Formlose Immaterialgüterrechte im Kollisionsrecht und im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO


Bachelorarbeit, 2009

67 Seiten, Note: befriedigend


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Ziel der Arbeit
III. Gang der Arbeit

B. Förmliche und formlose Immaterialgüterrechte
I. Begriff des Immaterialgüterrechts
1. Das Immaterialgut
2. Das Recht an einem Immaterialgut
3. Einordnung der geographischen Herkunftsangaben
II. Schutzgegenstände und -voraussetzungen der einzelnen 15 förmlichen und formlosen Immaterialgüterrechte
1. Systematik der Immaterialgüterrechte
2. Förmliche Immaterialgüterrechte
a) Art, Inhalt und Schutzrechtsentstehung
aa) Patente und Gebrauchsmuster
bb) Sorten und Halbleiter
(1) Sortenschutzrecht
(2) Halbleiterschutzrecht
cc) Geschmacksmuster
dd) Marken und geschäftliche Bezeichnungen
(1) Allgemeines
(2) Marken
(3) Geschäftliche Bezeichnungen
b) Besondere Wesensmerkmale
3. Formlose Immaterialgüterrechte
a) Besondere Wesensmerkmale
b) Art, Inhalt und Schutzrechtsentstehung
aa) Formlose Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(1) System der Zweistufigkeit
(2) Allgemeine Schutzvoraussetzungen
(3) Schutzrechtsentstehung durch öffentliches 27 Zugänglichmachen
(4) Schutzdauer
bb) Benutzungsmarken
(1) Allgemeine Schutzvoraussetzungen
(2) Schutzrechtsentstehung durch Benutzung und 30 Verkehrsgeltung
cc) Notorisch bekannte Marken
dd) Geschäftliche Bezeichnungen
ee) Urheberrechte

C. Kollisionsrechtliche Behandlung der Immaterialgüterrechte
I. Gegenstand des Kollisionsrechts
1. Kollisionsrechtliche Hauptfrage
2. Kollisionsrechtliche Vorfrage
3. Quellen des Kollisionsrechts der Immaterialgüterrechte
a) Nationales Recht, internationales Recht und 36 Gemeinschaftsrecht
b) Funktionen und Zielsetzungen der Abkommen
aa) Prinzip der Inländerbehandlung
bb) Prioritätsrechte und internationale Registrierung
cc) Mindestrechte
II. Kollisionsrecht der förmlichen Immaterialgüterrechte
1. Deliktsstatut der förmlichen Immaterialgüterrechte
a) Art. 8 Rom-II-VO
b) Ort der Verletzungshandlung
2. Statut der förmlichen Immaterialgüterrechte
3. Vertragsstatut und Deliktsstatut bei Verträgen über 41 förmliche Immaterialgüterrechte
a) Grundsatz der Parteiautonomie
b) Objektive Anknüpfung
c) Zwingende Normen
III. Kollisionsrecht der formlosen Immaterialgüterrechte
1. Deliktsstatut der formlosen Immaterialgüterrechte
a) Art. 8 Rom-II-VO
b) Ort der Verletzungshandlung
2. Statut der formlosen Immaterialgüterrechte
a) Kollisionsrechtlicher Gehalt deutscher Bestimmungen
b) Gewohnheitsrechtliche Kollisionsnormen
aa) Territorialitätsprinzip
(1) Entwicklung
(2) Sachliche Rechtfertigung
bb) Universalitätsprinzip
cc) Anwendung der Prinzipien der Territorialität und 49 Universalität auf die einzelnen formlosen Immaterialgüterrechte
(1) Urheberrecht
(2) Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, 52 geschäftliche Bezeichnungen
(3) Formlose Gemeinschaftsgeschmacksmuster
c) Kollisionsrechtlicher Gehalt internationaler 54 Bestimmungen
d) Kollisionsrechtlicher Gehalt gemeinschaftsrechtlicher 54 Bestimmungen
3. Vertragsstatut und Deliktsstatut bei Verträgen über formlose 55 Immaterialgüterrechte
IV. Ergebnis

