Die Liberalisierung des Textilmarkts im Rahmen der WTO und ihre Auswirkungen auf die Weltwirtschaft


Examensarbeit, 2008

24 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

I. WTO-RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DES INTERNATIONALEN TEXTILHANDELS
1.1. Das Multifaserabkommen (MFA)
1.2. Die Uruguay-Runde und ATC (Agreement on Textiles and Clothing)
1.3. Stand der Umsetzung der Uruguay-Vorgaben

II. HANDELSPOLITISCHE INSTRUMENTE FÜR DIE REGULIERUNG DES GLOBALEN TEXTILMARKTES
2.1. Importzölle als Instrument des tarifären Protektionismus
2.2. Einfuhrquoten als nicht-tarifäres Handelshemmnis
2.3. Kosten von tarifären und nicht-tarifären protektionistischen Maßnahmen

III. AUSWIRKUNGEN DER LIBERALISIERUNG DES TEXTILHANDELS AUF DIE WELTWIRTSCHAFT
3.1. Gewinner des Liberalisierungsprozesses
3.1.1. China
3.1.2. Indien
3.2. Verlierer der Textilmarktliberalisierung
3.3. Folgen für die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie

SCHLUSSFOLGERUNGEN

LITERATURVERZEICHNIS

EINLEITUNG

Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit widmet sich der Thematik der internationalen Liberalisierung des Textilmarkts im Rahmen der WTO unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Weltwirtschaft. Dabei stellt das Werk eine grundlegende Analyse dieses Prozesses, mit exemplarischer Schilderung sowohl der Textilbranche als auch des Bekleidungssektors, dar.

Die Gliederung der Arbeit umfasst drei Kapitel.

Zunächst wird auf WTO-rechtliche Rahmenbedingungen eingegangen, unter denen sich die Regulierung des globalen Textilmarktes in Form bi- und multilateraler Handelsabkommen abspielt. Besondere Aufmerksamkeit fokussiert sich hierbei auf die Darstellung der Ergebnisse der Uruguay-Runde sowie des Standes ihrer Umsetzung, da auf dem weltweiten Textilmarkt der Liberalisierungsprozess erst im Zuge dieser GATT-Verhandlungen seinen eigentlichen Anfang nahm.

Im darauf folgenden Kapitel werden auf theoretischer Basis handelspolitische Instrumente wie Importzölle und Einfuhrquoten, die im zwischenstaatlichen Textilhandel vorrangig aus protektionistischen Beweggründen zum Einsatz kommen und somit die Liberalisierung behindern, unter die Lupe genommen, sowie die aus ihren Wirkungen resultierenden Kosten erläutert. Da dieser Themenbereich ziemlich komplex ist und wesentlich mehr tarifäre und nicht-tarifäre Handelsrestriktionen erfasst, war eine Einschränkung auf einige wenige handelspolitische Maßnahmen angebracht.

Im letzten Abschnitt wird die praktische Befassung mit den Auswirkungen der Textilmarktliberalisierung auf die Weltwirtschaft durchgeführt, wobei eine Differenzierung nach den Gewinnern und Verlierern dieses Prozesses im Rahmen der WTO unternommen wird. Die Darbietung dessen Folgen sowohl für Produzenten als auch Konsumenten am Beispiel der deutschen Textil- und Bekleidungsbranche schließt den Hauptteil dieser Arbeit ab.

Die Auseinandersetzung mit dieser fassettenreichen Materie zeigt, wie aktuell und signifikant heutzutage dieses Problem sowohl für Industrienationen als auch aufstrebende Entwicklungsländer ist. Nicht umsonst wird in der Fachliteratur der Textil- und Bekleidungssektor mehrfach als das Musterbeispiel für den zwischenstaatlichen Protektionismus zitiert.

