Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz


Hausarbeit, 2007

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Begriff der Bewertungseinheit
2.1 Bilanzierungsobjekteinheit (Bewertungseinheit i. e. S.)
2.2 Die kompensatorische Bewertung (Bewertungseinheit i. w. S.)

3. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

4. Die handelsbilanzielle Bildung von Bewertungseinheiten
4.1 Problematik der Bewertung von Risikokompensationsgeschäften
4.2 Konzept der kompensatorischen Bewertung
4.3 Zulässigkeit der kompensatorischen Bewertung
4.4 Voraussetzungen der kompensatorischen Bewertung

5. Der BFH-Gerichtsbescheid vom 19.3.2002

6. Die steuerbilanzielle Bildung von Bewertungseinheiten
6.1 Inhalt der Regelung
6.2 Kritische Betrachtung der Regelung

7. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Absicherung von Risiken durch derivative Finanzinstrumente spielt eine immer größere Rolle im Risikomanagement von Unternehmen.1 Die bilanzielle Abbildung dieser Geschäfte in der Handels- und Steuerbilanz ist allerdings umstritten und wird seit Jahren diskutiert.2

Das liegt an einigen Unklarheiten. Was eine Bewertungseinheit ist und unter welchen Voraus- setzungen diese gebildet werden darf oder muss, ist nicht nämlich nicht legal definiert.3 Daher besteht bei der Auslegung und Anwendung erheblicher Interpretationsbedarf.4 Auch mangelt es an konkreten gesetzlichen Regelungen im Handelsrecht, daher finden sich die Regeln zu der Zulässigkeit und zu den vorzuliegenden Voraussetzungen vor allem in der Fachliteratur, welche sich aber noch nicht auf allgemeingültige Kriterien zur Abbildung dieser Geschäfte geeinigt hat. Nachfolgend soll zunächst eine Begriffsabgrenzung erfolgen. Anschließend wer- den die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bildung von Bewertungseinheiten dargestellt. Es soll neben dem aktuellen Stand der Diskussion auch aufgezeigt werden, wo Unklarheiten be- stehen. Ferner soll die Frage beantwortet werden, ob die Einfügung der steuerlichen Regelung des § 5 Abs. 1a EStG diese Unsicherheiten beseitigen kann.

2. Der Begriff der Bewertungseinheit

Der Begriff entstand aus der Rechtsprechung, der Bilanzierungspraxis und dem Fachschrift- tum.5 Dabei meint Bewertungseinheit die kleinste Einheit, welche grundsätzlich einzeln zu bewerten ist.6 Man unterscheidet allgemein zwei verschiedene Problemkreise.7

2.1 Bilanzierungsobjekteinheit (Bewertungseinheit i. e. S.)

Bei der „Bilanzierungsobjekteinheit“8, auch Bewertungseinheit i. e. S. genannt,9 geht es um das „Objekt der Bewertung“10, d. h. um die Frage, was als einzelne Schuld oder als einzelner Vermögensgegenstand anzusehen und damit einheitlich zu bewerten ist. Während die Be- stimmung einer einzelnen Schuld i. d. R. unschwer zu bestimmen ist, können bei Vermögens- gegenständen Abgrenzungsprobleme auftreten.11 Sind die Kriterien: „enger Funktions- und Nutzungszusammenhang“ und „nicht selbstständige Nutzbarkeit der Einzelteile“, welche die steuerliche Rechtsprechung für Sachgüter entwickelt hat, erfüllt, liegt eine Bewer- tungseinheit vor. Das handelsrechtliche Schrifttum hat diese Merkmale übernommen.12

Die Bildung von Bewertungseinheiten in diesem Zusammenhang ist prinzipiell unstrittig.13 Daher soll sie nachfolgend nicht weiter betrachtet werden.

