Die bilanzielle Behandlung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS und HGB

Unter Berücksichtigung des Entwurfs IDW ERS HFA 22 und des Regierungsentwurfs eines BilMoG


Diplomarbeit, 2009

131 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einführung
1.1. Gegenstand
1.2. Motivation
1.3. Aufbau

2. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS
2.1. Wesentliche Standards
2.2. Grundbegriffe
2.3. Bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten nach IFRS
2.4. Der Begriff des strukturierten Finanzinstruments
2.5. Prüfung der Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate
2.5.1. Einführung
2.5.2. Voraussetzungen
2.5.3. Mehrere eingebettete Derivate
2.5.4. Zeitpunkt der Beurteilung eingebetteter Derivate
2.6. Bilanzielle Konsequenzen
2.6.1. Einheitliche Bilanzierung
2.6.2. Getrennte Bilanzierung
2.6.3. Anwendung der Fair Value-Option
2.6.4. Ausweis und Anhangangaben
2.7. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente beim Emittenten
2.7.1. Einführung
2.7.2. Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IAS 32
2.7.2.1. Eigenkapitalinstrument
2.7.2.2. Zahlungsverpflichtungen und finanzielle Verbindlichkeit
2.7.3. Bilanzielle Konsequenzen für strukturierte Finanzinstrumente
2.7.4. Ausweis und Anhangangaben
2.8. Aktuelle Entwicklungen: Neue Umklassifizierungsmöglichkeiten nach IAS 39.50
2.9. Fazit

3. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach HGB unter Berücksichtigung des IDW ERS HFA 22 und des RegE BilMoG
3.1. Wesentliche Vorschriften und rechtlicher Hintergrund
3.2. Bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten nach HGB
3.3. Derivative Finanzinstrumente und der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte
3.4. Der Begriff des strukturierten Finanzinstruments
3.5. Prüfung der Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate
3.5.1. Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung
3.5.2. Getrennte Bilanzierung
3.5.3. Einheitliche Bilanzierung zur Erzielung einer zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
3.5.3.1. Überblick
3.5.3.2. Bewertung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert
3.5.3.3. Erwerb zu Handelszwecken
3.5.3.4. Bestehen einer vertraglich vereinbarten unbedingten Kapitalgarantie
3.5.4. Zeitpunkt der Beurteilung eingebetteter Derivate
3.6. Bilanzielle Konsequenzen
3.6.1. Einheitliche Bilanzierung
3.6.2. Getrennte Bilanzierung
3.6.3. Ausweis und Anhangangaben
3.7. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente beim Emittenten
3.7.1. Einführung
3.7.2. Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach HGB
3.7.3. Bilanzielle Konsequenzen
3.8. Fazit

4. Gegenüberstellung der Grundsätze nach IFRS und HGB
4.1. Begriff und Anwendungsbereich
4.2. Trennungskonzeption
4.3. Ansatz und Bewertung
4.4. Bilanzierung beim Emittenten

5. Fallstudie: Bilanzierung einer Aktienanleihe
5.1. Grundlagen
5.2. Ausgangsdaten
5.3. Basisfall
5.3.1. Einführung
5.3.2. Bilanzierung nach IFRS
5.3.3. Bilanzierung nach HGB
5.3.4. Bilanzierung beim Emittenten
5.3.5. Ergebnis
5.4. Variationen des Basisfalls
5.4.1. Variation 1: Einheitliche Bilanzierung durch Nutzung von Wahlrechten
5.4.2. Variation 2: Erwerb zu Handelszwecken
5.4.3. Variation 3: Nutzung neuer Umklassifizierungsmöglichkeiten (nur IFRS)

6. Schlussbetrachtung und Ausblick

Anhang

Anhang 1: Trennungspflichtige eingebettete Derivate nach IAS 39.AG

Anhang 2: Nicht trennungspflichtige eingebettete Derivate nach IAS 39.AG

Anhang 3: Trennungspflichtige strukturierte Finanzinstrumente nach IDW ERS HFA 22 Tz. 16

Literaturverzeichnis

Buchwerke und Zeitschriftenaufsätze

Urteile

Sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Prüfschema zur Abspaltung eingebetteter Derivate gem. IAS 39.11.

Abb. 2: Prüfschema zur Abspaltung eingebetteter Derivate gem. HFA 22

Abb. 3: Emissionsbedingungen einer Aktienanleihe

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Beispiele strukturierter Finanzinstrumente

Tab. 2: Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39

Tab. 3: Mögliche Varianten i.R.d. Eigen- und Fremdkapitalklassifizierung der Komponenten strukturierter Finanzinstrumente

Tab. 4: Auswirkungen der einheitlichen bzw. getrennten Bilanzierung einer Aktienanleihe nach IFRS und HGB

Tab. 5: Auswirkungen der einheitlichen Bilanzierung einer zu Handelszwecken erworbenen Aktienanleihe nach IFRS und HGB

Tab. 6: Einfluss der Umqualifizierungsmaßnahme gem. IAS 39.50 auf die GuV

1. Einführung

1.1. Gegenstand

Die wesentliche Bedeutung strukturierter Finanzinstrumente für die Kapitalmärkte ist spätestens seit Ausbruch der Finanzkrise unbestritten, gelten sie doch in ihrer Funk-tion als Mittel zur Übertragung von Kreditrisiken auf (unwissende?1 ) Dritte in Form von ABS- bzw. CDO-Verbriefungsgeschäften2 als Haupturheber der massiven Turbu-lenzen an den Finanzmarkten („finanzielle Massenvernichtungswaffen"3 ).

Allgemein handelt es sich bei einem strukturierten Produkt um die rechtlich untrenn-bare Kombination eines Kassainstruments (Basisvertrag; z.B. festverzinsliche Anlei-he) mit einem eingebetteten Derivat (z.B. Aktienoption)4. Die Geschäfte, mittels derer der Investor vor dem Hintergrund konkreter Markterwartungen zusätzliche Erträge erzielen kann, zeichnen sich dadurch aus, dass die eingebettete derivative Kompo-nente die Zahlungsströme des Gesamtinstruments u.U. substanziell beeinflusst, so-dass im Vergleich zur Ursprungssituation des isoliert betrachteten Basisvertrags ein vollkommen verändertes Rendite-Risiko-Profil gegeben sein kann5.

Die ggf. im Rahmen von OTC-Transaktionen auf spezifische Kundenwünsche zuge-schnittenen strukturierten Produkte entstehen gewissermaßen durch Kombination zweier oder mehrerer klassischer einfacher Geschäfte zu einem neuen, komplexen Instrument, das sich durch besondere Ausstattungsmerkmale bzgl. Laufzeit, Rück-zahlungskurs, Verzinsung, etc. auszeichnet. I.R.d. Financial Engineering sind dies-bezüglich der Phantasie keine Grenzen gesetzt, eine unendliche Anzahl sowohl ver-ständlicher und transparenter als auch hoch komplizierter und kaum fassbarer Pro-duktvarianten ist denkbar. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Bilanzie-rung strukturierter Finanzinstrumente, die im Folgenden untersucht wird.

Die folgende Tab. 1 enthält eine systematisierte Auswahl strukturierter Finanzinstru-mente:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Beispiele strukturierter Finanzinstrumente6

1.2. Motivation

Ziel der vorliegenden Arbeit ist die grundlegende Erläuterung der bilanziellen Be-handlung strukturierter Finanzinstrumente aus Sicht des Investors (Gläubigers) und des Emittenten (Schuldners) sowohl im IFRS- als auch im HGB-Abschluss. Die Dar-stellung erfolgt hinsichtlich der IFRS-Rechnungslegung anhand der einschlägigen Standards IAS 32 und IAS 39 sowie i.R.d. Betrachtung der handelsrechtlichen Bilan-zierung auf Grundlage der allgemeinen Vorschriften und im Speziellen des Entwurfs einer Stellungnahme des IDW (IDW ERS HFA 22). Besonderes Augenmerk liegt da-bei auf der Analyse der Trennungskonzeption für strukturierte Produkte, d.h. die Un-tersuchung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das eingebettete Derivat trotz rechtlicher Verbundenheit vom Trägerinstrument bilanziell abzuspalten ist. Die Ab-spaltungsfrage bildet die Quintessenz der Bilanzierungsproblematik strukturierter Fi-nanzinstrumente, denn aus ihrer Beantwortung resultieren wesentliche bilanzielle Konsequenzen hinsichtlich Ansatz, Bewertung und Ausweis dieser Geschäfte, deren eingehende Untersuchung und beispielhafte Illustration ebenfalls im Rahmen dieser Arbeit erfolgt.

1.3. Aufbau

Die folgende Betrachtung beginnt zunächst nach Rechtskreisen separiert mit zwei ausführlichen Abschnitten, innerhalb derer sämtliche für die Bilanzierungsproblematik strukturierter Finanzinstrumente maßgeblichen Regelungen nach IFRS und HGB er-läutert werden. Hierbei erfolgt zunächst grundlegend die Darstellung der allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten, d.h. i.R.d. IFRS insb. die Ka-tegorisierungsgrundsätze nach IAS 39, im Hinblick auf die handelsrechtliche Rech-nungslegung die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246-256 HGB. Die darauf aufbauende spezifische Betrachtung der Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente beinhaltet jeweils die Definition und Abgrenzung wesentlicher Be-griffe und Anwendungsbereiche, die Darstellung der Regelungen zur ggf. notwendi-gen bilanziellen Abspaltung eingebetteter Derivate vom Basisinstrument sowie die Betrachtung der daraus resultierenden Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Die für den Emittenten eines strukturierten Finanzinstruments zu beachtenden Vorschrif-ten zur Eigen- bzw. Fremdkapitalabgrenzung der Komponenten des Geschäfts wer-den ebenfalls erläutert.

Innerhalb des folgenden, die vorherigen Ausführungen zusammenführenden Ab-schnitts erfolgt die gegenüberstellende Würdigung der Ansätze nach IFRS und HGB, wobei wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten bzgl. Anwendungsbereich, Trennungskonzeption, bilanzieller Konsequenzen und Bilanzierung aus Sicht des Emittenten herausgearbeitet werden.

