Der verwässerte Verfassungsanspruch

Die verfassungs- und familienrechtliche Situation der Frau in der Bundesrepublik Deutschland 1948-1959: GG Artikel 3,2 und Familienrechtsreform.


Hausarbeit, 2007

30 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zum Stand der Forschung

3. Die Situation der Frau in der unmittelbaren Nachkriegszeit

4. Gleichberechtigung und Grundgesetz
4.1. Weimarer Reichsverfassung und BGB von
4.2. Der Verfassungskonvent von Hohenchiemsee
4.3. Die Verhandlungen im Ausschuss für Grundsatzfragen
4.4. Die Verhandlungen im Hauptausschuss
4.5. Öffentlicher Protest und Einlenken der Union

5. Der lange Weg zum Gleichberechtigungsgesetz

6. Schlussbetrachtung

Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der damaligen Bundeshauptstadt Bonn offiziell verkündet.1 In Abstimmung mit den Alliierten hatten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates damit den Rahmen geschaffen „für die freieste Demokratie, die je auf deutschem Boden existiert hat.“2 Im Grundrechtsteil findet sich unter Artikel 3,2 die Aussage „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“3 Diese fünf sich in ihrer Formulierung recht unspektakulär ausnehmenden Worte markierten einen bahnbrechenden Fortschritt für die rechtliche Stellung der Frau und hatten in den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates zu einer recht scharfen Kontroverse geführt. Niemals zuvor waren den deutschen Frauen derart weitreichende Rechte garantiert worden, wie in der Verfassung der jungen Republik. Im Grundgesetz war man damit einen entscheidenden Schritt weiter gegangen als in seinem verfassungsrechtlichen Vorgänger, der Weimarer Reichsverfassung von 1919, die Frauen zwar das aktive und passive Wahlrecht zugestanden hatte, ihre durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fixierte niedere zivilrechtliche Stellung jedoch unangetastet ließ. Der Gleichberechtigungsartikel des Grundgesetzes – und hier liegt die entscheidende Verbesserung – erweiterte die Gleichstellung der Geschlechter auf alle Rechtsbereiche.4 Sie war unmittelbar geltendes Recht geworden, an das Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtssprechung gebunden waren, das allerdings aus praktischen Gründen durch eine Übergangsregelung ergänzt wurde.5

Mit der angesprochenen verfassungs- und familienrechtlichen Stellung der Frau in der frühen Phase der Bundesrepublik Deutschland möchte sich diese Arbeit befassen. Als zeitlicher Rahmen wurde der Zeitraum zwischen dem Kriegsende und dem Ende der Ära Adenauer gewählt, wobei der Schwerpunkt der Betrachtung jedoch eindeutig auf der Dekade zwischen den Verhandlungen zur Entstehung unseres Grundgesetzes 1948/49 und dem Abschluss der Debatte um die Familienrechtsreform 1958/59 liegen soll. Zwei Komplexe sind es, die Behandlung erfahren sollen: Einerseits soll untersucht werden, wie die überaus fortschrittliche Formulierung des Artikels 3,2 ihren Weg ins Grundgesetz finden konnte. Hierzu soll ausgehend von den demographischen Verschiebungen der Nachkriegszeit und der daraus zumindest kurzfristig resultierenden Erschütterung des traditionellen Rollenverständnisses detailliert auf die Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels eingegangen werden. Andererseits soll dargestellt werden, wie die von der Verfassung geäußerte, „an diesem Punkt fast utopische(n) Verpflichtung“ durch die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung in den ersten rund zehn Jahren der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wurde, deren Grundstimmung für die Verwirklichung solcher Gesetzespläne gewiss nicht gerade günstig war.6

Die besondere Relevanz des gewählten Themas ergibt sich aus der Tatsache, dass das Thema Gleichberechtigung spätestens seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts an politischer Aktualität und Sprengkraft gewonnen und es als politischer Dauerbrenner bis zum heutigen Tage nicht verloren hat. Begreifen wir die fünfziger Jahre als Teil der unmittelbaren Vorgeschichte unserer Gegenwart, lohnt eine Betrachtung der Entstehung des Gleichberechtigungsartikels und seiner Umsetzung auf rechtlich-politischer Ebene zum Versuch der Erklärung, warum dieser Verfassungsanspruch in der ersten Phase der Bundesrepublik recht zögerlich und in manchen Bereichen nur unzulänglich umgesetzt wurde.

