Die Christianisierung Palästinas und ihre Folgen - Die Judengesetzgebung im Codex Theodosianus


Hausarbeit, 2003

28 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

1 Die Christianisierung Palästinas in den ersten beiden Jahrhunderten

2 Die kaiserliche Gesetzgebung im Codex Theodosianus
2.1 Konversionen
2.2 Sklavengesetzgebung
2.3 Mischehen
2.4 Mitgliedschaft in den Stadträten
2.5 Synagogen
2.6 Die jüdische Religion in der kaiserlichen Gesetzgebung
2.7 Die Entmachtung des jüdischen Patriarchen
2.7.1 Die Stellung des Patriarchen
2.7.2 Bestrafung des Patriarchen im Jahr 415
2.7.3 Entzug des Kalenderprivilegs

3 Die Bewertung der kaiserlichen Gesetzgebung
3.1 Errington
3.2 Avi-Yonah
3.3 Reichardt
3.4 Cohen
3.5 Stemberger
3.6 Bringmann
3.7 Baltrusch
3.8 Castritius
3.9 Noehtlichs

4 Sind die Autoren des NT antijüdisch?

5 Zusammenfassung

Bibliographie

Die Christianisierung Palästinas und ihre Folgen – Die Judengesetzgebung im Codex Theodosianus

Einleitung

Konstantin der Große war der erste christliche Kaiser. Euseb berichtet davon, wie Konstantin am 28. Oktober 312 den Sieg an der Milvischen Brücke dem Gott der Christen zuschrieb.[1] Durch den Sieg über Licinius 324 wurde er schließlich Alleinherrscher des Römischen Reiches. Die nun einsetzende Politik war auch dadurch gekennzeichnet, dass Christen, die in der Verfolgungszeit Nachteile erlitten hatten, rehabilitiert wurden, es fand eine „Wiedergutmachungsgesetzgebung“[2] statt. Dies war auch in Palästina der Fall, was durch einen Brief Konstantins an die Bewohner der Eparchie Palästinas, den Euseb überliefert hat, zum Ausdruck kommt: Rückerstattung alter Ländereien und ehemaligen Besitzes, Rückerhalt bürgerlicher und mitlitärischer Ehrenrechte, Wiedereinsetzung in alte Stellungen usw.[3]

Der christliche Glaube hatte auch Einfluss auf die Gesetzgebung Konstantins und seiner Nachfolger, ausgenommen natürlich der nicht-christliche Kaiser Julian Apostata. Mit Konstantin kam „ein spezifisch christliches Geschichtsbild“[4] zum Tragen und unter Konstantin wurde das Christentum zur gleichberechtigten Religion. Wie sich die kaiserliche Gesetzgebung auf die Juden und im Speziellen auf die Juden Palästinas ausgewirkt hat, soll in der folgenden Arbeit untersucht werden, wobei der Schwerpunkt auf dem vierten Jahrhundert liegt. Stemberger beschreibt die spezielle Rolle Palästinas im Zuge der Christianisierung wie folgt: „Hier allein hatte das Judentum eine Ausgangsposition, die das Kräftemessen mit dem Christentum nicht ganz hoffnungslos erscheinen ließ“[5].

Zunächst soll ein kurzer Überblick über die Christianisierung Palästinas in den ersten beiden Jahrhunderten gegeben werden. Im Hauptteil werden dann bestimmte Themenkomplexe auf Entwicklungen von Konstantin bis Theodosius II.. untersucht, die im Codex Theodosianus im Bezug auf die Juden vorkommen. Zudem soll versucht werden festzustellen, welche Motivation hinter den einzelnen Gesetzen gestanden haben könnte. Schließlich sollen noch einzelne Forschungsstandpunkte dargestellt werden, die sich vor allem damit beschäftigen, welchen Anteil das Christentum an der jüdischen Lage hatte.

