Bilanzierung und Bewertung des Baurechts unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts im Rahmen von Umgründungen


Diplomarbeit, 2006

200 Seiten, Note: Befriedigend


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Motivation
1.2 Aufbau der Arbeit
1.3 Drei Begriffe des Baurechts – terminolog. Vor(ab)selektion
1.3.1 Baurecht 1 (BauO; vw-behördl. Baubewilligung)
1.3.2 Baurecht 2 (Baurecht i.e.S.)
1.3.2.1 Definitions-Abgrenzung
1.3.2.2 Beispiele für den Gebrauch des Wortes i.e.S
1.4 [Das] Baurecht ieS - ein „eigentumsähnl.“Recht ?
1.4.1 Die Aussagen Bartas et al
1.4.2 Kritik an der Diktion „eigentumsähnlich“
1.5 Abgrenzung ö Baurecht vom d Erbbaurecht
1.5.1 Generelles
1.5.2 Spezielle Unterschiede
1.5.2.1 Kein ewiges Baurecht
1.5.2.2 Kein originäres Eigentümerbaurecht
1.5.2.3 Trennung Alterbbaurechte / „neuere“ Erbbaurechte
1.5.2.4 Weniger Macht beim ö Grundstückseigentümer
1.5.2.5 Stärkere Schutzbestimmungen für ö Bauberechtigten
1.5.2.6 Fixierungspflicht der Bauzins-Höhe in Ö bei Vertragsabschluß
1.5.2.7 Andere Entschädigungsregelung
1.5.2.8 Keine Vermögenssplitter-Abspaltungsdenklogik in Ö verortbar
1.5.2.9 Beispiele der Gleichsetzung d Erbbaurecht / ö Baurecht
1.5.2.9.1 Werndls Diktion
1.5.2.9.2 Sauers Worte anno 1993 unter Verweis auf Czurda
1.5.2.9.3 Stellungnahme zu Sauer und zu Sauers Anmerkung
1.5.2.9.4 Recherche zu Sauers Verweis auf Czurda
1.5.2.9.5 Stellungnahme zu Sauers Verweis und zu Czurdas Diktion
1.5.3 Sprachliche Vermischung bereits bei Klein, ferner Gschnitzer

2 Entgelt (Gegenleistung) für Baurechtseinräumung
2.1 Entgelt i.w.S
2.2 Entgelt i.e.S. : der Bauzins
2.2.1 Definition des Bauzinses
2.2.1.1 Die Behauptungen Schwimanns
2.2.1.2 Sachkritik an den Behauptungen Schwimanns
2.2.1.3 Die Diktion von Goriany in Welser
2.2.1.4 Sachkritik an der Diktion von Goriany in Welser
2.2.1.5 Die Behauptungen von Nidetzky/Stingl
2.2.1.6 Widersprüche in den Aussagen von Nidetzky/Stingl
2.2.1.7 Das Postulat von Urbanek/Rudolph
2.2.1.8 Zweifel an diesem Postulat
2.2.1.9 Die Aussagen von Bittner/Engelhart
2.2.1.10 Bewertung der Aussagen von Bittner/Engelhart
2.2.1.11 Ergänzungen der Worte Gampes
2.2.2 Das Wort „Baurechtszins“ nach Würth/Zingher et al
2.2.3 Das Wort „Bauzinsen“ nach Novacek et al
2.2.4 Kritik an der Wortwahl (Erb-)„Bauzinsen“
2.2.4.1 Kritik an der Diktion „Bauzinsen“ (in Ö)
2.2.4.1.1 Generelle Kritik mit Duden
2.2.4.1.2 Spezielle Wortwahl-Kritik bzgl EStR 2000,Abschn 6, Rz.2405
2.2.4.2 Kritik an der Diktion „Erbbauzinsen“ (in Dtl.)
2.2.4.2.1 Generelle Kritik
2.2.4.2.2 Spezielle Wortwahl-Kritik an Simon/Cors/Halaczinsky/Teß
2.2.4.2.3 Besondere Sachkritik an Räfle
2.2.4.2.4 Besondere Sachkritik an Ramckes Diktion
2.3 Grundlegende Fragen betreffs „Entgeltlichkeit“ des Baurechts
2.3.1 Sprachkritische Einleitung im Geiste Ludwig Wittgensteins et al
2.3.2 Menschliche Wahrnehmung auf Satzanfang fokussiert?
2.3.3 Leitmotiv Privatautonomie („Selbst“-Bestimmung?)
2.3.3.1 Privatautonomes „Fundament“
2.3.3.2 Schranken der Privatautonomie
2.3.3.3 Die Behauptung von Rechberger/Frauenberger
2.3.3.4 Kritik an der Diktion von Rechberger/Frauenberger
2.3.4 Sprachanalyse des §3 Abs 2 BauRG
2.3.5 Gedankenkerne Kleins hinter dem Wortschleier/Sprachmantel
2.3.5.1 Die Aussagen Klangs in Klang
2.3.5.2 Die Aussagen Armin Ehrenzweigs
2.3.5.3 Kommentierung der Worte Armin Ehrenzweigs
2.3.5.4 Rechbergers Worte am Tag des Lat. Notariats (2005)
2.3.5.5 Tauchers Worte sowie jene Urbaneks/Rudolphs
2.3.5.6 Urbanek/Rudolph: Wortkopie von Rechberger/Frauenberger?
2.3.5.7 Fragen zu Urbaneks/Rudolphs Diktion „einhellig gefolgert“
2.3.5.8 Die Semantik der Worte „(aus etwas) folgern“ zufolge Duden
2.3.5.9 Die Behauptung Forsters und Feils Recherchen in Dtl
2.3.5.10 Die Position F. Bydlinskis (anno 1981)
2.4 Steuerliche Besserstellung des BauR gg dem SÄ
2.4.1 Generell: Baurecht beliebter als SÄ(„BauR-Surrogat“)
2.4.2 Speziell: ua abgabenrechtliches Motiv
2.5 Rechtssystemat. Verbesserungsziele der ö Notariatskammer
2.5.1 Das Ansinnen der Ö Notariatskammer
2.5.2 Die stellvertretende Einladung Spruzinas an das BMJ
2.5.3 Die Diskussion unter Beiseins Kleteckas
2.5.4 §7 BauRG: sachlich determiniert?
2.6 Anmerkungen zum „Heimfall“(Rückübertragung/“Rückfall“)
2.6.1 Beschreibung des Vorganges
2.6.2 Das Wort „Heimfall“ iZm dem BauRG
2.6.2.1 „Der“ Heimfall nach Goriany in Welser
2.6.2.2 Allgemeines, unter Verweis auf Schaffgotsch
2.7 Zur „Entstehung“ dieses dingl. Rechtes
2.7.1.1 Generelles zur T/M-Denklogik
2.7.1.2 Spezielles zur Frage des (zulässigen) Titelgeschäftes (T)
2.7.1.2.1 Die Ansicht[en] von Urbanek
2.7.1.2.2 Die Auffassung F. Bydlinskis (anno 1982)
2.7.1.2.3 Die Ansicht von Nidetzky/Stingl
2.7.1.2.4 Die Sicht von Spruzina in Schwimann
2.7.1.3 Zur Frage der Erwerbungsart (M)
2.7.1.3.1 Bücherliche Eintragung im C-Blatt der Liegenschaft
2.7.1.3.2 Ferner Eröffnung einer eigenen Baurechtseinlage
2.8 Ökonom. Motivforschung und Morphologie
2.8.1.1 Allgemeine Alternativen-/Opportunitätskosten-Erwägungen
2.8.1.2 Besondere, steuerliche Vorteilhaftigkeitsbetrachtungen
2.8.1.3 Gestaltende Maßnahmen iRd vorweggenommenen Erbfolge
2.8.2 WE und BauR
2.8.3 Wertsicherungsvereinbarungen
2.8.4 Gesetzliche Mindestdauer - gesetzliche Höchstdauer

3 Das Baurecht im Steuerrecht
3.1 Allgemeines
3.1.1 Allgemeines zum Gang der steuerlichen Akzentuierung
3.1.2 Die sog „wirtschaftliche Betrachtungsweise“
3.1.2.1 Allgemeines zur „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“
3.1.2.2 Die Aussagen Feils zur „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“
3.1.2.3 Mehrebenendenkschienen iSv Kreuzmair, Holoubek et al
3.1.2.4 Kritik am Gebrauch „der“ wirtschaftlichen Betrachtungsweise
3.1.3 Kritik am Wortgebrauch „wirtschaftliches Eigentum“
3.1.3.1 Arnolds, Stolls sowie Kreuzmairs Worte
3.1.3.2 Sprachkritik an [ua] VwGH-Diktion ‚wirtschaftliches Eigentum’

4 ESt (KöSt) beim Grundeigentümer
4.1 Einräumung durch private Grundeigentümer
4.1.1 Entrichtungsformen des Bauzinses
4.1.2 „Übergang“ des Bauwerkes auf den Grundeigentümer
4.1.2.1 Die Aussagen Tauchers und Stingls/Nidetzkys
4.1.2.2 Widerlegung der Worte mittels [Sir] Karl R. Popper
4.1.3 Aufschließungskosten
4.1.4 Entschädigung für Wertminderung
4.1.5 Übertragung (des) wirtschaftlichen „Eigentums“
4.1.6 Baurechtseinräumung an bebauten Grundstücken
4.1.6.1 Nachträgliche Baurechtsbegründung an bestehenden Gebäuden
4.1.6.2 Bauherrenmodelltheoretische Verweisung
4.1.6.3 Strl. Konsequenzen einer nachträgl. Baurechtsbegründung
4.1.7 Grundstücksübertragungen an PS und Baurecht
4.2 Einräumung durch betriebliche Grundeigentümer
4.2.1 §4/3-, § 4/1- und §5-Rechner
4.2.2 „Übergang“ des Bauwerkes auf den Grundeigentümer
4.2.2.1 Entschädigungsloser Bauwerks-„Heimfall“
4.2.2.1.1 Tauchers und Urbaneks/Rudolphs Diktion
4.2.2.1.2 Sachkritik an der Diktion der AutorInnen
4.2.3 Eigene Systematisierung der vGA
4.2.3.1 vGA i.e.S
4.2.3.2 vGA i.w.S. (=verdeckte Gewinnminderung)
4.2.3.3 Die herkömmlichen vGA-Definitionselemente
4.2.3.3.1 Die vA iSd VwGH-Erk 31.3.2005, 2003/15/0100, 0102, 0103
4.2.3.3.2 Die vGA iSd VwGH-Erk 31.3.2004, 99/13/0260
4.2.3.3.3 Phänomenologisches vGA-Quartett nach Doralt/Ruppe
4.2.3.3.4 Kritik am phänomenologischen Quartett von Doralt/Ruppe
4.2.3.3.5 Die vGA nach Unger/Vock
4.2.3.3.6 Kritik an der Definition von Unger/Vock
4.2.4 Wirtschaftl. Eigentums-Erlangung am errichteten Bauwerk
4.2.5 Beendigung des Baurechts(verhältnisses)
4.2.5.1 Heimfall gegen „unangemessene“ Entschädigung
4.2.5.2 Unangemessene Entschädigung
4.2.5.2.1 Aufwand bei Inhaber?
4.2.5.2.2 Schenkung bei Grundeigentümer?
4.2.5.2.3 vGA, wenn Baurechtsinhaber eine GmbH ist?
4.2.5.3 Kritische Stellungnahme zu dieser „stand alone“-Denklogik
4.2.6 Privat veranlasste Baurechtsbestellung (§5-Rechner)
4.2.7 Baurechtseinräumung an (bereits) bebauten Grundstücken
4.2.7.1 Allgemeines
4.2.7.2 Gestaltungsvorteil BauR gegenüber SÄ
4.2.7.3 Ökonomisches Motiv für nachträgl. Baurechteinräumung
4.2.7.3.1 Generelles zur Vermeidung des Realisierens der stRes
4.2.7.3.2 Spezielles bzgl KMU-Finanzierung qua stRes
4.2.8 Generelle Voraussetzungen für Art III und Art IV UmgrStG
4.2.8.1 Wirtschaftliche Einleitung mit Taucher
4.2.8.2 „Betrieb“-Erfordernis
4.2.8.3 Definition des Betriebes
4.2.8.4 Zurückbehaltung: Gestaltungsinstrument für den Einbringenden
4.2.8.4.1 Die Wertung Metzlers und Frabergers Sukzessionsworte
4.2.8.4.2 Die Aussage Urbaneks/Rudolphs
4.2.8.4.3 Sachkritik an der Formulierung Urbaneks/Rudolphs
4.2.8.5 „Wesentliche Grundlagen des Betriebes“
4.2.8.5.1 Zurückbehaltungstechnik gem Wundsam/Zöchling/Huber/Khun
4.2.8.5.2 Durchbrechung des Schicksalsteilungsgrundsatzes
4.2.8.5.3 Kritik (qua Formallogik, Mengenlehre, Wortsinn) an hL& RSpr
4.2.8.5.4 Bauwerke „mit“einbringungsfähig, GuB zurück(be)haltbar
4.2.8.5.5 Zurück(be)haltungsrechtliche Technik, Zurückbehaltungsrecht
4.2.8.6 Unternehmens(geo)strategische Motivik
4.2.8.6.1 Typusbild Betriebseinbringung/ Liegenschaftszurückhaltung
4.2.8.6.2 Schranken von §16/5: Einbr.fähig.Vermögen/positiver VW
4.2.8.6.3 Typusbild Betriebseinbringung; Liegenschafts-„Zerreißen“
4.2.8.6.4 Die Ausführungen Hübner-Schwarzingers/Wiesners
4.2.8.6.5 Bauwerk-übernehmende Kö = wi.Eigentümerin des Bauwerks
4.2.8.6.6 „vGA“-Gefahr bei über Grundanteil hinausgehender Vergütung
4.2.8.6.7 Anmerkungen zu den KStR 2001 Rz. 879
4.2.8.7 ZS-veranlasstes Zurückbehalten bloß des GuB
4.2.8.7.1 Typusbild ZS iVm Bauwerk / Nur GuB-Zurückbehaltung
4.2.8.7.2 Grds Rechtsfolge: Steuerneutraler Übergang in SBV des EUers
4.2.8.7.3 Schranken der Zurückhaltung: positiver VW
4.2.8.7.4 Typusbild BVV/VBV- sowie Vorkaufsrechts-Vereinbarung
4.3 Übertragung (Erwerb) eines mit BauR belasteten Grundstückes
4.4 VwGH-Erk 26.2.1975, 936/74 sowie Kommentare hierzu