2.2 Die kompensatorische Bewertung (Bewertungseinheit i. w. S.)

Von den o. g. Bewertungseinheiten zu unterscheiden ist die kompensatorische Bewertung, auch Bewertungseinheit i. w. S. genannt.14 Hier liegen unzweifelhaft verschiedene selbststän- dige Vermögensgegenstände und Schulden vor, welche zwar eigenständig bleiben, jedoch zur Bewertung fiktiv zusammengezogen werden.15 Damit ist die Sicherung von Marktrisiken (Wechselkurs-, Zins- und Preisrisiken)16 mit Hilfe von derivativen Finanzinstrumenten (sog. Hedging) gemeint.17 Dabei werden Geschäfte, welche mit einem Marktrisiko behaftet sind (Grundgeschäfte), durch andere Geschäfte, welche mit einem gegenläufigen Marktrisiko be- haftet sind (Sicherungsgeschäfte), abgesichert. Diese Geschäfte nennt man auch Risikokom- pensationsgeschäfte.18 Zusammenhänge zwischen diesen Geschäften können in drei Formen auftreten.19

Bei einem Micro-Hedge werden die Risiken eines einzelnen Grundgeschäftes durch ein ge- genläufiges Sicherungsgeschäft abgesichert. Verluste des einen Geschäftes werden durch Gewinne des anderen ausgeglichen. Dabei handelt es sich um einen unmittelbaren Siche- rungszusammenhang.20 Ein perfekter Micro-Hedge führt dabei zu einer vollständigen Kom- pensation der Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft. Dieser ist allerdings in der Praxis eher selten anzutreffen.21

Bei einem Macro-Hedge handelt es sich um einen globalen Absicherungszusammenhang. D. h., es werden die Marktrisiken nicht nur eines, sondern aller Grundgeschäfte eines Unter- nehmens abgesichert. Die Risikopositionen aller Grundgeschäfte werden gemeinsam betrach- tet und saldiert.22 Nur der Risikoüberhang (Nettorisiko) wird abgesichert.23 Es liegt kein unmittelbarer Sicherungszusammenhang zwischen den Geschäften vor.24

Ein Portfolio-Hedge ist eine spezielle Form des Macro-Hedge und ein soll ein Konzept extra für Handelsaktivitäten von Kreditinstituten sein.25 Hier wird das Nettorisiko einer gleicharti- gen Gruppe (Portfolio) von Grundgeschäften abgesichert, die Zusammenfassung der Grund- geschäfte ist jedoch nicht von gleichartigen Risiken abhängig.26 Sie kann auch nach Produktarten oder Geschäftsbereichen erfolgen.27 Eine spezifische Zuordnung von Grund- und Sicherungsgeschäft ist hierbei nicht möglich.28 Zwar werden auch hier Marktrisiken kompensiert, jedoch steht dabei nicht die Absicherung im Vordergrund, sondern das Erzielen von Erträgen.29

Einige Autoren sprechen sich in jüngerer Zeit dafür aus, auch antizipative Hedges kompensa- torisch zu bewerten.30 Nach h. M. ist dies jedoch handelsbilanziell unzulässig, da kein Grund- geschäft existiert, welches abgesichert werden würde, sondern künftige Marktrisiken abgesichert werden.31 Für derartige Geschäfte gilt der Grundsatz der Einzelbewertung i. V. m. dem Realisations- und Imparitätsprinzip.32

Für die kompensatorische Bewertung gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Regelung. Folglich müssen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus den GoB abgeleitet wer- den.33 Doch was versteht man darunter?

3. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Unter den GoB versteht man allgemeingültige Regeln über die Führung der Handelsbücher und die Erstellung des Jahresabschlusses von Unternehmen. Diese Regeln sind teilweise im HGB kodifiziert.34 GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher eingesetzt wurde, damit der Gesetzgeber nicht alle Details regeln muss und der Jahresabschluss auch beim Auf- treten neuer Sachverhalte aus der Praxis ordnungsgemäß aufgestellt werden kann. Die GoB helfen die gesetzlichen Einzelvorschriften zu konkretisieren, zu ergänzen und sind rechts- form- und branchenneutral.35

Für die Bildung von Bewertungseinheiten wichtige GoB sind vor allem das Imparitäts- und Realisationsprinzip und der Grundsatz der Einzelbewertung.36

