Der Verbraucherkaufvertrag des BGB


Hausarbeit, 2008

18 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhalt

A.) Einleitung

B.) Erläuterungen zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

C.) Ausführungen zu den Veränderungen im Kaufrecht seit der Schuldrechtmodernisierung

D.) Darstellung der speziellen Vorschriften der §§ 474 – 479 BGB zum Verbrauchsgüterkaufvertrag

E.) Zusammenfassung

Kurzübersicht zur Schuldrechtsreform

Literaturverzeichnis

A.) Einleitung

Einen der wohl bedeutsamsten Abschnitte für die Entwicklung des BGB seit dessen Inkrafttreten am 01.01.1900 stellt die im Jahre 2002 vollzogene Schuldrechtsreform dar. Diese ging einher mit massiven Veränderungen im schuldrechtlichen Teil des BGB und wirkt sich seitdem in erheblichem Maße auf das Vertragsrecht in der BRD aus. Davon betroffen sind nicht nur Bereiche wie der Werk-, Dienst- oder Mietvertrag, sondern auch und insbesondere der in den §§ 433 ff. BGB geregelte Kaufvertrag. Eines der wesentlichen Ziele bei der Umsetzung der Schuldrechtsreform war es, verbesserte Regelungen zum Schutze des Verbrauchers aufzustellen.[1]

Hintergrund der Modernisierung des Schuldrechts ist die Umsetzung von drei Richtlinien der EG.[2] Bei diesen handelt es sich im Einzelnen um die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt.[3] Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits in den 70er Jahren Pläne für eine Neugestaltung des Schuldrechts vorhanden waren, jedoch nunmehr aufgrund des Ablaufs der Richtlinienumsetzungsfrist der günstige Moment genutzt wurde, um zumindest Teile dieses Vorhaben in die Realität umzusetzen.[4]

Ziel der vorliegenden Arbeit soll es sein, die aufgrund der Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entstandenen Veränderungen im Kaufrecht seit der Schuldrechtsreform darzustellen. Dabei ist es zuvor erforderlich, zunächst einige kurze Erläuterungen zu den Inhalten und Zielen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu geben, welche sich in besonderem Maße auf das neue Schuldrecht ausgewirkt haben. Sodann werden die wichtigsten Änderungen des Schuldrechts aufgezeigt. Schließlich erfolgen noch eine Darstellung der speziellen Regelungen zum Verbrauchsgüterkaufvertrag sowie eine abschließende Bewertung der Veränderungen im Kaufrecht durch die Umsetzung der Verbrauchs-güterkaufrichtlinie.

B.) Erläuterungen zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Es kann festgestellt werden, dass das deutsche Schuldrecht in zunehmendem Maße durch Vorgaben des europäischen Rechts geprägt wird.[5] In diese Entwicklung fügt sich auch die im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung umgesetzte Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ein. Um darstellen zu können, welch großen Einfluss diese auf das jetzige Schuldrecht hatte, soll an dieser Stelle ein kurzer Überblick zu deren wesentlichen Zielen und Inhalten erfolgen.

Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates trat am 07.07.1999 in Kraft und sah eine Umsetzung ihrer Inhalte in nationales Recht bis zum 01.01.2002 vor. Ein wesentlicher Aspekt dieser Richtlinie war es, die Gewährleistungsregeln für den Verbrauchsgüterkauf zu harmonisieren, bestimmte Regelungen zu den vertraglichen Garantien und zur Vertragsgemäßheit der Kaufsache zu formulieren und das Rückgriffsrecht und die Gewährleistungsfristen zu regeln.[6] Ihre Zielsetzung besteht zum einen darin, eine Verbesserung des Binnenmarktes zu erreichen, was vor allem den freien Warenverkehr sowie den Verbraucher betrifft.[7] Daneben soll durch den Inhalt der Richtlinie sichergestellt werden, dass dem Verbraucher, welcher einen der wesentlichsten Bausteine bei der Vollendung des Binnenmarktes darstellt, ein einheitliches Mindestmaß an Rechten innerhalb des Anwendungs- und Wirkungsbereiches der Richtlinie gewährt wird.[8] Aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie folgt, dass die Verbraucher durch die gemeinsame Grundlage einheitlicher Mindestvorschriften zum grenzüberschreitenden Einkauf ermutigt werden sollen und der Zugang zu diesen Märkten spürbar erleichtert wird.

Einen zentralen Begriff der Richtlinie stellt insbesondere die Vertragsgemäßheit der Ware dar. So ergibt sich aus Erwägungsgrund 7 der Richtlinie, dass der Grundsatz der Vertragsgemäßheit als ein gemeinsames Element der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtstraditionen angesehen werden muss. Hierdurch wird ebenfalls in Art. 2 der Richtlinie ein gemeinsamer Fehlerbegriff aufgestellt, welcher als alleiniges Tatbestandsmerkmal über die Haftung des Verkäufers entscheidet.[9] Dieser sieht vor, dass Verbrauchsgüter vertragsgemäß sind, wenn sie mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, welches der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat und sie sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat, welchem der Verkäufer auch zugestimmt hat. Ebenfalls wird vorausgesetzt, dass sich die Verbrauchsgüter für Zwecke eignen, die für Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden und eine Qualität und Leistungen aufweisen, welche bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

Neben der in Art. 2 enthaltenen Schaffung eines einheitlichen Fehlerbegriffes werden in Art. 3 der Richtlinie die Rechte des Verbrauchers bestimmt. Diese zeigen die Folgen der Haftung für den Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit im Rahmen eines zweistufigen Gewährleistungssystem auf. Hierin enthalten ist der unentgeltliche Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsanspruch des Verbrauchers enthalten. Weiterhin werden in Art. 3 das Recht zur Vertragsauflösung und zur angemessenen Minderung aufgeführt. Diese Rechte sollen dem Verbraucher für den Fall zur Seite stehen, dass der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch Ersatzlieferung hat, der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.

[...]


[1] Micklitz, Schuldrechtsreform, S.189; Schulze/Schulte-Nölke, Schuldrechtsreform, S.3 (9ff.).

[2] Däubler-Gmelin, NJW 2001, S.2281; Schermaier/Saenger, Verbraucherkauf in Europa, S.191.

[3] Dörner/Staudinger, Schuldrechtsmodernisierung, S.9.

[4] Schulze/Schulte-Nölke, Schuldrechtsreform, S.3 (9); Wetzel, ZRP 2001, S.117 (119).

[5] Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, Einl v §241, Rn.2.

[6] Weisner, JuS 2001, S.759; Hoffmann, ZRP 2001, S.347.

[7] Weisner, JuS 2001, S.759 (780).

[8] Weisner, JuS 2001, S.759 (780); Honsell, JZ 2001, S.278.

[9] Weisner, JuS 2001, S.759 (780).

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der Verbraucherkaufvertrag des BGB
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule
Veranstaltung
Master of Business Administration
Note
1.3
Autor
Jahr
2008
Seiten
18
Katalognummer
V127425
ISBN (eBook)
9783640346776
ISBN (Buch)
9783640346547
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbraucherschutz, BGB, Vertragsrecht, Kaufvretrag, Jura
Arbeit zitieren
Dr. Kadir Yilmaz (Autor:in), 2008, Der Verbraucherkaufvertrag des BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127425

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Verbraucherkaufvertrag des BGB



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden