Wie löst Gustav Radbruch das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral?

Eine Untersuchung am Beispiel des Mauerschützenurteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992


Hausarbeit, 2009

31 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral
2.1. Das begriffliche Verhältnis zwischen Recht und Moral
2.2. Naturrechtsdenken und Rechtspositivismus
2.2.1. Der Rechtspositivismus
2.2.2. Die Naturrechtslehre

3. Die Rechtsphilosophie Radbruchs
3.1. Der Rechtsbegriff Radbruchs
3.2. Radbruch zwischen Recht und Moral

4. Radbruch und die Bewältigung gesetzlichen Unrechts
4.1. Das Mauerschützenurteil des Bundesgerichtshofs vom 3.11.1992
4.2. Rechtsphilosophische Dimension des Mauerschützenprozesses

5. Diskussion des Urteils

6. Schluss

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die bundesdeutsche Rechtsprechung sah sich bereits zweimal vor das Problem der Bewältigung einer nicht-rechtsstaatlichen Vergangenheit gestellt.[1]

Die juristische Aufarbeitung der NS- und der DDR-Vergangenheit brachte das unter der Oberfläche des rechtlichen Alltags liegende Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral zutage.[2]

Das Problem des Spannungsverhältnisses zwischen Recht und Moral ist die Frage nach der Verknüpfung beider Begriffe. Es ist daher zu klären, ob die beiden Begriffe miteinander verknüpft sind, und spezifisch, ob das Recht die Moral impliziert oder ob Recht und Moral getrennt voneinander zu behandeln sind; erstere Position wäre die der Naturrechtslehre, letztere die des sogenannten Rechtspositivismus.

Ich möchte in dieser Arbeit der Frage auf den Grund gehen, wie der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch in seiner nach dem 2. Weltkrieg entstandenen Philosophie dieses Spannungsverhältnis der Begriffe löst. Die Position Radbruchs ist deswegen interessant, da sie weder eine eindeutige Lösung zugunsten der rechtspositivistischen Position (Recht und Moral sind voneinander getrennt) noch zur aufklärerischen naturrechtlichen Position (Recht und Moral stehen in einer inhaltlichen Analytizität) darstellt, sondern einen zwischen beiden Schulen differenzierenden Ansatz postuliert.[3] Um die Frage, wie Radbruch das Spannungs-verhältnis zwischen Recht und Moral löst, angemessen beantworten zu können, werde ich im Folgenden die beiden Schulen von Rechtspositivismus und Naturrechtslehre beleuchten, um sogleich auf Radbruchs zwischen beiden Positionen vermittelnden Ansatz zu sprechen zu kommen. Anschließend werde ich die Philosophie Radbruchs anhand ihrer realrechtlichen Geltung in den Mauerschützenprozessen diskutieren.

2. Das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral

Das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral liegt in der Frage nach der Art der Verknüpfung beider Begriffe.

Daher könnte man meinen die Überschrift sei irreführend: Wenn die Begriffe Recht und Moral in keiner Beziehung zueinander stehen würden, so wäre auch keine Spannung zwischen diesen vorhanden – eine Diskussion der Art ihrer Verknüpfung überflüssig, da das Spannungsverhältnis ja diese Verknüpfung schon voraussetzt.

Das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral kann man sich verdeutlichen, indem man sich vorstellt, die Fäden eines handgeknüpften Teppichs zu entwirren. Zum einen wird sich dies als äußert schwierig und mühselig darstellen. Darüber hinaus scheint das entwirrte Garn aber doch zu einem Komplex, nämlich dem Teppich, zusammenzugehören.[4] Wenn die Fäden voneinander getrennt werden löst sich die Funktion des Teppichs auf, man hat nur noch voneinander getrennte Teile.