Der Grundsatz der Einzelbewertung ist kodifiziert im § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB und besagt, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln und unabhängig voneinander bewertet werden müssen. Insbesondere sollen Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen und Schulden nicht mit Wertminderungen anderer Posten verrechnet werden.37 Chancen und Risi- ken sollen grundsätzlich für die einzelnen Positionen separat bewertet werden.38

Das Realisationsprinzip ist kodifiziert im § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs HGB und besagt, dass Ge- winne nur zur berücksichtigen sind, wenn diese zum Bilanzstichtag realisiert sind. Zweck des Realisationsprinzips ist es, die Ausschüttung von Gewinnen zu verhindern, die nicht mit Si- cherheit erwartet werden können.39

Das Imparitätsprinzip ist kodifiziert im § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs HGB. Risiken und Verluste müssen demnach auch dann berücksichtigt werden, wenn diese zum Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind. Der Begriff stammt aus der imparitätischen, d. h. der ungleichen Behandlung nicht realisierter positiver und negativer Erfolge. Zweck des Imparitätsprinzips ist die Vor- wegnahme zukünftiger Verluste, mit denen ernsthaft gerechnet werden muss.40 Dies dient so- wohl der Kapitalerhaltung, als auch der Ausschüttungsbegrenzung.41 Nachfolgend wird die konkrete handelsbilanzielle Abbildung der Risikokompensationsgeschäfte betrachtet.

4. Die handelsbilanzielle Bildung von Bewertungseinheiten

Die Bilanzierung und Bewertung von Risikokompensationsgeschäften gehört zu den umstrit- tensten Themen im handelsrechtlichen Schrifttum, aufgrund fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung und gesetzlicher Regelungen.42 Eine Ausnahme ist der § 340h HGB, welcher jedoch eine Sondervorschrift für Fremdwährungsgeschäfte von Kreditinstituten darstellt.43

Gäbe es keine Möglichkeit, Bewertungseinheiten zu bilden, wäre das aus folgenden Gründen problematisch:44

4.1 Problematik der Bewertung von Risikokompensationsgeschäften

Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind Grund- und Sicherungsgeschäfte einzeln zu betrachten. Des Weiteren sind unrealisierte Verluste eines Geschäftes nach dem Imparitäts- prinzip zu erfassen. Ein unrealisierter Gewinn eines Geschäftes ist jedoch nach dem Realisati- onsprinzip nicht zu erfassen. Zusammenhänge zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft bleiben bis zum Realisationszeitpunkt prinzipiell unbeachtet.45

Ein Unternehmen, welches Geschäfte zur Absicherung tätigt, würde bei jeder Änderung des Wertes des Grundgeschäftes Verluste ausweisen. Denn steigt der Wert des Grundgeschäftes, darf dieser positive Erfolg nicht ausgewiesen werden, der infolgedessen negative Erfolg des Sicherungsgeschäftes muss jedoch ausgewiesen werden. Fällt der Wert des Grundgeschäftes, muss der negative Erfolg erfasst werden, der positive Erfolg des Sicherungsgeschäftes darf hingegen nicht erfasst werden.46

Ein Unternehmen, welches keine Sicherungsgeschäfte tätigt, würde hingegen nur bei sinken- dem Wert des Grundgeschäftes einen Verlust ausweisen. Damit würde ein vorsichtiges Un- ternehmen ein schlechteres Ergebnis ausweisen als ein unvorsichtiges.47

Dieses Ergebnis wäre „weder ‚true’ noch ‚fair’, sondern schlechthin ‚misleading’“.48 Zur Vermeidung dieser Konsequenz wurde durch die Bilanzierungspraxis der Kreditinstitute und das Fachschrifttum das Konzept der kompensatorischen Bewertung entwickelt.49

4.2 Konzept der kompensatorischen Bewertung

Dem Konzept liegt eine teilweise Einschränkung des Grundsatzes der Einzelbewertung zu- grunde.50 Zunächst werden Grund- und Sicherungsgeschäft einzeln bewertet, danach werden diese gedanklich zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst.51 Innerhalb dieser werden Werterhöhungen und -minderungen verrechnet.52 Ziel ist, mittels der Verrechnung unrealisier- ter Gewinne und Verluste deren imparitätische Erfassung abzuwenden und die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens abzubilden.53 Verbleibt nach Saldierung ein positives Ergebnis, wird dieses aufgrund des Realisationsprinzips nicht ausgewiesen, verbleibt ein ne- gatives Ergebnis, so wird dieses aufgrund des Imparitätsprinzips als Drohverlustrückstellung i. S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ausgewiesen.54

