Der "Verfassungsfeind"

Parteiverbotsverfahren, zum Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Wehrhafte Demokratie, die Sicherheitsgesetzgebung in Zeiten des internationalen Terrorismus


Wissenschaftliche Studie, 2009

66 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsübersicht

I. Vorbemerkungen

II. Zum Begriff und Inhalt der Verfassung

III. Der Feindbegriff

IV. Freiheitlich demokratische Grundordnung
1. Die Verfassungsschutzberichtserstattung
2. Das Parteiverbotsverfahren
a) Sozialistische Reichspartei
b) Kommunistische Partei Deutschlands
c) Nationaldemokratische Partei Deutschlands
d) Die Parteiverbotsverfahren aus rechtspolitischer Perspektive
3. Das Vereinsverbot

V. Zur Wehrhaftigkeit der Demokratie

VI. Der Umgang mit dem „Verfassungsfeind“
1. Der Terrorismus
2. Die Antiterrordatei

VII. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Diese Arbeit ist ursprünglich auf der Grundlage meines mündlichen Referats im Rahmen des Seminars „Feind und Recht“, das von den Herren Prof. Dr. Schild, Prof. Dr. Backes und Dr. Prantl an der Universität Bielefeld im Wintersemester 2007/08 veranstaltet wurde, entstanden. Während meiner Examensvorbereitungsphase hatte ich in der verbleibenden Freizeit Freude daran die ursprüngliche Fassung um weitere Themengebiete zu erweitern und die Arbeit ins- gesamt zu aktualisieren.

Hinweise und Anregungen werden an mein elektronisches Postfach ali.kilic@uni-bielefeld.de erbeten.

Bielefeld, im April 2009 Ali Kilic

I. Vorbemerkungen

In der Rechtsprechung und in der Politik ist der Begriff „Verfassungsfeind“ ein nicht selten verwendeter Begriff. Diese Bezeichnung klingt wie eine rhetorisch personifizie- rende Hyperbel, wirft allerdings die Frage auf, von wem oder was die Rede sein könnte. Höchstrichterliche Rechtsprechung, Verfassungsberichterstattung und politische Äuße- rungen verwenden häufig den Begriff „Verfassungsfeind“ oder beschreiben bestimmte Haltungen für verfassungsfeindlich. Steckt hinter dem drohenden Charakter dieses Be- griffs tatsächlich eine feindliche Gefahr oder ist es lediglich eine Figur, die eine be- stimmte Politik mehrheitsfähig machen soll?

In Zeiten, in denen wieder politisch Extreme von Links und Rechts Wahlerfolge zeleb- rieren und auf dem Weg zu einer mehr oder minderen Salonfähigkeit sind, wird wohl die undurchschaubare Begrifflichkeit der „Verfassungsfeindlichkeit“ auch eine Etiket- tierungsfunktion haben.

Schließlich stellt sich die Frage, inwiefern sich der Feind von dem einfachen Gegner unterscheidet. Wie entsteht vor allem eine Feindschaft, von dem der Bürger als Mitglied einer Personenvereinigung keine Vorstellung und Kenntnis hat?

Um den Begriff des Verfassungsfeindes nicht wegen der bereits dogmatischen Unbe- stimmtheit und der tatsächlichen Unzugänglichkeit zu verwerfen, gilt es zunächst, die Begriffe der Verfassung und des Feindes zu untersuchen. Die Gegnerschaft zur freiheit- lich demokratischen Grundordnung oder verfassungsmäßigen Ordnung wird häufig auch im Zusammenhang mit der Verfassungsfeindlichkeit erwähnt und könnte Auf- schluss über den begrifflichen Sinngehalt des „Verfassungsfeindes“ geben. Angenom- men die inhaltliche Frage der Verfassungsfeindschaft wäre geklärt, dann bliebe immer noch zu klären, weshalb das Bedürfnis nach diesem Terminus besteht. Fraglich ist, ob die Feindschaft als politische oder rechtliche Legitimationsgrundlage dienen soll, um von den üblichen Verfahrenswegen staatlichen Handelns abzuweichen, -also die Gleichheit in der Freiheit zu beschränken.