2. Zum Stand der Forschung

Lange Zeit hat die Forschung die innenpolitischen Dimensionen der Ära Adenauer recht stiefmütterlich behandelt. Was Werner Abelshauser 1987 für die Innenpolitik der Ära Adenauer im Allgemeinen festgestellt hat, galt selbstverständlich auch für die Frage nach dem rechtlichen Verhältnis der Geschlechter zueinander.7 So musste Ute Frevert in einem drei Jahre später veröffentlichten Essay feststellen, dass „frauengeschichtliche Forschungen zu dieser Periode unserer Geschichte noch ganz am Anfang“ stünden.8

Erst Ende der siebziger und verstärkt in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts war es, angestoßen von der Neuen Frauenbewegung, in der Wissenschaft zu einer Thematisierung der Stellung der Frau in der jüngeren deutschen Geschichte gekommen.9 Fast alle in diesem Zeitraum entstandenen Arbeiten sind von einer, wohl die Heftigkeit der zeitgenössischen Debatten widerspiegelnden, persönlichen Betroffenheit gekennzeichnet und lassen streckenweise die nötige professionelle Zurückhaltung vermissen. Dennoch ist hier von den feministischen Wissenschaftlerinnen wichtige Arbeit geleistet worden.

Karin Jurczyk weist als erste auf die nicht unerhebliche Rolle der von konservativen Traditionalisten geführten Regierung Adenauer bei der Verzögerung von Gesetzgebungsverfahren hin, welche die Stellung der Frauen im öffentlich-rechtlichen Bereich verbessern sollten.10 Ines Reich-Hilweg kommt das Verdienst zu, die bis dahin in der Forschung ignorierte Diskussion um die Entstehung des Gleichberechtigungsartikels untersucht und die von Frauenverbänden an den Parlamentarischen Rat gerichteten Eingaben aus dem Dunkel der Archive hervorgeholt zu haben.11 Mit ihrer Dissertation aus dem Jahre 1990 versucht Barbara Böttger eine Biographie Elisabeth Selberts mit einer Darstellung der Geschichte der Frauenbewegung zu verbinden. Die Arbeit nimmt für sich selbst in Anspruch neben einer noch ausstehenden angemessen Würdigung der Person Selberts „eine Lücke nicht nur in der Frauen-, sondern auch in der deutschen Verfassungsgeschichte“ zu schließen.12 Dieses Unterfangen ist ihr durchaus gelungen, wenn auch die von ihr betriebene „Heldinnenverehrung“ oftmals Züge einer überkommenen Personengeschichtsschreibung trägt.

Einen auf breiter Quellenbasis basierenden Beitrag lieferte 1994 mit Klaus- Jörg Ruhl ein ausgewiesener Kenner der Materie.13 Ruhl thematisiert die Stellung der erwerbstätigen Frau, die sich im Spannungsfeld von konservativer, ideologisch hochgradig aufgeladener Familienpolitik einerseits und Bedürfnissen der Wirtschaft andererseits bewegen musste, widmet aber auch der Entstehung des Gleichberechtigungsartikels und der Familienrechtsreform einen umfassendes Kapitel. Aus dem anglophonen Raum stammt mit dem Werk Robert G. Moellers eine fundierte und umfassende Darstellung der Situation der Frauen in der deutschen Nachkriegsgesellschaft.14 Ute Gerhards umfangreicher Sammelband zur rechtlichen Stellung der Frau aus dem Jahre 1997, dessen Blickwinkel von der Frühen Neuzeit bis in die Mitte der 1990er Jahre reicht, füllt eine Lücke in der Rechtsgeschichte und bündelt die Erkenntnisse, die bisher nur durch Arbeiten von „Außenseitern, Einzelstudien, Kuriosa der Rechtsgeschichte oder eben vorwiegend Spezialfragen des Familienrechts“ Behandlung erfahren haben.15