4.3 Zulässigkeit der kompensatorischen Bewertung

Zu der Frage, ob die kompensatorische Bewertung überhaupt zulässig ist, werden verschiede- ne Rechtsgrundlagen in der Fachliteratur diskutiert.55 Welche die „richtige“ Norm ist, wurde noch nicht abschließend geklärt.56 Einerseits ergäbe sich ohne die Bildung der Bewertungs- einheit kein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz-, Ertragslage i. S. des § 264 Abs. 2 HGB. Des Weiteren wäre die kompensatorische Bewertung ein begründeter Ausnahmefall i.

S. des § 252 Abs. 2 HGB, wonach von den im § 252 Abs. 1 HGB genannten Grundsätzen (u. a. § 252 Abs. 1 Nr. 3 – Grundsatz der Einzelbewertung) abgewichen werden darf.57 Schließlich ergäbe sich die Zulässigkeit auch allein aus den GoB durch eine sachgerechte Auslegung des Imparitäts- und Realisationsprinzips sowie des Einzelbewertungsgrundsat- zes.58

Alle Alternativen führen zu dem Schluss, dass – unter bestimmten Voraussetzungen – die kompensatorische Bewertung zulässig ist.59 Wie diese Voraussetzungen konkret aussehen, zeigt der nächste Abschnitt.

4.4 Voraussetzungen der kompensatorischen Bewertung

Zur Sicherstellung der willkürfreien Bildung von Bewertungseinheiten60 müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.61 Die im Fachschrifttum diskutierten Voraussetzungen können in objektive und subjektive Voraussetzungen unterschieden werden.62

Die objektiven Voraussetzungen sollen die Frage beantworten, unter welchen Voraussetzun- gen die kompensatorische Bewertung überhaupt möglich ist.63 Die objektive Sicherungseig- nung ist dabei am Gewichtigsten. Demnach müssen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft gegenläufige Wertentwicklungen stattfinden, die sich idealerweise vollständig kompensieren. Zusätzlich sollen Gewinnchance und Verlustrisiko dieser Geschäfte auf die gleichen Ursachen zurückzuführen sein.64

[...]


1 Vgl. Schwitters, J. / Bogajewskaja, J. (2000), S. 23, zum Begriff: derivative Finanzinstrumente, siehe Anhang 2. 2 Vgl. Hahne, K. (2006), S. 2291, Pfitzer, N. et al. (2007a), S. 675.

3 Vgl. Prinz, U. / Hick, Chr. (2006), S. 772.

4 Vgl. Tönnies, M. / Schiersmann, B. (1997a), S.714. 5 Vgl. Löw, E. (2004), S. 1110.

6 Vgl. Heno, R. (2006), S. 74.

7 Vgl. Wiedmann, H. (1998), S. 96 f.

8 Anstett, C. et al. (1998), S. 1524.

9 Vgl. Naumann, Th. (1995), S. 50.

10 Ditges, J. / Arendt, U. (2005), S. 157.

11 Vgl. Wiedmann, H. (1998), S. 96 f.

12 Vgl. Heno, R. (2006), S. 74.

13 Vgl. Tönnies, M. / Schiersmann, B. (1997a), S.714. 14 Vgl. Naumann, Th. (1995), S. 53.

15 Vgl. Wiedmann, H. (1998), S. 97, Christiansen, A. (2003), S. 266.

16 Vgl. Heno, R. (2006), S. 254.

17 Vgl. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (Baetge, Jörg et al.), S. 638. 18 Vgl. Derlien, U. / Mairoser, T. (2006), S.65, Hahne, K. (2003), S. 1943.

