach liegt die Zuständigkeit für die Einrichtung und Ausgestaltung der EA bei den Ländern und die Umsetzung der Richtlinie soll sowohl für ausländische als auch für inländische Dienstleistungserbringer Erleichterungen bringen. Zudem soll eine weitestgehend einheitliche Umsetzungslösung -auch für die Einrichtung des EA- angestrebt werden.[93]

3.2 Umsetzungspflichten auf Bundesebene

Neben der Gesamtkoordination der Umsetzung ist der Bund gefordert bei

(1) der einheitlichen Präsentation des EA für ausländische Dienstleister,
(2) der Normenprüfung, (3) der Anpassung des Verwaltungsverfahrens- rechts des Bundes, (4) der Koordination der Vernetzung mit dem Binnenmarktinformationssystem und (5) der Weiterentwicklung der Qualitätsstandards.

(1) Eingangsportal für Dienstleister

Damit sich ausländische Dienstleister im föderalen System einfacher zurechtfinden, plant der Bund ein zentrales - auch englischsprachiges - Eingangsportal, das das Auffinden des zuständigen EA erleichtern soll.[94]

(2) Prüfung des Bundesrechts

Von der Normenprüfung sind 16 Bundesressorts betroffen. Zur Prüfung des Bundesrechts und zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung des Screeningprozesses in der gesamten BRD hat die Bund-Länder­Arbeitsgruppe „Normenprüfung“ zusammen mit der IT-technischen Unterstützung des Landes Bayern ein an den Vorgaben der DLR ausgerichtetes elektronisches Prüfraster („NormAn-Online“) erarbeitet. Durch die Nutzung dieses elektronischen Prüfrasters, das strukturierte Fragen, Links und erläuternde Dokumente enthält, werden die berichtspflichtigen Daten gesammelt und bezüglich ihres Anpassungsbedarfs und der Berichtspflicht gegenüber der Kommission klassifiziert.[95]

Diese Daten werden am Ende der Prüfung an das BMWi weitergeleitet und dann gebündelt über eine Datenschnittstelle in das sog. IPM-System[96] der EU-Kommission eingespeist. Das BMWi hat hierbei lediglich eine Weiterleitungsfunktion. Eine inhaltliche Prüfung der Daten durch das BMWi findet nicht statt, da jede prüfende Stelle ihr Recht in eigener Verantwortung prüft.[97]

(3) Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts

Das Verwaltungsverfahrensrecht muss insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensabwicklung über die Einheitlichen Ansprechpartner und die elektronische Verfahrensabwicklung überarbeitet werden. Weiterer Änderungsbedarf besteht beim Gebühren- und Verwaltungszustellungs­recht sowie bei zahlreichen Vorgaben zum Verwaltungsverfahren wie bspw. bei Informationspflichten, Empfangsbestätigungen, der Verfahrensdauer, der Genehmigungsfiktion, dem Geltungsbereich von Genehmigungen oder der Anerkennung von Dokumenten.[98] Die Bundesregierung hat im August 2008 den Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Ziel des Gesetzentwurfs ist die verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie. Änderungen sind z.B. die Einführung einer neuen besonderen Verfahrensart, dem „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ und die Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion.

(4) Bestimmung des nationalen IMI-Koordinators

Jeder Mitgliedstaat hat einen nationalen IMI-Koordinator (NIMIC) ernannt. Seine Aufgabe ist es, die Einführung und das reibungslose Funktionieren des IMI auf nationaler Ebene zu überwachen. Dazu gehören auch die Ermittlung, Registrierung und Schulung von Behörden mit Zuständigkeiten für die Zwecke des IMI.

In Deutschland ist die Bundesstelle für Informationstechnik („BIT“) in Köln mit dieser Aufgabe betraut worden. Auch die Bundesländer müssen sog. „übergeordnete delegierte IMI-Koordinatoren“ (DIMIC) benennen, die die Einführung des IMI im jeweiligen Land voranbringen und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollen.

