Die verschiedenen Formen der Hauptversammlung nach dem AktRÄG 2009


Seminararbeit, 2009

25 Seiten, Note: 1 (ECTS-Grade A)


Leseprobe


Gliederung

A. Einführung
I. Der klassische Begriff der Hauptversammlung (§ 102 AktG aF)
II. Änderungsbedarf
1. Internationalisierung
2. Technisierung
3. Kapitalmarktförderung
III. Vorgeschichte des AktRÄG 2009 hinsichtlich neuer HV-Formen
1. OECD Principles of Corporate Governance
2. High Level Group of Company Law Experts
3. Art. 8 Aktionärsrechte-RL

B. Die verschiedenen Formen der HV nach dem AktRÄG 2009
I. Präsens-HV ( §102 Abs. 2 AktG nF)
II. Satellitenversammlung (§ 102 Abs. 3 Z 1 AktG nF)
1. Definition/Terminologie
2. Rechtsprobleme
a). Vorgaben des Gesetzentwurfs
b). Literatur
III. Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG nF)
1. Definition/Terminologie
2. Rechtsprobleme
a) Vorgaben des Gesetzentwurfs
b) Literatur
IV. Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG nF)
1. Definition/Terminologie
2. Rechtsprobleme
a) Vorgaben des Gesetzentwurfs
b) Literatur
V. Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 4 AktG nF)
1. Definition/Terminologie
2. Rechtsprobleme
a) Vorgaben des Gesetzentwurfs
b) Literatur
VI. Virtuelle Hauptversammlung (de lege ferenda)
1. Definition/Terminologie
2. Rechtsprobleme
a) Vorgaben des Gesetzentwurfs
b) Literatur

C. Risiken für die Gesellschaft
I. Sicherheitsrisiken
II. IT-Compliance
1. Vorgaben des AktG nF
2. weitere Vorgaben
III. Rechtsfolgen (§ 102 Abs. 5 AktG nF)
1. Vorgaben des Gesetzentwurfs
2. Literatur

D. Fazit

E. Ausblick

Literaturverzeichnis:

A. Einführung

Mit der Zunahme der elektronischen Kommunikation in allen Lebensbereichen nahm deren Verbreitung auch im Bereich der Finanzgeschäfte zu. So ist es heute nicht nur für technikaffine Verbraucher üblich Bankgeschäfte, wie die Kontoführung, über das Internet abzuwickeln. Ebenso üblich ist es mittlerweile, Aktien über das Internet zu kaufen (sog. Online-Brokerage). Auch finden sich bei den börsennotierten Aktiengesellschaften regelmäßig im Rahmen der sog. Investor-Relations für den Anleger relevante Informationen. Allerdings war es bislang nicht möglich, über das Internet an einer Hauptversammlung teilzunehmen. In der „Verwertungskette“ war somit bisher ein Medienbruch nötig, den es zu vermeiden gilt. Alle Vorgänge vom Aktienerwerb bis zur Rechtsausübung sind zweckmäßigerweise in einer digitalen Kette zu integrieren.[1] Hier verspricht das AktRÄG 2009 Abhilfe. Das AktRÄG 2009 sieht einige neue Formen der Hauptversammlung vor.

I. Der klassische Begriff der Hauptversammlung (§ 102 AktG aF)

Gemäß § 102 Abs. 1 AktG aF üben die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus. Diese Formulierung besagt, dass die Aktionäre ihre Rechte nur in einer Versammlung physisch anwesender Personen ausüben können.[2] Für neue Formen der Hautversammlung besteht somit gemäß § 102 Abs. 1 AktG aF grundsätzlich kein Raum. Gemäß § 102 Abs. 3 AktG besteht immerhin die Möglichkeit, die Hauptversammlung in Bild und Ton aufzuzeichnen. Börsennotierte Aktiengesellschaften dürfen die Aufzeichnungen außerdem öffentlich übertragen. Dabei obliegt die Entscheidung, ob die Hauptverhandlung im Internet übertagen wird, dem Vorsitzenden der Hauptversammlung, der als Versammlungsleiter für den Ablauf verantwortlich ist.[3] Aber auch diese geringe Öffnung für den Einsatz neuer Medien in der Hautversammlung ist erst jungen Datums. § 102 Abs. 3 AktG wurde im Jahre 2004 durch das GesRÄG[4] in Anlehnung an das deutsche AktG angefügt.[5] Deshalb ist es bei einer Auseinandersetzung mit diesem Thema statthaft, auch die zur Reformdiskussion in Deutschland veröffentlichte Literatur heranzuziehen.[6]