D. Formlose Immaterialgüterrechte im Rahmen des Art. 22 Nr. 457EuGVO
I. Problemstellung
II. Die EuGVO
1. Anwendungsbereich und Normzweck
2. Ausnahmeregelungen der Art. 79 ff. GGV
3. Ausschließliche Gerichtsstände
4. Art. 22 Nr. 4 EuGVO
a) Anwendungsbereich und Wortlaut
b) Normzweck und Reichweite
c) EuGH-Entscheidung „GAT“
aa) Vorabentscheidungsfrage
bb) Argumentation des EuGH
III. Notwendigkeit einer dem Art. 22 Nr. 4 EuGVO entsprechenden Regelung für formlose Immaterialgüterrechte
1. Formlose Gemeinschaftsgeschmacksmuster
2. Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, 63 geschäftliche Bezeichnungen und Urheberrecht
a) Das Argument der Souveränität
b) Das Argument der Sachnähe
c) Das Argument einer Entscheidung „erga omnes“
IV. Ergebnis

E. Ausblick

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A. Einleitung

I. Problemstellung

Das geistige Eigentum an Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken und Urheberrechten spielt im Kultur- wie im Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle. Diese Rechte werden durch die sogenannten „neuen Informationstechnologien“, wie insbesondere die Digitalisierung und die multimediale Gestaltung vermehrt länderübergreifend genutzt und reproduziert. Der Missbrauch und die „Ausnutzung“ geistigen Eigentums werden, weil es nicht auf das Hoheitsgebiet eines Staates begrenzt bleibt, deshalb zunehmen.

Marek Lieberberg, einer der weltweit erfolgreichsten Konzertveranstalter und Unternehmer (zu seinen Künstlern gehören unter anderem Bruce Springsteen und Madonna) schreibt in der Süddeutschen Zeitung[1] davon, dass die „gesamte Kreativwirtschaft von der Pest der Raub- und Privatkopien heimgesucht wird“. Andere Reizwörter, wie zum Beispiel „Produktpiraterie“ werden gebraucht, oder es wird von „Trittbrettfahrern“ oder noch deutlicher gesprochen: „Wieso der Gesetzgeber eine flächendeckende Enteignung zulässt?“.

Auch mit dem Zeitgeist, der da heißt „kostenloser Zugriff auf alle geistigen Inhalte“, wird der zunehmende Missbrauch begründet. In der Süddeutschen Zeitung[2] wertet der Journalist Hendrik Wieduwilt den derzeitigen Zustand derart, dass das Recht der Wirklichkeit „hinterherhinke“.

Deshalb wird das Immaterialgüterrecht im zwischenstaatlichen Bereich zunehmend Gegenstand rechtlicher Diskussionen und gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Es stehen sich unterschiedliche Interessen gegenüber: Zum einen möchte jeder Staat seine Rechtsvorschriften auf alle Handlungen angewandt sehen, die sich auf sein Staatsgebiet auswirken, auch wenn sie dort nicht stattgefunden haben. Auf der anderen Seite droht eine empfindliche Einbuße an Freiheit, wenn die „Anbieter“ und „Nutzer“ von Immaterialgüterrechten alle Rechtsordnungen dieser Welt beachten sollen und sich nicht auf ihr Heimatrecht verlassen können. Zu dieser Problematik tritt außerdem die Tatsache hinzu, dass die nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich der Immaterialgüterrechte zum Teil immer noch in erheblichem Maße voneinander abweichen.

Deshalb kommt der Frage, welche Rechtsordnung das jeweils zuständige Gericht anzuwenden hat (das sogenannte Kollisionsrecht), und welches Gericht für Rechtsverletzungen zuständig ist (die sogenannte internationale Zuständigkeit), erhebliche Bedeutung zu.

II. Ziel der Arbeit

Zentraler Gegenstand der folgenden Untersuchung ist die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist, und welches Gericht darüber entscheidet, wenn grenzüberschreitend formlose Immaterialgüterrechte verletzt werden.

III. Gang der Arbeit

Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit den Grundfragen der Behandlung von immateriellen Gütern im internationalen Privatrecht mit

dem Schwerpunkt auf den sogenannten formlosen
Immaterialgüterrechten.

Zunächst wird eine Einführung in die Arten der förmlichen wie der formlosen Immaterialgüterrechte, deren Inhalt, Entstehung und Schutzwirkungen gegeben, weil sich ihre Besonderheiten im Hinblick auf das Kollisionsrecht und ihre verfahrensrechtliche Behandlung ohne ein gewisses Verständnis für das Sachrecht schwer verstehen lassen. Dabei wird auch eine Abgrenzung der förmlichen von den formlosen Immaterialgüterrechten vorgenommen.

