Das Jugendgerichtsgesetz und die erzieherischen Maßnahmen


Hausarbeit, 2009

33 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1.Einleitung

2. Entwicklung des JGG

3. Definition Erziehung

4. Der Erziehungsgedanke im JGG

5. Diversion
5.1 Staatsanwaltschaftliche Diversion
5.2 RichterlicheDiversion

6. Erziehungsmaßregeln nach § 9-12
6.1 Weisungen nach § 10
6.1.1Arbeitsweisung
6.1.2 Unterstellung unter Betreuung und Aufsicht einer Person
6.1.3 Sozialer Trainingskurs
6.1.4 Täter-Opfer-Ausgleich
6.2 Hilfe zur Erziehung

7.Zuchtmittel
7.1 Verwarnung
7.2 Auflagen
7.2.1 Schadenswiedergutmachung
7.2.2 Entschuldigung
7.3 Jugendarrest

8. Jugendstrafe

9. Beziehung von Erziehung, Strafe und Zwang
9.1 Erziehung und Strafe
9.2 Erziehung und Zwang

10. Fazit

11. Literaturverzeichnis

1. EINLEITUNG

Durch den Besuch des Seminars Strafrecht und meinen Erfahrungen, die ich in meinem Praxissemester in der Bewährungshilfe Wuppertal machen konn- te, möchte ich mich in dieser Hausarbeit, in der ich die Fächer Recht und Pädagogik/ Erziehungswissenschaften integriere, mit dem Thema des Ju- gendgerichtsgesetzes und den darin enthaltenen pädagogischen Maßnahmen beschäftigen. Meine Fragestellung zu dem Thema befasst sich hauptsächlich mit der rechtlichen und pädagogischen Anforderung und Wirksamkeit der er- zieherischen Maßnahmen des JGG, sowie der Beziehung von Erziehung und Strafe zueinander.

Beginnen möchte ich mit einer chronischen Darstellung der strafrechtlichen Stellung der Kinder und Jugendlichen in den vorherigen Zeitaltern und der noch jungen Entwicklung des eigenständigen Jugendgerichtsgesetzes. Als nächstes werde ich den Begriff Erziehung definieren, um im Anschluss daran den speziellen Erziehungsgedanken im JGG aufzuzeigen. Danach gehe ich auf die verschiedenen neuen ambulanten und freiheitsentzie- henden Maßnahmen ein.

Ich werde im Einzelnen auf die Diversion, die Erziehungsmaßregeln mit ih- ren Weisungen und den Hilfen zur Erziehung, die Zuchtmittel mit den Mög- lichkeiten der Verwarnung, der Auflagen und dem Jugendarrest und den Ju- gendstrafvollzug eingehen und diese auf ihre pädagogische Zielsetzung und Wirksamkeit beleuchten.

Zum Schluss zeige ich die ständig wechselnde Beziehung von Erziehung und Strafe, sowie die Beziehung von Erziehung und Zwang zueinander auf, und vergleiche die verschiedenen Arten im Laufe der Geschichte des JGG.

2. ENTWICKLUNG DES JGG

Heutzutage ist die Existenz eines gesonderten Jugendstrafrechts, welches auf die Besonderheiten der Lebensphase Jugend eingeht, für die Gesellschaft selbstverständlich. Jedoch kann die konkrete strafrechtliche Unterscheidung zwischen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und Erwachsenen im Strafgesetz nicht auf eine lange Geschichte zurückblicken.

In der Antike und im Mittelalter gab es kein gesondertes Strafrecht für Ju- gendliche. Die Gesellschaft in den beiden Zeitaltern hatte noch keine Vor- stellung von Kindheit als eigenständige Lebensphase. Kinder galten dort als kleine Erwachsene und wurden in frühen Lebensjahren schon als Diener ver- kauft oder mussten arbeiten gehen (vgl. DeMause 1977, S. 56). Somit wurden sie auch auf strafrechtlicher Ebene nicht von den Erwachsenen getrennt, ob- wohl sie aufgrund ihrer Größe meist eine Milderung der sonst allgemein gül- tigen Strafe bekamen.