5 ESt (KöSt) beim „Bauberechtigten“
5.1 Betrieblicher Bereich
5.1.1 Begründung des Baurechts
5.1.1.1 Die Ansicht des VwGH
5.1.1.2 Der Beitrag Stingls
5.1.1.3 Entrichtungsformen des Bauzinses
5.1.1.4 Nebenkosten bei Erwerb
5.1.1.4.1 Die Worte Tauchers, Margreiters, Bertls/Frabergers
5.1.1.4.2 Eigene, sachkritische Stellungnahme
5.1.1.5 Errichtung des Bauwerkes
5.1.1.6 Nachträglicher Erwerb des Grundstückes
5.1.2 Übertragung des Baurechts – Baurechtsweitergabe
5.1.3 Baurechtsbeendigung
5.1.4 Ausweis des Baurechts in der Handelsbilanz
5.1.4.1 Zur Frage, ob das BauR ieS ein VG ist
5.1.4.1.1 Die Definition von Bertl/Deutsch/Hirschler
5.1.4.1.2 Die Wertung Oberleitners zur VG-Eigenschaft des BauR [ieS]
5.1.4.1.3 Die Ansicht Pirklbauers
5.1.4.1.4 Eigene Position zur VG-Eigenschaft des BauR ieS
5.1.4.2 Zur Frage der „Anschaffung“ eines BauR ieS
5.1.4.2.1 Die Def von Bertl/Deutsch/Hirschler bzgl. „Anschaffung“
5.1.4.3 Konsequenzen im Falle des Vorliegens einer „Anschaffung“
5.1.4.3.1 Die Aussagen von Bertl/Deutsch/Hirschler zu den AKo
5.1.4.3.2 Die „Anschaffungskosten“ nach Novacek&Oberleitner
5.1.4.3.3 Oberleitners Worte zu den Anschaffungskosten
5.1.4.3.4 Die „Anschaffungskosten“ des BauR zufolge Taucher
5.1.4.3.5 Eigene Stellungnahme
5.1.5 Fragen betreffend den Bilanz-„Ausweis“ des BauR ieS
5.1.5.1 BauR ieS: „Immaterielle“ VG des AV, SAV, uU UV?
5.1.5.1.1 Diskussions-Adoption aus Dtl
5.1.5.1.2 Die Formulierung von Göth/Rief/Staringer/Tumpel
5.1.5.1.3 Persönliche Stellungnahme
5.1.5.1.4 Die (wohl) hM in Ö (Frick; Egger/Samer/Bertl)
5.1.5.2 Grds. Ausweis im (Sach-)Anlagevermögen
5.1.5.2.1 Die Behauptungen Seichts, Mandls; Schäfers ua
5.1.5.2.2 Widerlegung mit Sir Karl Popper
5.1.5.2.3 Allgemeines zur Untergliederung des SAV
5.1.5.2.4 Die Behauptungen von Schaffhauser-Linzatti
5.1.5.2.5 Widerlegung mit Sir Karl R. Popper
5.1.5.2.6 Die Sicht von Egger/Samer/Bertl & Grünberger
5.1.5.2.7 Die Worte von Hofians&Geist (in Gleichklang mit Spruzina)
5.1.5.2.8 Die Ansicht Baborkas und Baborkas Irrtum
5.1.5.2.9 Die Behauptung(en) Fricks bzgl. ‚Konzessionen’
5.1.5.2.10 Kritik an Diktion und Aussageninhalt Fricks
5.1.5.2.11 Frick: zufällige Symmetrie zu Hofians’ Worten?
5.1.5.2.12 Kritik an Hofians Gleichsetzung von Baurecht mit SÄ
5.1.5.3 Sonderfall: Ausweis im UV
5.1.5.3.1 UV-Typusbild: HW-Vorrat für Immobilien-TH
5.1.5.3.2 UV-Typusbild: Zwischenerwerb mit Weiterverkaufsabsicht
5.1.6 Ausweis des Baurechts in der Steuerbilanz
5.1.6.1 Insbes beim §5/1-Gewinnermittler
5.1.7 „Maßgeblichkeit“/ Quasi-„Durchbrechung“ derselben
5.1.7.1 Ist das „Baurecht“ ein „WG“?
5.1.7.1.1 VwGH 19.9.1995, 92/14/0008 (gleichwohl zu EStG 1972)
5.1.7.1.2 Die Worte der EStR 2000, Rz. 487
5.1.7.1.3 Eigener AKo-Begriff im ESt-Recht?
5.1.7.1.4 Eigene Gestaltungsüberlegungen zufolge EStR&VwGH-Erk
5.1.7.2 Zur Frage des „WG“-Begriffs
5.1.7.2.1 Insbes. zur Frage der Def von „WG“
5.1.7.2.2 „Historisch-[GEO]grafische Betrachtungsweise“
5.1.7.3 (Klärende) Abgrenzung „VG“ – „WG“
5.2 Das Baurecht im Lichte der Nichtbilanzierung sog „sGes“
5.2.1 sGes i.e.S
5.2.2 sGes i.w.S
5.2.3 Strl. Ausweisverbot von „sGes“ nach der hM in Dtl
5.2.3.1.1 Die Aussagen von Ellrott/Schmidt-Wendt
5.2.3.1.2 Die Gedanken von Karrenbauer
5.2.3.1.3 Die Systematisierung Heinens ( in sGes ieS und iwS)
5.2.3.1.4 Borgdorfs Aussage (für Dtl.) zum „sGes“ ‚ Erbbauverhältnis’
5.2.3.2 Strl Ausweisverbot von sog „sGes“ in Ö?
5.2.3.2.1 Die Linie des VwGH und Tauchers
5.2.3.2.2 Die „Konjunktivierung“ der Jud durch Taucher
5.2.3.2.3 Die Sicht von Doralt/Ruppe sowie Frick (als Bsp. für Ö )
5.2.3.2.4 Die Diktion Seichts iZm Drohverlust-RStn
5.2.3.2.5 Sachliche Stellungnahme zu Seichts Formulierung
5.2.3.3 Kein „wi.Eigentum“ qua Nutzungsrechte per se ?
5.2.3.4 Parallele zu CO2-Emissionszertifikaten und Konzessionen ?
5.2.3.4.1 Frabergers Approach: CO2-Emissionszertifikate-Parallele?
5.2.3.4.2 Eigene Stellungnahme zu Frabergers Ausführungen
5.2.3.4.3 Fricks Ausführungen iVm ‚Konzessionen’
5.2.3.4.4 Kritik an Fricks Systematisierung
5.3 Außerbetrieblicher Bereich
5.3.1 Begründung des Baurechts
5.3.1.1 Ist das Baurecht ein WG (iSd Bilanzsteuerrechts)?
5.3.1.1.1 VwGH 19.9.1995, 92/14/0008 zu EStG 1972
5.3.2 Überlassung bzw. Übertragung des Baurechts
5.3.3 Baurechtsbeendigung
5.4 Beschränkte Steuerpflicht (§98) und DBA

6 Das Baurecht im Bewertungsgesetz
6.1 Anwendungsbereich
6.2 Umfang der bewertungsrechtlichen Erfassung
6.2.1 Baurecht
6.2.1.1 Baurecht als „Grundstück“ iSd ö (und d) BewG
6.2.1.1.1 Allgemeines
6.2.1.1.2 Der Begriff des „Grundstücks“ iSd BewG
6.2.1.1.3 Sind „Betriebsvorrichtungen“ stets „Grundstücke“ iSd BewG?
6.2.1.1.4 Baurecht ieS nicht im „Grundstück“ ‚Baurecht’ hineinbewertet
6.3 Bewertung
6.3.1 Baurecht
6.3.1.1 Zurechnung des belasteten Grundstücks
6.3.1.2 Zurechnung des Baurechts (Gebäudes)
6.3.1.3 Recht auf Bauzins bzw. Bauzinszahlungspflicht
6.4 Inlandsvermögen

7 Das Baurecht im Grunderwerbsteuergesetz
7.1 Umfang der grunderwerbsteuerlichen Erfassung
7.1.1 Baurecht
7.2 Erwerbsvorgänge
7.2.1 Baurechtsbegründung
7.2.1.1 Alte versus neue Rechtslage
7.2.1.1.1 Die Aussage Tauchers bzgl L und RSpr
7.2.1.2 Bemessungsgrundlage
7.2.2 Verlängerung
7.2.3 Übertragung des Baurechts
7.2.4 Beendigung
7.2.4.1 Beendigung qua Grundeigentümer (vor Zeitablauf)
7.2.4.2 Erlöschen durch Zeitablauf
7.2.4.3 Konsensual-Auflösung (Aufhebung) vor Zeitablauf
7.3 Einzelfragen
7.3.1 Eigentümerbaurechtserlöschen GrESt-pflichtig?
7.3.2 Rückerstattung bei Heimfall infolge Verwirklichung vertraglicher Auflösungsbestimmungen?
7.3.3 Umgründungsfälle
7.3.3.1 Typusbild nachträgl. BauR-Begründung, 2-facher EW

8 Zusammenfassung

9 Literaturverzeichnis

OGH- und VwGH-Urteils-Liste

BFH-Urteilsliste

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Motivation

Das Baurecht iSd BauRG ist eine höchst interessante Materie.[1] Ähnlich wie im Falle des (für gesellschaftsrechtliche sowie mitunter steuerrechtliche Wortmäntel) schillernden Terminus’ „ Mantelkauf[2] verbirgt sich dahinter etwas, das (typischerweise) nicht Element des täglichen Sprachgebrauchs ist. Der Reiz des Schwierigen hat im Autor den Wunsch geweckt, die mit dem Thema verbundenen Probleme partiell zu sichten und – soweit als möglich – in eine insbesondere für Wirtschafter(innen) und Jurist(inn)en sowie interessierte Dritte möglichst verständliche Sprache zu gießen. Es würde mich (sehr) freuen, wenn dies (im Wesentlichen) gelungen ist. Da „ der[3] Heimfall hier eine sehr wichtige Rolle spielt und der Autor in letzter Zeit vermehrt Zeit hatte, in sich zu gehen sowie sich des zB eines Ephraim Kishon oder eines Gerhard Bronner inne wohnenden, (über) lebens -erhaltenden (Medikamentes) „Humor“ kundig zu machen, sei an dieser Stelle ein Element der Vorgeschichte des Autors auf die Landschaft der deutschen Sprache (und musikalischen[4] Kompositionstechnik [ sic! ] ) angewandt: die (sach liche, stili stisch- tech nische) Um kehr[ung].[5] Soll heißen: Nicht der Heim fall (und steuer - rechtliche Aspekte) wären nur (iSv aus schließlich) interessant; nein, sondern – im Lichte meiner Beratungstätigkeit va erstsemestriger StudentInnen - auch der Fall Heim [6] (und rechts staats- steuernde Aspekte[7] [iVm mehr Entscheidungs- Macht der Universitäten[8], ua in zB Hinblick auf die Aberkennung von akadem. Titeln bei schweren Verbrechen]).

Es ist festzuhalten: Unser Rechtsstaat ist ernst zu nehmen; getragen von Prof. Heinz Mayers Gedanken und einem für mich wertvollen Gespräch mit Prof. Josef Schuch ist festzuhalten: Die Entscheidungen der Höchstgerichte sind umzusetzen.

Warum dies(e Trivialität) betont wird, hat (ua.) folgenden Grund: So sehr im Zuge meiner Arbeit zT (scharfe) [Sach-]Kritik an den Erkenntnissen des VwGH (ua iRd „sGes“-, „Dauerschuldverhältnis“- und „Entgelt“-Thematik) zu üben und ferner zT die – (geradezu) „immunisierten“ Richtlinien des BMF [sachlich] zu widerlegen und Fehler aufzuzeigen waren[9], so sehr möchte ich mich in gleichem Maße von un sachlichen, rechtsstaats- aufweichenden und - überdies - auch eine negative „ Abstrahlungswirkung[10] (negative Vorbildwirkung; negative „ spill-overs “) auf die Republik Österreich (und ihr Ansehen im Aus land) habende Handlungen (oder Unterlassungen) [auf das Schärfste] distanzieren.

Minder heiten [11] sind zu schützen (in gewisser Weise ähnlich wie – sachliche – Minder meinungen (in Relation zur sog „ hM “) in der Lit i m Rahmen dieser Arbeit [durch Erwähnung derselben] angemessen darzulegen und sachlich zu würdigen waren). Aus diesem [ aus schließlich] rechts staatlich- demo kratischen Fels „ entspringt“ sohin meine, niemanden verletzen wollende Sach kritik.[12]

Insgesamt wurde besonderer Wert darauf gelegt – was die (sachliche) Komponente der Denkschiene zB Wilhelms (arg: Wilhelms Vorwort e in ecolex) bzgl sich zT selbst bestätigender Ausführungen, rhetorischer, semantischer Wortspiele[13] ins Kalkül ziehend anbelangt[14] - , die tw mangelnde Fundierung sprachlicher „ Wortmäntel “ – im Geiste zT Stüdemanns und zT Loitlsbergers – angesichts und zu Ehren der bevorstehenden, nicht zuletzt von Gassner (stark) (mit-)geprägten Wiener Bilanzrechtstage 2006 (Generalthema „ Immaterielle Werte “, ua. mit Beiträgen Bertls, Eggers, Hofians’, Kalss’, Nowotnys, Wiesners) zu „sezzieren“[15], aufzudecken und den real-faktischen „Sukkus“ mancher Behauptungen oder Ausführungen (soweit dies mit meinen Mitteln als Ökonom und sohin Nicht-Jurist möglich war) „herauszudestillieren“. Ich würde mich freuen, wenn dies – zumindest partiell – als gelungen registriert wird.

