Die Friedensfunktion der Vereinten Nationen im Wandel


Magisterarbeit, 2002

102 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Gliederung

A) Einleitung
I. Die Wahrung des Weltfriedens als primäres Ziel der Vereinten Nationen
II. Fragestellung
III. Vorgehensweise
IV. Literaturbericht

B) Theoretische Herleitung
I. Die Realistische Schule
II. Interdependenzanalyse und Neoinstitutionalismus

C) Die strukturelle Dimension der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen
I. Der Sicherheitsrat: Weltregierung oder Blockadeinstrument?
1. Der Stillstand im Kalten Krieg
2. Die Neuorientierung nach dem Ende des Kalten Krieges
II. Die Generalversammlung - Parlament der Nationen
1. Der Interimsausschuss
2. Die „Uniting for Peace“-Resolution
III. Der Generalsekretär als Motor des Krisenmanagements
IV. Der Internationale Gerichtshof, Hüter des Völkerrechts
1. Das streitige Verfahren gemäß den Art. 92 Abs. 2 UN-Charta, 34 ff IGH-Statut
2. Das Gutachtenverfahren gemäß den Art. 96 UN-Charta, 65 ff. IGH- Statut
V. Zwischenergebnis

D) Die operative Dimension der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen
I. Konfliktbewältigung nach dem Ende des Kalten Krieges: Die UNTAC-Mission in Kambodscha
1. Geschichtlicher Hintergrund
2. UNTAC - Peacekeeping der „Zweiten Generation“
3. Fazit
II. Friedenssicherung vor neuen Aufgaben: Die „Peace Support Operations“ der Vereinten Nationen in Somalia
1. Zur Vorgeschichte
2. Operation „Enttäuschte Hoffnung“: UNOSOM I
3. Humanitäre Intervention und „robustes“ Peacekeeping (UNITAF)
4. Das Debakel von UNOSOM II: Die Vereinten Nationen werden Konfliktpartei
5. Fazit
III. Krisenmanagement in der Gegenwart: Die UN-Missionen in Ost- Timor
1. Die Entstehung des Ost-Timor-Konflikts
2. Hilfe zur Selbstbestimmung: Die UNAMET-Mission
3. Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit (INTERFET).
4. UNTAET - „Robustes” post-conflict peacebuilding
5. UNMISET - Hilfestellung nach der Unabhängigkeit
IV. Zwischenergebnis

E) Resümee

Literaturverzeichnis

Anhang 1: Präambel der Charta der Vereinten Nationen[1].

Anhang 2: Die Organisation der Vereinten Nationen[2]

Anhang 3: Completed and ongoing peacekeeping missions

Anhang 4: Die vier Generationen von UN-Friedenseinsätzen

A) Einleitung

I. Die Wahrung des Weltfriedens als primäres Ziel der Vereinten Nationen

Die Idee einer gerechten Weltordnung, in der Streitfälle zwischen Staaten auf friedlichem Weg beigelegt werden, ist nicht neu[3]. Schon 1795 forderte der deutsche Philosoph Immanuel Kant in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“ die Schaffung eines Völkerbundes republikanischer Staaten, der diese Aufgabe übernehmen sollte[4]. Er war seiner Zeit weit voraus: Es bedurfte noch mehr als 100 Jahre Zeit und den Schrecken des Ersten Weltkrieges mit Millionen von Toten auf den Schlachtfeldern Europas, bevor es 1919 zur Schaffung des Völkerbundes mit Sitz in Genf kam[5]. Aber dieser erste Versuch, ein supranationales weltweites Gremium zur Friedenserhaltung zu schaffen, scheiterte bereits in den 30er Jahren[6]. Nicht zuletzt wohl deshalb, weil es dem Völkerbund an einem effektiven Exekutivorgan mangelte und die USA, die damals bereits stärkste Macht in der Welt, aber nie Mitglied des Völkerbundes waren, sich nach dem Ersten Weltkrieg aus Europa wieder zurückgezogen hatten[7].

Als 1939 der Zweite Weltkrieg entbrannte, nahmen der britische Premierminister Winston Churchill und der amerikanische Präsident Theodore D. Roosevelt die Idee einer Weltorganisation wieder auf[8]. In ihrer „Atlantik-Charta“ vom 14.08.1941 zeigten sich erste Umrisse der späteren UN-Charta[9]. Die Erklärung der Alliierten vom 01.01.1942 erwähnte zum ersten Mal den Namen „Vereinte Nationen“[10]. Darin bekannten sich 26 Staaten zur „Atlantik-Charta“ und verpflichteten sich, den Kampf gegen Hitler-Deutschland und seine Verbündeten gemeinsam bis zum Ende weiterzuführen[11]. Bis zum 01.03.1945 traten weitere 22 Staaten dem Bündnis bei[12]. Nachdem im Herbst 1944 Vertreter der USA, der ehemaligen UdSSR und Großbritanniens die Grundzüge einer „Charta der Vereinten Nationen“ ausgearbeitet hatten, wurde sie auf der Konferenz von San Francisco (25.04. - 26.06.1945) von Vertretern der 51 Teilnehmerstaaten ausformuliert und unterzeichnet[13]. Die UN-Charta[14] trat am 24.10.1945 in Kraft[15].

51 Mal erscheint in der UN-Charta in irgendeiner Form der Begriff des Friedens, und zwar entweder durch die Begriffsbestimmungen „Frieden“ bzw. „friedlich“ oder durch die zusammengesetzten Begriffsbezeichnungen „friedliebend“, „Weltfrieden“, „Friedenssystem“, „Friedensbedrohung“ und „Friedensbruch“[16]. Dementsprechend nennt auch Art. 1 der UN-Charta an erster Stelle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit[17]. Damit ist das Hauptziel der Vereinten Nationen, dem alle anderen Ziele mehr oder weniger untergeordnet sind, genannt[18].

II. Fragestellung

Das Scheitern zahlreicher UN-Friedensmissionen seit 1993 wirft allerdings die Frage auf, inwieweit die Weltorganisation ihrem Hauptziel wirklich nachkommt. Denn nach der anfänglichen Euphorie über das Ende des Kalten Krieges ist inzwischen wieder eine gewisse Ernüchterung eingekehrt, die sich einerseits in einem oft undifferenzierten „UN-bashing“ manifestiert, andererseits Anlass für zahlreiche Reformen gegeben hat[19].

III. Vorgehensweise

Die folgende Untersuchung will zur Klärung dieser Frage sowohl die strukturelle wie auch operative Dimension der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen darstellen. Hierzu sollen zuerst die Aufgaben der vier wichtigsten Organe der Vereinten Nationen im Bereich ihrer Friedensfunktion (Sicherheitsrat, Generalversammlung, Generalsekretär und Internationaler Gerichtshof[20]) näher veranschaulicht werden. Daraufhin erfolgt anhand der drei Fallbeispiele Kambodscha, Somalia und Ost-Timor eine empirische Bewertung. Abschließen soll die Arbeit ein kurzes Resümee, das die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit zusammenfasst.

