Frauenhandel und Zwangsprostitution mit osteuropäischen Frauen


Seminararbeit, 2008

15 Seiten


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Definitionen von Menschenhandel

3. Menschenhandel in Deutschland anhand des Bundeslageberichts

4. Marktgesetze, Freier und Freierbestrafung

5. Die wirtschaftliche Situation der MOE-Staaten

6. Migrationsmotive der Frauen und Ansatzpunkte der Täter

7. Schluss

8. Literatur

1. Einleitung

Sklavenhandel ist die Bezeichnung für die vollständige ökonomische und rechtliche Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen Menschen. Jene, die in solchen Abhängigkeiten stehen, erfahren eine substanzielle Minderung ihrer Existenz als Mensch. Die Vokabel Sklavenhandel ist bekannt aus der Geschichtsschreibung und steht stellvertretend für ein verbreitetes Phänomen in der Zeit des europäischen Kolonialismus des 16. bis 18. Jahrhunderts, in der Menschen vor allem aus Afrika als Ware weltweit gehandelt wurden.

Der erste Blick in die modernen westeuropäischen Gesellschaften lässt vermuten, dass es keinen Handel mit Menschen mehr gibt und es sich lediglich um eine anachronistische Bezeichnung für Vorgänge längst vergangener Zeiten handelt. Tatsächlich jedoch findet moderner Sklaven- und Menschenhandel in einer sehr geschlechtsspezifischen Form nahezu alltäglich statt und die ihn bestimmenden Vorgänge sind von permanenter Aktualität und Gegenwärtigkeit. Das Nachschlagen des Stichworts “Menschenhandel” in einem Standardlexikon verrät die faktische Gleichsetzung von Menschenhandel und Frauenhandel[1], denn hauptsächlich sind Frauen, aber auch Kinder betroffen.

Obwohl Menschenhandel ausgehend von der statistische Analyse folgerichtig als Frauenhandel bezeichnet werden könnte, kennen die Strafgesetzbücher nur die geschlechtsneutrale Begrifflichkeit des Menschenhandels.[2]

Die „Ware Mensch“ ist den Tatsachen gemäß zuallererst weiblich und der feminine Körper, nahezu egal welchen Alters, ist ein globales Tauschobjekt mit hoher Nachfrage und wird einer allgemeinen Handelsware ähnlich überall auf der Welt vertrieben und verfügbar gemacht. Das internationale Geschäft mit Frauen ist nicht nur lukrativ und umsatzstark, sondern lässt vorrangig Männer von der ökonomischen und gesellschaftlichen Marginalisierung von Frauen profitieren.

Die Statistiken über den weltweiten Menschenhandel sind hinsichtlich des Geschlechts eindeutig, aber divergieren zum Teil beträchtlich hinsichtlich des quantitativen Ausmaßes und tatsächlichen Umfanges des Handels mit Frauen. Einerseits zeigt das Fehlen zuverlässiger Erhebungen, wie unvollkommen die Schnittstellen zwischen Regierungen, Exekutivorganen und den Organisationen, die sich gegen den Handel mit Frauen einsetzen, bisher sind.[3] Andererseits herrscht in den Debatten auch eine Tendenz zur Stereotypisierung und damit Viktimisierung jener Frauen mit Migrationshintergrund, die in der Sexindustrie arbeiten. Wichtig ist die Beachtung der Tatsache, dass viele der jungen Frauen freiwillig und in der Hoffnung auf ein neues und erfüllteres Leben den Weg in die Prostitution gehen. Der Zwang setzt dann aber durch das Zusammenspiel mehrerer Faktoren trotzdem ein.

Es lassen sich grundsätzlich drei Formen von Frauenhandel, die alle im Kontext von globalen Migrationsprozessen von Frauen stehen, unterscheiden:

1. der Handel in die Prostitution,
2. der Handel in illegale Beschäftigungsverhältnisse,
3. der Handel in die Ehe.[4]

