Die Entstehung der Menschenrechte. Grundgedanke und Entwicklung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

20 Seiten, Note: 3,0

Evelyn Habel (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Charakterisierung der Menschrechte

3 Die philosophischen Wurzeln
3.1 Menschenrechte in der Aufklärung

4 Die politische Umsetzung
4.1 Amerika – Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung
4.2 Die Französische Revolution – Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

5 Menschenrechte in Deutschland
5.1 Revolution 1848/ 1849 – Die Grundrechte des deutschen Volkes
5.2 Die Weimarer Republik – Die Weimarer Verfassung

6 Menschenrechte und Grundfreiheiten nach
6.1 Die Vereinten Nationen – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Fazit

Primärliteratur

Sekundärliteratur

1 Einleitung

Wir befinden uns im 21. Jahrhundert und man sollte denken, dass die Menschheit aus ihren Fehlern und ihrer Vergangenheit gelernt hat. Jedoch vergeht kaum ein Tag an dem nicht in den Medien über Menschrechtsverletzungen berichtet wird. Jede dieser Meldungen zeigt, dass das Thema nichts von seiner Brisanz verloren hat.

Die vorliegende Arbeit möchte den Grundgedanken und die Entwicklung der Menschenrechte beleuchten und damit die wichtigsten Meilensteine zu und nach den großen Menschrechtserklärungen herausgreifen. Hierbei sollen Rückschläge außer Acht gelassen werden.

Beginnend mit den geistigen Wurzeln beschäftigt sich die Arbeit hauptsächlich mit einem Blick auf den abendländischen und nordamerikanischen Kulturkreis. Es sollen damit andere Kulturen nicht Geringschätzung erfahren, aber durch die westliche Zivilisation errang die dort entwickelte Menschenrechtsidee weltweite Verbreitung. Die Definition und Auslegung von Menschrechten sind nicht unumstritten, geschweige denn allgemein anerkannt. Daher lassen sie sich nicht nur als etwas Naturgesetzliches, sondern auch als etwas Historisches verstehen. Ihre historische Entwicklung muss daher einbezogen werden. Es soll ein roter Faden erkennbar sein, wie sich die Entwicklung vollzogen hat. Die philosophischen Wurzeln werden ebenso beleuchtet, wie die politische Beschäftigung mit dem Thema. Geistige und politische Ideen sollten miteinander verknüpft werden. Durch den zweiten Weltkrieg und seine Folgen wird die Entwicklung der Menschrechte in Deutschland einen Teil dieser Arbeit bilden.

Man kann keinen definitiven Abschluss des Themas aufzeigen, da die Menschenrechte sich stets weiterentwickeln. Die Entwicklungen nach 1945 entsprechen aber weitgehend ihrer heutigen Bedeutung und sind daher als Schlusspunkt der Arbeit geeignet.

2 Charakterisierung der Menschrechte

Der Begriff Menschenrechte besagt, dass es Rechte gibt, die dem Menschen angeboren sind und ihm seiner Natur nach zugehören. Diese natürlichen Rechte sind unveräußerlich und unabdingbar. Sie bestimmen die Persönlichkeit, die Würde und den Wert des Menschen. Die Auffassung der Menschenrechte ist daher immer abhängig vom dem Bild, das man sich vom Menschen macht. Das Menschenbild bestimmt die Gestalt und Formulierung der Menschenrechte. Die Menschenrechte finden ihre Einheit in der Anschauung, dass alle Menschen mit einem sittlichen Anspruch auf Freiheit geboren werden. In Freiheit kann ein Mensch sich selbst verwirklichen, Mensch sein und Mensch werden. Die auf Würde und Freiheit gegründeten Rechte verbürgen Leben, Eigentum, Sicherheit, religiöse und geistige Freiheit. Die allgemeinen Menschenrechte stehen jedem Mensch zu. Es handelt sich um Rechte und Freiheiten, auf die sich jeder Mensch berufen kann.[1]

3 Die philosophischen Wurzeln

Bereits in der antiken griechischen Philosophie entwickelte sich die Idee der Gleichheit aller Menschen, die Idee eines natürlichen Rechts, das jedem Menschen zukommt. Im frühen Christentum und in anderen Religionen erfuhr diese Naturrechtstradition eine Weiterentwicklung: Alle Menschen sind gleichermaßen von Gott geschaffen und ihm ebenbildlich. Diese beiden Stränge bilden die Wurzel der Idee der Menschenrechte. Allerdings hatten sie noch nicht viel mit der politischen Realität zu tun. Es handelte sich um philosophische Betrachtungen, die zwar einen universalen Anspruch erhoben, deren schrittweise Übertragung in die Welt der Politik und des Rechts aber erst mit Beginn der Neuzeit einsetzte.