IV. Literaturbericht

Von der nahezu unüberschaubaren Menge an Literatur über die Vereinten Nationen können in Hinblick auf die Verwendung in dieser Magisterarbeit folgende Quellen besonders hervorgehoben werden:

Zum einen das Werk „Die Sicherung des Weltfriedens durch die Vereinten Nationen“ von Detlev C. Dicke und Hans-Werner Rengeling, welches intensiv das Hauptziel der Vereinten Nationen, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, behandelt[21] und maßgeblich dazu beigetragen hat, die Einleitung zu schreiben.

Den strukturellen Teil der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen gestalteten vor allem die Monographien „Die Vereinten Nationen“ von Sven Bernhard Gareis und Johannes Varwick, „Die UNO – zwischen kollektiver Sicherheit und humanitärer Intervention“ von Peter J. Opitz und „Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und Internationaler Gerichtshof“ von Michael Fraas, welche die Aufgaben der vier wichtigsten Organe der Vereinten Nationen im Bereich ihrer Friedensfunktion (Sicherheitsrat, Generalversammlung, Generalsekretär und Internationaler Gerichtshof[22]) näher veranschaulichen.

Den operativen Teil der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen prägten in erster Linie die Schriften „UN-Friedensoperationen der zweiten Generation“ von Frank-Erich Hufnagel, „Friedenskonsolidierung bei internen Konflikten. Die Rolle der Vereinten Nationen in Kambodscha“ von Andrea Liese, „Kambodscha und die UNO: Der Krieg und seine Eingrenzung von 1978 bis 1993“ von Lionel Salmen, „Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im „Failed State“. Das Beispiel Somalia“ von Jürgen Bartl, „Die UNO in Somalia: Operation Enttäuschte Hoffnung“ von Volker Matthies, „Die UNO in Somalia – Zu den Hintergründen des Bürgerkriegs und den Stadien der Intervention“ von Kathrin Eikenberg, „Stolperstein statt Meilenstein – Das Scheitern der „robusten“ Peacekeepingoperation der Vereinten Nationen in Somalia“ von Konrad Klingenburg und „Osttimor und die Krise des indonesischen Vielvölkerstaates in der Weltpolitik“ von Peter L. Münch-Heubner, die aufschlussreiche empirische Bewertungen der drei Fallbeispiele Kambodscha, Somalia und Ost-Timor liefern.

B) Theoretische Herleitung

Auch in den Theorien der internationalen Politik wurden neue Überlegungen angestellt:

I. Die Realistische Schule

Lange Zeit war die von Hans J. Morgenthau in den 1940er und 1950er Jahren entwickelte praxisorientierte Lehre der Realistischen Schule die führende Theorie der internationalen Politik[23]. Morgenthaus Ansatz war im Grunde genommen das Resultat des Durchdenkens der Weltpolitik seit Ende des Zweiten Weltkrieges[24]. Angesichts der sich entwickelnden Bipolarität übernahmen die USA und die Sowjetunion die Verantwortung als Weltmächte[25]. Gleichzeitig rückte der Gebrauch und Missbrauch von Macht in den Mittelpunkt des Interesses[26].

Die realistische Sicht der internationalen Politik geht nicht vom Konzept einer wie auch immer beschaffenen Weltgesellschaft aus, sondern vom Modell eines offenen, multipolaren, zentraler Entscheidungs- und Sanktionsmöglichkeiten entbehrenden internationalen Staatensystems, das sich in Analogie zu den Vorstellungen Thomas Hobbes’ im Naturzustand der Anarchie befindet[27]. Alleiniger Träger der internationalen Politik ist der souveräne Nationalstaat, der keiner übergeordneten rechtssetzenden Macht unterworfen ist[28]. Da jeder Staat sein eigenes Nationalinteresse gegen alle anderen Staaten durchzusetzen sucht, sind Konflikte, die oft genug zum Krieg führen, unausweichlich[29]. Die internationale Politik erscheint im realistischen Verständnis als Nullsummenspiel: Was der eine Staat an Ressourcen, Territorien, Einfluss und Macht gewinnt, geht stets zu Lasten anderer[30]. Die Gesamtmenge dieser Elemente im internationalen Staatensystem ist begrenzt und kann daher lediglich umverteilt, nicht aber, wie im idealistischen Verständnis, durch Zuwachs der verteilbaren Wirtschaftsgüter vergrößert werden[31]. Deshalb kommt dem Begriff des Nationalinteresses, der eng gekoppelt ist an den Begriff der Macht und des Machtgleichgewichts, innerhalb der realistischen Sicht Internationaler Politik eine Schlüsselstellung zu[32]. Das Nationalinteresse beschreibt den gesamten Ziel- und Wertkomplex der Außenpolitik und ist zugleich „letzter bestimmender Faktor für die Formulierung außenpolitischer Entscheidungen“[33].

Die Durchsetzung der am nationalen Interesse orientierten außenpolitischen Optionen ist wiederum abhängig von den je spezifischen Machtressourcen des Nationalstaats[34]. Das Machtpotential ergibt sich aus der Summe folgender Faktoren: der geographischen Lage, der natürlichen Ressourcen, der industriellen Kapazität, des Militärpotentials, der Bevölkerungsgröße, des Nationalcharakters, der „nationalen Moral“, der Qualität der Diplomatie und der Legitimität der Regierung[35].

Macht in den Internationalen Beziehungen wird auch theoretisch relevant, insofern sie einen relationalen und prozessualen Charakter besitzt[36]. Macht kann nur dann ausgeübt werden, wenn ein Gegenpart vorhanden ist, ein Konflikt allein konstituiert noch keine Machtbeziehung[37]. Erst wenn ein Interessen- oder Wertkonflikt zwischen zwei oder mehreren Staaten besteht, wenn darüber hinaus einer der Beteiligten sich mit den Vorstellungen gegenüber den anderen Beteiligten durchsetzen muss und er zudem mit schweren Sanktionen drohen kann, falls seinen Wünschen nicht stattgegeben wird, haben wir es mit einer Machtbeziehung zu tun[38].

Die so konstituierte Machtbeziehung unterliegt nach den Vorstellungen der Realistischen Schule einem Regelungsbedarf, der durch die Prinzipien der „Balance of Power“ (Gleichgewicht der Mächte) und der Reziprozität gewährleistet wird[39].

Die Realistische Schule bezeichnet mit dem Begriff „Balance of Power“ einerseits die annähernde Gleichheit der Macht der Einzelstaaten, andererseits begründet sie mit diesem Begriff die Notwendigkeit, dass ein Staat ein Übergewicht über die anderen erhalten muss[40]. Der Verdienst des Gleichgewichtssystems ist infolgedessen in zwei Hinsichten zu sehen: Zum einen dient es dazu, die Unabhängigkeit der Einzelteile zu bewahren, zum anderen ermöglicht es eine realistische Einschätzung der Macht in den internationalen Beziehungen[41].