I.R.d. anschließenden Fallstudie werden die theoretischen Ausführungen der voran-gehenden Abschnitte anhand eines typischen Geschäfts veranschaulicht, wobei ne-ben der grundsätzlichen Vorgehensweise auch die Bilanzierung durch Ausübung et-waiger Wahlrechte bzw. Anwendung von Sondervorschriften berücksichtigt wird.

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Finanzinstru-mente eingebettete Derivate. Nicht-finanzielle Basisverträge (Versicherungsverträge, Leasingverträge, Verträge über den Kauf/Verkauf nicht-finanzieller Posten, etc.) sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung.

2. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS

2.1. Wesentliche Standards

I.R.d. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS sind die folgenden

Standards von wesentlicher Bedeutung:

- IAS 1 Presentation of Financial Statements
- IAS 32 Financial Instruments: Disclosure and Presentation
- IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement
- IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures

IAS 32 enthält für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten wesentliche Begriffsdefi-nitionen7. Die auf Seiten des Emittenten strukturierter Finanzinstrumente vorzuneh-mende Eigen- und Fremdkapitalklassifizierung der einzelnen Bestandteile des Ge-schäfts ist Gegenstand dieses Standards.

IAS 39 enthält neben einigen Begriffsdefinitionen und Grundsatzfragen hinsichtlich Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten auch wichtige Regelungen zur Bilan-zierung eingebetteter Derivate. Der Standard regelt in IAS 39.10-13 die definitorische Abgrenzung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Derivats8 sowie Vorschriften zu seiner ggf. notwendigen Trennung vom Basisinstrument9. Bzgl. der bilanziellen Behandlung strukturierter Finanzinstrumente aus Sicht des Investors ist ausschließ-lich IAS 39 maßgeblich, aus Sicht des Emittenten sind die Vorschriften des IAS 39 hingegen nur im Falle strukturierter Fremdkapitalprodukte, ggf. nach vorheriger He-rauslösung der Eigenkapitalkomponente, relevant10. Sind seitens des Emittenten die strengen Kriterien zur Einstufung einer oder mehrerer Komponenten eines struktu-rierten Produkts als Eigenkapitalinstrument11 erfüllt, so fallen diese aus dem Anwen-dungsbereich von IAS 39.

Vorschriften hinsichtlich des Ausweises in Bilanz und GuV beinhalten in erster Linie IAS 1 und IFRS 7. IAS 1 regelt nahezu ausschließlich grundsätzliche Gliederungs-fragen12, die in Bezug auf Finanzinstrumente durch die in IFRS 7 geregelten umfang- reichen Angabepflichten in Rückkopplung mit IAS 32 und IAS 3913, ergänzt werden. Dennoch resultieren aus IFRS 7 keine konkreten Ausweisvorgaben für Bilanz und GuV und auch IAS 32 enthält zwar eine Reihe von Darstellungs- und Offenlegungs-vorschriften14, hieraus ergeben sich jedoch ebenso — wie auch bereits aus IAS 39 — keine unmittelbaren Ausweisvorschriften15. Vielmehr resultiert der Ausweis eines (strukturierten) Finanzinstruments primär aus IAS 1 und darauf aufbauend aus dem Zusammenwirken von IAS 32, IAS 39 und IFRS 716.

2.2. Grundbegriffe

Bevor in den folgenden Abschnitten die Bilanzierung strukturierter Produkte nach IFRS ausführlich dargestellt wird, sollen an dieser Stelle in Kürze einige für diese Problematik grundlegende Definitionen vorgenommen werden.

IAS 32.11 definiert ein Finanzinstrument als einen „Vertrag17, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen18 zu einem finanziellen Vermögenswert und dem anderen Un-ternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt."19 Grds. kommen als Finanzinstrumente sowohl klassische originäre (z.B. Ak-tien, Verbindlichkeiten oder Forderungen), als auch innovative derivative (z.B. Optio-nen, Futures oder Forwards) Finanzinstrumente in Frage20. Entscheidend ist, dass die vertraglich vereinbarten Rechte und/oder Pflichten einen finanziellen Sachverhalt zum Gegenstand haben21.

Finanzielle Vermögenswerte 22 umfassen nach IAS 32.11 den Bestand an flüssigen Mitteln, gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens und ver-traglich eingeräumte Rechte, finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unter-nehmen zu erhalten oder finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkei-ten mit einem anderen Unternehmen zu potentiell vorteilhaften Bedingungen zu tau-schen. Außerdem zählen hierzu Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden oder erfüllt werden können, sofern es sich dabei entweder um ein nicht derivatives Finanzinstrument mit einer vertraglichen Verpflichtung des Unterneh-mens, eine variable Anzahl unternehmenseigener Eigenkapitalinstrumente zu erhal-ten oder um ein derivatives Finanzinstrument, das anders als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswer-ten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann, handelt23.

Ein Eigenkapitalinstrument ist gem. IAS 32.11 ein ,,Vertrag, der einen Residualans-pruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehöri-gen Schulden begründet."24

Eine finanzielle Verbindlichkeit resultiert nach IAS 32.11. aus einer vertraglichen Verpflichtung, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein externes Unternehmen zu übertragen oder finanzielle Vermögenswerte bzw. Ver-bindlichkeiten mit diesem unter ungünstigen Bedingungen auszutauschen. Daneben zählen zu den finanziellen Verbindlichkeiten Verträge, die in unternehmenseigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden können und bei dem es sich entweder um ein nicht derivatives Finanzinstrument, das ggf. eine vertragliche Verpflichtung enthält, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente abzugeben oder um ein derivatives Finanzinstrument, das anders erfüllt werden wird oder kann als durch den Austausch eines fixen Betrags an eigenen Eigenkapitalinstrumenten25.

2.3. Bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten nach IFRS

Konzeptionelle Grundlage der IFRS-Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Fi- nanzinstrumenten nach IAS 39 bildet der sog. Mixed Model-Ansatz, wonach zu- nächst der Fair Value (beizulegender Zeitwert26 ) den i.R.d. Erstbewertung eines Fi-nanzinstruments einheitlich maßgeblichen Wertmaßstab darstellt und sich die Folge-bewertung nach der Zuordnung in eine von insgesamt sechs Bewertungskategorien richtet27.

Der erstmalige Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit erfolgt zu Anschaffungskosten (Transaktionspreis; je nach Kategori-sierung abzgl. oder zzgl. Transaktionskosten und anderer Anschaffungsnebenkos-ten), die dem Fair Value zum Zugangszeitpunkt regelmäßig entsprechen28.

Hinsichtlich der Folgebewertung werden sechs Bewertungskategorien — vier für fi-nanzielle Vermögenswerte und zwei für finanzielle Verbindlichkeiten —, in welche die zu bewertenden Finanzinstrumente auf Basis der Verwendungsabsicht zum Zu-gangszeitpunkt einzuordnen sind, unterschieden. Dies sind im Einzelnen29:

- für finanzielle Vermögenswerte30:
- at fair value through profit or loss (erfolgswirksam zum Fair Value bewerte fi-nanzielle Vermögenswerte) mit Unterkategorie held for trading (Handelswer-te31 )
- loans and receivables (Darlehen und Forderungen32 )
- held to maturity (bis zur Fälligkeit gehaltene finanzielle Vermögenswerte)
- available for sale (veräußerbare finanzielle Vermögenswerte)
- für finanzielle Verbindlichkeiten:
- at fair value through profit or loss (erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten) mit Unterkategorie held for trading (Handelsbe-stand)
- other liabilities (sonstige finanzielle Verbindlichkeiten)

An diese Klassifizierung zum Ansatzzeitpunkt knüpfen bzgl. der Folgebewertung ma-terielle Konsequenzen an, d.h. die Einordnung eines Finanzinstruments in eine der o.g. Kategorien ist für seine bilanzielle Behandlung nicht nur deklaratorisch rele-vant33. Umklassifizierungen sind nur beschränkt zulässig und ggf. mit Sanktionen verbunden34.

Wertmaßstab i.R.d. Folgebewertung von Finanzinstrumenten der Kategorien at fair value through profit or loss sowie available for sale ist der Fair Value, wobei die Fair Value-Änderungen der at fair value through profit or loss- Kategorie erfolgswirksam in der GuV und die der available for sale -Kategorie erfolgsneutral direkt im Eigenkapital mittels Neubewertungsrücklage erfasst werden35. Die Bestimmung des Fair Value in diesem Kontext erfolgt i.R.e. dreistufigen Hierarchie36:

(1) notierter Marktpreis auf aktiven Markt

(2) Anwendung anerkannter Bewertungsverfahren (kein aktiver Markt)

(3) fortgeführte Anschaffungskosten (hilfsweise für nichtnotierte Eigenkapitalinstru-

mente, sofern die verlässliche Bestimmung des Fair Value ausgeschlossen ist37 ) Finanzinstrumente der Kategorie held to maturity und loans and receivables sowie other liablilties werden zu fortgeführten Anschaffungskosten (at cost ) unter Anwen-dung der Effektivzinsmethode (Diskontierung des erwarteten künftigen Mittelflusses mit dem internen Zinsfuß38 ) folgebewertet39.

Ein Wertaufholungstest (impairment 40 ), der ggf. zu außerplanmäßigen Abschreibun-gen führt, ist nur für Finanzinstrumente, die erfolgsneutral zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden erforderlich, denn innerhalb der Kategorie at fair value through profit or loss werden Wertänderungen bereits implizit erfolgswirksam berücksichtigt41.

Die Vorschriften zur Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkei-ten nach IAS 39 haben explizit ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand und sind grds. losgelöst von der Darstellung der Finanzinstrumente in Bilanz und GuV, die größtenteils in IFRS 7 geregelt ist, zu sehen42.

Die folgende Tab. 2 fasst die Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach IAS 39 zu-sammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 3943

Ob die nur als Interimslösung auf dem Weg zu einem „Full Fair Value-Accounting" gedachten Bilanzierungsvorschriften nach IAS 39 auf Dauer Bestand haben werden, bleibt abzuwarten44. Zwar wurde angesichts der derzeitigen Turbulenzen an den Fi-nanzmärkten die Fair Value-Bilanzierung entschärft45, dennoch dürfte das IASB an seinem langfristigen Ziel einer uneingeschränkt erfolgswirksamen Fair Value-Bilanzierung für alle Finanzinstrumente nach wie vor festhalten46.

