Gesellschaftsrecht


Skript, 2002

21 Seiten


Leseprobe


Inhalt

1. Fälle

2. Allgemeine Gesichtspunkte
2.1 Haftung
2.2 Erbrechtliche Gesichtspunkte
2.3 Steuerrechtliche Gesichtspunkte
2.4 Leitung/ Gesellschaftereinfluß
2.5 Aufwendungen bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes
2.6 Möglichkeiten in der Insolvenz
2.7 Andere Aspekte

3. Die OHG
3.1 Gesellschaftervertrag
3.2 Besteuerung der OHG

4. Die GmbH und ihre Entstehung
4.1 Gründe für die Wahl der GmbH als Rechtsform
4.2 Entstehung durch Umwandlung
4.3 Andere Entstehungsmöglichkeiten
4.4 Fälle der Durchgriffshaftung

5. GmbH im Vergleich zur GmbH & Co KG
5.1 Durchführung des Wechsels von GmbH zu GmbH &Co KG

6. Die Aktiengesellschaft
6.1 Allgemeine Informationen
6.2 Wichtige Themen

7. Kleinere Rechtsformen
7.1 Die Genossenschaft
7.2 Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
7.3 Die Stiftung §80ff BGB
7.4 Die BGB Gesellschaft §705ff BGB
7.5 Die Stille Gesellschaft §230ff HGB
7.6 Die KG §161ff HGB

8. Der Unternehmenserwerb
8.1 Steuerliche Aspekte beim Unternehmenserwerb
8.2 Der Asset Deal
8.3 Der Share Deal
8.4 Die Verschmelzung

9. Die Betriebsaufspaltung
9.1 Arten
9.2 Durchführung
9.3 Motive

1. Fälle

A + B wollen einen Getränkemarkt gründen, eine gemeinsame Firma haben und beide tätig sein. Welche Rechtsform sollen sie wählen?

zu beachten

- Verkehrssicherungspflichten aus §823 BGB
- daher: beschränkte Haftung: AG, GmbH oder GmbH& CO KG

Auswahl

- AG: nicht sinnvoll da teuer und mit strengen gesetzlichen Regulierungen (auch bei kleinen AG’s)
- steuerrechtliche Betrachtungen sollten über GmbH oder GmbH & CoKG entscheiden; Kriterien sind hier: Hebesatz der Gemeinde, gewünschte Gewinnthesaurierung, naher Erbfall,

A + B bekommen keine Kredite und wenden sich an H. H will einsteigen, aber nicht mitarbeiten, nicht unbeschränkt haften und an stillen Reserven beteiligt werden. Welche Rechtsform ist zu wählen?

Möglichkeiten:

- partiarisches Darlehen. Vergütung durch Gewinnbeteiligung
- Genussscheine
- Kommanditeinlage
- Stammkapitalerhöhung bei GmbH: von H gezeichnet
- atypische stille Einlage: am besten da heimlich, billig, konkurssicher, schnell begründbar und wieder auflösbar

Welche Rechtsform wählt man bei der Gründung einer Fluggesellschaft

Möglichkeiten:

(hoher Liquiditätsbedarf und riesige Haftungsgefahren)

- AG: sinnvoll da Zugang zum Kapitalmarkt aber notwendig ist eine gute Börsenstory
- KG: z.B. bei GmbH & Co KG, wenn gleichzeitig mit Verlustzuweisungen in der Anfangsphase geworben werden sollte; jedoch herrscht keine Fungibilität der Anteile
- GmbH + atypischer stiller Gesellschafter:

Eine gut situierte Gießerei erwirb eine Modellbau GmbH. Motive, Gestaltungsmöglichkeiten

Motive:

- Synergieeffekt durch Know-How Transfer
- Rationalisieren z.B. durch Aufteilen der Aufgaben
- Marktbereinigung
- Übernahme der Wettbewerber
- Marktzugang

Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

- Share Deal: Kauf eines Anteils
- Asset Deal: Kauf einzelner Wirtschaftsgüter
- Verschmelzung: nach UmwG