Ich werde zumindest noch feststellen, dass doch dem Alltagsverständnis nach die Begriffe Recht und Moral miteinander unauflöslich verwoben scheinen. Insofern impliziert die Titulierung des Verhältnisses von Recht und Moral als ein Spannungsverhältnis, dass es doch zumindest ein Verhältnis der beiden Begriffe gibt. Ich möchte die detaillierten Ausführungen zu der wissenschaftlichen Debatte über den Zusammenhang zwischen Recht und Moral nicht vorwegnehmen. Jedoch will ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das Verhältnis zwischen Recht und Moral zum einen eine äußerst komplizierte theoretische sowie auch praktische Frage hinsichtlich des Regierens, Recht Sprechens und somit auch der Politik ist

Aus Gründen der wissenschaftlichen Klarheit möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich in dieser Arbeit mit der Frage beschäftigen werde, ob das Recht moralisch ist.

Ich werde nicht auf die umgekehrte Frage eingehen, nämlich ob Moral auch rechtlich ist. Zu diesem Zwecke werde ich die in der Frage implizierten Schwierigkeiten und Perspektiven mithilfe der einschlägigen Literatur beschreiben.

Es ist nicht mein Ziel, ein Urteil darüber zu fällen, ob das Recht moralisch zu sein hat. Es geht mir nur um das Sein des Rechts (deskriptiver Zugang) und nicht darum, wie das Recht sein soll (normativer Zugang), und um dieses Sein des Rechts zu klären, bedarf es der Erörterung seines moralischen Gehalts.

Ich mache es mir zum Ziel einen verständlichen Problemaufriss zu erarbeiten, um anschließend Radbruchs Lösung auf die Frage nach dem Verhältnis zwischen Recht und Moral zu erläutern.

Die Verstrickung des Rechts- mit dem Moralbegriff bietet genügend Stoff für eine literarische Auseinandersetzung mit dem Thema. Prominentes Beispiel für einen sehr anschaulichen Versuch, das benannte Spannungs-verhältnis literarisch zu bearbeiten, ist Sophokles „Antigone“.

Die beiden Hauptcharaktere Antigone und König Kreon verkörpern exemplarisch die beiden Extrempositionen, welche die schwierige Frage nach dem Verhältnis zwischen Recht und Moral aufwirft. Die gottesfürchtige Antigone glaubt an eine metaphysische, moralische Instanz, die über dem Recht steht.[5] Antigone glaubt also an einen Zusammenhang zwischen dem positiven Recht und der Moral. König Kreon hingegen ist der Überzeugung, dass das Recht sei, was er als Recht in Form eines Gesetzes ausgibt, Kreon ist daher Rechtspositivist. Die Tragödie fordert nunmehr, dass diese beiden Extreme aufeinandertreffen:

Antigone beerdigt entgegen der strikten gesetzlichen Forderung Kreons ihren toten Bruder Polyneikes – eine sittliche und schwesterliche Pflicht um dem Toten den Einzug ins Totenreich zu ermöglichen - und begeht somit eine schwere Gesetzeswidrigkeit. Kreon verurteilt hierfür die Gesetzesbrecherin Antigone zum Tode und begründet dies mit der Bewahrung der Staatsräson.[6]

Das Interessante der Tragödie für diese Arbeit ist die Reaktion des Publikums auf solch ein Stück. Friedrich Schiller wird Sophokles´ Beschreibung Antigones vermutlich als die Darstellung moralischer Freiheit beschreiben.

„Die ästhetische Kraft womit uns das Erhabene der Gesinnung und Handlung ergreift, beruht […] auf dem Interesse der Einbildungskraft, daß recht handeln [für uns Zuschauer] möglich sei, d.h. daß keine Empfindung, wie mächtig sie auch sei, die Freiheit des Gemüts zu unterdrücken vermöge.“[7]

Dass Antigone die sittliche Pflicht gegenüber ihrem Bruder erfüllt und sich dem Gesetz Kreons entgegenstellt, wird der Zuschauer als moralisch billigen und seinen ästhetischen Sinn als befriedigt sehen. Durch ihr Handeln richtet sich Antigone zu ihrer vollen Würde als Mensch auf und trotzt sogar der Gefahr, selbst zu sterben. Man würde heute vermutlich das Gesetz Kreons als unmoralisch und empörend empfinden. Auch wenn die Beerdigung eines Leichnams unseres Glaubensverständnisses nach nicht den Einzug ins Totenreich ermöglicht, so erfordert doch auch das heutige Verständnis von Anstand und Pietät eine Beerdigung der Toten.