Das mit dem Gleichgewichtsprinzip verbundene handlungskontrollierend wirkende Prinzip der Reziprozität stellt die normative Grundlage dar, auf der allein das Gleichgewichtssystem funktionieren kann[42]. Reziprozität überträgt den Kant’schen Kategorischen Imperativ auf die zwischenstaatlichen Beziehungen[43]. Reziprozität soll die innere Souveränität eines Staates sichern und zugleich der äußeren Souveränität eines Staates Grenzen setzen, um einen Missbrauch der Macht zu verhindern[44]. Reziprozität bedeutet, dass jeder Staat, der die Prinzipien des zwischenstaatlichen Miteinanders missachtet, mit Vergeltungsmaßnahmen der übrigen Staaten zu rechnen hat[45]. Reziprozität ist insofern die Voraussetzung für die oben genannte zweite Funktion des Gleichgewichtssystems, nämlich die realistische Abwägung des eigenen außenpolitischen Machtpotentials und die Einschätzung des Machtpotentials der anderen Akteure im internationalen Staatensystem[46]. Ziel der Analyse der Politik ist, die Erkenntnis für politisches Handeln nutzbar zu machen[47]. Dabei sollen Lehren aus der Vergangenheit gezogen und diese für die Probleme der Gegenwart nutzbar gemacht werden[48].

Der „Realist“ glaubt, dass Politik wie Gesellschaft von objektiven, transepochal gültigen Gesetzen beherrscht werden[49]. Deshalb geht die Realistische Schule davon aus, dass es im Interesse der nationalstaatlichen Akteure liegt, zur Bewahrung einer günstigen Ausgangsposition im Nullsummenspiel des internationalen Wettbewerbs ihre Machtmittel stets einsatzbereit zu halten, sie zu vermehren und dem technischen Fortschritt anzupassen, um so gegenüber ihrer Umwelt eine zusätzliche Menge an Macht zu gewinnen[50]. Dieses gestattet ihnen, nicht nur in Sicherheit vor einer ständig latenten äußeren Bedrohung zu leben, sondern auch ihre Ziele in der internationalen Politik notfalls unter Rekurs auf militärische Gewaltanwendung durchzusetzen[51].

Im Lichte dieser Prämissen beurteilt die Realistische Schule auch internationale Organisationen[52]. Die Entstehung von friedenssichernden oder -stiftenden internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen wird von den Realisten vor allem auf die dramatische Zuspitzung des Sicherheitsdilemmas nach den beiden Weltkriegen dieses Jahrhunderts zurückgeführt[53]. Ein neues Verhaltensmuster der internationalen Politik hat sich ihrer Meinung nach durch die internationalen Organisationen nicht herausgebildet[54]. Vielmehr vertritt die Realistische Schule die Vorstellung von internationalen Organisationen als Instrumente staatlicher Machtpolitik[55]. Damit erklärt sie zugleich die Ineffektivität von internationalen Organisationen bei der Friedenssicherung, vor allem wenn diese von sich einander bekämpfenden Staaten oder Staatengruppen bei relativ symmetrischer Machtverteilung für ihre jeweiligen Zwecke in Anspruch genommen werden[56]. Friedenssichernd könne eine internationale Organisation im anarchischen Selbsthilfesystem der Staaten lediglich als diplomatisches Instrument einer globalen oder regionalen Hegemonialmacht sein, als Mittel zur Durchsetzung und Bewahrung ihres Weltordnungskonzepts[57].

Die Prämissen der Realistischen Schule bieten eine Reihe von Anknüpfungspunkten, die weitere theoretische Diskussionen ausgelöst haben:

So bemüht sich der Neorealismus vor allem um eine Ausdifferenzierung des Machtbegriffs[58]. Dazu werden die „klassischen“ Frageebenen der Machtanalyse durch eine Reihe von Kodeterminanten, die einander vielfach überlagern, ergänzt[59]. Diese Kodeterminanten erfordern für die Analyse internationaler Machtkonstellationen einen Methodenpluralismus[60]. Dies ist sicherlich ein Grund dafür, dass der Neorealismus als Ansatz ein sehr viel weniger geschlossenes Bild bietet und methodische Anleihen aus einer Vielzahl von anderen, vor allem in den 1960er und 1970er diskutierten Theorien machen muss[61].

Auf der Grundlage eines so ausdifferenzierten Machtbegriffs versucht der Neorealismus, ganz der Tradition des „klassischen“ Realismus verhaftet, Kooperation in den internationalen Beziehungen als Ausdruck der Weltordnungspolitik einer Hegemonialmacht zu interpretieren[62]. Internationale Organisationen können demnach nur entstehen, wenn ein Hegemon existiert, der willens und in der Lage ist, die Kosten für deren Bereitstellung zumindest disproportional zu tragen[63].

Die drei prominentesten „Neorealismen“ sind[64]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Interdependenzanalyse und Neoinstitutionalismus

Ein dem der Realistischen Schule entgegengesetztes Modell der internationalen Politik, das sich auch jeder Annahme von Kooperations- bzw. Integrationszielen enthält, formuliert vor allem die Interdependenzanalyse[65]. Die internationalen Beziehungen sind demnach durch „komplexe Interdependenz“ gekennzeichnet, als

- die verbindliche oder effektive Werteverteilung zunehmend durch verschiedenartige, sowohl intergouvernementale als auch transgouvernementale oder transnationale Handlungszusammenhänge[66].
- es keine vorgegebene Hierarchie der Politikfelder im Sinne einer Dominanz von Sicherheitsfragen gibt[67].
- militärische Macht weder in allen Politikfeldern von Bedeutung noch eine Garantie zur Durchsetzung von Interessen selbst in sicherheitspolitischen Konflikten ist[68].

Die „komplexe Interdependenz“ zeigt also eine Tendenz zur Entwertung militärischer Macht als Handlungsressource[69]. In dieser Analyse der Entwicklung der internationalen Beziehungen kommt internationalen Organisationen eine wichtige Rolle zu, allerdings weniger als Träger eines Integrationsprozesses im engeren Sinne, sondern vielmehr als Akteur, Forum und Mittel zum Zweck der Errichtung, Stabilisierung und Weiterentwicklung internationaler Institutionen für jene Bereiche der internationalen Beziehungen, in denen wechselseitige Abhängigkeiten kollektiv bearbeitbare und regelbare Probleme hervorgerufen haben[70]. Internationale Organisationen fungieren in diesem Sinne als Stabilisatoren oder Garanten, aber auch als Anpassungshelfer von Verregelungsprozessen: Sie stellen die Entscheidungsmechanismen zur Verfügung, durch die internationale Regime entstehen, implementiert und weiterentwickelt werden, und sie unterstützen ihr Funktionieren, indem sie z. B. die Regeleinhaltung überwachen und daraus entstehende Konflikte schlichten[71].