Die Stadt S. schreibt die Tiefbauarbeiten für ihr Hallenbad aus. Die ARGE der Bauunternehmer A und B erhalten den Auftrag. Bei Ausführung der Arbeiten wird ein Kompressor gebraucht. A kauft von M ein solches Gerät, weil seine Kompressoren anderweitig eingesetzt sind und er irrtümlich annimmt, das sei bei B nicht anders,. Er kauft ausdrücklich im Namen der ARGE. M hatte von B Baumaterial bezogen und schuldet B einen Betrag in Höhe des Kaufpreises für den Kompressor. Er möchte aufrechen. B wehrt sich dagegen, weil er den Kompressorkauf für unnötig hält, da er ein solches Gerät ohne Schwierigkeiten zur Verfügung stellen könnte. B verlangt nun Zahlung des Baumaterials und erkenn die Zahlungsverpflichtung für den Kompressor nicht an.

Wer hat Recht?

- eine Arbeitsgemeinschaft ist eine BGB Gesellschaft im Rahmen des §705 BGB
- nach §709 ist falls nicht anderes vereinbart eine gemeinschaftliche Geschäftsführung vorgesehen, was heißt, dass Geschäfte nur mit Zustimmung aller Gesellschafter abgeschlossen werden können
- jeder einzelne Gesellschafter, der auch zur Geschäftsführung befugt ist, Vertretungsmacht und ist ermächtigt, die Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten
- zwischen A und M wird ein Kaufvertrag nach §433 BGB geschlossen, und der Eigentum am Kompressor geht nach Einigung und Übergabe gemäß §929 BGB über auf die Arbeitsgemeinschaft ARGE über
- jedoch ist der Vertrag schwebend unwirksam, wenn nicht beide Gesellschafter zustimmen und deshalb in diesem Fall nichtig
- Nach §387 BGB ist eine Aufrechnung bei Leistungen gleicher Art möglich. Da der Kaufvertrag jedoch nichtig ist, kann es auch keine Aufrechnung geben
- A haftet nur mit der Sorgfalt, mit der er eigene Geschäfte führen würde nach §708 BGB; daher kann M keinen Regress bei ihm nehmen
- M hat jedoch einen Anspruch auf einen Wertausgleich nach §§812 i.v.m. 818(2).
- es gibt keinen Gutglaubensschutz bei BGB Gesellschaften.

A betätigt sich als Immobilienmakler. Er trifft den Zahnarzt B, der von kaufmännischen Dingen sehr wenig versteht und gerne 200.000 € anlegen möchte. A gewinnt ihn für den gemeinsamen Bau eines Altenpflegeheims. Sie wollen mit zwei weiteren Geldgebern mit gleich hoher Beteiligung eine Projekt GmbH & Co KG gründen, in der Investitionsphase durch steuersparende Verlustzuweisungen Steuern sparen und in der Betriebsphase durch Vermietung an eine kirchlichen Träger Gewinne machen. Nach Überbeweisung hört B nichts mehr von A. Nach einer Weile bittet er um Auskünfte über den Stand der Dinge und erfährt, dass das Projekt geplatzt sei. die Baufirma sei pleite, das Projekt wurde nun erheblich mehr kosten, ein Geldgeber sei abgesprungen und die Bank habe ihre Kreditzusagen wegen negativer wirtschaftlicher Entwicklungen gekündigt. B will nun wenigstens seine 200.000 € zurück.

Modell das hinter diesem Projekt steckt

- Verlustzuweisungsgesellschaft
- Die Anleger sind Kommanditisten der Projekt GmbH & Co KG

Andere Möglichkeiten der Rechtsform

- Projekt GmbH & atypischer stiller Gesellschafter
- Arbeitsgemeinschaft

Möglichkeiten des B an sein Geld zu kommen

- B muss kündigen, da A+B sich in einer BGB Gesellschaft befinden §735 BGB: es folg die Liquidation der BGB Gesellschaft
- trotzdem hat B keinen Anspruch auf seine Einlagen, er haftet sogar für alle Schulden der BGB Gesellschaft §§709, 714 BGB falls er Einzelvertretungsbefugnisse hatte
- Anfechtung nach §142 BGB ist möglich, hat aber nur die Wirkung einer fristlosen Kündigung, die Wirkung geht nur in die Zukunft
- gesamtschuldnerische Haftung bedeutet B haftet über die Einlage hinaus
- B kann von A Schadensersatz verlangen wegen schlechter Führung der Geschäfte der BGB Gesellschaft

A und B wollen eine OHG gründen. A soll eine Bareinlage in Höhe von 900.000 DM erbringen und B ein Grundstück im gleichen Wert.

