Unterschiedliche Definierung des Erziehungsgedankens von KJHG und JGG am Beispiel des Begriffes Heim


Diplomarbeit, 2002

132 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zum Begriff „Jugend“

3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1. Kurze Darstellung der Entwicklung des KJHG
3.2. Kurze Darstellung der Entwicklung des JGG
3.3. Ursachen für Jugendkriminalität

4. Zum Begriff „Erziehung“
4.1. Definition nach dem Grundgesetz
4.2. Definition nach dem KJHG
4.2.1. Hilfen zur Erziehung nach dem KJHG
4.2.1.1. Ambulante Hilfen
4.2.1.2. Stationäre Hilfen
4.2.1.3. Hilfe für junge Volljährige
4.3. Der Erziehungsgedanke des JGG
4.3.1. Erziehungsmaßnahmen nach dem JGG
4.4. Schnittstellen
4.5. Zwischenbilanz

5. Zum Begriff „Heim“.
5.1. Der Wandel des Heimes
5.2. Das Heim als Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG
5.3. Das Heim als Auflage nach dem JGG
5.4. Das Heim als Alternative zur Untersuchungshaft

6. Exkurs: „Menschen statt Mauern“ Alternativen zur U-Haft

7. Abschlussbetrachtung/ Resümee

8. Literaturverzeichnis

9. Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Zusammenarbeit, Zusammenwirken, Vernetzung, soziales Netzwerk, Kooperationsvereinbarungen, Verknüpfungen, Teamwork.: die Liste dieser Begriffe lässt sich beliebig fortführen. Sie bezeichnen alle einen nötigen Fachstandart in der sozialen Arbeit. Ohne Verbindungen untereinander ist soziale Arbeit nicht in der erforderlichen Qualität zu leisten.

Dazu gehört aber auch, dass man die gleiche Sprache spricht, auch wenn man ein bestimmtes Problem aus unterschiedlichen Gesichtspunkten heraus betrachtet. Wie sieht es damit aber in der Praxis aus?

Gerade wenn wir von „Erziehung“ sprechen gehen oft die Meinungen auseinander, im privaten wie im beruflichen Alltag. Es gibt viele Begriffsbestimmungen und Erläuterungen dazu. In der öffentlichen Diskussion taucht er immer wieder verbunden mit neuen Forderungen und Thesen auf.

Im deutschen Sprachraum gibt es seit Ausgang des 18. Jh. eine Tradition, die neben dem Erziehungsbegriff den Bildungsbegriff diskutiert, ohne dass in der pädagogischen Zunft in den gut zweihundert Jahren klare oder einvernehmliche Begriffstrennungen gelungen wären. Sowohl in der pädagogischen Alltagssprache als auch im wissenschaftlichen Diskurs werden Erziehung und Bildung oftmals nebeneinander, teilweise synonym verwandt.[1]

Als jüngstes Beispiel möchte ich hier die sog. Pisa-Studie erwähnen. In der Diskussion um die Ergebnisse dieser Studie wird auch oft die Frage gestellt, ob die angewandten Mittel zur Erziehung und Bildung unserer Kinder und Jugendlichen ausreichend sind und wer eigentlich für diese verantwortlich ist. Die Meinungen sind dabei teilweise sehr kontrovers. Auffällig dabei ist, dass gerade in den neuen Bundesländern immer wieder der Ruf nach den sog. „Kopfnoten“[2] laut wird. Schulische Leistungen können also nur dann verbessert werden, wenn der Stand der Erziehung sichtbar und damit messbar ist?

Wenn von Erziehung die Rede ist, so gehen die ersten Gedanken in die Richtung der Familie. Hier geschieht auch die erste Interaktion zwischen Mutter und Kind, es werden erste Normen und Regeln des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und Ansätze für ein Wertebewusstsein vermittelt. Ebenso wie es aber neben der traditionellen Familie (Mutter, Vater, ein oder zwei Kinder) inzwischen auch andere anerkannte Formen des Familienlebens gibt, so gibt es auch verschiedene Formen der Vermittlung, also der Erziehung. Bis spät in die 60er Jahre des 20.Jh. war Erziehung zum größten Teil von Autorität geprägt. Diese wurde für Kriege und Gewalt auf der Welt verantwortlich gemacht, und es wurde sich bewusst für die Antiautorität entschieden. Heute lächelt man darüber, weiß man doch, der einzig wahre Erziehungsstil ist der demokratische. Man wird sehen, was die Zukunft bringt.

Ist die Familie nicht gewillt oder in der Lage, ihrem Erziehungsauftrag gerecht zu werden, so wird geprüft, ob ein Eingriff seitens der Gesellschaft notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Wohl des Kindes nicht gewährleistet und seine Entwicklung gefährdet ist.

