Anforderungen an die Finanzdienstleistungsaufsicht aus Erkenntnissen der Finanzmarktkrise


Bachelorarbeit, 2009

65 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entwicklung der Finanzmarktkrise

3. Problemfelder der Finanzaufsicht, die die Entwicklung der Finanzmarktkrise begünstigten
3.1. Fehlanreize des OTD-Modells
3.2. Fehlende Eigenkapitalunterlegung von Liquiditätsfazilitäten
3.3. Probleme des Risikomanagements/Liquiditätsmanagements
3.3.1. Fehler bei der Identifikation von wesentlichen Risiken
3.3.2. Schwächen bei der internen Kommunikation von Risiken
3.3.3. Bewertungsschwächen
3.4. Problemfeld Offenlegungspflichten
3.4.1. Grundlagen Problemfeld Offenlegung
3.4.2. Konkrete Problemfelder der Offenlegung
3.5. Fehlanreize bei der Zuordnung strukturierter Produkte zum Handelsbuch
3.6. Probleme durch Offshore-Zentren und die nationalen Aufsichtsstrukturen

4. Auswirkungen der Einführungen von Basel II auf die Problemfelder der Finanzaufsicht
4.1. Grundlagen Basel II
4.2. Umsetzung Basel II in nationales Recht
4.2.1. Grundlage Umsetzung Basel II in nationales Recht
4.2.2. Umsetzung Basel II in Europa und Deutschland
4.2.3. Umsetzung Basel II in den USA
4.3. Behandlung der Problemfelder nach Basel II
4.3.1. Behandlung des OTD-Modells nach Basel II
4.3.1.1. Anforderung Forderungsverbriefung unter Basel II
4.3.1.2. Würdigung Forderungsverbriefung nach Basel II
4.3.2. Eigenkapitalunterlegung von Liquiditätsfazilitäten
4.3.2.1. Eigenkapitalunterlegung von Liquiditätsfazilitäten im Standardansatz
4.3.2.2. Eigenkapitalunterlegung von Liquiditätsfazilitäten im
IRB-Ansatz
4.3.2.3. Würdigung Eigenkapitalunterlegung von Liquiditätsfazilitäten
nach Basel II
4.3.3. Risikomanagement/Liquiditätsmanagement
4.3.3.1. Grundlagen ICCAP
4.3.3.2. Risikoidentifikation
4.3.3.3. Internes Berichtswesen nach Basel II
4.3.3.4. Risikomessung nach Basel II
4.3.3.5. Würdigung Risikomanagement/Liquiditätsmanagement
nach Basel II
4.3.4. Offenlegungspflichten
4.3.4.1. Grundlagen Offenlegung nach Basel II
4.3.4.2. Konkrete Offenlegungspflichten nach Basel II
4.3.4.3. Würdigung Offenlegungspflichten nach Basel II
4.3.5. Zuordnung strukturierter Produkte zum Handelsbuch
4.3.5.1. Zuordnungskriterien nach Basel II
4.3.5.2. Würdigung Zuordnung Handelsbuch nach Basel II
4.3.6. Behandlung Offshore-Zentren und nationale Aufsichtsstrukturen nach Basel II
4.3.6.1. Offshore-Zentren und nationale Aufsichtsstrukturen
nach Basel II
4.3.6.2. Würdigung Behandlung Offshore-Zentren und nationale Aufsichtsstrukturen nach Basel II
4.4. Fazit Auswirkung Basel II auf die Problemfelder der Finanzmarktkrise

5. Weiterführende Empfehlungen zur Stärkung des Finanzsystems
5.1. Weiterentwicklung des OTD-Modells
5.2. Einrichtung einer internationalen Finanzaufsicht
5.3. Einheitliche und flächendeckende Umsetzung von Basel II
5.4. Erweiterung der Anforderungen an Liquiditätsfazilitäten
5.5. Konzentrationsmessung
5.6. Anwendung des Expected Shortfall
5.7. Ausweitung des Konfidenzintervalls für die interne Berechnung des Marktpreisrisikos
5.8. Ergänzung der Offenlegungsvorschriften

6. Fazit

7. Literaturliste

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung Dax im Jahre 2008

Abbildung 2: Eigenmittelunterlegung nach Grundsatz I

Abbildung 3: Umsetzung von Basel II in das KWG und in Verordnungen

Abbildung 4: Risikogewichtung bei ext. Ratings

Abbildung 5: Behandlungsansatz Liquiditätsfazilitäten

Abbildung 6: Risikogewichtung im RBA-Ansatz

Abbildung 7: Grundlagen des Risikomanagement

Abbildung 8: Konsolidierungskreis nach Basel II

Abbildung 9: Risikomaße

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Finanzmarktkrise, die ursprünglich als Subprimekrise begann, zieht seit dem Jahre 2007 ihre Spuren in der Finanzwelt.[1] Zu Beginn des Jahres 2008 wurde die Finanzwelt noch von den fünf großen Investmentbanken Merrill Lynch, Lehman Brothers, Bear Stearns, Morgan Stanley und Goldman Sachs überschattet. Heute, ca. 11 Monate später, gibt es keine großen Investmentbanken mehr. Lehman Brothers meldete Chapter 11 an, Merrill Lynch und Bear Sterns haben „notfusioniert“. Als einzig überlebende Investmentbanken änderten Morgan Stanley und Goldman Sachs ihren Sonderstatus einer Investmentbank in eine Bank-Holding, um sich zukünftig über die FED refinanzieren zu können.[2] An dieser Entwicklung lässt sich die Tragweite der aktuellen Finanzmarktkrise erkennen, welche u. a. vom ehemalige US-Notenbankchef Alan Greenspan als Jahrhundertereignis bezeichnet wird.[3]

Ein entscheidender Punkt, der zur Entwicklung der Finanzmarktkrise führte, waren Lücken in der aufsichtlichen Regulierung der Finanzinstitute.[4] Diese Bachelor-Thesis beschäftigt sich mit den Problemfeldern der Finanzdienstleistungsaufsicht, die zu dieser Krise geführt haben, und den Auswirkungen der Einführung von Basel II auf diese Problemfelder. Des Weiteren werden Vorschläge unterbreitet, die zusätzlich zur Einführung von Basel II einer derartigen Finanzmarktkrise zukünftig vorbeugen sollen.

Hierzu wird im zweiten Kapitel ein allgemeiner Überblick über die Entstehung und Entwicklung der Finanzmarktkrise gegeben. Im dritten Kapitel wird dargestellt, welche Fehler in der Finanzaufsicht zu der Finanzmarktkrise beigetragen haben. Im vierten Kapitel wird erläutert, wie die Problemfelder der Finanzaufsicht nach Basel II behandelt werden und welche Auswirkung die Einführung von Basel II auf die Problemfelder hat. Abschließend werden weiterführende Anregungen zur Verbesserung der Finanzdienstleistungsaufsicht angeführt und erläutert.