II. Zum Begriff und Inhalt der Verfassung

Eine Verfassung beschreibt, bei wörtlicher Betrachtung, einen Zustand, der sich sowohl als Soll- oder auch als Istzustand verstehen lassen kann. Allerdings ist der Verfassungs- begriff auch historisch geprägt, sodass es nicht nur bei einem sprachlichen Verständnis bleiben kann. Historisch hat die Verfassung ihr Gebilde im heutigen Verständnis erst im Zeitalter der Aufklärung angenommen. In dieser Epoche war die Verfassung durch die Idee eines Vertrages zwischen dem Herrscher und den Beherrschten legitimiert, woraus sich Rechtsvorbehalte und Rechtsgarantien, namentlich das Monopol des politischen Handelns für den Monarchen einerseits und der Schutz elementarer Menschen- und Bürgerrechte, sowie der Teilhabe an der Schaffung allgemeiner Gesetze auf der Seite des Volkes, andererseits ergaben.1 So legte der Art. 16 der französischen Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 fest, dass eine Gesellschaft ohne Rechtsgarantien und Gewaltenteilung keine Verfassung habe.2

Relevant ist eine Definition bzw. das jeweilige Verständnis der Verfassung für ihre Auslegungen, die jeweils von unterschiedlichen politischen Interessen geprägt sind. Diese Fragestellung findet Antworten in konkurrierenden Verfassungstheorien, sodass namentlich zwischen dem Verständnis einer positiven Verfassung, wie der von Carl Schmitt, der sie als die Gesamtentscheidung über Art und Form der politischen Einheit versteht und sich damit auf den Verfassungskern beschränkt und dem von einer totalen Verfassung von Peter Härbele, der darunter eine Ganzheit von Gesellschaft und Kultur fasst, große Unterschiede bestehen.3

Ein Definitionsvorschlag gemäß der heutigen Auffassung ist nach Dietmar Willoweit, dass unter einer Verfassung die rechtlichen Regeln und Strukturen zu verstehen sind, die das Gemeinwesen und damit die politische Ordnung prägen, was zur Schmitt-Schule tendiert.4 Die heutige Lehre beinhaltet im Gegensatz zum historischen Verständnis der Verfassung kaum philosophische Ansätze, was daran liegen mag, dass die Philosophie, insbesondere die Staatsphilosophie, zur Legitimation bestimmter Ansichten und Forde- rungen in der Geschichte diente, wobei gegenwärtig weite Einigkeit über das Erforder- nis und die Funktion einer Verfassung im weitesten Sinne herrscht. Diese gegenwärtige Lehre beschränkt sich in ihrem Verfassungsverständnis auf die grundsätzliche Qualifi- kation der Verfassung als Gesetz, das durch die Besonderheit des Ranges sowie der Bestandsfestigkeit geprägt ist und durch einen besonderen Akt der verfassungsgebenden bzw. konstituierenden Gewalt (pouvoir constituant) erlassen wird, was dann die konsti- tuierte Gewalt (pouvoir constitué) schafft, die Kraft der Konstitution mit Befugnissen ausgestattet ist.5 Emer de Vattel definiert die Verfassung schlicht als régelement fonde- mental, welches die Art und Weise der Ausübung der öffentlichen Gewalt bestimme6, was freilich alles und nichts sagend ist.

Die Verfassung im formellen Sinne stellt die förmliche Verbriefung des Ordnungspro- gramms in einer Verfassungsurkunde dar, die in ihrer ältesten Form als Vertrag ausges- taltet war und nunmehr als allgemeingültiges Gesetz in den Vordergrund tritt.7

Die Verfassung und der jeweilige Staatstypus stehen in wechselseitigen Bezügen eines Soll- und Istzustandes. Die normative Verfassung lässt sich neben der utopischen und semantischen Verfassung unter die Idealverfassung einordnen, wobei der Realverfas- sung als Gegenauffassung zu diesem, das ältere Verständnis vorgeht, welche die Ver- fassung als die konkrete Daseinsweise des Staates und der Form seiner Herrschaft an- sieht und auf Aristoteles zurückgeht, der die Verfassung (Politeia) als die Ordnung des Staates (Polis) inklusive der einzelnen Ämter und der Regierung verstand.8 Der realen

Verfassung gehe somit ein Verständnis voraus, dass sie mit der Staatsform identisch sei und deskriptiv-typologischen Charakter habe, wobei den Verfassungen ein ethisches Unterscheidungsmerkmal insoweit zukomme, als sie dem allgemeinen Wohl oder dem Eigennutz der Regierenden dienen können. Auch sei die reale Verfassung nicht etwas Gesolltes, sondern stelle etwas Seiendes dar. Damit bezieht sich die reale Verfassung auf die tatsächlichen Machtverhältnisse in der Gesellschaft und auf das ethische Niveau im Gemeinwesen.9 Als normative Verfassung wird nicht der wirkliche Zustand, sondern der gesollte Zustand eines Staates bezeichnet, dabei sind allerdings die realen Macht- verhältnisse nicht Inhalt, aber Gegenstand der Verfassung, sodass die normative Verfas- sung ein Leitbild der Wirklichkeit, aber kein Abbild der Wirklichkeit darstelle.10

Die Vielfalt der Definitionsversuche und Vorstellungen über die inhaltliche Regelungs- weite der „Verfassung“ veranschaulicht, dass der Begriff der Verfassung flexibel ist und somit eine Legitimationsfunktion für jedwede politische Staatsvorstellung bietet. In Zeiten, als es Verträge zwischen den Herrschern und Beherrschten gab, war freilich eine Diskussion über die Natur und den Inhalt dieses Vertrages unvorstellbar, da dieser Ver- trag eher einen deklaratorischen Charakter hatte.