(5) Qualitätssicherung durch Dienstleistungsnormung

Das BMWi hat dazu im Jahr 2008 ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Qualitätsbewertung und Standardisierung von Dienstleistungen untersucht und eine Bestandsaufnahme durchführt sowie Handlungsempfehlungen für die von der EU-Dienstleistungsrichtlinie erfassten Sparten gibt.[99]

Das BMWi ist ebenfalls in dem am 12. Februar 2009 gegründeten Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) des Deutschen Instituts für Normung e.V. vertreten. Der NADL hat zum Ziel, die Dienstleistungsnormung im europäischen und internationalen Vergleich federführend voranzubringen.[100]

Der NADL befasst sich bspw. mit der Erstellung von Standards für Bildungsdienstleistungen, Call-Center, Chiropraktiker, Immobilienmakler­Dienstleistungen, Kosmetik-Dienstleistungen, private Finanzplanung, technische Beratungsdienstleistungen, u.a.m.[101]

3.3 Bisherige Umsetzung auf Länderebene

Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands haben die 16 Bundesländer weitgehende Umsetzungsbefugnisse und -pflichten. Sie sind betroffen bei (1) der Einrichtung der Einheitlichen Ansprechpartner, (2) der Prüfung der Normen auf Landesebene, (3) der Anpassung des Landesverwaltungs­verfahrensrechts, (4) der Einrichtung der IT-Infrastruktur für funktionsfähige EA und (5) der Vernetzung mit dem IMI.

(1) Einheitliche Ansprechpartner in den Ländern

Da jedes Bundesland autonom über die Einrichtung des EA entscheiden kann, wurde vorab durch die WMK sichergestellt, dass ein gemeinsames Grundverständnis über Aufgaben, Funktionen und Auftritt des EA nach außen besteht und Dienstleister auch länderübergreifend betreut werden können.[102]

Diese Anforderung setzt voraus, dass die betroffenen Stellen im In- und Ausland vernetzt sind. Daher müssen -auch wenn die Verteilung von Zuständigkeiten durch die DLR nicht berührt wird- die Organisationsabläufe und die Schaffung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen geklärt und abgestimmt werden.[103]

Die inhaltlichen Anforderungen an den EA[104] ebenso wie die Verortungsmöglichkeiten[105] in der Bundesrepublik wurden durch den Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft auf Grundlage eines Gutachtens des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung

[...]


[1] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, (Nachfolgend: Dienstleistungsrichtlinie).

[2] Manalt, N., Die europäische Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt- Eine Analyse unter ökonomischen, politischen und juristischen Aspekten; Ludwigsburg 2007; S.1.

[3] Der Aufbau der Arbeit und die einzelnen Kapitel werden in einer Übersicht in Gliederungspunkt 3.2 dieses Kapitels erläutert.

[4] Art. 44 Dienstleistungsrichtlinie

[5] Schwarz, M., Dienstleistungsrichtlinie: Land gerät unter Zeitdruck, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg, Nr.2 vom 23.Januar 2009, S.4.

[6] Creutzburg, D., Bürokratieabbau verirrt sich im Behördendschungel, in: Handelsblatt vom 18.08.2008, S. 4.

[7] Dow Jones Europa Aktuell, Nr. 27 vom 09.02.2009, S.6.

[8] Eurochambres, Policy Survey, Brüssel, Januar 2009.

[9] Dow Jones Europa Aktuell, Nr. 27 vom 09.02.2009, S.6.

[10] Art. 249 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 EGV, vgl. auch Kapitel B, Gliederungspunkt 3.

[11] Eine weitere Voraussetzung für die unmittelbare Geltung ist, dass die Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein muss. Sie ist inhaltlich unbedingt, wenn sie keinerlei (Umsetzungs-)Vorbehalt, (legislatives nationales) Ermessen oder Beurteilungsspielraum lässt und hinreichend genau, wenn aus der Richtlinie bestimmbar ist, wer welche Leistung von wem verlangen kann.