2. Entwicklung der Finanzmarktkrise

Die Finanzmarktkrise entwickelte sich auf dem amerikanischen Immobilienmarkt. Aufgrund des bis dahin historischen Zinstiefs von 1 % des amerikanischen Leitzinses im Jahre 2003, entwickelte sich eine enorme Nachfrage nach Immobilien und Immobilienkrediten. Die sehr niedrigen Zinsen ermöglichten es der Subprime-Schicht, Immobilienkredite zu bekommen.[5] Die Kredite wurden als ARMs ausgestattet, um die monatliche Belastung weiter zu drücken.[6] Die Zinsen passten sich bis 2006 auf 5,25 % an, sodass es zu einer Erhöhung des Kapitaldienstes und damit verbunden zu erhöhten Ausfällen der Kreditnehmer kam.[7] Dieser Teilbereich wird als Subprimekrise bezeichnet, da es sich um eine Krise auf dem amerikanischen Subprime-Kreditmarkt handelt.[8]

In den USA ist es im Gegensatz zu Deutschland üblich, dass Kredite nicht bis zur Fälligkeit in den eigenen Büchern bleiben, sondern an den Kapitalmarkt weitergegeben werden. Dieses OTD-Modell hat seit den 70er-Jahren[9] in den USA Bestand und wurde erst durch die negative Ausnutzung einiger Hypothekenbanken zum Problemfeld.[10] Die abgegrenzte Subprime-Krise wurde somit durch die Verbriefung globalisiert.

Damit die verbrieften Kredite am Markt abgesetzt werden konnten, mussten sie von einer Ratingagentur bewertet werden. Jedoch schätzten diese das Ausfallrisiko zu gering ein und schenkten der makroökonomischen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt zu geringe Aufmerksamkeit. Die Folge waren Ausfälle, die von den Investoren aufgrund des Ratings nicht erwartet wurden. Zusätzlich handelten die Ratingagenturen bei der Herabstufung der CDOs und ABS zu langsam, was eine Verunsicherung am Markt bzgl. der Werthaltigkeit der Bonitätsnoten verursachte.[11]

Der dritte Punkt, der zur Entstehung der Finanzmarktkrise führte, war die Verschleierung von Banken bzgl. deren eingegangener Risiken. Banken gründeten Zweckgesellschaften, um Eigenkapitalunterlegungspflichten und Offenlegungspflichten zu entkommen. Aus der Verschleierung der Risiken entstanden zwei Probleme: Erstens hatten die Institute für die o. g. Geschäfte kein Kapital oder Liquidität vorgehalten, da sie hierzu weder aufsichtsrechtlich noch nach interner Risikomessung veranlasst wurden.[12] Der zweite Punkt war, dass das Vertrauen der Banken untereinander so eingeschränkt war, dass der Interbankenmarkt enormen Marktstörungen unterlag, was einige Banken in Liquiditätsnöten brachte.[13]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Entwicklung Dax im Jahre 2008

Quelle: www.Finanztreff.de

Die Finanzmarktkrise verursachte zunächst vermehrte Insolvenzen von Banken, das bekannteste Beispiel war Lehman Brothers.[14] Hierauf folgten massive Wertkorrekturen an den Aktienmärkten im Laufe des Jahres 2008. Der Dax verlor trotz massiver Eingriffe der Notenbanken mehr als 42 %[15] im Lauf des Jahres 2008.[16] Auch die Realwirtschaft wurde stark in Mitleidenschaft gezogen. Der ifo-Weltwirtschaftsklimaindex erreichte im vierten Quartal 2008 den schlechtesten Wert seit 20 Jahren und es wird eine globale Rezession erwartet.[17]

3. Problemfelder der Finanzaufsicht, die die Entwicklung der Finanzmarktkrise begünstigten

3.1. Fehlanreize des OTD-Modells

Beim Originate-to-Distribute-Modell werden Kreditforderungen nicht in den eigenen Büchern belassen, sondern an den Kapitalmarkt weiterverkauft. Hierzu werden die Forderungen in eine Zweckgesellschaft ausgelagert, in der die Forderungen gepoolt und in Risikotranchen aufgeteilt werden. Anschließend werden die Forderungen an Investoren verkauft. Das Risiko, das bei einem Ausfall normalerweise auf die Bank zukommt, tragen die Erwerber der verbrieften Forderungen, die entsprechend der von ihnen übernehmenden Risikotranche eine Verzinsung enthalten.[18] Das OTD-Modell ermöglicht es somit, Kapital unabhängig von der eigenen Bonität zu beschaffen.[19] Des Weiteren erlangt man einen Risikodiversifikationseffekt, da spezialisierte Banken Ihr Kreditportfolio aktiv Steuern können, indem Sie fremde Risiken einkaufen oder eigene Risiken verkaufen.[20] Somit besitzt das OTD-Modell seine Berechtigung in der Finanzwelt. Leider haben aber die Nachteile des OTD-Modells, wie der entstehende Moral Hazard[21], zur aktuell herrschenden Finanzkrise geführt.[22] Weiterführende Informationen zur Forderungsverbriefung finden sich in der entsprechenden Fachliteratur.[23]

Das Problem des Moral Hazard entsteht dadurch, dass die Kredit vergebende Bank im Vorhinein weiß, dass das Risiko des Kredites nicht in ihren eigenen Büchern bleibt. Resultat war eine Verringerung der Kreditvergabestandards bei den Hypothekenbanken.[24] Außerdem bleibt die weitere Abwicklung in Hinsicht Forderungsmanagement und Kreditbetreuung meist beim Kredit ausgebenden Institut. Dieses ist aber nun nicht mehr primär daran interessiert, dass der Kredit zu 100 % zurückgezahlt wird, da das Risiko auf die Investoren übertragen wurde. Somit leidet hier auch das Monitoring der Kreditnehmer.[25]

Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, welche Anforderungen an ein deutsches Kreditinstitut im Zuge einer anerkannten Forderungsverbriefung vor der Einführung von Basel II gestellt wurde.[26]

- Die Forderungen müssen rechtlich auf die Zweckgesellschaft übergehen. Des Weiteren müssen Regressansprüche gegen den Forderungsverkäufer ausgeschlossen sein. Zusätzlich dürfen nach Abwicklung keine Forderungen ausgetauscht werden.
- Während der Transaktion darf der Originator die SPV nicht finanzieren. Ausnahmen sind nachrangige Darlehen, Credit Enhancements und reine Liquiditätsfazilitäten.
- Der Originator darf nicht die Platzierung der verbrieften Forderungen übernehmen. Tut er dies doch, tritt die Eigenkapitalentlastung erst mit vollkommener Platzierung der Papiere ein.
- Die Auswahl der zur Verbriefung herausgelösten Forderungen muss auf einem Zufallverfahren bestehen, um etwaiges Cherry Picking zu vermeiden. Einzige Ausnahme dürfen generelle Rahmenkriterien sein, die bei den zu verbriefenden Forderungen erfüllt sein dürfen.
- Es darf zwischen der Zweckgesellschaft und dem Originator keine konzernrechtliche, gesellschaftsrechtliche, kapitalmäßige und personelle Verpflichtung bestehen. Insbesondere ist im Verkaufsprospekt darauf hinzuweisen, dass für die Ansprüche des Investors auch nur die Zweckgesellschaft einsteht.