Das entscheidende Kriterium für diese unterschiedlichen Verfassungsverständnisse ist die tatsächlich gelebte Freiheit der Gesellschaft. Als Politik kann man die Freiheit in- nerhalb einer Gesellschaft, in der unterschiedlich programmatische Zielsetzungen mit- einander konkurrieren, verstehen. Auf dieser Grundlage entstehen sowohl extensive, als auch restriktive Auffassungen zu der inhaltlichen Regelungsweite der Verfassung. Fer- ner kann diskutiert werden, ob die Verfassung einen Soll- (Ideal) oder Ist- (Real) Zu- stand darstellt. Damit ist ein typischer Charakter der modernen Verfassung, dass ihre Legitimationsgrundlage nur die Freiheit sein kann. Durch die Freiheit sind Kontrover- sen dieser Art vorprogrammiert. Die Freiheit ist somit als Grundlage ein fester Bestand- teil des Verfassungsstaates, da diese Verfassung die notwendige Freiheit impliziert. Es ist deshalb keine Frage, dass der Begriff und auch das inhaltliche Verständnis der Ver- fassung mit politischen Inhalten zugänglich sind. Damit ist der Begriff und Inhalt der Verfassung, bis auf einige Mindestgarantien, von der jeweiligen politischen Zeitbewe- gungen („Trends“) abhängig und gilt befristet. Man könnte auch aus den Ewigkeitsga- rantien den Umkehrschluss für eine politische Ausgestaltungsbefugnis annehmen, was zudem auch eine erforderliche Zukunftsoffenheit der Verfassung gewährleisten würde. Unter einer Verfassung ist der Istzustand bzw. eine reale Verfassung zu verstehen, was den Zustand der bestehenden Ordnung beschreibt. Die Idealverfassung mit ihren weite- ren Untergliederungen, wie die vortäuschende (semantische) und die utopische Verfas- sung, wird der Funktion, der inhaltlichen oder begrifflichen Definitionen nicht gerecht. Der Grund hierfür liegt darin, dass wenn nach der Verfassung eines jeweiligen Staates gefragt wird, möchte man nicht wissen, was der Soll bzw. Wunschzustand ist, sondern welche Rechtsgarantien tatsächlichen gewährleistet werden, wie die Kompetenzvertei- lung und -begrenzung der Staatsleitung bzw. Machtinhaber tatsächlich erfolgt. Die Fra- ge nach der Verfassung soll damit Auskunft über die realen Machtverhältnisse geben. Diese realen Machtverhältnisse bzw. die treibenden Kräfte sind, wie bereits Walter Jel- linek feststellte, durch Gesetze nicht tatsächlich beherrschbar.11

Anders würde sich auch die in den meisten Verfassungsstaaten institutionalisierte Ver- fassungsrechtsprechung, die neue gesellschaftliche Herausforderungen auf der Grundla- ge der Verfassung versucht zu entscheiden bzw. zu lösen, erübrigen. Diese höchstrich- terliche Rechtsprechung hat die Fähigkeit, der Politik Schranken zu setzen und gleich- zeitig eine verfassungskonkretisierende und –ergänzende Funktion.

Der Begriff der Verfassung wird somit politisch, im Sinne einer programmatischen Ordnung, ausgefüllt und befindet sich langfristig stets im Wandel, weshalb man nur von einer Verfassung reden kann, die eine konkrete Daseinsweise des Staates beschreibt. Namentlich die Prinzipien der Rechts- oder auch der Sozialstaatlichkeit sind nicht schon dann bestehende Staatsfundamente, wenn sich die Verfassung wörtlich zu diesen be- kennt und die Mehrheit diesem zustimmt. Sie sind erst dann tatsächliche Staatsfunda- mente, wenn diese Prinzipien täglich in der Staatspraxis derart gelebt werden, dass diese Fundamentalprinzipien gegenüber (lediglich) einfachen politischen Interessen, die in der Auslegung des einfachen Rechts einen Ausdruck finden, stets den Vorrang haben. Die richtige Fragestellung ist nicht wie die Verfassung normativ ausgestaltet ist oder man sie gerne hätte, sondern in welcher Verfassung sich der Staat bzw. das Gemeinwe- sen tatsächlich befindet.