Die beiden erstgenannten Formen des Frauenhandels werden durch das bundesdeutsche Strafgesetzbuch kategorisch erfasst und als Tatbestände genannt. Der größte Teil, der vom Menschenhandel betroffenen Frauen arbeitet in der Sexindustrie. Die Vereinten Nationen vermuten, dass in Europa circa 500 000 Frauen und Mädchen zur Prostitution gezwungen werden und dadurch Umsätze von circa 10 Milliarden Dollar jährlich erwirtschaftet werden.[5] Die Kimsey Foundation spricht von einem weltweiten Handel mit 700 000 bis 4 Millionen Frauen und Kindern, damit würde der Menschenhandel international das drittgrößte Verbrechen darstellen.[6]

Alice Schwarzer argumentiert in ihrem aktuellen Buch „Die Antwort“ mit Zahlen von 250 000 bis 400 000 Frauen die in der Prostitution arbeiten. Davon sind mindestens zwei Drittel Ausländerinnen.[7]

Der Begriff des Menschenhandels umfasst allgemein verschiedenste Teilaspekte, ist aber untrennbar mit der illegalen Migration verbunden. Eindeutige Zuordnungen vorzunehmen und diese Aspekte eindeutig voneinander zu trennen wird schwierig, treten doch die unterschiedlichsten strafrechtlichen Kategorien zusammenhängend auf. Dennoch ist eine eindeutige Definition unerlässlich, wie Diskussionen in der Öffentlichkeit zeigen, da die Gleichsetzung von Menschenhandel und Zwangsprostitution eine pauschale Verurteilung der

legal ausgeübten Prostitution bewirkt und nicht dabei helfen kann die Situation der betroffenen und einbezogenen Frauen allgemein zu verbessern.

2. Definitionen von Menschenhandel

Rechtlich ist heute die Definition weltweit maßgebend, die das Zusatzprotokoll zur Verhütung,

Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und

Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende

organisierte Kriminalitätaus dem Jahr 2000 liefert[8]:

Art. 3. Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Protokolls:

a) bezeichnet der Ausdruck ‚Menschenhandel’ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;

d) bezeichnet der Ausdruck «Kind» Personen unter achtzehn Jahren.

Die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2005 übernimmt

dieselbe Definition.

Im Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels vom Jahr 2005 sind wesentliche Definitionen des „Palermo-Protokolls“ der UNO übernommen worden, wobei der Schutz und die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt gerückt wurden.[9] Die Konvention fordert von den Staaten nicht nur die Erfüllung von Schutzmaßnahmen sondern auch die Zusammenarbeit.

Die daraufhin erfolgte Implementierung der Regelungen in das deutsche Strafrecht verfügte eine Differenzierung des Menschenhandels in zwei Bereiche. Zum einen wird der Handel zur Ausbeutung von Menschen im Arbeitsmarkt und zum anderen der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in je eigene strafrechtliche Kategorien unterteilt. Gerade die erste Art des Menschenhandels ist eine im öffentlichen Bewusstsein kaum wahrgenommene Kriminalitätsform.

[...]


[1] In der Brockhaus Enzyklopädie wird unter dem Stichwort Menschenhandel sofort auf das Stichwort Frauenhandel verwiesen.

[2] StGB, Dreizehnter Abschnitt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

[3] Ackermann, Lea, Verkauft, versklavt, zum Sex gezwungen. Das große Geschäft mit der Ware Frau, München, 2006, S.19

[4] http://www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=category&sectionid=18&id=139&Itemid=121

[5] Ackermann, Lea, Verkauft, versklavt, zum Sex gezwungen Das große Geschäft mit der Ware Frau, München, 2006, S.14

[6] Geisler, Alexandra, Gehandelte Frauen. Menschenhandel zum Zweck der Prostitution mit Frauen aus Europa, 1. Auflage, Berlin 2005

[7] Schwarzer, Alice, Die Antwort, Köln 2007, S. 136

[8] VN GV Resolution A/55/25, Annex II, 15.11.2000, auch “Palermo-Protokoll” genannt

[9] http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/197.htm

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Details

Titel
Frauenhandel und Zwangsprostitution mit osteuropäischen Frauen
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Migration von Frauen und Männern
Autor
Jahr
2008
Seiten
15
Katalognummer
V129551
ISBN (eBook)
9783640625352
ISBN (Buch)
9783640625338
Dateigröße
436 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Frauenhandel, Zwangsprostitution, Frauen
Arbeit zitieren
Alexander Biegler (Autor:in), 2008, Frauenhandel und Zwangsprostitution mit osteuropäischen Frauen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129551

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