2.4. Der Begriff des strukturierten Finanzinstruments

Nach IAS 39.10 besteht ein strukturiertes Finanzinstrument (hybrid oder combined instrument ) aus einem nicht-derivativen Basisvertrag (non-derivative host contract ) und einem oder mehreren eingebetteten Derivaten (embedded derivative )47. Das eingebettete Derivat beeinflusst einen Teil bzw. alle aus dem strukturierten Finanzin-strument resultierenden Cashflows in Abhängigkeit von einem Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Wechselkurs oder einer anderen Variablen unter der Voraussetzung, dass im Falle einer nicht-finanziellen Variablen diese nicht spezi-fisch für eine Vertragspartei ist48. Das eingebettete Derivat ist rechtlich untrennbar mit dem Basisvertrag verbunden, d.h. es ist nicht unabhängig vom host contract auf Dritte übertragbar oder mit einer anderen Partei abgeschlossen49. Optionsanleihen50, deren Optionsschein getrennt von der zugehörigen Anleihekomponente veräußerbar ist, stellen somit keine strukturierten Finanzinstrumente i.S.v. IAS 39.10 dar51.

Bei strukturierten Finanzinstrumenten im hier verstandenen Sinne handelt es sich also um hybrid bzw. combined instruments gem. IAS 39.10, bestehend aus nicht de-rivativem Basisvertrag und eingebettetem Derivat. Damit entsprechen sie nicht den „hybriden Finanzinstrumenten"52 bzw. compound financial instruments gem. IAS 32.2853, die aus Sicht des Emittenten Finanzinstrumente mit Mischcharakter, d.h. mit Eigen- oder Fremdkapitaleigenschaften, darstellen, dementsprechend nicht eindeutig dem klassischen Eigen- bzw. Fremdkapital zuordenbar und getrennt auszuweisen sind54. Im deutschsprachigen Fachschrifttum und in der Praxis werden die Begriffe „hybride" und „strukturierte" Finanzinstrumente haufig — wohl nicht zuletzt aufgrund der Wortwahl des englischen Originaltextes in IAS 39.1055 und der missverständli-chen deutschsprachigen Übersetzung56 — irreführenderweise synonym57 verwen-det58.

2.5. Prüfung der Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate

2.5.1. Einführung

Maßgeblich für die Bilanzierung eines strukturierten Finanzinstruments seitens des Investors (Erwerbers) sind die in den Abschn. 2.5. und 2.6. erläuterten Regelungen zur Abspaltung eingebetteter Derivate und zur bilanziellen Behandlung strukturierter Finanzinstrumente nach IAS 39. Zwar sind diese Vorschriften grds. auch für den Emittenten eines strukturierten Finanzinstruments relevant, aufgrund der von diesem vorzunehmenden, separat in Abschn. 2.7. behandelten Eigenkapitalabgrenzung nach IAS 32 ist die Bilanzierung strukturierter Produkte aus Emittentensicht jedoch zu-nächst losgelöst von der Sicht des Investors zu betrachten. Dennoch soll an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass auch der Emittent u.U. eine Prüfung der Ab-spaltungspflicht eines eingebetteten Derivats nach IAS 39 vorzunehmen hat59, die dann auch hinsichtlich ihrer Beurteilung im Grundsatz spiegelbildlich für den Emitten-ten („Bilanzierungssymmetrie"60 ) erfolgt.

2.5.2. Voraussetzungen

Nach Identifikation aller Bestandteile des Geschäfts61 erfolgt die Prüfung der Abspal-tungspflicht eingebetteter Derivate gem. IAS 39.11 auf Basis der Vertragskonditio-nen62 und schließlich die Zuordnung der Komponenten des strukturierten Produkts — je nach Ergebnis entweder einheitlich oder getrennt — zu den einzelnen Bewertungs- kategorien. Gem. IAS 39.11 hat die bilanzielle Herauslösung eines eingebetteten De-rivats aus dem Basisvertrag und seine separate bilanzielle Erfassung als eigenstän-diges Derivat zwingend zu erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses kumulativ erfüllt sind63:

a) Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats (the eco­nomic characteristics and risks ) sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden (not closely related ).
b) Ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebette-te Derivat würde die Definition eines Derivats nach IAS 39.9 erfüllen.
c) Das strukturierte Finanzinstrument wird nicht erfolgswirksam zum Fair Value be-wertet.

Die grundlegende erste Bedingung gem. IAS 39.11(a) rekurriert als Ausdruck des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form 64 ) auf die Risikofaktoren, denen die Wertentwicklung des strukturierten Produkts unterliegt, allerdings ohne das Kriterium der „wirtschaftlichen Merkmale und Risiken" naher zu definieren65. Hierzu enthält die Application Guidance einen hilfreichen, allerdings nicht vollständigen und stellenweise auslegungsbedürftigen Kriterienkatalog66 zur nicht unproblematischen Untersuchung des strukturierten Finanzinstruments auf eine ggf. vorliegende Trennungspflicht für die eingebettete derivative Komponente67. Ganz grundsätzlich kann die Voraussetzung nach IAS 39.11(a) dann als erfüllt ange-sehen werden, wenn das eingebettete Derivat das Finanzinstrument insgesamt (z.B. eine Aktienanleihe) im Vergleich zum isoliert betrachteten Basisvertrag ohne einge-bettetes Derivat (z.B. reine Anleihe ohne Option) wertmäßig substanziell beeinflusst. Basisvertrag und eingebettetes Derivat unterliegen dann unterschiedlichen Risikofak- toren: Im Falle einer Aktienanleihe richtet sich der Wert des Basisvertrags (Anleihe) nach dem Marktzinsniveau und der Wert des eingebetteten derivativen Merkmals (Verkaufsoption) nach dem Aktienkurs68.

Nach der zweiten Voraussetzung gem. IAS 39.11(b) muss das eingebettete Derivat zur Trennung vom Basisvertrag die Definitionsmerkmale eines Derivats gem. IAS 39.9 erfüllen. Dies sind im Einzelnen69:

a) Sein Wert verändert sich infolge der Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Prei-ses eines Finanzinstruments, Rohstoffpreises, Wechselkurses oder einer anderen Variablen (underlying ), vorausgesetzt, dass im Falle einer nicht-finanziellen Va-riablen diese nicht spezifisch für eine Partei ist70.
b) Es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine solche, die verglichen mit anderen, ähnlich auf veränderte Marktbedingungen reagierenden Verträgen, ge-ringer ist71.
c) Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

IAS 39.11(b) stellt sicher, dass bei Vorliegen eines trennungspflichtigen eingebette-ten Derivats seine separate Bilanzierung auch tatsächlich möglich ist. In derivative Kontrakte eingebettete Derivate („strukturierte Derivate") sind grds. einheitlich in die at fair value through profit or loss -Bewertungs-Unterkategorie held for trading ein-zuordnen und damit gem. IAS 39.9(c) implizit von einer Trennungspflicht ausge-schlossen72.

Denn nach dem dritten Kriterium gem. IAS 39.11(c) unterbleibt die getrennte Bilan-zierung von Basisvertrag und eingebettetem Derivat, wenn das strukturierte Finanz-instrument insgesamt der Kategorie der zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumen- te (at fair value through profit or loss ) zugeordnet wird73. Diese Zuordnungung kann entweder freiwillig durch Anwendung der Fair Value Option74 oder zwingend durch Designation des strukturierten Finanzinstruments als held for trading erreicht werden. Die folgende Abb. 1 veranschaulicht die Vorschriften zur Abspaltung eingebetteter Derivate nach IAS 39.11:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Prüfschema zur Abspaltung eingebetteter Derivate gem. IAS 39.11

Mit Ausnahme der als Sicherungsinstrumente i.R.d. Hedge Accounting eingesetzten Geschäfte sollen Derivate nach IAS 39 grds. immer als held for trading klassifiziert und GuV-wirksam zum Fair Value bewertet werden75. Vor diesem Hintergrund wird der Zweck der Vorschriften zur Abspaltungspflicht eingebetteter Derivate nach IAS 39.11 deutlich: Ziel der Regelungen ist, Missbrauchsgestaltungen innerhalb derer ein aus mehreren Komponenten bestehendes Finanzinstrument so konstruiert wird, dass die ergebniswirksame Erfassung der durch eingebettete Derivate induzierten Wert-schwankungen umgangen werden soll, zu verhindern76.

2.5.3. Mehrere eingebettete Derivate

Die Untersuchung eines strukturierten Finanzinstruments auf das Vorliegen mehrerer eingebetteter Derivate ist der Prüfung der Abspaltungspflicht nach IAS 39.11 vorge-lagert77. Grds. sind mehrere eingebettete Derivate, die sich auf gleichartige Risiken beziehen, wie ein einziges eingebettetes Derivat zu behandeln78. Ein solches zu-sammengesetztes eingebettetes Derivat (compound embedded derivative ) ist unab-hängig davon, dass die multiplen eingebetteten Derivate demselben Risikofaktor (z.B. dem Zinsrisiko) unterliegen, anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien auf eine ggf. vorzunehmende Abspaltungspflicht zu untersuchen79. So ist m.E. in Übereins-timmung mit SCHABER/REHM/MÄRKL der von GABER/GORNY verfolgte Ansatz, wonach mehrere ausschließlich vom Risikofaktor Zins abhängige eingebettete Derivate nur anhand von IAS 39.AG33(a) auf eine Abspaltungspflicht für das zusammengesetzte eingebettete Derivat untersucht werden, trotz seiner Unkompliziertheit nicht sachge-recht, da eine zu große Zahl einschlägiger Kriterien, die ggf. dennoch zu einer ge-trennten Bilanzierung aufgrund nicht eng verbundener wirtschaftlicher Merkmale und Risiken führen, außer Acht gelassen werden. Liegt eine Abspaltungspflicht vor, so ist das zusammengesetzte eingebettete Derivat separat vom Trägerinstrument zu bilan-zieren.

Beziehen sich mehrere leicht (readily ) trennbare und voneinander unabhängige ein-gebettete Derivate auf unterschiedliche Risikofaktoren, so sind sie getrennt vonei-nander zu erfassen80. Dementsprechend ist eine Abspaltungspflicht in diesem Fall für jedes einzelne eingebettete Derivat separat zu prüfen.