Als eine Fortentwicklung der Interdependenzanalyse unter Berücksichtigung neorealistischer Prämissen kann der Neoinstitutionalismus verstanden werden[72]. Die unter diesem Begriff zusammengefassten unterschiedlichen Ansätze haben vor allem durch die verfeinerte Analyse der Wechselwirkung von Akteuren und der sie umgebenden Strukturen („Agent-Structure“-Problem) zum besseren Verständnis der internationalen Beziehungen beigetragen[73]. Mit den Neorealisten betont der Neoinstitutionalismus die Bedeutung der Struktur der internationalen Beziehungen als dezentrales, auf der Existenz souveräner Staaten basierendes System[74]. Gleichzeitig weist er jedoch auch auf die durch die unterschiedliche institutionelle Ausgestaltung gegebene Varianz dieser Struktur hin[75]. Mit anderen Worten, der Neoinstitutionalismus insistiert auf der Bedeutung von Institutionen wie Regimen und internationalen Organisationen für die Struktur der internationalen Beziehungen und damit auf deren Einfluss auf das Verhalten von Staaten bzw. das Ergebnis von politischen Entwicklungsprozessen[76]. Denn, so das gemeinsame Credo unterschiedlicher, dem Neoinstitutionalismus zuzurechnender Ansätze: „Institutions matter“, sie erlegen den Akteuren Handlungsrestriktionen auf und eröffnen neue Handlungsoptionen[77].

Die Entstehung von Institutionen erklären Vertreter des Neoinstitutionalismus durch die Orientierung von Staaten nicht nur an relativen, sondern auch an absoluten Gewinnen[78]. Durch diese Orientierung ergebe sich bei problematischen Handlungsinterdependenzen, d. h. in Situationen, in denen Staaten zwar gleichartige Interessen verfolgen, der einzelne Staat diese aber unilateral nicht verwirklichen kann, ein Interesse an der Kooperation, um durch kollektives Handeln gemeinsame Gewinne („joint gains“) zu erzielen bzw. Verluste („joint loses“) zu vermeiden[79]. Somit entwickelt sich ein Anreiz, gemeinsam institutionelle Voraussetzungen zu schaffen, unter denen Kooperation zum beidseitigen Vorteil möglich und wahrscheinlich ist, anders ausgedrückt: Wenn die internationalen Beziehungen nicht nur Nullsummenspiele, sondern auch variable Summenspiele kennen, gibt es Situationen problematischer Handlungsinterdependenz, in denen durch Kooperation den Akteuren Gewinne zufallen, die sie durch unilaterales Handeln nicht erzielen[80]. Um diese gemeinsamen Gewinne zu erzielen und Verluste zu vermeiden, schaffen Staaten in Verfolgung ihrer Eigeninteressen internationale Institutionen, die das kooperative Interaktionsergebnis absichern sollen[81].

Nach neoinstitutionalistischem Politikverständnis gewinnt also der Staat einerseits im Prozess der „world-polity“-Formierung an Bedeutung, indem er zum zentralen Adressaten der „world-polity“ und ihrer Organisationen avanciert, andererseits führt seine zunehmende Strukturierung durch die „world-polity“ und ihre Organisationen zum Verlust an nationaler Autonomie und Eigenständigkeit[82]. Diese Grundfigur eröffnet unterschiedliche Anschlussmöglichkeiten für weitere Untersuchungen, sowohl in Richtung auf eine noch nicht vorhandene neoinstitutionalistische Staatstheorie, als auch zur empirischen Analyse aktueller Themenbereiche der internationalen Politik, man denke nur an humanitär begründete Militärinterventionen[83].

C) Die strukturelle Dimension der Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen

Mit Ausnahme des Internationalen Gerichtshofs mit Sitz in Den Haag sind die folgenden Organe am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York vertreten[84].

I. Der Sicherheitsrat: Weltregierung oder Blockadeinstrument?

Gemäß Art. 24 der UN-Charta trägt der Sicherheitsrat die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ und handelt in diesem Bereich mit bindender Wirkung für oder gegen die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen[85]. Dem Sicherheitsrat gehören gemäß Art. 23 Abs. 1 der UN-Charta 15 (ursprünglich: 11) Staaten an, darunter von Beginn an als Ständige Ratsmitglieder China, Frankreich, Großbritannien, USA und Russland (früher: UdSSR)[86]. Die zehn Nichtständigen Ratsmitglieder werden gemäß Art. 23 Abs. 2 der UN-Charta jeweils für zwei Jahre mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung gewählt, wobei jährlich fünf Mitglieder neu bestimmt werden[87]. Die Sitze sind nach Ländergruppen wie folgt verteilt: afroasiatische Staaten fünf Sitze, lateinamerikanische Staaten zwei Sitze, osteuropäische Staaten ein Sitz, westeuropäische Staaten und andere (Kanada, Australien, Neuseeland) zwei Sitze[88]. Im Gegensatz zur jährlich nur einmal am dritten Dienstag im September regulär tagenden Generalversammlung sind die weisungsgebundenen Delegierten des Sicherheitsrats dauerhaft entsandt, so dass der Rat (wenigstens theoretisch) jederzeit handlungsfähig ist[89].

Ein Beschluss des Sicherheitsrats erfordert gemäß Art. 27 Abs. 2 der UN-Charta in allen Sachfragen die Zustimmung von mindestens 9 Staaten, wobei die Ständigen Ratsmitglieder gemäß Art. 27 Abs. 3 der UN-Charta ein Vetorecht besitzen[90]. Damit ist sichergestellt, dass alle Angelegenheiten, welche die Interessen eines der Ständigen Ratsmitglieder berühren oder auch nur zu berühren scheinen, von diesem der Entscheidungsbefugnis des Sicherheitsrats entzogen werden können, sollte dies eines der Ständigen Ratsmitglieder für erforderlich halten, allerdings „mit der Maßgabe, dass sich bei Beschlüssen aufgrund des Kapitels VI und des Artikels 52 Abs. 3 der UN-Charta die Streitparteien gemäß Art. 27 der UN-Charta der Stimme enthalten“[91].

Ein weiteres Problem liegt in der souveränen Gleichheit aller Mitgliedsstaaten (Art. 2 Abs. 1 der UN-Charta)[92]. Das darauf basierende Interventionsverbot und Gewaltverbot besagt, dass aus der UN-Charta „eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder zur Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung aufgrund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden kann“ (Art. 2 Abs. 7 der UN-Charta)[93] und verbietet den Mitgliedern jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen (Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta)[94], mit Ausnahme der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der UN-Charta[95]. Nur wenn der Sicherheitsrat gemäß Art. 39 der UN-Charta ausdrücklich feststellt, dass eine Gefährdung oder ein Bruch des internationalen Friedens vorliegt, kann er Gegenmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Gewalt sanktionieren[96]. Die Anwendung solcher Zwangsgewalt stellt keine verbotene Einmischung, sondern eine kollektive Aktion dar, die darauf gerichtet ist, das zentrale Ziel der UN-Charta, die Sicherung des Weltfriedens, zu verwirklichen[97].