Generaliter wird festgehalten: Das Sachlichkeit sgebot hat vermehrt Eingang in die (Steuer-)Rechtswissenschaft zu finden. Larenz ’ Methodenlehre[16] [und ihre Implikationen] sind – auf die Gefahr hin, Triviales zu bemühen - (sach-) kritisch zu prüfen. Und: Insgesamt verbeugt sich diese Arbeit vor EhrenzweigsPhilopsychie “ und ua. Nolls [et al] modern(isierend)er Denkschiene.[17]

1.2 Aufbau der Arbeit

Das (dem Zivilrecht beigeordnete) Baurecht iSd BauRG 1912 iVm der BauRGNov 1990 ist eines von mehreren sachenrechtlichen Rechtsinstituten, dem insbesondere im Sondersteuerrecht „Umgründungssteuerrecht“ eine besondere Bedeutung zukommt.

Ehe allerdings eine steuerliche Untersuchung – beginnend mit dem Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) – vorgenommen wird, kommen zivilrechtliche Interpretationsfragen und sprachliche Probleme (im Geiste Ludwig Wittgensteins ua.) zum Zuge.

Im Folgenden soll dem Baurecht nicht nur im Rahmen seiner steuergestalterischen Bedeutung iZm Umgründungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, sondern insbesondere die steuerliche Behandlung des Baurechts im (allgemeinen) Einkommensteuerrecht behandelt werden. Manche Behauptungen der Autoren waren (getragen von der Falsifikationsdenklogik Sir Karl R. Poppers ua.) einer sachkritischen Überprüfung zu unterziehen und - zT - zu widerlegen.

Hierbei wird insbesondere die Frage der Behandlung des Baurechts in der Steuerbilanz eines §5 (1) EStG-Gewinnermittlers behandelt.

Da für diesen die handelsrechtlichen GoB grds maßgeblich sind, wird auf diese eingegangen. Es wird weiters die handelsrechtliche Behandlung des Baurechts (Frage des Bilanzausweises) untersucht.

Der breiten Behandlung des Baurechts im Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) folgt die Untersuchung der steuergestalterischen Bedeutung des Baurechts im Rahmen von (steuerlichen) Umgründungen.

Als gedanklicher Kontrapunkt zur va von der sog wirtschaftlichen Betrachtungsweise umfluteten Einkommensteuer schließt sich die Behandlung des Baurechts im (va. von einer nicht selten formalrechtlichen Betrachtung getragenen) Grunderwerbsteuergesetz an.

1.3 Drei Begriffe des Baurechts – terminolog. Vor(ab)selektion

Die jüngste Tagung des Lat. Notariats (7.11.2005) stand ua.[18] – in gewissem [zentral-leitmotivischem] „Gleichklang“ zu zB Loitlsberger oder etwa Stoll (in Wiedergabe Buchtas)[19] - im Zeichen des Wunsches nach klaren, nicht zuletzt sprachlich klaren Verhältnissen.

Es gilt sohin, grds 3 Baurechtsbegriffe zu unterscheiden: Baurecht 1 („das“[20] öffentliche Baurecht) sowie Baurecht 2 (BauR i e S).

1.3.1 Baurecht 1 (BauO; vw-behördl. Baubewilligung)

Es ist festzuhalten (bezogen auf BauR 1), dass eine verwaltungsbehördliche Baubewilligung [21] , ein Gebäude/Bauten zu errichten, (strikt) von Baurecht 2 und Baurecht 3 gedanklich zu trennen ist. Denn die Möglichkeit, ein Grundstück unter Beachtung der Bauvorschriften für ein konkretes Bauprojekt/Bauvorhaben zu nutzen, ist untrennbar mit dem GuB verbunden.[22]

1.3.2 Baurecht 2 (Baurecht i.e.S.)

Zu Beginn der Arbeit sind zentrale Bestimmungen aus dem BauRG (betreffend Baurecht 2 und Baurecht 3) anzuführen.

§1 (1) BauRG normiert: „ Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu

haben, belastet werden (Baurecht).

§ 6 BauRG normiert: „(1) Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund

des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes. (2) Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. (3) Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung.

1.3.2.1 Definitions-Abgrenzung

Unter (einem) BauR i. e.S. ist rein das Bau recht als solches[23]ohne ein darauf befindliches Bauwerk - zu verstehen. Es ist alleine die Befugnis (Berechtigung) per se (maW: als solche; das „nudum“ ius) gemeint, auf einem fremden Grundstück (hinkünftig) ein Bauwerk zu errichten.

1.3.2.2 Beispiele für den Gebrauch des Wortes i.e.S.

Lasslesberger [24] zB beschreibt das BauR wie folgt:

Das Bauwerk ist das Recht, auf fremdem Boden ein Bauwerk zu errichten.

(Anm.:Hierbei ist ferner festzuhalten, dass diese Beschreibung keine vollständige Umschreibung des Baurechts i.e.S. ist, obgleich sie deutlich macht, dass Lasslesberger lediglich auf die Befugnis, zu bauen, sprachlich abstellt.)

Als weitere Autoren (Autorinnen), die unter BauR das BauR i.e.S verstehen, seien genannt: Kletecka [25], ferner auch Rechberger [26] und Kuhnle/Kuhnle-Schaden[27].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das BauR i.e.S. in Relation zu anderen Rechtsinstituten

Die vorstehende Grafik soll, geleitet von Zugängen P.Doralts, Kleteckas, modernen Gedanken Nolls et al. einen Versuch darstellen, das BauR ieS in ein Verwandtschaftsverhältnis[28] zu anderen Rechtsinstituten zu bringen.

Nicht alle Rechtsinstitute[29] sind zu erklären[30], sondern werden vielmehr als bekannt vorausgesetzt.[31]

1.4 [Das] Baurecht ieS - ein „eigentumsähnl.“Recht ?

1.4.1 Die Aussagen Bartas et al

ISv Bartas (et al.) Diktion „ eigentumsähnl. “ Rechte soll auch das Baurecht (ieS) einem Versuch, in ein „Verwandtschafts“-Verhältnis zu anderen Rechtinstituten gestellt zu werden, unterzogen werden, ehe die Diktion „ eigentums ähnlich “ hinterfragt zu werden hat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Das Baurecht i.eS. und andere „eigentumähnl.“Rechte

Anzumerken ist, dass Barta – im Gegensatz zu Gschnitzer - die (ehem., d) sog „Heimstätten“[32] nicht (mehr) erwähnt. Ferner vermerkt sei, dass Palten [33] von Baurecht ohne Artikel („ Baurecht ist das veräußerliche, vererbliche…Recht,… “) spricht, was mE semantisch indiziert, dass er (ua.) bzgl „Baurecht“ in einer (besonderen) Eigentums-(Institutions-)Kategorie zu denken (arg: „ Eigentum ist das…Recht,.. “) wünscht.

Jedoch könnte die Attribuierung des BauR als eines „eigentumsähnlichen“ Rechts auch in Zweifel gezogen werden.

1.4.2 Kritik an der Diktion „eigentumsähnlich“

Was heißt (exakt) „eigentums ähnlich “? Ab wie viel % liegt ein eigentums-ähnliches Recht vor? Ab 10% ? Ab 20% ?

Ist es nicht vielmehr so, dass der Begriff „eigentumsähnlich“ zu verwerfen ist?

Das BauR ist ein reines Nutzungsrecht. Es ist formal rechtlich, zivil rechtlich betrachtet ein reines Nutzungsrecht.

Selbst wenn man eine sog „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ an das BauR anlegen würde (Kennzeichen des sog „wirtschaftlichen Eigentums“: Veränderung, Veräußerung, Belastung, Nutzung): das BauR ist ein Nutzungsrecht. Lediglich der Nutzungs-Aspekt vermag Anklänge an sog „wirtschaftliches Eigentum“ (korrekt: faktisches Eigentum oder wirtschaftliche Verfügungsmacht) zu wecken.

Wenn nun aber bereits in sog „ wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ das BauR kein „wirtschaftliches Eigentum“ darstellt, sollte es umso mehr nicht in formal rechtlicher Betrachtungsweise bzw. in zivil rechtlicher Betrachtungsweise gerade nicht so etwas wie ein „eigentumsähnliches“ Recht sein?

Nur wenn alle das sog „wirtschaftliche Eigentum“ konstituierenden Eigenschaften vorliegen, ist von „wirtschaftlichem Eigentum“ zu sprechen.

Das Nutzungsrecht alleine ist zu wenig.

Überdies: Ist nicht ein Eigentumsrecht, das zeitlich befristet ist, nicht von Haus aus fraglich? Sollte also die Attribuierung des BauR als „eigentumsähnlich“ eine treffende sein?

1.5 Abgrenzung ö Baurecht vom d Erbbaurecht

1.5.1 Generelles

(Das)[34] Baurecht wurde 1912[35] ua. durch Klein [36] zur Linderung der damaligen Wohnungsnot[37], in Anlehnung an das dt sog. Erbbaurecht, ins „Leben“ gerufen. Motiv[38] hierfür war (va.) die „ soziale[39] „Wohnungsfürsorge“.[40] Mag dies auch in Dtl gelten, so ist grds tendenziell eine stärkere Marktorientierung in Dtl verortbar als in Ö. Ferner ist – ganz grds – auf Divergenzen zwischen ö und d Sachenrecht zu verweisen.

1.5.2 Spezielle Unterschiede

1.5.2.1 Kein ewiges Baurecht

In Dtl ist ein ewiges Erbbaurecht gestattet, in Ö ist ein „ewiges“ Baurecht nicht legal.

Es gibt – entgegen der Diktion der ö Finanzverwaltung [41] - anders die Situation in Dtl bzgl der dortigen Erbbaurechte - („ Gleiches gilt für den Heimfall eines auf Grund eines (zeitlich befristeten) Baurechts errichteten Gebäudes nach Ablauf der Baurechtszeit an den Grundstückseigentümer. “) - nur zeitlich befristete Baurechte.

1.5.2.2 Kein originäres Eigentümerbaurecht

Ferner ist (in Dtl.) ein (originäres) Eigentümererbbaurecht[42] gestattet, in Ö ist das für das ö Baurecht nicht so.[43]

1.5.2.3 Trennung Alterbbaurechte / „neuere“ Erbbaurechte

Ferner ist (in Dtl.) zwischen sog Alterbbaurechten[44] und neuen Erbbaurechten[45] zu unterscheiden. In der ö Lit wird, wenn das d Erbbaurecht in strl Kontext behandelt wird, dieser Unterschied mit keinem einzigen Wort erwähnt.[46]

1.5.2.4 Weniger Macht beim ö Grundstückseigentümer

Insbesondere ist zu erwähnen, dass in Dtl der Grundstückseigentümer erheblich [47] mehr Einflussmöglichkeiten hat als der ö Grundstückseigentümer.

1.5.2.5 Stärkere Schutzbestimmungen für ö Bauberechtigten

In Ö sind die Schutz bestimmungen[48] für den (ö) Baurechtsinhaber stärker ausgeprägt als in Dtl für den (d) Erbbauberechtigten.

1.5.2.6 Fixierungspflicht der Bauzins-Höhe in Ö bei Vertragsabschluß

In Ö muß die Höhe des Bauzinses bei Abschluß des Baurechtsvertrages fixiert sein; anders die Situation in Dtl. Sollte dies (zB) nicht als ein („erheblicher“) Unterschied (zwischen ö und d Rechtslage[49] ) zu werten sein?

1.5.2.7 Andere Entschädigungsregelung

Weiters ist bzgl der Entschädigungsregelung in Dtl (in der d Erbbau-VO) eine eigene Regelung für das soziale, minderbemittelte Bevölkerungsschichten unterstützende Erbbaurecht vorgesehen, und eine generelle Regelung für ein Erbbaurecht außerhalb dieses spezifisch sozialen Gedankens.

In Ö ist in § 9 BauRG eine einheitliche (gesetzliche) Regelung getroffen.

1.5.2.8 Keine Vermögenssplitter-Abspaltungsdenklogik in Ö verortbar

Darüber hinaus wird, va in Dtl[50], argumentiert, die Herrschaftsbefugnisse (des d Erbbaurechts) seien aus dem Grundstück als eine Art „Vermögenssplitter“ „abgespalten“. Dies ist in Ö nicht so zu sehen.

1.5.2.9 Beispiele der Gleichsetzung d Erbbaurecht / ö Baurecht

Generell ist die Gleichsetzung des d Erbbaurechts mit dem ö Baurecht zu beanstanden.[51]

1.5.2.9.1 Werndls Diktion

Als Beispiel (stellvertretend für viele[52] ) könnte genannt werden Werndl [53]: „ Demgegenüber kommt der BFH bei gleicher Rechtslage in der BRD zu der Auffassung, dass das Erbbaurecht (=Baurecht)… “[ sic! ].

1.5.2.9.2 Sauers Worte anno 1993 unter Verweis auf Czurda

Sauer [54] formuliert im Rahmen seiner Arbeit zur Behandlung des ö Baurechts iZm der ö GrESt:

In Deutschland vertritt der BFH die Ansicht, dass die Verpflichtung zur Bestellung des (Erb-)Baurechts (FN 5) [ sic! ] gem §1 Abs 1 Z 1 dGrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, da in § 2 dGrEStG das Baurecht [ sic! ] dem Grundstück gleichgestellt wird und ein selbständig veräußerbares „Grundstück“ bildet.

1.5.2.9.3 Stellungnahme zu Sauer und zu Sauers Anmerkung

1. wird permanent das ö Baurecht mit dem d Erbbaurecht in einen Topf geworfen.
2. Geht man Sauers Fußnoten Verweis (arg „FN 5“) nach, so schreibt Sauer unter FN 5 ua:

5) Anmerkung: Das österreichische Baurecht ist weitgehend ident [ sic! ] mit dem deutschen Erbbaurecht (Verordnung über das Erbbaurecht v 15.1.1919; RGBL 1919, 72); vgl. Czurda, § 2 Rz. 86. […]“[55]

Die Diktion Sauers (arg „ ist weitgehend ident “ [ sic! ])ist zu beanstanden.