Dass sich Antigone zum Gesetzesbruch aus Sittlichkeit und der Pflichterfüllung ihrem Bruder gegenüber entschließt, empfinden wir als Zuschauer für bewundernswert, mutig und gut. Dass Antigone aber Gesetzesbruch begeht, wird man wohl mit dem Verweis auf die Unsittlichkeit des Gesetzes abtun. Dass wir als Zuschauer das Gesetz als unmoralisch empfinden, führt uns daher zu dem Urteil, dass dieses Gesetz auch nicht befolgt werden müsse. Ganz offensichtlich verbinden wir unserem Vorverständnis nach die Begriffe Moral und Recht und haben ein Bild davon, wie ein richtiges Recht auszusehen hat - nämlich moralisch! Umgekehrt kann man dann behaupten, dass daher ein unmoralisches Gesetz kein Recht sei. Dies alles würde dafür sprechen, dass die Menschen so etwas wie einen Gerechtigkeitssinn in sich tragen, der die Empörung über Kreons Gesetz und die Bejubelung von Antigones Handeln nach sich zieht.

2.1. Das begriffliche Verhältnis zwischen Recht und Moral

Um eine Schritt näher in Richtung einer Antwort auf die Frage nach der Analytizität[8] zwischen Recht und Moral zu kommen, ist es lohnenswert, nach einem Vorverständnis begrifflicher Art zu suchen.

„Wir müssen uns fragen, ob wir die Begriffe in den typischen Kontexten ihrer Verwendung so gebrauchen, daß sich irgendwelche analytisch wahren Implikationen zwischen ihnen ergeben.“[9]

Es stellt sich die Frage nach der Beziehung begrifflicher Art, in welcher der Junggeselle aus den analytischen Gründen unverheiratet ist, wie Recht notwendigerweise Moral beinhalten muss?[10] Kann man einen Erkenntnisgewinn bzgl. der Frage der Verstrickung von Recht und Moral durch eine sprachlichen Analyse der Verwendung der Begriffe leisten?

Da die Bestimmung einer Beziehung von Recht und Moral anders als z.B. die Beziehung zwischen Junggeselle und unverheiratet, Tisch und Möbelstück komplizierter ist, lohnt sich als Ausgangspunkt der Analyse ein Blick auf den normalen Sprachgebrauch.[11] In der alltagssprachlichen Verwendung der Begriffe Recht und Moral werden diese oft miteinander vermischt.

Die Sprachverwandtschaft der Begriffe Recht und Gerechtigkeit bspw. verführt dazu, diese inhaltlich miteinander zu verbinden – also dass Gerechtigkeit als ein Teil des Rechts mitgedacht wird.[12] Es scheint also, als lese man in den Rechtsbegriff eine moralische Anforderung der Gerechtigkeit mit hinein.

Wie sieht nun das Verhältnis aus, wenn wir zwischen Recht und Unrecht unterscheiden? Schließen sich die Begriffe Recht und Unrecht aus? Wenn Recht und Unrecht zwei sich ausschließende Begriffe sind, ist dann bspw. das NS-Unrecht gar kein Recht? Die Vorsilbe –„un“ ist scheinbar nicht als Negation des Rechtscharakters gemeint.

Die Differenzierung zwischen den Begriffen „Unwetter“ und „Wetter“ meint nicht, dass das Unwetter kein Wetter sei, sondern dass Unwetter schlechtes Wetter sei.[13] Analog zu dieser Differenzierung ist das Unrecht also als ein schlechtes Recht zu sehen.

Wenn von Unrecht gesprochen wird, wird das diskutierte Recht aber an festgelegten Kriterien bewertet – nämlich an moralischen Werten. Das Recht ist also kein wertneutraler Begriff. Eine Bewertung des Unrechts als ein schlechtes Recht setzt aber voraus, dass man eine Vorstellung davon hat, was ein (gutes) Recht ist. Insofern spricht die sprachliche Analyse dafür, dem Rechtsbegriff eine alltagssprachliche Verknüpfung mit Wertkriterien von gut und schlecht einzuräumen. Ich gehe daher von einem „empirischen“ – also im Alltag so verstandenen - Zusammenhang zwischen Recht und Moral aus.