[12] Copenhagen Economics, Economic Assessment of the Barriers to the International Market for Services, Kopenhagen 2005, http://ec.europa.eu/intemaLmarket/services/docs/services-dir/studies/2005-01-cph- study_en.pdf, Abruf vom 15.02.2009; und CPB Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis, The free movement of services within the EU, Den Haag, Oktober 2004, http://www.cpb.nl/eng/pub/cpbreeksen/document/69/doc69.pdf, Abruf vom 15.02.2009.

[13] Copenhagen Economics: Economic Assessment of the Barriers to the International Market for Services, Kopenhagen 2005, http://ec.europa.eu/internal_market/services/docs/services-dir/studies/2005-01-cph- study_en.pdf, Abruf vom 15.02.2009, S.8.

[14] Es ist nicht prognostizierbar, ob die positiven Wirkungen kurzfristig und in dem besagten Ausmaß eintreten, da sich die Studien auf den ursprünglichen Kommissionsvorschlag beziehen und nicht die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen berücksichtigen. Dennoch bleibt auf längere Sicht mit positiven Effekten für die Wirtschaft zu rechnen. Vgl. auch Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen zur öffentlichen Anhörung: EU- Dienstleistungsrichtlinie am 16. Oktober 2006, Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 16(9)331,09. Oktober 2006; S.2 f.

[15] Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union seit 1957.

[16] Europäische Kommission, GD Binnenmarkt und Dienstleistungen: Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie; http://ec.europa.eu/internal_market/services/docs/services-dir/guides/handbook_de.pdf; Abruf vom 15.02.09; S.8 ff. (Nachfolgend: Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie)

[17] Frohn, M., Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen; Zitat vom 09.12.2008 in Brüssel.

[18] Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zahl der Gemeinden zum 31.12.2007; https://www.regionalstatistik.de/genesis/online/online;jsessionid=29191C862B06E1 BC04 71318F46334BD6.worker1?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=2&levelid=124 2648346188&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeich nis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&werteabruf=Werteabruf, Abruf vom 18.05.2009.

[19] Vgl. dazu Kapitel В Gliederungspunkt 2.1.1 „Normenprüfung“ und Gliederungspunkt 3.5 „Die kommunale Ebene im Umsetzungsprozess“.

[20] Die Einrichtung des EA kann aufgrund der Verortungsentscheidung der jeweiligen Landesregierung oder durch die freiwillige Entscheidung der Verwaltungsspitze erfolgen.

[21] Hochschule Harz, Fachbereich Verwaltungswissenschaften/ MATERNA GmbH Information & Communications, EU-Dienstleistungsrichtlinie - Umsetzungsstand in der deutschen Verwaltung; Gemeinsame Empirische Studie; Stand: 28. Januar 2009; S.22.

[22] Im November 2008 wurde der Autorin auf einer Bürgermeisterkonferenz durch mehrere Bürgermeister im persönlichen Gespräch bestätigt, dass die Vorgaben der Richtlinie kaum bekannt seien, aber ein großes Interesse an kompakten und gezielten Informationen bestehe.

[23] Vgl. Kapitel B, Gliederungspunkt 1.

[24] Hopp, H./Göbel, A., Management in der öffentlichen Verwaltung. Organisations- und Personalarbeit in modernen Kommunalverwaltungen; Stuttgart, 2008, S.196.

[25] Drews G./ Hillebrand N.: Lexikon der Projektmanagementmethoden; München 2007, S.7 f.

[26] Kraus G. /Westermann R., Projektmanagement mit System - Organisation, Methoden, Steuerung, Wiesbaden 1998, S. 15 f.

[27] Hesseler M., Projektmanagement - Wissensbausteine für die erfolgreiche Projektarbeit, München, 2007, S. 9 f.