Ferner setzt Sauer mit seinen Worten das d Erbbaurecht mit d Erbbaurechten iSd d ErbbauVO gleich. Sauer erwähnt mit keinem Wort die sog d „Alterbbaurechte“ [ sic! ].

1.5.2.9.4 Recherche zu Sauers Verweis auf Czurda

Ferner ist SauersVgl. Czurda, § 2 Rz. 86[56] zu untersuchen.

Czurda [57] formuliert (anno 1983[sic!]) an der von Sauer im Rahmen seines „ Vgl.Czurda.. “ zitierten Stelle wie folgt:

Das Baurecht ist in Österreich im Baurechtsgesetz vom 26.April 1912 RGBl. Nr. 86, in der Bundesrepublik Deutschland in der Verordnung vom 15. Jänner 1919 DRGBl. 1919 S 72 über das Erbbau- und Erbpachtrecht geregelt. Baurecht und Erbpachtrecht decken sich weitgehend hinsichtlich ihres Inhalts. In Österreich kann das Baurecht nur auf einem Grundstück des Bundes, eines Landes, Bezirks, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds, auf Grundstücken von Kirchen oder gemeinnützigen Vereinigungen begründet werden, in der Bundesrepublik Deutschland hingegen auch auf Grundstücken, die im Eigentum Privater stehen, Durch diese Regelung kommt dem deutschen Erbbaurecht eine größere Anwendungsmöglichkeit zu als dem Baurecht.

Mehr sagt Czurda im Rahmen seines Rechtsvergleichs nicht.

1.5.2.9.5 Stellungnahme zu Sauers Verweis und zu Czurdas Diktion

Fraglich könnte sein, ob Sauers Verweis auf Czurda als Beleg für ein „ Weitgehend Ident “[sic!]-Sein als besonders geglückt zu werten ist.

1. Czurdas Worte stammen aus 19 83, 19 90 kam es zur BauRGNov, Sauers Text stammt aus 19 93 [sic!].
2. Czurda lässt die d sog „Alterbbaurechte“völlig unerwähnt.
3. Czurda behandelt mit keinem Wort die Unterschiede der Stellung des d Grundeigentümers im Verhältnis zur Stellung des ö Grundeigentümers während des Rechtsverhältnisses.
4. Czurda behandelt ebenso nicht die Unterschiede iRd Schutz bestimmungen des ö Bauberechtigten, verglichen mit jenen des d Erbbauberechtigten.
5. Czurda lässt ferner unerwähnt die d Theorie der „Entstehung“ des d Erbbaurechts als eines „ abgespaltenen “ Teils der Herrschaftsbefugnisse des d Grundeigentümers.
6. Ferner werden auch andere Unterschiede (arg zB „ewiges Erbbaurecht“; „originäres“ d Eigentümer-Erbbaurecht) zwischen d Erbbaurechten und ö Baurechten von Czurda nicht thematisiert.

1.5.3 Sprachliche Vermischung bereits bei Klein, ferner Gschnitzer

Gschnitzer [58] formuliert in der Einleitung seines Sachenrechts-Werkes ua.: „ Das (Erb)baurecht, dem ABGB unbekannt, ist 1912 durch ein Nebengesetz eingeführt worden.

Die Aussage Gschnitzers ist inkorrekt: Die Diktion Erb baurecht ist falsch. Der Gebrauch des Wortes Erbbaurecht fiel nur in einer anfänglichen Phase vor dem Inkrafttreten bzw. knapp nach Inkrafttreten des Gesetzes.[59] Auch Klein widersetzt sich in seinen Reden dem ö Gesetzeswortlaut.[60]

2 Entgelt (Gegenleistung) für Baurechtseinräumung

2.1 Entgelt i.w.S.

Entgelt i.w.S. (das Wort „Entgelt“[61] scheint mir nicht besonders glücklich gewählt) für die Baurechtseinräumung kann jede (Gegen-)Leistung für die Baurechtseinräumung sein. Damit man aber von einem „ Bauzins“ sprechen kann, muss das Entgelt bestimmte, genau definierte Merkmale haben, die im folgenden festzuhalten sind.

Es ist generell zu vermerken, dass der Grundeigentümer während der (uU sehr langen) BauR-LZ – ähnlich wie bei einer Dienstbarkeit – nicht von der steigenden Nachfrage, der besonderen Lage des Grundstückes oder der Vermietungsmöglichkeit für betriebliche Zwecke profitieren kann. Insofern kann ein Entgelt iRd BauR-LZ nicht nur als „Miete“ verstanden werden, sondern (zT) auch als Entschädigung für die Wertminderung (arg: Das bloße Grundstück ohne Verfügungsrecht ist für den Grundeigentümer wertlos).[62]

2.2 Entgelt i.e.S. : der Bauzins

2.2.1 Definition des Bauzinses

Der Bauzins ist definiert als wiederkehrende Leistungen für die Bestellung des Baurechts. Vgl. dazu §3 Abs 2 BauRG.

2.2.1.1 Die Behauptungen Schwimanns

Zufolge Schwimann [63] soll der Bauzins in jeder beliebigen Leistung, somit auch Einmalzahlung oder in der Zahlung mehrerer Einzelbeträge (ohne dass dabei wiederkehrende Leistungen im eigentlichen Sinn vorliegen) bestehen können.[64]

2.2.1.2 Sachkritik an den Behauptungen Schwimanns

Es ist zu fragen, wieso Schwimann 1. von „ in jeder beliebigen Leistung “ schreibt, da die Wendung „ somit auch Einmalzahlung “ nicht den Leistungs-Inhalt, sondern die Leistungs-Kondition beinhaltet. Dies allerdings geht an seiner Aussage „in jeder beliebigen Leistung“ vorbei. Denn aus dem Wortlaut des Gesetzes ist dies nicht ersichtlich.

2. ist festzuhalten, dass § 3 Abs 2 BauRG nicht eine Einmalzahlung unter das Wort „Bauzins“ einreiht. Schiwann geht mit seinen Aussagen fehl. Das Gesetz spricht eindeutig von wiederkehrenden Leistungen. Handelt es sich bei einer Einmal zahlung um eine wiederkehrende Leistung?

2.2.1.3 Die Diktion von Goriany in Welser

Goriany [65] hält – im „ Fachwörterbuch für bürgerliches Recht “ (Hrsg. Rudolph Welser) – unter dem Begriff „Baurecht“ ua. fest:

„[…] Das Baurecht kann auf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden und wird regelmäßig entgeltlich eingeräumt ( àBauzins, § 3 BauRG). “ [ sic! ]

2.2.1.4 Sachkritik an der Diktion von Goriany in Welser

Goriany setzt (mit der soeben zitierten Diktion) – unzulässigerweise – „Bauzins“ mit „Entgelt“ gleich [ sic! ]. Zufolge Gorianysund wird regelmäßig entgeltlich eingeräumt ( à Bauzins, § 3 BauRG)[66] folgt ferner grds keinerlei (!) Hinweis, dass der Bauzins lediglich eine Form des Entgelts für die Bestellung des Baurechts ist.

2.2.1.5 Die Behauptungen von Nidetzky/Stingl

Nidetzky/Stingl [67] führen (im Unterkapitel ‚9.1.3 Bauzins’) ua. aus: […]„ Normalerweise wird aber eine Bauzinsvereinbarung getroffen, die auf eine, in regelmäßigen Zeitabschnitten wiederkehrende Zahlung eines Bauzinses lautet.[68]

2.2.1.6 Widersprüche in den Aussagen von Nidetzky/Stingl

1. Was stützt die Behauptung Nidetzkys/Stingls, dass der Bauzins auch nicht- wiederkehrend vereinbart werden können sollte? § 3 Abs 2 BauRG spricht unstrittig von wiederkehrenden Leistungen, die er als Bauzins ausweist. Die Wortwahl (arg „ normalerweise “) von Nidetzky/Stingl hinsichtlich auf einer allfälligen Bauzins [sic!] -Vereinbarung impliziert jedoch, der Begriff ‚Bauzins’ nach § 3 Abs 2 BauRG würde auch nicht wiederkehrende Leistungen beinhalten. § 3 Abs 2 BauRG lässt dies jedoch nicht zu.
2. Nidetzky/Stingl widersprechen [sic!] sich drei Sätze vorher (auch im Unterkapitel ‚9.1.3 Bauzins’) selber, indem sie festhalten: „ Grundsätzlich wird ein Baurecht gegen ein wiederkehrendes Entgelt – den sogenannten Bauzins – eingeräumt.[69] Nidetzkys/Stingls Aussage bzgl des Bauzinses (arg „ ein wiederkehrendes Entgelt “) deckt sich nämlich – entgegen den drei Sätze später folgenden, bereits wiedergegeben Worten der beiden Autoren – mit der Aussage des Gesetzes, wie sie in §3 Abs 2 BauRG vorzufinden ist. 3 Sätze später entfernen sich – wie bereits dargelegt - die Autoren vom Gesetzestext.

2.2.1.7 Das Postulat von Urbanek/Rudolph

Urbanek/Rudolph[70] behaupten: „ Das Entgelt für die Baurechtseinräumung im Falle eines entgeltlichen Baurechts kann in einer periodischen Zahlung, dem Bauzins, ebenso bestehen wie in der Leistung eines einmaligen Betrages, auch wenn letzteres kaum praktisch ist.[71]

2.2.1.8 Zweifel an diesem Postulat

Die Behauptungen Urbaneks/Rudolphs sind hinterfragenswert: §3 Abs 2 BauRG spricht von wiederkehrenden Leistungen, die er als Bauzins versteht. Dass Einmalzahlungen (die typischer- bzw begriffs- inhärenter Weise nicht wiederkehrende Leistungen sind) auch unter den Begriff „Bauzins“ fallen sollten, ist § 3 Abs 2 BauRG fremd. MaW: Eine Einmal zahlung ist kein Bauzins.

2.2.1.9 Die Aussagen von Bittner/Engelhart

Bittner/Engelhart [72] halten (unter dem Obertitel „ Begründung des Baurechtes “ und dem Untertitel „ Gegenleistung “) fest:

Klassisches Entgelt für die Einräumung eines Baurechtes ist der sog Bauzins, also eine regelmäßige, meistens wertgesicherte Geldleistung an den Grundeigentümer.

2.2.1.1. Bewertung der Aussagen von Bittner/Engelhart

Die hier wiedergegebene Diktion Bittners/Engelharts ist mE – was diese spezifische Stelle der Autoren anbelangt - korrekt, da sie nicht von einem unentgeltlichen Baurecht schreibt.

2.2.1.1. Ergänzungen der Worte Gampes

Gampe [73] formuliert – bezogen auf das Kommunalleasing – folgenden Satz: „ Wenn die Gemeinde in Besitz des Grundstücks ist, auf welchem gebaut werden soll, räumt sie der Leasinggesellschaft entgeltlich (gegen Bauzins) ein Baurecht ein. “ Hierzu ist (klarstellend) festzuhalten: Der Bauzins ist lediglich eine Form des Entgelts (vgl §3 Abs 2 BauRG).

2.2.2 Das Wort „Baurechtszins“ nach Würth/Zingher et al.

Bisweilen – sh zB Würth/Zingher [74], Müller [75] ua. - wird nicht von Bauzins gesprochen, sondern (auch) das Wort ‚ Baurechtszins’ gebraucht.

2.2.3 Das Wort „Bauzinsen“ nach Novacek et al.

Mitunter wird von „Bauzins en“ gesprochen. Dies ist nicht durch das Gesetz gedeckt.[76] Als Beispiel für dieses, §3 Abs 2 BauRG fremde Wort können Novacek [77] , Margreiter [78] oder Bertl/Fraberger [79] angeführt werden. Der korrekte Plural lautet „Bauzins e“ (vgl. VwGH 30.6.2005, 2005/16/0094).

2.2.4 Kritik an der Wortwahl (Erb-)„Bauzinsen“

2.2.4.1 Kritik an der Diktion „Bauzinsen“ (in Ö)
2.2.4.1.1 Generelle Kritik mit Duden

ME ist die Wortwahl „ Bauzinsen “ eindeutig durch §3 Abs 2 BauRG nicht gedeckt. Die Wortwahl „ Bauzinsen “ ist inkorrekt. Dies ist durch Duden [80] belegbar: Zinsen zielt auf einen „ Betrag, den jmd von der Bank für seine Einlagen erhält oder den er für zeitweilig geliehenes Geld bezahlen muss “.

2.2.4.1.2 Spezielle Wortwahl-Kritik bzgl EStR 2000,Abschn 6, Rz.2405

Die EStR 2000, Abschn 6, Rz 2405 halten fest: „Wird ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes gegen Entgelt (Bauzinsen) bestellt, ist [..]“.

1. ist die Diktion „Bauzinsen“ zu beanstanden,
2. ist nicht jedes Entgelt ein Bauzins.

2.2.4.2 Kritik an der Diktion „Erbbauzinsen“ (in Dtl.)
2.2.4.2.1 Generelle Kritik

Die Wortwahl „ Erbbauzinsen[81] in Dtl ist mE inkorrekt, da nicht durch den d GG gedeckt. Die (vermutete) Gebrauchshäufigkeit dieses Wortes rechtfertigt nicht seine Verwendung.

2.2.4.2.2 Spezielle Wortwahl-Kritik an Simon/Cors/Halaczinsky/Teß

Simon/Cors/Halaczinsky/Teß [82] halten (bzgl. des d Erbbaurechts) fest: „ Für die Bestellung des Erbbaurechts wird ein Erbbauzins vereinbart.

Die Aussage von Simon/Cors/Halczinsky/Teß [83]Für die Bestellung des Erbbaurecht wird ein Erbbauzins vereinbart “ ist in korrekt. Es mag zutreffen, dass oft mals ein Erbbauzins vereinbart wird (Häufigkeit sbetrachtung). Ferner: Dass für die Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart wird, ist dispositiv (arg [ Sir ] Karl R. Popper; Krit. Rationalismus). Weiters: Ist es nicht durchaus – auch bei Begutachtung der d Rechtslage – denkbar, dass ein Entgelt, nicht aber ein Entgelt in Gestalt eines sog Erbbauzinses, für die Bestellung des dortigen Erbbaurechts vereinbar ist? Schließlich (unter Betrachtung der d Rechtslage): Ist grds uU auch die un entgeltliche Erbbaurechtsbestellung denkbar?