Somit ist für den Stand der Forschung festzuhalten, dass die wissenschaftliche Diskussion nach Jahrzehnten der Vernachlässigung der geschlechterpolitischen Perspektive der Ära Adenauer spätestens seit den 1990ern nicht mehr um die, zunehmend mit tagespolitischem Gehalt aufgeladene, Thematik umhinkommt.16

3. Die Situation der Frau in der unmittelbaren Nachkriegszeit

Zumindest in demographischer Hinsicht war Deutschland in den ersten Nachkriegsjahren ein Land der Frauen. Das quantitative Verhältnis zwischen den Geschlechtern hatte sich, besonders in der Altersgruppe der 20- bis 40jährigen, durch die große Zahl der im Krieg gefallenen und der sich noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen deutschen Soldaten drastisch verschoben.1718 Eine im Oktober 1946 für die westlichen Besatzungszonen durchgeführte Volkszählung verzeichnete einen „Frauenüberschuss“ von 7 Millionen Personen; kamen 1939 auf 100 Männer 105 Frauen, so standen zu diesem Stichtag 100 Männern 125 Frauen gegenüber.19 Somit gingen die Frauen „als zahlenmäßig unbestrittener Sieger [...] aus der biologischen Katastrophe des Krieges“ hervor, auch wenn sich dieses Verhältnis in den folgenden Jahren durch die heimkehrenden Kriegsgefangenen wieder annähernd normalisieren sollte.20 Durch die Abwesenheit der Männer änderte sich zumindest kurzfristig die Rolle der Frau im Familien- und Erwerbsleben; neben der Erziehung der Kinder fiel den Frauen nun auch die Hauptlast bei der Versorgung der Familie mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Brennstoffen und ähnlichem zu. Weiterhin trugen sie die Hauptlast beim Wiederaufbau der zerstörten Städte, sie leisteten unter den widrigsten Bedingungen Schwerstarbeit, organisierten das Überleben und bewältigten das Chaos der direkten Nachkriegszeit.21

Die Erfahrung, den harten Alltag der Kriegs- und Nachkriegsjahre ohne männliche Unterstützung zu bestanden zu haben, erfährt von vielen Zeitgenossinnen in der Retrospektive eine ambivalente Bewertung: Einerseits erwuchs den Frauen aus der Tatsache, in dieser schweren Zeit „ihren Mann“ gestanden zu haben, und aus dem dadurch erworbenen Gefühl eigener Leistungsfähigkeit und Kompetenz ein neues Selbstbewusstsein und eine neue Selbstständigkeit. Andererseits wurde dieser mit immensen physischen und psychischen Anstrengungen verbundene Zustand als nicht selbstgewählt und als Folge von Familientrennung und Entwurzelung empfunden; ein Tatbestand, der in der Literatur oft mit dem Terminus „erzwungenes Matriarchat“ beschrieben wird.22

Die rein zahlenmäßige Überlegenheit der Frauen schlug sich nicht in gleichberechtigter direkter Teilhabe an öffentlichen Angelegenheiten und am politischen Prozess nieder. Zwar markierte für die bereits in der Weimarer Republik in der Politik aktiven Frauen der Zusammenbruch des NS-Regimes einen Neuanfang ihres politischen Wirkens – bereits 1945 kam es in allen größeren Städten zur Gründung von überparteilich organisierten Frauenorganisationen, die neben praktischen Beratungs- und Hilfeleistungen der Forderung nach Gleichberechtigung der Geschlechter in Politik und Gesellschaft Nachdruck verliehen – doch blieb insgesamt die Zahl der in Parteien, Gewerkschaften und Verbänden organisierten Frauen verhältnismäßig gering.23