Während die herausgehobene Stellung der Ständigen Ratsmitglieder auf den vergeblichen Widerstand der kleineren UN-Mitglieder stieß, fand diese Besonderheit auch ihre ungeteilte Zustimmung, da sie sich von ihr einen wirksamen Schutz vor Einmischung und Interventionen durch die Weltorganisation erhofften[98]. Die eingeschränkte Wirksamkeit des UN-Sicherheitssystems war somit von Anfang an eingeplant, sozusagen vorprogrammiert, und insofern darf sich der Vorwurf des Versagens nicht an die Adresse der Vereinten Nationen richten, sondern denjenigen Staaten gegenüber, die den Vereinten Nationen größere Eingriffsmöglichkeiten vorenthielten und bis heute eine korrigierende Reform der UN-Charta verweigern[99].

1. Der Stillstand im Kalten Krieg

Die Auflösung der Kriegsallianz bald nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges und der Ausbruch des Ost-West-Konflikts, der sich von Europa bis auf den asiatisch-pazifischen Raum ausdehnte und dessen Spannungslinien und Konfliktfelder schließlich fast alle Regionen der Welt durchzogen, führte in Hinblick auf die Vereinten Nationen zu der paradoxen Situation, dass einerseits eine massive Destabilisierung des gesamten internationalen Systems auftrat, andererseits aber gleichzeitig die im neu geschaffenen UN-System „kollektiver Sicherheit“ angelegte Blockade ausgelöst und damit das System gerade in der Situation, in der man es am dringendsten benötigt hätte, in wichtigen Bereichen lahm gelegt wurde[100]. Zu den Folgen dieser Blockade gehörte, dass sich alle wichtigen Initiativen und Maßnahmen der internationalen Friedenssicherung auf die beiden Supermächte und die von ihnen geführten Militärallianzen verlagerten[101]. Die Tätigkeit der Weltorganisation beschränkte sich, sieht man von allgemeinen Konventionen ab, auf jene Konflikte, in denen entweder keine vitalen Interessen der beiden Militärblöcke auf dem Spiel standen oder zu deren Lösung beide die Weltorganisation als geeignetes Instrument ansahen[102].

2. Die Neuorientierung nach dem Ende des Kalten Krieges

Das Ende des Ost-West-Konflikts verbunden mit dem Auseinanderbrechen der UdSSR und dem Übergang des Ständigen Sitzes im Sicherheitsrat auf Russland hat eine aktivere Zusammenarbeit unter den Ständigen Ratsmitgliedern bewirkt[103]. Man darf in der ersten Euphorie jedoch nicht übersehen, dass nicht nur all die bereits geschilderten Unzulänglichkeiten in der UN-Charta gleichgeblieben sind, sondern auch die Ständigen Ratsmitglieder mit ihrem Insistieren auf der Beibehaltung traditioneller Machtpositionen und ihrer Zurückhaltung, internationale Verantwortung zu übernehmen, die im allgemeinen wenig Ruhm, aber erhebliche Kosten und im Falle von UN-Kampfeinsätzen auch menschliche Opfer mit sich bringt, was gerade in den demokratischen Staaten Probleme mit Teilen der Öffentlichkeit schafft[104].

Nichtsdestotrotz stiegen die Anforderungen an die Konfliktbearbeitungskapazitäten der Vereinten Nationen[105]. Denn anders als erhofft, nahm die Zahl internationaler Konflikte nicht ab, sondern rapide zu[106]. Vor allem nationale innerstaatliche Konflikte, teilweise verbunden mit wirtschaftlichen, sozialen, humanitären oder ökologischen Katastrophen, eskalierten durch den Wegfall der „ordnungsschaffenden Faktoren“ der Supermächte immer häufiger, weil lange unterdrückte politische, religiöse und ethnische Auseinandersetzungen aufbrachen[107]. Aktionen des internationalen Terrorismus führten ebenso zu neuen Friedensbedrohungen[108]. Regionale Organisationen wie z. B. die „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (OSZE) verfügen kaum über entsprechende Konfliktbearbeitungskapazitäten[109]. Aus diesem Grunde vermehrten sich die Erwartungen an die Vereinten Nationen hinsichtlich der größeren Handlungsmöglichkeit durch die zum Teil gegebene Kooperation der Supermächte[110]. Da die Instrumentarien der Vereinten Nationen, die durch die UN-Charta zur Verfügung gestellt sind, nicht mehr ausreichten, die quantitativ sowie qualitativ gestiegenen und veränderten Anforderungen zu erfüllen, musste nicht nur der Begriff der Friedensbedrohung neu interpretiert, sondern auch die Strategie des UN-Krisenmanagements an sich überarbeitet werden[111]. Die folgende Aufgliederung der grundlegenden Friedenssicherungsaufgaben basiert auf der durch den damaligen Generalsekretär Boutros-Ghali vorgelegten „Agenda für den Frieden“ (1992)[112] und dem Abschlussbericht der durch den jetzigen Generalsekretär Annan eingesetzten Sachverständigenkommission zum UN-Peacekeeping, dem sogenannten „Brahimi-Bericht“ (2000)[113]:

- Vorbeugende Diplomatie (preventive diplomacy)

bezeichnet Maßnahmen mit dem Ziel, das Entstehen von Streitigkeiten zwischen einzelnen Parteien zu verhüten, die Eskalation bestehender Streitigkeiten zu Konflikten zu verhindern und, sofern es dazu kommen sollte, diese einzugrenzen[114]. Konfliktvorbeugung zielt auf die Ursachen von Konflikten ab und wirkt häufig langfristig[115].

- Vorbeugende Einsätze

sind Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Diplomatie, um den Ausbruch eines Konflikts im Vorfeld zu verhindern[116]. Im Falle einer innerstaatlichen Krise könnte ein vorbeugender Einsatz auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Regierung oder aller Konfliktparteien erfolgen oder wenn ein Land sich bedroht fühlt und die Errichtung einer UN-Truppe lediglich auf seiner Seite der Grenze beantragt[117].

- Friedensschaffung (peacemaking)

wirkt in bestehende, fortdauernde Konflikte hinein, um feindliche Parteien zu einer Einigung zu bringen (z. B. durch den Abschluss eines Friedensvertrags oder Waffenstillstands)[118]. Im Wesentlichen wird dies durch solche friedlichen Mittel angestrebt, wie sie in Kapitel VI der UN-Charta vorgesehen sind (z.B. Vermittlung, Verhandlung)[119].

- Friedenssicherung (peacekeeping),

hervorgegangen aus dem „klassischen“ Blauhelm-Konzept (Konsens der Konfliktparteien, Verantwortlichkeit der Vereinten Nationen, Unparteilichkeit, Waffeneinsatz nur zur Selbstverteidigung) zur Beobachtung und Überwachung von bereits beschlossenen Friedens- bzw. Waffenstillstandsabkommen im Kalten Krieg, hat sich zu einem komplexen Instrument entwickelt, das heute vielfach durch das Zusammenwirken unterschiedlicher (militärischer und ziviler) Elemente seine größte Wirkung entfaltet[120]. Es kann die Errichtung einer Präsenz der Vereinten Nationen vor Ort durch Einsätze von leicht bis schwer-bewaffneten Soldaten, Wahlbeobachtern und Polizisten zur Überwachung und Durchführung von Waffenstillstands- und Friedensvereinbarungen bezeichnen[121]. Friedenssicherung ist eine Technik, welche die Möglichkeiten für eine Konfliktverhütung wie auch eine Friedensschaffung erweitert[122].