Die Definition der Gefährdung ist dabei nicht eindeutig und bietet immer wieder Anlass zu Diskussionen. Auch die Art und der Zeitpunkt eines staatlichen Eingriffs werden dabei thematisiert. Anlass für diese öffentlichen Überlegungen ist nicht selten ein spektakuläres Ereignis: eine Frau lässt ihre Kinder verhungern, ein Junge ersticht seinen Bruder, ein Jugendlicher läuft in seiner Schule Amok. Die Schuldfrage scheint schnell geklärt (im letzten Fall waren es Videos und Computerspiele mit gewaltvollem Inhalt), es wird der Ruf nach neuen Regelungen und Gesetzen laut, das Jugendamt hätte früher reagieren müssen. Das Jugendamt stellt aber nur eine Institution dar, welche das staatliche Wächteramt verkörpern soll. Zur staatlichen Gemeinschaft gehören allerdings alle Personen, die innerhalb der Gesellschaft leben, also auch Verwandte, Freunde, Nachbarn, Lehrer.

Es wäre falsch anzunehmen, man könne sich von der Verantwortung seiner sozialen Umwelt gegenüber befreien, wenn man Erziehung einfach an staatliche Stellen weiterdelegiert. Wenn solche extremen Situationen auftauchen, genügt es nicht, einen Schuldigen ausfindig zu machen, die Gesellschaft muss sich kritisch hinterfragen, ob diese Situationen nicht auch eine Signalwirkung besitzen und auf Störungen und Mängel innerhalb der Gemeinschaft verweisen.

Auch bei der Frage nach der Erziehung von straffällig gewordenen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden gehen die Meinung oft auseinander. Häufig entsteht der Eindruck, es wird nicht mehr von Erziehung gesprochen sondern nur noch von Sanktionen und Strafen.

In Zeiten laufender Wahlkämpfe ist dies immer wieder besonders klar zu beobachten. Mit einfachen populistischen Parolen und Schlagwörtern soll verdeutlicht werden, dass die einfachste Lösung zur Kriminalitätsbekämpfung das Einsperren oder Ausweisen sei. Andere Strategien oder Überlegungen bekommen (anscheinend) erst gar keinen Raum. Auch die Frage nach der Herabsetzung der Strafmündigkeit von derzeit 14 Jahre auf 12 Jahre wird immer wieder neu diskutiert: also Erziehung durch Strafe als das Nonplusultra. Dabei ist auch diese Diskussion nicht neu.

Im Jahre 1874 debattierte der Deutsche Reichstag auf eine Initiative der „Rheinisch-Westfälischen Gefängnisgesellschaft“ über die Abschaffung der Vorschrift, wonach Kinder unter 12 Jahren strafrechtlich nicht verfolgt werden konnten. Allerdings wurde diese Petition in der Debatte verworfen.[3] 1891 forderten Appelius, v.Liszt und Krohne die Heraufsetzung der Strafmündigkeitsgrenze auf 16 Jahre und schließlich wurde 1923die Untergrenze auf 14 Jahre angehoben.[4]

Besonders ist auch die Rolle der Medien zu beachten. So ist es immer wieder zu beobachten, dass z.B. erlebnispädagogische Maßnahmen als eine Form der Erziehung nicht als solche erläutert sondern als „Sonderurlaub“ bezeichnet werden, welchen sich nicht straffällig gewordene Personen so nie leisten könnten. Der Staat subventioniert also strafrechtlich auffällige Lebensweisen unter dem Deckmantel der Erziehung und Pädagogik?

Oberflächlich betrachtet scheinen solche Ansichten auf fruchtbaren Boden zu fallen, und es zeigt sich hier noch ein gewisser Aufklärungsbedarf, steht doch gerade im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das JGG hat dafür eine breite Palette an so genannten Erziehungsmitteln und –maßregeln zur Verfügung.

Aus diesem Grund wird das Jugendstrafrecht oft auch als „Erziehungsstrafrecht“ bezeichnet. Der Maßstab der Strafsanktion soll sich weniger an der Tat als an der Persönlichkeit des Täters ausrichten. Trotzdem ist das Jugendstrafrecht echtes Strafrecht und sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Ahndung durch eine Jugendstrafe auch in Form von freiheitsentziehenden Maßnahmen vor.

Wie unterscheidet sich nun aber die Definierung von Erziehung im Bereich der Jugendhilfe und der Justiz? Welche Gedanken, Erkenntnisse und Entwicklungen spielen dabei eine Rolle? Sind sie einander ähnlich, ergänzen sie sich oder schließen sie sich gar gegenseitig aus?

Diesen Fragen möchte ich in dieser Arbeit nachgehen, indem ich hierzu beschreibe, welcher Erziehungsgedanke hinter dem KJHG und dem JGG steht und die Unterschiede (so denn vorhanden) am Beispiel der Begriffsbestimmung „Heim“ verdeutliche.

Zuvor muss aber erklärt werden, was eigentlich heute unter Jugend als einer Lebensphase, welche in der heutigen Zeit scheinbar so selbstverständlich scheint, zu verstehen ist. Gerade die Entdeckung und Erforschung dieses Lebensabschnittes ist aber wichtig für die Bildung und Weiterentwicklung eines Erziehungsgedankens.