Mit der massenhaften Rückkehr der Männer aus Kriegsgefangenschaft ist, wie übrigens in allen in den zweiten Weltkrieg involvierten Staaten,24 eine beginnende politische Restauration der Familie und eine „Renaissance des traditionellen Frauenbildes“ zu konstatieren.25 War es angesichts des gravierenden Mangels an männlichen Arbeitskräften vorher unumgängliche und als bedauerlicher Ausnahmezustand akzeptierte Notwendigkeit, Frauen auf bisher Männern vorbehaltenen Arbeitsplätzen einzusetzen, so räumten die Frauen nun diese Plätze zugunsten der aus Kriegsgefangenschaft heimkehrenden männlichen Arbeitnehmer und zogen sich wieder zunehmend auf ihre traditionelle Rolle in Haushalt und Familie, in die „Unsichtbarkeit der privaten Sphäre“, zurück.26

[...]


1 Christoph Klessmann, Die doppelte Staatsgründung. Deutsche Geschichte 1945-1955, 4., erg. Aufl., Bonn 1986, S. 202.

2 Edgar Wolfrum, Die geglückte Demokratie. Geschichte der Bundesrepublik Deutschland von ihren Anfängen bis zur Gegenwart, Stuttgart 2006, S. 40.

3 Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle. Bd. 7, Entwürfe zum Grundgesetz, bearb. von Michael Hollmann, Boppard am Rhein 1995, S. 613.

4 Klaus-Jörg Ruhl, Verordnete Unterordnung. Berufstätige Frauen zwischen Wirtschaftswachstum und konservativer Ideologie in der Nachkriegszeit (1945-1963), München 1994, S. 202f.

5 Gemeint ist der Artikel 117, 1 des Grundgesetzes: „Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.“ Vgl. Parlamentarischer Rat, Bd. 7 (wie Anm. 3), S. 643.

6 Ute Frevert, Frauen auf dem Weg zur Gleichberechtigung – Hindernisse, Umwege, Sackgassen, in: Martin Broszat (Hrsg.), Zäsuren nach 1945. Essays zur Periodisierung der deutschen Nachkriegszeit, München 1990, S. 113-130, S. 114.

7 Werner Abelshauser, Die langen fünfziger Jahre. Wirtschaft und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland 1949-1966, Düsseldorf 1987, S. 15: „Die langen fünfziger Jahre [...] sind für die Geschichtsschreibung noch Neuland.“

8 Frevert (wie Anm. 6), S. 113.

9 Zu Beginn der achtziger Jahre fanden feministische Wissenschaftlerinnen um Annette Kuhn und Doris Schubert in der Buchreihe „Geschichtsdidaktik“ ihr Forum, vgl. Annette Kuhn (Hrsg.), Frauen in der Geschichte, Düsseldorf 1979ff.

10 Karin Jurczyk, Frauenarbeit und Frauenrolle. Zum Zusammenhang von Familienpolitik und Frauenerwerbstätigkeit in Deutschland 1918-1975, 2. Aufl., Frankfurt a. M. 1977, S. 89-105.

11 Ines Reich-Hilweg, Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) in der parlamentarischen Auseinandersetzung 1948-1953 und der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgesetzes 1953-1975, Frankfurt a.M. 1979.

12 Barbara Böttger, Das Recht auf Gleichheit und Differenz. Elisabeth Selbert und der Kampf der Frauen um Art. 3,2 GG, Münster 1990.

13 Ruhl (wie Anm. 4). Ruhl hatte, quasi als Vorarbeit zu seiner Studie, zwei Quellenbände herausgegeben, die sich mit der Situation der Frauen in der Nachkriegszeit und der Ära Adenauer beschäftigen, vgl. Klaus-Jörg Ruhl (Hrsg.), Unsere verlorenen Jahre. Frauenalltag in Kriegs- und Nachkriegszeit 1939-1949, Darmstadt 1985; ders., Frauen in der Nachkriegszeit 1945-1963, München 1988.

14 Robert G. Moeller, Protecting Motherhood. Women and the Family in Politics of Postwar West Germany, Berkeley 1993. Auch in deutscher Übersetzung erschienen: Geschützte Mütter. Frauen und Familien in der westdeutschen Nachkriegspolitik, München 1997.

