Die Beseitigung des traditionellen Verfassungs- und Verwaltungsstaates mit ihren Folgen für das NS- Machtgefüge und die Stellung Hitlers


Seminar Paper, 2009

17 Pages, Grade: 1, 7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Verfassungsstruktur des 3. Reiches zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft

3. Wandel der Staatsstrukturen und Schaffung neuer Machtbereiche
3.1 Aufhebung der Rechtsstaatlichkeit und Beseitigung der Gewaltenteilung
3.2 Das Verhältnis zwischen NS- Bewegung und Staatsinstitutionen im neuen System
3.2.1 Kompetenzerweiterung „neuer“ auf Kosten „alter“ Eliten
3.2.2 Entstehung von Sonderbehörden an den Schnittstellen zwischen Partei und Staat
3.2.3 Die Bedeutung von SS und Gestapo als Werkzeuge des Führerwillens

4. Beurteilung des NS-Herrschaftssystems unter Berücksichtigung der Position Hitlers
4.1 Intentionalistische Perspektive
4.2 Funktionalistische Perspektive
4.3 Synthese

5. Zusammenhang zwischen innerer Entwicklung und der Verwirklichung außenpolitischer Vorstellungen Hitlers

6. Zusammenfassung

7. Bibliographie

1. Einleitung

Als Hitler 1933 zum Reichskanzler ernannt wurde, unterschied sich das neue Kabinett in der Wahrnehmung vieler Zeitgenossen nur geringfügig von seinen Vorgängern. So war der Glaube verbreitet, die neue Regierung würde grundsätzlich bestehende Verfassungsstrukturen beibehalten und lediglich übergangsweise ein autoritäres Regierungssystem etablieren.

Dass für diese Sichtweise von vornherein kein Platz in den nationalsozialistischen Vorstellungen von Herrschaftsausübung war, beweist das Staatsmodell Carl Schmitts, Professor für Staats- und Völkerrecht in Berlin, in dem von einer Dreigliederung der politischen Einheit auf den Gebieten Staat, Bewegung und Volk die Rede ist.

Da solche Nomenklaturen „weder zur Interpretation der Realität des nationalsozialistischen Staates noch zu seiner staatsrechtlich-theoretischen Erklärung taugen[.]“[1], ergibt sich für die moderne Geschichtswissenschaft der Auftrag, vom Standpunkt einer nicht im Dienst ideologischer Vorgaben stehenden Institution aus analytisch und objektiv zu urteilen.

Im Folgenden soll unter Berücksichtigung älterer geschichtswissenschaftlicher Theorien untersucht werden, welche Prozesse in den 30er Jahren eine Umwandlung des Verfassungs- und Verwaltungsstaates zum Diktaturstaat bewirkten und inwiefern sich diese Prozesse auf die Machtposition Hitlers innerhalb des Machtgefüges sowie die Ausführung seiner außenpolitischen Ziele auswirkten. Das erscheint deshalb wichtig, weil mit der Herausbildung zweier konträrer Forschungsrichtungen[2] in der Nachkriegszeit die Diskussion laut wurde, ob Hitlers Machtstellung eher mit dem Attribut „schwach“ zu charakterisieren sei oder ob es sich mit ihm um den „Herr und Meister“ der Bewegung handele.

Die Aufhebung der Gewaltenteilung findet dabei ebenso ihre Berücksichtigung wie der Dualismus zwischen Staat und Partei, welcher sich in der Kompetenzerweiterung „neuer“ auf Kosten „alter“ Eliten sowie der Entstehung von Sonderbehörden zwischen diesen Antagonis-ten manifestierte. Das ist insofern von Relevanz, als dass dadurch sowohl die handelnde Person Hitler als auch die ihn umgebenden strukturellen Gegebenheiten untersucht werden. Auf diesen Erkenntnissen soll abschließend eine Beurteilung darüber basieren, wie die Veränderung des Herrschaftsgefüges auf die Verwirklichung von Hitlers außenpolitischen Programm einwirkte, da diese Frage untrennbar mit der nach der wirklichen Tragweite seines machtpolitischen Einflusses innerhalb des Herrschaftsgefüges verbunden ist.

Unter Berücksichtigung wichtiger Werke wie „Der Staat Hitlers“ von Martin Broszat oder „Führerabsolutismus und polykratisches Machtgefüge – Verfassungsstrukturen des NS-Staates“ von Michael Ruck soll nun in den folgenden Kapiteln die Bedeutung der Staatsumformung für die Machtkonsolidierung Hitlers und dessen Außenpolitik erörtert werden, wobei es vorteilhaft erscheint, sich zunächst mit den zu Beginn existierenden verfassungsmäßigen Voraussetzungen der nationalsozialistischen Herrschaft auseinander zusetzen, um von diesem Grundgerüst zur Beantwortung der eigentlichen Fragestellung überzugehen.

2. Verfassungsstruktur des 3. Reiches zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft

Wie bereits einleitend erwähnt, unterschied sich das Kabinett Hitler zunächst nur wenig von denen seiner Vorgänger: Abhängig von der Gunst des Reichspräsidenten und der geltenden Verfassung, sah Hitler sich konfrontiert mit grundrechtlichen Schranken und einer seinen Machtanspruch bremsenden Gewaltenteilung. Das weiterhin geltende Recht Hindenburgs, Notverordnungen zu erlassen, machte diesen darüber hinaus zu einem Garanten für eine Teilhabe der konservativen Eliten an der Macht.[3] Durch die quantitative Minderheit der NSDAP- Minister im Kabinett war die Exekutivgewalt Hitlers eingeschränkt und dieser vorerst bestrebt, nicht in Konflikt mit der Mehrheit der Minister zu geraten.

Wichtig für die weitere Entwicklung ist v.a. der sich bereits früh herauskristallisierende Dualismus von Partei und Staat. Laut Martin Broszat fand aufgrund verschiedener Faktoren[4] eine Aufteilung der Macht zwischen konservativen Staatselementen und Elementen der NS- Bewegung statt, was die Schlussfolgerung nahe legt, Hitlers Position sei anfangs eher schwach gewesen, da wichtige bürokratische Schlüsselpositionen unter taktischer Rücksicht auf strukturelle Zwänge nicht mit der eigenen „Hausmacht“ besetzt werden konnten.

Der Hitler- Biograph Joachim Fest formuliert diesen Sachverhalt mit Verweis auf Hitlers taktische Intelligenz sowie ein „sicheres Tempobewußtsein“[5], was wiederum den Schluss zulässt, dass Hitler sich zwar in der Defensive befand, die weitergehende revolutionäre Inbesitznahme des Staates aber zielbewusst und machtinstinktiv verhinderte. Die Grundüberlegung war dabei, zur Kontrolle der eigenen Partei auf staatliche Machtinstrumente zurückgreifen zu können und andererseits mithilfe einzelner Parteiorgane größeren Einfluss auf die Staatsexekutive zu gewinnen.

Problematisch dürften sich vor diesem Hintergrund die Vorgänge auf den unteren Ebenen für Hitler ausgewirkt haben, auf denen laut Broszat teilweise eine „Machtergreifung auf eigene Faust“[6] v. a. durch die SA stattfand, was die Frage aufwirft, ob die zunehmende Stärke der SA in ebenso zunehmendem Maße zur Bedrohung der Machtstellung Hitlers wurde. Schließlich kann es dem Diktator als Schwäche ausgelegt werden, dass gewisse Amtschefs seiner Bewegung im Laufe der „Kampfzeit“ große Machtkapazitäten hinter sich gebracht hatten und von einer weiteren Machtakkumulation nur durch den Schutz staatlicher Instanzen und die Respektierung des bestehenden Verfassungs- und Verwaltungsstaates abgehalten werden konnten.

Insgesamt manifestiert sich somit das Bild eines Führers, dessen Handlungsspielraum und Manövrierfähigkeit zu Beginn der Machtübernahme beschränkt waren und der sich in die strukturellen Rahmenbedingungen der Verfassung eingebunden sah, was tatsächlich den Eindruck erweckt, Vizekanzler Papen habe mit seiner Einschätzung der „Zähmung“ richtig gelegen. Nachfolgend soll nun gezeigt werden, wie es Hitler gelang, sich aus diesen Bindungen zu lösen.

3. Wandel der Staatsstrukturen und Schaffung neuer Machtbereiche

3.1 Aufhebung der Rechtsstaatlichkeit und Beseitigung der Gewaltenteilung

Die Beseitigung grundrechtlicher Schranken der Machtausübung, die Aufhebung der Balance zwischen Legislative und Exekutive sowie die Zerschlagung des Föderalismus vollzogen sich nach der Machtübernahme im Januar 1933 in mehreren schnellen Schritten.

Eine herausragende Rolle spielte zweifelsohne die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“[7] als Mittel zur Etablierung des permanenten Ausnahmezustands. Für Hitler war diese Verordnung deshalb so wichtig, weil sie die systematische Verfolgung der linken Opposition kurz vor den Wahlen vom 5. März ermöglichte, bei denen es galt, die absolute Mehrheit als Voraussetzung für den geplanten Anlauf zum Ermächtigungsgesetz zu erringen. Auf dessen Grundlage wiederum gedachte Hitler die Gewaltenteilung auszuschalten und sich von der Gunst des Reichspräsidenten unabhängiger zu machen.

Die Reichstagswahl vom 5. März brachte der NSDAP und ihrem deutschnationalen Bündnis-partner dann tatsächlich die erhoffte absolute Mehrheit, so dass Hitler sich hier erstmals von der Gunst Hindenburgs emanzipieren konnte.

Noch bedeutsamer war jedoch das sog. „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat“[8]. Dieses bildete den vorläufigen Höhepunkt einer Entwicklung, an deren Ende die Beseitigung von Judikative, Legislative und Exekutive als eigenständige Gewalten stand, wobei formal das Gesetzgebungsrecht auf die Reichsregierung überging. Da allerdings im Zuge des Ermächtigungsgesetzes dem Reichskanzler das Recht zugesprochen wurde, Gesetze anstelle des Staatsoberhauptes auszufertigen und darüber hinaus im Sommer das Umlaufverfahren für Gesetze eingeführt wurde[9], konnte das Kabinett nicht von der Verschiebung der Legislative profitieren. Stattdessen profilierte sich hier die Reichskanzlei als Koordinierungsstelle der Gesetzgebungstätigkeit. Das räumte Hitler dadurch ein beachtliches Maß an Machtzuwachs ein, dass seine Befehle nun an sämtlichen Kontrollinstanzen und sogar der eigenen Regierung vorbei abgewickelt wurden.

[...]


[1] Benz, Wolfgang, Geschichte des Dritten Reiches, Bonn 2000, S. 82.

[2] Der Intentionalismus und sein funktionalistischer Gegenpart, auf deren Inhalte ich später eingehen werde.

[3] Schließlich konnte sich Hitler nur mit einer absoluten Mehrheit im Reichstag von den Notverordnungen unabhängig machen, über die er zum damaligen Zeitpunkt mit seinem Koalitionspartner noch nicht verfügte.

[4] Nach Broszats Ansicht waren die Nazis zwar bestrebt, möglichst viele Bereiche des Staates zu durchdringen, wussten allerdings aufgrund mangelnder Kompetenz nichts mit dem dadurch gewonnenen Einfluß anzufangen. Hitler aber war zur Durchsetzung seines totalen Herrschaftsanspruchs auf die Effizienz der Staatsmacht und -verwaltung angewiesen. Außerdem ergab sich aus dem ungewissen Verhältnis zur Beamtenschaft und zum Reichspräsidenten ohnehin die Notwendigkeit, eine Trennung von Staat und Partei vorerst beizubehalten.

Vgl.: Broszat, Martin, Der Staat Hitlers, München 1969, S. 250.

[5] Fest, Joachim, Hitler. Eine Biographie, München 52002, S. 595.

[6] Broszat zufolge war besagte „Machtergreifung auf eigene Faust“ für Hitler schwer zu steuern, solange er der gewaltsamen Einschüchterung von unten noch bedurfte, um die Machtergreifung durchzusetzen.

Vgl.: Broszat, Der Staat Hitlers, S. 249.

[7] Mit dieser Notverordnung, die der faktischen Beseitigung des Rechtsstaates gleichkam, erhielt die Regierung das Recht zur Ausschaltung von Grundrechten sowie der Ersetzung von Landesregierungen durch Kommissare.

[8] Das „Ermächtigungsgesetz“ ermöglichte der Reichsregierung, Gesetze ohne Zustimmung des Reichstages zu erlassen, was die Aufhebung der Gewaltenteilung sowie eine Verschiebung der Legislative zur Folge hatte und Hitler gegenüber Hindenburg weitestgehende Autonomie einräumte.

[9] Ruck, Michael, Führerabsolutismus und polykratisches Herrschaftsgefüge – Verfassungsstrukturen des NS-Staates, in: Bracher / Funke / Jacobsen (Hrsg.), Deutschland 1933-1945, Düsseldorf 21993, S. 48.

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Details

Title
Die Beseitigung des traditionellen Verfassungs- und Verwaltungsstaates mit ihren Folgen für das NS- Machtgefüge und die Stellung Hitlers
College
University of Freiburg
Course
Machtergreifung: Von der Endphase der Weimarer Republik bis zur Konsolidierung der NS-Herrschaft 1928-1935
Grade
1, 7
Author
Year
2009
Pages
17
Catalog Number
V126703
ISBN (eBook)
9783640329410
ISBN (Book)
9783640331260
File size
444 KB
Language
German
Keywords
Beseitigung, Verfassungs-, Verwaltungsstaates, Folgen, Machtgefüge, Stellung, Hitlers
Quote paper
Christoph Strauch (Author), 2009, Die Beseitigung des traditionellen Verfassungs- und Verwaltungsstaates mit ihren Folgen für das NS- Machtgefüge und die Stellung Hitlers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126703

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