Die Trennung von Kreditvergabe und Übernahme des Risikos führte dazu, dass in den Jahren vor der Subprime-Krise Leute Kredite erhielten, die nicht kreditwürdig waren, damit die Erträge der Kredite vergebenden Institute, in die Höhe gingen.[27]

3.2. Fehlende Eigenkapitalunterlegung von Liquiditätsfazilitäten

Ein offensichtliches Problemfeld war die fehlende Unterlegung mit Eigenkapital für ausgegebene Liquiditätsfazilitäten.[28] Banken, die normalerweise traditionellen Geschäften nachgehen, wie z. B. die IKB, gründeten Zweckgesellschaften, um in den unter Renditegesichtspunkten höchst interessanten Markt der Forderungsverbriefung einzusteigen. Die Eigentümer waren nicht die Institute direkt, sondern gemeinnützige Stiftungen in Delaware, Bahamas oder Dublin. Diese Zweckgesellschaften (Conduits oder SPVs) investierten in verbriefte Hypothekenpapiere erster Auflage (RMBS) oder Wiederverbriefungen (CDOs) und refinanzierten sich über ABCP. Die gründende Bank übernahm eine Liquiditätsfazilität, um das Rating der ABCPs zu verbessern, da die Zweckgesellschaften meist mit wenig Eigenkapital ausgestattet waren.[29]

Problem der Regelungen nach Basel I war ein starres Schubladensystem. Die Risikopositionen wurden, sofern sie sich auf Adressausfallrisiken bezogen, generell im Standardverfahren angerechnet. Dies bedeutete, dass die Risikoaktiva mit einem Standardsatz gewichtet wurden (100 %, 70 %, 50 %, 20 % oder 0 %). Das für diese Position nötige Eigenkapital wurde durch die Multiplikation von 8 % mit den gewichteten Risikoaktiva ermittelt.[30]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Eigenmittelunterlegung nach Grundsatz I

Quelle: Deutsche Bundesbank (01/2001), Grundsatz

1 über die Eigenmittel der Institute,

Deutsche Bundesbank, Seite 7, 13.11.2008.

Die Zusage von Liquiditätsfazilitäten wurde, da sie ein Instrument der neueren Stunde ist, nicht konkret durch den Grundsatz I geregelt. Somit muss ein „analoges“ Instrument, das nach Grundsatz I bedacht wurde, zur Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals herangezogen werden. Liquiditätsfazilitäten können als Risikoaktiva für außerbilanzielle Geschäfte eingestuft werden. Hierbei sind nach der Laufzeit zwei Behandlungen möglich. Erstens: nach Grundsatz 1 § 8 Nr. 2b noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen mit einer Laufzeit größer als ein Jahr mit 50 % Gewichtungsfaktor und zweitens nach den Erläuterungen zum Grundsatz 1 § 8 Kreditlaufzeit mit einer Laufzeit kleiner als 1 Jahr mit 0 % Gewichtungsfaktor.[31]

Letztere Möglichkeit wurde von den Unternehmen bevorzugt. Die Folge war, dass Institute – neben ihrem eigentlichen Geschäft – das 10- bis 15-Fache des Eigenkapitals als außerbilanzielle Liquiditätsfazilitäten zugesagt hatten.[32]

3.3. Probleme des Risikomanagements/Liquiditätsmanagements

3.3.1. Fehler bei der Identifikation von wesentlichen Risiken

-Konzentrationsrisiko

Unter Konzentrationsrisiko wird im Allgemeinen die Ungleichverteilung von Geschäftspartnern oder der regionalen Ausrichtung einer Bank verstanden. Das Resultat ist ein erhöhtes Risiko, da Verluste in diesen Bereichen entweder durch die Größe der Einzelpositionen (Adressausfallrisiko) oder die Korrelation vieler kleiner Positionen (Systemrisiko) zu einer Bestandsgefährdung des Institutes führen können. Handelt es sich um die Konzentration der Adressausfallrisiken, wird dieses Konzentrationsrisiko auch Klumpenrisiko genannt.[33]

Die IKB hatte einer ihrer Zweckgesellschaften eine Kreditlinie von 12,7 Mrd. € gewährt, was ca. 309 % des haftenden Eigenkapitals darstellt. Die Gesamtgrenze für Großkredite liegt bei 800 % des haftenden Eigenkapitals.[34] Somit lässt sich erkennen, dass hier ein äußerst großes Konzentrationsrisiko vorherrschte, das die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistung aufgrund der Meldegrenze hätte normalerweise verhindern können.[35] Dies war aber nicht möglich, da alle Engagements eine Laufzeit kleiner als ein Jahr hatten und somit von dieser Regelung nicht berührt wurden.[36] Des Weiteren ist ein systematisches Konzentrationsrisiko in den Handelsbüchern zu erkennen. Banken wie die UBS legten überschüssige Liquidität in hochliquide ABS-Papiere an, berücksichtigten aber nicht, dass somit im Handelsbuch systematische Konzentrationsrisiken entstanden, was im Verlauf der Krise zu erheblichen Verlusten führte.[37]

-Reputationsrisiko

Einige Kreditinstitute haben nicht erkannt, dass sie auch ohne rechtliche Grundlage als Liquiditätsgeber für die von ihnen gegründeten Zweckgesellschaften in Anspruch genommen werden könnten. Dies war der Fall, um etwaige Reputationsschäden in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Die betroffenen Kreditinstitute hatten hierfür kein Kapital eingeplant, sodass erhebliche Liquiditätsprobleme entstanden.[38] Dies war bei Bear Stearns der Fall, die einen ihrer Fonds mit Liquidität stützen mussten und im Zeitverlauf bzgl. der Unsicherheiten am Markt in Liquiditätsprobleme kamen.[39]