- Friedenskonsolidierung (post-conflict peacebuilding)

steht für Maßnahmen nach erfolgreicher Beendigung eines Konflikts, durch die ein Zustand angestrebt wird, der „mehr als die Abwesenheit von Krieg“ ist[123]. So kann der Frieden z. B. gefestigt und das Wiederaufleben von Konflikten verhindert werden durch Wahlbeobachtung, Entwaffnung, Minenräumung, die gesellschaftliche Integration früherer Rebellen, die Rückführung von Flüchtlingen, den Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen, die Achtung der Menschenrechte und die Zulassung freier Medien[124]. Friedenskonsolidierung ist der Versuch, die Aussichten für einen inneren Frieden zu stärken und die Wahrscheinlichkeit eines weiteren gewaltsamen Konflikts zu verringern[125].

- Friedensdurchsetzung (peace-enforcement)

zielt auf Einsätze stärker bewaffneter UN-Truppen und vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 40, Kapitel VII der UN-Charta ab[126]. Es bezeichnet Einsätze z. B. zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Waffenruhe, die aufgrund ihrer stärkeren Bewaffnung über den Auftrag an Friedenstruppen hinausgehen, aber nicht mit Zwangsmaßnahmen zu verwechseln sind, die gemäß Art. 43 der UN-Charta aufgestellt werden können, um gegen Angriffshandlungen vorzugehen[127].

- Friedenserzwingung durch militärische Gewalt (use of military force)

symbolisiert militärische Zwangsmaßnahmen gemäß Art. 42, Kapitel VII der UN-Charta, die bei Bedrohung bzw. Bruch des Friedens oder bei Angriffshandlungen eingesetzt werden können, um den Weltfrieden aufrechtzuerhalten[128]. Bei verschiedener Gelegenheit hat der Sicherheitsrat auch einzelne Mitglieder der Vereinten Nationen ermächtigt, alle erforderlichen Mittel, einschließlich der Anwendung von Gewalt, einzusetzen, um ein gestecktes Ziel zu erreichen[129]. Die Einwilligung der Kriegsparteien ist hierfür nicht notwendig[130]. Aufgrund der Ermächtigung durch den Sicherheitsrat haben Mitgliedsstaaten Koalitionen gebildet, um gemeinsame Militäraktionen durchzuführen[131]. Dies war z. B. im Golfkrieg Irak-Kuwait der Fall: Der Sicherheitsrat hatte Mitgliedsstaaten (USA u. a.) ermächtigt, in seinem Namen Maßnahmen zu ergreifen[132]. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsrat gemäß Kapitel VIII der UN-Charta auch regionale Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seine Autorität in Anspruch nehmen[133]. In der Praxis geschah dies z. B. als sich der Sicherheitsrat im Bosnien-Konflikt der militärischen Hilfe der NATO bediente[134].

II. Die Generalversammlung – Parlament der Nationen

Im Gegensatz zur Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, hat die aus den 189 UN-Mitgliedsstaaten (one state, one vote) zusammengesetzte Generalversammlung gemäß Art. 10 der UN-Charta lediglich das Recht, Probleme zu erörtern und Empfehlungen auszusprechen („Stimme der Weltöffentlichkeit“)[135]. In den letzten fünf Jahrzehnten hat sich die Zahl der UN-Mitglieder fast vervierfacht[136]. Dabei ist das Gewicht der „Dritten Welt“ durch die Aufnahme unabhängig gewordener Neustaaten mit tendenziell kleiner werdender Bevölkerungszahl und die damit verbundene Schwerfälligkeit der Entscheidungsfindung dieses immer größer gewordenen Hauptorgans erheblich angewachsen[137]. Diese Empfehlungen, zu denen sie befugt ist, beziehen sich in der Regel erstens jedoch nur auf Maßnahmen der friedlichen Bereinigung von Konflikten, nicht aber auf Zwangsmaßnahmen, die allein in die Zuständigkeit des Sicherheitsrats fallen, und zweitens ist sie gehalten, auf den Vorrang des Sicherheitsrats zu achten und ihre Empfehlungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der UN-Charta nicht zu Streitigkeiten und Situationen abzugeben, in denen der Sicherheitsrat die ihm in der UN-Charta zugewiesenen Aufgaben erfüllt, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats[138]. Bestenfalls kann sie gemäß Art. 11 Abs. 3 der UN-Charta die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die ihrer Meinung nach den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden. Somit besitzt die Generalversammlung nach der UN-Charta lediglich die subsidiäre Zuständigkeit im Bereich der Friedenswahrung[139].

Während des Kalten Krieges gewann die Generalversammlung doch an Bedeutung hinzu[140]. Denn in Reaktion auf die Unfähigkeit des Sicherheitsrats, sich auf kollektive Zwangsmaßnahmen zur gemeinsamen Verhinderung von Aggressionen und gewaltsamen Erzwingung des Friedens zu einigen, setzte vielmehr schon früh die Suche nach Wegen aus der Lähmung ein[141]. Dabei konzentrierten sich die Bemühungen des Westens darauf, den durch das sowjetische Veto blockierten Sicherheitsrat zu umgehen und stärker die Generalversammlung ins Spiel zu bringen, die von den westlichen Mächten und ihren Verbündeten zur damaligen Zeit noch dominiert wurde[142].

1. Der Interimsausschuss

So hatte die Generalversammlung aufgrund ihrer Resolution 111 (II) vom 13.11.1947 einen Interimsausschuss geschaffen, um sich vor allem auf dem Gebiet der Wahrung von Frieden und Sicherheit eine permanente Handlungsfähigkeit auch zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden zu sichern, wobei hier jedem Mitgliedsstaat ein Sitz zugewiesen worden war[143]. Weil die ehemalige UdSSR indes die Schaffung des Interimsausschusses als einen Eingriff in den Kompetenzbereich des Sicherheitsrats betrachtete und mitsamt ihren Verbündeten jede Art der Mitarbeit verweigerte, vermochte der Interimsausschuss die in ihn gesetzten Erwartungen nicht zu erfüllen und ist seit Juni 1961 auch nicht mehr zusammengetreten[144].