2.2.4.2.3 Besondere Sachkritik an Räfle

Räfle [84] hält – Bezug nehmend auf §1 Abs 1 Satz 1 der d ErbbauVO – fest: „ Nach Abs 1 Satz 1 besteht das Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts in wiederkehrenden Leistungen.

Die Formulierung ist insoferne inkorrekt, als

1. auch kein Entgelt vereinbart sein kann,
2. als – für den Fall, dass ein Entgelt vereinbart wurde – wiederkehrende Leistungen (lediglich) eine Form des Entgelts darstellen.

2.2.4.2.4 Besondere Sachkritik an Ramckes Diktion

Ramcke [85] führt – im Rahmen der Frage der Anschaffungskosten von (d) Erbbaurecht und Gebäude - ua aus: „ In bezug auf (einmalige) Erbbauentgelte hat der BFH – soweit erkennbar – keine ausdrückliche Entscheidung getroffen. Aber daraus, dass sich der BFH für die Gleichbehandlung von Erbbauzinsen und Erbbauentgelten [ sic! ] ausspricht, folgt eine indirekte Aussage über die Aktivierung von Erbbauentgelten […]“

Ramcke irrt, wenn er einer seits in Erbbauzinsen und anderer seits in Erbbauentgelte aufspaltet. Erbbauzinsen sind vielmehr eine Form des Entgelts (im Falle eines entgeltlich bestellten [d]) Erbbaurechts).

2.3 Grundlegende Fragen betreffs „Entgeltlichkeit“ des Baurechts

2.3.1 Sprachkritische Einleitung im Geiste Ludwig Wittgensteins et al.

Oftmals ist – Juristen bezeichnen dies als „ ganz herrschende Meinung[86] - (in etwa) zu lesen: Ein Baurecht kann entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. So hält zB Stingl[87] fest: „Das Baurecht kann gegen Entgelt, aber auch unentgeltlich[88] eingeräumt werden.“

2.3.2 Menschliche Wahrnehmung auf Satzanfang fokussiert?

Ist nicht vielmehr – nicht zuletzt aufgrund der Satzstellung (arg: „ Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechts… “) - eine „Linie“ vorgezeichnet, die – entgegen der noch darzulegenden Position aller Autorinnen und Autoren - erst gar nicht auf die Idee kommt bzw. in diesen Gedankenraum hineindenkt, dass ein Baurecht (auch nur im Ansatz) „alles andere als“ nicht entgeltlich bestellt werden könnte?

2.3.3 Leitmotiv Privatautonomie („Selbst“-Bestimmung?)

2.3.3.1 Privatautonomes „Fundament“

Grds ist ein tragender „Baupfeiler“[89] der ö Privatrechtsordnung die sog Privatautonomie [90] („Selbstbestimmung“)[91] sowie die sog Vertragsfreiheit[92] .

2.3.3.2 Schranken der Privatautonomie

Koziol/Welser [93] führen aus, dass der Privatautonomie „s chließlich allgemeine Schranken[94] gesetzt sind: „ Rechtsgeschäfte, die der Rechtsordnung selbst oder den in ihr verankerten Grundwerten widersprechen, sind nichtig (§879 Abs.1). Der Parteiendisposition entzogen sind auch alle zwingenden Normen.[95]

Das Sachenrecht nimmt im Zivilrecht einen (gewissen) Sonderstatus[96] ein. In diesem Gedankenbett sich bewegend, ist zu fragen: Ist hieraus ableitbar, dass das Baurecht auch un entgeltlich bestellt werden kann? Anders gesagt: Ist eine un entgeltliche Baurechtseinräumung – interpretation [97] sbezogen gefragt - durch den [„fehlenden“?] expliziten Gesetzes wort laut hierzu gedeckt?

2.3.3.3 Die Behauptung von Rechberger/Frauenberger

Rechberger/Frauenberger [98] führen aus, dass „ aus [sic!] § 3/2 BauRG “ „ zunächst einhellig gefolgert [sic!] “ wird, dass die Einräumung des Baurechts „ nicht unbedingt entgeltlich erfolgen “ müsse.

2.3.3.4 Kritik an der Diktion von Rechberger/Frauenberger

Das Wort „ gefolgert “ [ sic! ] bedeutet, dass ein Schluss gezogen wird. Wo steht jedoch – insbes. im zitierten §3/2 BauRG -, dass dem so zu sein hat? Präziser: Woraus ist – va gestützt auf §3/2 BauRG – ersichtlich, dass auch eine un- entgeltliche[99] Bestellung (unstrittig) zulässig ist?

Ferner: Ist die Diktion „einhellig“ korrekt (und sprachlich treffend in diesem Zshg.)?

2.3.4 Sprachanalyse des §3 Abs 2 BauRG

Der Satzton liegt in der Formulierung auf dem die Leistungen charakterisierenden Adjektiv „wiederkehrend“, und nicht auf „Entgelt“. Der Leser (die Leserin) denkt daher als einen etwaigen Gegensatz an „einmalige“ Leistungen.

Ein Gegensatz paar „entgeltliche“ und „unentgeltliche“ Bestellung des Baurechts lässt sich nicht zwingend postulieren.

2.3.5 Gedankenkerne Kleins hinter dem Wortschleier/Sprachmantel

Weiters: Sind es bzw ist es nicht gerade nicht auch die sozialpolitischen, von ehem Abg. Dr. Klein [100] angedachten Gedankenkerne, die hier in eine (geradezu diametral entgegengesetzte) Linie weisen (als die von den noch darzulegenden Positionen der Autorinnen und Autoren es haben wollen)?

2.3.5.1 Die Aussagen Klangs in Klang

Eine der von Rechberger/Frauenberger angeführten Quellen ist Klang[101]. Klang schreibt: unter Buchstabe Beta): „ Entgelt. Ein solches muß nicht notwendig bedungen sein, das Baurecht kann auch unentgeltlich bestellt werden.[102] Klang begründet auch nicht, woraus er ein nicht-entgeltliches Baurecht ableitet. Ferner stützt (arg Rechbergers/Frauenbergers: „ Aus § 3 Abs 2 BauRG wird zunächst einhellig gefolgert, […]“) Klang seine Aussagen nicht, wie Rechberger/Frauenberger dies explizit tun, auf §3 Abs 2 BauRG ab.

2.3.5.2 Die Aussagen Armin Ehrenzweigs

Armin Ehrenzweig [103] äußert sich (ua.) bzgl der „Entgeltsfrage“ wie folgt: „ III. Das Baurecht kann zwar unentgeltlich oder gegen eine Kapitalszahlung (Kaufpreis) bestellt werden, die Regel bildet aber die Entrichtung wiederkehrender Leistungen, des B a u z i n s e s.[104] Ehrenzweig ist, auf S. 373, jedoch in korrekt, wenn er bei Beschreibung des d Erbbaurechts – verstanden als Einleitung zum ö Baurecht – , noch immer auf das d Erbbaurecht bezugnehmend, formuliert: „[...]; an die Stelle des Kaufpreises für den Grund tritt eine mäßige Rente, der Bauzins.[105] [sic!] Einen „ Bauzins “ kennt das ö Baurecht; für Dtl ist der Terminus „ Erbbauzins “ zu gebrauchen.

2.3.5.3 Kommentierung der Worte Armin Ehrenzweigs

Es ist ersichtlich, dass Armin Ehrenzweig (auch an anderer Stelle) seine Aussagen bzgl eines unentgelt. Baurechts nicht, jedenfalls nicht explizit als Folgerungen, die aus §3 Abs 2 BauRG gezogen werden könnten, formuliert.

2.3.5.4 Rechbergers Worte am Tag des Lat. Notariats (2005)

Da ich mich auch am Tag des Lat. Notariats (am 7.10.2005) einer interessierten Zuhörerschaft der Ausführungen der Notare (und Notarinnen) sowie der Wissenschaft beigesellen durfte, war es mir möglich, auch die Frage eines Notars an Prof. Rechberger zu vernehmen: Ob denn das Baurecht wirklich auch unentgeltlich bestellt werden könne? Rechberger sagte, dass dies (durchaus) so zu sehen sei. Andere Wissenschafter bezweifelten dies (jedenfalls verbal, durch verbale, nach außen dringende Äußerungen)iRd Diskussion ebenso nicht.

2.3.5.5 Tauchers Worte sowie jene Urbaneks/Rudolphs

Gleicher Ansicht wie Rechberger/Frauenberger - jedoch ohne Begründung für diese Position - sind Taucher [106] sowie Urbanek/Rudolph[107]: „ Das Baurecht kann entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.“

2.3.5.6 Urbanek/Rudolph: Wortkopie von Rechberger/Frauenberger?

Urbanek/Rudolph [108] warten ferner- in einem anderen von ihnen abgefassten Text - mit einer – frappierend an Rechbergers/Frauenbergers „Folgerung“ [ sic! ] erinnernden Formulierung auf:

Aus § 3 Abs 2 BauRG wird einhellig gefolgert [ sic! ] , dass die Baurechtsbestellung nicht unbedingt entgeltlich erfolgen muss.[109]

2.3.5.7 Fragen zu Urbaneks/Rudolphs Diktion „einhellig gefolgert“

Fraglich könnte – wie bei Rechberger/Frauenberger – sein, wie aus § 3 Abs 2 BauRG eine Folgerung [ sic! ], ein Baurecht könne auch unentgeltlich bestellt werden, möglich sein sollte.

Ferner geben Urbanek/Rudolph in ihrem Text in ZIK keine Quellen (!) für die – so Urbanek/Rudolph – „ einhellige Folgerung “ an. Weiters wird die Diktion „einhellig gefolgert“ außer von Urbanek/Rudolph ausschließlich von Rechberger/Frauenberger (maW: von sonst keiner Autorin/keinem Autor) gebraucht [ sic! ].

2.3.5.8 Die Semantik der Worte „(aus etwas) folgern“ zufolge Duden

Eine Recherche im „ Duden[110] (Deutsches Universalwörterbuch) zum Begriff „ folgern[111] ergab Folgendes: „ folgern (sw.V.; hat): als Folge [logisch] ableiten; schließen, den Schluß ziehen […]“

Ferner fand sich unter dem Begriff „ einhellig “ im „ Duden[112]: […]: „ gänzlich, in allen Punkten übereinstimmend: von allen ausnahmslos vertreten […]“.

Es ist nüchtern festzuhalten, dass – insbes. mit dem Wort „ aus § 3 Abs 2 BauRG wird zunächst einhellig gefolgert“ etwas gesagt wird, was hinsichtlich seines Wahrheitsgehalts zu untersuchen ist.

2.3.5.9 Die Behauptung Forsters und Feils Recherchen in Dtl.

Auch Forster [113] teilt diese Ansicht: „ Selbstverständlich kann das Baurecht auch unentgeltlich eingeräumt werden “. Dabei führt er in einer Fußnote zu diesem Satz Feil [114] an, setzt jedoch für die d Rechtslage zum d Erbbaurecht ein „ Vgl für das dt Erbbaurecht Glaser, Das Erbbaurecht 30,111. “ dazu.

Geht man nun dem FN-Verweis Forsters „Ausführlich zum Bauzins sh Feil, BauRG, 18 “ nach, ergibt sich, dass Feil [115] (an der von Forster zitierten Stelle) schreibt: „ Das Baurecht kann zwar auch unentgeltlich bestellt werden, das ist aber nicht die Regel. Wird das Baurecht entgeltlich bestellt, [..]“. Kurz: Auch Feil begründet nicht, woraus (unstrittig) hervorzugehen hat, dass das BauR auch un entgeltlich bestellt werden kann.

2.3.5.10 Die Position F. Bydlinskis (anno 1981)

F. Bydlinski [116] hält fest, dass Baurecht „ regelmäßig gegen Entgelt, meist gegen einen wiederkehrenden „Bauzins“ eingeräumt “ würde. Auch er führt jedoch nicht aus, wieso dem (unstrittig) so zu sein hat. Woraus geht offensichtlich aus dem BauRG hervor, dass ein Baurecht (rechtlich und nicht zB aufgrund der „ normativen Kraft des Faktischen “) auch un entgeltlich eingeräumt werden kann?[117] Liegt hier nicht uU der Sachverhalt so, dass etwas, was das BauRG nicht explizit sagt, als gegeben gedacht wird?[118]

2.4 Steuerliche Besserstellung des BauR gg dem SÄ

2.4.1 Generell: Baurecht beliebter als SÄ(„BauR-Surrogat“)

Es ist festzuhalten, dass in der Praxis das SÄ dem BauR vorgezogen wird (arg SÄ als „ BauR-Surrogat “). Hier sind kurz Motive für dieses Verhalten darzulegen.

2.4.2 Speziell: ua abgabenrechtliches Motiv

Gründe hierfür mögen nicht zwingend rational motiviert (arg besserer Rechtsschutz mittels GB, dennoch wohl – quantitativ-statistisch vermutlich gestützt – Bevorzugung des SÄ[119] gegenüber dem BauR) sein. IRd BauR wird bisweilen eine mangelnde Vertrautheit [120] mit demselben konstatiert. Ferner ist die (relative iSv in Relation/im Vergleich zum SÄ) abgabenrechtliche Besserstellung des BauR gegenüber dem SÄ zu nennen. Es wird zT in der Lit [121] behauptet, das BauR[122] würde an Bedeutung gewinnen. Dies kann in dieser generellen Form bezweifelt werden.

2.5 Rechtssystemat. Verbesserungsziele der ö Notariatskammer

2.5.1 Das Ansinnen der Ö Notariatskammer

Wie auf der HP der Österreichischen Notariatskammer[123] ersichtlich, kann gesagt werden, dass der Anwendungsbereich von SÄ-Regeln auf labile Bauwerke wie Baracken oder Verkaufsstände (zB „Praterbuden“; „Luftkeuschen“) eingeschränkt werden möge.[124] Massive Bauten[125] sollten – so die Ö Notariatskammer – nur mehr als Baurechtsbauwerke verselbständigt werden können.