19 Vgl. Schick, R. / Indenkämpen, A. (2006), S. 652.

20 Vgl. Herzig, N. / Mauritz, P. (1997), S. 145, Hahne, K. (2005), S. 843

21 Vgl. Prahl, R. / Naumann, Th. (2000), S. 95, Rn. 189., Löw, E. (2004), S. 1111.

22 Vgl. Hahne, K. (2003), S. 1943, Schwitters, J. / Bogajewskaja, J. (2000), S. 23, Rn. 127.

23 Vgl. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (Baetge, Jörg et al.), S. 638.

24 Vgl. Schick, R. / Indenkämpen, A. (2006), S. 652.

25 Vgl. Tönnies, M. / Schiersmann, B. (1997b), S.756.

26 Vgl. Hahne, K. (2003), S. 1944, Steiner, M. et al. (1995), S. 538.

27 Vgl. Tönnies, M. / Schiersmann, B. (1997b), S.756.

28 Vgl. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft (Baetge, Jörg et al.), S. 638. 29 Vgl. Anstett, C. et al. (1998), S. 1530.

30 Vgl. Pfitzer, N. et al. (2007b), S. 721 ff.; Löw (2004), S. 1109 ff., zum Begriff siehe Anhang 2. 31 Vgl. Förschle, G. (2006), S. 105, Rn. 153.

32 Vgl. Löw (2004), S. 1110, die Begriffe werden im nächsten Abschnitt erläutert.

33 Vgl. Herzig, N / Breckheimer, I. (2006), S. 1451. 34 Vgl. Coenenberg, A. (2005), S. 38, 46.

35 Vgl. Baetge, J. (2005), S. 104 f.

36 Vgl. Herzig, N. (1997), S. 47.

37 Vgl. Schildbach, Th. (2004), S. 141.

38 Vgl. Steiner, M. et al. (1995), S. 534.

39 Vgl. Oestreicher, A. (2003), S. 67.

40 Ebenda, S. 70.

41 Vgl. Herzig, N. (1997), S. 49.

42 Vgl. Hahne, K. (2005), S. 843, Hahne, K. (2006), S. 2291.

43 Vgl. Krumnow, J. et al. (2004), S. 490, Rn. 328.

44 Vgl. Hahne, K. (2006), S. 2292.

45 Vgl. Krumnow, J. et al. (2004), S. 490, Rn. 328.

46 Vgl. Baetge, J. (2005), S. 716.

47 Vgl. Anstett, C. et al. (1998), S. 1523.

48 Krumnow, J. (1993), S. 135 f.

49 Vgl. Krumnow, J. (1993), S. 135 f., Löw (2004), S. 1110.

50 Vgl. Hahne, K. (2006), S. 2292.

51 Vgl. Herzig, N / Breckheimer, I., S. 1454. 52 Vgl. Hahne, K. (2003), S. 1943.

53 Vgl. Tönnies, M. / Schiersmann, B. (1997a), S.714, Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach- Gesellschaft (Baetge, Jörg et al.), S. 638.

54 Vgl. Prinz, U. / Hick, Chr. (2006), S. 772.

55 Vgl. Hahne, K. (2006), S. 2292.

56 Vgl. Schick, R. / Indenkämpen, A. (2006), S. 650 f.

57 Vgl. Christiansen, A. (2003), S. 266. 58 Vgl. Hahne, K. (2003), S. 1945.

59 Vgl. Hahne, K. (2006), S. 2292.

60 Eine Übersicht über alle aktuell im Fachschrifttum genannten Voraussetzungen enthält Anhang 3.

61 Vgl. Pfitzer, N. et al. (2007a), S. 678. 62 Vgl. Hahne, K. (2006), S. 2292.

63 Ebenda.

64 Vgl. Prahl, R. / Naumann, Th. (2000), S. 95 f., Rn. 189 ff.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig  (Rechnungswesen und Controlling)
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
26
Katalognummer
V125842
ISBN (eBook)
9783640313624
ISBN (Buch)
9783640317370
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertungseinheiten, Kompensatorische Bewertung, Hedge Accounting
Arbeit zitieren
Sebastian Thamm (Autor:in), 2007, Bewertungseinheiten in Handels- und Steuerbilanz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125842

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