[28] DIN 69901 zitiert in: Möller T. /Dörrenberg F., WiSorium - Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Repetitorium „Projektmanagement“, München, 2003, S. 4.

[29] Ebenda.

[30] Möller T. /Dörrenberg F., WiSorium - Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Repetitorium „Projektmanagement“, München, 2003, S. 4.

[31] Hobel B. /Schütte S., Projektmanagement, München, 2006, S. 1.

[32] Zimmermann J./ Stark, C. /Rieck, J., Projektplanung - Modelle, Methoden, Management, Berlin, 2006, S. 3.

[33] Hobel B. /Schütte S., Projektmanagement, München, 2006, S. 1. Anmerkung: Die DIN-Normenreihe 69901 regelt Begriffe im Projektmanagement wie Projekt, Projektmanagement oder Projektwirtschaft. Verfasserin ist das Deutsche Institut für Normung e. V.

[34] Vahs D. zitiert in: Hopp H. /Göbel A., Management in der öffentlichen Verwaltung - Organisations- und Personalarbeit in modernen Kommunalverwaltungen, Stuttgart, 2008, S. 196.

[35] Ebenda.

[36] Kahl, W., Kommentar zu Art. 10 EGV, in: Callies, C. / Ruffert, M.(Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Neuwied 2002, S. 451 f.

[37] Zu den Adressaten dieser Normen innerhalb der BRD vgl. auch Gliederungspunkt 3 in diesem Kapitel.

[38] Vgl. Gliederungspunkt 3 ff. in diesem Kapitel

[39] Europäischen Parlament / Europäischer Rat, Dienstleistungsrichtlinie, a.a.O. (Fn. 1).

[40] Europäische Kommission, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, a.a.O. (Fn. 21).

[41] Übersicht über die Verortungsentscheidungen in den Ländern: Vgl. Gliederungspunkt 3.3 in diesem Kapitel.

[42] Europäischen Parlament / Europäischer Rat, Dienstleistungsrichtlinie, a.a.O. (Fn. 1).

[43] Angelehnt an Hopp H. /Göbel A., Management in der öffentlichen Verwaltung - Organisations- und Personalarbeit in modernen Kommunalverwaltungen, a.a.O. (Fn. 24), S. 196 f.

[44] Art. 5 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[45] Art. 6 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[46] Art. 7 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[47] Art. 9 ff Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[48] Art. 8 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[49] Art. 34 und Art. 28 ff Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[50] Art. 22 ff Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[51] Angelehnt an Storost, C., Die Dienstleistungsrichtlinie - Umsetzungsoptionen für Deutschland; in: Leible, Stefan, Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - Chancen und Risiken für Deutschland; Jena, 2008; S. 18.

[52] Die aufgezählten Aspekte der Verwaltungsvereinfachung sind angelehnt an das Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, a.a.O. (Fn. 21) S:22 f.

[53] Art. 5. Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1). Anmerkung: Art. 5 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie enthält einen „generalklauselartigen Prüfungs- und Handlungsauftrag an die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. Dieser Auftrag wird in Abs. 2 und 3 sowie vornehmlich in Art. 6-13 spezifiziert, soweit diese verfahrensbezogene Vorgaben enthalten.“ Vgl. Ziekow, J./ Windoffer, A., Kommentar zu Art. 5 - Vereinfachung der Verfahren; in: Schlachter, M. /Ohler C. (Hrsg.), Europäische Dienstleistungsrichtlinie - Handkommentar; Baden-Baden 2008; S.140.

[54] Europäische Kommission, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, a.a.O. (Fn. 21), S.23.

[55] Art. 9- 13 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[56] Art. 5 i.V.m. Art. 14, 15 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[57] Vgl. Art. 15 Abs. 2 a), b), g) Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[58] Art. 15 Abs. 3 a) Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[59] Art. 15 Abs. 3 b), c) Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[60] Manneck, H., Was will die Dienstleistungsrichtlinie? Einführung und Stand der Dinge; Vortrag auf der dbb-Fachtagung in Köln, im März 2009; http://www.dbbakademie.de/fileadmin/dokumente/Tagungen/Veranstaltungen_2009/Man neck_090227F_Praesentation.dbb.final.pdf; Abruf vom 26.03.09, S.18.