3.1 Menschenrechte in der Aufklärung

Den entscheidenden Schritt von der Naturrechtslehre zur Menschenrechtslehre vollzog erst die Philosophie der Aufklärung, die den Menschen aus „selbstverschuldeter Unmündigkeit“ (Immanuel Kant) befreien wollte. Im festen Vertrauen auf die Kraft der menschlichen Vernunft wollte die Aufklärung die Menschheit aus den Ketten religiöser und staatlicher Bevormundung lösen.

Zentrale Bedeutung der neuzeitlichen Naturrechtsphilosophie kommt vor allem dem englischen Philosophen John Locke (1632 – 1704)[2] zu. Sein Werk Zwei Abhandlungen über die Regierung bedeutete den entscheidenden geistigen Durchbruch zur Idee unveräußerlicher Menschenrechte. Für Locke bilden Leben, Freiheit und Eigentum unwandelbar angeborene Rechte des Menschen. Der Zweck eines jeden Staates ist es, diese natürlichen Menschenrechte zu schützen. Er verpflichtet also in seiner politischen Philosophie den Staat auf die Menschenrechte und vollzieht damit einen entscheidenden Schritt von der abstrakten Idee der Menschenrechte zu ihrer konkreten Umsetzung im Staat. Diese Gedanken wurden von den Verfassungsgebern in England und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommen und fanden Eingang in deren Verfassungen.

Jean- Jacques Rousseau (1712 – 1778)[3] spricht die Menschenrechte direkt an, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist Freiheit die Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Im Naturzustand ist der Mensch nicht wirklich frei, weil er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich frei dazu entscheidet sich an die gegebenen Gesetze zu halten. So verzichtet der Mensch für die Gesellschaft auf seine natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger sind die Basis der Gesetzgebung und weil sie sittlich frei sind, halten sie sich an die selbstgegebenen Gesetze. Dadurch sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine tragende Rolle, aber eigentlich widersprach er der Anerkennung der Menschrechte, denn in seinem Gesellschaftsvertrag vollzog er die totale Übergabe eines jeden Teilhabers mit allen seinen Rechten an die ganze Gemeinschaft. Der Mensch verliert seine natürliche Freiheit, um eine bürgerliche zu gewinnen.

Locke und Rousseau setzten „vor den Herrschaftsvertrag die freie Vereinbarung der Menschen zu einer Gesellschaft: den Gesellschaftsvertrag. Er sollte die fundamentalen Rechte der Menschheit auch dann bewahren, wenn diese sich einer Herrschaft unterwarf. Mit ihren Gedanken verfochten Locke und Rousseau die Lehre von der ‚Volkssouveränität’. Wenn die Staatsmacht versuchen sollte, gewaltsam über Leben, Freiheit und Vermögen des Volkes zu verfügen, besitze demnach das Volk das Recht, den Herrschaftsvertrag aufzukündigen.“[4]

Obwohl Immanuel Kant (1724 – 1804)[5] selbst kaum Schriften zum Thema Menschenrechte hinterlassen hat, sind seine Aussagen über Menschenwürde und Freiheit zentrale Gedanken. Kant begründet in seinem Werk Grundlegung zur Metaphysik der Sitten unter anderem die Menschenrechte und den Rechtsstaat.

Für ihn ist die Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschrechte, wie Gleichheit und Selbstständigkeit abgeleitet werden. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat, die Menschrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zu Legitimation des Staates.

Die Aufklärung legte wesentliche Merkmale für die Definition von Menschenrechten fest. Sie sind unveränderlich und nicht an bestimmte Räume oder Zeiten gebunden und älter als alle Staaten. Sie dürfen nicht von einem Gesetzgeber abhängig und in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt sein. Die Aufklärung wandte sich gegen eine Fremdbestimmung des Menschen durch religiöse und politische Lehren. Es gilt der Wille der Allgemeinheit, nicht der des Einzelnen und man solle sich seines eigenen Verstandes bedienen. Die Aufklärung bejahte nicht nur Freiheit und Gleichheit, sondern forderte auch Glück und Wohlfahrt als Ziel des Menschen. Mit Leben, Freiheit und Eigentum bestimmte man einen Grundstock von fundamentalen Rechten, auf dem die Formulierung und Differenzierung von Menschenrechten erfolgen konnte. Mit den Lehren von Volkssouveränität und Gewaltenteilung schuf man Säulen zum Schutz bürgerlicher Grundfreiheiten. Der Boden für die ersten Menschrechtserklärungen war geschaffen, allerdings sollten die Gedanken erst während der Französischen Revolution in der Verfassung verankert werden.[6]

