Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung

Die Regelung des sogenannten Exit, und zwar primär des VC-Gebers, aber auch der Initiatoren (der VC-Interessenten) und der Milestones


Seminararbeit, 2009

27 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Internetquellen

1. Teil: Einleitung
A. Private Equity und Venture Capital
I. Aktuelle Entwicklungen
II. Begriffsdefinition und Eingrenzung

2. Teil: Die Rechtsform des Portfoliounternehmens
A. Personengesellschaften
B. Kapitalgesellschaften
I. Die GmbH
II. Die AG

3. Teil: Der Beteiligungsvertrag
A. Definition
B. Meilensteinfinanzierung
I. Definition
II. Festlegung von Meilensteinen
III. Vertragliche Verankerung
1. Nach GmbH-Recht
a) Nachschusspflicht
b) Kapitalerhöhung
c) Zuzahlung in das Eigenkapital auf
schuldrechtlicher Grundlage
2. Nach Aktienrecht
C. Der Exit
I. Definition
II. Exitkanäle
1. Trade Sale
a) Mitnahmeklausel
b) Mitverkaufsrechte
c) Verkaufsrechte
2. Going Public
a) Demand Right
b) Piggy-back-Right
3. Secondary Purchase
4. Liquidation
5. Buy Back
6. Weitere Klauseln

4. Teil: Thesen

1. Teil: Einleitung

A. Private Equity und Venture Capital

I. Aktuelle Entwicklungen

Spätestens seit SPD-Politiker Franz Müntefering von Heuschreckenschwärmen sprach, sind Begriffe wie Private Equity und Venture Capital in Deutschland zu einem Sinnbild für den alles vernichtenden Kapitalismus geworden. Müntefering erneuerte am 14.12.2008 im Deutschlandfunk seine Kritik und sprach von „Hopper[n], die ohne Rücksicht auf Verlust und ohne Rücksicht auf langfristige Strukturen von Unternehmen von einem Ort zum anderen springen, schnell das Geld abschöpfen, weiter ziehen auf das nächste Feld und auch das abgrasen“[1]. Dabei ist in der aktuellen Wirtschaftssituation Private Equity für viele Technologieunternehmen und Mittelständler oftmals die einzige Finanzierungslösung[2]. So erwartet der BVK e.V. trotz der drohenden Rezession, dass die Investitionsaktivitäten vorerst nicht signifikant sinken werden, zumal die Nachfrage nach Beteiligungskapital voraussichtlich zunehmen wird[3].

II. Begriffsdefinition und Eingrenzung

Infolge dessen gilt es zwischen Private Equity und Venture Capital zu unterscheiden. Gem. der European Venture Capital and Private Equity Association (EVCA) stellt Private Equity den Oberbegriff für privates Beteiligungskapital dar[4]. Venture Capital hingegen bezeichnet die Eigenkapitalfinanzierung junger High-Tech Unternehmen[5]. Dabei ist es als Teilbereich des Private Equity zu verstehen, da es sich typischerweise um eine besonders risikobehaftete Eigenkapitalfinanzierung von Investitionen in Unternehmen ohne Historie und ohne materielles Vermögen handelt[6]. Hieraus ergibt sich der Name Venture Capital, welcher ins Deutsche übersetzt so viel bedeutet wie Wagnis- oder Risikokapital[7]. Als weitere Teilbereiche des Private Equity lassen sich neben dem Venture Capital z.B. Mezzanine Capital und Spin off-Financing klassifizieren[8].

Allgemein lässt sich der Venture-Capital-Finanzierungs-Prozess wie folgt darstellen: Zuerst wird die VC-Gesellschaft mit Hilfe des sog. Fundraising Kapital sammeln und sondiert anschliel3end den Markt nach potenziellen Portfoliounternehmen (Phase der Akquisation) sondieren[9]. Im folgenden Schritt wird eine Beteiligungswürdigkeitsprüfung, eine sog. Due Diligence, durchgeführt, in deren Folge ein passendes Unternehmen ausgesucht wird, mit welchem es dann zu Beteiligungsverhandlungen und möglicherweise zum
Vertrag(-sabschluss) kommt[10]. Ist ein Vertrag geschlossen kommt es zur Finanzierung durch die VC-Gesellschaft.

Das Unternehmen wird nun im Rahmen des sog. Monitoring von der VC-Gesellschaft überwacht und gleichzeitig unternehmerisch begleitet[11]. Das Engagement der VC-Gesellschaft endet im sog. Exit, d.h. der Veräul3erung des Portfoliounternehmens durch die VC-Gesellschaft[12].

2. Teil: Die Rechtsform des

Portfoliounternehmens

Zu Beginn der Zusammenarbeit steht die Wahl der Rechtsform des Portfoliounternehmens. Dabei gilt, dass es die perfekte Rechtsform nicht gibt, sondern diese vielmehr von Unternehmenszielen, den Vorstellungen der Gesellschaftsgründer und ihrer Verantwortung nach innen und außen bestimmt wird[13]. Des Weiteren wird die Wahl von personell-organisatorischen Aspekten und betriebswirtschaftlichen Faktoren beeinträchtigt[14].

Den Gesellschaftsgründern und dem VC-Geber stehen dabei Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Mischformen zur Wahl. Im Folgenden wird dabei nur auf die beiden erstgenannten Formen eingegangen.

A. Personengesellschaften

Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft[15].

All diesen Gesellschaftsformen ist ihre unbeschränkte persönliche Haftung gemein, bzw. bei der KG nur die unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs. Infolge dessen scheiden diese Gesellschaftsformen oftmals bereits im Vorfeld aus, da die Gesellschaftsgründer ihre Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft reduzieren wollen und nicht ihr gesamtes Portfolio gefährden möchten[16].

