Die EG und das Arbeitsrecht

Was heißt Gleichberechtigung?


Seminararbeit, 2001

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 GRUNDRECHT AUF FREIZÜGIGKEIT
2.1 Anspruchsberechtigte
2.2 Rechte der Arbeitnehmer
2.2.1 Ungehinderter Zugang zu Arbeitsplätzen
2.2.2 Anspruch auf soziale und steuerliche Vergünstigungen
2.2.3 Verbleiberecht
2.3 Rechte der Familienangehörigen
2.3.1 Aufenthaltsrecht
2.3.2 Recht auf Berufsausübung
2.3.3 Recht auf Ausbildung

3 REGELUNGSZIELE DER EG
3.1 Bekämpfung der Diskriminierung nach Artikel 12 EGV
3.2 Schutz der Arbeitnehmer
3.2.1 Schutz bei Entlassungen
3.2.2 Schutz bei Betriebsübergang
3.3 Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer
3.3.1 Arbeitnehmervertreter und europäischer Betriebsrat
3.3.2 Europäische Regelungen zur Arbeitnehmerbeteiligung

4 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE GLEICHBEHANDLUNG
4.1 Gleichbehandlung in Bezug auf das Entgelt
4.2 Arbeitsbedingungen
4.3 Positive Diskriminierung

5 PRAKTISCHE UMSETZUNG DER GLEICHBEHANDLUNG
5.1 Teilweise Beweislastumkehr
5.2 „Equal Opportunity Employer“ als mögliches Ziel

6 BEWERTUNG

7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 EINLEITUNG

Das Recht der Europäischen Gemeinschaften und die unmittelbare und mittelbare Rechtssetzungskompetenzen der Europäischen Union üben einen zunehmenden Einfluss auf die Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten aus.

Trotzdem blieb dies im Bereich Arbeitsrecht, im Gegensatz, z.B. zu den Subventionsregelungen in der Landwirtschaft, von der Mehrheit der Be- völkerung weitgehend unbeachtet. Dies änderte sich erst mit der Recht-

sprechung im Falle des belgischen Profi -Fußballers Jean-Marc Bosman.1

Allerdings standen in der Berichterstattung zu diesem Urteil, die ein- schneidenden Veränderungen der Transferpraxis innerhalb der UEFA und der nationalen Fußballverbände im Vordergrund. 2

Ein Hauptziel der Europäischen Gemeinschaften ist es auch im Arbeits- recht die Rechtsnormen so anzugleichen, dass ein freier und fairer wirt- schaftlicher Wettbewerb zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten ermög- licht wird.

Durch die modernen Transport- und Kommunikationsmittel verliert die räumliche Nähe eines Unternehmens und seiner Produktionsstätten zu den Absatzmärkten zunehmend an Bedeutung. An ihre Stelle treten ande- re Faktoren, wie z.B. staatliche Beihilfen und andere gesetzliche Rah- menbedingungen.

Unter diese gesetzlichen Rahmenbedingungen fällt auch das Arbeits- recht. Die Auswirkung der europäischen Gesetzgebung und Rechtspre- chung auf das Arbeitsrecht der Mitgliedsstaaten soll mit der vorliegenden Arbeit näher beleuchtet werden.

Die Arbeit soll einen Überblick über verschiedene Bereiche des europä- ischen Arbeitsrechts gewähren. Hierbei ist der Begriff Arbeitsrecht sehr weit zu fassen, da zum besseren Verständnis der Ziele der europäischen Union auch andere Rechtsbereiche, wie z.B. Mitbestimmungs- und Soz i- alrecht berührt werden. Weiterhin wird in dieser Arbeit nicht im Det ail auf die Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht eingegangen. Dies wür- de dem Ziel zuwider laufen einen „europäischen“ Blick auf das Arbeits- recht zu geben.

Inhaltlich befasst sich die Arbeit in Kapitel 2 mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit, da dies die Basis für alle Entscheidungen und Regelungen in Bezug auf das Arbeitsrecht ist. In dem dann folgenden Kapitel werden die Regelungsziele der EU sowie in Ansätzen die umsetzende Rechts- sprechung näher betrachtet. Obwohl die geschlechtsspezifische Gleich- stellung auch unter die Regelungsziele der EU fällt, wird sie in einem se- paraten Kapitel ausführlicher dargestellt.