II. Änderungsbedarf

Auf Grund erheblicher Änderungen am Kapitalmarkt und im Umfeld der Aktiengesellschaften bestand jedoch Änderungsbedarf im Hinblick auf neue und erweiterte Möglichkeiten der Teilnahme an einer Hauptversammlung.

1. Internationalisierung

Im europäischen Binnenmarkt besteht die Notwendigkeit, Aktionären grenzübergreifend die Möglichkeit einzuräumen, an den Hautversammlungen teilzunehmen. Es ist für einen Aktionär nicht zumutbar, in einer Hauptversammlungssaison zu verschiedenen Hautversammlungen quer durch Europa zu reisen. Noch größer und unzumutbarer ist dieser Aufwand in Zeiten der Globalisierung für Aktionäre aus Übersee. Hier bieten Formen einer virtuellen Teilnahme die Möglichkeit, eine verstärkte Einbindung von ausländischen Aktionären zu erreichen.

2. Technisierung

Die bereits eingangs erwähnte Technisierung des wirtschaftlichen Lebens kann in Bezug auf die Hauptversammlung nicht unberücksichtigt bleiben. Beim Aktienhandel begann dies zunächst mit dem elektronischen Clearing.[7] Heute ist es auch für den Depotkunden selbstverständlich, seine Aktiengeschäfte per Online-Brokerage vornehmen zu können. Die hohe Akzeptanz, die das Internet bei Bank- und Börsengeschäften erlangt hat, kann somit auch zu einer höheren Teilnahmequote an den Hautversammlungen führen. Insbesondere ist dies vor dem Hintergrund der verstärkten Verbreitung von Breitbandverbindungen zu sehen, die eine virtuelle Teilnahme der Aktionäre erst ermöglichen.

3. Kapitalmarktförderung

Seit den 1990er Jahren ist die Anzahl der Aktionäre bei gleichzeitiger Atomisierung des Anteilsbesitzes des Einzelaktionärs stark angestiegen.[8] Diese Aktionäre haben allerdings oftmals kein Interesse, die Mühe auf sich nehmen, zu einer Hautversammlung zu reisen. Da die Direktbanken und zunehmend auch die Depotbanken nicht mehr die Möglichkeit der Vertretung anbieten, bestehen somit große Schwierigkeiten, Kleinaktionäre an der Hauptversammlung teilhaben zu lassen.[9] Die Hauptversammlungen laufen somit Gefahr ihrer Aufgabe als „Sitz der Aktionärsdemokratie“[10] nicht mehr gerecht werden zu können. Hier bietet die Einrichtung von Formen der virtuellen Teilnahme die Möglichkeit, eine verstärkte Beteiligung des Streubesitzes zu erreichen.

III. Vorgeschichte des AktRÄG 2009 hinsichtlich neuer HV-Formen

Die Einführung von neuen Formen der Hauptversammlung in das AktG durch das AktRÄG 2009 geht auf internationale und europäische Initiativen zurück.