Erst mit der Neuzeit begann sich eine neue Sichtweise auf die Kindheit und ihre spezielle Lebensphase und somit auch eine langsame Veränderung des Rechtsschutzes eines Kindes bzw. Jugendlichen herauszubilden. Die erste eigene Regelung trifft hier die „Constitutio Criminalis Carolina“ von 1532, die Gerichtsordnung von Kaiser Karl V. Hiernach konnte an ju- gendliche Diebe unter 14 Jahren anstatt der üblicherweise verhängten To- desstrafe eine körperliche Züchtigung angeordnet werden. Allerdings konn- te dennoch je nach Schwere der Tat nach allgemeinem Recht die Todesstrafe verhängt werden (vgl. Frey et al. 1997, S. 11).

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurde weitestgehend nach italienischem und kanonischem Recht geurteilt, bei dem in drei Altersstufen unterschieden wurde. Kinder bis zum 7. Lebensjahr galten grundsätzlich als schuldunfähig und konnten nur in Ausnahmefällen mit einer leichten körperlichen Züchti- gung bestraft werden. Kinder zwischen 7 und 14 Jahren galten je nach Al- ter und Reife weiterhin als straffrei oder wurden des Landes verwiesen, ins Gefängnis geschickt oder körperlich gezüchtigt. Bei Kindern über 14 Jahren galt das allgemeine Erwachsenenstrafrecht. Lediglich wenn sie gerade erst 14 Jahre alt geworden waren oder an Intelligenzmangel litten wurde eine Strafe gemildert (vgl. Frey et al.1997, S. 11 f).

Die in der Aufklärung (ca. Ende des 17. bis Ende des 18.Jahrhunderts) auf- tretenden Forderungen zur Milderung des Strafrechts beeinflussten auch die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die bisher recht- lich noch immer mit Schwachsinnigen gleichgestellt wurden und durch eine Schuldunfähigkeit eine mildere strafrechtliche Behandlung erfuhren als Erwachsene.

Erst im 19. Jahrhundert kam es zu gesetzlichen Änderungen, welche die Behandlung der Kinder und Jugendlichen festsetzten.

In den deutschen Partikularstrafgesetzen wurde die Altersgrenze der absoluten Strafmündigkeit eingeführt. Zuerst lag die Grenze bei 8 Jahren bis es schließlich auf die heutige Grenze von 14 Jahren hochgesetzt wurde. Jugendliche über 14 Jahren sollten eine Strafmilderung bekommen. 1871 wurde das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) verabschiedet. Darin war noch kein gesonderter Strafteil enthalten, sondern es wurden in §§ 55-57 eigene strafrechtliche Regelungen für Kinder getroffen.

Kinder unter 12 Jahren waren strafunmündig und für 12-18 Jährige galt eine Strafmilderung, wenn die Einsicht der Tat vorhanden war (vgl. Frey et al. 1997, S. 13).

Durch veränderte Einstellungen gegenüber Kindern und Jugendlichen um 1900 entstand eine Reformbewegung, die sich für eine Sonderstellung der Jugendlichen im StGB einsetzte. Es sollte ein System entworfen werden, welches den Besonderheiten des Jugendalters und dem Erziehungsgedanken Rechnung trug (vgl. Grieswelle 1972, S. 24).

1923 wurde das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) verabschiedet. Dort gab es eine Straffreiheit bis 14 Jahre und die Bestrafung von 14-18 jährigen setzte eine geistige und sittliche Reife voraus. Eine Strafe wurde nur verhängt, wenn erzieherische Maßnahmen nicht mehr ausreichten. Bei den Strafverfahren wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

1943 gab es im RJGG eine Entwicklung eigener Strafzumessung. Die noch

heute vorhandenen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe wurden eingeführt. 1953 wurde das RJGG in das Jugendgerichtsgesetz (JGG) umgeändert, indem nun auch Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr mit- einbezogen und die Bewährungshilfe eingeführt wurde (vgl. Bussmann 2008, S.2 f).

Die letzte Änderung vom 26.06.1990 trägt dem Vormarsch der ambulanten Maßnahmen bei. In § 10 wird ein neuer Weisungskatalog aufgeführt, worunter z.B. der soziale Trainingskurs oder der Täter-Opfer-Ausgleich aufgeführt werden (vgl. Frey et al. 1997, S. 18).

3. DEFINITION ERZIEHUNG

Erziehung ist kein konkret zu definierender Begriff. Es gibt viele verschiedene Definitionen von Erziehung, da jeder Mensch andere Vorstellungen bzw. andere Zielsetzungen oder Methoden von ihr hat.

Der Begriff an sich ist abstrakt, da keine konkreten und inhaltlichen Aussa- gen getroffen werden, wozu und wie erzogen werden soll. In einem deutschen Lexikon gilt Erziehung als „planmäßige Formung junger Menschen mit all ihren Anlagen und Kräften zu verantwortungsbewussten und geistig mündigen Persönlichkeiten. Zur Erziehung gehören außer Wis- sensvermittlung und Ausbildung von Fertigkeiten auch Willens-, Charakter- und Gewissensbildung“.

Rechtlich wird Erziehung im Grundgesetz im Artikel 6 Absatz 2 definiert, worin Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern festgeschrieben wird. Über die Ausführung wacht die staatliche Gemeinschaft. Bei dem Begriff Erziehung wird zunächst eine Erziehungsbedürftigkeit vorausgesetzt, wie z.B. dem Bild des Menschen als Mängelwesen nach Arnold Gehlen, gilt die Erziehung zur Kultur um seine Mängel und Schwächen zu kompensieren (Gudjons 1999, S. 178).

Erziehung ist stets intentional und mit Normativität verbunden, da sie ver- sucht bestimmte Ziele, Werte und Normen zu verwirklichen, die jedoch stets dem gesellschaftlichen bzw. kulturellen und historischen Änderungsprozess unterliegen. Das pädagogische Handeln orientiert sich an den vorher gesetzten Erziehungszielen, dem jeweils angewandtem Erziehungsstilen und den eingesetzten Erziehungsmitteln.

Allgemein kann gesagt werden, dass Erziehung eine Hilfe beim Erlernen von Werten, Normen, Sitten, Werteinstellungen und Aufbau des Charakters bzw. der Persönlichkeit ist oder ein Versuch der dauerhaften Veränderung eines bestimmten Verhaltens darstellt (vgl. Weber 1974, S. 55).

4. DER ERZIEHUNGSGEDANKE IM JGG

Mit der Anerkennung einer eigenen Lebensphase der Jugendlichen und der Heranwachsenden mit ihren Eigenheiten und Bedürfnissen wird diese Beson- derheit auch im Recht berücksichtigt. Die Jugendlichen befinden sich noch in einer körperlichen sowie psychischen Entwicklung und sind in einer Über- gangsphase von einer behüteten Kindheit zu einem verantwortungsbewuss- ten Erwachsenen. Diese Zeit ist daher besonders geprägt durch die Heraus- bildung einer eigenen Identität, dem Austesten von Grenzen und der Bildung eigener Wertevorstellungen. Aufgrund dessen gibt es gerade in dieser Le- bensphase viel Verhaltensunsicherheit, die sich unter Umständen in Krimina- lität niederschlagen kann (vgl. Rössner 1990, S. 24).

In dieser Zeit ist der Jugendliche nicht in vollem Umfang für die Tat verantwortlich zu machen. Der Staat möchte, dass dem Jugendlichen durch eine Verurteilung keine Folgen entstehen, die sein späteres Leben erschweren können (vgl. Heinz 1990, S. 29).

Diese Besonderheiten und Bedürfnisse der Jugendlichen werden durch den Erziehungsgedanken im JGG besonders berücksichtigt.