15 Ute Gerhard, Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997.

16 Exemplarisch vgl. Kathrin Schäfgen, Frauen- und Familienpolitik, in: Clemens Burrichter; Detlef Nakath; Gerd-Rüdiger Stephan (Hrsg.), Deutsche Zeitgeschichte von 1945 bis 2000. Gesellschaft, Staat, Politik. Ein Handbuch, Berlin 2006, S. 852-893.

17 Vgl. Rosemarie Nave-Herz, Die Geschichte der Frauenbewegung in Deutschland, 5. überarb. u. erg. Aufl., Bonn 1997, S. 47. Die Autorin weist darauf hin, dass man von der Situation der Frau in der unmittelbaren Nachkriegszeit nicht sprechen könne und der Sachverhalt einer differenzierteren Betrachtung bedürfe, „zu verschieden waren die sozialen Lagen von Frauen“. An dieser Stelle soll sich darauf beschränkt werden, allgemeine demographische Zustände und daraus entstandene, das Verhältnis der Geschlechter zueinander betreffende, Entwicklungen nachzuzeichnen.

18 Klessmann (wie Anm. 1), S. 42.

19 Eine mit umfangreichem statistischen Material angereicherte, detaillierte Darstellung der demographischen Situation im unmittelbaren Nachkriegsdeutschland findet sich bei Merith Niehuss, Familie, Frau und Gesellschaft. Studien zur Strukturgeschichte der Familie in Westdeutschland 1945-1960, Göttingen 2001, Kapitel „Bestandsaufnahme der Bevölkerung nach 1945“, S. 27-42.

20 Die Ärztin und Publizistin Gabriele Strecker, zit. nach: Ingrid Langer: „Die Mohrinnen hatten ihre Schuldigkeit getan... Staatlich-moralische Aufrüstung der Familien“, in: Dieter Bänsch (Hrsg.): Die fünfziger Jahre. Beiträge zu Politik und Kultur, Tübingen 1985, S. 108-130, S. 109.

21 Wolfrum (wie Anm. 2), S. 32.

22 Christine Franzius, Bonner Grundgesetz und Familienrecht. Die Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der westdeutschen Zivilrechtslehre der Nachkriegszeit (1945-1957), Frankfurt a.M. 2005, S. 19.

23 Frevert (wie Anm. 6), S. 116, nennt als Gründe Politikverdrossenheit als Reaktion auf die deprimierenden Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit, in erster Linie aber die den Frauen aufgebürdete Sorge um das tägliche Überleben, die oftmals weder Zeit noch Energie für politisches Engagement überließ. Zu den Frauenverbänden allgemein vgl. Nave-Herz (wie Anm. 17), S. 47ff.

24 Moeller (wie Anm. 14), S. 2.

25 Franzius (wie Anm. 22), S. 65f.

26 Böttger (wie Anm. 12), S. 96. Böttger wirbt um Verständnis für die Frauen, die sich nach den Jahren der Entbehrungen und harten Arbeit „nun nach ein bisschen Wohlstand, Stabilität und Freude am Leben“ sehnten.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Der verwässerte Verfassungsanspruch
Untertitel
Die verfassungs- und familienrechtliche Situation der Frau in der Bundesrepublik Deutschland 1948-1959: GG Artikel 3,2 und Familienrechtsreform.
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Veranstaltung
Hauptseminar zur Alltagsgeschichte der Fünfziger Jahre
Note
1
Autor
Jahr
2007
Seiten
30
Katalognummer
V128954
ISBN (eBook)
9783640355433
ISBN (Buch)
9783640355280
Dateigröße
669 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Breiter Korrekturrand
Schlagworte
Grundgesetz, Frauen, Wahlrecht, Selbert, BGB, Verfassungsanspruch, Familienrechtsreform, Gleichstellung, Gleichberechtigung
Arbeit zitieren
Florian Unzicker (Autor:in), 2007, Der verwässerte Verfassungsanspruch, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128954

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