Rat und Gemeinde in der Hansestadt Bremen

Verfassungspolitische Entwicklungen 1330 - 1433


Hausarbeit, 2009

17 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Verfassungsnorm: Rat und Gemeinde
I. Identitätsprinzip und Vollmächtigkeit des Rates
II. Verteilung der Entscheidungskompetenzen
III. Fazit

C. Ratsfähigkeit und Bremer Ratsmitglieder im Mittelalter
I. Ratsfähigkeit
II. Die Ratsgeschlechter in Bremen
III. Fazit

D. Verhältnis von Rat und Gemeinde bis 1426

E. Das Stadtrecht von 1428
I. Entmachtung des alten Rates
II. Die Ratsverfassung von 1428
III. Fazit

F. Stadtrecht von 1433
I. Wiedereinsetzung des alten Rates
II. Ratsverfassung von 1433
III. Verfassungswirklichkeit nach 1433
1. Machtverhältnisse
2. Grad der Einhaltung der Verfassungsnorm

G. Nachtrag zu den Autoren

H. Schlusskommentar

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Rational, solide, weltoffen – Charakteristika, die man gemeinhin den Hanseaten zuschreibt. Diese Arbeit beschäftigt sich unter Berücksichtigung sozialgeschichtlicher und außenpolitischer Vorgänge mit der Entwicklung des Verhältnisses von Rat und Gemeinde in Bremen im 15.Jahrhundert. Inwieweit Grundsätze hansisch-niederdeutschen Rechts eingehalten wurden, und wie Reformen der Ratsverfassungen Machtverhältnisse veränderten oder ihnen Ausdruck verliehen, soll hier untersucht werden.

Die Entscheidung, diese Thematik zu erkunden, erwuchs aus meiner Faszination für die hanseatische Lebensart. Diese verband sich mit meinem Interesse für verfassungspolitische Entwicklungen und deren Interpretation. Während meiner Nachforschungen stieß ich auf die Reformen im 14. und 15. Jahrhundert in Bremen, die mich auf Grund ihrer Vielzahl gegensätzlicher Veränderungen fortan fesselten. Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Thematik ergaben sich beim Übersetzen mittelalterlicher Dokumente aus dem Mittelniederdeutschen.

Hilfreich bei der Erstellung dieser Arbeit waren die Chroniken Schwarzwälders und Elmshäusers, die tiefgründig die Ereignisse darstellten. Pitzens Ausführungen zur Entstehung des Stadtrechts von 1433 trugen zu vielen Facetten im Kapitel über 1433 bei. Stadtrechtskodifikationen und weitere Dokumente befähigten mich, Darstellungen zu hinterfragen und ggf. zu konkretisieren.

Diese Arbeit beginnt mit einer Darlegung der Grundsätze des hansischen Stadtrechts. Wichtige sozialgeschichtliche und verfassungspolitische Ereignisse, die das Verhältnis zwischen Rat und Gemeinde beeinflussten, werden daraufhin umrissen. Nähere Betrachtungen des Verfassungsrechts von 1428 und 1433, sowie von dessen Entstehung münden in einer Beschreibung der Machtverhältnisse sowie in einer Erörterung über die Einhaltung der Verfassungsnorm.

B. Verfassungsnorm: Rat und Gemeinde

I. Identitätsprinzip und Vollmächtigkeit des Rates

In der mittelalterlichen Hansestadt gab es zwei herausragende Organe der politischen Willensbildung: den Rat und die Gemeinde. Ernst Pitz entwickelt hierzu ein Verfassungsmodell, das das Verhältnis von Rat und Gemeinde beschreibt.[1]

Auf Grund der zu großen Zahl an Bürgern in den Hansestädten war es notwendig geworden, Entscheidungsgremien zu erschaffen. Der Rat wurde durch die Gemeinde eingesetzt und erhielt durch sie seine Befugnisse. Es handelte sich hierbei allerdings nicht um einen repräsentierenden Rat. Vielmehr war der Rat nach Pitz mit der Bürgerschaft identisch. Der Rat war bevollmächtigt, die Gemeinde politisch zu führen und als dieselbige zu agieren.