Beim Gesellschaftervertrag ist folgendes zu beachten:

- §124 HGB ist die OHG Träger von Rechten und Pflichten. Eigentümer des Grundstücks ist die OHG und als solche ist sie im Grundbuch einzutragen.

Wer ist nach der Durchführung Eigentümer des Grundstücks, und könnte A es für einen Privatkredit ohne Zustimmung des A belasten?

- Einzelvertretungsmacht nach §235 HGB, egal was nach §126 HGB interne vereinbart wurde (jeder Gesellschafter kann unabhängig von innergesellschaftlichen Vereinbarungen Eintragungen eines Grundpfandrechts beteiligen)
- Ausweg §125 (4)HGB: eine Gesellschafter kann von der Vertretung mit Eintragung in das Handelsregister nach §125 HGB ausgeschlossen werden
- beachte: jeder Vertrag im Zusammenhang mit Grundstücken braucht die notarielle Form §313 BGB

Welche steuerrechtlichen Folgen hat die Einbringung des Grundstücks bei den Verkehrs- und bei der ESt?

- die Grunderwerbssteuer ist zu zahlen (3,5% auf die Hälfte: §5(1), (2) GrEStG
- die andere Hälfte der Grunderwerbssteuer fällt an, wenn B innerhalb von 5 Jahren seine Gesellschafteranteile zu 95% abgibt §1 (2a) GrEStG
- die OHG hat das Grundstück mit AK zu bilanzieren (getrennt nach Grundstück und Gebäue)
- falls B das Grundstück in Privatbesitz hatte beachte Spekulationsfristen, falls Betriebsvermögen: beachte Veräußerungsgewinne

Rechtsnachfolge, wenn B das Grundstück an die OHG verpachtet hätte?

- B bleibt zivilrechtlicher Eigentümer, seine Mieten sind Einkünfte aus Gewerbebetreib §15 (1) Nr. 2 EStG
- Bilanzsteuerrechtliche Aufnahme des Grundstücks in eine Sonderbilanz des Gesellschafters B
- bei Betriebsaufgabe droht Veräußerungsgewinn

Welche gesellschaftsrechtliche Gestaltung wäre i.d.R. sinnvoller?

- wegen der Haftung GmbH mit Mietvertrag des B
- Bilanzsteuerrechtlich ändert sich jedoch nichts
- für die GmbH sind die Mieten Betriebsausgaben im Rahmen von Hinzurechnungen

A erbring seine KG Einlage in Höhe von 100.000 €. Im Jahr 01 weist das Kapitalkonto des A einen Stand von 95.000 € aus. Das Jahr 01 ist scheinbar wieder erfolgreich. Allerdings konnte der Gewinn nur ausgewiesen werden, weil der Abschreibungsaufwand ungewöhnlich niedrig angesetzt wurde. Im Jahr 02 wird sein Gewinnanteil von 10.000€ überwiesen. In 02 gerät die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten.

Ein Lieferant hält sich an A. Muss A an den Lieferanten zahlen und wenn ja wie viel?

- nach §172 (4) HGB haftet A in Höhe der Einlagen hier zusätzlich in Höhe von 5000 €
- bei einem negativen Kapitalkonto sollen zukünftige Gewinne primär zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos dienen
- wird seriös verfahren, werden 5000 € ausgeschüttet und 10.000€ Gewinnanteile versteuert (einheitliche, gesonderte Gewinnfeststellung). Daran ist zu erkennen, dass der Fiskus bei den Verlustzuweisungsgesellschaften die in der Investitionsphase erlangte Steuerersparnis wieder zurückholt
- wegen der weiteren 5000 E droht eine Haftung aus §172 (5) HGB wen die Gewinne nur durch Bilanzmanipulation zustande kamen und A Kenntnis hat

Kann A ein der Gesellschaft gewährtes dinglich abgesichertes Darlehen in der Insolvenz zurückverlangt werden?