Als Eigenkapitalinstrument klassifizierte eingebettete Derivate sind grds. immer ge-sondert von den als finanzielle Verbindlichkeit bzw. Vermögenswert klassifizierten eingebetteten Derivaten zu bilanzieren81.

2.5.4. Zeitpunkt der Beurteilung eingebetteter Derivate

Grds. erfolgt die Prüfung, ob für ein in ein strukturiertes Finanzinstrument eingebette- tes Derivat eine Abspaltungspflicht besteht, zum Zugangszeitpunkt, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Vertragspartei wird82. Diese Grundregel bezieht sich auf neu abgeschlossene Verträge und auf den separaten Erwerb eines struktu-rierten Finanzinstruments83. Eine regelmäßige Kontrolle der Abspaltungspflicht ist nicht notwendig und eine (zwingende) Neubeurteilung (reassessment ) zu einem spä-teren Zeitpunkt ist nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Zahlungsströme auf-grund von Änderungen — den Basisvertrag und/oder das eingebettete Derivat betref-fend84 — wesentlich (significantly85 ) modifiziert werden86. Zur Feststellung der We-sentlichkeit der aus modifizierten Vertragsbedingungen resultierenden Cashflow-Änderungen werden diese in Relation zu den ursprünglich vereinbarten Zahlungs-strömen gesetzt87. Die Cashflow-Änderungen können sowohl auf das Marktgesche-hen, als auch auf eine Anpassung der Vertragsmodalitäten zurückzuführen sein. Aus Vereinfachungs- und aus bilanzpolitischen Gründen88 ist jedoch nur im letzteren Fall eine Neubeurteilung des eingebetteten Derivats verpflichtend vorzunehmen89. Bei lediglich aus neuen Marktgegebenheiten resultierenden veränderten Zahlungsströ-men des strukturierten Produkts bleibt es bei einem Neubeurteilungsverbot.

IFRS-Erstanwender haben bei der Prüfung der Trennungspflicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung grds. retrospektiv auf den Zeitpunkt, zu dem das Unterneh-men erstmals Vertragspartei wurde, und somit explizit nicht auf den Übergangszeit-punkt auf IFRS, abzustellen90. Wurden die Vertragsbedingungen zwischenzeitlich modifiziert, so ist dieser spätere Zeitpunkt der Änderung der Vertragsbedingungen zur Beurteilung der Trennungspflicht maßgeblich91.

Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erfolgt die Beurteilung der Abspaltungs-pflicht eingebetteter Derivate nach der überarbeiteten Fassung von IFRS 392 ver-pflichtend zum Akquisitionszeitpunkt93.

Die bilanziellen Auswirkungen einer Neubeurteilung sind explizit nicht Gegenstand von IFRIC 9, sondern richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen94. Folglich ist im Falle einer Neuentstehung einer Abspaltungspflicht das trennungspflichtige ein-gebettete Derivat zum Fair Value zu bewerten und dieser vom Buchwert des bisher einheitlich bilanzierten Instruments abzusetzen95. Führt die Neubeurteilung hingegen zum Wegfall der Abspaltungspflicht, so stehen wahlweise die folgenden drei Varian-ten zur Verfügung, von denen die ersten zwei Alternativen je nach Art der Vertrags-änderung am sachgerechtesten sind96:

- erfolgswirksame Ausbuchung des eingebetteten Derivats,
- Amortisation des Buchwerts des eingebetteten Derivats über die Laufzeit oder
- Verrechnung des Buchwerts des eingebetteten Derivats mit dem Buchwert des Basisvertrags97.

2.6. Bilanzielle Konsequenzen

2.6.1. Einheitliche Bilanzierung

Ein nach IAS 39.11 nicht trennungspflichtiges strukturiertes Finanzinstrument ist zwingend einheitlich nach den Grundsätzen von IAS 39 zu bilanzieren98.

Die Zugangsbewertung erfolgt grds. zum Fair Value auf Basis der Anschaffungskos-ten (Transaktionspreis) ggf. abzgl. Transaktionskosten99. Die Folgebewertung richtet sich nach der Zuordnung des strukturierten Finanzinstruments zur jeweiligen Bewer-tungskategorie100. Bei einer Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode (Kategorie held to maturity oder loans and

receivables bzw. other liabilities ) sind i.R.d. Bestimmung des Effektivzinssatzes101 im Speziellen die vertraglichen Bedingungen der eingebetteten Derivate zu beachten102. Bei einer Änderung der Schätzung der zugrundeliegenden künftigen Cashflows kann die Anpassung der Zahlungsströme problematisch werden, da die Anwendung der entsprechenden Vorschriften (IAS 39.AG7 für variabel verzinsliche bzw. IAS 39.AG8 für fest verzinsliche Instrumente) jeweils unterschiedliche Erfolgswirkungen nach sich ziehen103 und im Einzelfall insb. bei strukturierten Finanzinstrumenten nicht immer eindeutig ist, welche der beiden Regeln anzuwenden ist104.

2.6.2. Getrennte Bilanzierung

Auch bei Vorliegen eines trennungspflichtigen strukturierten Finanzinstruments, er-folgt die Anwendung der Kategorisierungsgrundsätze des IAS 39105. Da bei einem als at fair value through profit or loss durch Anwendung der Fair Value-Option oder Zuordnung zum Handelsbestand (Unterkategorie held for trading ) designierten struk-turierten Finanzinstrument eine Trennung grds. unzulässig ist106, verbleibt für den Basisvertrag eines de facto trennungspflichtigen Geschäfts entweder die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (held to maturity bzw. other liabilities ) oder er-folgsneutral zum Fair Value (available for sale )107. Handelt es sich bei dem Basisver-trag nicht um ein nach IAS 39 zu bilanzierendes Finanzinstrument, so sind die jeweils einschlägigen Bestimmungen zu beachten108. Das abspaltungspflichtige eingebettete Derivat wird der Kategorie held for trading (Handelsbestand) zugeordnet und selbst-ständig erfolgswirksam zu Fair Value bilanziert109.

Die Wertermittlung i.R.d. der Zugangsbewertung erfolgt umgekehrt zur Methodik der bei hybriden Finanzinstrumenten (compound financial instruments 110 ) anzuwenden-den erfolgsneutralen Residualmethode (Restwertmethode) nach IAS 32.28111. Der Buchwert des Basisvertrags wird als Restwert aus der Differenz von zunächst selbst-ständig ermitteltem Fair Value des eingebetteten Derivats und Fair Value des struktu-rierten Finanzinstruments insgesamt (Emissionserlös) ermittelt112. Bei dem eingebet-teten Derivat ist zwischen einem Derivat ohne Optionscharakter (z.B. Termin- oder Swapgeschäft) bzw. einem Derivat mit Optionscharakter (z.B. Verkaufs- oder Kauf-optionen) zu unterscheiden. Im ersten Fall beträgt der Fair Value des eingebetteten Derivats Null, sodass der erstmalige Buchwert des Basisvertrags dem Fair Value des strukturierten Produkts entspricht113. Der Fair Value eines eingebetteten Derivats mit Optionscharakter ist hingegen auf Basis der Vertragsbedingungen der Option zu er-mitteln114.

Ist der Fair Value des eingebetteten Derivats nicht verlässlich ermittelbar, so ist er aus der Differenz der Fair Values des gesamten strukturierten Finanzinstruments und des Basisvertrags zu bestimmen, falls diese ermittelbar sind115. Ist dies unmöglich, so ist das gesamte strukturierte Finanzinstrument zum Fair Value zu bilanzieren und eine Trennung unterbleibt116.

2.6.3. Anwendung der Fair Value-Option

Grds. erlaubt die Fair Value-Option dem Bilanzierenden, ein Finanzinstrument zum Zugangszeitpunkt freiwillig der Kategorie at fair value through profit or loss zuzuord-nen und unwiderruflich erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten117. Dieses mit der Veröffentlichung von IAS 39 (rev. 2003) zunächst vollumfängliche Wahlrecht wurde

insb. im Hinblick auf die Gefahr zu hoher GuV-Volatilitäten und Ergebniseffekte118 aufgrund zahlreicher kritischer Reaktionen119 schließlich eingeschränkt120.

Nach der geltenden Fassung der Fair Value-Option können finanzielle Vermögens-werte oder finanzielle Verbindlichkeiten nur noch unter den folgenden Voraussetzun-gen als at fair value through profit or loss designiert werden121:

a) Vermeidung oder erhebliche Reduzierung einer Bewertungsinkongruenz (accoun­ting mismatch )122,
b) Management und Performance-Messung eines Finanzinstrumente-Portfolios auf Fair Value-Basis gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- und Anlage-strategie123 oder
c) Der Vertrag enthält ein oder mehrere eingebettete Derivate124.
Nach IAS 39.11A (Voraussetzung c)) kann ein strukturiertes Finanzinstrument in sei­ner Gesamtheit durch Anwendung der Fair Value-Option der Kategorie at fair value through profit or loss zugeordnet werden, außer

a) das eingebettete Derivat bewirkt keine signifikante Änderung (does not significant­ly modify ) der ansonsten anfallenden Cashflows oder

b) es handelt sich um ein Derivat, für das sich mit geringer bzw. ohne Analyse (with little or no analysis ) keine Abspaltungspflicht ergibt125.

Zusammenfassend kann im Hinblick auf IAS 39.11A festgehalten werden, dass die Anwendung der Fair Value-Option für strukturierte Produkte nur beim Vorliegen ein-deutig trennungspflichtiger eingebetteter Derivate möglich ist126.

Das IASB hat den Unternehmen die begrüßenswerte Möglichkeit der Anwendung der Fair Value-Option für trennungspflichtige strukturierte Finanzinstrumente in erster Linie aus Praktikabilitätsgründen eingeräumt, da sich die Prüfung der Trennungs-

pflicht und die Handhabung der entsprechenden Vorschriften besonders im Falle komplexer Verträge mit multiplen Komponenten als äußerst schwierig und kostenin-tensiv erweisen kann127. Daneben kann die getrennte Bilanzierung mehrerer tren-nungspflichtiger Bestandteile im Vergleich zur Fair Value-Bilanzierung des Gesamt-instruments zu einer weniger verlässlichen Bewertung führen128. Bewirkt die Nutzung der Fair Value-Option demgegenüber jedoch keine Komplexitätsreduktion bzw. Er-höhung der Zuverlässigkeit der Abschlussinformationen, so ist ihre Anwendung auf strukturierte Produkte unzulässig129.