1 Die Christianisierung Palästinas in den ersten beiden Jahrhunderten

„Täglich verharrten[6] sie einmütig im Tempel [...]“[7]. So beschreibt Lukas das Zusammensein der ersten Christen in Iudaea. Ein Beleg dafür, dass die ersten Christen keine scharfe Trennung zwischen Judentum und Christentum sahen, sondern vielmehr das Christentum als Erfüllung der jüdischen Schriften verstanden.[8] Die ersten Christen hielten sich also weiterhin zur Synagoge. Ein entscheidendes Ereignis für die Verbreitung des Christentums wurde die Steinigung des Stephanus[9], die vor allem für die Heidenchristen dazu führte, dass sie sich vom Zentrum Jerusalem entfernen mussten. Mit der Hinrichtung des Jakobus[10] waren allerdings auch die Judenchristen gefährdet. Zudem zeigt die Bekehrung des römischen Hauptmanns in Caeserea[11], dass allmählich das Ziel der Missionierung über das Judentum hinausging.

Der weitere Verlauf der Christianisierung der Provinz Iudaea erwies sich als schwierig, was wohl einerseits mit der schwachen Besiedlung des Gebiets und andererseits mit dem starken inneren Widerstand der jüdischen Bevölkerung zusammenhing. Die Zahl der Christen stieg in anderen Reichsgebieten wesentlich stärker an als in Iudaea.

In der Zeit des ersten und zweiten Jahrhunderts nahm die Bedeutung Jerusalems als Mutterkirche stetig ab. Der Schwerpunkt der Gemeinden verlagerte sich vor allem in die Küstenstädte und hier vor allem nach Caeserea. Dass das Christentum allerdings auch in iudaeische Regionen vordrang, beweisen die Bischofslisten des Konzils von Nicaea von 325, in denen u.a. Bischöfe von Jerusalem und Jericho genannt sind.

Die Christenverfolgung erlebten die Christen in Iudaea nicht so stark wie die Christen in anderen Gebieten. Erst in der letzten Phase der Verfolgung sind durch Euseb Märtyrer überliefert.[12]

Mit Konstantin erlebte das Christentum in Palästina wieder einen Aufschwung. Die biblischen Stätten Palästinas wurden zu Wallfahrtszentren für die Christenheit.

2 Die kaiserliche Gesetzgebung im Codex Theodosianus

Die Gesetze bezüglich der Juden finden sich im Codex Theodosianus, einer Sammlung von Kaisergesetzgebungen, die von Theodosius II. in Auftrag gegeben wurde und Gesetzestexte seit Konstantin I. beinhaltete. Der Codex trat am 1.1.439 in Kraft.[13] Insgesamt finden sich zwischen 315 und 429 über fünfzig Exzerpte bezüglich der Juden[14], wobei sich zwei Gesetzeskomplexe feststellen lassen: Zum einen Texte, die sich mit der Konversion von Juden zum Christentum, mit christlichen Sklaven und mit Mischehen beschäftigen und zum anderen Texte, die sich direkt an die Juden wenden und die innerjüdische Selbstverwaltung, die Synagogen und die Kurien zum Thema haben. Die Motivation des ersten Komplexes liegt darin, eine Abgrenzung zwischen Christen und Juden zu erreichen. Das Christentum sollte gegenüber dem Judentum gestärkt werden.[15] Problematisch beim Codex Theodosianus ist nach Linder, dass fünfundzwanzig Prozent der angegebenen Datierungen der einzelnen Gesetze falsch überliefert seien und dass alle die Juden betreffenden Gesetze gekürzt worden seien.[16]