- §172a HGB: es herrschen die Grundsätze über kapitalersetzende Darlehen
- die Haftung tritt nicht ein, wenn er bei Beginn der Krise gekündigt hat, und wenn er nur eine Bagatellbeteiligung (bis 10%) hält oder es sich um einen Sanierungskredit handelt

weitere wichtige Fälle der Durchgriffshaftung

- §176 HGB Haftung vor Eintragung
- §172 (3) HGB überbewertete Sacheinlagen

A und B schließen am 1.6. einen notariell beurkundeten GmbH Vertrag und ernennen G zum Geschäftsführer. Von dem Stammkapital in Höhe von 60.000 € zahlen sie je 15.000 € ein. Am 10.6. beginnt der Geschäftsbetrieb und G bestellt u.a. eine EDV Anlage von der Com AG. Es kommt wegen früh gewinnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten nie zu einer Eintragung der GmbH. Wie kommt sie an ihr Geld?

Kann die COM AG von G, A und B Zahlung verlangen?

- §11(2) GmbHG, §§164, 414ff BGB
- G haftet nicht, wenn er im Namen der GmbH tätig ist und dies deutlich gemacht hat. Ansonsten droht laut §11 (2) GmbHG die persönliche Haftung
- laut Rechtssprechung haftet jeder Gesellschafter einer GmbH in Gründung für jede ausstehende Kapitallücke und ausstehender Einlagen, die nicht vom Gesellschaftsvermögen gedeckt ist (Differenzhaftung)
- ein Gläubiger kann ausstehende Einlagen oder Differenzhaftung vom Geschäftsführer an sich abtreten lassen. Ansonsten kommt er nur gegen Titel vor die Vorgesellschaft und Pfändungs-/Überweisungsbeschluss an die Gesellschafter heran

G ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Bau GmbH. Für die Dauer eines halben Jahres lässt G sein Gehalt von 5.000€ monatlich stehen, um die Liquidität der Gesellschaft zu erhalten. Bei dem Jahresabschluss stellt sich jedoch heraus, dass das Aktivvermögen der GmbH nur noch 70.000 € beträgt, dem Schulden von 95.000 € gegenüber stehen, darunter auch die 30.000 € von G. als ein Kundenscheck über 10.000 € eingeht, löst G diesen für sich selbst ein.

Die ComAG möchte in der Insolvenz der GmbH wegen Kaufpreisforderung über 15.000€ gegen G und die beiden anderen Mitgesellschafter vorgehen. Mit Recht?

- die GmbH hat beschränkte Haftung, so dass G nicht haftet
- Mitgesellschafter haften nicht wegen §13(2) GmbHG
- nach §135 InsO muss G den Tilgungsbetrag von 10.000€ zurückzahlen (es handelt sich um ein kapitalersetzendes Darlehen, es sei denn Bagatellebeteiligung oder Sanierungsprivileg
- bei Einstellung mangels Masse gilt, dass die ComAG den Anspruch an sich abtreten lassen muss, sie kann pfänden (hat das Recht auf Einblick in das Gutachten des vorübergehenden Insolvenzverwalters
- beachte §823 (2) BGB i.v.m. §64 GmbHG haftet der G wegen Insolenzverschleppung (es sei denn er macht einen Rangrücktritt auf seine Forderung geltend)

steuerrechtliche Möglichkeiten

- eine Muttergesellschaft für eine Teilwert fa auf den GmbH Anteil durch §5(1) EStG
- verlorene AN und Geschäftsführerdarlehen sind Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit wenn sie der Gewährung der Arbeitsplatzerhaltung und nicht der Geldanlage diente

[...]

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Gesellschaftsrecht
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (FB Wirtschaft)
Autor
Jahr
2002
Seiten
21
Katalognummer
V13059
ISBN (eBook)
9783638188104
Dateigröße
638 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schöner, übersichtlicher Aufbau. 416 KB
Schlagworte
Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Manja Ledderhos (Autor:in), 2002, Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13059

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