Die steuerlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz

Profiskalische Lösungen der Rechtsprechung auf Kosten der übrigen Gläubiger?


Diplomarbeit, 2008

76 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Analyse

2. Lebenszyklus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.1. Gründungsphasen
2.1.1. Vorgründungsgesellschaft
2.1.2. Vorgesellschaft
2.1.3. Die eingetragene GmbH und ihre Organe
2.2. Von der Krise zur Insolvenz
2.3. Insolvenzgründe & Insolvenzantrag
2.3.1. Zahlungsunfähigkeit
2.3.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.3. Überschuldung
2.3.4. Insolvenzantrag

3. Pflichten des Geschäftsführers vor und während der Insolvenz
3.1. Krisenunabhängige Pflichten des Geschäftsführers
3.1.1. Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals
3.1.1.1. Verstoß gegen § 30 GmbHG und die Rechtsfolgen
3.1.1.2. Eigenkapitalersetzende Darlehen
3.1.1.3. Verbot des Erwerbs von eigenen Anteilen
3.1.2. Pflicht zur Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses
3.1.3. Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
3.1.4. Die steuerlichen Pflichten
3.1.4.1. Pflicht zur Abgabe und Berichtigung von Steuererklärungen
3.1.4.2. Pflicht zur Abführung von Steuerschulden
3.1.4.3. Einbehaltungs- und Abführungspflicht der Lohnsteuer
3.2. Pflichten des Geschäftsführers in der Krise und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
3.2.1. Vermögenserhaltungspflicht gegenüber der Gläubigergesamtheit
3.2.2. Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber einzelnen Gläubigern
3.2.3. Insolvenzantragspflicht
3.3. Geschäftsführerpflichten während des Insolvenzverfahrens

4. Haftung des Geschäftsführers
4.1. Gesellschaftsrechtliche Haftung
4.2. Steuerrechtliche Haftungstatbestände

5. Pflichtenkollisionen zwischen der steuerrechtlichen Lohnsteuer-abführungspflicht und der Pflicht zur Sicherung der Masse und Lösungen der Gerichte

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellen-Verzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Unternehmenslebenszyklus

Abbildung 2: Phasen der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Abbildung 3: Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit

Abbildung 4: Zweistufige Überschuldungsprüfung

Abbildung 5: Dreistufige Überschuldungsprüfung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen 1999–2007

Tabelle 2: Entwicklung Unternehmensinsolvenzen getrennt nach Rechtsformen

Tabelle 3: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft

Tabelle 4: Die wichtigsten Insolvenzursachen

Tabelle 5: Ermittlung Reinvermögen

Tabelle 6: Beispiel einer Unterbilanz

Tabelle 7: Beispiel einer bilanziellen Überschuldung

Tabelle 8: Entstehungszeitpunkte einzelner ausgewählter Steuerarten

Tabelle 9: Nicht abschließender Überblick der Geschäftsführerpflichten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Jahr 2007 wurden bei den Firmen Bohlen & Doyen Bau und Service GmbH, ISE Innomotive Systems Europe GmbH, Schulte GmbH Fachgroßhandel für Sanitär, Heizung und A & O Itec GmbH, um nur einige große zu nennen, Anträge auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt1. Die Verfahren wurden zum Teil eröffnet, aber auch zum Teil aufgrund Massenunzulänglichkeit wieder eingestellt. Dabei ist die Anzahl an Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2007 um rund 10,7 %2 zurückgegangen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen 1999–20073

Der Trend ist auch, wie die nachfolgend aufgeführte Tabelle zeigt, bei allen Rechts-formen zu erkennen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Entwicklung Unternehmensinsolvenzen getrennt nach Rechtsformen4

Diese durchaus positive Entwicklung ist unter anderem auf das Wachstum der deutschen Wirtschaft zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt hatte im Kalender-jahr 2007 einen Anstieg von real 2,6 %5 zu verzeichnen.