Am Ende dieser Arbeit werden in den Kapiteln 5 und 6 die Umsetzung in die betriebliche Praxis dargestellt sowie einen Ausblick und ein persön- liches Fazit gegeben.

2 Grundrecht auf Freizügigkeit

Jedem Arbeitnehmer steht das Recht zu, in einem Mitgliedsstaat der EG eine Beschäftigung aufzunehmen. 3 Dieses Grundrecht gilt nicht nur für unselbständig Beschäftigte (Arbeitnehmer) sondern auch für selbstständig Beschäftigte und Unternehmensvertreter. 4; 5 Dieses Grundrecht verbietet nicht nur die Diskriminierung bei der Aufnahme einer Beschäftigung son- dern auch bei den Beschäftigungsbedingungen, wie z.B. dem Arbeitsent- gelt. Der Artikel 39 EGV wird durch die Verordnung EWG Nr. 1612/68 (Freizügigkeitsverordnung) vom 15. Oktober 1968 (zuletzt geändert 27. Juli 1992) in vielen Teilbereichen konkretisiert. 6

Zu beachten ist allerdings, dass dieses Recht durch Art. 39 Abs. 3 Satz 1 insoweit eingeschränkt ist, als Bereiche wie öffentliche Ordnung und Verwaltung vom Grundrecht auf Freizügigkeit ausgenommen sind. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass diese Vorschrift in allen Mitglieds- staaten einheitlich und eng auszulegen ist. In der Rechtssache Lawrie- Blum entschied der EuGH: „Die Beschäftigung in der öffentlichen Verwal- tung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag, die vom Geltungsbe- reich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, umfasst die- jenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und die deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stel- leninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflich- ten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.7 Somit können i.d.R. nur Beschäftigungsverhältnisse vom Recht auf Frei- zügigkeit ausgenommen werden, die nachrichtendienstliche, polizeiliche, militärische und ähnliche Befugnisse umfassen. Ebenso können Beschäf- tigungsverhältnisse, die eine staatliche Leitungs- oder Beratungsfunktion

in technischen oder wissenschaftlichen Fragen zum Inhalt haben, unter die Ausnahmen des Art. 39 Abs. 3 EGV gezählt werden.8; 9

2.1 Anspruchsberechtigte

Das Recht auf Freizügigkeit steht jedem Arbeitnehmer zu, der die Staats- bürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt oder dem durch spezielle Regelungen dieses Recht zugestanden wird. 10

Entscheidend für den Anspruch auf das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 39 EGV ist das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Der EuGH hat den Begriff des Arbeitnehmers in seiner ständigen Rechtspre- chung sehr weit und innerhalb der EU einheitlich ausgelegt. 11

Eine umfassende Darstellung gibt hierbei Krimphove: Nach ständiger Auffassung des EuGH kennzeichnet das Vorliegen eines Arbeitsverhält- nisses i.S.d. Art. 39 ff. EG-V:

- die Leistungserbringung
- für einen anderen (Arbeitgeber)
- während einer bestimmten Zeit und
- nach dessen Weisungen, sofern hierfür
- seitens des Arbeitgebers
- eine Gegenleistung (Lohn/Gehalt)
- versprochen wird. 12

Wenn im restlichen Teil dieses Kapitels von Arbeitnehmern die Rede ist, so ist darunter der Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes zu ver- stehen, es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich erwähnt.

2.2 Rechte der Arbeitnehmer

2.2.1 Ungehinderter Zugang zu Arbeitsplätzen

Jedem (potentiellen) Arbeitnehmer muss es grundsätzlich ermöglicht wer- den, eine Arbeitsstelle in einem Mitgliedsstaat anzunehmen. Daraus folgt, dass er durch Regelungen eines Mitgliedsstaates weder bei der Suche nach noch bei der Bewerbung auf eine Arbeitsstelle in irgendeiner Form behindert oder benachteiligt werden darf.