2.5.2 Die stellvertretende Einladung Spruzinas an das BMJ

Es ist die Aussage des Präsidenten der Szbg Notariatskammer Dr. Claus Spruzinas [126] festzuhalten: „ Die Notare fordern das Bundesministerium für Justiz auf, ein zeitgerechtes Baurecht zu schaffen und bieten dabei ihre Mitarbeit an “.

2.5.3 Die Diskussion unter Beiseins Kleteckas

Im Rahmen des Tages des Lat. Notariats 2005[127] fand eine abschließende Diskussion statt, in der Prof. Dr. Kletecka ua. befragt wurde, ob die Laufzeit des Baurechts ausgeweitet werden soll oder nicht. Kletecka beantwortete diese Frage dahingehend, dass 10 J. insbes. bei sehr massiven Bauten sehr gut seien, die Obergrenze der 100 J. stelle in der Praxis auch kein Problem dar.[128]

2.5.4 §7 BauRG: sachlich hinreichend „determiniert“?

Geleitet von meiner VP aus Öff Recht bei Prof. Holoubek möchte ich ferner – was iRd Tagung des Lat Notariats nicht ex plizit thematisiert wurde – fragen:

Ist § 7 öBauRG sachlich hinreichend determiniert? Hat nicht § 7 öBauRG vielmehr zu lauten: „[ist als ] geldmäßig sicher in Bezug auf Mündelgeld [anzusehen]“ (anstatt bloß „ ..ist als geldmäßig sicher anzusehen “? „Gesetzmäßig sicher“ in Bezug worauf? Fazit sohin: Sollte das nicht legistisch klar gestellt werden?

2.6 Anmerkungen zum „Heimfall“(Rückübertragung/“Rückfall“)

2.6.1 Beschreibung des Vorganges

Am Ende der Frist hat der Bauberechtigte dem Grundeigentümer gegen Erhalt einer Ablösezahlung (Entschädigung für den Bauberechtigten, der am Ende der Baurechtsdauer das Eigentum am Bauwerk verliert[129] ) das Bauwerk rückzuerstatten (sog Heimfall[130]).

2.6.2 Das Wort „Heimfall“ iZm dem BauRG

2.6.2.1 „Der“ Heimfall nach Goriany in Welser

Goriany [131] hält – im „ Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht “ (!) - fest: „ Heimfall(srecht) (Kaduzität; §760 ABGB): Gibt es keine Erbberechtigten…“.

Kurz: Goriany erwähnt nicht mit einem Wort, dass iRd [ebenso dem Zivilrecht zugehörigen] BauRG auch ein „Heimfall“ existiert.

2.6.2.2 Allgemeines, unter Verweis auf Schaffgotsch

„Heimfall“ meint die Rückübertragung des Bauwerks des Bauberechtigten an den Grundeigentümer. Hierfür hat der Grundeigentümer eine Entschädigung zu leisten, die – so nicht etwas anderes vereinbart wurde - ein Viertel des vorhandenen Bauwertes ausmachen muss.

Schaffgotsch [132] hält fest: „ Die Entschädigung mit einem Viertel des vorhandenen Bauwerts zum Endigungszeitpunkt hat den Zweck einer Prämie, die ein Anreiz für die ordentliche Erhaltung des Gebäudes durch den Bauberechtigten sein soll.

Es kann aber auch – je nach Vertragsgestaltung – im (Baurechts-)Vertrag geregelt sein, dass der Bauberechtigte das bei Ende des Baurechtsverhältnisses (noch) vorhandene Bauwerk abzureißen hat.

Sollte eine Entschädigung für ein an den Grundeigentümer heimfallendes Bauwerk zu leisten sein, so wird man iRd Vertragsgestaltung vereinbaren können, eine Entschädigung in Gestalt eines Prozentanteils des bei Baurechtsverhältnisende (noch) vorhandenen Zeitwertes (Sachwertes) zu vereinbaren.

2.7 Zur „Entstehung“ dieses dingl. Rechtes

2.7.1.1 Generelles zur T/M-Denklogik

In Ö[133] gilt das sog. Zwei aktigkeits prinzip [134] bei dinglichen Rechten.[135] Die Entstehung des Baurechts setzt zwei Rechtsakte, einerseits einen Rechtstitel, andererseits eine Erwerbungsart, voraus.

2.7.1.2 Spezielles zur Frage des (zulässigen) Titelgeschäftes (T)
2.7.1.2.1 Die Ansicht[en] von Urbanek

Wichtigster “ und – so Urbanek [136] - „ häufigster “ Titel zur Begründung des Baurechts sei ein Baurechtsvertrag. Ferner führt Urbanek [137] aus, dass als (Rechts-)Titel „ im Wesentlichen[138] Vertrag und letztwillige Verfügung in Betracht kämen.

2.7.1.2.2 Die Auffassung F. Bydlinskis (anno 1982)

Anders – im Jahre 1982 – F. Bydlinski [139]: „ Als Titel für die Begründung des Baurechts kommt nur ein B a u r e c h t s v e r t r a g in Frage […]“.

2.7.1.2.3 Die Ansicht von Nidetzky/Stingl

Inhaltlich mit Bydlinksi korrelierend - Nidetzky/Stingl [140]: „ Als einziger Titel des Baurechts kommt der Baurechtsvertrag in Frage. Andere Titel (letzter Wille, Ersitzung, Gesetz, Richterspruch) sind nicht denkbar.“

2.7.1.2.4 Die Sicht von Spruzina in Schwimann

Spruzina [141] hält fest, dass der Titel zum Baurecht „ idR[142] der Baurechtsvertrag ist. Für Spruzina ist aber auch eine letztwillige Verfügung oder die Einräumung eines BauR durch Richterspruch oder durch Enteignung, zB iZm einem Brücken- oder Tunnelbau oder hinsichtlich eines bereits bestehenden Bauwerks denkbar.

2.7.1.3 Zur Frage der Erwerbungsart (M)

Das BauR ist ein dingliches, grundstücksgleiches Recht. Dies ist im folgenden knapp darzulegen.

2.7.1.3.1 Bücherliche Eintragung im C-Blatt der Liegenschaft

„Dinglich“ impliziert, dass das BauR durch [grund-]bücherliche Eintragung im C-Blatt (Lastenblatt) [143] des Grundstückseigentümers der [sodann] be last eten Liegenschaft[144] entsteht. Es muß sich auf den gesamten „ Grundbuchskörper “ beziehen (§5 BauRG).

2.7.1.3.2 Ferner Eröffnung einer eigenen Baurechtseinlage

Grundstücksgleich “ impliziert, dass das BauR eine eigene EZ hat. Ausführlicher gesagt:

Im Anschluß an die bel ast ete[145] Einlage ist ferner also beim GB bei Baurechtsbestellung eine eigene Baurechtseinlage[146] zu eröffnen, die „wie“ ein „selbständiger“ Grundbuchskörper zu behandeln ist. Kallinger / Gartner / Stingl [147] halten fest, dass die BauReinlage „ wie eine Liegenschaft zu behandeln “ ist. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten (zB Veräußerung oder Belastung des BauR) sind in dieser Baurechtseinlage zu vollziehen.

[...]


[1] Anm.: Sie ist zB so interessant wie die in der TPA Wien befindlichen Kunstwerke zB eines Herwig Zens; oder jene eines Paul Flora (arg „Rechtsästhetik“; arg Uni Salzburg).

[2] Vgl. zur steuerlichen, nicht zuletzt umgründungsteuerlichen Behandlung der steuerlichen Mantelkäufe (Mantelkauf im ö Körperschaftsteuerrecht; Mantelkauf im ö Umgründungsteuerrecht) ua Schilling, Georg: Verlustverwertung und Mantelkauf, Seminararbeit aus BW Steuerlehre, Wien 2004.

[3] Anm.: „der“ Heimfall, als zB Goriany in Welser (Hrsg.): Fachwörterbuch zum Zivilrecht, Wien 2004, unter dem Begriff „Heimfall“ lediglich den Heimfall iRd Erbrechts behandelt (§760 ABGB); vom „Heimfall“ iRd (ebenso zivilrechtlichen BauRG) schreibt Goriany kein einziges Wort [ sic! ],

[4] Anm.: Im Geiste des Mozart jahres darf sozusagen eine Luf ’sche Linie in Richtung Salzburger „ Rechtsmusik “ und „ Rechtsästhetik “ (Uni Salzburg) gewagt werden.

[5] Arg: Man spricht in der Musik von Umkehr, Krebsumkehr, Spiegelung etc.

[6] Anm: Es geht um die Aberkennung des Doktortitels eines Verbrechers, die rechtlich nicht möglich ist.

[7] Anm.: Hierbei habe ich mich des Chiliasmus der Schule, die Prof. Dr. Holoubek [arg „ Scholae honos exemplum discipulis “] im wahrsten Sinne des Wortes besucht hat (neben dem Gebäude des Hans Kelsen -Institutes, des Controller-Instituts Prof. Eschenbachs, sowie der Gassen Franz Kleins und Eugen von Philippovichs) klar bedient.

[8] Anm.: Insoferne Em. Hanns J.Pichler (auf dem Text im Schaukasten seines Institutes) von der Universität per se als einer „ universitas rerum “ spricht, haben die hier lancierten Gedanken, gespeist vom Quell der Gesellschaftspflichtigkeit jedweder [größeren] öffentlichen Institution, Erwähnung zu finden.

[9] Anm.: Im Gespräch mit zahlreichen VertreterInnen der StB/WP-Branche trat genau diese Problematik im Sinne eines, zumindest partiell zu rasch und zu wenig reflektierten Sich-Fügens in die zT widers prüchlichen, zT un sachliche Behauptungen aufstellenden Richtlinien des BMF und die sich gegenüber den SteuerberaterInnen zT geradezu „allmächtig“ gebärdende Finanzverwaltung zu Tage. „Wo bleibt da die Recht sstaatlichkeit?“ ist iSd „soft law“-Diskurses zu Ehren Gassners, unter der Schirmherrschaft von Lang/Schuch/Staringer zu fragen.

[10] Arg: das „Produkt“ Rechtsstaatlichkeit iRd Marketing-Denkschiene.

[11] Anm.: An dieser Stelle will ich erwähnen, dass mich oftmals im Zuge meiner Recherchen meiner Diplomarbeit der Weg zum Braumüller -Verlag, wo ua auch Irmgard Holoubeks [et al.] „ Europa ethnica “ zu finden ist, getrieben hat; es ist festzuhalten, dass dieser Verlag in den Augen des Autors ein zentrales Element gelebter, intellektueller Kultur ist.

[12] Für ein diesbzgl. Grundlegendes klärende, wertvolle und anregende Gespräch bedanke ich mich ua bei Mag. Dimitar Hristov (WU Wien).

[13] Anm: Es wird nicht zuletzt auf die ZfRt und die ZfRph und Sir Karl R. Popper ua. zu verweisen sein.

[14] Anm.: In diesem Sinne – um den demokratischen „mainstream“-Diskurs mit Studienkollegen und nunmehrigen Ass. MMag. Matthias Hofstätter ins rechte Lot zu rücken – sind meine Ausführungen wohl durchaus „schräg“.

[15] Arg: Der Wirtschafter (die Wirtschafterin) als Medikus (Medika) – man kennt das zB aus der Denkschiene Keynes ’ her.

[16] Anm.: Für den frdl Hinweis, dass die „Natur der Sache“ eine Scheinargumentation ist, danke ich insbes Prof. Josef Schuch. Sh (hingegen) wohl aA Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin 1960,1. Aufl. [und die folgenden Aufl.].

[17] Anm.: Diese wird derzeit ua von Dr. Gelter geschätzt.

[18] Andere Interessen sind auch iRd kreditwirtschaftlichen Denklogik im Kontext von „ Basel II “ auffindbar.

[19] Vgl. Buchta, Christian: Bewertung von Renten und Pensionsanwartschaften: nach dem österreichischen und deutschen Bewertungsgesetz, Wien/New York 1991, (Vorwort und Einleitung).

[20] Hier muss der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass auch dem – noch zu erklärenden - Baurecht 2 ein öffentlich-rechtlicher Charakter seitens mancher Juristen zugeschrieben wurde.

[21] Dies betonend Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke: EStG-Kommentar, § 4 Anm. 12.

[22] aaO, § 4 Anm. 12 – allerdings unter Verweis auf ein deutsches Urteil. Vgl. BFH 20.3.2003 IV R 27/01, BStBl II 2003, 878.

[23] Anm.: Armin Ehrenzweig spricht von einer „ selbständigen Gerechtigkeit “ unter Angabe von §298 ABGB sowie oben §160 ABGB: „ Das Recht, auf fremdem Boden ein Gebäude zu errichten und zu besitzen, kann ein Forderungsrecht oder eine Dienstbarkeit oder – unter gewissen Voraussetzungen – eine selbständige Gerechtigkeit (§298, oben §160) sein. Als selbständige Gerechtigkeit heisst es B a u r e c h t. “ Vgl. hierzu Ehrenzweig, Armin: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 1. Band, 2. Hälfte: Das Sachenrecht, 2.Aufl., Wien 1957, S.374.

[24] Vgl. Lasslesberger, Erwin: Finanzierung von A-Z, Wien 2005, S.44.

[25] Kletecka: Eigentum und Privatrecht, in Rechberger,/Kletecka (Hrsg.): Bodenrecht in Österreich, CLC Schriftenreihe Band 6 (Wien 2004), S.44.

[26] Rechberger.: Grundbuch, in Rechberger/Kletecka (Hrsg.): Bodenrecht in Österreich, CLC Schriftenreihe Band 6, Wien 2004, S.66.

[27] Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schaden, Leasing- und Finanzierungswegweiser, Wien 2001, S.355, (arg: „ 3.Variante: Einräumung eines Baurechts zugunsten des Leasinggebers auf dem Grundstück und Errichtung des Gebäudes als Zubehör zum Baurecht “; arg: „ Ein Baurecht kann auch dann begründet werden, wenn ein Gebäude bereits errichtet wurde [ …]“), ferner: „ Am Ende des Leasingvertrages wird im Falle des Ankaufs des Gebäudes durch den Leasingnehmer das Baurecht von der Leasinggesellschaft auf diesen übertragen. “ )

[28] Ein Verweis könnte auf das gleichlautende Wortkleid „Baurecht“ in der CH (dort auch „ droit de superficie “ genannt) gemacht werden.