2. Die „Uniting for Peace“-Resolution

Ein zweiter Schritt in diese Richtung erfolgte im Koreakrieg[145]. Als die ehemalige UdSSR, deren Delegierter bei Ausbruch des Konflikts aus Protest gegen die Vertretung Chinas durch die Republik China auf Taiwan dem Sicherheitsrat ferngeblieben war und deshalb Maßnahmen gegen Nordkorea ergriffen werden konnten, nach seiner Rückkehr am 01.08.1950 die Fortführung der UN-Aktionen gegen Nordkorea blockierte, ergriff auf Drängen des amerikanischen Außenministers die Generalversammlung die Initiative und verabschiedete am 03.11.1950 die „Uniting for Peace“-Resolution (GA Res. 377 [V]), in der sie erstmals die Grundlagen und den Umfang ihrer Zuständigkeit im UN-System „kollektiver Sicherheit“ definierte[146]. Die Resolution besagt in ihrem Kern, dass in einer akuten Krisensituation sowie bei „Uneinstimmigkeit“ unter den Ständigen Ratsmitgliedern, in welcher der Sicherheitsrat seine Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nicht wahrzunehmen vermag, der Generalversammlung das Recht, ja sogar die Pflicht zufällt, den Mitgliedsstaaten geeignete Empfehlungen für kollektive Maßnahmen zu unterbreiten, einschließlich des Gebrauchs bewaffneter Gewalt, wenn nötig, um den internationalen Frieden und die Sicherheit aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen[147]. Auf der Grundlage dieser Resolution, deren Satzungskonformalität allerdings umstritten war, da sich nach Ansicht mehrerer Völkerrechtler die Zuständigkeit der Generalversammlung weit über das ihr in der UN-Charta zugewiesene Maß ausdehnte, konnte die Verteidigung Südkoreas fortgesetzt werden[148].

Ebenfalls auf der Grundlage der „Uniting for Peace“-Resolution, aber erheblich folgenreicher für die Entwicklung des UN-Sicherheitskonzepts, erwies sich ein weiterer Versuch, eine Blockade des Sicherheitsrats zu überwinden: Er erfolgte im November 1956 während der „Suez-Krise“, als Entscheidungen des Sicherheitsrats durch Vetos Großbritanniens und Frankreichs verhindert wurden und dieser die Angelegenheit einer, auf der Grundlage der „Uniting for Peace“-Resolution einberufenen Sondergeneralversammlung übergab, die wiederum den damaligen Generalsekretär Hammarskjöld damit beauftragte, einen Plan für die Aufstellung einer internationalen Notstandstruppe auszuarbeiten, welche die Beendigung der Feindseligkeiten überwachen sollte (Res. 998)[149]. Mit der Aufstellung der „First United Nations Emergency Force“ (UNEF I)[150] und ihrer Stationierung im November 1956 schlug die Geburtsstunde des „klassischen“ peacekeeping[151]. Die eigentliche „Keimzelle“ dürfte jedoch die im Juni 1948 zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen Israel und den Arabischen Staaten tätig gewordene „United Nations Truce Supervision Organisation“ (UNTSO)[152] gebildet haben, von der UNEF I nicht nur einen Teil des Personals bezog, sondern auch die gemachten Erfahrungen nutzte[153].

[...]


[1] aus: Pötzsch: Die deutsche Demokratie, S. 131

[2] aus: ders.: aaO, S. 132

[3] Bertrand: UNO. Geschichte und Bilanz, S. 14

[4] ders.: aaO, S. 14

[5] Cede: Historische Einführung, S. 4

[6] ders.: aaO, S. 5

[7] Doehring: Kollektive Sicherheit, Rn. 5

[8] Grewe: Entstehung und Wandlung der Vereinten Nationen, S. XXIX

[9] ders.: aaO, S. XXIX

[10] Unser/ Wimmer: Die Vereinten Nationen. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit, S. 27

[11] Rittberger: Vereinte Nationen, S. 562

[12] Opitz: Gründung, Aufbau und grundlegende Veränderungen in den Vereinten Nationen, 1945-2000, S. 9

[13] ders.: aaO, S. 11

[14] siehe Anhang 1: Präambel der Charta der Vereinten Nationen

[15] Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch Internationale Politik, S. 569

[16] Dicke/Rengeling: Die Sicherung des Weltfriedens durch die Vereinten Nationen, S. 15 f.

[17] Cede: Die Grundsätze und Ziele der Vereinten Nationen, S. 14

[18] Knapp: Die Rolle der Vereinten Nationen in den internationalen Beziehungen, S. 387

[19] Gareis/ Varwick: Die Vereinten Nationen, S. 111 f.

[20] siehe Anhang 2: Die Organisation der Vereinten Nationen

[21] siehe oben

[22] siehe Anhang 2: Die Organisation der Vereinten Nationen

[23] Siedschlag: Neorealismus, Neoliberalismus und Postinternationale Politik, S. 44

[24] ders.: aaO, S. 44

[25] ders.: aaO, S. 47

[26] Lehmkuhl: Theorien Internationaler Politik, S. 72

[27] Meyers: Weltpolitik in Grundbegriffen, S. 66

[28] Lehmkuhl: aaO, S. 73

[29] Waltz: Theory of International Politics, 1979

[30] Junne: Spieltheorie in der Internationalen Politik. Die beschränkte Rationalität strategischen Denkens, 1972; Nigel: The Field of Nations. An account of Some New Approaches to International Relations, 1971; Schelling: Arms and Influence, 1976

[31] Junne: Spieltheorie in der Internationalen Politik. Die beschränkte Rationalität strategischen Denkens, 1972; Nigel: The Field of Nations. An account of Some New Approaches to International Relations, 1971; Schelling: Arms and Influence, 1976

[32] Lehmkuhl: aaO, S. 73

[33] Zöllner: Das Verhältnis von Zielen und Mitteln beim außenpolitischen Handeln, S. 159

[34] Lehmkuhl: aaO, S. 73

[35] Morgenthau: Macht und Frieden. Grundlegung einer Theorie der Internationalen Politik, 1963

[36] Lehmkuhl: aaO, S. 74

[37] dies.: aaO, S. 74

[38] dies.: aaO, S. 74

[39] Vogt: Der Neorealismus in der internationalen Politik, S. 49

[40] ders.: aaO, S. 49

[41] ders.: aaO, S. 49

[42] Lehmkuhl: aaO, S. 74

[43] dies.: aaO, S. 74

[44] dies.: aaO, S. 74

[45] dies.: aaO, S. 74

[46] dies.: aaO, S. 74

[47] dies.: aaO, S. 74

[48] Morgenthau: aaO, S. 68

[49] ders.: aaO, S. 49 ff.

[50] Lehmkuhl: aaO, S. 75

[51] dies.: aaO, S. 75

[52] Rittberger/ Zangl: Internationale Organisationen – Politik und Geschichte: Europäische und weltweite zwischenstaatliche Zusammenschlüsse, S. 75

[53] dies.: aaO, S. 75

[54] dies.: aaO, S. 75

[55] dies.: aaO, S. 75

[56] dies.: aaO, S. 75 f.

[57] dies.: aaO, S. 76

[58] Lehmkuhl: aaO, S. 76

[59] dies.: aaO, S. 76

[60] dies.: aaO, S. 76

[61] dies.: aaO, S. 76

[62] Rittberger: aaO, S. 76

[63] ders.: aaO, S. 76 f.

