Spekulationen in der Bauwirtschaft

Gratwanderung in der Kalkulation


Studienarbeit, 2009

48 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemdarstellung
1.2 Rechtlicher Hintergrund

2. Grundlagen einer Baukalkulation
2.1 Möglichkeiten der Baupreisermittlung
2.1.1 Umlagekalkulation (Kalkulation über die Endsumme)
2.1.2 Zuschlagskalkulation (Kalkulation mit vorbestimmten
2.2.2 Konflikt zur Wettbewerbsfähigkeit
2.2.3 Spekulation von Preisen

3. Ergebnis der Arbeit
3.1 Zukunftsaussichten

1. Einleitung

Eine sorgfältige Kostenermittlung ist die wichtigste Vor-aussetzung des wirtschaftlichen Erfolges eines Unterneh-mens. Durch das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage auf einem Markt kommt es zur Bildung des so genannten Marktpreises. Für Anbieter ist dessen Höhe sehr entschei-dend. Liegt ihr Angebot darüber, bedeutet dies meist, den betreffenden Auftrag nicht zu erhalten; liegt das Angebot unter dem Marktpreis, so wird es zwar wahrscheinlich, das Projekt zu erhalten, allerdings kann dies auch bedeuten, zu günstig kalkuliert und damit viel Geld verschenkt zu haben.

In den meisten Industriebetrieben werden Waren gefertigt, die dann sofort verkauft oder vorübergehend eingelagert werden. Die Herstellkosten sind im Normalfall also be-reits vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt.

Anders verhält sich dies bei einem Bauunternehmen. Das zu errichtende Projekt wird zuerst kalkuliert. Auf Grund des daraus resultierenden Angebotes wird dann ein Auftrag erteilt. Erst nach Abschluss der Maßnahme sind dem Auf-tragnehmer die genauen Kosten, sowie die benötigte Mitar-beiter- und Maschinenkapazität bekannt. Deshalb ist in der Baubranche bereits im Voraus eine sehr exakte und detaillierte Erfassung aller notwendigen Belastungen und Ausgaben zwingend erforderlich. Nur so können gewinn-bringende Aufträge abgeschlossen werden.

In dieser Projektarbeit möchte ich speziell auf die Prob-leme bei der Preisbildung in der Baubranche eingehen. Im Detail geht es mir vor allem um Bauvorhaben mit öffentli-chen Auftraggebern.

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Varianten, der Vergabe von Baumaßnahmen. Die wichtigste Art ist die öf-fentliche Ausschreibung, bei der eine unbegrenzte Anzahl von Bietern die Möglichkeit hat, ihr Angebot abzugeben. Au1erdem gibt es die beschränkte Ausschreibung, hier ent-scheidet das Amt, von welchen Unternehmen Angebote unter-breitet werden sollen. Als letzte ist die Freihändige Vergabe zu nennen. Sie ist eine Form der Ausschreibung, bei der Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren ver-geben werden. Nach §3 Abs. 2 VOB/A (2000) gilt für die Wahl der Vergabe:

„Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.“

Aus diesem Grund gehe ich nur auf die Vergabe durch eine Öffentliche Ausschreibung näher ein. Bei dieser Art ist der Preis ein wichtiges und entscheidendes Kriterium für die Wahl des Bauunternehmens. Sind alle Formvorschriften bei der Angebotsabgabe erfüllt worden, gilt immer:

„Der günstigste Bieter muss den Zuschlag erhalten!“

1.1 Problemdarstellung

Die öffentliche Ausschreibung führt allerdings zu erheb-lichen Problemen. Es kommt zu Konkurrenz- und Preiskämp-fen zwischen den Anbietern. Vor allem umsatzschwächere Unternehmen können diese Preise nicht halten und gehen deshalb bei Submissionen1 oft leer aus.

