Der Waffenlose Krieg - Das Embargo

Embargokompetenzen der UNO, der EG und auf nationaler Ebene


Hausarbeit, 2008

27 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffe und Unterscheidungen
2.1 Retorsion und Repressalie
2.2 Wirtschaftssanktionen und Wirtschaftskrieg
2.3 Embargomaßnahmen nach Art und Umfang

3. Historische Embargos
3.1 Die Kontinentalsperre des Napoleon Bonaparte
3.2 Pearl Harbour

4. Die Embargokompetenz internationaler Organisationen am Beispiel der UNO
4.1 United Nations Organisation (UNO)
4.2 Der UN-Sicherheitsrat (SR)
4.3 Die Voraussetzungen eines UN-Embargos
4.3.1 Bedrohung des Friedens
4.3.2 Angriffshandlung
4.3.3 Friedensbruch
4.4 Rechtswirkung einer UN- Resolution
4.5 Die Resolution 661 (1990) des UN-Sicherheitsrates – Beispiel für die Auswirkungen eines UN-Embargos
4.5.1 Die Wirkung der Resolution auf EG - und nationaler Ebene
4.5.2 Die Auswirkungen im Irak

5. Blickpunkt EG – Sanktionen der Gemeinschaft
5.1 Das Verfahren
5.1.1 Annahme eines gemeinsamen Standpunktes
5.1.2 Annahme einer gemeinsamen Aktion

6. Die Kompetenz der Bundesrepublik Deutschland
6.1 Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
6.1.1 § 5 AWG
6.1.2 § 6 AWG
6.1.3 § 7 AWG
6.2 Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
6.3 Durchsetzung von Embargos in Deutschland

7. Schlussfolgerungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Andrae, Marianne, Ulrich Höcke, Henry Liebold, Hans-Jürgen Müller, Günter Schönfeld, Boleslaus Zimmermann, Wirtschaftskrieg-Boykott-Embargo, Berlin, 1985

BAFA, Kurzdarstellung Exportkontrolle, Stand 01.03.2007

Bracher, Dietrich, Karl, Propyläen – Geschichte Europas 1917 – 1975, Frankfurt/M, Berlin und Wien, 1982

Europäische Union – Der Rat, Gemeinsamer Standpunkt vom 2.12.1996 – vom Rat aufgrund J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt – zu Kuba, Brüssel, 22.11.1996

Hoefer, Gerhard, Schade, Peter, Kleines Lexikon der Wirtschaft, 16. Auflage, Bad Homburg vor der Höhe, 1970

Hellmann, Wolfgang, Haftung bei Embargoschäden – Das Irak-Embargo als Schadensursache, Band 18, Köln, Berlin, Bonn, München, 1999

Lengerer, Hans, Kobler – Edamatsu, Sumi, Pearl Harbour 1941 – Paukenschlag im Pazifik, Friedberg, Erscheinungsjahr: ohne Angabe

Schröder, Jan, Rechtsschutz gegenüber rechtmäßigem Handeln der Europäischen Union, Band 25, Berlin, 2005

Weis, Eberhard, Propyläen – Geschichte Europas – Der Durchbruch des Bürgertums 1776-1847, Band 4, Frankfurt/M, Berlin und Wien, 1983

Bothe, Michael, Hailbronner, Kay, Kunig, Philip, Dolzer, Rudolf, Klein, Eckard, Schröder, Meinhard, Garf Vitzthum, Wolfgang (Hrsg.), de Gruyter Lehrbuch, Völkerrecht, 3. Auflage, Frankfurt/Main, Bonn, Konstanz, Potsdam, Berlin, Trier, Tübingen, 2004

Fischer, Peter, Köck, Heribert Franz, Völkerrecht, Das Recht der universellen Staatengemeinschaft, 6. Auflage, Wien, Linz, 2004

Bar, Christian, Mankowski, Peter, Internationales Privatrecht, Band 1, 2. Auflage, Osnabrück, Hamburg, 2003