Er muss, auch von Seiten des (potentiellen) Arbeitgebers, wie ein in- ländischer Arbeitssuchender behandelt werden. (siehe auch 3.1)

Umgekehrt darf auch ein Arbeitgeber in seinen Aktivitäten nicht be- schränkt werden, ausländischen Arbeitnehmern eine Arbeitsstelle anzu- bieten. 13

2.2.2 Anspruch auf soziale und steuerliche Vergünstigungen

Ein ausländischer Arbeitnehmer genießt nach Art. 7 Abs. 2 FreizügVO die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie ein Inländer. Dies bedeutet, dass das Freizügigkeitsrecht und das damit verbundene Diskriminierungsverbot (siehe auch 3.1) sich nicht nur auf das eigentliche Arbeitsverhältnis beschränkt, sondern auch die dazugehörigen Vergünsti- gungen sozialer und steuerlicher Art abdeckt.

Der EuGH fasst in seiner Rechtsprechung den Begriff der sozialen Vergünstigungen sehr weit, um eine möglichst weitreichende Integration der ausländischen Arbeitnehmer in dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu errei- chen.

Die sozialen Vergünstigungen, wie z.B. Leistungen bei Invalidität ste- hen den ausländischen Arbeitnehmern in gleichem Maße wie den inländi- schen Arbeitnehmern zu. Ausländische Arbeitnehmer besitzen nicht nur bei der eigentlichen Gewährung von sozialen Vergünstigungen die glei- chen Rechte wie inländische Arbeitnehmer, sondern auch beim Zugang

zu densel ben. 14

Von besonderer Bedeutung für den Zugang zu sozialen Vergünstigun- gen waren die EuGH Entscheidungen in den Rechtssachen C-326/9015 (Kommission/Belgien) und 305/87 (Kommission/Griechenland)16. In der erstgenannten Rechtssache erklärte der EuGH die Koppelung der Ge- währung bestimmter Sozialleistungen an das Erfordernis einer bestimm- ten Wohnzeit in Belgien für unzulässig. In der zweiten Rechtssache stellte der EuGH fest, das das griechische Recht, welches Ausländern den Er- werb von grenznahen Immobilien verweigerte, gegen Art. 9 der Freizügig- keitsVO verstieß und das Recht auf Freizügigkeit in unzulässiger Weise einschränkte.

Die Rechte ausländischer Arbeitnehmer auf steuerliche Vergünstigun- gen gelten grundsätzlich analog zu den sozialen Vergünstigungen. Aller- dings treten durch die Tatsache, dass eine Harmonisierung der Steuer- rechtssysteme innerhalb der EU noch so gut wie gar nicht stattgefunden hat, sehr häufig Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gewährung auf.

Die fehlende Harmonisierung und die Tatsache, dass Steuerpolitik und

–gesetzgebung häufig dazu benutzt werden, die Bevölkerung zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, führen zu einem Spannungsver-

hältnis zwischen dem Recht auf Freizügigkeit und den steuerlichen Len- kungsabsichten. Dies betrifft unter anderem Sonderabzüge für bestimmte Vorsorgemaßnahmen.

So entschied der EuGH in der Rechtssache Bachmann 17, dass eine

Verwehrung von Sonderabzügen bei ausländischen Arbeitnehmern auf- grund des engen Zusammenhangs der Beiträge mit der im Leistungsfall eintretenden Besteuerung gerechtfertigt ist.18

2.2.3 Verbleiberecht

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Arbeitnehmer in seinem jeweiligen Aufenthaltsland nicht nur einer Beschäftigung nachgeht, son- dern sich auch in die Gesellschaft dieses Landes integriert sowie i.d.R. dort auch seinen Lebensmittelpunkt hat, umfasst das Recht auf Freizügig- keit auch das Verbleiben im jeweiligen Land nach Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses. Dieses Verbleiberecht steht nach Art. 2 VerbleibeVO jedem zu, der das Freizügigkeitsrecht beanspruchen kann und die in Art. 2 der Verordnung genannten Bedingungen erfüllt:19

2.3 Rechte der Familienangehörigen

Familienangehörige im Sinne der FreizügigkeitsVO sind alle Familienmit- glieder des Arbeitnehmers, die von diesem unterstützt werden, „ohne dass es erforderlich wäre die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tä- tigkeit selbst zu bestreiten.“20 Die Familienangehörigen eines ausländi- schen Arbeitnehmers besitzen aus der Freizügigkeit des Arbeitnehmers grds. nur abgeleitete Rechte, es sei denn sie können die Freizügigkeits- rechte unmittelbar beanspruchen.21 Diese Rechte gelten auch für Famili- enmitglieder die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind.22

[...]