Wie wir später sehen werden, widerspricht der alltagssprachliche Bedeutungszusammenhang zwischen Recht und Moral der Theorieschule des Rechtspositivismus. Es gibt also im alltäglichen Sprachgebrauch eine Analytizität zwischen beiden Begriffen. Streng genommen ist es aber ein sprachlicher Kurzschluss, eine staatliche Maßnahme, die gegen gewisse Rechte verstößt als Unrecht im Sinne von kein Rechtscharakter besitzend abzutun, sondern das Wort Unrecht meint die negativ gewertete Form des Recht.[14]

2.2. Naturrechtsdenken und Rechtspositivismus

Die Untersuchung der Frage, ob sich aus dem alltagssprachlichen Gebrauch des Begriffs „Recht“ Implikationen auf das analytische Verhältnis zwischen Recht und Moral ziehen lassen, hat ergeben, dass sich zumindest eine Tendenz der alltagssprachlichen Verquickung beider Begriffe herauskristallisiert – ich habe dieses Verhältnis als ein „empirisches“ bezeichnet.

Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, den laienhaften Sprachgebrauch zu präzisieren und kritisch zu überprüfen.[15] Grundsätzlich lassen sich in der wissenschaftlichen Diskussion über den Zusammenhang von Recht und Moral zwei Denkrichtungen unterscheiden. Beide Positionen verstehen sich in der Regel als einander ausschließende Gegenpositionen.[16] Die Rechtspositivisten verneinen einen Zusammenhang zwischen Recht und Moral. Die Naturrechtler bejahen hingegen diesen Zusammenhang.

2.2.1. Der Rechtspositivismus

Beim prominenten Rechtspositivisten Hans Kelsen heißt es: „Eine Rechtsnorm gilt nicht darum, weil sie in einen bestimmten Inhalt hat, […] sondern darum, weil sie in einer bestimmten Weise erzeugt ist[…]. Daher kann jeder beliebige Inhalt Recht sein.[17]

Die rechtspositivistische Trennung zwischen Recht und Moral wird in der Wissenschaft als „Trennungsthese“ bezeichnet.[18] Unter Rechtsnorm versteht Kelsen, das etwas sein oder geschehen soll, insbesondere, dass sich ein Mensch in einer bestimmten Weise „verhalten soll“.[19] Eine Rechtsnorm gilt deshalb auch im objektiven Sinne und nicht nur im subjektiven Sinne, weil eine Verfassung dem Gesetzgebungsakt diesen subjektiven Sinn verleiht.[20] Kelsen schlussfolgert diese positivistische Begründung des Rechts – und somit auch die eine Analytizität mit der Moral negierende Formel aus folgendem Gedankengang:

Wenn man z.B. einen Richter fragt, weshalb der Rechtsakt, der die Tat des Verurteilten mit der Todesstrafe sanktioniert, nicht Mord, sondern Strafe sei, wird dieser folgendes antworten:

Die Verurteilung ist nicht Mord, sondern eine Strafe, da die begangene Tötung seitens des Angeklagten in einer Rechtsnorm verboten worden ist und somit als nicht gesollt gesetzt ist. Diese Norm des Verbots steht im Strafgesetz – ist also positiviert worden. Das Strafgesetz gilt, da es durch eine Norm der Staatsverfassung ermächtigt ist.[21]

Man könnte diese Begründungskette ins Unendliche weiterführen und für die Begründung einer Norm auf eine übergestellte oder historisch zurückliegende Grundnorm verweisen.

„Der Geltungsgrund einer Norm kann nur die Geltung einer anderen Norm sein.“[22]

Der Regreß lässt sich nur so zu Ende denken, wenn man einsieht, dass eine übergeordnete Grundnorm letztendlich die Verurteilung des Angeklagten legitimiert.