2.1 Konversionen

Das Thema Konversion war Inhalt des ersten Gesetzes, das Konstantin in Bezug auf die Juden 315 aufstellte (CTh 16,8,1), wenn die überlieferte Datierung richtig ist.[17] Das Gesetz befasst sich mit Juden, die zum Christentum konvertiert sind und nun von ihren ehemaligen Glaubensgenossen bedrängt werden. Die Strafandrohung für die Bedrängung von Judenchristen ist die Todesstrafe. Außerdem sollen andersherum die gleichermaßen bestraft werden, die sich den Juden anschließen. Hintergrund für dieses Gesetz war wohl, die Missionierung durch die Juden einzudämmen. Denn sie stellte ja eine Konkurrenz zur christlichen Mission dar.[18] Das sieht auch Klaus Martin Girardet so, wenn er sagt, dass die Judenpolitik Konstantins letztendlich ein Teil seiner Christianisierungspolitik war, was sich u.a. daran zeige, dass den Juden Schutz gewährt wurde, wenn sie zum Christentum übertraten, nicht aber wenn sie zum Heidentum übertraten.[19]

Auffällig bei diesem Text ist die judenfeindliche Sprache.[20] Es muss hinzugefügt werden, dass dieses Gesetz wahrscheinlich nie praktisch angewendet wurde. Trotzdem bemerkt Dubnow zu diesem Gesetz: „Der Stil dieses kaiserlichen Dekrets verrät deutlich seine Urheber, die Eiferer der Kirche“[21]. Auch Linder sieht in der judenfeindlichen Sprache dieses Gesetzes eine starke Ähnlichkeit zu dem Brief Konstantins vom 19.Juni 325, in dem er die Beschlüsse des Konzils von Nicaea an die Kirchen verbreitete, und vermutet kirchlichen Einfluss dahinter.[22] Bringmann hingegen sieht dieses Gesetz in der Tradition des alten römischen Strafrechts, indem, wie schon vorher üblich, auf Ausschreitungen mit härtesten Maßnahmen geantwortet werde.[23]

Bei CTh 16,8,5 vom 31.10.335 geht es auch um das Verbot, konvertierte Juden zu belästigen. Allerdings sind keine konkreten Strafandrohungen angegeben, sondern die Strafe soll nach der Schwere der Belästigung bemessen werden. Noethlichs sieht hinter den Gesetzen konkrete Anlässe, bei denen es Übergriffe von Juden auf jüdische Konvertiten gegeben habe.[24]

Christen, die zum Judentum konvertieren, wird in CTh 16,8,7 der Verlust ihres Vermögens angedroht. Ein Verbot des Übertritts zum Judentum wird mehrfach in der Gesetzgebung wiederholt.[25] Cohen bemerkt, dass zu berücksichtigen sei, dass es bereits im dritten Jahrhundert ein Konversionsverbot zum Judentum gegeben habe.[26] Für Reichardt war dieses Gesetz allerdings eine Reaktion auf Kirchenaustritte, die wegen „Vermassungs- und Paganisierungserscheinungen nach 313“[27] erfolgt seien. Außerdem lasse sich eine Verbindung zwischen theologischen und wirtschaftlichen Interessen erkennen: „Das Judentum soll in einem wichtigen Bereich isoliert werden, widrigenfalls der Staat seine Kassenbestände aufbessert“[28].

Linder vermutet, dass der Gesetzgeber ein Interesse daran gehabt habe, dass möglichst viele Juden zum Christentum konvertieren und sieht besonders hinter den beiden Gesetzen Konstantins diese Motivation.[29]

Allerdings muss auch erwähnt werden, dass im Jahr 416 Kaiser Honorius ein Gesetz erließ, das Juden, die nur aus Schein zum Christentum übergetreten waren, die Erlaubnis gewährte, wieder auszutreten mit der Begründung, dass damit dem Christentum mehr gedient sei.[30]

2.2 Sklavengesetzgebung

Für Linder wurde gerade auf dem Gebiet der Sklavenhaltung von gesetzgeberischer Seite der größte Kampf gegen die Konversion zum Judentum ausgefochten.[31]

In der Sklavengesetzgebung ist zu erkennen, dass es den Juden grundsätzlich untersagt war, christliche Sklaven zu kaufen. In dem Fall, dass sie bereits Sklaven, die Christen waren, hatten, durften die Juden sie behalten, falls sie diese Sklaven nicht an der Ausführung ihres Glaubens hinderten. Euseb berichtet in seiner Kirchengeschichte von einem generellen Verbot für Juden seitens Konstantins, überhaupt Sklaven zu besitzen[32], allerdings ist ein solches Gesetz für Konstantin nicht überliefert. Zudem fällt die äußerst judenfeindliche Sprache auf, die Euseb in diesem Bericht verwendet, die zwar seiner eigenen Auffassung entsprechen mochte, aber für Gesetzestexte untypisch ist.[33]

CTh 16,9,2 vom 13.8.339 gibt an, dass die Juden bei Erwerb eines Sklaven aus einer anderen Religions- oder Volksgemeinschaft damit rechnen mussten, dass dann dieser dem Staat zufiel. Dabei stellt sich die Frage, ob dieses Gesetz Einfluss auf die jüdischen Besitzverhältnisse hatte. Langenfeld und Noethlichs verneinen dies und begründen es damit, dass das Gesetz sich nur auf neugekaufte Sklaven bezogen habe.[34] Außerdem hätten nach mosaischem Gesetz sowieso die Juden alle sechs Jahre ihre Sklaven freigeben müssen.[35] Es wird allerdings nicht beachtet, dass an den angegebenen Stellen nur von hebräischen Sklaven die Rede ist.[36] Zu CTh 16,9,2 ist noch zu sagen, dass sich dieses Gesetz auf christliche Sklaven und nicht auf alle Sklaven bezieht, wie der letzte Satz zeigt,[37] so dass es sich dabei bei Weitem nicht um so einen harten Schlag handelte, dass die Juden, wie Peter Schäfer meint, in ihrer „wirtschaftliche[n] Existenz [...] empfindlich“[38] getroffen worden wären.

Unter Theodosius I. wurden die Gesetze, die Konstantin und Konstantius II. aufgestellt hatten, größtenteils wiederholt, wobei die Sprache wieder etwas zurückhaltender wurde. So durften Juden christliche Sklaven haben, solange sie diese nicht zum Übergang zum Judentum bewogen.[39] Es wurde allerdings sehr streng darauf geachtet, dass die Juden ihre Sklaven nicht beschnitten. So gab es Strafandrohungen, die von der Befreiung der beschnittenen Sklaven[40] über unbestimmte Strafen[41] bis hin zur Todesstrafe[42] reichten.

[...]


[1] Eusebius, Über das Leben des Kaisers Konstantin, Werke I/1, GCS Euseb 1, Berlin 1975, I 27-32.

[2] Manfred Jacobs, Das Christentum in der antiken Welt, Göttingen 1987, S.175.

[3] Eusebius, 1975, v.C. II 24-42.

[4] Karl Leo Noethlichs, Die Juden im christlichen Imperium Romanum (4.-6.Jahrhundert), Berlin 2001, S.28.

[5] Günter Stemberger, Juden und Christen im Heiligen Land, Palästina unter Konstantin und Theodosius, München 1987, S.12.

[6] zur Ausbreitung des Christentums in Iudaea bzw. Palästina im 1./2. Jhdt. siehe vor allem Ute Wagner-Lux, Art. Iudaea, in: RAC 19, 1998, S.63-130.

[7] Apostelgeschichte 2,46; alle Bibelstellen werden nach der Elberfelder Übersetzung, Wuppertal/Zürich 1992 wiedergegeben.

[8] vgl. Hebräer 1,1-2.

[9] Apostelgeschichte 8.

[10] Apostelgeschichte 12,1-17.

[11] Apostelgeschichte 10.

[12] GCS Eus. 2,2,923.