Danach wird zunächst das Kollisionsrecht der förmlichen Immaterialgüterrechte dargestellt, weil in diesem Bereich viele Probleme bereits gelöst bzw. diskutiert wurden. Im Anschluss soll auf das Kollisionsrecht der formlosen Immaterialgüterrechte eingegangen werden. Dabei wird nach Quellen zunächst im nationalen Recht, danach im internationalen Recht und schließlich im europäischen Recht gesucht. Schwerpunktmäßig wird die kollisionsrechtliche Problematik

ihren Ausgangspunkt in der Darstellung der wesentlichen Aspekte des Schutzlandprinzips als der tragenden Anknüpfungsregel im Immaterialgüterrecht behandelt, das aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet wird. Diesem wird das Prinzip des Ursprungslandprinzips gegenübergestellt, das Ausfluss des Universalitätsprinzips ist.

Nach der Darstellung der Ergebnisse wird im Anschluss noch darauf einzugehen sein, welche verfahrensrechtlichen Fragen sich für die formlosen Immaterialgüterrechte im Hinblick auf den für die förmlichen Immaterialgüterrechte geltenden Art. 22 Nr.4 EuGVO[3] ergeben.

Letztendlich werden auch hier die Ergebnisse zusammengefasst und ein Ausblick auf in Zukunft zu berücksichtigende Aspekte geworfen werden.

B. Förmliche und formlose Immaterialgüterrechte

I. Begriff des Immaterialgüterrechts

1. Das Immaterialgut

Der Begriff des Immaterialgüterrechts knüpft an das Objekt des Rechts an einem geistigen, immateriellen Gut an und trennt insofern klar von dem Sacheigentum an einem körperlichen Gegenstand (§§ 903, 90 BGB[4]). Das Immaterialgut wird durch eine bestimmte Person ins Leben gerufen und kann dieser insofern rechtlich eindeutig zugeordnet werden. Dabei wird nicht die rein personenbezogene Idee als solche von Ausschließlichkeitsrechten geschützt, sondern sie muss sich in einem Immaterialgut niederschlagen, also zu etwas Verobjektiviertem, beispielsweise einer Erfindung, einem Kennzeichen, Muster oder Modell werden.

2. Das Recht an einem Immaterialgut

Das wegen seiner geistigen Natur auch „Recht am geistigen Eigentum“[5] genannte Recht schützt also verselbstständigte geistige Güter, die dem

Rechtsinhaber dem Sacheigentum vergleichbare Ausschließlichkeitsrechte gewähren. Das Recht an einem Immaterialgut sichert als gegenständliches (sogenanntes dingliches) Recht die Interessen des Schaffenden an einem bestimmten Gegenstand und unterwirft diesen seiner rechtlichen Herrschaft. Es wirkt somit „erga omnes“ gegenüber jedermann (sogenanntes subjektives absolutes Recht)[6]. Dies äußert sich insbesondere in der ausschließlichen Befugnis, das Immaterialgut zu verwerten (positives Nutzungsrecht) und dem Recht, Dritte von einer Einwirkung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht).

Der wesentlichste Unterschied der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber dem Sacheigentum liegt in der Belegenheit. Immaterialgüterrechte können ohne Einbuße an Substanz und Qualität, zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort genutzt bzw. sinnlich wahrgenommen werden. Immaterialgüter sind von ihrer Natur her auf Verbreitung angelegt, sie sind global, Staatsgrenzen können sie nicht begrenzen. So kann beispielsweise eine Erfindung überall auf der Welt als Regel zur Lösung eines technischen Problems herangezogen werden. Diese zeitliche und örtliche Ungebundenheit wird als „Ubiquität“[7] (oder auch Allgegenwart) bezeichnet.

Das Recht an einem Immaterialgut hat somit eine zweifache Bedeutung: Im objektiven Sinne bezeichnet es die „Gesamtmaterie der Rechte an den geistigen Gütern“, zum anderen meint es im subjektiven Sinne das konkrete subjektive Privatrecht, welches einer bestimmten Person zusteht[8].