[61] Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zahl der Gemeinden zum 31.12.2007; https://www.regionalstatistik.de/genesis/online/online;jsessionid=29191C862B06E1 BC04 71318F46334BD6.worker1?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=2&levelid=124 2648346188&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeich nis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&werteabruf=Werteabruf, Abruf vom 18.05.2009.

[62] Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[63] Europäische Kommission, Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, a.a.O. (Fn. 21), S. 26.

[64] Die folgenden Ausführungen zum EA sollen die wesentlichen Inhalte des Teilprojekts EA wiedergeben und als Übersicht dienen. Eine detaillierte Darstellung weiterer praktischer, technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Fragestellungen und Probleme im Zusammenhang mit der Einrichtung des EA erfolgt in Kapitel C.

[65] Art. 6 - 8; 11 Abs. 3 und 21 Dienstleistungsrichtlinie. Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[66] Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft, Anforderungsprofil für „Einheitliche Ansprechpartner“; Stand 1.10.2007;

http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Redaktion/PDF/anforderungsprofil-fuer- einheitliche-ansprechpartner,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf, Abruf vom 26.01.2009; S.5 ff (Nachfolgend: Anforderungsprofil für EA). Vgl. auch Windoffer, A., Das System des Einheitlichen Ansprechpartners, in: Leible, S.: Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - Chancen und Risiken für Deutschland; Jena, 2008; S. 25 ff.

[67] Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft, Verortungsmöglichkeiten für „Einheitliche Ansprechpartner“ im föderalen System Deutschlands; Stand 1.10.2007; http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Redaktion/PDF/verortungsmoeglichkeiten- einhetliche-ansprechpartner,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf, Abruf vom 26.01.2009 (Nachfolgend: Verortungsmöglichkeiten für EA). Vgl. auch Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer, Gestaltungsoptionen und Anforderungen an "Einheitliche Ansprechpartner" des Vorschlags einer EU- Dienstleistungs-Richtlinie im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, Stand: 15.02.2006; http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Redaktion/PDF/gestaltungsoptionen-und- anforderungen-an-einheitliche,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf, Abruf vom 14.04.2008 (Nachfolgend: Gestaltungsoptionen und Anforderungen an EA).

[68] Art. 8 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[69] Art. 6 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[70] Ziekow, J./ Windoffer, A., Kommentar zu Art. 8, a.a.O. (Fn. 53), S.165.

[71] Art. 8 Abs. 2 Dienstleistungsrichtlinie zeigt auf, in welchen Bereichen dennoch ein persönliches Erscheinen des Dienstleistungserbringers bzw. keine Abwicklung aus der Ferne möglich ist.

[72] Ziekow, J./ Windoffer, A., Kommentar zu Art. 8, a.a.O. (Fn. 53), S.165.

[73] Ebenda, S.166.

[74] Art. 28 f Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[75] Storost, C., Die Dienstleistungsrichtlinie - Umsetzungsoptionen für Deutschland, in: Leible, S., Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - Chancen und Risiken für Deutschland; Jena, 2008; S. 23.

[76] Art. 34 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[77] Europäische Kommission, Was ist das IMI?, http://ec.europa.eu/internal_market/imi- net/about_de.html, Abruf vom 01.04.2009.

[78] Richtlinie (2005/36/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L255/22 vom 30.09.2005; http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_255/l_25520050930de00220142.pdf, Abruf vom 06.11.2008.

[79] Europäische Kommission, Über IMI, http://ec.europa.eu/internal_market/imi- net/about_de.html, Abruf vom 06.11.2008.