3.3.2. Schwächen bei der internen Kommunikation von Risiken

Neben der Identifikation ist die interne Kommunikation der Risiken von entscheidender Bedeutung.[40] Teilweise führten die „Dienstwege“ der internen Risikoreportings allerdings dazu, dass das oberste Management nur verzögert oder verzerrte Informationen über die Risikopositionen erhielt. Die Untersuchungen der SSG haben ergeben, dass es einen entschiedenen Zusammenhang zwischen der internen Kommunikation von Risiken und von der Krise stark betroffenen Instituten gibt.[41]

Die interne Dokumentation über die möglichen Risiken wurde z. B. in der UBS nicht adressatengerecht durchgeführt. Dem obersten Management wurden Zahlen nur im aggregierten Zustand auf Nettobasis offengelegt. Dieses konnte somit das Gesamtvolumen nicht erkennen, da „gehedgte“ Positionen nicht in den Reportings offengelegt wurden.[42] Dies ist aber für eine Gesamt-Risikobeurteilung von entscheidender Bedeutung.[43]

3.3.3. Bewertungsschwächen

-Value- at-Risk

Das Value-at-Risk-Konzept konnte nach Basel I verwendet werden, um die Marktpreisrisiken individuell zu ermitteln[44] (siehe Abbildung 1). Der VaR stellt den maximalen Verlust dar, den die gemessene Position maximal für einen definierten Zeitraum nicht überschreiten sollte. Die Sicherheit dieser Aussage wird im Vorhinein, bei der Berechnung, durch die Bestimmung des Sicherheitsintervalls festgelegt.[45]

Die Berechnung des VaR kann auf mehrere Arten erfolgen. Hierbei wird zwischen parametrischen Ansätzen (Varianz-Kovarianz-Ansatz) und nicht parametrischen Ansätzen (historische Simulation, Monte-Carlo-Simulation) unterschieden.[46] Die Ermittlung des Risikos per VaR weist aber einige grundsätzliche Probleme auf. Das VaR basiert oft auf historischen Daten, aus denen die Standardabweichung der Werte innerhalb der vorgegebenen Periode ermittelt wird. Ist in diesem betrachteten Zeitraum aber kein vergleichbares Szenario abgebildet, wird es im VaR-Ansatz nicht berücksichtigt.[47] Dies ist insbesondere bei der Anwendung der historischen Simulation problematisch, weil diese eine große Datenunterlage benötigt, um gut durchgeführt werden zu können. Dies ist aber oft bei innovativen Finanzinstrumenten nicht der Fall.[48] Bei der UBS wurden die VaR-Werte aus einem Zeithorizont von fünf Jahren ermittelt. In den letzten fünf Jahren vor der Krise (2002–2006) war die Entwicklung der strukturierten Produkte relativ positiv. Als Folge wurden negative Entwicklung nicht oder nur unzureichend in der VaR-Berechnung berücksichtigt.[49]

Das nächste Problem ist die Annahme einer Normalverteilung im VaR (abhängig von der angewendeten Methode)[50], die aber teilweise empirisch widerlegt ist. Dies lässt sich an dem Beispiel eines Börsencrashs zeigen. Ein Börsencrash wie im Jahr 1987 sollte lt. einer Normalverteilung nur alle 1087 Jahre vorkommen. Es wurde aber empirisch nachgewiesen, dass dieser im Schnitt alle 38 Jahre auftritt.[51] Diese Verteilung wird als Fat-Tail bezeichnet und zeigt, dass „hohe“ Gewinne und Verluste häufiger zutage treten, als es nach der Normalverteilung der Fall sein dürfte.[52] Hiermit lässt sich erklären, warum die Institute bei AAA-gerateten ABS- oder CDO-Papieren mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von nahe null rechneten.[53] Weitere Kritik kann am VaR durch die fehlende Subadditivität geäußert werden. Dies bedeutet, dass die Summe der Einzelrisiken geringer sein kann als die des Gesamtportfolios. Somit können zwar einzelne Bereiche ihr Risikolimit einhalten, das Gesamtrisikolimit des Institutes aber wird überschritten.[54] Abschließend lässt sich festhalten, dass das Value-at-Risk-Modell nicht zur Messung außergewöhnlicher Situationen geeignet ist, was u. a. das Back-Testing[55] im Jahre 2007 zeigt.[56]

-Stresstest

Bei einem Stresstest werden die Auswirkungen extremer Ereignisse auf das Eigenkapital oder die Vermögen analysiert. In diesem Zusammenhang ist es vom VaR abzugrenzen, das nur für „normale“ Marktsituationen geeignet ist.[57] Eine von der Normalverteilung abweichende Methodik trägt dem vermehrten Auftreten von Fat-Tail-Ereignissen in der Finanzwelt Rechnung[58] (siehe Problempunkt VaR).

Bei Stresstests wird zwischen univariaten Tests und multivariaten Tests unterschieden. Bei univariaten Tests wird die Auswirkung einer Extremveränderung auf einen Risikofaktor untersucht, während bei multivariaten Tests die Auswirkungen von Extremveränderungen auf mehrere Risikofaktoren und die Korrelation betrachtet werden.[59]

Stresstests sind im Gegensatz zum VaR-Ansatz nicht mit Problemen in der Methodik behaftet, sondern eher in ihrer Anwendung. Die Ermittlung der Risikofaktoren ist problematisch. Die UBS bescheinigt in ihrer Analyse bzgl. ihrer Probleme der Finanzmarktkrise, dass sie von zu optimistischen Stressszenarien ausgegangen ist. „Aggressivere Parameter in den Risikomessmodellen, die solche Ausschläge angezeigt hätten, waren in den Stresssimulationen als unrealistisch nicht berücksichtigt worden.“[60] Das eigentliche Problem war allerdings, dass Stresstests nur verbindlich angewendet werden mussten, wenn ein Handelsbuchinstitut ein internes Modell zur Bemessung ihrer Kapitalunterlegung des Marktpreisrisikos anwenden wollte.[61] Weitere Informationen zum Thema Stresstest siehe Fachliteratur.[62]

3.4. Problemfeld Offenlegungspflichten

3.4.1. Grundlagen Problemfeld Offenlegung

In der Entwicklung der Krise an den Finanzmärkten zeigt sich, dass Vertrauen eines der Probleme war, die ursächlich für die vielen Insolvenzen von Finanzintermediären waren.[63] Diesbezüglich kann die Verschleierung von Risiken durch unzureichende Offenlegung der Finanzintermediäre als Problemfeld der Finanzaufsicht identifiziert werden.[64] Die Bankenaufsicht hat, auch wenn sie in vielen Ländern nicht ermächtigt ist, Standards zur Offenlegung zu erlassen, ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Offenlegung.[65] Auch in Deutschland war die Finanzaufsicht nicht ermächtigt, Standards zu erlassen, sondern die HGB-Rechnungslegung wurde vom Bundesministerium für Justiz geregelt. Lediglich die ergänzenden RechKredV mussten in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Bundesbank verabschiedet werden.[66]