3. Einordnung der geographischen Herkunftsangaben

Es ist zweifelhaft, ob geographische Herkunftsangaben Immaterialgüterrechte darstellen. Das BVerfG[9] stellte einst zu § 3 des UWG[10] fest, dass diese nicht einer Person ausschließlich zugeordnet sind und ihrem Inhaber daher keine Möglichkeit geben, Ausschließlichkeitsrechte geltend zu machen. An dieser Einordnung in das System des UWG hat sich durch Inkrafttreten des MarkenG am 01.01.1995 einiges geändert. Es wurde nun vertreten, dass auch geographische Herkunftsangaben subjektive Kennzeichnungsrechte und in dieser Eigenschaft auch immaterialgüterrechtliche sind[11]. Gestützt wurde diese Ansicht auch durch den EuGH[12], wonach geographische Herkunftsangaben dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Art. 30 EGV[13] unterfallen[14]. Der BGH[15] vertritt jedoch auch nach dem Inkrafttreten des MarkenG[16] die Auffassung, dass die geographischen Herkunftsangaben mangels Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmen (ausschließlichen) Rechtsträger auch nicht als eine Art weiteren geistigen Eigentums angesehen werden können[17]. Daher bieten geographische Herkunftsangaben lediglich wettbewerbsrechtlichen Schutz[18], sind keine Immaterialgüterrechte und im Folgenden auch nicht Gegenstand dieser Arbeit.

Nachdem der Inhalt der Immaterialgüterrechte im Allgemeinen dargestellt wurde, stellt sich anschließend die Frage, welche den „förmlichen“ und welche den „formlosen“ zuzurechnen sind.

II. Schutzgegenstände und -voraussetzungen der einzelnen förmlichen und formlosen Immaterialgüterrechte

1. Systematik der Immaterialgüterrechte

Die Systematik der Immaterialgüterrechte spannt den Bogen zwischen einerseits dem Patentrecht und dem Urheberrecht andererseits. Ersteres schützt technische Erfindungen, die neu sind und auf einer über den Stand der Technik hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 1 PatG[19]). Letzteres schützt Werke, also persönliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§§ 1, 2 UrhG[20]). Ebenso ist das Gebrauchsmuster zu den technischen Schutzrechten zu zählen. Dieses schützt neue Erfindungen, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein müssen (§ 1 GebrMG[21]). Hinzu kommt das den Schutz von Kennzeichen gewährleistende Markenrecht, das neben den Marken auch die geschäftlichen Bezeichnungen unter Schutz stellt (§ 1 MarkenG); außerdem das Geschmacksmusterrecht, das den Schutz von ästhetischen Gestaltungsformen - modern und kurz ausgedrückt den Schutz des „Designs“ - regelt, sowie das Sortenschutzrecht für neue Pflanzensorten und das Halbleiterschutzrecht für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen.

2. Förmliche Immaterialgüterrechte

a) Art, Inhalt und Schutzrechtsentstehung
aa) Patente und Gebrauchsmuster

Zu den „technischen Schutzrechten“ zählen das Patent und das Gebrauchsmuster. Beide dienen dem Schutz der geistigen Leistung auf „technischem Gebiet“[22] und können nebeneinander bestehen. Dem Erfinder wird als Ergebnis und Belohnung seiner erfinderischen Leistung ein ausschließliches Schutzrecht gewährt. Dies führt zu einer „Monopolisierung“[23] einer bestimmten technischen Lösung durch dessen Sperrung für andere Gewerbetreibende. Mit dem Gebrauchsmuster wollte der Gesetzgeber ein gegenüber dem Patent schneller entstehendes und billigeres Recht zur Verfügung stellen[24]. Weiterhin unterscheidet sich das Gebrauchsmuster lediglich dadurch von einem Patent, dass es bei geringerem Schutzumfang auch niedrigere Schutzvoraussetzungen erfüllen muss.