[29] Vgl. zB bzgl der ehem, röm.-rechtl. Superfizies zB Czyhlarz, Karl (Ritter von): Lehrbuch der Institutionen des Römischen Rechtes, Wien/Leipzig 1914, S. 128 (Die Superfizies).

[30] Vgl. zB für die ehem., röm. „Superfizies“Esmarch, Karl: Röm. Rechtsgeschichte, Göttingen 1856, S.205-206.

[31] Vgl. zur ehem. rm-rechtl. Superfizies Esmarch, aaO, S.345.

[32] ISd RHeimStG

[33] Vgl. Palten, Guntolf: Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl, Wien 2003, bzgl. Baurecht (Def.),

[34] Klein sprach oft von „Baurecht bestellen“ ohne Artikel („das Baurecht bestellen“).

[35] Sohin relativ knapp, nämlich 7 Jahre vor der („offiziellen“) Geburtsstunde (1919 zufolge HÖS Bd.1) der „ BW Steuerlehre “ (Findeisen), wobei eine Vorgängerin in der sog. „ Allgemeinen Steuerlehre “ gefunden werden könnte. Zum Selbstverständnis und der Bedeutung einer BWlichen Steuerplanungs- und Steuerwirkungslehre sh – neben anderen – König/Wosnitza: Betriebswirtschaftliche Steuerplanungs- und Steuerwirkungslehre, Bielefeld&Osnabrück 2004, S.1ff.

[36] Zur Bedeutung des Abgeordneten Franz Klein für die WU Wien und die (nicht nur ö) Rechts- und die Wirtschaftswissenschaft(en) beachte nicht zuletzt das unlängst von o. Univ. Prof. Dr. Peter Doralt, LLM (Harvard) hrsg. Werk „ Franz Klein – Vorreiter des modernen Aktien- und GmbH-Rechts “, Wien 2004 (mit Beiträgen ua von Kalss, Zechner, Streissler).

[37] Es könnte gefragt werden, ob diese Bestellerkreisöffnung aus heutiger Sicht als sachlich angemessen zu bezeichnen wäre. Ferner böten sich Studien iRd sog „ funktionalen Äquivalenz “ (uU iSv Pierre Bourdieu) an, wo man dies sachlich und nüchtern erheben könnte.

[38] Zur psychonanalytischen [sic!] Dimension vgl. (obgleich mit eingeräumtem Generalisierungs- Vorbehalt Ehrenzweigs selbst) ev Ehrenzweig, Albert A.: Psychoanalytische Rechtswissenschaft, Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung, Bd. 29, Berlin 1973, S.246: „[…] Und das Sozialrecht zeigt klare Relikte aus dem Säuglingsstadium des Kindes. “[sic!]

[39] Generell ging es um die dramatischen sanitären Zustände der Arbeiter(innen)schaft und des Mittelstandes. Klein ua bemühten sich, iRd sog „Bodenreformbewegung“ sowie der „Wohnungsreform“ diesen erbärmlichen hygienischen Verhältnissen etwas entgegenzustellen und einkommensschwachen, ökonomisch minderbemittelten Menschen von staatlicher Seite her (wirtschaftslenkend) entgegenzukommen. Zur Problematik sog. „unbestimmter Gesetzesbegriffe“ sh. (ua.) Ruppe: Legalitätsprinzip und Abgabenrecht, in Gassner/Lechner (Hrsg.): Steuerbilanzreform und Verfassungsrecht, Wien 1991, S.46f. Ferner sh auch Stoll: Ermessen im Steuerrecht, Wien 2001, S.7, wo Stoll sich ua. mit „ unbestimmten Gesetzesbegriffen “ [für Ö] bzw. „ unbestimmten Rechtsbegriffen “ [für Dtl., in der Arbeit Stolls - mit Begründung - wohl auch für Ö] befasst.

[40] Vgl. Urbanek vor §1 BauRG, Tz.1 in Urbanek / Rudolph: Das Baurechtsgesetz –Praxiskommentar, St. Pölten, 2004, S. 1.

[41] Vgl. EStR 2000, Rz. 3481. Dies bleibt zB bei Seicht, Buchführung, Jahresabschluss und Steuern, HB für Studierende und Praktiker, 12. Aufl., Wien 2002, S.519 – unter Wiedergabe der genannten Rz.3481 – leider un beanstandet.

[42] Anm.: Der Grundstückseigentümer kann ein Erbbaurecht auch für sich selbst bestellen. Vgl. hierzu Räfle, Siegfried: Erbbaurecht (gesetzlicher Inhalt), in Das bürgerl. Gesetzbuch: mit besonderer Berücksichtigung der RSpr des Reichsgerichts und des BGH, Kommentar, hrsg von Mitgliedern des BGH, Berlin/New York, Bd. 3, Teil 2, 12. Aufl., 1996, §1 ErbbVO, Rz. 23 g) „Eigentümererbbaurecht“.

[43] Vgl. 19.12.1995, 5 Ob145/95, ferner OGH 20.9.2005, 5 Ob 204/05v; vgl. weiters Spielbüchler in Rummel (Hrsg): ABGB-Kommentar, 3. Aufl., 1. Bd., Wien 2000, zu §297 ABGB Rz.6

[44] Für sie galten bzw. gelten nicht zuletzt die §§1012-1017 dBGB, es handelt sich hier um vor dem 1.1.1919 „begründete“ ErbbauR.

[45] Für diese ErbbauR gilt die ErbbauRVO.

[46] Anm.: Das fehlende Bewusstsein um diesen Unterschied wurde dem Autor durch ein Gespräch mit einem [sehr] bekannten Steuerberater jüngst bestätigt.

[47] Vgl. §5, 8, 26 d ErbbauRVO.

[48] Vgl. §3/2 ö BauRG (arg „. .so muss…bestimmt sein.“), ferner § 4 Abs 1 und Abs 2, weiters § 5 Abs 1 und Abs 2, schließlich § 6 Abs 1 und Abs 2 ö BauRG.

[49] Vgl. § 9a d ErbbauRVO.

[50] Vgl. zB (für Dtl.) Hommel, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Dauerschuldverhältnisse, Wiesbaden 1992, (Diss.), S.51f.

[51] Vgl. zB Margreiter, Rechnungsabgrenzungsposten (Teil II). Einige Hinweise zum Bilanzsteuerrecht, FJ 1995, S.263, wo Margreiter schreibt: „ Bei einem Erbbaurecht (Baurecht) [ sic! ] handelt es sich… “.

[52] Vgl. zB ferner Göth/Rief/Staringer/Tumpel, Rechtsbesprechungsübersicht BFH. Für Ö wichtige Entscheidungen zum Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, ecolex 1992, S. 266.

[53] Vgl. Werndl: Vertragsraumordnung nach § 14 des Salzburger ROG 1992 – Abgabenrechtliche Aspekte, ZfV 1995, 761.

[54] Vgl. Sauer, Die Einräumung eines Baurechts aus verkehrssteuerlicher Sicht, ecolex 1993, S. 554.

[55] Vgl. Sauer, Die Einräumung eines Baurechts aus verkehrssteuerlicher Sicht, ecolex 1993, S. 554.

[56] Vgl. Sauer, aaO, S.554.

[57] Vgl. Czurda, Kommentar zum GrEStG, Stand Juli 1987, Rz. 85 (Anmerkung auf dem Blatt von Rz. 85, unten: „ GrESt Oktober 1983 “), Wien 1987.

[58] Vgl. Gschnitzer, Franz: Sachenrecht, Wien – New York 1968, S. 2(Einleitung).

[59] Motiv für den Schwenk auf das Wort „Baurecht“ war uU ein gewisser Grad sog PC (Stichwort: 1848).

[60] Er begründet dies ua damit, dass das ö BauR sprachlich mit dem CH Baurecht kongruent ist, seine Genese und Abstrahlung aber vom (damaligen) d Erbbaurecht erhalten hätte.

[61] Zur Frage Entgeltlich – unentgeltlich – keines von beiden vgl. ev. Gschnitzer, Franz: Kommentar zum ABGB, 4/1, S.428f.

[62] Vgl. Kohler/Nidetzky, Steuerliche Auswirkungen des neuen Baurechts in Betrieb und Privatbereich. Möglichkeit der Baurechtseinräumung führt zu verstärkter Rechtssicherheit, SWK 1990 A I 279.

[63] Schwimann (Hrsg): ABGB-Praxiskommentar, Bd. 4 (Wohnrecht), zu §3 BauRG, Rz 9, S.31.

[64] Vgl. Schwimann (Hrsg): ABGB-Praxiskommentar, Bd. 4 (Wohnrecht), zu §3 BauRG, Rz 9, S.31.

[65] Vgl. Goriany, Theresa in Welser (Hrsg.): Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht, Wien 2005, S. 56, Suchbegriff „ Baurecht(§1 BauRG) “.

[66] Vgl. Goriany, Theresa in Welser (Hrsg.): Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht, Wien 2005, S. 56.

[67] Vgl. Nidetzky/Stingl: Handbuch Immobilien & Steuern, Kapitel 9:6, Kapitel 9. Baurecht und Superädifikat, Unterkapitel 9.1 Baurecht im Zivilrecht, Unterkapitel 9.1.3 Bauzins. (Grundlieferung), Wien 1998.

[68] Vgl. Nidetzky/Stingl, aaO, Unterkapitel 9.1.3 Bauzins.

[69] Vgl. Nidetzky/Stingl, aaO, Unterkapitel 9.1.3 Bauzins.

[70] Vgl. Urbanek/Rudolph, BauRG (Praxiskommentar), Wien 2004, zu §1 RZ.30.

[71] Anm.: Urbanek/Rudolph, aaO, zu § 3 Rz. 4 („Der Bauzins“) bekräftigen in § 3 Rz. 4, S.68 – ohne Begründung – diese Behauptung.

[72] Vgl. Bittner/Engelhart: Hinweise für die Vertragsgestaltung, in Hofmeister/Rechberger (Hrsg.): Bauten auf fremdem Grund, Wien 1996, S.149, Rz.108.

[73] Vgl. Gampe, Ingrid: Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II (Investition und Finanzierung), SS 2002 (Skriptum), Wien 2002, S.37.

[74] Vgl. zB Würth/Zingher (Hrsg.): Wohnrecht ’99, Wien 1999, S.391 (arg Sachregister-Wort ‚ Bau(rechts)zins ’).

[75] Vgl. Müller, Michel H.: Besonderheiten der Bewertung, in Hofmeister/Rechberger/Zitta (Hrsg.); Bauten auf fremdem Grund, Wien 1996, Rz. 125 (S.185).

[76] Ferner kann nicht als besonders geglückt gewertet werden die Wortparallele zum (obgleich „totes“ Recht darstellenden) Wort „Bauzinsen“ (iSd ehem §54/2 AktG).

[77] Novacek, Erich: Zur Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die steuerliche Gewinnermittlung (Teil III), FJ 2002, 12.

[78] Vgl. Margreiter, Rechnungsabgrenzungsposten (Teil II). Einige Hinweise zum Bilanzsteuerrecht, FJ 1995, S.263ff.

[79] Vgl. Bertl/Fraberger, Sonstige Steuern und Abgaben, RWZ 1999, S.178.

[80] Vgl. Duden – das große Wörterbuch der deutschen Sprache (in 10. Bden), 3.Aufl., Bd. 10, Vide-Zz, München 1999, S.4638 (Sachbegriff „Zins“).

[81] Vgl. zB Simon/Cors/Halaczinsky/Teß: HB der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl., München 2003, D.5, Rz.13 (S.686), die von „ Erbbauzinsen “[ sic! ] schreiben.

[82] Vgl, Simon/Cors/Halaczinsky/Teß: HB der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl., München 2003, B.2, Rz. 53 (S.55).

[83] Vgl. Simon/Cors/Halaczinsky/Teß, aaO; B.2, Rz. 53 (S.55).

[84] Vgl . Räfle, Siegfried: Erbbaurecht, in BGB-Kommentar, hrsg von Mitgliedern des BGH, Bd.3 , Teil 2, 12. Aufl., 1996, zu § 9 ErbbauVO, Rz. 5, S.84.

[85] Vgl. Ramcke, Dingliche Lasten im Einkommensteuerrecht, Hamburg 1990, (Diss.), S.176.

[86] Anm: Sprachlich ist dies mE eine nicht überschießend geglückte Diktion. Zur Bedeutung der „ ganz herrschenden Meinung “ sh ev weiterführend Wagenheim, Georg von: Die Evolution von Recht – Ursachen und Wirkungen häufigkeitsabhängigen Verhaltens in der Rechtsfortbildung, Tübingen: Mohr, 1995, S.88, FN 25.

[87] Vgl. Stingl, Walter: Baurechtseinräumung statt Besteuerung des Spekulationsgewinns, in immolex 2004, 273. Vgl. ferner nicht zuletzt Gschnitzer, Franz : Sachenrecht, Wien/New York.., S…: „ Das Baurecht kann entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.

[88] Dass die Unentgeltlichkeit durchaus in der Rechtswirklichkeit gegeben ist, mag ev VwGH 24.9.2002 2002/16/0058 bestätigen (arg: Sohn räumt Vater auf einer Liegenschaft, die dieser im zuvor geschenkt hat, unentgeltlich das Baurecht ein).

[89] In der – wohl sachlicheren - Diktion Koziol/Welsers (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, Wien 2002, S.88): „ das zentrale Prinzip der Rechtsgeschäfte “.

[90] (Diese ist verfassungsrechtlich durch das Eigentumsgrundrecht geschützt.). Zum Terminus „Privatautonomie“ sh (jedenfalls) Koziol/Welser: Bürgerliches Recht, Band I (Koziol), Wien 2002, S.86.