1. OECD Principles of Corporate Governance

Im Jahre 2004 wurden die OECD Principles of Corporate Governance veröffentlicht.[11] Unter Punkt II.C.4 wurde verlangt, dass Aktionäre auch in physischer Abwesenheit („in absentia“) abstimmen können sollten. Die OECD geht dabei vom sog. Proxy-Voting System aus. Die Gesellschaften sollen darüberhinaus Gebrauch von den Möglichkeiten der Informationstechnologie machen, um eine verstärkte Teilnahme der Aktionäre zu erreichen („ ...suggests that companies consider favourably the enlarged use of information technology in voting, including secure electronic voting in absentia.“).[12] Dieses System der Stimmrechtvertretung stammt aus den USA. Der Begriff „Proxy-Voting“ bezeichnet die weit gehend weisungsgebundene Stimmrechtsausübung durch Vertreter, welche zumeist Gesellschaftsorgane sind, in der Hauptversammlung US-amerikanischer Aktiengesellschaften.[13] Das System eines Electronic Proxy Voting wurde in den USA bereits 1995 durch die SEC zugelassen.[14] Die Forderungen der OECD haben nachfolgend Eingang z.B. in die Corporate Governance Reform in Deutschland gefunden.[15] In Deutschland hat die Corporate Governance Reform im Jahre 2001 zur Schaffung des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG) geführt.[16] So erlaubt es nunmehr § 134 Abs. 3 S. 3 dAktG den Aktiengesellschaften, einen Stimmrechtsvertreter einzusetzen. Demnach ist das Proxy-Voting nunmehr im deutschen Recht unbeschränkt zulässig.[17] Weiterhin forderte die OECD, dass das Cross Boarder Voting erleichtert werden müsse. Auch hierbei sollten sich die Gesellschaften den Mitteln der modernen Technologie bedienen („ …should allow participation through means which make use of modern technology.“).[18]

2. High Level Group of Company Law Experts

Die hochrangige Gruppe von Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts wurde im September 2001 von der Europäischen Kommission eingesetzt, um Empfehlungen über moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in der EU auszuarbeiten. Der Abschlussbericht der Gruppe wurde am 4. November 2002 vorgestellt.[19] In dem Bericht fanden sich u.a. Anregungen zur Informationsvermittlung und Stimmrechtsausübung über das Internet. In Kapitel III 3.1 b) finden sich die Empfehlungen die Hauptversammlung betreffend. Die Gruppe meinte, dass die Gesellschaften verpflichtet werden sollten, eine elektronische Stimmabgabe zu ermöglichen.[20] Außerdem wurde die Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht des technologischen Fortschritts an dem Grundsatz festzuhalten sei, nach dem die Hautversammlung eine physische Aktionärsversammlung erfordere.[21] In Kapitel III 3.2 wurde zur Erleichterung der Stimmabgabe im Ausland die Ermöglichung der elektronischen Stimmabgabe empfohlen.[22] Die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe von Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in Europa fanden Eingang in den Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union, der am 21. Mai 2003 veröffentlicht wurde.[23]

3. Art. 8 Aktionärsrechte-RL

Artikel 8 der Richtlinie über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften sieht die Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege vor. Nach Art. 8 Abs. 1 gestatten die Mitgliedstaaten den Gesellschaften, ihren Aktionären jede Form der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege anzubieten. Insbesondere sind dies eine Direktübertragung der Hauptversammlung (Art. 8 Abs. 1 lit a), eine Zweiweg-Direktverbindung, die dem Aktionär die Möglichkeit gibt, sich von einem entfernten Ort aus an die Hauptversammlung zu wenden (Art. 8 Abs. 1 lit b) sowie ein Verfahren, das die Ausübung des Stimmrechts vor oder während der Hauptversammlung ermöglicht, ohne dass ein Vertreter ernannt werden muss, der bei der Hauptversammlung persönlich anwesend ist (Abs. 8 Abs. 1 lit c). Nach Art. 8 Abs. 2 dürfen nur solche Beschränkungen des elektronischen Zugangs bestehen, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre und zur Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich und angemessen sind.[24]

B. Die verschiedenen Formen der HV nach dem AktRÄG 2009

I. Präsens-HV ( §102 Abs. 2 AktG nF)

§ 102 Abs. 2 AktG nF sieht den Fall einer klassischen Präsens-Hauptversammlung vor. Die Hauptversammlung muss an einem Ort im Inland stattfinden. Damit ist sichergestellt, dass die im Interesse der Rechtssicherheit für alle Hauptversammlungsbeschlüsse zwingend vorgeschriebene notarielle Beurkundung (§ 120 AktG nF) durch einen inländischen Notar erfolgt.[25]

II. Satellitenversammlung (§ 102 Abs. 3 Z 1 AktG nF)

1. Definition/Terminologie

Gemäß § 102 Abs. 3 Z 1 AktG nF kann die Teilnahme an einer zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im Inland oder Ausland stattfindenden Versammlung durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit erfolgen. Das Gesetz orientiert sich damit am Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 lit b der Aktionärsrechte-RL. § 102 Abs. 3 Z 1 AktG nF enthält für diese Möglichkeit der Teilnahme die Legaldefinition „Satellitenversammlung“. In der Literatur findet sich teilweise eine abweichende Terminologie. So wird die Möglichkeit einer teilvisuellen Hauptversammlung auch als „Tele-Hauptversammlung“ bezeichnet.[26]

[...]


