Glossar und Erläuterungen zur BWL: Zivilrecht

Begriffe, Formeln und Erläuterungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge BWL (B.Sc. und M.Sc.)


Fachbuch, 2009

97 Seiten


Leseprobe


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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 1 -

A.Zivilrecht

Eine Willenserklärung wird als abgegeben Abgabe von

angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits Willenserklärungen: Erforderliche getan hat, damit seine Willenserklärung wirksam werden kann. (BGHZ 137, 205, 208; Medicus, BGB AT, Rn 263 f., Palandt, Heinrichs, § 130 Rn 1, 55; Brox, BGB AT, Rn 145)

Unter dem Begriff „Abhandenkommen von Sachen“ Abhandenkommen von

versteht man den unfreiwilligen unmittelbaren Sachen:

Besitzverlust des Eigentümers an seiner Sache.

Hinweis:

Der Verlust ist nicht nur dann unfreiwillig, wenn dieser gegen den Willen des Eigentümers erfolgte. Ausreichend ist bereits, dass der Eigentümer keinen Willen zur Besitzaufgabe hatte.

B:

- Diebstahl (gegen den Willen),

- Verlieren (ohne den Willen)

Als „absolutes Recht“ wird ein Recht verstanden, Absolutes Recht:

das dem Rechtsinhaber gegenüber jedem zusteht, nicht nur gegenüber einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis.

B:

- Besitzrecht,

- Eigentumsrecht

Hinter dem „Abstraktionsprinzip“ verbirgt sich die Abstraktionsprinzip:

(gesetzlich nicht geregelte) Festlegung, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft rechtlich selbstständig und unabhängig voneinander in einem Vertrag existieren.

Die Ungültigkeit des einen Geschäfts hat somit nicht notwendigerweise auch die Ungültigkeit des anderen zur Folge.

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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 3 -

B:

- der Besitzer B fährt alleine in einem Autodamit übt er alleine die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache aus und ist somit Alleinbesitzer des Autos

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für Allgemeine

eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Geschäftsbedingungen:

Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)

Siehe Geschäftsfähigkeit Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit:

Mit der „Annahme an Erfüllungs Statt“ ist gemeint, Annahme an Erfüllungs

dass das Schuldverhältnis auch dann erlöschen Statt:

soll, wenn zwar nicht der eigentlich ursprünglich geschuldete Gegenstand geleistet wird, sondern ein anderer, der ein Erfüllungssurrogat darstellt. (§ 364 Abs.1 BGB)

B:

Der Verkäufer V verkauft an einen Musiklehrer M einen BGB-Kommentar. Da der M gerade sein Geld vergessen hat, aber die Tochter des V am nächsten Morgen ein Vorstellungsgespräch bei einer Castingshow hat, einigen sich V und M darauf, dass als Gegenleistung für den Kommentar zwei Stunden Musiknachhilfe ausreichend sind.

Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Annahme:

Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

Die „Anscheinsvollmacht“ liegt vor, wenn der Anscheinsvollmacht: Geschäftsherr das wiederholte und über einen gewissen Zeitraum erstreckende Auftreten des unbefugt als Vertreter Handelnden zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, der Vertretene billige und dulde das Handeln des Vertreters. (BGHZ 5, 111, 116; BGH, NJW 1998, 1854, 1855; NJW-RR 1987, 308; LG Trier, NJW 1998, 1407)

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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 5 -

B:

- Übereignung eines beweglichen Gegenstandes zur Sicherheit für ein Darlehen an den Sicherungsgeber das Eigentum soll automatisch wieder an den früheren Eigentümer zurückfallen, wenn er dem Sicherungsgeber das Darlehen zurückbezahlt hat

Unter einer „Aufrechnung“ wird die wechselseitige Aufrechnung:

Tilgung von zwei sich gegenüberstehenden Forderungen verstanden, die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft entstanden sind.

Unter der „aufschiebenden Bedingung“ wird die Aufschiebende

Bestimmung verstanden, wonach eine bestimmte Bedingung:

Rechtsfolge von dem Eintritt eines unsicheren zukünftigen Ereignisses abhängig sein soll. (§ 158 Abs. 1 BGB)

Unter der „aufschiebenden Bedingung“ wird das Aufschiebende

Hinausschieben bzgl. des Inkrafttretens der Bedingung: gewollten Rechtswirkung verstanden. (§ 158 Abs. 1 BGB)

B:

- Veräußerung einer Ware unter Eigentumsvorbehalt die Übereignung der beweglichen Sache erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung

Unter einer „Auftragsbestätigung“ wird eine Auftragsbestätigung: schriftliche Annahme eines Vertragsangebotes verstanden.