Bereits vor dem Eröffnungstermin müssen alle Kosten prä-zise und detailliert geplant werden, um ein kostengünsti-ges Angebot abgeben zu können. Die Berechnung dieser Preise ist Gegenstand der Kalkulation. Um trotz der gro-ßen Konkurrenzsituation Aufträge zu erhalten und die ei-genen Geräte und das Personal auszulasten, werden meist Preise angeboten, die die eigenen Ausgaben nicht oder nur noch zum Teil abdecken. Um diese fehlenden Kosten aufzu-fangen, wird häufig bei den Angeboten spekuliert. Das heißt, einzelne Positionen im Leistungsverzeichnis2 wer-den ab- bzw. aufgepreist, um eine niedrige Gesamtange-botssumme zu erzielen und den Zuschlag für ein Bauvorha-ben zu erhalten. (Genauer wird auf dieses Thema unter Ka-pitel 2.2.3 eingegangen.)

Bei dieser Art der Preisermittlung spricht man von einer so genannten Mischkalkulation. Diese steht allerdings im Konflikt mit dem Gesetz und ist für öffentliche Aufträge verboten.

Außerdem führt dies zu weiteren Problemen für die Auf-traggeber:

Trotz der bekannten Angebotssumme kann meist nicht abge-schätzt werden, in welcher Höhe weitere Kosten anfallen. Es muss damit gerechnet werden, dass Anbieter in ihren Preisen, trotz der gesetzlichen Regelungen, spekuliert haben und außerdem versuchen werden, während der Durch-führung der Baumaßnahme dem Bauherrn zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen. Eine genaue Finanzplanung ist dem Amt also nicht möglich.

1.2 Rechtlicher Hintergrund

Bei Ausschreibungen nach VOB/A3 sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.05.2004 Nr. X ZB 7/04, An-gebote grundsätzlich von der Wertung auszuschließen, bei denen der Bieter die Einheitspreise4 einzelner Leistungspositionen in Mischkalkulationen auf andere Po-sitionen umlegt.

In diesem Beschluss wurde folgender Leitsatz aufgestellt:

„Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tat-sächlich für einzelne Leistungspositionen geforder-ten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leis-tungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. B VOB/A).“ (Bundesgerichtshof, 2004)

Das heißt, gibt ein Bieter in einem Leistungsverzeichnis für eine Position z.B. einen Preis in Höhe von nur 0,01€ an, der Durchschnittspreis aller Bieter für diese Posi­tion liegt aber bei beispielsweise 15,00 €, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich in diesem Fall um ein „Abpreisen“ handelt und gleichzeitig eine andere Position „aufgepreist“, also wesentlich zu teuer, bewertet wurde. Dadurch soll eine günstige Gesamtangebotssumme erreicht werden. Kann dies nachgewiesen werden, muss das Angebot laut § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von der Wertung ausgeschlos-sen werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 17.10.2005 nochmals bekräftig:

1. Von einer Mischkalkulation kann erst die Rede sein, wenn den "abgepreisten" Positionen entspre-chend "aufgepreiste" Positionen gegenüberstehen.
2. Der Nachweis, dass (unterstellte) "Abpreisungen" in einzelnen Positionen zu "Aufpreisungen" in ande-ren Positionen geführt haben, ist grundsätzlich Sa-che der Vergabestelle.“ (OLG Frankfurt, 2005)

Für die Vergabestelle5 ist es allerdings schwierig festzustellen, bis zu welchen Abweichungen eine solche Preisdifferenz normal ist und ab wann man von Spekulati- onspreisen sprechen kann. Hierfür gibt es keine gesetzli-che Regelung. Im Streitfall muss dies von Fall zu Fall einzeln geklärt und abgewogen werden.

Um vorab eine Einschätzung zu erhalten, ob alle angebote-nen Preise im „Normalbereich“ liegen, erstellt die Verga-bestelle einen Preisspiegel. Darin werden die Einheits-preise aller Anbieter gegenübergestellt um größere Abwei-chungen schnell erkennen zu können.