III. Der Feindbegriff

Als Feind wird die negative bzw. konfliktbehaftete Beziehung zwischen mehreren Indi- viduen oder Gruppen bezeichnet, die aufgrund einer Konkurrenzsituation, einer asym- metrischen Beziehung oder einer mit negativen Emotionen behafteten Entstehungsge- schichte, herrühren kann, wobei der Feind eine höhere Qualifizierung zum einfachen Gegner darstellt, sodass namentlich im Krieg die gesamte Streitmacht und das Volk des Gegners zum Feind erklärt wird, damit werden sie zu Unmenschen bzw. Nichtmenschen erklärt, deren Vernichtung eine gute Tat darstellt, was dazu dienen mag die letzten mo- ralischen Zweifel einer Vernichtung oder Bekämpfung auszuräumen.

Eine Feindschaft kann somit aufgrund eines Widerstreits zwischen materiellen oder ideellen Interessen beruhen12, letzteres war einer der Gründe des Kaltenkrieges zwi- schen den zwei Weltmächten. Karl Marx sprach vom Klassenfeind bzw. von der Klas- senfront, um einer bestimmten Personengruppierung einen sozialen Vorwurf zu ma- chen, aber auch um eine Abgrenzung zu erzielen bzw. die Gegensätze rhetorisch zu umzeichnen.13 Nach Carl Schmitt geht der Rechtsordnung stets die staatliche Ordnung voraus, die eine vorrechtliche Ordnung sei und die Verwirklichung des Rechts ermögli- che, wobei diese staatliche Ordnung durch den Souverän hergestellt werde, der unter Umständen den Gegner zum Feind erklären könne, um diesen zu vernichten, wobei der Souverän seine Schranken, welche die Idee des Rechts sind, beseitigen könne.14 Der Freund-Feind-Doktrin liegt zur Grunde, dass nach Schmitt der Mensch von Geburt aus nicht gut ist, sondern neutral, womit er zum Guten und zum Bösen fähig ist. Schmitt sieht im Menschen somit insoweit einen Risikofaktor, als dass er aufgrund seiner Un- vollkommenheit zum Feind werden könne. Dabei nimmt er diese Unterscheidung nur im politischen und nicht im privaten Bereich vor. So versteht er auch einen Teil der Bergpredigt „Liebe deinen Feind“, indem er diesen auf den privaten und nicht auf den öffentlichen Feind bezieht.15 Die Unterscheidung zwischen Freund und Feind hat im politischen Bereich für Schmitt den Sinn, den äußersten Intensitätsgrad einer Verbin- dung oder Trennung zu bezeichnen. Dabei schließt er bei der Umschreibung des politi- schen Feindes, Kriterien wie moralisch böse, ästhetisch hässlich und wirtschaftliche Konkurrenz als ausschließliches Kriterium aus, denn nach ihm genüge es bereits, dass der Feind bereits vom Wesen her in einem besonders intensiven Sinne, etwas Anderes oder Fremdes sei, dieser Konflikt könne in Extremsituationen weder durch eine generel- le Normierung noch durch einen Spruch eines Unbeteiligten entschieden werden.16 Die Begriffe Feind, Freund und Kampf erhalten nach Schmitt ihren realen Sinn erst dadurch, dass sie insbesondere auf die reale Möglichkeit der physischen Tötung Bezug hätten und behielten.17 Schmitt führt den Vergleich zum römischen Staatesrecht an, welches eine „Hostis-Erklärung“ kannte und stimmt diesem zu. Demnach könne der Staat als politische Einheit den inneren Feind durch innerstaatliche Feindeserklärung bestimmen, was je nach dem Verhalten des Staatsfeindes gegebenenfalls sogar zu einem Bürger- krieg und schließlich zur Auflösung des Staates, als einer in sich geschlossenen, für Fremde undurchdringlichen und politisch organisierten Einheit, führen könne.18 In die- sem Sinne nimmt er keine Definition des inneren Feindes vor, sodass es sich dabei um einen deklaratorisch bestimmten Feind handelt, der per Justizakt festgelegt wird. Wei- terhin führt Schmitt an, dass wegen der politischen Andersartigkeit im pluralen Ge- meinwesen immer potentielle Feinde füreinander gegeben seien und so unterscheidet er zwischen der konventionellen, der wirklichen und der absoluten Feindschaft. Letzteres liege vor, wenn jemand für den Humanismus kämpfe, weil derjenige damit im Umkehr- schluss den Gegner als Feind der Menschlichkeit und somit zum Unmenschen deklarie- re.19

In den heutigen Verfassungsschutzberichten des Bundes wird der Begriff des Feindes, bzw. des Verfassungsfeindes im Kontext der verfassungsfeindlicher Entwicklung 20,

verfassungsfeindlicher Bestrebungen21 und verfassungsfeindlicher Kräfte22 erwähnt. Die Verfassungsberichterstattung als schlichte politische Äußerung bzw. Bewertung des Innenministers weist zumindest eine gewisse Ähnlichkeit zur „Hostis-Erklärung“ auf, kommt ihr allerdings hinsichtlich ihrer Konsequenzen nicht gleich. Die Verfassungsbe- richtserstattung hat nämlich einen politischen und keineswegs rechtlich regelnden Cha- rakter23. Dennoch könnte die Untersuchung dieser Berichterstattung Anhaltspunkte da- für geben, welcher Sinn und welches Verständnis hinter dieser Figur des „Verfassungs- feindes“ für das Innenministerium steckt.