[80] Art. 28 Abs. 6 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[81] Manneck, H., Was will die Dienstleistungsrichtlinie? Einführung und Stand der Dinge; Vortrag auf der dbb-Fachtagung in Köln, im März 2009; http://www.dbbakademie.de/fileadmin/dokumente/Tagungen/Veranstaltungen_2009/Man neck_090227F_Praesentation.dbb.final.pdf; Abruf vom 26.03.09; S.42.

[82] Albach H., Qualität, Gabler Wirtschaftslexikon, Wiesbaden, 1997, S. 3161, in: Streinz, R., Kommentar zu Art. 26 DLR, in: Schlachter, M. / Ohler C. (Hrsg.), Europäische Dienstleistungsrichtlinie - Handkommentar, Baden-Baden 2008; S.165.

[83] Storost, C., Die Dienstleistungsrichtlinie - Umsetzungsoptionen für Deutschland, in Leible, S., Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - Chancen und Risiken für Deutschland, Jena, 2008, S. 23.

[84] Art. 26 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie a.a.O. (Fn. 1).

[85] Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Qualität der Dienstleistungen, http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Navigation/umsetzung,did=264142.html, Abruf vom 06.11.2009.

[86] Länder sind sowohl durch die Rechtsprechung des EuGH als auch durch Art 23 Abs. 1 GG durch das Prinzip der Bundestreue zur Umsetzung verpflichtet. Vgl. Kahl, W., Kommentar zu Art. 10 EGV, in: Callies, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Neuwied 2002, S. 448 f.

[87] Die Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) setzt sich zusammen aus den

[88] Wirtschaftsministern der Länder und dient der Abstimmung und Beschlussfassung zwischen den Ländern in wichtigen wirtschaftspolitischen Fragestellungen. An der WMK nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie ohne Stimmberechtigung teil. Vgl. auch : Bundesrat, Aufgaben und Arbeitsweise, http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8796/DE/gremien-konf/fachministerkonf/wmk/wmk- inhalt.html, Abruf vom 10.04.09.

[89] “Ministerpräsidentenkonferenz am 19.12.2007 und Beschluss der WMK am 09./10. Juni 2008 in Regensburg; TOP 2.1. Vgl. auch Manneck, H., Was will die Dienstleistungsrichtlinie - Einführung und Stand der Dinge, a.a.O. (Fn. 60), S.9 f. “Tagesordnungen und Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenzen am 9./10.6.2005, TOP 2.3; am 13./14.12.2005, TOP 3.1; am 7./8.6.2006, TOP 2.1; am 7./8.12.2006, TOP 2.5,; am 4./5.6.2007, TOP 2.2; am 19./20.11.2007, TOP 2.1; am 9./10.6.2008, TOP 2.1; am 15./ 16.12.2008 TOP 2.1; Vgl. auch Bundesrat, Termine und Beschlüsse WMK, http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8796/DE/gremien-konf/fachministerkonf/wmk/wmk- termine.html, Abruf vom 29.03.09.

[90] Wirtschaftsministerkonferenz, Beschluss der WMK am 9./10. Juni 2005 in Wörlitz, Punkt 2.3 der Tagesordnung - EU-Dienstleistungsrichtlinie, http://www.bundesrat.de/cln_090/DE/gremien-konf/fachministerkonf/wmk/Sitzungen/05- 06-09-10/05-06-09-10-beschluesse,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/05-06- 09-10-beschluesse.pdf, Abruf vom 10.04.09, S.8.

[91] Wirtschaftsministerkonferenz, Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz am 7./8. Dezember 2006 in Dessau, Punkt 2.5 der Tagesordnung - EU-Dienstleistungsrichtlinie, http://www.bundesrat.de/cln_099/DE/gremien-konf/fachministerkonf/wmk/Sitzungen/06- 12-07-08-WMK/06-12-07-08- beschluesse,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/06-12-07-08-beschluesse.pdf, Abruf vom 10.04.09, S. 15.