4 Die politische Umsetzung

Die Menschrechte werden in allen Geschichtswerken des 19. Jahrhunderts mit Worten der Anerkennung besprochen. Die Wissenschaft hat sich aber erst spät genauer mit ihrer Herkunft auseinandergesetzt und die Frage aufgeworfen, wo die Wurzeln der Menschrechte zu finden seien. Erst der Staatsrechtler Georg Jellinek (1851 – 1911)[7] stellte fest, dass Amerika die frühste Erklärung der Rechte verfasst hat. Viele Erörterungen des Freiheitsgedankens gehen bis in die Antike zurück, aber Jellinek geht es nicht um die Idee der Freiheit, sondern um die Formulierung bestimmter Freiheitsrechte. Davon ist selbst während des ganzen Mittelalters noch nicht die Rede. Die Freiheiten des Mittelalters bezogen sich nicht auf die Menschen sondern auf die Stände. Die Magna Charta Libertatum von 1215 schränkte die königliche Willkür in England ein. Die Charta sprach allen Ständen Rechtssicherheit zu und vergrößerte die Selbstverwaltung. Es findet sich ein Ansatz zur späteren Entwicklung der individuellen Menschenrechte. Ein erster Schritt vorwärts war die Petition of Rights aus dem Jahre 1628, die die Unantastbarkeit des Bürgers sicherte. Die Habeas- Corpus- Akte von 1679 bildete den entscheidenden Durchbruch zur Verankerung der Idee der Menschrechte im konkreten staatlichen Recht. In ihr wurde der Bürger vor grundloser Verhaftung geschützt. 1689 deklarierte die Bill of Rights, dass der Engländer gewisse Rechte habe, über die die Regierung nicht ohne Zustimmung des Parlaments verfügen dürfe. Die Staatsrechte von 1679 und 1689 legten die politischen Grundfreiheiten des englischen Bürgers fest, schufen jedoch noch keine Rechte für jeden Menschen. Wie sich gezeigt hat, spielte England bei der Entwicklung der Menschenrechte eine Vorreiterrolle und die englischen Rechte galten auch in den englischen Kolonien, also beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Im Zuge des Unabhängigkeitskampfes unter direkter Berufung auf die Gedanken John Lockes wurde zum ersten Mal in der Geschichte ein Menschenrechtskatalog formuliert, die Virginia Bill of Rights von 1776, die genauso wie die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung aus demselben Jahr zu den wichtigsten Dokumenten der Geschichte der Menschenrechte zählt.[8]

4.1 Amerika – Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung

Bereits im 16. Jahrhundert entstanden die ersten englischen Kolonien an der Ostküste Nordamerikas, die sich vor allem ab dem 17. Jahrhundert sehr schnell vergrößerten und immer mehr an Bedeutung gewannen. Ein Beweggrund für das Verlassen der Heimat war der Wunsch nach mehr politischer Selbstbestimmung und Religionsfreiheit. Allmählich entwickelte sich ein ausgeprägter Sinn für religiöse Toleranz und Solidarität. Die harten und entbehrungsreichen Lebensbedingungen trugen dazu bei, dass sich ein gewisser Stolz auf das Geleistete, ein gesundes Selbstbewusstsein und Achtung vor Privateigentum durchsetzte. Daneben wurden die Kolonien ökonomisch wichtig für England. Das Mutterland betrachtete die Kolonisten aber keineswegs als gleichberechtigte Bürger, sondern als Quelle des wirtschaftlichen Profits. Um diesen möglichst hoch zu halten wurden Gesetze erlassen, die den Handel zwischen Kolonien und Drittländern oder zwischen Kolonien untereinander einschränkten. Die Amerikaner empfanden solche Gesetze als Unrecht.[9]

In den amerikanischen Kolonien wurde das Freiheitsrecht des Mutterlandes England als vorbildlich angesehen. Jedoch erkannten die Kolonisten bald, dass sich das britische Parlament und die Krone nicht immer danach richteten. England gewann zwar den Siebenjährigen Krieg (1756 – 1763) in Europa und den britisch- französischen Kolonialkrieg in Nordamerika, aber es war hoch verschuldet. So wurden die nordamerikanischen Kolonien, deren Eroberung und Verwaltung sehr teuer war, zu neuen Steuerabgaben verpflichtet. Die Kolonisten sahen diese Forderungen als Einschränkung ihrer Freiheit und hielten sie für verfassungswidrig. Sie bezogen sich hierbei auf das Recht, das britische Bürger nicht ohne parlamentarische Vertretung besteuert werden dürfen. Aufstände waren die Folge. Die Spitze der Aufstände war 1775 die „Boston Tea Party“, wo die Amerikaner gegen die hohen Zölle Englands protestierten, indem sie Schiffsladungen mit Tee ins Meer schütteten. Das verschärfte den Konflikt mit der britischen Regierung. England wollte seinen Gesetzen nun mit Gewalt Geltung verschaffen. Am 11. April 1775 kam es zum ersten Gefecht zwischen Amerikanern und Briten und am 12. Juni 1776 entstand schließlich die erste in einer Verfassung verankerte Menschrechtserklärung, die Virginia Bill of Rights. Sie wurde von den Siedlern der 13 Kolonien formuliert und sie geht auf die Magna Charta Libertatum, die Petition of Rights und die Gedanken der Aufklärung zurück.[10]