Abbildungsverzeichnis

Embargo-Merkblatt-BAFA/211, Herausgeber: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn, S. 10, 2007

Internetverzeichnis

http://coladores.co.funpic.de/trafalgar.html

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https://www.bfai.de/DE/Navigation/Metanavigation/Suche/sucheUebergreifendGT.html (Herr von Hopfgarten)

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http://www1.uni-hamburg.de/IIK/publikat/probetxt.htm (Hoffmann, Bert, Helms-Burton und kein Ende?)

http://www.uni-muenster.de/PeaCon/wuf/wf-97/9740206m.htm#Fn9

http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/855/133606/

http://www.stern.de/politik/historie/:Serie-Teil-1%3A-1918-1940-Nie-Krieg%21/504981.html?eid=504969

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http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/108824.html

http://www.miprox.de/Sonstiges/Irak-UN_Embargo.html

http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_embargo.pdf

1. Einleitung

„Ein Embargo (vgl. span.: embarga – in Beschlag nehmen, behindern) ist das staatliche Verbot, bestimmte Waren, z. B. Rüstungsgüter in bestimmte Länder auszuführen. Ein Embargo hat stets politische Gründe.“[1]

Der Begriff Embargo reicht weit in die Geschichte zurück und bezeichnete ursprünglich die Beschlagnahme fremder Handelsschiffe.[2] Schon Napoleon Bonaparte nutzte weitreichende Boykottmaßnahmen zur Kriegsführung und im Laufe der Zeit machten sich immer mehr Staaten diese Strategie zu eigen. Bis zum heutigen Tage werden Embargos gegen Staaten oder auch einzelne Personen verhängt, um so die innenpolitische Situation eines Landes zu schwächen und so dessen politisches Verhalten zu beeinflussen.[3]

Obwohl ein Embargo mit dem Ziel verhängt wird, einen Staat wirtschaftlich unter Druck zu setzen, kann es passieren, dass nicht nur jene Länder, gegen die ein Embargo ausgesprochen wird, wirtschaftliche Schäden erleiden, sondern auch der sanktionsverhängende Staat selbst.[4] Für Unternehmen, welche im Außenwirtschaftsverkehr tätig sind, bedeutet ein Embargo sofortiges Exportverbot in die embargobelasteten Staaten, sofern sie in dem embargoverhängenden Staat ihren Sitz haben. Unterhalten eben diese Unternehmen Niederlassungen in Drittstaaten, können auch diese Niederlassungen von dem Exportverbot betroffen sein. Auch bereits bestehende Verträge dürfen dann regelmäßig nicht mehr erfüllt werden. Da sich Wirtschaftssanktionen anscheinend immer größerer Beliebtheit erfreuen, wächst auch die Unsicherheit in den Unternehmen.[5] Die finanziellen Einbußen sind teilweise erheblich. Außerdem können sich Unternehmen, welche bestehende Verträge nicht einhalten können, wohl kaum als zuverlässige Handelspartner etablieren. Andererseits – wer möchte dem Irak zu Zeiten Husseins schon uneingeschränkt den Waffenimport ermöglichen?

2. Begriffe und Unterscheidungen

2.1 Retorsion und Repressalie

Ein Embargo stellt immer einen Eingriff eines Hoheitsträgers in die Handlungsfreiheit seiner eigenen Wirtschaftssubjekte dar,[6] ist also eine Sanktion eines Staates oder eines Staatenverbundes. Der Begriff Sanktion hat hierbei keinen festgefügten oder unstreitigen Inhalt, sondern wird sehr allgemein als besonderes Mittel zur Durchsetzung des Völkerrechts verstanden[7] und ist sehr variantenreich.[8]

Typologisch ist die Retorsion von der Repressalie zu unterscheiden. Die Retorsion umschreibt im Völkerrecht die grundsätzlich zulässige Reaktion auf völkerrechtswidriges Verhalten und beinhaltet Sanktionen wie die Ausweisung von Diplomaten und den Abbruch von diplomatischen Beziehungen bis hin zum Abbruch der internationalen Beziehungen (Embargomaßnahmen).[9] Der Unterschied zur Repressalie beruht hierbei auf der völkerrechtlichen „Erlaubnis“ der eingeleiteten Sanktionen.