Die Offenlegung der Kreditinstitute war in der Entstehung der Finanzkrise durch den DRS 5-10, DRS 15 und den IAS 32 geregelt.[67] Zusätzlich wurden vom Baseler Ausschuss Guidance-Papiere zu Transparenzfragen veröffentlicht.[68]

3.4.2. Konkrete Problemfelder der Offenlegung

– Risikoangaben

In den Offenlegungen direkt betroffener Banken wird nicht auf die Risiken, die z. B. aus den Liquiditätsfazilitäten und Konzentrationsrisiken entstehen, hingewiesen. Auch die Eintrittswahrscheinlichkeit bzgl. der in Inanspruchnahme der Liquiditätsfazilitäten und des Risikos, das hierdurch entstehen könnte, wird nicht erwähnt.[69] Dieses resultiert nicht zuletzt aus den Problemen im Bereich Risikomanagement, da nur Risiken offengelegt werden können, die zuvor identifiziert wurden.

– Off-Balance-Aktivitäten

Die Jahresabschlussunterlagen der Banken unterhalten keine Informationen zu den bestehenden Verflechtungen mit den Zweckgesellschaften. Die IKB, welche im Zeitverlauf einen geänderten Geschäftsbericht erstellen musste (inkl. Konsolidierung der Rhineland Funding[70] ), betonte im ersten Geschäftsbericht 2006/2007 ihre Position als „Berater“ der Rhineland Funding. Somit erhielt der Informationsadressat keine Information aus dem direkten Zusammenhang zwischen der Zweckgesellschaft und dem damit verbundenen Risiko.[71]

– Informationen-Overkill

Die Offenlegungsvorschriften werden von diversen Standardsettern sowie Empfehlungen der Bankenaufsicht erstellt, sodass der Jahresbericht der IKB 234 Seiten füllt.[72] Dieses Informationsvolumen ist gegebenenfalls von einer Aufsichtsbehörde oder großen Ratingagenturen zu bewältigen, von kleinen Banken oder Privatanlegern, nicht mehr.[73]

3.5. Fehlanreize bei der Zuordnung strukturierter Produkte zum Handelsbuch

Neben dem Gründen von Zweckgesellschaften können Banken Erträge aus den strukturierten Produkten generieren, indem sie diese Produkte selbst kaufen und von den Renditen profitieren. Natürlich kam es auch in diesen Bereichen zu erheblichen Verlusten. Allein die Dresdner Bank musste hier bis zum April 2008 rund 1,7 Milliarden Dollar abschreiben.[74]

Kreditinstitute müssen Geschäfte entweder dem Handelsbuch, auch Trading Book genannt, oder dem Anlagebuch zuordnen. Dem Handelsbuch werden Positionen des Eigengeschäftes oder Geschäfte für Dritte zugeschrieben; sein Ziel ist es, kurzfristige Gewinne aus Arbitragen oder Kurssteigerungen zu erzielen. Positionen des Hedgings werden ebenfalls hierunter erfasst. Die Positionen nach Grundsatz 1 waren lt. KWG § 1 Abs. 12 folgende:

- Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die zum Zweck des Weiterverkaufs oder erwarteten Kursgewinnen dem Eigenhandelserfolg kurzfristig dienen sollen
- Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und dessen Refinanzierungskosten

Alle Positionen, die nicht dem Handelsbuch zugeschrieben werden, müssen dem Anlagenbuch zuordnet werden.[75] Banken, welche in einem gewissen Ausmaß Handelsbuchaktivitäten betreiben, werden als Handelsbuchinstitute deklariert.[76] Wie in Abb. 1 zu erkennen, werden Handelsbuchpositionen im Gegensatz zu Anlagebuchpositionen nicht nur dem Kreditausfallrisiko, sondern auch dem Marktpreisrisiko[77] bei der Eigenkapitalunterlegung unterworfen.[78]

Trotz der Zurechnung zweier Risiken zu Positionen des Handelsbuches gibt er hier entscheidende Vorteile, weshalb eine bevorzugte Zuordnung der strukturierten Produkte zum Handelsbuch erfolgte.[79]

Marktpreisrisiken können mit Drittrangkapital unterlegt werden. Dies führt zu einer Schonung des haftenden Eigenkapitals, das sich aus Kernkapital, Ergänzungskapital unter Abzug von Abzugspositionen, errechnen lässt. Der zweite Punkt ist die Berücksichtigung von Netting[80] im Handelsbuch. Hierdurch lassen sich die Risikoaktiva entscheidend verringern. In der Summe ist die Eigenkapitalunterlegung im Handelsbuch günstiger für ein Kreditinstitut, als wenn es die gleichen Wertpapiere im Anlagebuch hält.[81]

3.6. Probleme durch Offshore-Zentren und die nationalen Aufsichtsstrukturen

Die bereits angesprochenen Zweckgesellschaften werden meist nicht in Deutschland gegründet und betrieben, sondern in „Offshore-Zentren“, um sich einer Bankenaufsicht zu entziehen. Offshore-Zentren nehmen einen bedeutenden Stellenwert in der Finanzwelt ein. Es wird geschätzt, dass ca. 60 % des Weltvermögens in diesen Regionen angelegt ist.[82] Hierzu zählen u. a. die Bahamas, Cayman, Dublin und die Isle of Man.[83] /[84] Diese Zonen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Kapitalgeber und Kapitalnehmer nicht gebietsansässig sind und dass sie getrennt von der gebietsansässigen Wirtschaft sind. Von staatlichen Kontrollen sind sie weitestgehend befreit.[85] Problematisch in diesem Kontext ist nicht die alleinige Existenz der Offshore-Zentren, sondern das Gastlandprinzip. Neben der Aufsicht auf Gruppenebene, die durch die Finanzaufsicht des Heimatlandes durchgeführt wird, besteht die Soloaufsicht durch das in dem jeweiligen Offshore-Zentrum ansässige Aufsichtsgremium. Sind die Zweckgesellschaften nicht konsolidiert, fallen sie nicht unter die Heimatlandaufsicht der Gruppenebene. Zu den konsolidierungspflichtigen Unternehmen nach Grundsatz I zählten:

- Tochter- und Enkelunternehmen, die Institute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfeleistungen darstellen.
- Institute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsleistungen, soweit ein verbundenes Unternehmen min. 20 % der Kapitalanteile hält, es eine einheitliche Leitung gibt oder für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gehaftet wird.[86]

Die bereits mehrfach angesprochenen Conduits und SPVs gehören aber aufgrund ihrer Konstruktion nicht zu dieser konsolidierten Gruppe. Sie sind zwar durch z. B. die IKB gegründet worden, unterliegen aber nicht der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung, da Mehrheitseigentümer eine Stiftung ist.[87] Das Conduit Rhineland Funding musste rückwirkend aufgrund der Auslegung des SIC 12[88] rechnungslegungstechnisch konsolidiert werden.[89] Die aufsichtliche Konsolidierung wird vom SIC 12 nicht beeinflusst.