In den Berichten erhält der Scientology Kirche e.V. kontinuierlich in den Berichten von zweitausendzwei bis zweitausendsechs die eigene Rubriküberschrift „Tatsächliche An- haltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“24, die damit begründet wird, dass die Scientology Kirche nach Erkenntnissen der nachrichtendienstlichen Nachforschun- gen, die Menschenrechte wie die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf Gleichbehandlung aussetzen wolle und eine Gesellschaftsordnung vorsehe, die keine allgemeinen und gleichen Wahlen beinhalte.25 Weiterhin wird auch die Deutsche Volksunion e.V. (DVU) in den Verfas- sungsschutzberichten, kontinuierlich von zweitausendzwei bis zweitausendsieben, mit einem verfassungsfeindlichen Bestreben eingestuft, wobei die NPD immer mehr Zulauf von ehemaligen DVU Anhängern bekomme, sodass die DVU weiterhin in dieser Kate- gorie als finanzstärkste aber nicht mehr mitgliederstärkste Partei gelte26.

Der Grund dieser Einstufung sei die im Mittelpunkt stehende verfassungsfeindliche Ausrichtung der Partei durch einen übersteigerten, deutsche Interessen verabsolutieren- den Nationalismus, der sich in fremdenfeindlichen und antisemitischen Agitationsmus- tern sowie einem umfassenden Revisionismus äußert, sodass Ausländer und Juden pau- schal diskreditiert werden und für die Partei als antideutsche Feindbilder dienen.27

Die Begründungen zu den jeweils vorgenommenen Einstufungen stellen keine abschlie- ßenden Kriterien dar und lassen nicht auf eine abstrakt–generelle Regelung für die Ein- ordnungen schließen, sodass das dem Terminus Verfassungsfeind zugrunde liegende Verständnis zumindest aus der Verfassungsberichtserstattung nicht hervorgeht. Bei den Ausführungen zu den Gründen einer verfassungsfeindlichen Einstufung bspw. der Scientology oder der DVU handelt es sich lediglich um einzelne Beispielskriterien und Vermutungen, auf denen eine Verfassungsfeindlichkeit begründet wird. Allerdings wird innerhalb der vorgenommenen Einordnungen stets die Gegnerschaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung festgestellt bzw. behauptet28. Möglicherweise ist der Verfassungsfeind ein Synonym zur einfachen Gegnerschaft der freiheitlich demokrati- schen Grundordnung oder sogar eine Qualifikation. Damit stellt sich zunächst einmal die Frage, was dieser im Grundgesetz und im einfachen Recht verwandte Begriff für eine Bedeutung hat.

IV. Freiheitlich demokratische Grundordnung

Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher in den Artikeln 10 Abs. 2 S. 2, 11 Abs. 2, 18 S.1, 21 Abs. 2 S.1, 87a Abs. 4 S.1 und 91 Abs. 1 des Grundgesetzes erwähnt wird, wobei an keiner Stelle eine Konkretisierung dieses Begriffes vorgenommen wird. Eine hinreichende Be- stimmtheit ist allerdings zumindest im Bereich des Strafrechts nach den Art. 7 EMRK, 103 II GG und § 1 StGB erforderlich. In § 86 II StGB (Verbreiten von Propagandamit- teln verfassungswidriger Organisationen) und § 93 II StGB (Begriff des Staatsgeheim- nisses) wird die freiheitlich demokratische Grundordnung tatbestandsmäßig vorausge- setzt.

Nach § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes29 ist der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne der eigenen Verwendung definiert, ebenso wie in § 92 Abs. 2 StGB der Begriff der Verfassungsgrundsätze übereinstimmend definiert wird, wobei die Erwähnung der konkretisierten Menschenrechte i.S.v. § 4 Abs.2 lit. g) des BVerfSchG in der Aufzählung nicht enthalten ist. Diese Definition ist allerdings lediglich für das Verständnis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne dieser Gesetze geltend. Eine weitere Untersuchung des Begriffes könnte auf den Ur- sprung und damit auch auf das vorgelagerte Verständnis dieser Definitionen Aufschluss geben.