Durch einen Auftrag verpflichtet sich der Auftragsvertrag:

Beauftragte, durch die Annahme eines Auftrages, einen ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. (§ 662 BGB)

Eine „Ausbeutung“ soll immer dann vorliegen, wenn Ausbeutung:

sich der Wucherer die Schwächesituation des Bewucherten bewusst (also vorsätzlich) zunutze macht und dabei Kenntnis vom auffälligen

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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 7 -

Der„Ausschluss der freien Willensbildung“ liegt vor, Ausschluss der freien

wenn der Betroffene aufgrund der Störung der Willensbildung:

Geistestätigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. (BGH, NJW 1970, 1680, 1681; 1996, 918; OLG Saarbrücken, NJW 1999, 871, 872)

Eine „Außenvollmacht“ ist eine Vollmacht, die Außenvollmacht: gegenüber dem Dritten erklärt wurde, dem gegenüber auch die Vertretung stattfinden soll.

Unter einer „Bankvollmacht“ wird eine Vollmacht Bankvollmacht:

verstanden, die Bankkunden an Personen ihres Vertrauens erteilen können, damit diese Bankgeschäfte im Namen des Kunden vornehmen.

Grundsätzlich stellt die Bankvollmacht eine Außenvollmacht dar.

Unter einer „Bedingung“ wird eine durch den Bedingung:

Parteiwillen in das Rechtsgeschäft eingeführte Bestimmung verstanden, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. (BGH, NJW 1999, 1467, 1470)

Unter dem Begriff „Befristung“ wird die Befristung:

Abhängigkeit eines Rechtsgeschäfts von einem Anfangs- und einem Endtermin verstanden.

Unter einer „Beglaubigung“ wird die Bestätigung Beglaubigung:

eines Notars verstanden, dass die Unterschrift oder das Handzeichen unter einer schriftlich abgefassten Erklärung von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat.

Hinweis:

Seit 01.07.2005 sind ebenfalls die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde für die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig (§ 6 BtBG).

B: Im BGB:

- Form der Vereinsanmeldung, § 77 BGB,

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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 12 -

sechsMonaten nach Gefahrübergang an der Sache zeigen, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war folglich muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache beim Gefahrübergang (Kauf) mängelfrei war!

Hinter der „Bewirkung von Leistung mit eigenen Bewirken der Leistung

Mitteln“ verbirgt sich die Annahme, dass ein von mit eigenen Mitteln: dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. (§ 110 BGB)

Rechtsfolge:

1. Soweit ein Minderjähriger einen Vertrag geschlossen und mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind, erfüllt hat, gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam. (MüKo, Schmitt, § 110 BGB Rn 32)

2. Sind die Voraussetzungen des § 110 BGB nicht erfüllt, weil der Minderjährige die ihm überlassenen Mittel nicht widmungsgemäß verwendet hat, so ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Sein weiteres Schicksal hängt von der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ab. Bis zur Genehmigung des Vertrages kann der Vertragspartner vom Widerrufsrecht des § 109 BGB Gebrauch machen. (MüKo, Schmitt, § 110 BGB Rn 33)

3. Wird der Vertrag endgültig unwirksam, sind bereits ausgetauschte Leistungen ggf. nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren.

4. Darüber hinaus kommen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Minderjährigen in Betracht (§ 823 Abs. 2 BGB iVm

§ 263 StGB oder § 265a StGB oder aus § 826 BGB), wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, die Mittel seien ihm zur freien Verfügung oder zu dem in Rede stehenden Zweck überlassen worden.

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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 14 -

-das Arbeitsrecht,

- das Gesellschaftsrecht und

- das Handelsrecht

Ein Darlehen stellt jede Art der Darlehen:

Nutzungsüberlassung von Kapital durch den Gesellschafter an die Gesellschaft dar, ungeachtet der jeweiligen zivilrechtlichen Qualifikation (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)

Unter dem „Geschäft für den, den es angeht“ wird, Das Geschäft, für den es

ein Rechtsgeschäft verstanden, bei dem es dem angeht:

Vertragspartner eines Vertreters egal ist, mit wem er das Geschäft abschließt. Auch wenn nun der Vertretene vergisst, im fremden Namen aufzutreten, kommt das Geschäft mit dem Vertretenen zustande.

Daher stellt das „Geschäft, für den es angeht“ eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip und § 164 BGB dar.

Von einem „Dauerschuldverhältnis“ spricht man, Dauerschuldverhältnis: wenn ein dauerndes Verhalten oder eine regelmäßig wiederkehrende Leistung geschuldet wird und der Gesamtumfang der Leistung gerade von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt.

B:

- Arbeitsvertrag,

- Franchisevertrag,

- Mietvertrag,

- Pachtvertrag

Unter einem „Deckungsverhältnis“ wird das Deckungsverhältnis:

Grundverhältnis eines Vertrags zugunsten Dritter verstanden.

