Ermittlung von EStG nach deutschem und englischem Steuergesetz


Hausarbeit, 2009

13 Seiten, Note: bestanden


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Steuerrecht-Sachverhalt

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Allgemeines
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19)
Sonderausgaben (§10)
Zu versteuerndes Einkommen

Steuern in Großbritannien
Einkommensbegriff und Einkommensermittlung
Gewerbliche Gewinnermittlung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Schedule E)
Zu versteuerndes Einkommen nach dem britischen Steuergesetz

Fazit

Literaturverzeichnis

Steuerrecht-Sachverhalt

Der 42-jährige Steuerpflichtige Herr Schmidt ist mit Frau Schmidt (40) verheiratet. Beide wohnen in Osnabrück.

Im Jahr 2008 sind folgende Besteuerungsmerkmale von Bedeutung:

Herr Schmidt war 2008 bei einem Unternehmen als kaufmännischer Angestellter, und zwar als Manager beschäftigt. Er erhielt einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 40.000 EUR in 2008.

Herr Schmidt besuchte einen Business-Englisch Sprachkurs (für Arbeit). Es entstanden Kosten von 2.100 EUR. Außerdem fuhr er an 220 Tagen mit seinem Pkw von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt = 40km).

Seine Frau betreibt eine Boutique. Für den Warenverkauf erhielt sie 38.000 EUR in 2008. Die Ausgaben für die in 2007-2008 eingekauften Ware betrugen 15.000 EUR. Den Laden hat sie zum monatlichen Preis von 200 EUR gemietet. Die Möbel für die Einrichtung hat Frau Schmidt im Vorjahr für 5.000 EUR gekauft. Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.

Sonderausgaben ergaben 6.000 EUR in 2008.

Aufgabe: Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen für 2008.

Abwandlung: Die Ehegatten wohnen in Großbritannien.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Allgemeines

Die Eheleute sind gemäß § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihren Wohnsitz gemäß § 8 AO im Inland haben1. Der deutschen Einkommensteuer unterliegen alle inländischen sowie ausländischen Einkünfte, sogenanntes Welteinkommen, sofern die Einkünfte nicht freigestellt sind. Sie können nach § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG wählen, ob sie getrennt oder zusammen (§ 26 b EStG) zur Einkommensteuer veranlagt werden wollen, weil sie verheiratet sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Die Veranlagung erfolgt nach der Splittingtabelle gemäß § 32 a V EStG, da ein Antrag auf getrennte Veranlagung nicht gestellt wurde.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Gemäß § 15 Absatz 2 wird Gewerbebetrieb als eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, definiert.

Eine Einnahmenüberschussrechnung darf nur erstellt werden, wenn man nicht gesetzlich zur Finanzbuchhaltung verpflichtet ist. Die Buchführungspflicht kann sich sowohl aus dem Handelsrecht als auch aus dem Steuerrecht ergeben. § 238 HGB beinhaltet die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann(§ 1 ff. HGB). Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss die Bücher gemäß § 140 Abgabenordnung (AO) auch für das Steuerrecht führen. Die originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 AO. Demnach sind nachfolgende Steuerpflichtige zur Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die

-Umsätze von mehr als 500.000 € (ab dem 1.1.2007, bis zum 31.12.2006 350.000 € bzw. 31.12.2003: 260.000 €) im Kalenderjahr (§141 AO Absatz 1 Nummer 1) oder
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € (§141 AO Absatz 1 Nummer 3) oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 €, ab dem 01.01.2008
50.000 € im Wirtschaftsjahr gemäß §141 AO Absatz 1 Nummer 4 oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000 €, ab dem 01.01.2008 50.000 € im Kalenderjahr (§141 AO Absatz 1 Nummer 5) gehabt haben.

Es dürfen also nur Nicht-Kaufleute, die auch nicht unter die steuerlichen Buchführungsgrenzen fallen, sowie alle Freiberufler eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Wer freiwillig Aufzeichnungen führt, so dass ohne weiteres eine Bilanz erstellt werden kann (Forderungen und Verbindlichkeiten), der muss dann auch bilanzieren und darf keine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

Da der Gewinn bei Frau Schmidt weniger als 50.000 € im Jahr 2008 betrug, darf die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 (Verkauf von Umlaufvermögen wie zum Beispiel Ware) ermittelt werden, wobei Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (§ 4a Nummer 3), vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen:

Einnahmen (WJ 2008) 38.000 EUR

Ausgaben (WJ 2008) 0,00 EUR (angenommen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht gemäß §4a Absatz 1 Nummer 3)

Gewinn 38.000 EUR

Gemäß § 11 Absatz 2 - regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: Miete 200 x 12 = 2.400 EUR

Werbungskosten (§ 9 Absatz 1 Nummer 6) sind hier Aufwendungen für Arbeitsmittel, in diesem Fall Möbel für Boutique.

Abschreibung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§7 EStG):

[...]


1 Vgl.: Aktuelle Steuertexte 2007, 2. Auflage. Verlag: C.H. Beck München, 2007

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Ermittlung von EStG nach deutschem und englischem Steuergesetz
Hochschule
Hochschule Osnabrück
Note
bestanden
Autor
Jahr
2009
Seiten
13
Katalognummer
V127124
ISBN (eBook)
9783640335480
Dateigröße
508 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ermittlung, EStG, Steuergesetz
Arbeit zitieren
Iryna Shakhray (Autor:in), 2009, Ermittlung von EStG nach deutschem und englischem Steuergesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127124

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