1. Die Verfassungsschutzberichtserstattung

In den Verfassungsschutzberichten von 2006 und 2007 ist die „freiheitlich demokrati- sche Grundordnung“ überwiegend in der Rubrik „Rechtsextremistischen Bestrebungen“

von zentraler Bedeutung. Diese Einstufung wird damit begründet, dass einige Gruppen einen autoritären Staat anstreben würden, indem eine freiheitlich demokratische Grund- ordnung ausgesetzt sei.30 In dieser Gruppe befindet sich insbesondere die Nationalde- mokratische Partei Deutschlands (NPD), die durch ihre Äußerungen hinsichtlich der Legitimität der Verfassung, der Propagierung einer rassistisch und nationalistisch ge- prägten Volksgemeinschaft, der Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen, namentlich durch die Bezeichnung des Berliner Holocaustmahnmals als eine „Bundes- schamanlage“ durch den Vorsitzenden Udo Voigt, und schließlich durch die Störung der Wahlkampveranstaltungen des politischen Gegners, ihre grundsätzliche Feindschaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erkläre.31

Auch erfolgt eine Einstufung in der Rubrik „Linksextremistische Bestrebungen“, die durch eine antifaschistische Haltung rechtsextreme Strukturen aufheben und ebenso die freiheitlich demokratische Grundordnung überwinden wolle, um, die dem kapitalisti- schen System innewohnenden, faschistischen Wurzeln zu beseitigen.32 In dieser Rubrik wird die Linkspartei und die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) geführt. Die For- derung der Linkspartei und der DKP um die Aufhebung des Verbots gegen die Kom- munistischen Partei Deutschlands (KPD), die am 17. August 1956 vom Bundesverfas- sungsgericht ausgesprochen wurde, findet in dem Bericht eine entsprechende Würdi- gung.33 Daneben werden zwar noch andere autonome Gruppierungen aufgeführt, aller- dings werden diese nicht als Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein- gestuft, sondern es werden lediglich Anhaltspunkte für eine linksextremistische Bestre- bung festgestellt34.

Endlich ist auch eine Einstufung bestimmter Gruppen oder Organisationen unter der Rubrik „Islamistischen / Islamistisch-terroristischen Bestrebungen“ vorgenommen. Grund dafür ist, dass die Bundesrepublik spätestens nach den versuchten Anschlägen durch Kofferbomben am 31. Juli 2006 und am 04. September 2007 auf die amerikani- sche Botschaft in Deutschland, kein Rückzugsgebiet, sondern ein Operationsgebiet ge- worden sei. Diese Gruppierung sei von der Ideologie des gewalttätigen „Jihads“ als „heiligen Kriegs“ zur Verteidigung und Ausbreitung des Islams angeleitet worden und versuche, die Vorstellungen einer islamischen Gesellschaft durchzusetzen, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Die Bundesrepublik ge- höre nach der Auffassung dieser Gruppierung, zum Lager der Kreuzzügler, zu den Hel- fern der Vereinigten Staaten Amerikas und Israels, da sie sich im Irak und Afghanistan engagiere.35 Auch werde die Veröffentlichung von Karikaturen eines Propheten in den Medien als Angriff gegen den Islam verstanden. Kern dieser Ideologie sei, dass keine Staatsgewalt akzeptiert werde, da die Staatsgewalt nicht dem menschlichen Willen ent- springen dürfe, sondern auf Gotteswillen zurückzuführen sei, der im Koran, als die al- leinige Wahrheit offenbart sei. Daneben werden Organisationen wie die „Hizb Allah“, „HAMAS“ „Tschetschenische Separatistenbewegung“ (TSB) erwähnt, die sich in der Bundesrepublik organisieren, um in ihren Heimatländern die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung durch die „Sharia“ abzulösen und ihren Anhängern in der Bun- desrepublik „sharia-konforme“ Freiräume zu schaffen.36 Auch wird der Milli Görüs e.V. erwähnt, der sich als Ziel um die Erhaltung der religiösen und kulturellen Identität be- mühe und eine uneingeschränkte islamische Lebensordnung vorsehe, allerdings Gewalt zur Durchsetzung seiner Ziele ablehne.37

2. Das Parteiverbotsverfahren

Seit der Gründung der Bundesrepublik befasste sich das BVerfG bereits in fünf Fällen mit Parteiverbotsverfahren, lediglich in zwei Fällen nahm das BVerfG einen Ver- botsausspruch vor. Die Verbotsanträge wurden gegen die Sozialistische Reichspartei Deutschlands38 (SRP), die Kommunistische Partei Deutschlands39 (KPD), die Freiheitli- che Deutschen Arbeiterpartei (FAP), die Nationale Liste (NL) und die Nationaldemo- kratische Partei Deutschlands (NPD) gestellt. Die Anträge gegen die NL und die FAP wurden mangels Parteienqualität i.S.d. Parteiengesetzes abgelehnt, so dass sich den An- tragsstellern ein administratives Vereinsverbot gemäß Art. 9 Abs. 2 GG gerade „auf- drängte“, was auch dann vorgenommen worden ist. Das Verbotsverfahren gegen die NPD scheiterte wohl mehr an Verfahrensfragen, als an der materiellen Begründetheit eines Parteiverbotsantrages, was auch unter anderem Gegenstand in der weiteren Bear- beitung sein wird.40

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausge- hen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind gem. Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig. Das Grundgesetz sieht ein Partei- verbotsverfahren vor, welches nur vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen wer- den kann und in §§ 43–47 BVerfGG ausgestaltet ist, woraus das Parteienprivileg herlei- tet wird. Der Begriff der Partei ist in § 2 Abs. 1 des ParteienG definiert.41 Die Partei ist eine Vereinigung, die allerdings nicht bereits nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden kann, insofern stellt Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG die speziellere Norm dar, welche die Partei- en privilegiert.