2. Zum Begriff „Jugend“

Bevor ich mich den o.a. Fragen zuwende, möchte ich zuerst auf den Begriff der „Jugend“ eingehen, ohne aber eine rein historische Abhandlung darstellen zu wollen.

In der Fachliteratur wird der Begriff „Jugend“ immer wieder unterschiedlich definiert, hauptsächlich beim Versuch der Festlegung einer Altersgrenze. Das KJHG bezeichnet im § 7 Abs.2 Personen von 14 bis unter 18 Jahren als Jugendliche und ab 18 bis unter 27 Jahre als junge Volljährige. Laut Jugendstrafrecht wiederum werden die 14 bis unter 18 jährigen als jugendlich und die 18 bis unter 21 jährigen als junge Heranwachsende bezeichnet.[5] Nur zwei Versuche der gesetzlichen Altersbestimmung.

Das Ende der Jugend als Lebensphase ist viel schwieriger zu bestimmen, als der Beginn mit dem Einsetzen der Sexualreife. Einigkeit bestand bisher immer darüber, dass die Jugendphase dann als abgeschlossen gelten kann, wenn ein Individuum seine persönliche und soziale Identität gefunden hat.[6]

Jugend ist aber mehr als nur ein Altersbegriff: Jugend ist nicht nur ein vorübergehender Reifungsprozess vom Kind zum Erwachsenen, sondern eine eigenständige Lebensphase, die gesellschaftlich organisiert und strukturiert wird.[7]

Beim Übergang vom Status Kind zum Status Jugend wird eine schrittweise Erweiterung der Handlungsspielräume erkennbar, die eine gleichzeitige Erweiterung der Rollenvielfalt mit sich bringt. Hierdurch ist die Integration des jungen Gesellschaftsmitgliedes in ein zunehmend komplexer werdendes Netz von sozialen Erwartungen und Verpflichtungen verbunden, die mit der Herausbildung entsprechender Kompetenzen zur Teilnahme an den sozialen Interaktionsprozessen einhergeht.[8]

Gemeint ist damit, dass Jugendliche unter enormen Spannungen leben. Auf der einen Seite erleben sie, dass sie ernster genommen werden, mehr Akzeptanz erfahren, plötzlich Verantwortung übertragen bekommen und ihnen selbständiges Handeln abverlangt wird. Dies steht aber im Widerspruch zu Erprobung eigener Fähigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen, da sie jetzt schneller für ihr Handeln rechtlich haftbar gemacht werden als vorher. Auch ist hierbei die verstärkte Leistungsanforderung unserer Gesellschaft nicht außer Acht zu lassen. Diese führt zu erhöhtem Disziplinierungs- und Anpassungsdruck, und dies führt wiederum vermehrt zu Kommunikationsproblemen und -störungen zwischen den Generationen, bis hin, dass es beiden Seiten sozusagen „die Sprache verschlägt“.

Von der älteren Generation wird an den Jugendlichen einerseits fehlende Anpassung und mangelndes Engagement kritisiert, andererseits, dass sich ein großer Teil der heranwachsenden Generation den gesellschaftlich geltend gemachten Erwartungen entziehe. Für eine Vielzahl von Jugendlichen sind vielfältige Formen des Jugendprotests, auch das Aussteigen in eine künstliche, durch Alkohol, andere Drogen und Konserven genährte Welt ebenso kennzeichnend wie die Erfolge des religiösen Sektierertums und der politischen Rattenfänger gerade bei jungen Menschen. Zu den kennzeichnenden Symptomen gegenwärtiger „Jugend-Zeit“ gehören ferner das Phänomen der Apathie und der ritualistischen Anpassung von jugendlichen an die Leistungsanforderungen der Gesellschaft.[9]

[...]


[1] Kunert, S. 57

[2] Kopfnoten bedeuten jeweils eine Note für Betragen, Fleiß Ordnung und Mitarbeit. Im Zeugnis standen diese Noten an erster Stelle

[3] siehe hierzu Lukas Pieplow „Erziehung als Chiffre“ in Michael Walter (Hrsg.) „Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht“ Carl Heymanns Verlag KG, Köln Berlin, Bonn, München 1989 S.9

[4] Ebenda S.10

[5] Siehe hierzu § 1 JGG

[6] Schäfers, S. 29

[7] Trenczek, S. 17

[8] Hurrelmann, S.39

[9] Trenczek, S.18

Ende der Leseprobe aus 132 Seiten

Details

Titel
Unterschiedliche Definierung des Erziehungsgedankens von KJHG und JGG am Beispiel des Begriffes Heim
Hochschule
Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Magdeburg  (Sozialwesen)
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
132
Katalognummer
V12746
ISBN (eBook)
9783638185547
ISBN (Buch)
9783640861064
Dateigröße
738 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
KJHG, JGG, Erziehungsgedanke
Arbeit zitieren
Bernd Larisch (Autor:in), 2002, Unterschiedliche Definierung des Erziehungsgedankens von KJHG und JGG am Beispiel des Begriffes Heim, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12746

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Unterschiedliche Definierung des Erziehungsgedankens von KJHG und JGG am Beispiel des Begriffes Heim



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden