Die "GmbH-Light" nach Verabschiedung der GmbH-Reform als Alternative zur englischen Limited


Seminararbeit, 2008

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
2.1 Gründungsvorgang
2.2 Kapitalaufbringung, Mindestkapital, Geschäftsanteile
2.3 Organe
2.4 Sitz der Gesellschaft
2.5 Haftung
2.6 Besteuerung und Bilanzierung
2.7 Publizitätspflichten

3 Die private company limited by shares
3.1 Grundungsvorgang einer Limited in Großbritannien
3.1.1 Grundungsvoraussetzungen, -kosten, -dauer
3.1.2 Kapitalaufbringung
3.1.3 Organe
3.2 Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland
3.2.1 Haftung
3.2.2 Besteuerung und Bilanzierung
3.2.3 Publizitätspflichten

4 Kritischer Vergleich von Unternehmergesellschaft und Limited
4.1 Vergleich aus rechtlicher Sicht
4.1.1 Gründung, laufende Geschäftsführung und Verwaltung, Beratung
4.1.2 Erforderliches Eigenkapital und Kapitalerhaltung
4.1.3 Prüfung und Offenlegung
4.2 Vergleich aus steuerlicher Sicht
4.2.1 Steuerliche Buchführungs- und Abschlusspflichten
4.2.2 Laufende Ertragsbesteuerung
4.2.3 Fazit

5 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

In Deutschland ist die GmbH nach der Einzelunternehmung die zur Zeit beliebteste Rechtsform. Laut Statistischem Bundesamt entscheiden sich jährlich rund 9 % der anmeldenden Unternehmer für eine GmbH.[1] In Zahlen ausgedrückt waren dies bspw. im Jahr 2007 bei 84 8561 Gewerbeanmeldungen 80 277.[2] In Folge der EuGH-Entscheidungen „Centros“[3], „Überseering“[4] und „Inspire Art“[5] hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit ausländischer Gesellschaften bekommt die GmbH jedoch zunehmend Konkurrenz. Demnach müssen Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedsstaat gegründet werden, von jedem anderen EU-Mitgliedsstaat unabhängig von ihrem Verwaltungssitz anerkannt werden.[6] Vor allem die englische private company limited by shares (im Folgenden kurz Limited genannt) erfreut sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Waren es z. B. 2005 noch 6 625 Gewerbeanmeldungen, stieg die Zahl im Jahr 2007 auf 7 463.[7]

Um diesem vermehrten Anstieg von Limited-Gründungen entgegenzuwirken, sah die Bundesregierung dringend Handlungsbedarf. Nach mehreren Entwürfen wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 26. Juni 2008 vom Bundestag verabschiedet und trat nach Zustimmung des Bundesrates am 1. November 2008 in Kraft.[8] Das MoMiG sieht hinsichtlich der o. g. Problematik eine neue „Light-Variante“ der GmbH vor: die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (im Folgenden kurz UG (haftungsbeschränkt)). Diese stellt jedoch keine eigenständige neue Rechtsform dar. Sie besitzt im Wesentlichen die Eigenschaften einer GmbH, mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Ein erheblicher Unterschied besteht jedoch in Bezug auf die Höhe des Mindeststammkapitals. Hier erfolgte eine Angleichung an die Vorschriften der englischen Limited.

Im Rahmen dieser Arbeit wird nun untersucht, ob mit der UG (haftungsbeschränkt) als „GmbH-light“ die Schaffung einer konkurrenzfähigen Alternative zur englischen Limited gelungen ist. Insbesondere wird analysiert, welche Rechtsform hinsichtlich eines Geschäftssitzes in Deutschland aus rechtlicher und steuerlicher Sicht vorteilhafter ist.

1.2 Gang der Untersuchung

Um zu einer Entscheidung hinsichtlich der vorteilhafteren Rechtsform für ein Unternehmen in Deutschland zu kommen, müssen zunächst die jeweiligen Eigenschaften dargestellt werden. In Kapitel 2 wird die UG (haftungsbeschränkt) hinsichtlich Gründungsvoraussetzungen, Organe, Sitz, Haftung, Besteuerung, Bilanzierung und Publizitätspflichten vorgestellt. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Limited. Hierbei wird zunächst die Gründung in Großbritannien beleuchtet. Anschließend werden die Voraussetzungen für eine Zweigniederlassung in Deutschland und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten herausgearbeitet. In Kapitel 4 folgt ein kritischer Vergleich sowohl aus rechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht mit abschließender Entscheidung. Schließlich werden in Kapitel 5 die gewonnen Erkenntnisse einer Schlussbetrachtung unterzogen und ein Ausblick gegeben.

2. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Im Rahmen des MoMiG wurde die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5 a GmbHG n.F. als Alternative zur GmbH eingeführt.[9] Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Rechtsform.[10] § 5a GmbHG n.F.[11] regelt vorrangig die Höhe des Mindeststammkaptials und die Stammeinlagen. Für alle weiteren Belange, sowohl steuerlicher als auch rechtlicher Natur, gelten dieselben Vorschriften wie bei einer GmbH.[12]

2.1 Gründungsvorgang

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Sofern es höchstens drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer gibt, ist eine vereinfachte Gründung möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHG n.F.). In diesem Fall kann das dem GmbHG anhängende Musterprotokoll[13] verwendet werden, welches Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung vereint.[14] Damit reduziert sich der Beratungsbedarf, eine notarielle Beurkundung bleibt jedoch unverzichtbar.[15]

Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister ist die Bareinzahlung der Stammeinlage in voller Höhe, wobei Sacheinlagen nicht zulässig sind (§ 5a Abs. 2 GmbHG n.F.). Eine staatliche Genehmigung muss nicht vorliegen.[16]

Die Gründungskosten für eine UG (haftungsbeschränkt) belaufen sich auf etwa 300 bis 400 € zzgl. eventueller Beratungshonorare.[17]

2.2 Kapitalaufbringung, Mindestkapital, Geschäftsanteile

Im Gegensatz zur GmbH ist bei der UG haftungsbeschränkt kein Mindeststammkapital erforderlich. Es ist ist lediglich von jedem Gesellschafter eine Stammeinlage in Höhe von mindestens 1 € zu leisten.[18] Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG n.F.), ein Geschäftsanteil ist aber immer auf volle Euro zu runden (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG n.F.).

Auch wenn kein Mindeststammkapital vorgeschrieben ist, so ist doch festgelegt, dass ein Betrag von 25.000 € anzusparen ist.[19] Dazu ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG n.F. „eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen“ ist. Eine Verwendung der Rücklage ist nur im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie im Falle eines Jahresfehlbetrages oder einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr zulässig (§ 5a Abs. 3 GmbHG n.F.). Sofern die Rücklage nicht gebildet wurde, ist der Jahresabschluss nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG analog).[20] Hat das Stammkapital eine Höhe von 25.000 € erreicht oder überschritten kann die UG in eine „normale“ GmbH umgewandelt werden, wobei diese Art der Thesaurierungspflicht entfällt (§ 5a Abs. 5 GmbHG n.F.).[21]

2.3 Organe

Die Organe der einer UG (haftungsgeschränkt) sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Wahlweise kann auch ein Aufsichtsrat gebildet werden. Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden (§ 6 GmbHG), dieser hat das Unternehmen dann gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 35 GmbHG).[22] Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regeln §§ 45 bis 51b GmbHG.

2.4 Sitz der Gesellschaft

Gemäß § 4a Abs. 1 GmbHG ist der „Sitz der Gesellschaft .. der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt“. Dabei handelt es sich i. d. R. um den Geschäfts- oder Verwaltungssitz (§ 4a Abs. 2 GmbHG). Durch die Streichung des § 4 Abs. 2 GmbHG ist es nun auch möglich, dass Verwaltungs- und Registersitz nicht mehr identisch sein müssen. Eine ausschließliche Geschäftstätigkeit im Ausland ist somit denkbar.[23] Es muss jedoch eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen werden.[24] Ein kompletter Wegzug der Gesellschaft ist nach derzeitigem Recht ausgeschlossen, da dies mit einer Löschung im Handelsregister einhergeht.[25]

2.5 Haftung

Genau wie die GmbH ist die UG (haftungsbeschränkt) eine juristische Person. Nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft an sich ist daher Träger von Rechten und Pflichten. Damit die eingeschränkte Haftung für Außenstehende, insbesondere Gläubiger, ersichtlich ist, ist gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG n.F. die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen.[26]

Grundsätzlich gilt: fehlt bei der UG (haftungsbeschränkt) der Zusatz „haftungsbeschränkt“ oder ist dieser nur abgekürzt, haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.[27] Entspricht alles den Vorgaben haftet die UG mit ihrem Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt (§ 13 Abs. 2 GmbHG).[28]

Eine Ausnahme gibt es dennoch. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haben der Geschäftsführer oder, falls keiner vorhanden, die Gesellschafter gemäß § 15a InsO-E (bisher § 64 Abs. 1 GmbHG) unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, andernfalls hat dies eine Haftung mit dem Privatvermögen zur Folge.[29]

2.6 Besteuerung und Bilanzierung

Die Rechnungslegung der UG (haftungsbeschränkt) richtet sich nach den Vorschriften des HGB (§§ 238 bis 335 HGB).