[64] Siedschlag: aaO, S. 115

[65] Rittberger: Theorie der Internationalen Organisationen, Rn. 21

[66] ders.: aaO, Rn. 21

[67] ders.: aaO, Rn. 21

[68] ders.: aaO, Rn. 21

[69] ders.: aaO, Rn. 21

[70] ders.: aaO, Rn. 21

[71] ders.: aaO, Rn. 21

[72] Rittberger/ Zangl: Internationale Organisationen – Politik und Geschichte: Europäische und weltweite zwischenstaatliche Zusammenschlüsse, S. 80

[73] dies.: aaO, S. 80

[74] dies.: aaO, S. 80

[75] dies.: aaO, S. 80

[76] dies.: aaO, S. 80

[77] dies.: aaO, S. 80

[78] dies.: aaO, S. 80

[79] dies.: aaO, S. 80

[80] dies.: aaO, S. 80

[81] dies.: aaO, S. 80

[82] Hasse/ Krücken: Neo-Institutionalismus, S. 37

[83] dies.: aaO, S. 37

[84] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): Deutschland und die Vereinten Nationen, S. 8

[85] Lailach: Die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit als Aufgabe des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, S. 253 ff.

[86] Kühne: Die Vereinten Nationen an der Schwelle zum nächsten Jahrtausend, S. 443

[87] Bardehle: UN-Peacekeeping als Musterfall für internationalen Konsens und seine Entstehung, S. 37

[88] ders.: aaO, S. 37

[89] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): aaO, S. 9 ff.

[90] Eitel: Bewährungsproben für den Sicherheitsrat, S. 128

[91] Opitz: Die UNO – zwischen kollektiver Sicherheit und humanitärer Intervention, S. 274

[92] Stein: Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die Rule of Law, S. 131 ff.

[93] Fink: Kollektive Friedenssicherung. Kapitel VII UN-Charta in der Praxis des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, S. 873 ff.; Kühne: Völkerrecht und Friedenssicherung in einer turbulenten Welt: Eine analytische Zusammenfassung der Grundprobleme und Entwicklungsperspektiven, S. 27

[94] Bruha/ Krajewski: Funktionswandel des Sicherheitsrats als Verfassungsproblem. Zur rechtlichen Sicht der neueren Praxis, S. 15; Blumenwitz: Die humanitäre Intervention, S. 4 ff.; Delbrück: Die Effektivität des UN-Gewaltverbots, S. 139 ff.; Deiseroth: „Humanitäre Intervention“ und Völkerrecht, S. 3084 ff.; Czempiel: Weltpolitik im Umbruch: Das internationale System nach dem Ende des Ost-West-Konflikts, S. 99

[95] Brock: Einmischungsverbot, humanitäre Intervention und wirtschaftliche Interessen, S. 131

[96] Leiß: Interventionen des Sicherheitsrates bei innerstaatlich begangenen Menschenrechtsverletzungen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen. Versuch einer Standardisierung, S. 27

[97] Herdegen: Die Befugnisse des UN-Sicherheitsrates. Aufgeklärter Absolutismus im Völkerrecht?, S. 11 ff.

[98] Opitz: aaO, S. 274

[99] Wolfrum: Ursprüngliche Aufgabenzuweisung und jetzige Aktivitäten der Vereinten Nationen: Faktischer Wandel und normative Bewertung, S. 131

[100] Debiel: Die Vereinten Nationen in einer Welt des Umbruchs. Chancen und Grenzen einer kooperativen Friedenspolitik, S. 10

[101] Schmidt: Das Instrumentarium der Vereinten Nationen zum Krisenmanagement und seine Entwicklung in den letzten Jahren, S. 133

[102] Rittberger: Die Vereinten Nationen: Kristallisationspunkt weltstaatlicher Autorität oder Instrument hegemonialer Mächte?, S. 4

[103] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): aaO, S. 12

[104] Opitz: aaO, S. 279

[105] Gareis: Die Vereinten Nationen – Wege aus der Krise?, S. 50

[106] Ipsen: Auf dem Weg zur Relativierung der inneren Souveränität bei Friedensbedrohung. Zu den Libyen-Resolutionen des Sicherheitsrats, S. 41

[107] ders.: aaO, S. 42

[108] ders.: aaO, S. 42

[109] Gareis/ Varwick: aaO, S. 120 ff.

[110] dies.: aaO, S. 120 ff.

[111] Eisele/ Griep: >Standby<: Neue Wege in der Friedenssicherung, S. 51

[112] Hippler: Das langsame Austrocknen des humanitären Interventionismus, S. 82

[113] Gareis: Eine neue UNO für neue Herausforderungen?, S. 24

[114] Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): UN-Friedensmissionen, S. 2

[115] ders.: aaO, S. 2

[116] ders.: aaO, S. 2

[117] ders.: aaO, S. 2

[118] Presse und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): aaO, S. 25

[119] ders.: aaO, S. 25

[120] Sucharipa-Behrmann: Die friedenserhaltenden Operationen der Vereinten Nationen, S. 87 f.

[121] Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): aaO, S. 2

[122] ders.: aaO, S. 2

[123] ders.: aaO, S. 2

[124] Sucharipa: Die Vereinten Nationen heute: Überblick, Reformen und Zukunftsperspektiven, S. 297

[125] Ball: Staatsversagen und die Transformation kriegszerrütteter Gesellschaften, S. 69

[126] Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): aaO, S. 2

[127] ders.: aaO, S. 2

[128] Presse und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): aaO, S. 25

[129] Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): aaO, S. 2

[130] ders.: aaO, S. 2

[131] ders.: aaO, S. 2

[132] ders.: aaO, S. 2

[133] Körbs: Die Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen und Regionalorganisationen nach Kapitel VIII der Satzung der Vereinten Nationen, S. 79 ff.

[134] Opitz: aaO, S. 274

[135] Dicke/ Rengeling: aaO, S. 98 f.

[136] Opitz: aaO, S. 294

[137] Tomuschat: Generalversammlung, Rn. 2

[138] Opitz: aaO, S. 273

[139] Dicke/ Rengeling: aaO, S. 98

[140] dies.: aaO, S. 98

[141] Opitz: aaO, S. 275

[142] ders.: aaO, S. 275 f.

[143] Tomuschat: aaO, Rn. 6

[144] ders.: aaO, Rn. 6

[145] Volger: Geschichte der Vereinten Nationen, S. 66 ff.

[146] Opitz: Das UN-System kollektiver Sicherheit, S. 49

[147] Bredow: Geschichte und Organisation der UNO, S. 67 ff.

[148] Opitz: Die UNO – zwischen kollektiver Sicherheit und humanitärer Intervention, S. 276

[149] Volger: aaO, S. 101 ff.

[150] siehe Anhang 3: Completed and ongoing peacekeeping missions

[151] Volger: aaO, S. 101 ff.

[152] siehe Anhang 3: Completed and ongoing peacekeeping missions

[153] Opitz: aaO, S. 277

Ende der Leseprobe aus 102 Seiten

Details

Titel
Die Friedensfunktion der Vereinten Nationen im Wandel
Hochschule
Universität Passau
Note
3
Autor
Jahr
2002
Seiten
102
Katalognummer
V128734
ISBN (eBook)
9783640346226
ISBN (Buch)
9783640346325
Dateigröße
1280 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
UN, United Nations, UNO, Vereinte Nationen, Peacekeeping
Arbeit zitieren
Heinrich Winklbauer (Autor:in), 2002, Die Friedensfunktion der Vereinten Nationen im Wandel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128734

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