[13] Karl Leo Noethlichs, Das Judentum und der römische Staat: Minderheitpolitik im römischen Staat, Darmstadt 1996, S.101.

[14] H. Langenfeld, Christianisierungspolitik und Sklavengesetzgebung der römischen Kaiser von Konstantin bis Theodosius II., Bonn 1977, S.60.

[15] Stemberger, 1987, S.241.

[16] Amnon Linder, The Jews in Roman Imperial Legislation, Detroit/Jerusalem 1987, S.36f.

[17] Stemberger sagt, dass es richtiger sei, das Gesetz auf 329 zu datieren; siehe Stemberger, 1987, S.39; ebenso Linder, 1987, S.124.

[18] Karl-Leo Noethlichs, Die gesetzgeberischen Maßnahmen der christlichen Kaiser des 4. Jahrhundert gegen Häretiker, Heiden und Juden, Diss. Köln 1971, S.33 f.

[19] Klaus Martin Girardet, Die Konstantinische Wende und ihre Bedeutung für die Kirche, in: Ekkehard Mühlenberg (Hrsg.) Die Konstantinische Wende, Gütersloh 1998, S.86.

[20] Stemberger, 1987, S.39.

[21] S. Dubnow, Weltgeschichte des jüdischen Volkes von seinen Uranfängen bis zur Gegenwart, Berlin 1925-1930, III, S.212.

[22] Linder, 1987, S,125 f.

[23] Klaus Bringmann, Tradition und Neuerung, Bemerkungen zur Religionsgesetzgebung der christlichen Kaiser des 4. Jahrhunderts, in: Andreas Mehl u. Wolfgang Christian Schneider (Hrsg.), Festschrift für Lothar Graf zu Dohna zum 65. Geburtstag, Darmstadt 1989; S.18.

[24] Noethlichs, 1971, S.39.

[25] Insgesamt gibt es vier Gesetze im CTh, die das untersagen: CTh 16,8,1; 16,8,7; 16,7,3; 16,8,22.

[26] Jeremy Cohen, Roman Imperial Policy towards the Jews from Constantine until the end of the Palestinian Patriarchate (ca.429), in: Byzantine Studies, III, 1, S.1-29, 1976, S.7.

[27] Klaus Dieter Reichardt, Die Judengesetzgebung im Codex Theodosianus, in: Kairos, Heft 1, 16-39, 1978, S.26.

[28] Reichardt, 1978, S.26.

[29] Linder, 1987, S.79.

[30] CTh 16,8,23.

[31] Linder, 1987, S.82.

[32] Euseb, Kirchengeschichte, IV,6,3.

[33] Stemberger, 1987, S.41.

[34] Langenfeld, 1977; Noethlichs, 1971.

[35] Reichardt, 1978, S.22.

[36] vgl. 2.Mose 21,2 und 5.Mose 15,12-15.

[37] Noethlichs, 2001, S.111.

[38] Peter Schäfer, Geschichte der Juden in der Antike, Die Juden Palästinas von Alexander dem Großen bis zur arabischen Eroberung, Stuttgart/Neukirchen-Vluyn 1983, S.196.

[39] Cohen, 1976, S.11 f.

[40] CTh 16,9,1.

[41] CTh 3,1,5.

[42] CTh 16,9,2; CTh 16,9,4.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die Christianisierung Palästinas und ihre Folgen - Die Judengesetzgebung im Codex Theodosianus
Hochschule
Universität zu Köln  (Institut für Alte Geschichte)
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
28
Katalognummer
V12862
ISBN (eBook)
9783638186544
ISBN (Buch)
9783638642644
Dateigröße
483 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Christianisierung, Palästinas, Folgen, Judengesetzgebung, Codex, Theodosianus
Arbeit zitieren
Peter Lindhorst (Autor:in), 2003, Die Christianisierung Palästinas und ihre Folgen - Die Judengesetzgebung im Codex Theodosianus, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12862

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