2.6.4. Ausweis und Anhangangaben

Weder IAS 1, IAS 32 noch IFRS 7 enthalten spezielle Regelungen zum Ausweis strukturierter Finanzinstrumente im Jahresabschluss. Auch aus der Kategorisierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 für Bewertungszwecke resultieren keine unmit-telbaren Ausweisvorgaben130, sodass der tatsächliche Ausweis eines strukturierten Finanzinstruments letztendlich im Ermessen des Bilanzierenden liegt. Es gilt also auch für strukturierte Finanzinstrumente die bereits in Abschn. 2.1. formulierte Devi­se, dass aufgrund fehlender präziser Ausweisvorschriften die zweckadäquate Abbil-dung in Bilanz und GuV aus dem Zusammenwirken der Einzelstandards zu entwi-ckeln ist131.

In Rückkopplung mit IAS 39 fordert IFRS 7.8 die Angabe der Buchwerte der Bewer-tungskategorien wahlweise in der Bilanz oder im Anhang. Ebenfalls bezugnehmend auf die Kategorien i.S.v. IAS 39 verlangt IFRS 7.20(a) die Angabe der entsprechen-den Nettogewinne in der GuV oder im Anhang132. IFRS 7.B5(a) sieht für die im Hinb-lick auf die Bilanzierung strukturierter Produkte nicht unwichtige Fair Value-Option133 („wesentlicher Anwendungsfall"134 ) bestimmte Angaben vor, die die Ausübung dieses Wahlrechts für den Abschlussleser transparenter gestalten sollen135. Unabhängig von der Kategorienzuordnung ist für sämtliche finanzielle Vermögenswerte und Ver-bindlichkeiten der Fair Value im Anhang anzugeben, um einen Vergleich mit dem Buchwert zu ermöglichen136. IFRS 7.26 ff. enthalten weitere Angabepflichten zu den Fair Values137.

IAS 39 regelt den Ausweis eingebetteter Derivate explizit nicht138. Für ein abgespal-tenes eingebettetes Derivat bietet sich alternativ zum Ausweis innerhalb der Han-delsaktiva bzw. -Passiva der Ausweis innerhalb des Postens, in dem der Basisver-trag ausgewiesen wird, an139.

2.7. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente beim Emittenten

2.7.1. Einführung

Von einem Unternehmen begebene Finanzinstrumente können grds. einerseits ein-heitlich dem Eigenkapital bzw. Fremdkapital oder andererseits — sofern entsprechen-de Vertragskonditionen bestehen — teilweise dem Eigenkapital und teilweise dem Fremdkapital zugeordnet werden140. Zu den letztgenannten EK-/FK-Instrumenten zählen insb die zusammengesetzten Finanzinstrumente141 (compound financial in­struments ), d.h. eine Mischform, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter besitzt. Auch die Klassifikation bestimmter Bestandteile als finanzielle Vermögens-werte ist möglich142.

I.R.d. Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung nach IAS 32 sind die einzelnen Kompo-nenten begebener strukturierter Produkte (nicht-derivativer Basisvertrag und einge-bettete(s) Derivat(e)) beim Emittenten zum Emissionszeitpunkt dem substance over form -Grundsatz143 Rechnung tragend auf Basis des wirtschaftlichen Gehalts der Ver-tragsbestandteile auf ihre Eigen- bzw. Fremdkapitaleigenschaften zu untersuchen144 und dementsprechend bilanziell einzuordnen. Dies erfolgt losgelöst von der Sicht-weise des Erwerbers145, d.h. die Eigen- und Fremdkapital-Klassifizierung der Be-

standteile eines strukturierten Finanzinstruments seitens des Emittenten beeinflusst nicht die bilanzielle Behandlung dieses Geschäfts beim Investor146.

2.7.2. Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IAS 32

2.7.2.1. Eigenkapitalinstrument

Die Definition eines Eigenkapitalinstruments (equity instrument ) nach IAS 32.11 ist an die Eigenkapitaldefinition nach F.49(c), wonach sich das Eigenkapital grds. ana­log zum deutschen Recht147 als Residualgröße aus Vermögenswerten abzüglich der Schulden des Unternehmens ergibt148, direkt angelehnt. Nach IAS 32.11 handelt es sich bei einem Eigenkapitalinstrument um einen „Vertrag, der einen Residualans-pruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehöri-gen Schulden begründet." Auf dieser strikten Negativabgrenzung aufbauend werden in IAS 32.16 Bedingungen genannt, die den Begriff des Eigenkapitalinstruments in Abgrenzung zu den finanziellen Verbindlichkeiten konkretisieren. Demnach handelt es sich bei einem Finanzinstrument dann („und nur dann"149 ) um ein Eigenkapitalin-strument, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind150:

- Das Instrument beinhaltet für den Emittenten keine Verpflichtung, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzuge-ben, oder finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Verbindlichkeiten zu ggf. ungünstigen Bedingungen zu tauschen151.
- Bei einer möglichen Erfüllung des Geschäfts mit Eigenkapitalinstrumenten des emittierenden Unternehmens muss es sich entweder um ein nicht derivatives Fi-nanzinstrument ohne vertragliche Verpflichtung zur Abgabe einer variablen Anzahl

eigener Eigenkapitalinstrumente, oder ein derivatives Finanzinstrument, das nur durch den Tausch eines fixen Betrags an flüssigen Mitteln oder eines anderen fi-nanziellen Vermögenswerts gegen eine festgelegte Anzahl eigener Eigenkapital-instrumente erfüllt wird, handeln152.

Entscheidendes Kriterium für die Qualifizierung eines Finanzinstruments als Eigen-kapitalinstrument ist folglich, dass der Vertrag keine (potenzielle) Zahlungsverpflich-tung seitens des Emittenten beinhaltet153. Im Umkehrschluss heißt dies, dass es sich bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung bei dem betrachteten Finanzinstrument zwingend um ein Fremdkapitalinstrument handelt154. Bereits die Möglichkeit einer Zahlungsverpflichtung des emittierenden Unternehmens genügt zur Qualifizierung als Fremdkapital, die Dauer der Kapitalbereitstellung und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsverpflichtung sind irrelevant155.

Zusammenfassend interpretiert IAS 32 den substance over form -Grundsatz bzgl der Eigenkapitaldefinition also — im Gegensatz zur handelsrechtlichen Abgrenzung156 — ausschließlich hinsichtlich der Finanzierungsfunktion („Dauerhaftigkeit des Verbleibs der Ressourcen im Unternehmen"157 ) der vom Investor bereitgestellten Mittel158.

2.7.2.2. Zahlungsverpflichtungen und finanzielle Verbindlichkeit

Wesentliches Merkmal für die Klassifizierung eines Finanzinstruments (oder einer Komponente davon) als finanzielle Verbindlichkeit159 in Abgrenzung zu einem Eigen-kapitalinstrument ist das Vorliegen einer (zukünftig) aus dem Vertrag resultierenden Zahlungsverpflichtung, der sich das emittierende Unternehmen nicht bedingungslos entziehen kann160. Hierunter fallen auch Zahlungsverpflichtungen, deren Eintritt von unsicheren externen Ereignissen abhängt oder die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen, wie z.B. Aktienkurs-, Zins- oder Periodenergebnisände-

rungen161. Daneben können Verpflichtungen zur Abgabe finanzieller Mittel auch indi-rekt bestehen, d.h. sie sind zwischen den Parteien nicht explizit vertraglich vereinbart worden162.

Zahlungsverpflichtungen, die für den Emittenten zu einer Erfassung eines Finanzin-struments bzw. seiner Bestandteile als finanzielle Verbindlichkeit führen, können sich folgendermaßen ergeben163:

(1) Rückzahlungsverpflichtungen 164: Verpflichtungen des Unternehmens, überlasse-ne flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte nominal zurückzuzah-len bzw. eine Tauschverpflichtung unter potentiell nachteiligen Bedingungen. Beispiele:

- Verpflichtung zur Tilgung einer endfälligen Schuldverschreibung
- Vereinbarung eines obligatorischen Rückkaufs für ein Finanzinstrument (z.B. im Rahmen eines Pensionsgeschäfts)

(2) Aus Kündigungs- bzw. Wandlungsrechten des Inhabers resultierende Zahlungs-verpflichtungen 165: Dem Investor steht ein Kündigungs- bzw. Wandlungsrecht zu und der Emittent hat nicht die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern. Irrelevant sind hierbei insb. die Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlung, ggf. vor-herrschende Unklarheit über die Höhe des Rückzahlungsbetrags sowie die Län-ge von Kündigungsfristen.

Beispiele:

- gesetzliches Kündigungsrecht für Anteile an Personengesellschaften166
- Wandelanleihen

(3) Verpflichtung zur Zahlung einer laufenden Vergütung 167: Verpflichtung des Un-ternehmens zur Zahlung von Zinsen u.Ä. für überlassenes Kapital. Liegt die Leis-tung einer derartigen Zahlung allerdings im Ermessen des bilanzierenden Unter-nehmens (z.B. Dividende auf eine emittierte Stammaktie), so handelt es sich nicht um Fremdkapital168.

Beispiele:

- Zinszahlungen auf eine begebene Anleihe
- Genussschein mit festem Vergütungsanspruch des Inhabers169

2.7.3. Bilanzielle Konsequenzen für strukturierte Finanzinstrumente

Die Bestandteile strukturierter Finanzinstrumente sind vom Emittenten i.R.d. Eigen-und Fremdkapitalabgrenzung auf Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen genau auf ihre Eigen- und Fremdkapitaleigenschaften zu un-tersuchen, denn bereits leichte Modifikationen der Vertragsbedingungen können zu Umklassifizierungen - und damit zu substanziellen bilanziellen Konsequenzen - füh-ren170. Ist das eingebettete Derivat anders zu klassifizieren als der host contract , so handelt es sich bei dem strukturierten Produkt um ein zusammengesetztes Finanzin-strument mit Hybridcharakter (compound financial instrument ), dessen Eigen- und Fremdkapitalbestandteile i.R.d. split accounting getrennt zu bilanzieren sind171.