Die alleinige Aufsicht hat somit das Aufsichtsgremium des Offshore-Zentrums.[90] Auf diese Weise wird die Heimatlandaufsicht umgangen; und es gelten die Regulierungsvorschriften des Offshore-Zentrums.

4. Auswirkungen der Einführungen von Basel II auf die Problemfelder der Finanzaufsicht

4.1. Grundlagen Basel II

Die Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) löste ab dem 31.12.2007 verpflichtend die alten Basel-I-Standards ab.[91] Basel I war ein sehr starres quantitatives Rahmenwerk, das leicht durch einfache rechtliche Konstruktionen (z. B. Off-Balance-Konstruktionen) umgangen werden konnte.[92] Das Vertrauen in die Solvenz der Finanzintermediäre konnte folglich mit diesem Rahmenwerk nicht mehr sichergestellt werden. Dieses wurde durch die aktuelle Finanzkrise allzu sehr bestätigt.

Ziel der Basel-II-Richtlinien war es, die quantitativen Aspekte um qualitative Aspekte zu erweitern, um so auch zukünftigen Entwicklungen im Finanzwesen Rechnung zu tragen. Hierzu basiert Basel II auf einem Dreisäulensystem.[93]

– Säule 1: Mindestkapitalanforderungen

Die Unterlegung des Risikos mit Eigenkapital ist durch Basel II flexibler als im alten Basel I gestaltet. Die Höhe wird durch Kreditrisiken, Marktkrisen und operationelle Risiken bestimmt. Neu ist hier, dass es nicht nur ein standardisiertes „Schubladenverfahren“ wie in Mindestkapitalanforderung nach Basel I gibt, sondern die Möglichkeit der Entwicklung interner Risikomessungskonzepte, die als Grundlage der Eigenkapitalunterlegung dienen. Die Entwicklung dieser Modelle ist zwar aufwendig, gewährleistet jedoch dem Institut eine genauere Bestimmung der Kapitalanforderungen. Dabei bleibt die Eigenkapitalforderung von 8 % bestehen, aber der CCF verändert das Volumen des Risikopostens.[94]

– Säule 2: Bankaufsichtsrechtlicher Überwachungsprozess

Die zweite Säule erweitert die quantitativen Vorschriften aus Säule 1 um qualitative Aspekte. Die Säule zwei wird hierbei in zwei Teilbereiche unterteilt: das ICAAP und das SREP. Im ICAAP werden die Anforderungen an das Risikomanagement der Bank kodifiziert. Im SREP werden die Anforderungen, die an die prüfende Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt werden, bestimmt.[95] Die qualitative Risikobeurteilung der Säule II kann bestimmen, dass u. U. die Eigenkapitalanforderungen höher sein müssen als nach den reinen Vorschriften der Säule I.[96]

– Säule 3: Erweiterung der Offenlegung (Marktdisziplin)

Der Säule 3 liegt das Prinzip zugrunde, dass sich der Markt bei Informationseffizienz selbst reguliert. Marktteilnehmer werden generell als risikoavers bezeichnet. Dies bedeutet, dass sie ein hohes eingegangenes Risiko einer Bank mit entsprechenden Renditeforderungen disziplinieren würden.[97] Damit dieses möglich ist, müssen die Marktteilnehmer Informationen über Risikopositionen der Banken erhalten. In einigen Ländern haben Aufsichtsorgane keinen direkten Einfluss auf die Rechnungslegungsvorschriften, sodass Teilgebiete der Säule 3 nur Empfehlungen sind. Sobald interne Methoden zur Messung der Eingenkapitalunterlegung verwendet werden, muss aber über diese Methoden extern berichtet werden.[98]

4.2. Umsetzung Basel II in nationales Recht

4.2.1. Grundlage Umsetzung Basel II in nationales Recht

Die Beschlüsse des Baseler Ausschusses sind rechtlich unverbindlich. Somit obliegt es dem Gesetzgeber, ob und wie er die Beschlüsse des Ausschusses in nationales Recht umsetzt. Eine einheitliche Umsetzung ist nicht zu erwarten, da es einen großen Bereich an Wahlmöglichkeiten gibt, mit denen sich die Regelungen in den einzelnen Ländern verschärfen oder entschärfen lassen.[99]

4.2.2. Umsetzung Basel II in Europa und Deutschland

Die Umsetzung des unverbindlichen Beschlusses des Baseler Ausschusses in europäisches Recht wurde am 07.06.2006 beschlossen. Dies geschah durch die Anerkennung der Bankenrichtlinie (RL 2006/48/EG) sowie der Kapitaladäquanzrichtlinie (RL 2006/49/EG) des ECOFIN-Rates. Die Bankenrichtlinie befasst sich mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und die Kapitaladäquanzrichtlinie mit der angemessenen Eigenkapitalausstattung.[100]

Basel II wurde in Deutschland durch wesentliche Änderungen im KWG, die Einführung der Solvabilitätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement umgesetzt. Die SolvV ersetzen den alten Grundsatz I und die MaRisk enthalten die MaK und die MaH.[101] /[102]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Umsetzung von Basel II in das KWG und in Verordnungen Quelle: Deutsche Bundesbank (12/2006), Monatsbericht, Seite 71.

Der Hauptunterschied, in dem die europäischen Richtlinien vom Baseler Rahmenpapier abweichen, ist der Anwendungsbereich. In der Baseler Rahmenvereinbarung wird Basel II nur auf international tätige Institute bezogen, wogegen die europäischen Richtlinien eine Anwendung auf alle Kreditinstitute und Wertpapierinstitute fordern, die in der EU Geschäfte tätigen.[103]

4.2.3. Umsetzung Basel II in den USA

Die USA, welche maßgeblich an der Entwicklung der Basel-II-Rahmenvereinbarung involviert waren, hinken heute der Einführung hinterher. Der Einführungstermin 2007 wurde in den USA auf 2009 verschoben.[104] Zusätzlich zur Verschiebung gilt eine Übergangsphase von drei Jahren.[105] Neben der späteren Einführung von Basel II gibt es weitere Möglichkeiten, für Banken regulatorische Arbitrage zu erzielen. In den USA werden „Core“- und „Non-Core“-Banken unterschieden. Unter dem Begriff Core-Banken werden die größten und komplexesten Finanzinstitute der USA verstanden. Die Zuordnung als Core-Finanzinstitut hängt von den folgenden Faktoren ab:

- Konzernvermögen von min. 250 Milliarden Dollar oder
- Auslandsaufnahme von min 10 Milliarden Dollar

[...]