Trotz des Wachstums und der zurückgegangenen Anzahl an Unternehmens-insolvenzen ist eine Krise, die zur Insolvenz führen kann, mit nicht unerheblichen Nachteilen für die Beteiligten verbunden. Der Geschäftsführer6 einer GmbH, die sich in Krise oder vielleicht auch schon in Insolvenz befindet, hat besondere Pflichten, steuerrechtlicher aber auch zivilrechtlicher Art, zu erfüllen. Bei Nicht-beachtung der gesetzlichen Pflichten kann es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen.

1.1. Problemstellung

Aus der steuerlichen Pflicht des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Abführung von Lohnsteuerbeträgen an das Finanzamt kann ein persönliches gesellschaftsrecht-liches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer entstehen, wenn sich die Gesell-schaft in einer insolvenzreifen Phase befindet. Das Vertretungsorgan der GmbH hat in dieser Zeit die gesellschaftsrechtliche Pflicht gem. § 64 Abs. 2 GmbHG und der daraus entstandenen Rechtsprechung, Verkürzungen des Gesellschaftsver-mögens vor Beginn des Insolvenzverfahrens zu verhindern7. Kommt der Geschäfts-führer dieser Vorschrift nicht nach, indem er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, so soll durch das Gesetz sichergestellt werden, dass das Ver-mögen der Gesellschaft durch eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäfts-führers wieder aufgefüllt wird.

Eine andere persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 69 AO kann vorliegen, wenn er als gesetzlicher Vertreter die einbehaltene Lohnsteuer aus Zwecken der Masseerhaltungspflicht nicht an das Finanzamt abführt. Danach wird der gesetzliche Vertreter der Haftungsschuldner der Lohnsteuer.

Es liegt somit eine Kollision zwischen der gesellschaftsrechtlichen Masse-erhaltungspflicht und der steuerrechtlichen Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer-beträgen vor. Der Geschäftsführer kann somit entweder nach den Vorschriften des GmbHG oder der Abgabenordnung zur persönlichen Haftung herangezogen werden.

Führt der Geschäftsführer die Lohnsteuer ab, so kann er nach den gesellschafts-rechtlichen Vorschriften belangt werden. Führt er die Lohnsteuer nicht ab, entsteht die persönliche Haftung aufgrund steuerlicher Vorschriften.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof haben sich in der letzten Zeit mit diesem Thema auseinandergesetzt. Es ist eine Rechtsprechung entstanden, die unter Umständen den ein oder anderen Gläubiger begünstigen kann.

1.2. Gang der Analyse

Damit das Problem untersucht werden kann, muss zunächst das Unternehmen als solches untersucht werden − von der Gründung über die Krise bis zur Insolvenz. Es wird erläutert, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen bzw. dessen gesetzliches Vertretungsorgan verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Zudem werden die Pflichten des Geschäftsführers in Hinblick auf die steuerrecht-lichen und gesellschaftsrechtlichen Obliegenheiten vor und während des In-solvenzverfahrens untersucht und erläutert.

Bei Verstößen gegen das Steuerrecht oder das Gesellschaftsrecht kann es zu einer Pflichtenkollision kommen. Der Geschäftsführer kann sich dabei zwischen der Haftung nach dem Steuergesetz oder der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zum Ersatz des durch ihn verursachten Schadens entscheiden. Diese Aspekte und die gesetzlich vorgesehenen Haftungsrisiken werden in diesem Abschnitt der Arbeit untersucht.

Die höchsten deutschen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Finanz-gerichtsbarkeit haben sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und ihre Rechtsprechung entsprechend ausgebaut. Die Lösungen der Gerichte könnten zum Teil den ein oder anderen Gläubiger bevorteilen. Diese Lösungen werden im Einzelnen kurz durchleuchtet.

Im Falle einer eingetretenen Insolvenz und im Laufe des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter unter besonderen Voraussetzungen, durch das Instrument der Insolvenzanfechtung, Vermögensverfügungen vor Beginn der eingetretenen Insolvenz korrigieren. Ob der Insolvenzverwalter auch die im Krisenstadium ge-leisteten Lohnsteuerzahlungen ebenfalls anfechten und vom Finanzamt zurück-fordern kann, wird im Rahmen dieser Arbeit untersucht. Ob eine erfolgreiche In-solvenzanfechtung eine Möglichkeit für den Fiskus begründet, den Geschäftsführer für diesen entstandenen Steuerschaden wieder in Haftung zu nehmen, wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung kurz erläutert. Die Arbeit schließt mit einer kurzen Zusammenfassung und einem Fazit ab.