Reagiert hingegen ein Staat mit völkerrechtswidrigen Sanktionen auf erlittene völkerrechtswidrige Eingriffe, spricht man von einer Repressalie.[10] Im Vertragsrecht beobachtet man dabei insbesondere Maßnahmen wie erhebliche Vertragsverletzungen (Erfüllungsverweigerung oder Kündigung).[11] Repressalien sind in erster Linie eine Form der Selbsthilfe für „verletzte“ Staaten, welche die Anwendbarkeit und Durchführung der Sanktionen selbst bestimmen.[12]

2.2 Wirtschaftssanktionen und Wirtschaftskrieg

Wirtschaftssanktionen sind Maßnahmen, die gemäß Art. 2 Nr. 3 UN-Charta eine gewaltfreie Konfliktlösung zwischen den einzelnen Staaten gewährleisten sollen. Rechtswidriges oder missbilligtes Verhalten eines Völkerrechtssubjektes wird durch Eingriffe in bestehende Handels- und Wirtschaftsbeziehungen geahndet, mit dem Ziel, diesen Staat wirtschaftlich zu isolieren - in der Erwartung, dass der „Gegner“ sein Verhalten ändert.[13] In der Praxis umfassen Sanktionen meistens Export- und Importverbote oder Beschränkungen auf bestimmte Warengruppen, Beschlagnahme ausländischen Staatsvermögens, Kreditsperren und Verweigerung finanzieller Hilfen.[14] In der Literatur werden Wirtschaftssanktionen auch als Boykott, Embargo oder Handelsembargo bezeichnet.[15]

Der Begriff Wirtschaftskrieg umschreibt alle Maßnahmen von Konfliktparteien, deren Ziel es ist, die Wirtschaftskraft eines Kriegsgegners zu schwächen,[16] um so insbesondere die Versorgung eines Landes mit lebenswichtigen Gütern zu unterbinden.[17] Hierbei zu veranlassende Maßnahmen sind von administrativer und legislativer Natur, umfassen allerdings auch militärische Aktionen, welche vor allem die feindliche Handelsschifffahrt und den Seehandel treffen sollen.[18] Zu den legislativen und administrativen Maßnahmen zählen insbesondere die Blockierung von Feindguthaben und die Konfiszierung feindlichen Eigentums. Maßnahmen solcher Art sind gemäß Kriegsrecht grundsätzlich zulässig, sofern sich die eben genannten Vermögensgegenstände im Hoheitsgebiet der anderen Konfliktpartei befinden.[19]

2.3 Embargomaßnahmen nach Art und Umfang

Grundsätzlich kann zwischen Embargos unterschiedlichen Ausmaßes unterschieden werden. Während ein Teilembargo nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt ist und lediglich bestimmte Handlungen oder Rechtsgeschäfte untersagt, verbietet ein Totalembargo den Außenwirtschaftsverkehr umfassend, so dass lediglich bestimmte Güter, wie z. B. humanitäre Hilfsgüter, das sanktionsbelastete Land erreichen dürfen.[20]

Ein Waffenembargo enthält hingegen „nur“ das ausdrückliche Verbot der Lieferung von Waffen, Munition sowie sonstige Rüstungsmaterialien und wird gewöhnlich von internationalen Organisationen wie der EU, den Vereinten Nationen oder der OSZE verhängt.[21]

Hinzu kommen letztendlich noch personenbezogene Maßnahmen, die in erster Linie der Bekämpfung von Terrorismus dienen. So hat z. B. die EU in mehreren Verordnungen die direkte und indirekte finanziellen Unterstützung sowie das Bereitstellen wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte Personen, Personengruppen oder Organisationen verboten.[22]