I. WTO-RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DES INTERNATIONALEN TEXTILHANDELS

Der Liberalisierungsprozess der Textilmärkte hat sich in der WTO (World Trade Organisation) institutionalisiert, die durch zahlreiche Abkommen Rahmenbedingungen für den internationalen Textil- und Bekleidungshandel reglementiert. Dabei spielt das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) eine zentrale Rolle. Das von 23 Staaten unterzeichnete GATT-1947 sollte zur weltwirtschaftlichen Handelsliberalisierung beitragen, indem der Abbau von Zollschranken und die Beseitigung mengenmäßiger Handelsbeschränkungen vereinbart wurden. In den Folgejahren sträubten sich gegen die Umsetzung dieser Verpflichtungen sowie für die Sonderbehandlung der Textilindustrie außerhalb regulärer Sektoren des GATT vor allem die Industrieländer, die dem einheimischen Textil- und Bekleidungssektor durch protektionistische Maßnahmen Schutz gegenüber der überlegenen Konkurrenz aus den Niedriglohn- und Staatshandelsländern gewähren wollten. Diese Protektionsmaßnahmen fanden Anwendung sowohl in bi- als auch in multilateralen Handelsabkommen.

Die Durchsetzung US-amerikanischer handelspolitischer Ziele fand seinen Niederschlag im bilateralen Exportselbstbeschränkungsabkommen (Voluntary Export Restraint) von 1957, welches vorsah, dass Ausfuhren von Textilprodukten aus Japan in die USA Einschränkungen unterliegen.[1] Des Weiteren wurde im multilateralen Rahmen für den internationalen Handel mit Textilien aus Baumwolle 1961 das sog. STA (Short Term Arrangement) abgeschlossen, das 1962 vom sog. LTA (Long Term Arrangement) abgelöst wurde, welches bis 1973 mit mehrmaliger Verlängerung in Kraft blieb.[2] Da das LTA-Abkommen ausschließlich den Handel mit Baumwollwaren regelte, gestalteten die Entwicklungsländer die Produktion von Textilstoffen um, was mit einer Expansion von Konkurrenzprodukten aus anderen Faserarten auf den internationalen Textilmärkten einherging.[3]

1.1. Das Multifaserabkommen (MFA)

Der zunehmende Gebrauch von synthetischen Fasern sowie der wachsende Export von synthetischen Textilien in die entwickelten Länder gaben den Impuls zur neuen Verhandlungsrunde zwischen den Industrie- und Entwicklungsländern, in deren Folge 1974 unter dem Dach des GATT das Welttextilabkommen (WTA) bzw. Multifaserabkommen (MFA - Multi Fibre Arrangement) als Nachfolger von LTA in Kraft trat, welches den Anwendungsbereich von nicht-tarifären Handelsrestriktionen auch auf Nicht-Baumwolltextilien (d. h. Produkte aus Wolle, Kunstfaser und synthetische Stoffe) sowie Bekleidungsartikel ausweitete. Das MFA wurde durch eine Vielzahl bilateraler Einzelabkommen geregelt und behielt seine Gültigkeit infolge von zahlreichen Verlängerungen bis zur Gründung der WTO im Jahr 1995. Dieses Übereinkommen erreichte im Wesentlichen das Gegenteil von den im Rahmen des GATT beschlossenen Vereinbarungen[4], da es gegen die handelspolitischen GATT-Grundprinzipien wie Reziprozität, Diskriminierungsverbot (Inländerbehandlung und unbedingte Meistbegünstigung), Nicht-Anwendung quantitativer Handelsbarrieren und Abschaffung von Exportsubventionen sowie Zollbindung verstieß. Entwicklungsländern wurde allerdings im alten GATT eine Sonderbehandlung eingeräumt, indem sie umfangreich von grundlegenden Verpflichtungen freigestellt wurden.[5]

Während in zahlreichen Industriebereichen eine Tendenz hin zur Handelsliberalisierung infolge des Zollabbaus erkennbar war, wurden im Textil- und Bekleidungssektor zugleich neue nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen wie diskriminierende Quoten auf den wichtigsten Importmärkten der Industriestaaten eingeführt. Somit blieb der aufstrebenden und überlegenen Konkurrenz aus den Entwicklungsländern durch protektionistische Reglementierungen der Weg zur weltweiten Liberalisierung des Handels versperrt. Infolge dessen kam es auf dem internationalen Textilmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen, die sich als Nachteil für die mit komparativen Kostenvorteilen ausgestatteten Textilproduzenten aus Niedriglohnländern erwiesen und sich zugleich zugunsten der Produzenten in den entwickelten Industriestaaten auswirkten.[6] Diese Geschehen erwecken den Eindruck, dass nicht die Kostenvorteile für den Fortschritt im Textil- und Bekleidungshandel richtungweisend waren, sondern vielmehr das Renommee der Vertragspartei in bi- und multilateralen Verhandlungen.