Unter der Deliktsfähigkeit wird die Fähigkeit einer Deliktsfähigkeit:

Person verstanden, für einen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden Ersatz leisten zu müssen.

Hinweis:

Eine Person, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist noch nicht deliktsfähig. (§ 828 Abs. 1 BGB)

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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 16 -

Untereiner „Drohung“ wird das ausdrückliche oder Drohung:

konkludente Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels verstanden, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. (BGHZ 2, 287, 295; BGH, NJW 1988, 2599, 2600 f.)

B:

- Drohen durch Zeigen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges,

- Drohen mit der Erstattung einer Strafanzeige,

- Drohen, jemanden zu verprügeln

Unter dem Begriff der „Ehe“ wird eine dauernde Ehe:

vertragliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau verstanden.

Unter dem „Eigenbesitz“ wird der Zustand Eigenbesitz:

verstanden, bei dem eine Person eine Sache nach seinem Willen als ihm gehörig besitzt. (§ 872 BGB)

Unter den „Eigenschaften einer Person“ versteht Eigenschaften einer

man all die Merkmale, die ihr für eine gewisse Person:

Dauer anhaften oder sie auch charakterisieren. (BGH, NJW 1992, 1222)

Unter dem Begriff „Eigenschaften einer Sache“ Eigenschaften einer

werden alle tatsächlichen und rechtlichen Sache:

Verhältnisse verstanden, die infolge ihrer Beschaffenheit Einfluss auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache haben. (BGH, NJW 2001, 226, 227)

Ein „Eigenschaftsirrtum“ ist gegeben, wenn der Eigenschaftsirrtum:

Erklärende sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache irrt. (§ 119 Abs. 2 BGB)

B:

- Der Käufer hält einen vergoldeten Ring für echt,

- Der Käufer irrt sich über den Maler eines Bildes

Hinweis:

- der Eigenschaftsirrtum berechtigt gem. § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts

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Michaelis - Glossar zur BWL - Zivilrecht - 18 -

SieheGefälligkeitsvertrag Einseitig verpflichtender Vertrag:

Unter einem „einseitigen Rechtsgeschäft“ wird ein Einseitiges

solches Rechtsgeschäft verstanden, wenn die Rechtsgeschäft:

Willenserklärung einer Person ausreicht, um bestimmte rechtsgeschäftliche Folgen auszulösen.

Unter dem Begriff „Einwilligung“ versteht man die Einwilligung: vorherige Zustimmung. (§ 183 Satz 1 BGB)

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Glossar und Erläuterungen zur BWL: Zivilrecht
Untertitel
Begriffe, Formeln und Erläuterungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge BWL (B.Sc. und M.Sc.)
Autor
Jahr
2009
Seiten
97
Katalognummer
V125318
ISBN (eBook)
9783640300686
ISBN (Buch)
9783640305483
Dateigröße
651 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das nachfolgende Glossar mit seinen Erläuterungen entstand während meines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam und war mir stets ein mehr als nützlicher Helfer zum besseren Verständnis der jeweiligen Thematik. Im Zuge der Veröffentlichung wurden die Begriffe und Definitionen erneut sorgsam durchgegangen und – sofern notwendig – aktualisiert. Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Studium! Berlin, im April 2009, Oliver Michaelis
Schlagworte
Abgabe von Willenserklärungen, Abhandenkommen von Sachen, Absolutes Recht, Abstraktionsprinzip, Abtretung, AGB, Aktiengesellschaft, Aktiv-Vertretung, Alleinbesitz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit, Annahme, Annahme an Erfüllungs Statt, Anscheinsvollmacht, Antrag, Anwartschaftsrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arglist, Auflösende Bedingung, Aufschiebende Bedingung, Aufrechnung, Auftragsbestätigung, Auftragsvertrag, Ausbeutung, Ausdrückliche Kundgabe, Ausdrückliche Täuschung, Ausländischer Verein, Ausschluss der freien Willensbildung, Außenvollmacht, Bankvollmacht, Bedingung, Befristung, Beglaubigung, Benachteiligung, Beschaffenheit, Beschränkte Geschäftsfähigkeit, Besitz, Besitzdiener, Besitzerwerb, Besitzkonstitut, Besitzmittlungsverhältnis, Bestandteile, Beweislastumkehr, Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln, Blankounterschrift, BMV, Bösgläubigkeit, Bringschuld, Buchersitzung, Bürgerliches Recht, Darlehen, Das Geschäf für den es angeht, Dauerschuldverhältnis, Deckungsverhältnis, Deliktsfähigkeit, Dilatorische Einrede, Dingliches Geschäft, Dissens, Dritter, Drittschadensliquidation, Drohung, Ehe, Eigenbesitz
Arbeit zitieren
Oliver Michaelis (Autor:in), 2009, Glossar und Erläuterungen zur BWL: Zivilrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125318

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