[1] Noack in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 21.1 Rz 53

[2] Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz, § 102 AktG Rz 1

[3] Kalss, Gesellschaftsrecht und Internet in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht, Tagungsband zum Symposium „Internet und Recht – Rechtsfragen von E-Commerce und E-Government (2002) 259 (281)

[4] BGBl I 2004/67

[5] Rechberger, Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 3 AktG), RdW 2005, 410

[6] Weber, Internet und Hauptversammlung – ist das AktG reif für die technische Zukunft?, ecolex 2004, 377 (378)

[7] Noack, Information, Kommunikation und Entscheidung – Zur Corporate Governance der Hauptversammlung europäischer Aktiengesellschaften (2002) 6

[8] Zetzsche, Die virtuelle Hautversammlung – Momentaufnahme und Ausblick -, BKR 2003, 736 (737)

[9] Noack, Möglichkeiten und Grenzen der Hautversammlung im Netz – DAI-Seminar „Investor Relation im Internet“ (2000) 10

[10] Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4.Auflage (2002), § 28 IV

[11] OECD, Principles of Corporate Governance 2004, http://www.oecd.org/dataoecd/32/18/31557724.pdf (03.06.2009)

[12] OECD, aaO, 35

[13] von der Crone, Bericht zur Teilrevision des Aktienrechts, Teil 2: Generalversammlung, 1 (13)

[14] von der Crone, Bericht zur Teilrevision des Aktienrechts, Teil 2: Generalversammlung, 1 (15)

[15] Noack/Zetzsche, Corporate Governance Reform in Germany: The Second Decade, EBLR 2005, 1033 (1044)

[16] Weber, Der Eintritt des Aktiengesetzes in das Zeitalter der elektronischen Medien – Das NaStraG in seiner verabschiedeten Fassung, NZG 2001, 337

Kindler, Der Aktionär in der Informationsgesellschaft – Das Gesetz zur Namensaktie und zur

Erleichterung der Stimrechtsausübung, NJW 2001, 1678

Spindler, Internet und Corporate Governance – ein neuer virtueller (T)Raum? – Zum Entwurf des NaStraG, ZGR 2000, 420

[17] Hanloser, Proxy-Voting, Remote-Voting und Online-HV: § 134 III 3 AktG nach dem NaStraG, NZG 2001, 355

[18] OECD, aaO, 44f.

[19] Bericht der hochrangigen Gruppe von Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in Europa, http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/report_de.pdf (03.06.2009)

[20] aaO, 55

[21] aaO, 56

[22] aaO, 59

[23] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan, http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/index_de.htm (03.06.2009)

[24] Richlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl L 184/17

[25] 208 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, zu § 102 Abs. 2

[26] Noack, Entwicklungen im Aktienrecht 1999/2000, V. 3.

Weber, Internet und Hauptversammlung – ist das AktG reif für die technische Zukunft?, ecolex 2004, 377 (380)

Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, 43 (3.1.)

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die verschiedenen Formen der Hauptversammlung nach dem AktRÄG 2009
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Institut für Zivil- und Unternehmensrecht)
Veranstaltung
Seminar Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht)
Note
1 (ECTS-Grade A)
Autor
Jahr
2009
Seiten
25
Katalognummer
V131976
ISBN (eBook)
9783640378333
ISBN (Buch)
9783640378753
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Virtuelle Hauptversammlung, Fernteilnahme, Fernabstimmung, Satellitenversammlung, AktRÄG 2009, Aktionärsrechte-Richtlinie
Arbeit zitieren
LL.M. (Informationsrecht) Markus Schröder (Autor:in), 2009, Die verschiedenen Formen der Hauptversammlung nach dem AktRÄG 2009, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131976

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