[...]


[1] Vgl. Alexy, Robert: Mauerschützen. Zum Verhältnis von Recht, Moral und Strafbarkeit, in: Berichte aus der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e.V., Hamburg, Jg. 11, H. 2, Göttingen 1993, S. 3.

[2] Vgl. Ibid., S. 3.

[3] Vgl. Siekmann, Hanno: Das Unrechtsbewusstsein der DDR-„Mauerschützen“, in: Schriften zum Strafrecht, Heft 163), Berlin 2005, S. 25.

[4] siehe Verdross, Alfred: Die naturrechtliche Basis der Rechtsgeltung, in: Hoerster, Norbert (Hrsg.), Recht und Moral. Texte zur Rechtsphilosophie, Bibliographisch ergänzte Ausgabe, Stuttgart: Reclam Verlag 2002, S. 44f.. (im folgenden zitiert als: Basis)

[5] siehe Sophokles: Antigone. Tragödie, Stuttgart: Reclam Verlag 1955, S. 5ff..

[6] Siehe Ibid., S. 11f..

[7] Schiller, Friedrich: Über das Pathetische, in: Berghahn, Klaus L. (Hrsg.), Friedrich Schiller vom Pathetischen und Erhabenen. Schriften zur Dramentheorie, Bibliographisch ergänzte Ausgabe, Stuttgart: Reclam Verlag 1995, S. 80.

[8] Unter Analytizität zwischen Recht und Moral verstehe ich im Nachfolgenden den Sachverhalt, dass im Begriff des Rechts dessen moralische Eigenschaft mitgedacht wird, also die Moral sozusagen in der Bedeutung des Rechts impliziert wird

[9] Hoerster, Norbert: Zum begrifflichen Verhältnis von Recht und Moral, in Bubner, Cramer, Wiehl, Neue Hefte für Philosophie, Heft 17, Göttingen: Vadenhoeck & Ruprecht 1979, S. 78. (im folgenden zitiert als: Verhältnis).

[10] Vgl. Ibid., S. 77.

[11] Vgl. Ibid., S. 78.

[12] Vgl. Dahm, Georg: Deutsches Recht, Stuttgart: Kohlhammer 1963, S. 13.

[13] Vgl. Hoerster, a.a.O., S. 80.

[14] Vgl. Ibid., S. 81.

[15] Siehe Ibid., S. 78.

[16] Vgl. Höffe, Otfried: Recht und Moral: ein kantischer Problemaufriß, in: Bubner, Cramer, Wiehl (Hrsg.), Neue Hefte für Philosophie, Heft 17, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1979, S. 2.

[17] Kelsen, Hans: Die Rechtsordnung als hierarchisches System von Zwangsnormen, in: Hoerster, Norbert (Hrsg.), Recht und Moral. Texte zur Rechtsphilosophie, Bibliographisch ergänzte Ausgabe, Stuttgart: Reclam Verlag 2002, S. 30.

[18] Hoerster, Norbert: Einleitung, in: Hoerster, Norbert (Hrsg.), Recht und Moral. Texte zur Rechtsphilosophie, Bibliographisch ergänzte Ausgabe, Stuttgart: Reclam Verlag 2002, S. 12 (im folgenden zitiert als: Recht und Moral)

[19] Kelsen, a.a.O., S. 20.

[20] Vgl. Ibid., S. 23.

[21] Vgl. Ibid., S. 28 f..

[22] Ibid., S. 24.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Wie löst Gustav Radbruch das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral?
Untertitel
Eine Untersuchung am Beispiel des Mauerschützenurteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
1.0
Autor
Jahr
2009
Seiten
31
Katalognummer
V128981
ISBN (eBook)
9783640355785
ISBN (Buch)
9783640356133
Dateigröße
539 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gustav, Radbruch, Spannungsverhältnis, Recht, Moral, Eine, Untersuchung, Beispiel, Mauerschützenurteils, Bundesgerichtshofs, November
Arbeit zitieren
Tilman Graf (Autor:in), 2009, Wie löst Gustav Radbruch das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Moral?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128981

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