2. Lebenszyklus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist nach der Einzelunternehmung die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland. Im Jahr 2006 sind insgesamt 162.008 Betriebsgründungen registriert worden. Davon betrug die Anzahl an Neueinrichtungen einer GmbH 53.0498. Hauptunterschied zu den Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ist, dass die GmbH eine juristische Person des privaten Rechts ist. Das bedeutet, dass sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann, sie klagen und verklagt werden kann9. Die GmbH ist gem. § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Es findet somit das HGB und insbesondere das GmbHG Anwendung.

Ein weiterer Aspekt bei der Rechtsformwahl ist die „beschränkte Haftung“. Das be-deutet, dass die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet. Die Haftung der Ge-sellschafter gegenüber der Gesellschaft ist auf die Einbringung der Stammeinlage und gegebenenfalls auf vertraglich geregelte Nachschusspflichten gem. § 26 HGB10 begrenzt.

Der Lebenszyklus einer GmbH könnte wie folgt dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Unternehmenslebenszyklus11

2.1. Gründungsphasen

Die Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung läuft in mehreren Schritten ab.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Phasen der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

2.1.1. Vorgründungsgesellschaft

Die GmbH kann von einer oder auch mehreren Personen gegründet werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um natürliche Personen, juristische Personen oder um Personengesellschaften handelt12. Treffen die Gründungsmitglieder die Ent-scheidung, eine GmbH zu gründen, entsteht hier bereits die sogenannte Vor-gründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft besitzt die Rechtsnatur einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, mit dem Zweck, eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung zu errichten13, beziehungsweise wenn sie bereits Handels-geschäfte ausüben sollte, die einer Offenen Handelsgesellschaft. Dies hat eine unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter zur Folge14. Die Vor-gründungsgesellschaft mit dem Zweck, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten, besitzt keine Rechts- und Insolvenzfähigkeit. In dem Fall, in dem bereits die Vorgründungsgesellschaft Handelsgeschäfte ausüben sollte, könnte sie die Insolvenzfähigkeit begründen15.

Steuerrechtlich wird die Vorgründungsgesellschaft ebenfalls wie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bzw. eine Offene Handelsgesellschaft angesehen. Das bedeutet, dass sie aus ertragsteuerlicher Sicht kein Steuersubjekt sein kann. Für die Ertragbesteuerung wird zunächst eine Gesamthandsbilanz und eine Gewinn-und Verlustrechnung bzw. eine Einnahmenüberschuss-Rechnung aufgestellt. Der daraus resultierende Erfolg wird gem. § 179 Abs. 1 AO i. V. m.§ 180 Abs. 2a AO einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern im Rahmen der Ein-kommensteuererklärung bei natürlichen Personen oder der Körperschaftsteuer-erklärung bei juristischen Personen besteuert.

Nach dem Entschluss der Gesellschafter, eine GmbH zu gründen, folgt die Auf-setzung des Gesellschaftsvertrages, der die im § 3 GmbHG genannten Pflicht-bestandteile beinhalten soll. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form. Diese besondere Formvorschrift soll dem „Schutz der Beteiligten als auch Schutz des Rechtsverkehrs durch Gewährleistung von Rechtsklarheit und Einhaltung der Gründungsvorschriften“16 dienen.

Die Vorgründungsgesellschaft wird gem. § 726 BGB durch die Zweckerreichung, den Abschluss des Gesellschaftsvertrages, beendet17.

2.1.2. Vorgesellschaft

Mit dem Aufsetzen des notariellen Gesellschaftsvertrages endet die Vor-gründungsphase. Die Vorgesellschaft ist eine errichtete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft18. Sie ist „weder eine Personen-gesellschaft noch eine juristische Person, sondern eine Personenvereinigung eigener Art, die bis auf die noch fehlende Rechtsfähigkeit bereits der künftigen GmbH als deren Vorstufe entspricht“19. Es finden auf die Vorgesellschaft die Be-stimmungen des Gesellschaftsvertrages und die des GmbH-Gesetzes Anwendung, sofern sie nicht die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraussetzen20.