1.2. Die Uruguay-Runde und ATC (Agreement on Textiles and Clothing)

Aus den oben genannten Gründen wurde der Appell der Entwicklungsländer nach einer Liberalisierung des Welttextilmarktes immer intensiver, so dass im Jahr 1994 bei den Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde (1986-1994) eine Einigung bezüglich der Reintegration des Textilhandels in das GATT-Regelwerk erzielt werden konnte, was aus dem Versprechen seitens der Industriestaaten hervorging.[7] In das überarbeitete GATT-1994 wurden auch der Dienstleistungshandel und der Schutz geistiger Eigentumsrechte (Trade Related Intellectual Property Rights - TRIPS) einbezogen, zu deren Zustimmung Entwicklungsländer Eingeständnisse machten.[8]

In dieser achten GATT-Verhandlungsrunde wurde das Auflösen des MFA beschlossen, welches durch das neu verabschiedete WTO-Abkommen über Textilwaren und Bekleidung (Agreement on Textiles and Clothing - ATC) abgelöst wurde, das am 1. Januar 1995 in Kraft trat und am 1. Januar 2005 auslaufen sollte. Es stellte ein bilaterales System von vereinbarten Einfuhrkontingenten dar, welches zum einen zwischen den wichtigsten Importländern USA, Kanada sowie der EU-15 und zum anderen den ausländischen Textil- und Bekleidungsproduzenten aus den größtenteils asiatischen Entwicklungsländern geschlossen wurde.

Als Ergebnis dieser zehnjährigen Übergangsphase sollte die vollständige Überführung des Textil- und Bekleidungssektors unter das Dach des GATT-Regelwerkes erreicht werden. Nach Art. 2 ATC haben sich die WTO-Mitglieder dazu verpflichtet, alle bestehenden MFA- und Nicht-MFA-Handelsrestriktionen, die nicht mit den GATT-Regeln vereinbar waren, in vier Liberalisierungsschritten zu beseitigen und das Integrationsvolumen stufenweise zu erhöhen[9], wie dies Tab. 1 verdeutlicht. Dabei wurden die zu realisierenden Liberalisierungspakete auf der Basis des Volumens der Textil- und Bekleidungsimporte des jeweiligen Landes aus dem Jahr 1990 berechnet.

Tabelle 1: ATC – Integration des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Nordås (2004), S. 13.

Diese Prozentangaben geben de facto nicht das wirkliche Ausmaß der Liberalisierung des Textilhandels wider, da den WTO-Mitgliedern bei der Gestaltung des Integrationsprozesses Spielräume zugestanden, voraus sie letztendlich eigene Vorteile gezogen haben.[10]

Bedauerlicherweise war die Auswahl der aufzunehmenden Produkte den importierenden Ländern selbst überlassen[11], wobei in jeder Phase folgende vier Warenkategorien einzubeziehen waren: Spitzen und Garne, Stoffe, textile Fertigprodukte und konfektionierte Bekleidung.[12] Im Anhang des ATC wurde eine Liste, die sog. „Harmonized Commodity Description and Coding System (HS) Nomenclature” aufgeführt, in der eine exakte Produktkategorisierung dargestellt wurde.[13]