[91] Koziol/Welser setzen dem Terminus „ Privatautonomie “ das Wort „ Selbstbestimmung “ bei (vgl. zB Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Wien 2002, S.86, ferner – wohl [va.] „vice versa“ - S.95/96). Vgl. ferner Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Wien 2002, S.126, woraus [explizit] erhellt, dass „die dem einzelnen auf Grund der Privatautonomie zustehende Freiheit, zu entscheiden, ob und mit wem er ein Rechtsgeschäft schließen will “, „ ausnahmsweise durchbrochen “ ist durch den [sog.] „ Kontrahierungszwang “. Es könnte jedoch uU iSd Neuro-Wissenschaften (mit uU straf rechtlichen Implikationen) gewisse, gleichwohl (hoch) kontroversielle Sachzweifel an der hiermit junktimierbaren Willensfreiheitsdenkschiene lanciert werden (vgl hierzu wissenschaftlich-sachliche Diskussionen in den d jurist Fachzeitschriften, vgl. zB Hillenberg: Strafrecht ohne Willensfreiheit? Eine Antwort auf die Hirnforschung, in JZ, 60. Jg., 1.4.2005, S.313-320. sowie Müller: Kann es einen freien Willen geben? – Was sonst, in zfRph 2005, Heft 1.

[92] Vgl. – gleichwohl für Dtl - iRd ökonomischen Analyse des Vertragsrechts ua die ökonomische Funktion der Vertragsfreiheit (zB) in Schäfer / Ott: Ökonomische Analyse des Zivilrechts, Hamburg 2005, S. 393f ( „ Zur Ökonomischen Analyse der Vertragsfreiheit und des Vertragsrechts “ sowie „ 1. Ökonomische Funktion der Vertragsfreiheit “).

[93] Vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, Wien 2002, S.87.

[94] Vgl. Koziol/Welser, aaO, S.87.

[95] Vgl. Koziol/Welser, aaO, S.87.

[96] Vgl. zB zu den Unterschieden zwischen Sachenrecht und Schuldrecht Koziol/Welser, aaO, S.215.

[97] Vgl. zu den Grundzügen der (juristischen) Interpretation (jüngst) Bydlinski, Franz: Grundzüge der juristischen Methodenlehre, Wien 2005. Ferner sh (grundlegend und ausführlich) Koziol / Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, Wien 2002, S.21 („ Die Auslegung “). Anm: Koziol / Welser setzen (wohl unstrittig, arg: vgl. das Sachverzeichnis des Bandes 1, S. 543: „ Interpretation s Auslegung “) „ Auslegung “ mit „ Interpretation “ gleich.

[98] Vgl. Rechberger/Frauenberger, Der Bauzins in Kletecka/Rechberger/Zitta (Hrsg.), Bauten auf fremdem Grund, 2.Aufl., Wien 2004, Rz. 48.

[99] Die Frage nach der Gschnitzer’schen Taxierung eines „dritten Weges“ iSv „entgeltsfremden “ soll an dieser Stelle ausgespart bleiben.

[100] Zur Bedeutung Kleins für die Rechtswissenschaft(en) sowie die Wirtschaftswissenschaft(en) sh insbes. S.1. Zu (grundlegenden) Fragen bzgl. der sog „historischen“ sowie der sog. „objektiv“-teleologischen Interpretation vgl. Koziol/Welser. Bürgerliches Recht, Band 1, 12. Aufl., Wien 2002, S.23-25.

[101] Vgl. Klang: Das Baurecht, in Klang: Kommentar zum Allg. bürgerl. Gesetzbuch, 5. Bd, 2.Aufl., Wien 1954, S.144.

[102] Vgl. Klang in Klang, aaO, S. 144.

[103] Vgl. Ehrenzweig, Armin: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 1. Bd.: Das Sachenrecht, 2. Aufl., Wien 1957 (bearbeitet von Adolf Ehrenzweig), S.375.

[104] Vgl. Ehrenzweig, aaO, S.375.

[105] Vgl. Ehrenzweig, aaO, S.373.

[106] Vgl. Taucher, Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) beim Grundeigentümer in Kletecka / Rechberger / Zitta (Hrsg.), Bauten auf fremdem Grund, 2. Aufl., Wien 2004, Rz. 153., wobei jedoch angemerkt werden soll, dass Taucher diese zivilrechtliche (Vor-)Frage in einer strl. Arbeit nicht (notwendigerweise) zu klären braucht (hat, muss).

[107] Vgl. Urbanek / Rudolph, BauRG §3 Rz.4.

[108] Vgl. Urbanek/Rudolph, Der Bauzins im Konkurs des Bauberechtigten, ZIK 2002/209.

[109] Vgl. Urbanek / Rudolph, aaO, 209.

[110] Vgl. Drosdowski, (Hrsg.): Duden – Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim/Wien/Zürich 1989.

[111] Vgl. Drosdowski, (Hrsg.), aaO, S.524.

[112] Vgl. Drosdoski (Hrsg.), aaO, S. 402.

[113] Vgl. Forster, Richard: Ausgewählte Fragen des österreichischen Superädifikatsrechts, Wien 1997, S. 51, FN 256.

[114] Vgl. Feil, BauRG, Rz. 7, S. 18.

[115] Vgl. Feil, BauRG, Rz. 7, S.18.

[116] Vgl. Bydlinski, Franz: Das Recht der Superädifikate, Wien 1982, S.8.

[117] Zu den Auslegungsmethoden vgl. ev §§6-8 ABGB.

[118] Zu grds. Fragen betreffend die Interpretation (die Koziol/Welser mit Auslegung [100%] deckungsgleich sehen dürften) sh Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Wien 2002, Band 1(Koziol), hier ua ev zur „ Feststellung der Rechtslücke “ , S.25 sowie zur sog. „ Lückenfüllung “, S.27. Ferner – die hier aufgebaute „Spannung“ (zT wohl) erodierend – sh zB Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, Wien 2002, S.25 („ Heranziehung aller Methoden “), ein modus operandi, die mE [sach-]kritisch – mit qualifizierten sowie differenzierenden Sachargumenten – hinterfragt werden könnte [, auch wenn sie (vollends) als akzeptiert gilt], eine Position, die durch Müller, Friedrich: Juristische Methodik, 6.Aufl., Berlin 1995, S.1ff abgestützt werden könnte.

. Vgl ferner (ausführlich) –obzwar für Dtl.- ev. Müller, Friedrich: Juristische Methodik, 6.Aufl., Berlin 1995, S.1ff., insbes. S.33 („ Methodik und Politik “).

[119] Anm.: Das Superädifikat dürfte sich zB im Rahmen von Supermarkt-Filialen (HOFER, BILLA, LIDL etc.) besonderer Beliebtheit erfreuen.

[120] Dies ist zB im Rechtskreis der Niederlande (im Hinblick auf das im dortigen Rechtskreis befindliche Pendant bzw. Gegenstück zum österreichischen Konstrukt „Baurecht“) (gerade) nicht so (arg Bodenknappheit).

[121] Vgl. (zT) Merstallinger: Immobilienfinanzierung, in Rechberger/ Kletecka: Bodenrecht in Österreich, CLC Schriftenreihe Band 6, Wien 2004 S.316, der meint, dass „ verstärkt anstelle der Errichtung eines Superädifikats das Baurecht “ – analog dem Grundbuch, in das es ja eingetragen wird und derart einen höheren Sicherheitsstandard böte - verwendet würde. Vgl. ferner Ofner/Reidinger: Bürgerliches Recht, Teil III, 8. Aufl., Wien 2004, S.2f: „ Durch die BauRGNov 1990 hat das Baurecht stark an Bedeutung zugenommen.

[122] Anm.: Hier müsste ferner gefragt werden, ob die Autoren zwischen dem BauR ieS und dem BauR iwS Häufigkeitsunterschiede zulassen bzw differenzieren.

[123] Vgl. die HP des Österreichischen Notariats unter http://www.notar.at/de/portal/ (Abrufdatum 7.10.2005, 1:25).

[124] Vgl. den Beitrag („ Notare nehmen Superädifikat und Baurecht unter die Lupe “) betreffend den Tag des lat Notariats am 7.10.2005 im Wiener MQ mit besagter Thematik auf der HP des Österreichischen Notariats http://www.notar.at/de/portal/dernotar/aktuelles/index.php?article_cid=1485 (Abrufdatum 7.10.2005, 1:25).

[125] zB, gleichwohl nicht ausschließlich, (Teile) der von der BIG an die WU Wien vermieteten Liegenschaften sowie (wohl) auch anderer Universitäten, die (zT) in Form einer Superädifikatskonstruktion ausgestaltet sind.

[126] Vgl. ad personam ev. die HP Dr. Claus Spruzinas http://www.notariatskammer.at/notar.asp?satz=26 (Abrufdatum 7.10.2005, 1:21).

[127] In Wien am 7.10.2005, in der Erste Bank Arena im MuseumsQuartier Wien.

[128] Vgl. Kletecka, Andreas: Gespräche iRd Tages des Lat. Notariats, 7.10.2005, ca.18:00, MQ Wien.

[129] Vgl. auch Nidetzky / Stingl: Handbuch Immobilien & Steuern, 9.1 (Baurecht und Superädifikat), 9.1.8 (Entschädigungszahlung).

[130] In §9/2 ö BauRG findet nicht das Wort „Heimfall“ Erwähnung. Gschnitzer führt im kleingedruckten Text seines Sachenrechts-Werkes einen Unterpunkt, in dem er das in der Nazi-Zeit in Geltung befindliche Reichsheimpflegestättengesetz und dessen Inhalt grob wiedergibt, wobei er auch diesfalls das Wort „Heimfall“ bzw „heimfallen“ gebraucht. Er klärt jedoch nicht sprachlich (deutlich genug) ab, wie sich das Wort „Heimfall“ zu besagtem Reichsheimpflegestättengesetz verhält bzw worin bzw inwiefern (exakt) ein Konnex zum BauRG bestehen soll.

[131] Vgl. Goriany, Theresa, in Welser (Hrsg.): Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht, Wien 2005, S.272

[132] Vgl. Schaffgotsch, Maximilian: Grundeigentum und Baurecht, Wien 1998 (Diss.), S.126.

[133] Anders zB in Frankreich.

[134] Es sei auch auf die Theorie vom vorgezogenen Eigentumserwerb (Vertreter: Aicher, Spielbüchler, F. Bydlinski) verwiesen, welche jedoch von Böhm (tw.) kritisch bewertet wird.

[135] Dieses Prinzip gilt bei allen Immobiliarrechten in Ö.

[136] Vgl. Urbanek zu §1 BauRG, Tz. 27 in Urbanek/Rudolph: Das Baurechtsgesetz- Praxiskommentar, St. Pölten 2004, S.29.

[137] Vgl. Urbanek zu §1 BauRG, Tz. 26, in Urbanek/Rudolph: Das Baurechtsgesetz - Praxiskommentar, St.Pölten 2004, S.28.

[138] Vgl. Urbanek zu §1 BauRG, Tz.26.

[139] Vgl. Bydlinski, Franz: Das Recht der Superädifikate, Wien 1982, S.7.

[140] Vgl. Nidetzky/Stingl: Handbuch Immobilien & Steuern, 9.2.1.3 (Bestellung des Baurechts, Grunderwerbsteuer), 9:14.

[141] Vgl. Spruzina, Claus: BauRG, in Schwimmann (Hrsg.): ABGB-Praxiskommentar, Bd. 4 (Wohnrecht), 2.Aufl., Wien 2001, zu 5 BauRG Rz.1 (S.41).

[142] Vgl. Spruzina in Schwimann, aaO, zu §5 Rz. 1.

[143] Zur Bedeutung der Eintragung in das GB vgl. ua Bittner, Ludwig: Der Mythos von der wirklichen Übergabe von Liegenschaften, in Ogris, Werner / Rechberger, Walter H. (Hrsg.): Hofmeister-GedS, Wien 1996, S.73, FN 1. Vgl. ferner (leicht verständlich) zum C-Blatt insbes Gartner: Immobilienerwerb in Österreich, Wien 2004.

[144] Vgl . Bittner, Grundbuchsrechtliche Probleme der Gebäude auf fremdem Grund, NZ 1989, 295.

[145] Anm.: Dass das Baurecht – grds.- auch als Belastung (seitens der Nicht-Bauberechtigten) empfunden wird, belegt ua. OGH 12.4.2001 80Ob15/01s.

[146] Vgl. ua Kletecka, Andreas: Eigentum und Privatrecht, in Kletecka, Andreas / Rechberger, Walter H. (Hrsg.): Bodenrecht in Österreich, CLC Schriftenreihe Bd.6, Wien 2004, S.44.

[147] Vgl. Kallinger / Gartner / Stingl: Bauträger und Projektentwickler, 3. Aufl., Wien 2004, S.109.

Ende der Leseprobe aus 200 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung und Bewertung des Baurechts unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts im Rahmen von Umgründungen
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen)
Note
Befriedigend
Autor
Jahr
2006
Seiten
200
Katalognummer
V125091
ISBN (eBook)
9783640300358
ISBN (Buch)
9783640305186
Dateigröße
1151 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
- Die Arbeit analysiert rechtsvergleichend die steuerliche Behandlung des privaten ö Baurechts, unter Abgrenzung zum d Erbbaurecht. - Hierzu wid der zivilrechtliche Normenbestand einer sachlich-kritischen Analyse unterzogen. - Fehler ö AutorInnen (ua Hofians, Doralt/Ruppe, Schaffhauser-Linzatti, Taucher, Urbanek/Rudolph, Rechberger, Goriany et al) werden sachlich widerlegt. - Der Frage der Bilanzierung des ö Baurechts wird umfassend nachgegangen. - Praxisbezogen werden familiär-"konzernale" Gestaltungen im "M&amp,amp,A"-Steuerrecht aufgezeigt. - Wann die Gefahr einer "vA" droht, wird genau aufgezeigt.
Schlagworte
Bilanzierung, Bewertung, Baurechts, Berücksichtigung, Baurechts, Rahmen, Umgründungen
Arbeit zitieren
Mag. Georg Schilling (Autor:in), 2006, Bilanzierung und Bewertung des Baurechts unter besonderer Berücksichtigung des Baurechts im Rahmen von Umgründungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125091

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