3. Historische Embargos

Embargomaßnahmen sind nicht erst in der heutigen Zeit ein festes Instrumentarium der Außen- und Außenwirtschaftspolitik. Während in der heutigen Zeit die embargoverhängenden Länder versuchen, weitestgehend humanitär zu handeln, waren Embargos aus früheren Zeiten nicht nur politisch, sondern insbesondere auch für die Bevölkerung eine schwere Belastung. Um zu zeigen, welche weitreichenden Folgen Embargomaßnahmen haben können, werden im Folgenden zwei Beispiele aus der Geschichte erläutert. Sie beziehen sich zum einen auf Napoleon Bonaparte, den genialen Feldherrn und „Erfinder“ des „Code civil“, zum anderen auf das Embargo der USA gegen Japan, welches zum Angriff Japans auf die Pazifikflotte der USA auf Pearl Harbour führte.

3.1 Die Kontinentalsperre des Napoleon Bonaparte

Seit 1793 herrschte zwischen Frankreich und Großbritannien ein eher harmloser Wirtschaftskrieg.[24] Großbritannien hatte seinerzeit eine Handelsblockade verhängt und verbot Frankreich die Einfuhr britischer Waren.[25] Diese Maßnahmen hatten jedoch keine größeren Auswirkungen auf die Wirtschaft beider Länder. Der Schmuggel boomte und britische Waren wurden mit neutralen Schiffen nach Frankreich eingeführt. Der politische Widerstand der britischen Inseln war jedoch für Napoleon, der zuvor bis auf Portugal, Spanien und Skandinavien das ganze europäische Festland eingenommen hatte[26], nicht hinnehmbar. Er schloss immer mehr europäische Häfen für die britischen Schiffe und wollte letztendlich die britischen Inseln in der Seeschlacht von Trafalgar im Jahre 1805 seiner Herrschaft unterstellen.[27] Diese Schlacht endete jedoch mit einer Niederlage Napoleons[28] und Großbritannien konnte nun ungehindert die See und deren Handelswege kontrollieren.[23]

Eine Invasion gegen Großbritannien war für Napolèon nach dieser Niederlage ausgeschlossen. Der französische „Erste Konsul“ sah nur noch eine Möglichkeit - Großbritannien durch einen totalen Wirtschaftskrieg niederzuzwingen.

Im Jahre 1806 erließ Napolèon eine Kontinentalsperre für britische Handelsschiffe.[29] Sämtliche englischen Waren wurden beschlagnahmt. Selbst gewöhnliche Post durfte das europäische Festland nicht passieren, wenn sie von den britischen Inseln stammte. Der Handelskrieg, welcher zuvor nur mit hohen Zöllen ausgefochten wurde, hatte sich nun in eine totale Blockade gewandelt. Großbritannien reagierte seinerseits mit einer absoluten Blockade für alle Länder, die unter der Herrschaft Napoleons standen. Lediglich neutrale Schiffe durften die britischen Inseln noch anlaufen, jedoch selbst die neutralen Schiffe hatten nun Schutzzölle von einem Viertel des Warenwertes zu entrichten und benötigten eine englische Lizenz.[30]

1807 erließ Napoleon das „Dekrete von Mailand“, welches die Kontinentalsperre auch auf neutrale Handelsschiffe ausweiten sollte.[31] Neutrale Schiffe durften nun das europäische Festland nur noch anlaufen, wenn sie keinen Kontakt – nicht einmal Sichtkontakt – zu britischen Schiffen hatten. Durch die Seeüberwachung der Briten ließ sich der Sichtkontakt zu eben diesen Schiffen aber nicht vermeiden, und so beschlagnahmte Napoleon nahezu alle Handelsschiffe, welche die europäischen Häfen anliefen.