Die Rechtsprechung zu den Parteiverboten, gibt nicht nur Erkenntnisse zum Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs in Art. 21 Abs. 2 S.1 GG, da die Ermittlung des schlichten Begriffsinhalts, für die Handhabbarkeit alleine nicht genügt, vielmehr ist deshalb auch zu untersuchen, welches Gewicht die Rechtsprechung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, im Verhältnis zu kollidierenden Verfassungsgütern und Prinzipien, zu- spricht.

a) Sozialistische Reichspartei

Das erste Parteiverbotsverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik wurde gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) geführt. Die SRP entstand am 02. Oktober 1949 durch Otto Ernst Riemer, einen ehemaligen Generalmajor der Wehrmacht und Fritz Dorls, einen völkischen Schriftsteller. Die SRP war primär eine Anlaufstelle für ehemalige Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei Deutschlands (NSDAP). Zudem lehnte die SRP die BRD als Nachfolger des Deutschen Reiches ab und warb um „Widerstand zum

Schutze des Reiches“. Sie forderte politisch „Treue zum Reich“, „Anspruch auf die Ge- samtheit des Reichsraumes“ und die „Notwendigkeit der Lösung der Judenfrage“.42

Das BVerfG hat in dem Urteil43 vom 23. 10. 1952 (Az.: 1 BvB 1/51) die SRP für ver- fassungswidrig erklärt, sie aufgelöst, die Fortsetzung in Ersatzorganisationen verboten, das Vermögen der SRP eingezogen und alle Abgeordneten des Bundes und Landes, die auf Wahlvorschlag der SRP gewählt waren oder zur SRP übergegangen sind und bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Mitglieder der SRP waren, entlassen. Das BVerfG stellte klar, dass die grundgesetzlich vorgesehene Verbotsmöglichkeit als eine Kehrseite von der gleichfalls grundgesetzlich uneingeschränkt vorgesehenen Freiheit der Parteigründung darstellt, um die Betätigung verfassungswidriger Parteien zu ver- hindern. Allerdings sei aus der Besonderheit der politischen Parteien im demokratischen Rechtsstaat, die Ausschaltung einer Partei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie einzelne Vorschriften oder ganze Institutionen mit legalen Mitteln bekämpfen, sondern erst dann, wenn sie die obersten Grundwerte des freiheitlich demokratischen Verfas- sungsstaates erschüttern wollen. Das Verfassungsgericht nahm dann eine Definition der freiheitlich demokratischen Grundordnung vor. Diese beinhalte die verfassungspoliti- sche Entscheidung, welcher die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitze und Freiheit und Gleich- heit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit seien. Daher sei die Grundordnung eine wertgebundene Ordnung und somit das Gegenteil des totalen Staates, der als aus- schließliche Herrschaftsmacht, die Menschenwürde und die Gleichheit ablehne. So lasse sich die freiheitlich demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die den Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft, eine rechtsstaatliche Herrschafts- ordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der je- weiligen Mehrheit, die Freiheit und Gleichheit vorsehe. Zu den grundlegenden Prinzi- pien dieser Ordnung gehöre die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Men- schenrechte, insbesondere das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteien- system und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf ver- fassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

[...]


1 Vgl. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 1.

2 Vgl. Art. 16 Erklärung der Menschen und Bürgerrechte: » Eine jede Gesellschaft, in der weder die Ge- währleistung der Rechte zugesichert noch die Gewaltenteilung festgelegt ist, hat keine Verfassung «Artic- le 16» Toute société dans laquella la garantie des droits n`est pas assurèe, ni la séparation des pouvoirs dèterminèe, n´a point de constitution«.

3 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. 143.

4 Vgl. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 2.

5 Maurer, Staatsrecht I, § 1, Rn. 32 f.

6 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 1, Rn. 139.

7 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. 122.

8 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. 129 f.

9 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. a.a.O.

10 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. 131.