Innerhalb der Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung der Bestandteile eines emittierten strukturierten Finanzinstruments sind damit die folgenden Varianten möglich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten172 173 174 175

Tab. 3: Mögliche Varianten i.R.d. Eigen- und Fremdkapitalklassifizierung der Kom-ponenten strukturierter Finanzinstrumente

Die bilanzielle Behandlung von Eigenkapitalinstrumenten ist nicht Teil des Anwen-dungsbereichs von IAS 39176 und mangels entsprechender Regelungen erfolgt die Bewertung der Eigenkapitalkomponente eines strukturierten Produkts zum Emissi-onserlös bzw. als Residualgröße aus Emissionserlös und Fremdkapitalkomponen-te177. Für die Bilanzierung der als finanzielle Verbindlichkeit klassifizierten Bestand-teile eines strukturierten Finanzinstruments sind demgegenüber die Regelungen von IAS 39 maßgeblich178. Folglich ist, sofern ein als Fremdkapital qualifizierter Basisver-trag mit einem ebenfalls als Fremdkapital (bzw. Vermögenswert) eingestuften einge-betteten Derivat vorliegt, hierfür auch auf Emittentenseite nach IAS 39.10-13 zu prü-

fen, ob für das eingebettete Derivat eine Abspaltungspflicht besteht und dieses ggf. getrennt vom Basisvertrag als freistehendes Derivat zu bilanzieren ist179.

Finanzielle Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Fair Value zu bewerten180. Für die Folgebewertung eines in seiner Gesamtheit - d.h. Ba-sisvertrag und eingebettetes Derivat bzw. bei mehreren eingebetteten Derivaten: Ba-sisvertrag und mindestens ein eingebettetes Derivat181 - als finanzielle Verbindlich-keit (bzw. Vermögenswert) klassifizierten strukturierten Finanzinstruments gilt182:

- Bewertung insgesamt als sonstige Verbindlichkeiten (Kategorie other liabilities ) zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost ) mittels Effektivzinsmethode183, wenn keine Abspaltungspflicht besteht.
- Bewertung des Basisvertrags zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels Effek-tivzinsmethode und des eingebetteten Derivats grds. erfolgswirksam zum Fair Va-lue184 (Kategorie held for trading ), wenn eine Abspaltungspflicht besteht.

Auch für den Emittenten besteht grds. die Möglichkeit, ein trennungspflichtiges struk-turiertes Finanzinstrument einheitlich gewillkürt i.R.d. Fair Vaule-Option erfolgswirk-sam zum Fair Value zu bewerten, um die mit der Abspaltungspflicht einhergehenden Aufwendungen zu umgehen185.

[...]


1 Vgl. Handelsblatt, 10. 11. 2008, S. 31.

2 Zum Begriff vgl. m.w.N. STOCKMANN, FRANK/ZELLER, FLORIAN (2007), S. 1249 f. Im Jahr 2006 bet-rug das Marktvolumen alleine von CDO-Emissionen weltweit ca. 550 Mrd. $ und übertraf damit den Markt für hochverzinsliche Anleihen. Vgl. SIFMA, Global CDO Market Issuance Data, S. 1 ff.

3 BUFFET, WARREN; entnommen aus: Der Spiegel, 07. 11. 2008, S. 58.

4 Vgl. IDW RH BFA 1.003, Tz. 1; IDW ERS HFA 22, TZ. 2; IAS 39.10; SCHARPF, PAUL (1999), S. 21; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1065.; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3250 ff.

5 Vgl. GEBHARDT, GÜNTHER/NAUMANN, THOMAS K. (1999), S. 1463; GLAUM, MARTIN/FÖRSCHLE, GERHART (2000), S. 1525; PRAHL, REINHARD/NAUMANN, THOMAS K. (1992), S. 709.

6 Eigene Darstellung in Anlehnung an KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3380 ff.

7 Vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 6 f.; KRUMNOW, JÜRGEN U.A. (2004), IAS 32, Rn. 8 ff.

8 Vgl. IAS 39.10.

9 Vgl. IAS 39.11-13.

10 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1943.

11 Vgl. IAS 32.11 i.V.m. IAS 32.16.

12 Vgl. LÖW, EDGAR (2006), S. 11 ff.

13 So z.B. die Vorschriften zur Überleitungsrechnung gem. IFRS 7.6. ff. im Zusammenhang mit der Kategorisierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39. Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1973.

14 Seit der Veröffentlichung von IFRS 7 2005 wurde ein Großteil der zuvor in IAS 32 befindlichen Angabevorschriften in IFRS 7 verlagert. Vgl. KUHN, STEFFEN/PAA, CHRISTIAN (2005), S. 1977 ff.; BUCHHEIM, REGINE/SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 397 ff.

15 Vgl. LÖW, EDGAR (2006), S. 9 f.

16 Vgl. weiterf. LÖW, EDGAR (2006), S. 13 ff.

17 Vgl. IAS 32.13.

18 Vgl. IAS 32.14. Dieser Unternehmensbegriff bezieht sich explizit ausschließlich auf IAS 32. Die IFRS selbst grenzen den Begriff des Unternehmens nicht ab. Vgl. PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2008a), S. 483.

19 IAS 32.11. Vgl. kritisch zum Anwendungsbereich dieser von der Praxis streng genommen ignorier-ten Begriffsbestimmung KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 7 ff.: Weder sind alle Geschäfte, die die Definition gem. IAS 32.11 erfüllen Teil des Anwendungsbereichs von IAS 32 bzw. IAS 39 (Vgl. z.B. IAS 39.2), noch werden alle Geschäfte, die sie nicht erfüllen aus dem An-wendungsbereich von IAS 32 bzw. IAS 39 ausgegrenzt.

20 Vgl. GEBHARDT, GÜNTHER/NAUMANN, THOMAS K. (1999), S. 1461 f.

21 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 300 ff.

22 Zur Abgrenzung gegenüber körperlichen, geleasten und immateriellen Vermögenswerte vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 319; GEBHARDT, GÜNTHER/NAUMANN, THOMAS K. (1999), S. 1461 f.

23 Vgl. IAS 32.11.

24 IAS 32.11. Vgl. weiterf. Abschn. 2.7.2.1.

25 Vgl. IAS 32.11. Vgl. weiterf. Abschn. 2.7.2.2.

26 „Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte." (IAS 39.9). Zum Begriff vgl. stellvertretend TANSKI, JOACHIM/ZERETZKE, RALF (2006), S. 53 ff.

27 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 2010; JERZEMBEK, LOTHAR/GROßE, JAN-VELTEN (2005), S. 221; BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 351 f.; KUHN, STEFFEN (2007), S. 130 ff.

28 Vgl. IAS 39.43; IAS 39.AG64; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2005), S. 211 f.; kritisch zum Ge-brauch des Fair Value-Ansatzes i.R.d. Zugangsbewertung KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 100 ff.

29 Vgl. IAS 39.9; eingehend KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 390 ff.

30 Vgl. IAS 39.45; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1820 ff.

31 Konkretisierend IAS 39.AG14: „Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf- und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, und zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen."

32 Zur Abgrenzung gegenüber den übrigen Kategorien vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 117.

33 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1820.

34 Vgl. IAS 39.50-54; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 510 ff. Zur Neuregelung die Katego-rie at fair value through profit or loss betreffend vgl. Abschn. 2.8.

35 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1865.

36 Vgl. IAS 39.48A; IAS 39.AG69-AG82; ausführlich KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 1880 ff.

37 Vgl. IAS 39.46(c). Zu den Anforderungen an die Verlässlichkeit des Fair Value vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 111.

38 Vgl. IAS 39.9.

39 Vgl. IAS 39.46 bzw. IAS 39.47.

40 Vgl. IAS 39.58 ff.; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 125 ff. bzw. Rn. 160 ff.

41 Vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 147.

42 Vgl. IAS 39.45; LÖW, EDGAR (2006), S. 7 f.

43 Eigene Darstellung in Anlehnung an KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2005), S. 211 f.

44 Vgl. LÖW, EDGAR (2006), S. 4; BARCKOW, ANDREAS/GLAUM, MARTIN (2004), S. 185 ff.

45 Vgl. LÜDENBACH, NORBERT/FREIBERG, JENS (2008), S. 370 ff. Zu den aktuellen Entwicklungen siehe Abschn. 2.8.

46 Vgl. IASB, Discussion Paper vom 19.3.2008; ALVAREZ, MANUEL (2008), S. 1834 ff.

47 Vgl. KPMG (2004), S. 354; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3250; BERTSCH, ANDREAS (2003), S. 559; BIER, NICOLE/LOPATTA, KERSTIN (2008), S. 304 f.

48 Vgl. IAS 39.10. Zu Besonderheiten hinsichtlich diesem innerhalb der Definition eines Derivats gem. IAS 39.9 gleichlautend formulierten Definitionsmerkmal vgl. Abschn. 2.5.2.

49 Vgl. IAS 39.10; SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 54; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3251.

50 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ/ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 944.

51 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 54 f.

52 Vgl. BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004), S. 341 f.; WIESE, GÖTZ TOBIAS/DAMMER, THOMAS (1999), S. 867 f. Auch bekannt unter der Bezeichnung „Mezzanine-Kapital". Vgl. dazu stellvertretend KÜTING, KARLHEINZ/ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 941; KÜTING, KARLHEINZ/DÜRR, ULRIKE L. (2005), S. 1529 ff.

53 Vgl. IAS 32.28-32; ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005), S. 301 f.; KPMG (2006), S. 19 f. Sie-he auch Abschn. 2.7.3.

54 Vgl. BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004a), S. 391 f.; WEBER, CLAUS-PETER (2008a), Rn. 45.

55hybrid (combined) instrument ".

56 Die offiziellen deutschsprachigen EU-Übersetzungen der IAS 32.28 ff. und IAS 39.10 gebrauchen im Gegensatz zum englischen Originaltext, wo die Begriffe „compound financial instrument" und „hybrid (combined) instrument" überschneidungsfrei und eindeutig abgegrenzt sind, die Bezeich-nung „zusammengesetzte Finanzinstrumente" für zwei völlig verschiedene Sachverhalte.