Neben dieser Liberalisierungspflicht bestanden im Rahmen des ATC auch einige Abweichungen vom Grundsatz des freien Textilhandels. So wurde den WTO-Mitgliedern während der Übergangszeit die Möglichkeit eingeräumt, zeitlich befristet den Erlass einer spezifischen Textil-Schutzmaßnahme ("transitional safeguard") nach Art. 6 ATC anzuwenden.[14] Diese besagte, dass Schutz der einheimischen Textilindustrie gegenüber den einzelnen, vermeintlich schädigenden Exportländern gewährt werden kann, wenn ein tatsächlicher oder drohender Anstieg des Importniveaus vorliegt, der einen ernsthaften und erheblichen Schaden verursacht oder zuzufügen droht. Über die Rechtsmäßigkeit in der Anwendung dieser Schutzklausel entschied der Textiles Monitoring Body (TMB), der als Aufsichtsorgan für die Überwachung des Integrationsprozesses im Textilhandel und das Schlichten von Streitfragen zwischen den WTO-Mitgliedsstaaten zuständig ist.[15]

Als weitere relevante Beschlüsse der Uruguay-Runde in Bezug auf den Textil- und Bekleidungssektor haben sich außerdem Vereinbarungen zu Zollsenkungen sowie zum Schutz geistigen Eigentums erwiesen.

Was die Senkungen der Zollsätze für Textilien und Bekleidung auf dem US-amerikanischen Markt und dem Binnenmarkt der EU-15 infolge der Uruguay-Verhandlungen angeht, so sind diese gegenüber den Produzenten aus den Entwicklungsländern im Vergleich zu den unter 117 WTO-Vertragsparteien vereinbarten Zollsenkungen von durchschnittlich 40%[16] schwächer ausgefallen (vgl. Tab. 2).

Tabelle 2: Zollsenkungen infolge der Uruguay-Runde

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bender, D. (1996), S. 126.

Aus den Prozentzahlen kommt zudem deutlich zum Ausdruck, dass die Zollsätze, die Industriestaaten auf Importprodukte aus den Entwicklungsländern erheben, mit kumulativem Verarbeitungsniveau der Industriegütererzeugnisse und steigender Arbeitsintensivität, wie dies der Fall in der Bekleidungsindustrie ist, zunehmen.

Die Thematisierung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte (TRIPS) bei den GATT-Verhandlungen in der Uruguay-Runde[17] kam auch der Textil- und Bekleidungsindustrie zu Gute, da sowohl dem Problem der Produktpiraterie als auch dem Industriedesignschutz Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Da der fehlende Schutz geistiger Eigentumsrechte insgesamt hemmende Wirkungen für die Innovationstätigkeit in die Industriesektoren vor allem der Entwicklungsländer ausübt, klagen zahlreiche ausländische Investoren darüber, dass es bis zum heutigen Zeitpunkt, z. B. in der Volksrepublik China, an der Umsetzung der TRIPS-Vorgaben in die Praxis mangelt.[18]

[...]


[1] Vgl. UNDP (2003), S. 168.

[2] Vgl. ITCB (2001), S. 2 f.

[3] Vgl. Rathke (1994), S. 4 f.

[4] Vgl. Wörz (2007), S. 44.

[5] Vgl. Bender, D.(1996), S. 123.

[6] Vgl. Frenkel / Radeck (1996), S. 29.

[7] Vgl. Wörz (2007), S. 44.

[8] Vgl. Nordås (2004), S. 1.

[9] Vgl. GATT (1994), S. 2 ff.

[10] Vgl. Bender, T. (2005), S. 413.

[11] Vgl. Francois / Spinanger (2005), S. 218.

[12] Siehe UNCTAD (2003), S. 10.

[13] Siehe GATT (1994), S. 14 ff.

[14] Ebenda, S. 8 ff.

[15] Ebenda, S. 12 f.

[16] Vgl. Bender, D. (2001), S. 751.

[17] Siehe Weitzel (1990), S. 6.

[18] Vgl. Hoeffner (2005), S. 1.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Liberalisierung des Textilmarkts im Rahmen der WTO und ihre Auswirkungen auf die Weltwirtschaft
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
24
Katalognummer
V132811
ISBN (eBook)
9783640389551
Dateigröße
546 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Liberalisierung, Textilmarkts, Rahmen, Auswirkungen, Weltwirtschaft
Arbeit zitieren
Oksana Czarny (Autor:in), 2008, Die Liberalisierung des Textilmarkts im Rahmen der WTO und ihre Auswirkungen auf die Weltwirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132811

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