Als Rechtsquellen im internationalen Recht kommen PVÜ[25] und PCT[26] in Betracht. Die Mitgliedstaaten der PVÜ haben kein einheitliches Recht auf dem Gebiet des Patentrechts[27] geschaffen[28]; der Schutz der Patentrechte wird hauptsächlich durch den Grundsatz der Inländerbehandlung und Mindestrechte gewährleistet[29]. Der PCT regelt das internationale Verfahren, mit dem mit einer Anmeldung für eine wählbare Anzahl von Mitgliedstaaten eine nationale Anmeldung erreichbar ist. Beide Übereinkommen ermöglichen nicht die Erlangung eines eigenständigen Patents, sondern vereinheitlichen lediglich das Anmeldeverfahren für internationale Patenterteilungsverfahren und die Neuheitsrechte[30]. Beide Abkommen haben daher kein einheitliches, gleichlautendes Recht für alle Verbandsangehörigen geschaffen und auch keine transnationalen Immaterialgüterrechte entstehen lassen[31]. Der Weg zum Erhalt eines nationalen Patents kann zum einen über die nationale Patentorganisation durch Anmeldung beim DPMA[32] führen. Der zweite Weg ist der über die Europäische Patentorganisation, bei dem die Möglichkeit des Erlangens mehrerer nationaler Patente (sogenanntes „Bündel nationaler Patente“ oder „europäisches Patent“[33]) durch eine einzige Patentanmeldung beim EPA[34] für mehrere Staaten des EPÜ[35] entsteht. Der Erfinder hat insoweit ein Wahlrecht zwischen einem bzw. mehreren nationalen und einem europäischen Patent.

Das Gebrauchsmustergesetz regelt nur Besonderheiten des Gebrauchsmusters, ansonsten wird auf das Patentgesetz verwiesen. Eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen kann daher hier zusammengefasst erfolgen. Durch den Erfindungsakt erwirbt der Erfinder kraft Gesetzes das Erfinderrecht an Patent bzw. Gebrauchsmuster (§§ 6 PatG, 13 III GebrMG). Im Gegensatz zum Patent wird bei dem Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit durchgeführt. Die nationale Anmeldung der Erfindung begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§§ 7 PatG, 13 III GebrMG). Diese Anmeldung ist Ausdruck des Gedankens, dass das Schutzrecht nicht auf „fürstlicher Gnade“[36], sondern auf der gesetzlichen Anerkennung der erfinderischen

Leistung beruht und insofern dem Grundsatz der
Öffentlichkeitsorientierung[37] genügt. Das Patent entsteht erst mit der Veröffentlichung der Erteilung (§§ 49, 58 PatG), während das Gebrauchsmuster bereits mit der Eintragung beim DPMA zur Entstehung gelangt (§ 11 GebrMG).

bb) Sorten und Halbleiter

(1) Sortenschutzrecht

Das Sortenschutzrecht betrifft den Schutz von Pflanzensorten und stellt einen Fall des „lex specialis derogat legin generali“ dar. Denn es treten bei Anwendbarkeit des Sortenschutzrechts das Patent- und Gebrauchsmusterrecht zurück.

Auf internationaler Ebene ist vor allem das PflZÜ[38] relevant, welches für Deutschland am 25. Juli 1998 in Kraft gesetzt wurde. Auf europäischer Ebene regelt die SortSchV[39], auf nationaler Ebene parallel und unabhängig davon das SortSchG[40] die Materie. Die Schutzvoraussetzungen sind nach internationalem, europäischem und nationalem Recht kongruent, insofern können die Voraussetzungen einer Schutzrechtserteilung einheitlich dargestellt werden.

Die Schutzfähigkeit einer Sorte (§ 2 Nr. 1a SortSchG, Art. 5 II SortSchV, Art. 1 vi des oben genannten internationalen Abkommens) ist dann gegeben, wenn diese unterscheidbar (§ 3 I S.1 SortSchG, Art. 7 I SortSchV), homogen (§ 4 SortSchG, Art. 8 SortSchV, Art. 8 des internationalen Abkommens), beständig (§ 5 SortSchG, Art. 9 SortSchV, Art. 9 des internationalen Abkommens) und neu (§ 6 I, II SortSchG, Art. 10 I SortSchV) ist, sowie kein Ausschlussgrund (§ 7 SortSchG, Art. 63 SortSchV) vorliegt.

Auch das Sortenschutzrecht muss durch einen Anmelder (§§ 8, 9 SortSchG; Art. 11, 12 SortSchV) beantragt (§§ 21-23 SortSchG) werden. Das Bundessortenamt auf nationaler Ebene bzw. das Sortenschutzamt zur Erteilung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts auf europäischer Ebene erteilen nach Prüfung der Schutzvoraussetzungen das Schutzrecht durch einen hoheitlichen Verwaltungsakt.