1 EuGH vom 15. Dezember 1995 Rechtssache C- 415/93 (Bosman/Belgischer Fußballverband) Slg. der Rechtssprechung 1995 S. I-4921

2 Bosman war Fußballspieler einer belgischen Profimannschaft und unterlag somit den vom belgischen Fußballverband erlassenen Transferbedingungen, die auch für Vereinswechsel nach Vertragsende die Zahlung einer Ablösesumme vorsa- hen. Durch diese Regelung sah sich Bosman in seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 39 EGV beeinträchtigt. Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Profifußball eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die unter die Regelungen des EG-Vertrages fällt. Somit darf ein Profifußballer nicht in sei- nem, ihm als Arbeitnehmer zustehenden, Recht auf Freizügigkeit beschränkt werden. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass jeder Profifußballer inner- halb der EU nach Ablauf des Vertrages ablösefrei den Verein wechseln kann.

3 vgl. Art. 39 Absatz 1 EGV und Art. 15 der Europäischen Grundrechtscharta

4 vgl. Bleckmann, A.: Europarecht, S. 327-331

5 Das Recht auf Niederlassungsfreiheit für Selbständige, Unternehmer und Unter- nehmensvertreter i.S.d. Art. 43 ff. EGV wird in dieser Arbeit nicht weiter erörtert.

6 vgl. Schmidt, M.: Das Arbeitsrecht der Europäischen Gemeinschaft, S. 116 ff.

7 EuGH vom 3. Juli 1986 Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum/Baden- Württemberg) Slg. der Rechtsprechung 1986 S. 2121

8 vgl. EuGH vom 16. Juni 1987 Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien) (Slg. der Rechtsprechung 1987 S. 2625)

9 vgl. zu Art. 39 Abs. 3 EGV u.a. Schmidt, M. a.a.O. S. 119-121 und Lecheler, H.: Einführung in das Europarecht, S. 258 f.

10 vgl. Fuchs, M., Marhold, F.: Europä isches Arbeitsrecht S. 29- 31

11 vgl. Krimphove, D.: Europäisches Arbeitsrecht S. 113-118

12 ebenda S. 114

13 vgl. Krimphove, D. a.a.O. S. 121-124

14 vgl. Krimphove, D. a.a.O. S. 151-154 und Fuchs, M. Marhold, F. a.a.O. S. 45 f.

15 vgl. EuGH vom 10. November 1992 Rechtssache C-326/90 (Kommiss i- on/Belgien) Slg. der Rechtsprechung S. I- 5517

16 vgl. EuGH vom 30. Mai 1989 Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland) Slg. der Rechtsprechung S. 1461

17 EuGH vom 28. Januar 1992 Rechtssache C-204/90 (Bachmann/Belgien) Slg. der Rechtsprechung 1992 S. I-249

18 vgl. zu den steuerlichen Vergünstigungen Fuchs, M. Marhold, F. a.a.O. S. 47 f. Zu beachten ist aber auch die Rechtssache Schumacker (C-279/93 Slg. der Rechtsprechung 1995 S. I-225) in der der EuGH die steuerliche Gleichbehand- lung explizit einfordert. Krimphove gibt zu dieser Rechtssache einen kurzen Ü- berblick. (Krimphove, D. a.a.O. S.166-168

19 vgl. Fuchs M. Marhold, F. a.a.O. S. 49 f.

20 Blanpain, R. u.a.: Europäisches Arbeitsrecht S. 190

21 vgl. Krimphove D.: a.a. O. S. 127 ff.

22 vgl. Art. 4 Abs. 4 FreizügRL

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die EG und das Arbeitsrecht
Untertitel
Was heißt Gleichberechtigung?
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg  (Wirtschaft und Recht)
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
28
Katalognummer
V12707
ISBN (eBook)
9783638185226
ISBN (Buch)
9783638642590
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Arbeitsrecht
Arbeit zitieren
Ralf Vogler (Autor:in), 2001, Die EG und das Arbeitsrecht , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12707

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