Jedoch ist das JGG nicht als Erziehungsrecht, sondern als Strafrecht anzu- sehen. Die Vorraussetzung ist wie im StGB die Jugendstraftat nach §5 JGG oder bei Vorraussetzung §105 für Heranwachsende. Lediglich die Rechtsfol- gen werden durch den Aspekt der Schwere der Schuld, sowie den Erziehungs- bedürfnissen des Täters bestimmt. Das JGG ist in diesem Sinne mehr täterbe- zogen und nicht wie im StGB tatbezogen (vgl. Grieswelle 1972, S. 32f ).

Erziehung im Recht bedeutet, den Jugendlichen zu einer straffreien Lebens- führung und zur Erreichung eines normgemäßen Verhaltens zu bringen und durch die sozialpädagogischen Maßnahmen zu versuchen, die vorhandenen, zur Tat führenden, erzieherischen Mängel zu beheben. Dies geschieht durch eine Übelzuführung bzw. einer Strafe nach dem Sanktionskatalog des JGG. Nach Albrecht steht Erziehung im Sinne des JGG „ als Synonym für Abschre- ckung, Sühne, Unterordnung, Anpassung an Legalverhalten etc.“ (Albrecht 1993, S. 69).

Das Grundlegende Ziel ist die Spezialprävention, in welcher der einzelne Täter in den Fokus genommen wird und durch Erziehung und Resozialisierung von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll. Des Weiteren soll die Gesellschaft vor dem Täter geschützt werden und der Täter durch die Verhängung einer Strafe von weiteren Straftaten abgehalten werden (vgl. Riekenbrauck 2004, S. 16 f).

Da es sich nicht um einen Strafrechtsausdruck handelt, ist im Recht der Be- griff Erziehung nicht genau definiert und kann weit ausgelegt werden. Im Gesetz ist nicht festgelegt wie erzogen werden soll. Des Weiteren gibt es im JGG keinen Strafrahmen, so dass nicht bestimmt ist welche Maßnahmen für welche Straftaten anzuordnen sind. Das heißt, dass der Jugendrichter oder auch die Jugendgerichtshilfe die Festlegung von erzieherischen Maßnahmen je nach eigenem Ermessen vornehmen kann. Der Richter hat bei der Verhän- gung von Maßnahmen die Pflicht zu prüfen, welche Art Sanktion anzuwen- den ist. In der Sanktionsfolge stehen zunächst die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel und als letzte Sanktion gilt die Jugendstrafe (vgl. Riekenbrauk 2004, S.157).

5. DIVERSION

Die Diversion gehört zu den informellen Sanktionsformen, welcher immer mehr Bedeutung zugesprochen wird. Etwa zwei Drittel aller Verfahren wer- den im Jugendstrafrecht nicht formell, d.h. durch ein Urteil, sondern infor- mell im Rahmen der Diversion erledigt (vgl. Brühl et al. 2005, S. 225). Das Diversionsverfahren ist dem formellen Sanktionsverfahren prinzipiell vor- rangig und soll vor allem bei Ersttätern oder Bagatellkriminalität angewen- det werden. Das Ziel der Diversion ist die „Zurücknahme strafrechtlicher So- zialkontrolle“ (Albrecht 1993, S. 131) und somit einer Abnahme förmlicher Verurteilungen. Zum einen vermeidet sie die Stigmatisierung der Jugendli- chen Täter, die durch formelle Verurteilungen und vor allem durch stationä- re Sanktionen entstehen. Zum anderen ist diese Form der Reaktion schneller als eine formelle Sanktion, so dass der Bezug zur Tat noch hergestellt wer- den kann und weniger Belastung für den Beschuldigten entsteht. Dies bestä- tigt sich unter anderem dadurch, dass Rückfälle nach einer Diversion deutlich geringer sind als nach einer formellen Verurteilung.