In der Gründungsphase muss auch die vereinbarte Stammeinlage der Ge-sellschafter erbracht werden. Das Stammkapital einer GmbH soll gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens € 25.000 betragen, wobei nach § 7 Abs. 2 GmbHG jede Stammeinlage mindestens zu einem Viertel erbracht und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt werden müssen21.

Erst nach erfolgter Einzahlung der Stammeinlage kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen. Die Eintragung einer GmbH erfolgt gem. § 7 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 125 Abs. 1 FGG bei dem zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dabei bleibt es den Landes-regierungen vorbehalten, die Amtsgerichtsbezirke für die Führung der Handels-register zu zentralisieren22. Der Anmeldung müssen die in der Vorschrift des § 8 GmbHG genannten Unterlagen beigefügt werden.

Falls die Vorgesellschaft bereits in diesem Stadium mit ihrer Geschäftstätigkeit beginnen sollte, so kann dies zu drei Haftungsvarianten führen. Die sogenannte Vorbelastungshaftung soll dafür Sorge tragen, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, die eingezahlten Stammeinlagen auch tatsächlich der GmbH zur Verfügung stehen. Ist es nicht der Fall, so können unter bestimmten Voraus-setzungen die Gesellschafter für die Differenz im Verhältnis ihrer Anteile in An-spruch genommen werden23. Diese Form von Haftung wird als Innenhaftung be-zeichnet, da die Gesellschafter nicht von außenstehenden Dritten haftbar gemacht werden können24.

Neben der Vorbelastungshaftung existiert für die, vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister, handelnde Person eine sogenannte Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG. Demnach haftet derjenige, der im Namen der noch einzu-tragenden Gesellschaft gehandelt hat, persönlich. Die Vorschrift soll noch in den Fällen Bestand haben, „in denen eine Haftung der Vorgesellschaft und ihrer Gründer nicht in Betracht kommt, weil z. B. der Handelnde seine Vertretungsmacht überschritten hat“25. Diese Haftungsvorschrift endet mit der Eintragung der Gesell-schaft in das Handelsregister26.

Die dritte Ausformung der Haftungsvorschriften der Vorgesellschaft, die so-genannte Gründerhaftung, ist in § 9 a GmbHG geregelt. Nach Wortlaut dieser Vor-schrift können sowohl die Gründungsgesellschafter als auch der Geschäftsführer der bereits eingetragenen GmbH in Regress genommen werden, wenn sie bei der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht haben27. Für diese Aus-formung der Haftung ist das Verschulden notwendig.

Sowohl die Vorgesellschaft als auch die später eingetragene GmbH sind steuer-rechtlich als ein einheitliches Steuersubjekt zu behandeln. Die Vorgesellschaft unterliegt somit gem. § 1 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuerpflicht. Die Körper-schaftsteuerpflicht kann auch rückwirkend entfallen. Dies ist der Fall, wenn die Ein-tragung in das Handelsregister, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollzogen wird oder werden kann28.

Das Stadium der Vorgesellschaft endet, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durchgeführt wurde.

2.1.3. Die eingetragene GmbH und ihre Organe

Nachdem der notarielle Vertrag abgeschlossen, das Stammkapital eingezahlt und die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und diese Eintragung bekannt gemacht wurde, existiert die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche. Sie ist eine juristische Person des privaten Rechts. Sie besitzt die Kaufmannseigen-schaft. Die Kapitalgesellschaft ist ab der Eintragung Träger von Rechten und Pflichten.

Die gesetzlichen Organe der GmbH sind der Geschäftsführer und die Ge-sellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat kann gem. § 52 GmbHG gebildet werden. Eine Pflicht zur Bildung des Aufsichtsrates ist unter anderem notwendig, wenn die GmbH nach dem BetrVG mehr als 500 Angestellte bzw. nach §§ 1 und 6 MitbestG mehr als 2000 Angestellte regelmäßig beschäftigt29.

Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer bestellt haben. Der Ge-schäftsführer vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe des § 35 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer kann nur eine natürliche und un-beschränkt geschäftsfähige Person sein. Beschränkt geschäftsfähige Personen können auch nicht mit der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter das Amt des Geschäftsführers ausüben30. Personen, die wegen einer Straftat nach den Vor-schriften der §§ 283 bis 283 d StGB verurteilt worden sind, dürfen ebenfalls nicht das Amt des Vertretungsorgans der GmbH für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Verurteilung ausüben31. Die §§ 283 bis 283 d StGB regeln die Insolvenzstraf-taten. Andere Straftaten, z. B. Betrug nach § 263 StGB oder Untreue nach § 266 StGB, sind nicht in den Ausschlusskriterien des § 6 Abs. 2 GmbH auf-genommen worden. Aufgrund einer Vielfalt von Möglichkeiten der Verurteilung nach §§ 266 bzw. 263 StGB wurde von der Aufnahme dieser Vorschriften in den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 GmbHG abgesehen32. Wurde gegen einen mög-lichen Geschäftsführer in der Vergangenheit die Gewerbeuntersagung wegen Un-zuverlässigkeit nach § 35 GewO oder ein Berufsverbot gem. § 70 StGB aus-gesprochen, so darf die Person für die Zeit, für die das Verbot ausgesprochen wurde, nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein33. Der Geschäftsführer wird bereits im Gesellschaftsvertrag oder später von der Gesellschafterversammlung bestellt. Die Vertretungsmacht eines bestellten Geschäftsführers ist gem. § 37 Abs. 2 GmbHG im Außenverhältnis gegenüber Dritten unbeschränkt. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis kann nur im Innenverhältnis erfolgen. Der Geschäftsführer ist im Innenverhältnis an seine Beschränkung gem. § 37 Abs. 1 GmbHG gebunden. Verstößt er gegen diese Weisungs-gebundenheit, so kann ihm unter anderem die Bestellung gem. § 38 Abs. 2 GmbHG widerrufen werden. Die Bestellung zum Geschäftsführer wird im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Ebenfalls kann mit der Anmeldung eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB erfolgen. Diese Vorschrift regelt die sogenannten In-sich-Geschäfte, bei denen „ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst in eigenen Namen ein Rechtsgeschäft“34 vornimmt. Das Selbstkontrahieren ist gem. § 181 BGB grundsätzlich verboten. In-sich-Geschäfte sind schwebend unwirksam und bedürfen einer Genehmigung des Vertretenen35, was sich bei einer GmbH schwer realisieren ließe.

Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung als das zweite Organ der GmbH ergibt sich in erster Linie aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafterver-sammlung ist zuständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, für die Fest-stellung von Jahresabschlüssen und der Ergebnisverwendung. Diese und weitere Aufgaben ergeben sich aus § 46 GmbHG. Über die einzelnen Beschlüsse der Ge-sellschafterversammlung soll nach Maßgabe des § 47 GmbHG eine Abstimmung erfolgen. Die Gesellschafter einer GmbH haben Auskunfts- und Einsichtsrechte in die Unterlagen und Bücher der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben bei Be-schlussfassung je nach Höhe ihres Geschäftsanteils eine Anzahl von Stimmen.

Dieses Stimmrecht ist nicht auf Dritte übertragbar. Der Gesellschafter kann sich mittels einer Vollmacht vertreten lassen36.

Die Gesellschaft haftet ihren Gläubigern gem. § 13 Abs. 2 GmbHG unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Eine mittelbare Haftung des Ge-sellschafters gegenüber Dritten ist möglich, wenn dieser seine Geschäftseinlage nicht vollständig erbracht hat. Die Haftung des Gesellschafters ist bis zur Höhe seiner Stammeinlage begrenzt37.

Die in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft unterliegt gem. § 238 HGB der handelsrechtlichen Buchführungspflicht. Daraus resultiert die de­rivative Pflicht zur steuerlichen Buchführung gem. § 140 AO.

Die GmbH unterliegt gem. § 1 KStG als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Da alle Tätigkeiten der GmbH gem. § 8 Abs. 2 KStG und § 1 Abs. 2 GewStG als gewerblich anzusehen sind, unterliegt sie ebenfalls der Gewerbesteuer.