II. Verteilung der Entscheidungskompetenzen

Während es nach Pitz Sache der Gemeinde war, die grundlegenden verfassungsrechtlichen und gesellschaftlichen Fragen zu lösen, oblag es dem Rat, aus den städtischen Partikularwillen einen Gemeinwillen herauszufiltern und im Sinne dessen zu handeln.

Auf der Verwaltungsebene wurden die Angelegenheiten in drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe konnte der Bürgermeister autonom bearbeiten. Die zweite Gruppe betraf wichtige gesellschaftliche Fragen, deren Lösung der Rat nur einstimmig finden konnte. Die dritte Gruppe betraf u. a. Geschäfte, die in das Vermögen oder die Rechte der Bürger einzugreifen vermochten, sowie außenpolitische Vorgänge. In Bremen berieten Pitz zufolge die sechzehn Gemeindevertreter den Rat, um einen der Gemeinde vermittelbaren Kompromiss herzustellen. Die endgültige Entscheidung lag aber beim Rat.[2]

III. Fazit

Da alle Macht des Rates durch die Gemeinde erteilt wurde, erscheint es gerechtfertigt, dass Hammel-Kiesow bei seiner Zusammenfassung von Pitzens’ Modell von der Gemeinde als „oberstes Organ“[3] spricht. Ihre politische Mitwirkung war zudem durch die Beratung des Rates bei sehr wichtigen Entscheidungen gewährleistet. Allerdings bot die Vollmächtigkeit des Rates und seine Entscheidungskompetenzen die Möglichkeit, die Gemeinde unter Berufung auf das Gemeinwohl zu übergehen und die Stadt nach Belieben des Rates zu regieren.

C. Ratsfähigkeit und Bremer Ratsmitglieder im Mittelalter

I. Ratsfähigkeit

Das Recht, in den Rat gewählt zu werden, war in den Ratsverfassungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

In der Ratsverfassung von 1428 war festgesetzt, dass ein Ratsherr von freier und ehelicher Geburt („borgher echt unde vri gheboren“) zu sein hatte. Zur Stadtmauer sollte er zwei Mark beitragen („twe marck to der stad muren“) und eine halbe zur Abtragung der Stadtschuld. Des Weiteren war ein Grundbesitz in Höhe von 100 Mark sowie ein Pferd im Wert von 15 Mark und ein Gastmahl, u. a. für den Rat, obligatorisch.[4]

1433 wurde der Beitrag zur Stadtmauer auf vier Mark erhöht und eine Mark war nun für die Tilgung der Stadtschuld zu entrichten („unde schal der stad to Bremen inlosen edder kopen ene mark geldes“ – „schal geven ver markto der stad muren“).[5]

Elmshäuser zufolge setzten die 1330 erstmals festgesetzten Kriterien einen Grundbesitz von 32 Mark voraus und forderten die Entrichtung einer Mark an die Stadt ein.[6] Verglichen mit diesen bedeuteten die Änderungen eine Verdreifachung des notwendigen Grundbesitzes sowie eine Verfünffachung der Zahlung an die Stadt innerhalb eines Jahrhunderts.

[...]


[1] Zum Folgenden vgl. Hammel-Kiesow, S. 70f.

[2] Pitz, S. 169.

[3] Hammel-Kiesow, S. 70.

[4] 5. Buch des Stadtrechts der Stadt Bremen von 1428,

zitiert nach: Eckhardt, S. 181ff.

[5] 1. Kap., 3. Abs. des Stadtrechts der Stadt Bremen von 1433,

zitiert nach: Eckhardt, S. 203.

[6] Elmshäuser, S. 62f.; vgl. auch: Stadtrecht von 1303, mittlere Novellenschicht, III 34c, zitiert nach: Eckhardt, S. 67.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Rat und Gemeinde in der Hansestadt Bremen
Untertitel
Verfassungspolitische Entwicklungen 1330 - 1433
Hochschule
Universität Bremen  (Hanse Law School)
Veranstaltung
Europäische Rechtsgeschichte
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
17
Katalognummer
V125903
ISBN (eBook)
9783640313938
ISBN (Buch)
9783640317653
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gemeinde, Hansestadt, Bremen, Verfassungspolitische, Entwicklungen
Arbeit zitieren
Björn Hoops (Autor:in), 2009, Rat und Gemeinde in der Hansestadt Bremen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125903

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