Diversion bedeutet, dass das Strafverfahren zwischen der polizeilichen Erfas- sung der Tat und dem Abschluss des Verfahrens durch ein richterliches Ur- teil abgebrochen werden kann. Es gibt zum einen die Diversion anstelle einer Anklage, die durch den Staatsanwalt durchgeführt wird (§ 45 JGG) oder eine Diversion, die an die Stelle einer Verurteilung tritt, die durch den Richter an- geordnet wird (§47 JGG). Sie kann ohne Intervention oder auch mit Interven- tion auferlegt werden (vgl. Brühl et al. 2005, S.226). Die Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG sind nach § 60 BZRG in das Erziehungsregister einzutragen. Deshalb ist vorher zu prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 170 Abs. 2 StPo in Betracht kommt und somit eine Eintragung in das Erziehungs- register vermieden werden kann.

5.1 Staatsanwaltschaftliche Diversion

Die staatsanwaltschaftliche Diversion nach § 45 JGG kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen von § 153 StPO vorliegen, d.h. wenn die Schuld des Jugendlichen als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Diese kann zunächst ohne richterliche Zustimmung angeordnet werden (§ 45 Abs. 1 JGG) . Hierbei ist zu erwarten, dass dem Jugendlichen Täter das Ermittlungsverfahren, d.h. die polizeiliche Verneh- mung, Durchsuchung und die elterliche Reaktion, schon genug abschreckt und vor weiteren Taten bewahrt (vgl. Albrecht 1993, S. 122). Der Staatsan- walt kann bei einer bereits durchgeführten oder eingeleiteten erzieherischen Maßnahme von der Verfolgung absehen, wenn er die Beteiligung des Rich- ters und eine Anklageerhebung für nicht erforderlich hält. Die Staatsanwalt- schaft kann ebenfalls Maßnahmen anregen, aber nicht durchführen. Die er- zieherische Maßnahme steht dem Bemühen des Jugendlichen gleich, mit dem Opfer einen Ausgleich zu schaffen (§ 45 Abs. 2 JGG). Nach § 45 Abs. 3 JGG schaltet der Staatsanwalt den Richter ein, wenn er die Maßnahmen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 für erforderlich hält, aber die Anklage nicht für notwendig hält. Die Voraussetzung dieser vorläufigen Einstellung ist ein Geständnis des Tä- ters. Dies soll verhindern, dass dem Jugendlichen zu Unrecht eine Maßnah- me auferlegt wird. Andererseits gerät der Jugendliche enorm unter Druck ein Geständnis abzulegen, da ihm eine Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt wird. Mitunter kann es unter diesen Umständen auch zu einem falschen Ge- ständnis kommen (vgl. Albrecht 1993, S. 126). Der Jugendliche erhält einen bestimmten Zeitraum, um die angeordneten Maßnahmen zu erledigen. Erst dann kann der Staatsanwalt das Verfahren einstellen. Kommt der Jugendliche den Maßnahmen nicht nach kann die Strafverfolgung weitergeführt werden.

5.2 Richterliche Diversion

Der Jugendrichter kann nach § 47 JGG das Verfahren nach Anklageerhe- bung unter den Vorraussetzungen des § 45 JGG mit Zustimmung des Staats- anwaltes durch Beschluss vorläufig einstellen ( §47 Abs. 2 Satz 1 JGG). Der Richter kann ebenfalls das Verfahren einstellen, wenn erst im Hauptverfah- ren erkennbar wird, dass dem Jugendlichen die strafrechtliche Reife fehlt (§47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JGG). Es wird eine Frist von 6 Monaten festgelegt, in wel- cher der Jugendliche den auferlegten Maßnahmen nachzukommen hat. Wer- den diese in der Frist erledigt, wird das Verfahren eingestellt.

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Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Das Jugendgerichtsgesetz und die erzieherischen Maßnahmen
Hochschule
Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
33
Katalognummer
V130307
ISBN (eBook)
9783640357277
ISBN (Buch)
9783640357468
Dateigröße
681 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Breiter Korrekturrand
Schlagworte
Jugendgerichtsgesetz, Maßnahmen
Arbeit zitieren
Saskia Höhmann (Autor:in), 2009, Das Jugendgerichtsgesetz und die erzieherischen Maßnahmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130307

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