[92] Ebenda, S. 16. Vgl. auch Manneck, H., Was will die Dienstleistungsrichtlinie - Einführung und Stand der Dinge, a.a.O. (Fn. 60), S.8.

[93] Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft, Anforderungsprofil für EA, a.a.O. (Fn.66), S. 2.

[94] Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Einheitliche Ansprechpartner nach der Dienstleistungsrichtlinie, Welches Umsetzungskonzept verfolgt Deutschland?, http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Redaktion/PDF/deutsche- umsetzungsvorstellungen-fuer-einheitliche-ansprechpartner- dt.,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf, Abruf vom 13.12.2008, S.2 (Nachfolgend: Deutsches Umsetzungskonzept)

[95] Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie - Normenprüfung; http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Navigation/umsetzung,did=264134.html; Abruf vom 10.04.2009.

[96] Interactive Policy Making- System - IPM. “Das System wurde eingerichtet, um die Konsultationen der Beteiligten durch Verwendung leicht zu nutzender Online-Fragebögen zu vereinfachen. So wird es den Befragten erleichtert, Stellung zu nehmen und die politischen Entscheidungsträger können die Ergebnisse problemloser analysieren.“ Vgl. Europäische Kommission, Was ist interaktive Politikgestaltung?, http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/index_de.htm, Abruf vom 10.04.2009.

[97] Auskunft des BMWI, Mai 2007.

[98] Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Europäische Dienstleistungsrichtlinie -Umsetzungspflichten und Sachstand, Stand: 24. Juli 2007, http://www.dienstleistungsrichtlinie.de/DLR/Redaktion/PDF/pflichtenheft-umsetzung- dienstleistungsrichtlinie,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf, Abruf vom 10.04.09, S. 9.

[99] Das Gutachten wurde von der Technischen Universität Berlin und dem Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung erstellt. Ein Entwurf des Gutachtens lag nach Angaben des BMWi Mitte Oktober 2008 bereits vor, es sei jedoch noch nicht absehbar, wann das Gutachten endgültig veröffentlicht wird. Eine weitere Konkretisierung der Qualitätsstandards könne noch viel Zeit in Anspruch nehmen, da sie zum einen nicht rein national getroffen werden und zum anderen nicht für alle Dienstleistungen Standards festgelegt werden könnten.

[100] Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Dienstleistungsstandardisierung: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/dienstleistungswirtschaft,did=239894.ht ml, Abruf vom 01.04.2009.

[101] Deutsches Institut für Normung e.V., Von Bildungsdienstleistungen bis zu Wanderwegen, http://www.din.de/cmd?level=tpl- artikel&menuid=47387&cmsareaid=47387&cmsrubid=47393&menurubricid=47393&cmst extid=90425&bcrumblevel=1&languageid=de; Abruf vom 18.02.2009.

[102] Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Deutsches Umsetzungskonzept, a.a.O. (Fn.94), S.2.

[103] Storost, C., Die Dienstleistungsrichtlinie - Umsetzungsoptionen für Deutschland; a.a.O. (Fn. 51), S. 20. 04Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft, Anforderungsprofil für EA, a.a.O.

[104] Щп.66).

[105] Bund-Länder-Ausschuss Dienstleistungswirtschaft, Verortungsmöglichkeiten für EA, a.a.O. (Fn.67).

Ende der Leseprobe aus 146 Seiten

Details

Titel
Die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Untertitel
Ein Praxisleitfaden für die Erstellung eines Projektmanagementkonzeptes zur Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner in Kommunen
Hochschule
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
146
Katalognummer
V133137
ISBN (eBook)
9783640394036
ISBN (Buch)
9783640393763
Dateigröße
3655 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Dienstleistungsrichtlinie, Projektmanagement, Verwaltung, Europa, Richtlinien, Umsetzung, Kommunen
Arbeit zitieren
Sandra Schott (Autor:in), 2009, Die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133137

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