Die gesetzliche Regelung der positiven Vertragsverletzung


Seminararbeit, 2002

21 Seiten, Note: 2


Leseprobe


GLIEDERUNG

Abkürzungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

A. Einleitung

B. Bisherige Regelung der pVV
1. Vorraussetzungen
2. Arten der Pflichtverletzung
a. Leistungsbezogene PV
b. Leistungsunabhängige PV
3. Rechtsfolgen und Verjährung
4. pVV als Konkurrenz zum BGB a.F.
a. Verhältnis zu gegenseitigen Verträgen
b. Verhältnis zum Kaufrecht
c. Verhältnis zum Werkvertragsrecht

C. Neue Regelung der pVV
1. Reformen durch die Kodifizierung
2. Arten der Pflichtverletzung und ihre Rechtsfolgen
a. Leistungsbezogene PV
b. Leistungsunabhängige PV
c. Verjährung
3. PV als Konkurrenz innerhalb des BGB n.F.
a. Verhältnis zum Kaufvertragsrecht
b. Verhältnis zum Werkvertragsrecht

D. Vergleich beider Regelungen
1. Konkurrenzverhältnisse
2. Anwendungsbereiche
3. Rechtsfolgen und Verjährung

E. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quellenverzeichnis

Dauner-Lieb, Barbara,

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/Publ_pdf/einfuehrung.pdf Einführung

<http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/Publ_pdf/regensburg.pdf> Beitrag von Prof. Dauner-Lieb auf dem Symposium Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform in Regensburg November 2000

<http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/Publ_pdf/jz_chefin.pdf> JZ 2001, 8 ff.

besucht am 05.06.2002. (zit.: JZ-Dauner-Lieb)

Dauner-Lieb, Barbara/ Heidel, Thomas/ Lepa, Manfred/ Ring, Gerhard,

Anwaltkommentar, Schuldrecht, 2002 (zit.: Dauner – Lieb)

Deutscher Bundestag Beschlussempfehlung und Bericht:

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts Drucksache 14/7052 vom 09.10.2001

Deutscher Bundestag

Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

Drucksache 14/6040 vom 14.05.2001 (zit.: ESchuRMoG)

Hemmer / Wüst

Die Schuldrechtsreform

1. Auflage, Stand: 01/2002 (zit.: HemmerSR)

Hemmer / Wüst Privatrecht für WiWi´s

2. Auflage, Stand: 09/2000 (zit.: HemmerWI)

Heinrich, Martin,

Die Schuldrechtsreform, Einführung in das neue Recht,

<http://www.jura.uni- tuebingen.de/reichold/schuldrechtsreform/skriptschuldrechtsrefor m.pdf>

besucht am 05.06.2002

Klunzinger, Eugen

Einführung in das Bürgerliche Recht, 9. Auflage, 2000 (zit.: Klunzinger)

Leenen, Detlef

FU-Kompaktkurs Schuldrechtsmodernisierung, Vortragsfolien,

<http://www.fu- berlin.de/jura/fachbereich/lehreundforschung/professoren/leenen

/materialien/ws2002/LeenenFolien-Schuldrmodern.ppt> besucht am 05.06.2002

Lorenz, Stephan Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002

<http://www.lrz- muenchen.de/~Lorenz/schumod/material/pflichtv1.pdf> besucht am 06.06.2002

Medicus, Dieter Bürgerliches Recht 18 Auflage, 1999 (zit.: Medicus)

Palandt, Otto

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, Bürgerliches Gesetzbucht

61. Auflage, 2002 (zit.: PalandtErg.)

Palandt, Otto Kommentar zum BGB,

57. Auflage, 1998 (zit.: Palandt)

Stauinger, Julius von Kommentar zu BGB 1999

(zit.: Staudinger)

A. Einleitung

Die Schuldrechtsmodernisierung bringt neben vielen Änderungen im Bereich von Kauf- und Werkverträgen sowie bei der Verjährung vor allem ein völlig reformiertes Leistungsstörungsrecht. Die Modernisierung sollte Regelungslücken beheben und bestehende Rechtsfortbildung in das BGB integrieren. Dazu wurden einige durch Richterrecht geschaffene und gewohnheitsrechtlich anerkannte Institute in das Leistungsstörungsrecht aufgenommen. Dazu gehört, die in dieser Arbeit betrachtete, positive Vertragsverletzung.

Bereits 1902, also kurz nach der Einführung des BGB a.F., wurde die pVV von Staub1 entwickelt. Damit sollte die Regelungslücke bei Schlechterfüllung oder Schutzpflichtverletzung eines Schuldverhältnisses geschlossen werden. Entwickelt hat Staub die pVV an dem Beispiel der unrichtig erstellten Bilanz2. Durch den Fehler in der Bilanz ist die Leistung nicht unmöglich. Verzug tritt wegen der immer noch möglichen Neuerstellung nicht ein. Es ist statt dessen eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung verletzt worden. Der entsprechende Passus im BGB findet sich im § 242 BGB. Aus dem § 242 BGB ergibt sich die Pflicht zur „Leistung nach Treu und Glauben“ und damit im Umkehrschluss die Definition einer PV. Die Leistung selbst kann laut § 241 BGB in einem Tun oder Unterlassen bestehen.