Bezüglich der Besteuerung ist folgendes zu sagen: Da die UG (haftungsbeschränkt) ihren Sitz im Inland hat, ist sie nach § 1 Abs. 1 KStG in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Sie hat auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer zu entrichten. Da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine Variante der GmbH handelt, ist diese ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und unterliegt der Gewerbesteuer. Da die UG (haftungsbeschränkt) als Unternehmerin i. S. d. § 2 UStG gilt, ist auch Umsatzsteuer zu bezahlen Schließlich fällt auch noch die Lohnsteuer an, sofern Arbeitnehmer[30] beschäftigt werden. Die Gesellschafter sind gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und müssen demnach Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag abführen (§ 2 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 SolzG).

[...]


[1] Siehe Statistisches Bundesamt, Gewerbeanzeigen 2007, 2008, S. 73; Statistisches Bundesamt, Gewerbeanzeigen 2006, 2007, S. 73; Statistisches Bundesamt, Gewerbeanzeigen 2005, 2006, S. 89

[2] Siehe Statistisches Bundesamt, Gewerbeanzeigen 2007, 2008, S. 9

[3] EuGH-Urteil C-212/97 vom 09.03.1999

[4] EuGH-Urteil C-208/00 vom 05.11.2002

[5] EuGH-Urteil C-167/01 vom 30.09.2003

[6] Vgl. Römermann, Volker, Mobilisierung, 2008, S. 23. Das entspricht einem Wechsel von der Sitz- zur Gründungstheorie.

[7] Siehe Statistisches Bundesamt, Gewerbeanzeigen 2006, 2007, S. 73; Statistisches Bundesamt , Michael, Gewerbeanzeigen 2005, S. 89

[8] Siehe Bundesanzeiger, Gesetz, 2008

[9] Vgl. Wälzholz, Eckhard, Überblick, 2008, S. 843

[10] Vgl. Reimann, Philip, Revitalisierung, 2008, S. 25

[11] Siehe Bundesanzeiger, Gesetz, 2008, S. 2026 f. Sofern in späteren Ausführungen auf das GmbHG n.F. verwiesen wird, beziehen sich die Angaben auf Bundesanzeiger, Gesetz, 2008.

[12] Vgl. Fuldner, Ulrike,GmbH-Reform, Internet, 2008; Reimann, Philip, Revitalisierung, 2008, S. 25

[13] Siehe Deutscher Bundesrat, BR-Drs. 615/08, S. 21-23

[14] Vgl. Fliegner, Kai, MoMiG, 2008, S. 1668; Oppenhoff, Christine, Überblick, 2008, S. 1630

[15] Vgl. Römermann, Volker, MoMiG, 2008, S. R242; Oppenhoff, Christine, Überblick, 2008, S. 1630

[16] Vgl. Oppenhoff, Christine, Überblick, 2008, S. 1630

[17] Vgl. o. V., Mini-GmbH, Internet, 2008

[18] Vgl. Wälzholz, Eckhard, Überblick, 2008, S. 843

[19] Vgl. Fuldner, Ulrike, GmbH-Reform, Internet, 2008

[20] Vgl. Wälzholz, Eckhard, Überblick, S. 844

[21] Vgl. Wälzholz, Eckhard, Überblick, 2008, S. 844; Oppenhoff, Christine, Überblick, 2008, S. 1630

[22] Vgl. Tiedemann, Sebastian, Niederlassungsfreiheit, 2006, S. 238 f.

[23] Vgl. Oppenhoff, Christine, Überblick, 2008, S. 1633

[24] Vgl. Fuldner, Ulrike, GmbH-Reform, Internet, 2008

[25] Vgl. Römermann, Volker, Mobilisierung, 2008, S. 24

[26] Vgl. Deutscher Bundestag, BR-Drs. 615/08, 2008, S. 1

[27] Fuldner, Ulrike, GmbH-Reform, Internet, 2008

[28] Vgl. Schindler, Darius, Risiko, 2008, S. 19; König, Rolf/ Sureth, Caren, Besteuerung, 2001, S. 39

[29] Fuldner, Ulrike, GmbH-Reform, Internet, 2008

[30] Hierzu gehören auch (Gesellschafter-) Geschäftsführer.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die "GmbH-Light" nach Verabschiedung der GmbH-Reform als Alternative zur englischen Limited
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg  (Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Steuerlehre)
Veranstaltung
Steuergestaltungsstrategien mittelständischer Unternehmen - Ausgewählte aktuelle Entwicklungen in der betrieblichen Steuerlehre
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V126355
ISBN (eBook)
9783640315451
ISBN (Buch)
9783640318766
Dateigröße
471 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GmbH-Light, GmbH-Reform, Limited, Unternehmergesellschaft, UG, UG (haftungsbeschränkt), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), GmbH
Arbeit zitieren
Doreen Schröder (Autor:in), 2008, Die "GmbH-Light" nach Verabschiedung der GmbH-Reform als Alternative zur englischen Limited, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126355

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