(2) Halbleiterschutzrecht

Das Halbleiterschutzrecht befasst sich mit dem Schutz von Mikrochip-Strukturen – das Gesetz spricht von dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, kurz „Topographien“ genannt, § 1 I HLSchG[41].

Auch hier findet sich eine Dreistufigkeit von internationalem, europäischem und nationalem Recht. Die Schutzvoraussetzungen sind hier enger als beim eigentlichen Erfinderrecht. Es muss sich um eine Topographie handeln (§ 1 I HLSchG) und diese Eigenart aufweisen (§ 1 1 HLSchG). Sind die Schutzvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Eintragung in ein besonderes Register (§ 4 I HLSchG). Der Topographieschutz bedarf also auch hier einer hoheitlichen Erteilung, soweit es um die Erlangung eines vollständigen Immaterialgüterrechts geht.

cc) Geschmacksmuster

Dem Schutz der ästhetischen Formgebung, oder neusprachlich „Design“, dient das Geschmacksmuster. Angesprochen sind damit Ergebnisse geistig-kreativen Schaffens aus dem Bereich zwei- oder dreidimensionaler Erscheinungsformen beliebiger Erzeugnisse. Den Gegenständen des Geschmacksmusterrechts wohnt somit ein schöpferischer Gedanke inne; daraus resultiert eine gewisse Nähe zum Urheberecht. Aber der Schutzgegenstand liegt qualitativ darunter. Es fehlt dem Geschmacksmuster an einem Werk, das eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 II UrhG darstellt. Zweck dieses Schutzrechts ist, die Innovation bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse und die Investitionen für die Herstellung derselben zu fördern, indem dem erfinderisch tätigen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil für einen gewissen Zeitraum zugesichert wird.

Im Bereich des internationalen Geschmacksmusterrechts hat das HMA[42] als Nebenabkommen zur PVÜ Bedeutung erlangt. Durch die internationale Hinterlegung des Geschmackmusters (sogenanntes IR-Geschmackmuster) entsteht allerdings – ebenso wie im Rahmen der PVÜ[43] - nur ein Bündel von nationalen Schutzrechten und kein supranationales Schutzrecht[44] (Art. 7 HMA). Die internationale Hinterlegung erfolgt beim Internationalen Büro der WIPO[45] in Genf.

Auf supranationaler Ebene hat das GGV das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster geregelt. Durch Art. 3 GGV[46] wird der Geschmacksmusterbegriff sehr weit gefasst. Danach ist ein Geschmacksmuster eine Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Durch die nicht abschließend aufzählende Formulierung „insbesondere“ wird heute noch nicht absehbaren Designentwicklungen Spielraum gegeben. Den Begriff des Erzeugnisses definiert Art. 3 b) GGV.

„Zweistufigkeit“[47] des Geschmacksmusterschutzes bedeutet, dass die GGV sowohl das eingetragene als auch das nicht eingetragene (formlose) Gemeinschaftsgeschmacksmuster kennt. Ersteres wird hier behandelt, letzteres in den weiteren Ausführungen unten[48]. Die

Schutzvoraussetzungen des eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind dessen Neuheit (Art. 5 GGV) und Eigenart (Art. 6 GGV). Die Erteilung des absoluten Schutzrechts geschieht durch den Formalakt der Eintragung des Musters beim HABM[49] (Art. 1 II lit. b GGV).

Das System der „Zweigleisigkeit“[50] bedeutet, dass neben der Schaffung des supranationalen Geschmacksmusters die nationalen Musterrechte im Bereich der Schutzvoraussetzungen beibehalten und weitestgehend angeglichen wurden[51].

[...]


[1] Süddeutsche Zeitung vom 28./29.03.2009

[2] Süddeutsche Zeitung vom 25.02.2009

[3] Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000, EG-Verordnung Nr. 44/2001, ABl. EG L 12/01 S. 1

[4] Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz vom 18.08.1896 (RGBl. I S. 195), geändert durch Gesetz vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034)

[5] zum Begriff sieheGötting, GRUR 2006, S. 353 f.