[...]


1 Vgl.http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Presse/Creditreform_Wirtschaftsforschung/I nsolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen_DE/2007_-_Jahr/2007-12-04_Insolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen.pdf,Stand 31.05.2008.

2 Schätzung der Creditreform

3 In Anlehnung an: In Anlehnung an: http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Presse/Creditreform_Wirtschaftsforschung/I nsolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen_DE/2007_-_Jahr/2007-12-04_Insolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen.pdf, Stand 31.05.2008.

4 Entnommen aus: o.V. (2008), S. 489.

5 Vgl. o.V. http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/Statistiken/V olkswirtschaftlicheGesamtrechnungen/VolkswirtschaftlicheGesamtrechungen.psml Stand 20.05.2008.

6 Im Rahmen dieser Arbeit wird hauptsächlich auf das gesetzliche Vertretungsorgan einer Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung eingegangen.

7 Vgl. Gundlach, U. et al. (2003), NZI 2003, 418, 418.

8 Vgl. o.V. (2007), S. 488.

9 Vgl. o.V. (2001), Gabler Wirtschaftslexikon: juristische Person, o.S.

10 Vgl. o.V. (2001), Gabler Wirtschaftslexikon: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, o.S.

11 Entnommen aus: Ifftner, A. et al. (2007), S. 29.

12 Vgl. Hueck, G., Fastrich, L. in Baumbach/Hueck § 1 Rn. 23.

13 Vgl. BFH vom 08.11.1989, BStBl 1990 II S 91, 92.

14 Vgl. Roth, G. in Roth/Altmeppen § 11 Rn. 73 f.

15 Vgl. Uhlenbruck, W. in Gottwald § 5 Rn. 9.

16 Roth, G. in Roth/Altmeppen § 2 Rn. 23

17 Vgl. Hueck, G., Fastrich, L. in Baumbach/Hueck § 11 Rn. 39.

18 Vgl. BFH vom 08.11.1989, BStBl 1990 II, 91, 92.

19 BGH vom 18.01.2000, NJW 2000, 1193, 1194

20 Vgl. Hueck, G., Fastrich, L. in Baumbach/Hueck § 11 Rn. 6.

21 Die Problematik von Sacheinlagen bei der Gründung von Kapitalgesellschaften wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher erläutert.

22 Vgl. Meyerhoff, H., NWB 2000, 3501, 3502.

23 Vgl. Haack, H., NWB 2003, 1255, 1256.

24 Vgl. BGH vom 27.01.1997, NJW 1997, 1507, 1507.

25 Haack, H., NWB 2003, 1255, 1262

26 Vgl. Haack, H., NWB 2003, 1255, 1262.

27 Vgl. Haack, H., NWB 2003, 1255, 1262.

28 Vgl. Hey, J. (2005) in Tipke/Lang § 11 Rn. 21.

29 Vgl. Haack, H., NWB 2003, 1255, 1266.

30 Vgl. OLG Hamm vom 13.04.1992, NJW-RR 1992, 1253, 1253.

31 Vgl. Altmeppen, H. in: Roth/Altmeppen § 6 Rn. 8.

32 Vgl. o.V. (1980), BT Drucksache 8/3908 S. 70.

33 Vgl. Hueck, G., Fastrich, L. in Baumbach/Hueck § 6 Rn. 10.

34 Brox, H. et al. (2006), S. 301

35 Vgl. Brox, H. et al. (2006), S. 301.

36 Vgl. Gehrmann, R. (2008), NWB SteuerXpert, o.S.

37 Vgl. Altmeppen, H. in Roth/Altmeppen § 13 Rn. 65 f.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Die steuerlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz
Untertitel
Profiskalische Lösungen der Rechtsprechung auf Kosten der übrigen Gläubiger?
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
76
Katalognummer
V129484
ISBN (eBook)
9783640355518
ISBN (Buch)
9783640355334
Dateigröße
1718 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenz, Krise, Geschäftsführer, Lohnsteuer, Pflichten
Arbeit zitieren
Diplom-Kaufmann (FH) Janusch Cheba (Autor:in), 2008, Die steuerlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129484

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