Ein Preisspiegel könnte zum Beispiel wie folgt aussehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Beispiel - Preisspiegel (Malkwitz/Karl/Jaron, 2009, S. 93)6

Die Erstellung einer solchen Aufgliederung kann manuell erfolgen, wird aber heutzutage fast ausschließlich auf dem elektronischen Weg durchgeführt. Da fast immer alle Anbieter dazu verpflichtet sind, ihr Angebot zusätzlich auf einem Datenträger einzureichen, können die Preise einfach eingelesen und gegenübergestellt werden.

Es empfiehlt sich die Preise untereinander in Relation zu stellen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass ein Ausschluss wegen einer Mischkalkulation nur möglich ist, wenn ein Bieter nachweislich für eine zu bepreisende Ein-zelposition nicht seinen beanspruchten Preis wie gefor-dert vollständig angibt, sondern Preisbestandteile aus-weislich seiner Urkalkulation verlagert.

Hin und wieder treffen verschiedene Anbieter auch unter-einander Absprachen bezüglich ihrer Angebotspreise, um so die Konkurrenz einzuschränken und sich damit gegenseitig Aufträge zu verschaffen. Diese so genannten Preiskartelle sind nach § 1 GWB7 verboten, ebenso wie jede andere Absprache zwischen selbstständigen Firmen, die den Wett-bewerb verfälschen würden.

Solche Preisabsprachen dürfen allerdings nicht mit so ge-nannten Bietergemeinschaften (vereinfacht auch Arge ge-nannt) verwechselt werden. In diesem Fall treten zwei oder mehr Firmen als ein Bieter auf und geben gemeinsam ein Angebot ab. Jeder dieser Bieter beschränkt sich dabei auf die Leistungen, auf die er sich spezialisiert hat. Über diesen Zusammenschluss wird ein Vertrag geschlossen, in dem alle rechtlichen Grundlagen verankert sind. Dieser wird dann von allen Parteien unterzeichnet.

2. Grundlagen einer Baukalkulation

Beabsichtigt eine Stadt oder eine Gemeinde einen Auftrag öffentlich zu vergeben, sind verschiedene Schritte nötig, bevor es zur Angebotseinholung kommen kann.

Zuerst muss der Bauherr seine Vorstellung in Bezug auf die Lage, Größenordnung und Aussehen des Bauwerkes fest-legen. Danach wird er einem Architekten oder Ing.-Büro den Auftrag erteilen, einen Vorentwurf zu fertigen und einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten. Ist die Finanzierung gesichert, werden vom Architekten bzw. Ing.-Büro die Unterlagen zur Baugenehmigung erstellt und eingereicht. Liegt die Genehmigung vor, kann nun mit der Ausführungsplanung begonnen werden.

Zum Einholen von Preisangeboten für alle Leistungen wird jetzt auf Grundlage der Planungen ein Leistungsverzeich-nis erstellt, in dem jede Einzelleistung qualitativ und quantitativ festgelegt wird.

Zuletzt wird dieses Bauvorhaben öffentlich ausgeschrie-ben, das hei1t es werden alle Eckdaten, wie Ausführungs-zeitraum und –ort und die Art der Bauma1nahme, zum Pro-jekt veröffentlicht. Die bekannteste und geläufigste Plattform ist der „Staatsanzeiger“. Diese Zeitung er-scheint einmal wöchentlich mit allen öffentlichen Aus-schreibungen. Auf der Internetseite des Staatsanzeigers des entsprechenden Bundeslandes können diese auch online eingesehen werden.

Jede Baufirma informiert sich so regelmäßig über geplante Baumaßnahmen. Sind diese in deren Tätigkeitsbereich, werden die entsprechenden Unterlagen, unter anderem das Leistungsverzeichnis, beim zuständigen Amt angefordert. Treffen diese beim Unternehmen ein, geht es nun um die Kalkulation der Maßnahme.