[1] Vgl. Pech (2008), Seite 5.

[2] Vgl. Schuch, Astrid (23.09.2008), Das Ende der Wall Street, wie wir sie kannten,

Wirtschaftsblatt, 04.11.2008.

[3] Vgl. o. V. (23.10.2008), Greenspan nennt Finanzkrise „Jahrhundert-Tsunamie“,

wallstreet-online, 05.01.2009.

[4] Vgl. BaFin-Jahresbericht 2007, Seite 10.

[5] Vgl. Everling/Theodore (2008), Seite 266.

[6] Vgl. Sommer (2008), Seite 7.

[7] Vgl. Everling/Theodore (2008), Seite 266.

[8] Vgl. Hemmerich, Friedhelm, Vom US-Immobilienmarkt zur internationalen

Finanzkrise, in: Das Wirtschaftsstudium, Heft: 4/08.

[9] Vgl. Schmittat (2007), Seite 14.

[10] Vgl. Weber, Axel (11.12.2008), Risk transfer, BIS, 17.01.2009.

[11] Vgl. Brabänder, Bernd (2008), Subprime crisis: The role of credit rating

agencies, Die Bank,18.08.2008.

[12] Hemmerich, Friedhelm, Vom US-Immobilienmarkt zur internationalen

Finanzkrise, in: Das Wirtschaftsstudium, Heft: 4/08.

[13] Vgl. Sommer (2008), Seite 128.

[14] Vgl. Bräuer/Dörner/Ruch (15.09.2008), Dossier Lehman, FTD, 30.09.2008.

[15] Vgl. www.DeutscheBoerse.de

[16] Vgl. Sommer (2008), Seite 148.

[17] Vgl. Ifo (20.11.2008), Ifo Weltwirtschaftsklima, Institut für Wirtschaftsforschung,

27.12.2008.

[18] Vgl. Ricken (2008), Seite 21.

[19] Vgl. Hofmann (2007), Seite 263.

[20] Vgl. Bloss/Ernst/Häcker/Eil (2009), Seite 71.

[21] Moral Hazard (moralisches Risiko): Die Einstellung einer Person zum

eingegangenen Risiko ändert sich, wenn diese nun nicht mehr die Folgen des

Risikos tragen muss. Quelle: Mankiw (2004), Seite 641.

[22] Vgl. Weber, Axel (11.12.2008), Risk transfer, BIS, 17.01.2009.

[23] Vgl. Bloss/Ernst/Häcker/Eil (2009), Seite 67 ff./Emse (2005), Seite 33 ff./

Ricken (2008), Seite 21 ff.

[24] Vgl. Initiative Finanzstandort Deutschland (4/2008), Finanzstandort Deutschland.

Seite 102, 17.01.2009.

[25] Vgl. Weber, Axel (11.12.2008), Risk transfer, BIS, 17.01.2009.

[26] Vgl. Emse (2005), Seite 142 ff.

[27] Vgl. Sommer (2008), Seite 21.

[28] Vgl. CRMPG III (06.08.2008), Containing System Risk: The Road to Reform,

CRMPG, Seite 38, 03.01.2009.

[29] Vgl. Pech (2008), Seite 41.

[30] Vgl. Deutsche Bundesbank (01/2001), Grundsatz 1 über die Eigenmittel der

Institute, Deutsche Bundesbank, Seite 7, 13.11.2008.

[31] Vgl. Syring, Johanna/Thelen-Pischke, Regulatorische Aufarbeitung der

Subprime-Krise, in Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Heft 18/2008.

[32] Vgl. Gleißner, Werner/Romeike, Frank, Analyse Subprime-Krise, Risikoblindheit

und Methodikschwäche, in Risiko Manager, Heft 21/2008.

[33] Vgl. Deutsche Bundesbank (06/2006), Monatsbericht

Bundesbank Juni, Konzentrationsrisiko, 2006, 25.11.2008.

[34] § 13 Abs 3, Satz 6 KWG vom 01.12.2005 für Nichthandelsbuchinstitute und

§ 13a Abs 3, Satz 5 KWG vom 01.12.2005 für Handelsbuchinstitute.

[35] § 13a Abs. 4, Satz 1 KWG vom 01.12.2005 für Handelsbuchinstitute.

[36] Vgl. SVR (2008), Jahresgutachten 2007/2008, Die Finanzmärkte

benötigen einen angemessenen Ordnungsrahmen, Sachverständigenrat,

Seite 153, 23.12.2008.

[37] Vgl. EBK (30.09.2008), EBK-UBS Subprimebericht, Eidgenössische

Bankenkommission, Seite 12–13, 13.11.2008.

[38] Vgl. Syring, Johanna/Thelen-Pischke, Regulatorische Aufarbeitung der

Subprime-Krise, in Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Heft 18/2008.

[39] Vgl. Pech (2008), Seite 69.

[40] Vgl. Zebb (2007), Seite 56.

[41] Vgl. SSG (06.03.2008), Observation on Risk Management Practices during the

Recent Market Turbulence, Senior Supervisors Group, Seite 9, 18.11.2008.

[42] Vgl. EBK (30.09.2008), EBK-UBS Subprimebericht, Eidgenössische

Bankenkommission, Seite 12.

[43] Vgl. Zepp (2007), Seite 56.

[44] Vgl. Keller (2002), Seite 357.

[45] Vgl. Hanisch (2006), Seite 22ff.

[46] Vgl. Peterl (2003), Seite 30.

[47] Vgl. Gleißner, Werner/Romeike, Frank, Analyse Subprime-Krise, Risikoblindheit

und Methodikschwäche, in Risiko Manager, Heft 21/2008.

[48] Vgl. Everling/Theodore (2008), Seite 460.

[49] Vgl. o. V. (13.11.2008), Versagen der Risikomodelle, RiskNet, 17.11.2008.

[50] Vgl. Peterl (2002), Seite 62.

[51] Vgl. Gleißner, Werner/Romeike, Frank, Analyse Subprime-Krise, Risikoblindheit

und Methodikschwäche, in Risiko Manager, Heft 21/2008.