11 Vgl. Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 1, Rn. 133.

12 Vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 8, S. 601.

13 Theimer, Der Marxismus, 7. Die Klassenmechanik, S. 119 f.

14 Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 46: „Die Leistung eines normalen Staates besteht vor allem darin, innerhalb des Staates und seines Territoriums eine vollständige Befriedung herbeizuführen, Ruhe, Sicherheit und Ordnung herzustellen und dadurch die normale Situation zu schaffen, welche die Voraus- setzungen dafür ist, daß Rechtsnormen überhaupt gelten können, weil jede Norm eine normale Situation voraussetzt und keine Norm für eine ihr gegenüber völlig abnormale Situation Geltung haben kann.“, S.47: „Denn im Verfassungsstaat ist, die Verfassung, der Ausdruck der gesellschaftlichen Ordnung, die Existenz der staatsbürgerlichen Existenz selber. So wie sie angegriffen wird, muß sich der Kampf außer- halb der Verfassung und des Rechts also mit der Gewalt der Waffen entschieden werden“.

15 Schmitt, Der Begriff des Politischen S. 29: Die viel zitierte Stelle „Liebet eure Feinde heißt „dilligite inimicos vestros“ [...], vom politischen Feind ist nicht die Rede. Auch ist in dem tausendjährigen Kampf zwischen Christentum und Islam niemals ein Christ auf den Gedanken gekommen, man müsse zu den Sarazenen oder den Türken Europa, statt es zu verteidigen, dem Islam ausliefern“.

16 Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 26 f.

17 Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 33.

18 Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 47.

19 Schmitt, Der Begriff des Politischen S. 55 f.

20 Verfassungsschutzbericht 2002, S. 4; 2005, S. 3.;2007, S. 3.

21 Verfassungsschutzbericht 2002, S. 17; 2003, S.4; 2004, S. 25; 2005, S. 13; 2007, S. 8, S. 25.

22 Verfassungsschutzbericht 2002, S. 18; 2005, S. 29; 2007. S. 8, S. 26.

23 Vgl. BVerfGE 40, 287 (293).

24 Verfassungsschutzbericht 2002, S. 246; 2003, S. 346; 2004, S. 274; 2005, S. 294; 2006, S. 331; 2007, S. 318.

25 Verfassungsschutzbericht 2007, S. a.a.O.

26 Verfassungsschutzbericht 2002, S. 71; 2003, S. 69; 2004, S. 81; 2005, S. 94; 2006, S. 97; 2007, S. 49.

27 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 50, 2007, S. 45 f.

28 Verfassungsschutzbericht 2007, S. 3: “Wie jedes Jahr informiert der Verfassungsschutzbericht die Öffentlichkeit über den Umfang verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Aktivitäten gegen die freiheit- lich demokratische Grundordnung in Deutschland“.

29 § 4 Abs. 2 BVerfSchG: Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

30 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 47; 2007, S. 45 f.

31 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 49.

32 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 146, 2007, S. 131.

33 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 180.

34 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 145.

35 Verfassungsschutzbericht 2007, S. 182. Dies bestätigte sich im Januar 2009, als Drohbotschaften gegen die BRD in deutscher Sprache versandt wurden. Diese beinhalteten die Forderung, dass die Bundeswehr aus Afghanistan zurückgezogen werden solle.

36 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 230 f.; 2007, S. 183.

37 Verfassungsschutzbericht 2006, S. 239; 2007 S. 185.

38 1951 erhielt sie bei den Landtagswahlen in Niedersachsen 11 % und in Bremen 7,7 % der abgegebenen Stimmen.

39 1952 erhielt sie auf Bundesebene lediglich 2,2 % der abgegebenen Stimmen, allerdings zog sie, wegen der fehlenden 5 % Klausel auf Landesebene, dennoch in einige Länderparlamente.

40 Vgl. Morlok, Parteiverbot als Verfassungsschutz – Ein unlösbarer Widerspruch?, NJW 2001, 2931 (2935).

41 § 2 Abs. 1 ParteienG: Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, [...] eine ausrei- chende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

42 Wikipedia Lexikon, SRP, http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialistische_Reichspartei, Stand: 02.01.2008.

43 BVerfG, NJW 1952, 1407 f.

Ende der Leseprobe aus 66 Seiten

Details

Titel
Der "Verfassungsfeind"
Untertitel
Parteiverbotsverfahren, zum Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Wehrhafte Demokratie, die Sicherheitsgesetzgebung in Zeiten des internationalen Terrorismus
Hochschule
Universität Bielefeld  (Fakultät für Rechtswissnschaft)
Note
13
Autor
Jahr
2009
Seiten
66
Katalognummer
V124664
ISBN (eBook)
9783640298242
ISBN (Buch)
9783640303472
Dateigröße
817 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parteiverbotsverfahren und ihre rechtspolitische Bewertung, Zum Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Wehrhafte Demokratie, Der internationale Terrorismus, Sicherheitsgesetzgebung
Arbeit zitieren
Dipl. Iur. Ali Kilic (Autor:in), 2009, Der "Verfassungsfeind", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124664

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