Bei öffentlichen Ausschreibungen muss ein Angebotspreis für eine bestimmte Bauleistung abgegeben werden, die man in genau dieser Form noch nie ausgeführt hat, denn norma-lerweise gleicht von den Plänen her kein Bauwerk dem An-deren und auch die Umstände, z.B. der Baugrund, die räum-liche Umgebung oder die Witterung, unter denen das Pro-jekt erstellt werden muss, sind meist völlig verschieden. Aus diesem Grund muss der Kalkulator die Fähigkeit besit-zen, sich den zukünftigen Bauablauf schon im Voraus ge-danklich möglichst detailliert und klar vorstellen zu können. Dazu sollte er sich ein genaues Bild über die Rahmenbedingungen8, die dem Leistungsverzeichnis beilie-gen, verschaffen.

Nach Möglichkeit sollte er auch eine Baustellenbesichti-gung vor Ort durchführen. Eventuell auftretende Schwie-rigkeiten, wie z.B. enge Straßenverhältnisse und Zufahr-ten, vorhandene Altlasten oder Deponiemöglichkeiten, kön-nen so frühzeitig erkannt werden und in die Preisfindung mit einfließen.

Des Weiteren benötigt der Kalkulator umfassende Kennt-nisse über den Baustellenablauf und die entstehenden Kos-ten für die betreffende Leistung. Diese setzen sich nicht nur aus den direkt mit der Bauproduktion selbst verbunde-nen Herstellkosten zusammen, sondern auch die generelle

Betriebsbereitschaft der Unternehmung verursacht allge-meine Betriebs- und Verwaltungskosten, welche ebenfalls anteilig auf die einzelnen Bauvorhaben umgelegt werden müssen.

Die so ermittelten Preise werden im Leistungsverzeichnis festgehalten und dem Auftraggeber zum Submissionstermin unterbreitet. Das Angebot ist in der Regel vier Wochen bindend, die genauen Fristen sind dem LV zu entnehmen. Bei Auftragserteilung werden die Preise dann zu einem festen Vertragsbestandteil und können nicht mehr abgeän-dert werden. Deshalb ist es wichtig, bereits vor und auch während der verschiedenen Phasen der Durchführung eine vollständige Kostenkontrolle zu sichern, um frühzeitig größere Risiken zu erkennen und abzuwenden.

Dies geschieht durch die verschiedenen Arten der Bauauf-tragsrechnung:

- Vorkalkulation

Sie wird auf Grund von Planzahlen erstellt und teilt

sich ein in:

o die Angebotskalkulation

Es handelt sich um eine erste Ermittlung der voraussichtlichen Selbstkosten und der erfor-derlichen Kapazitäten. Dies ist häufig nicht leicht, da parallel zueinander mehrere Projekte berechnet werden müssen. Diese können sich auch im Ausführungszeitraum überschneiden und somit zu Engpässen führen. Trotzdem wird jedes Bau-vorhaben einzeln für sich selbst kalkuliert, da davon auszugehen ist, dass nicht jedem Angebot auch ein Auftrag folgt.

[...]


1 Termin für öffentliche Ausschreibungen, an dem alle eingegangenen Angebote geöffnet und verlesen werden, danach können keine Angebote mehr abgegeben werden

2 kurz LV, detaillierte Aufstellung der zu erbringenden Leistungen innerhalb eines Auftrages

3 Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A

4 Preis, der je Einheit einer Teilleistung im Leistungsverzeichnis angeboten wird

5 Stelle, welche den Auftrag vergibt

6 Aufgrund der Lesbarkeit vergrößert dargestellt

7 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

8 Rahmenbedingungen sind z.B. Skontofristen, Zahlungsziele, Ausführungsfristen usw.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Spekulationen in der Bauwirtschaft
Untertitel
Gratwanderung in der Kalkulation
Veranstaltung
Studium zum staatl. gepr. Betriebswirt
Note
2
Autor
Jahr
2009
Seiten
48
Katalognummer
V130293
ISBN (eBook)
9783640366477
ISBN (Buch)
9783640366651
Dateigröße
1123 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Spekulationen, Bauwirtschaft, Gratwanderung, Kalkulation
Arbeit zitieren
Nadine Hollweg (Autor:in), 2009, Spekulationen in der Bauwirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130293

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