57 So z.B. SCHMIDT, MATTHIAS/PITTROFF, ESTHER/KLINGELS, BERND (2007), S. 139; ROESE, BERND/TREPTE, FOLKER/VIELMEYER, UWE (2006), S. 1089; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1066.

58 Vgl. BIER, NICOLE/LOPATTA, KERSTIN (2008), S. 312.

59 So regelmäßig im Falle eines in einen als finanzielle Verbindlichkeit klassifizierten Basisvertrag eingebetteten Fremdkapitalderivats. Vgl. beispielhaft anhand einer Wandelanleihe KÜTING, KARLHEINZ/ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 946 f. Vgl. ferner Abschn. 2.7.3.

60 RÜFFER, NATALIE/SEND, FRANK/SIWIK, THOMAS (2008), S. 455.

61 Zu dieser komplizierten und selten eindeutigen Analyse vgl. ausführlich GABER, CHRISTIAN/GORNY, JOACHIM (2007), S. 328 ff.

62 Ggf. orientiert an den in einem Verkaufsprospekt dargestellten Merkmalen. Liegt kein Termsheet vor, so hat die Beurteilung nach eigenem Ermessen zu erfolgen. Vgl. IAS 39.IG C.1; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3692.

63 Vgl. IAS 39.11; IFRIC 9.2; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 169; BIER, NICOLE/LOPATTA, KERSTIN (2008), S. 306; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3260; KPMG (2004), S. 354 f.; BERTSCH, ANDREAS (2003), S. 559 f.; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1066.

64 Vgl. F.35; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 272. „Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (ist, d. Verf.) nicht nur zulässig, sondern immer dort, wo die Möglichkeit der Abweichung des for-malrechtlichen vom wirtschaftlichen Gehalt besteht, zwingend." (LÜDENBACH, NORBERT/HOFFMANN, WOLF-DIETER (2008), Rn. 83). Auf den im Framework i.R.d. qualitativen Erfordernisse von financial statements als Unterprinzip des Grundsatzes der Verlässlichkeit (reliability ) gem. F.31 ff. normier-ten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird — zivilrechtliche Verhältnisse bewusst außer Acht lassend — innerhalb verschiedener Einzelstandards verwiesen. Vgl. PREIßLER, GERALD (2002), S. 2394.

65 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 55 f.; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1066.

66 Vgl. IAS 39.AG30 für abspaltungspflichtige bzw. IAS 39.AG33 für nicht abspaltungspflichtige ein-gebettete Derivate. Siehe hierzu ausführlich die Übersichten in Anhang 1 bzw. Anhang 2.

67 Vgl. GABER, CHRISTIAN/GORNY, JOACHIM (2007), S. 325.

68 Vgl. DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1066. Zur Aktienanleihe siehe ausführlich die Fallstudie in Abschn. 5.

69 Vgl. IAS 39.9; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 360 ff.

70 Bezugnehmend auf die in den IFRS nicht vorgenommene Abgrenzung finanzieller und nicht-finanzieller Variablen und im Hinblick auf hieraus ggf. resultierende Unklarheiten bzgl. Verträge, die sich auf Erfolgsvariablen (EBITDA, Eigenkapitalquote,...) des Bilanzierenden beziehen, hat das IASB auf Initiative des IFRIC vorgeschlagen, das in IAS 39.9 und IAS 39.10 identisch formulierte Kriterium, wonach Verträge, deren Wert sich in Abhängigkeit von einer nicht-finanziellen Variablen, die spezifisch für eine Partei ist, ändert, aus der Derivatedefinition nach IAS 39.9 ausgeklammert sind, zu streichen. Vgl. IASB Update, February 2007, S. 3. Der Änderungsvorschlag wurde aller-dings vorerst zurückgestellt. Vgl. IASB Update, February 2008, S. 1. Zur Bedeutung für die Praxis vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 174 ff.

71 So z.B. im Falle einer Aktienoption, deren Anschaffungsauszahlung, d.h. die zu zahlende Options-prämie, im Vergleich zum Direkterwerb der entsprechenden Aktie i.d.R. niedriger ist.

72 So auch DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1067; SCHMIDT, MATTHIAS/PITTROFF, ESTHER/KLINGELS, BERND (2007), S. 140; KRUMNOW, JÜRGEN U.A. (2004), IAS 39, Rn. 127.

73 Vgl. IAS 39.11(c).

74 Siehe hierzu ausführlich Abschn. 2.6.3.

75 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 510; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1833.

76 Vgl. GABER, CHRISTIAN/GORNY, JOACHIM (2007), S. 323; SCHREIBER, STEFAN (2006), S. 1845; HEINTGES, SEBASTIAN/HÄRLE, PHILIPP (2005), S. 176; ROESE, BERND (2006), S. 656.

77 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 63.

78 Vgl. IAS 39.AG29; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3330.

79 Vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 168.

80 Vgl. IAS 39.AG29.

81 Vgl. IAS 39.AG29.

82 Vgl. IFRIC 9.7 i.V.m. IAS 39.14. Ein Indiz hierfür enthält IAS39.AG33(b). Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3270.

83 Vgl. IFRIC 9.BC10; ROESE, BERND/TREPTE, FOLKER/VIELMEYER, UWE (2006), S. 1090.

84 Vgl. IFRIC Update, November 2005, S. 2.

85 Im Vergleich zum Interpretationsentwurf IFRIC D15 wurde diese nicht unwichtige und begrüßens-werte Einschränkung, ohne die erheblich größere Beurteilungsspielräume mit entsprechendem Gestaltungspotential bestanden hätten, in IFRIC 9 hinzugefügt. Vgl. IFRIC 9.7 und IFRIC D15.4; SCHMIDT, MARTIN/SCHREIBER, STEFAN (2006), S. 449. Vgl. auch ROESE, BERND (2005), S. 657.

86 Vgl. IFRIC 9.6-7; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 169; SCHMIDT, MARTIN/SCHREIBER, STEFAN (2006), S. 447 f.

87 Vgl. weiterf. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3272.

88 Vgl. IFRIC 9.BC7.

89 Vgl. SCHREIBER, STEFAN (2006), S. 1845 f.; SCHMIDT, MARTIN/SCHREIBER, STEFAN (2006), S. 448 f: Die „Neubeurteilung (ist, d. Verf.) an ein reales Ereignis, die Anderung der Vertragsbedingungen, gekniipft."

90 Vgl. IFRIC 9.8.

91 Vgl. IFRIC 9.8 i.V.m. IFRIC 9.7.

92 Vgl. BEYHS, OLIVER/WAGNER, BERNADETTE (2008), S. 73 ff. IFRS 3 (2008) ist grds. erstmalig auf Unternehmenszusammenschlüsse, die am 01. 07. 2009 oder später stattfinden, anzuwenden.

93 Vgl. IFRS 3.16.

94 Vgl. IFRIC 9.4.

95 Vgl. eingehend ROESE, BERND/TREPTE, FOLKER/VIELMEYER, UWE (2006), S. 1091 f.

96 Vgl. IFRIC 9.BC9; ROESE, BERND/TREPTE, FOLKER/VIELMEYER, UWE (2006), S. 1093.

97 Aufgrund der Zuordnung zu unterschiedlichen Kategorien führt diese Variante zu einem bewer-tungstechnischen Konsistenzproblem.

98 Vgl. zum Folgenden Abschn. 2.3.

99 Vgl. IAS 39.14 i.V.m. IAS 39.43.

100 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 1340 ff.

101 IAS 39.9: „Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der Cashflows alle vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments zu berücksichtigen (z. B. Vorauszahlungen,Kauf- und andere Optionen), nicht jedoch künftigen Kreditausfälle."

102 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATl/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 105.

103 IAS 39.AG7 führt zu einer erfolgswirksamen Anpassung des Effektivzinssatzes, IAS 39.AG8 bewirkt hingegen eine erfolgswirksame Buchwertanpassung.

104 Vgl. SCHABER, MATHIAS/REHM, KATl/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 106; GABER, CHRISTIAN (2008), S.1226.

105 Vgl. Abschn. 2.3.

106 Vgl. IAS 39.11(c).

107 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3290; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1943. Zu den Zuordnungsmöglichkeiten von Basisverträgen unter Beachtung der in IAS 39.9 festgelegten Kriterien vgl. beispielhaft SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 107 f.

108 Vgl. IAS 39.11. Bei Leasingverträgen sind dies die Vorschriften des IAS 17 oder bei Versicherungsverträgen ist IFRS 4 anzuwenden. Vgl. DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1068.

109 Vgl. KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3310; HEUSER, PAUL/THEILE,CARSTEN (2007), Rn. 1943; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 173.

110 Vgl. IAS 32.28.

111 Siehe hierzu die Ausführungen zum Split Accounting in Abschn. 2.7.3.

112 Vgl. KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 171; BERTSCH, ANDREAS (2003), S. 560; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1068.

113 Vgl. IAS 39.AG28.

114 Vgl. IAS 39.AG28; Siehe hierzu beispielhaft Abschn. 5.3.2. der Fallstudie.

115 Vgl. IAS 39.13.

116 Vgl. IAS 39.12; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 172.

117 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 348 f.; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1836. Zur Konzeption vgl. KÜTING, PETER/DÖGE, BURKHARDT/PFINGSTEN, ANDREAS (2006), S. 597 ff.

118 Vor allem im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der eigenen Bonität i.R.d. Fair Value-Bewertung von Verbindlichkeiten (Ertrag durch steigendes Kreditrisiko). Vgl. weiterf. SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 273 f.; BECKER, KLAUS/WIECHENS, GERO (2008), S. 625 ff.

119 Besonders die EZB äußerte deutliche Bedenken. Vgl. EZB-Monatsbericht Februar 2004, S. 77 ff. Vgl. auch THIELE, KONSTANZE (2004), S. 2162 ff.

120 Vgl. ausführlich zur Entwicklung der Fair Value-Option SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 269 f.; KUHN, STEFFEN (2005), S. 1341 ff.; JERZEMBEK, LOTHAR/GROßE, JAN-VELTEN (2004), S. 222 ff.; THIELE, KONSTANZE (2004), S. 2164 ff.

121 Vgl. zum Folgenden eingehend ECKES, BURKHARD/WEIGEL, WOLFGANG (2006), S. 416 ff.; KUHN, STEFFEN (2005), S. 1343 ff.; LÖW, EDGAR/BLASCHKE, SILKE (2005), S. 1732 ff.