[6] Ahrens, Rn. 21; dass man es hier mit einem subjektiven Privatrecht zu tun hat stellte schon die Präambel des „TRIPS-Abkommens“ (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15.04.1994, abrufbar unter http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/27-trips_01_e.htm, letzter Abruf am 20.04.2009) fest

[7]Regelin, S. 124

[8]Ahrens, Rn. 21

[9] Bundesverfassungsgericht; BVerfGE 51, S. 193 (214) = GRUR 1979, S. 773 (777) – „Weinbergsrolle“

[10] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004, BGBl. I, S. 1414

[11] Fezer, § 126, Rn. 4; Knaak, GRUR 1995, S. 105

[12] Europäischer Gerichtshof

[13] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997, zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.04.2005, ABl. EG Nr. L 157/11

[14] EuGH, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, S. 76 (78) – “Turrón de Alicante”

[15] Bundesgerichtshof

[16] Markengesetz vom 25.10.1994, BGBl. I, S. 3082

[17] BGH, WRP 1998, 998 (998) – „Warsteiner I“; BGH, GRUR 1999, S. 252 (253 f.) – „Warsteiner II“

[18] § 128 I MarkenG verweist daher auf das UWG

[19] Patentgesetz vom 16.12.1980, BGBl. I, S. 1

[20] Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965, BGBl. I, S. 1273

[21] Gebrauchsmustergesetz vom 28.08.1986, BGBl. I, S. 1455

[22]Benkard, Einleitung zum PatG, Rn. 1

[23]Ahrens, Rn. 26 f.

[24]Ilzhöfer, Rn. 252

[25] Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883, abrufbar unter http://www.wipo.int/treaties/en (letzter Abruf: 20.4.2009)

[26] Vertrag über internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentrechts (nach dem engl. „Patent Cooperation Treaty“) vom 19.06.1970, BGBl. II, S. 649

[27] wie auch in den anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, s.u.

[28]Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 7, Rn. 13

[29] siehe Gliederungspunkt C. I. 3. b)

[30]Benkard, Int. Teil, Rn. 82

[31] ein „internationales Patent“ existiert daher nicht, vgl:Ahrens, Rn. 160;PiersonAhrens/Fischer, S. 17

[32] Deutsches Patent- und Markenamt

[33]Ilzhöfer, Rn. 85

[34] Europäisches Patentamt

[35] Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 05.10.1973, Text in: GRUR Int. 1974, S. 79 ff.

[36] Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 5, Rn. 17

[37] dazu siehe Gliederungspunkt B. II. 2. b)

[38] Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 02.12.1961, Text in: GRUR Int. 1969, S. 135 ff.

[39] EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.07.1994, Abl. EG L 227, S. 1

[40] Sortenschutzgesetz vom 11.12.1985, BGBl. I, S. 2170, grundlegend geändert durch Gesetz vom 17.07.1997 (BGBl. I, S. 1854)

[41] Halbleiterschutzgesetz vom 22.11.1987, BGBl. I, S. 2294

[42] Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 06.11.1925, Text in: GRUR Ausl. 1962, S. 174 ff.

[43] siehe oben Gliederungspunkt B. I. 2. a) aa)

[44]Pierson/Ahrens/Fischer, S. 19

[45] World Intellectual Property Organization

[46] Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 12.12.2001, Abl. EG L3, S.1

[47] siehe MPI Entwurf, in:Ritscher, GRUR Int. 1990, S. 577

[48] Gliederungspunkt B. II. 3. b) aa)

[49] Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (mit Sitz in Alicante)

[50]Schramm, S. 96

[51] Pentheroudakis, GRUR Int. 2002, S. 668 ff.

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Formlose Immaterialgüterrechte im Kollisionsrecht und im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Wilhelm Peter Radt Stiftungslehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht)
Note
befriedigend
Autor
Jahr
2009
Seiten
67
Katalognummer
V132162
ISBN (eBook)
9783640382552
ISBN (Buch)
9783640382880
Dateigröße
863 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Immaterialgüterrecht, Kollisionsrecht, Formlos, Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patent, Patentrecht, Marke, Zuständigkeit, 22 eugvo, EuGVO, EuGVVO, Schutzland, Territorialität, Ursprungsland, Schutzlandprinzip, Territorialitätsprinzip, Ursprungslandprinzip, Universalität, Universalitätsprinzip, Anknüpfung, IPR, Internationales Privatrecht, Privatrecht, Kollision
Arbeit zitieren
Philipp Fischer (Autor:in), 2009, Formlose Immaterialgüterrechte im Kollisionsrecht und im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132162

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