[52] Vgl. Everling/Theodore (2008), Seite 461.

[53] Vgl. EBK (30.09.2008), EBK-UBS Subprimebericht, Eidgenössische

Bankenkommission, Seite 12–13, 13.11.2008.

[54] Vgl. Hanisch (2006), Seite 26.

[55] Beim Back-Testing wird die Prognosegüte der bankeigenen Risikomodelle

mittels eines Ex-post-Vergleichs zwischen Modellergebnis und realen

Ergebnissen bestimmt. Quelle: Keller (2002), Seite 364.

[56] Vgl. BaFin-Jahresbericht 2007, Seite 133.

[57] Vgl. Klauck/Stegmann (2006), Seite 12.

[58] Vgl. Everling/Theodore (2008), Seite 461.

[59] Vgl. Deutsche Bundesbank (12/2003), Monatsbericht Dezember, Das deutsche

Bankensystem im Stresstest, Deutsche Bundesbank, Seite 57, 12.11.2008.

[60] Vgl. EBK (30.09.2008), EBK-UBS Subprimebericht, Eidgenössische

Bankenkommission, Seite 13, 13.11.2008.

[61] Vgl. Keller (2002), Seite 361.

[62] Vgl. Klauck/Stegmann (2006) / Deutsche Bundesbank (12/2003), Monatsbericht

Dezember, Das deutsche Bankensystem im Stresstest, Deutsche Bundesbank,

12.11.2008.

[63] Vgl. Sommer (2008), Seite 131.

[64] Vgl. BaFin-Jahresbericht 2007, Seite 10.

[65] Vgl. Baseler Ausschuss (1998), Sachgerechte Methoden, BIS, 01.12.2008.

[66] Vgl. Hillen/Wink (11.12.2008), Offenlegung der Kreditinstitute, Stellungnahme

bzgl. eigener Anfrage von der Deutschen Bundesbank.

[67] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter und Lüdenbach Norbert, Die bilanzielle Abbildung

der Hypothekenkrise und die Zukunft des Bilanzrechts, in: Der Betrieb, Heft 41.

[68] Vgl. Buchmüller (2008), Seite 201.

[69] Vgl. Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter und Lüdenbach Norbert, Die bilanzielle

Abbildung der Hypothekenkrise und die Zukunft des Bilanzrechts, in: Der Betrieb.

[70] Vgl. IKB (18.02.2008), Pressemitteilung, IKB, 23.12.2008.

[71] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter und Lüdenbach Norbert, Die bilanzielle

Abbildung der Hypothekenkrise und die Zukunft des Bilanzrechts, in: Der Betrieb.

[72] Vgl. IKB-Jahresbericht 2006/2007.

[73] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter und Lüdenbach Norbert, Die bilanzielle

Abbildung der Hypothekenkrise und die Zukunft des Bilanzrechts, in: Der Betrieb.

[74] Vgl. Böll, Sven/Papendick, Ulrich (01.04.2008), Gier trifft Dummheit, Manager-

Magazin, 20.08.2008.

[75] KWG § 1 Abs. 12 S 4. von 2005.

[76] Vgl. Emse (2007), Seite 121.

[77] Marktpreisrisiken ergeben sich aus der Unsicherheit bzgl. zukünftiger

Marktpreise, also Zinsänderungsrisiko, Aktienkurse usw.

Quelle: Kunze (2007), Seite 22.

[78] Vgl. Deutsche Bundesbank (05/1998), Monatsbericht Mai, Grundsatz 1,

Deutsche Bundesbank, 13.11.2008.

[79] Vgl. Syring, Johanna/Thelen-Pischke, Regulatorische Aufarbeitung der

Subprime-Krise, in Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Heft 18/2008.

[80] Unter Netting versteht man die Aufrechnung gegenläufiger Zahlungs-, Liefer-

oder Abnahmeansprüche. Diese reduzieren das Adressausfallrisiko u. U.

beträchtlich. Quelle: Keller (2002), Seite 116.

[81] Vgl. Deutsche Bundesbank (05/1998), Monatsbericht Mai, Grundsatz 1.

Seite 72 ff, 13.11.2008.

[82] Vgl. McCann (2006), Seite XI.

[83] Vgl. Pech (2008), Seite 40.

[84] Vgl. Emse (2005), Seite 34.

[85] Vgl. Sperber/Sprink (2007), Seite 198.

[86] § 10a Abs 4 KWG. Von 2005.

[87] Vgl. Pech (2008), Seite 40.

[88] Weitere Informationen zum SIC 12 siehe: PwC Financial Service (06/2008),

Verbriefung IFRS, PWC und oder Feld (2007), Seite 88 ff.

[89] Vgl. Pressemitteilung IKB (18.02.2008), Geänderter Abschluss für das

Geschäftsjahr 2006/2007, IKB, 08.01.2009.

[90] Vgl. Messenberg, Hans-Joachim (01.06.2008), Neugestaltung der

Finanzaufsicht, Die Bank, 15.12.2008.

[91] Vgl. Follmann (2007), Seite 21.

[92] Vgl. v. Campenhausen (2006), Seite 67.

[93] Vgl. Follmann (2007), Seite 20.

[94] Vgl. Stahl (2008), Seite 20.

[95] Vgl. Buchmüller (2008), Seite 164.

[96] Vgl. Stahl (2008), Seite 25.

[97] Vgl. v. Campenberg (2006), Seite 59.

[98] Vgl. www.bundesbank.de, Basel II, Säule 3.

[99] Vgl. Buchmüller (2008), Seite 57.

[100] Vgl. Buchmüller (2008), Seite 68.

[101] Vgl. Buchmüller (2008), Seite 79.

[102] Vgl. Hofmann (2007), Seite 456.

[103] Vgl. Follmann (2007), Seite 35.

[104] Vgl. Pech (2008), Seite 64.

[105] Vgl. o. V. (30.09.2005), Banking Agencies Announce Revised Plan for

Implementation of Basel II Framework. The Federal Reserve Board, 27.12.2008.

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Anforderungen an die Finanzdienstleistungsaufsicht aus Erkenntnissen der Finanzmarktkrise
Hochschule
Fachhochschule Münster
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
65
Katalognummer
V125767
ISBN (eBook)
9783640311729
ISBN (Buch)
9783640310517
Dateigröße
902 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anforderungen, Finanzdienstleistungsaufsicht, Erkenntnissen, Finanzmarktkrise
Arbeit zitieren
Raphael Bertling (Autor:in), 2009, Anforderungen an die Finanzdienstleistungsaufsicht aus Erkenntnissen der Finanzmarktkrise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125767

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