Neutralität war kaum noch möglich, denn besaßen neutrale Handelsschiffe die von Großbritannien geforderte Lizenz, wurden sie von Napoleon beschlagnahmt, besaßen sie hingegen die Lizenz nicht, wurden die Schiffe von den Briten beschlagnahmt. Der Handel mit Waren war also nur noch mit anderen Kontinenten wie Amerika oder Asien möglich.

Napoleon verfolgte das Ziel, Großbritannien mit dieser Kontinentalsperre in die Knie zu zwingen. Allerdings betrug der britische Export auf das europäische Festland vor der Kontinentalsperre lediglich ein Drittel seines Gesamtexportes. Der wichtigere Handelspartner für Großbritannien waren die USA, welche ihre Häfen nicht für britische Handelsschiffe sperrte.[32] So gelang Napoleon der wirtschaftlich gesehene „tödliche Stoß“ gegen Großbritannien nicht. Viel härter traf es die Hafenstädte des europäischen Festlandes. Ein amerikanischer Konsul berichtete über die einstige Hafenstadt Bordeaux:

„Von der Ostsee bis zum Ägäischen Inselmeer sieht man nichts als Verzweiflung und Elend. In den Straßen dieser Stadt wächst Gras. Ihr wundervoller Hafen ist verlassen bis auf zwei Fisch–Schoner und drei oder vier leere Schiffe, die immer noch in der Flut schaukeln.“[33]

[...]


[1] Höfer / Schade, S. 44.

[2] Vgl.: Andrae / Ulrich / Höcke, / Liebold / Müller / Schönfeld / Zimmermann, S.1.

[3] Vgl.: Schröder, S. 127.

[4] Vgl.: Schröder S. 6.

[5] Vgl.: Schröder S. 1.

[6] Vgl.: Schröder, S. 126.

[7] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 582, Rn. 103.

[8] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 583, Rn. 106.

[9] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 583, Rn. 107.

[10] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 583, Rn. 108.

[11] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 584, Rn. 108.

[12] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 585, Rn. 111.

[13] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 587, Rn. 115.

[14] a.a.O.

[15] a.a.O.

[16] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 647, Rn. 91.

[17] Vgl.: Graf Vitzthum, S. 684, Rn. 91.

[18] a.a.O.

[19] a.a.O.

[20] Quelle: BAFA, Kurzdarstellung Exportkontrolle, Stand 01.03.2007, S. 3.

[21] Quelle: BAFA, Kurzdarstellung Exportkontrolle, Stand 01.03.2007, S. 3 ff..

[22] Quelle: BAFA, Kurzdarstellung Exportkontrolle, Stand 01.03.2007, S. 4 .

[23] Der Begriff Kontinentalsperre stammt aus Napoléons Zeiten und beschreibt ein Handelsembargo, welches fast das gesamte europäische Festland umfasste.

[24] Vgl.: Weis, S. 260.

[25] Vgl.: Weis, S. 260.

[26] Vgl.: Weis, S. 224 ff..

[27] Vgl.: Weis, S. 261.

[28] http://coladores.co.funpic.de/trafalgar.html.

[29] Vgl.: Weis, S. 261.

[30] Vgl.: Weis, S. 261.

[31] Vgl.: Weis, S. 262.

[32] Vgl.: Weis, S. 264.

[33] Vgl.: Weis, S. 264.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Der Waffenlose Krieg - Das Embargo
Untertitel
Embargokompetenzen der UNO, der EG und auf nationaler Ebene
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Veranstaltung
Internationales Handelrecht
Note
2,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
27
Katalognummer
V128478
ISBN (eBook)
9783640358380
ISBN (Buch)
9783640357871
Dateigröße
543 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Waffenlose, Krieg, Embargo, Embargokompetenzen, Ebene
Arbeit zitieren
Ivonne Hennecke (Autor:in), 2008, Der Waffenlose Krieg - Das Embargo, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128478

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