B. Kapitalgesellschaften

Zu den Kapitalgesellschaften zählen sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Societas Europaea (SE)[17]. Der große Vorteil der Kapitalgesellschaften liegt in der beschränkten Haftung des Gesellschafters auf seine Einlageverpflichtung[18]. Im Folgenden werden die GmbH und die AG näher betrachtet.

I. Die GmbH

Die GmbH haftet ihren Gläubigern gem. § 13 Abs. 2 GmbHG mit ihrem Gesellschaftsvermögen[19]. Sie wird gem. § 35 Abs.1 GmbhG durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten, wobei diese/r Gesellschafter selbst oder qualifizierte/r Dritte/r sein können[20]. Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen, während sie im Innenverhältnis gem. § 37 Abs. 1 GmbHG an die Weisungen der Gesellschafter gebunden sind[21]. Geschäftsführern obliegt die Geschäftsführung, soweit die Gesellschafter diese nicht an sich ziehen oder durch Satzung an ein anderes Organ übertragen[22].

Über die Unternehmenspolitik bestimmen nach überwiegender Meinung die Gesellschafter[23]. Geschäftsführer haben das Recht sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren[24]. Eine Begrenzung dieses Informationsrechts ist z.B. durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss möglich[25]. Geschäftsführer haben den Sorgfaltsmaßstab der sich aus § 43 Abs. I GmbHG ergibt zu beachten[26]. Den Gesellschaftern ist es gem. § 15 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 15 Abs. 3 GmbHG erlaubt, ihre Anteile im Wege der notariellen Beurkundung abzutreten[27]. Die Abtretung der Anteile kann gem. § 15 Abs. 5 GmbHG an weitere Voraussetzungen geknüpft oder nach allgemeiner Ansicht auch ganz ausgeschlossen sein[28]. Dabei wird die Abtretung häufig von der Zustimmung aller anderen Gesellschafter abhängig gemacht[29] (sog. Vinkulierung), oder es werden den anderen Gesellschaftern Vorkaufsrechte eingeräumt[30].

[...]


[1] Vgl. o.V., Heuschrecken sind jetzt „Hopper“, in

http://www.focus.de/politik/deutschland/muentefering-heuschrecken-sind-jetzt-hopper_aid_355857.html.

[2] Vgl. o.V., Private-Equity-Markt Deutschland trotzt der Wirtschafts- und Finanzkrise, in http://www.bvkap.de/privateequity.php/cat/114/aid/422/title/Private_Equity-Markt_Deutschland_trotzt_der_Wirtschafts-_und_Finanzkrise.

[3] Vgl. o.V., Private-Equity-Markt Deutschland trotzt der Wirtschafts- und Finanzkrise, in http://www.bvkap.de/privateequity.php/cat/114/aid/422/title/Private_Equity-Markt_Deutschland_trotzt_der_Wirtschafts-_und_Finanzkrise.

[4] Vgl. Eckstaller/ Huber-Jahn, Private Equity, S.11.

[5] Vgl. Sonndorfer, Private Equity, S. 10.

[6] Vgl. Prester, Exit-Strategien, S. 9.

[7] Vgl. Weitnauer, Handbuch VC, S. 4.

[8] Vgl. Eckstaller/ Huber-Jahn, Private Equity, S.12.

[9] Vgl. Prester, Exit-Strategien, S. 36 ff.

[10] Vgl. o.V., Ablauf der Venture Capital Finanzierung, in
http://www.foerderland.de/1395.0.html.

[11] Vgl. Prester, Exit-Strategien, S. 61.

[12] Vgl. Prester, Exit-Strategien, S. 63.

[13] Vgl. Weitnauer, Handbuch VC, S. 218.

[14] Vgl. Weitnauer, Handbuch VC, S. 221.

[15] Vgl. Jütte, Gesellschaftsrecht, S. 15.

[16] Vgl. Ziegert, VCB, S62.

[17] Vgl. Weitnauer, Handbuch VC, S. 219.

[18] Vgl. o.V., Existenzgründung – Weg in die Selbständigkeit, in http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/planung/know_how/rechtsform /03/index.php.

[19] Vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck Band 20, §13 Rn. 8..

[20] Vgl. Weitnauer, Handbuch VC, S. 226.

[21] Vgl. Winkler, Rechtsfragen, S 74.

[22] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck Band 20, §35 Rn. 4.

[23] Vgl. Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff , §37 Rn. 8.

[24] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck Band 20, §35 Rn. 62.

[25] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck Band 20, §35 Rn. 62.

[26] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck Band 20,§35 Rn. 61.

[27] Vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck Band 20, §15 Rn. 1 ff.

[28] Vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck Band 20, §15 Rn. 37.

[29] Vgl. Schindler, Nachträgliche Vinkulierung von GmbH-Anteilen, in http://www.schindlerboltze.de/gesellschaftsrecht/gmbh/2008/nachtraegliche-vinkulierung-von-gmbh-anteilen/.

[30] Vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck Band 20, §15 Rn. 38.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung
Untertitel
Die Regelung des sogenannten Exit, und zwar primär des VC-Gebers, aber auch der Initiatoren (der VC-Interessenten) und der Milestones
Hochschule
Universität Siegen  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und WIrtschaftsrecht)
Veranstaltung
Seminar
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
27
Katalognummer
V124968
ISBN (eBook)
9783640346363
ISBN (Buch)
9783640346394
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vertragsgestaltung, Vertragsverhandlung, Regelung, Exit, VC-Gebers, Initiatoren, VC-Interessenten), Milestones
Arbeit zitieren
Danijel Lazar (Autor:in), 2009, Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124968

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