122 Vgl. IAS 39.9(b)(i).

123 Vgl. IAS 39.9(b)(ii).

124 Vgl. IAS 39.11A.

125 Vgl. IAS 39.11A; Vgl. KUHN, STEFFEN (2005), S. 1346; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 172.

126 Vgl. IAS 39.BC78; ECKES, BURKHARD/WEIGEL, WOLFGANG (2006), S. 420; LÖW, EDGAR/BLASCHKE, SILKE (2005), S. 1735.

127 Vgl. KUHN, STEFFEN, SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3335; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1948.

128 Vgl. IAS 39.AG33B.

129 Vgl. IAS 39.AG33B; KUHN, STEFFEN (2005), S. 1346.

130 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1820; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1068.

131 Vgl. LÖW, EDGAR (2006), S. 3 ff.

132 Vgl. BUCHHEIM, REGINE/SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 398 f.

133 Vgl. Abschn. 2.6.3.

134 HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1949.

135 Vgl. SCHARPF, PAUL (2006), S. 26 f.

136 Vgl. IFRS 7.25.

137 Vgl. KPMG (2007), S. 105 ff.

138 Vgl. IAS 39.11.

139 Vgl. IAS 32.15; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3313; DOMBEK, MARTINA (2002), S. 1068.

140 Vgl. IAS 32.15; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3690.

141 Vgl. IAS 32.28-32; IAS 32.AG30-AG35.

142 Vgl. IAS 32.15; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3694 f.

143 Vgl. F.35; F.51; IAS 32.18; LÜDENBACH, NORBERT/HOFFMANN, WOLF-DIETER (2008), Rn. 83.

144 „Kapitalabgrenzung auf Basis der Risiko- und Chancen-Partizipation der Kapitalgeber" (BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/LEUSCHNER, CARL-FRIEDRICH/JERZEMBEK, LOTHAR (2006), S. 2134).

145 Vgl. LÜDENBACH, NORBERT/HOFFMANN, WOLF-DIETER (2004), S. 1044: Maßgebend bei der Eigenka-pitalabgrenzung nach IAS 32 ist die Frage nach der Dauerhaftigkeit des Bruttovermögens und in welchem Maße es durch zu tilgende Schulden vermindert ist. Vgl. auch ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005), S. 301.

146 "IAS 39 (...) requires the holder to account for the embedded derivatives separately if all the condi­tions in IAS 39 paragraph 11 are met. These requirements apply to the holder regardless of wheth­er any embedded derivatives are accounted for separately in the financial statements of the issu­er." (IFRIC Update, January 2007, S. 5). Vgl. auch RIC-Positionspapier: Definition eines Eigenkapi-talinstruments gem. IAS 39 vom 18. 12. 2007, Abschn. C.2, wonach die Regelungen zur Eigenka-pitalabgrenzung nach IAS 32.16 ff. „nicht identisch (sind, d. Verf.) mit dem Konzept in IAS 39 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit eingebetteten Derivaten (IAS 39.10 ff. i.V.m. IAS 39.AG27 ff., ...). Die Klassifizierung beim Emittenten (nach IAS 32) strahlt nicht auf die Bilanzie-rung beim Inhaber (nach IAS 39) aus."

147 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 469.

148 F.49(c): „Eigenkapital ist der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögens-werte des Unternehmens." Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 524.

149 IAS 32.16.

150 Vgl. IAS 32.16; LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 4 f.; PELLENS, BERNHARD/FÜLBIER, ROLF UWE/GASSEN, JOACHIM (2008), S. 475 f.; WEBER, CLAUS-PETER (2008), Rn. 40; ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005), S. 300; SCHMIDT, MATTHIAS/PITTROFF, ESTHER/KLINGELS, BERND (2007), S. 152 f.

151 Vgl. IAS 32.16(a).

152 Vgl. IAS 32.16(b).

153 Vgl. KPMG (2006), S. 5; BREKER, NORBERT/HARRISON, DAVID A./SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 469; BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004a), S. 391.

154 Vgl. IAS 32.11(a); KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3707; BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004a), S. 391.

155 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 2012.

156 Vgl. Abschn. 3.7.

157 KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3705.

158 Vgl. BREKER, NORBERT/HARRISON, DAVID A./SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 477 f.; LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 15.

159 Zur Definition nach IAS 32.11 vgl. Abschn. 2.2.

160 Vgl. IAS 32.17; IAS 32.19. Vgl. im Umkehrschluss: BREKER, NORBERT/HARRISON, DAVID A./SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 470.

161 Vgl. IAS 32.25; IDW RS HFA 9, Tz. 12-13; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3725 ff. Handelt es sich allerdings nach IAS 32.25(a) um einen realitatsfernen Bedingungseintritt („nicht echt"), so kann ausnahmsweise dennoch eine Eigenkapitalklassifizierung vorgenommen werden.

162 Vgl. IAS 32.20; IDW RS HFA 9, Tz. 11; SCHMIDT, MATTHIAS/PITTROFF, ESTHER/KLINGELS, BERND (2007), S. 153.

163 Vgl. zum Folgenden KPMG (2006), S. 9 ff.; ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005a), S. 358 f.

164 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 8-14; KPMG (2006), S. 9 f.

165 Vgl. IAS 32.18(b); KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3720; IDW RS HFA 9, Tz. 15-19.

166 Vgl. BREKER, NORBERT/HARRISON, DAVID A./SCHMIDT, MARTIN (2005), S. 471. IAS 32 (rev. 2008) hat vor dem Hintergrund der bisher für deutsche Personengesellschaften unbefriedigenden Situation, wonach diese nach geltender Regelung im IFRS-Einzelabschluss praktisch kein Eigenkapital aus-weisen können (vgl. hierzu FÖRSCHLE, GERHART/HOFFMANN, KARL (2006), Rn. 165ff.), eine Aus-nahmeregelung für Finanzinstrumente, die mit einem Kündigungsrecht ausgestattet sind geschaf-fen. Vgl. IAS 32.16A (rev. 2008); IAS 32.16B (rev.2008); IAS 32.16C (rev. 2008); IAS 32.16D (rev. 2008). Für bereits nach geltenden Regelungen als Eigenkapital zu qualifizierende Finanzinstru-mente ergeben sich durch IAS 32 (rev. 2008) keine Änderungen. Vgl. weiterf. PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2008), S. 1060 ff.; MÜLLER, STEFAN/WELLER, NIELS/REINKE, JENS (2008), S. 1109 ff.; SCHMIDT, MARTIN (2008), S. 434 ff; BAETGE, JÖRG/WINKELJOHANN, NORBERT/HAENELT, TIMO (2008), S. 1518 ff.

167 Vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 21-23 sowie Tz. 46-48; KPMG (2006), S. 12 f.

168 Vgl. IAS 32.17 sowie IAS 32.AG26; ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005), S. 358 f.; KÜTING, KARLHEINZ/ ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 942.

169 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ/ ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 998 f.

170 Vgl. hierzu am Beispiel einer Wandelanleihe KPMG (2006), S. 120 ff.

171 Vgl. IAS 32.28-32; IDW RS HFA 9, Tz. 29-40; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3692 ff.; KPMG (2006), S. 19 f.

172 Die Zahl zu liefernder Aktien und die Gegenleistung stehen von vornherein fest. Vgl. IAS 32.AG27(a); IDW RS HFA 9, Tz. 34; ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005b), S. 2290; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3411; SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 176 f.

173 Vgl. IAS 32.16; IAS 32.AG27(c) und (d); S. 2290; SCHABER, MATHIAS/REHM, KATI/MÄRKL, HELMUT (2008), S. 176 f.; KUHN, STEFFEN/SCHARPF, PAUL (2006), Rn. 3412; ISERT, DIETMAR/SCHABER, MATHIAS (2005b).

174 Vgl. IAS 39.AG27; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 179 f.

175 Vgl. IAS 39.AG27; KEHM, PATRICK/LÜDENBACH, NORBERT (2008), Rn. 178.

176 Vgl. IAS 39.2(d); BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004a), S. 392.

177 Vgl. KPMG (2006), S. 130 f.

178 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 1943; BRÜGGEMANN, BENEDIKT/LÜHN, MICHAEL/SIEGEL, MIKOSCH (2004a), S. 392.

179 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 2155. Vgl. hierzu am Beispiel einer Wandelanleihe KÜTING, KARLHEINZ/ERDMANN, MARK-KEN/DÜRR, ULRIKE L. (2008), S. 946 f. Vgl. ferner IDW RS HFA 9, Tz. 36. Zur Abspaltung im Einzelnen siehe Abschn. 2.5.

180 Vgl. IAS 39.43 sowie IAS 39.AG64-AG65 und IAS 39.AG69-AG82; HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 3130; IDW RS HFA 9, Tz. 7.

181 Bei Vorliegen mehrerer eingebetteter Derivate sind die als Eigenkapital qualifizierten grds. immer getrennt von den als Fremdkapital qualifizierten eingebetteten Derivaten zu bilanzieren. Vgl. IAS 39.AG29.

182 Vgl. IAS 39.47.

183 Vgl. IAS 39.9; IAS 39.47 sowie IAS 39.AG5-AG8; IDW RS HFA 9, Tz. 7.

184 Vgl. IAS 39.46 f.

185 Vgl. HEUSER, PAUL/THEILE, CARSTEN (2007), Rn. 2155. Zur Fair Value-Option vgl. Abschn. 2.6.3.

Ende der Leseprobe aus 131 Seiten

Details

Titel
Die bilanzielle Behandlung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS und HGB
Untertitel
Unter Berücksichtigung des Entwurfs IDW ERS HFA 22 und des Regierungsentwurfs eines BilMoG
Hochschule
Universität des Saarlandes  (Institut für Wirtschaftsprüfung (Prof. Dr. Karlheinz Küting))
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
131
Katalognummer
V125663
ISBN (eBook)
9783640311613
ISBN (Buch)
9783640310425
Dateigröße
1479 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzinstrumente, IFRS, Regierungsentwurfs, BilMoG
Arbeit zitieren
Michael Jahke (Autor:in), 2009, Die bilanzielle Behandlung strukturierter Finanzinstrumente nach IFRS und HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125663

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