Ihre große Bedeutung liegt in der erstmaligen expressiven Aufzählung allgemeiner Grundrechte. Neben den Rechten auf Leben, Freiheit und Eigentum wurden Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Petitionsrecht, Auswanderungsrecht, Anspruch auf Rechtsschutz sowie Religionsfreiheit deklariert. Die zukünftige Staatsordnung sollte als Grundlage Volkssouveränität und Gewaltenteilung beinhalten. Auch wenn die Virginia Bill of Rights im Vergleich zu späteren Menschenrechtserklärungen noch unvollkommen und unsystematisch war, so diente sie dennoch vielen Staaten als Muster.[11]

Als die mit England verfeindeten Staaten Frankreich und England, Amerika Hilfe versprachen, beschloss man am 4. Juli 1776 unwiderruflich die Unabhängigkeitserklärung. Amerika lehnte damit die Kolonialherrschaft ab. An der anfänglichen Besetzung der Präsidentenämter kann man erkennen, dass die Hauptmitwirkenden der Unabhängigkeiterklärung noch ein viertel Jahrhundert lang die neue Nation leiteten. Eine führende Rolle im Unabhängigkeitskampf hatte George Washington (1732 – 1799)[12]. Er war der erste Präsident und oberster Heerführer, John Adams (1735 – 1826)[13] war Mitunterzeichner der Erklärung sowie zweiter Präsident, Thomas Jefferson (1743 – 1826)[14] war Autor der Erklärung und dritter Präsident und James Madison (1751 – 1836)[15], der maßgebenden Einfluss auf die Verfassung hatte, war vierter Präsident.[16]

Die entstandene Verfassung beinhaltete nicht nur alte überarbeitete britische Rechte, sondern auch Neues, wie der Grundsatz der Volkssouveränität, die Freiheit der Presse, die Gewaltenteilung oder das Recht auf freie Religionsausübung. In ihren Forderungen stimmt sie mit der Virginia Bill of Rights überein. Politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit wird verbunden mit einer Idee der Freiheit und Gleichheit aller Menschen. In dieser neuen Gesellschaft fanden sich keine aristokratischen Strukturen, dadurch bestand keine Gefahr, dass es zu einer Revolution kommen könnte. Viel mehr ging alle Macht vom Volk beziehungsweise von den gewählten Volksvertretern aus.[17]

Die Deklaration hielt am christlichen Weltbild fest und betonte, dass alle Menschen gleich geschaffen sind. Das Leben, die Freiheit sowie das Streben nach Glück werden als unabstreitbares und gottgegebenes Recht jedes Menschen verstanden.[18]

[...]


[1] Oestreich 1951, S. 6f.

[2] Brüning 2004, S. 145.

[3] Brüning 2004, S. 197.

[4] Herrmann: Idee der Menschenrechte [Stand 27.8.2007].

[5] Brüning 2004, S. 122.

[6] Herrmann: Idee der Menschenrechte [Stand 27.8.2007].

[7] wissen.de [Stand 27.8.2007], Stichwort: Georg Jellinek.

[8] Hartung 1998, S. 15f.

[9] Valasek [Stand 27.8.2007]. S. 12f.

[10] Tietze [Stand 27.8.2007].

[11] Oestreich 1951, S. 28.

[12] wissen.de [Stand 27.8.2007], Stichwort: George Washington.

[13] wissen.de [Stand 27.8.2007], Stichwort: John Adams.

[14] wissen.de [Stand 27.8.2007], Stichwort: Thomas Jefferson.

[15] wissen.de [Stand 27.7.2007], Stichwort: James Madison.

[16] Bosse [Stand 27.8.2007], S. 5.

[17] Bosse [Stand 27.8.2007], S. 5.

[18] Valasek [Stand 27.8.2007], S. 13.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Entstehung der Menschenrechte. Grundgedanke und Entwicklung
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Philosophie)
Veranstaltung
Hauptseminar: Philosophie der Menschrechte
Note
3,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
20
Katalognummer
V128397
ISBN (eBook)
9783640351930
ISBN (Buch)
9783668145986
Dateigröße
7953 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entstehung, Menschenrechte, Grundgedanke, Entwicklung
Arbeit zitieren
Evelyn Habel (Autor:in), 2007, Die Entstehung der Menschenrechte. Grundgedanke und Entwicklung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128397

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