Die grundsätzliche Vorraussetzung zur Anwendung der pVV ist also das Auftreten einer PV, in Anlehnung an § 242 BGB, in einem bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, sofern nicht durch das Gesetz geregelt. Diese PV muss rechtswidrig und durch einen der Vertragspartner bzw. dessen Gehilfen verschuldet worden sein. Bedingt durch die Regelung neben dem Gesetz ist die pVV immer subsidiär zu den im BGB niedergeschriebenen Leistungsstörungen.

Pflichtverletzungen lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen. Zum einen PV die direkt mit der Hauptleistungspflicht zusammenhängen, und zum anderen solche die der Durchführung der Hauptpflicht dienen3, sogenannten Nebenleistungspflichten. Der Schaden muss kausal und zurechenbar zu der maßgebenden PV im Schuldverhältnis sein.

Neben der pVV bestehen als weitere Formen der Rechtsfortbildung die Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (c.i.c.) und der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Anwendung findet die pVV wieder bei beendeten Schuldverhältnissen, wenn eine Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht (auch c.p.c.f.) vorliegt.4. Zudem werden Gefälligkeitsverhältnisse5 bei bejahtem Rechtsbindungswillen über die pVV bzw. die Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt.

Die pVV wird besser als pFV6 bezeichnet, da nicht nur Schuldverhältnisse aus Verträgen, sondern auch solche aus sonstigen Schuldverhältnissen, z.B. gesetzliche, berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung wird im weiterem ausschließlich der klassische Begriff pVV verwendet.

Ziel meiner Seminararbeit ist es darzustellen wie die Problematik der pVV in das neue Leistungsstörungsrecht integriert wurde. Dazu stelle ich zunächst die bisherige richterrechtliche Regelung dar, zeige die Rechtsfolgen und Konkurrenzverhältnisse zum geschriebenen Recht, mit dem Focus auf dem Kaufvertragsrecht, auf. Im zweiten Teil wird die nun kodifizierte Form vorgestellt. Weiterhin wird im Vergleich zwischen alter und neuer Regelung aufgezeigt welcher Art die vorgenommenen Änderungen sind und welche Konsequenzen daraus folgen.

Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes führe ich nun einen Fall ein, der im späteren immer wieder aufgegriffen wird.

Im „Tankverwechselungsfall“7 kauft Tankwart K von V am 05.01.2001 10000 Liter Superbenzin und die selbe Menge Normalbenzin. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit von V, füllt dieser das Superbenzin in den Normalbenzinvorratstank und umgekehrt. Daraus entstehen den Kunden von K Schäden. Deswegen fordern die Kunden von K einen Schadensersatz. Am 30.08.2001 fordert K von V Regress, doch dieser beruft sich auf Verjährung.

Zuerst interessiert worin die PV besteht, die einen Anspruch aus pVV begründen könnte?

In diesem Fall besteht die PV in der Verletzung einer Nebenleistungspflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt. Diese Nebenleistungspflicht ist das

Befüllen der Vorratstanks mit dem richtigen Inhalt. Aufgrund der Unaufmerksamkeit von V ist das unterlassen worden. Daraus entwickelt sich der Anspruch auf pVV, sofern keine Subsidiarität besteht.

Die weitere Problematik wird im folgenden sukzessive betrachtet.

B. Bisherige Regelung der pVV

Die Regelung der pVV bestand bis zum 31.12.2001 in einem richterrechtlich entstandenen und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannten Institut. Jedoch stand dieses Institut pVV immer neben bzw. unterhalb des Gesetzes.

1. Vorraussetzungen

Vorraussetzung der pVV ist die rechtswidrige, schuldhafte PV, in einem bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, durch einen der Vertragspartner. Anwendung findet die pVV nach altem Recht in Analogie8 zu den §§ 280, 285, 325, 326 BGB i.V.m. 242 BGB a.F. bei Pflichtverletzungen in Schuldverhältnissen, die weder von Verzug, Unmöglichkeit, oder vertraglichen Vereinbarungen abgedeckt werden. Sie ist damit immer subsidiär zu den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Als Haftungsmaßstab sieht der BGH § 276 BGB a.F. vor.

Besonderer Augenmerk ist auf die bestehende Subsidiarität, und das Verhältnis zur c.i.c zu legen. Die Subsidiarität macht sich besonders deutlich in den Fällen von Unmöglichkeit und Verzug sowie bei Kauf- und Werkverträgen. Das Verhältnis zu Dauerschuldverhältnissen, so z.B. bei Sukzessivlieferungsverträgen, aber auch in Miet-9 und Arbeitsverträgen10 stellt eine umfangreiche Diskussionsgrundlage dar. Das Verhältnis zur c.i.c. lässt sich mit dem Vertragsbeginn zeitlich gut trennen. Allerdings kann keine endgültige Abgrenzung aufgrund der PV – Vielfalt getroffen werden.

2. Arten der Pflichtverletzung

Die Arten der PV lassen sich in folgende Fallgruppen unterteilen11. Leistungsbezogene Pflichten dienen der Erfüllung der Leistung,

Leistungsunabhängige zum Schutz der Güterlage. Also bestehen PV folglich in der schlechten Erfüllung bzw. der Beschädigung von Rechtsgütern durch Nebenpflichtverletzungen.

a. Leistungsbezogene PV

Leistungsbezogene PV liegen bei Beeinträchtigung der Hauptleistung vor. Dies ist vor allem die Schlechterfüllung12, also Erfüllung des Schuldverhältnisses jedoch mit Fehlern an der Leistung selbst. Allerdings muss der Fehler auf Fahrlässigkeit beruhen. Werden durch den Fehler die Rechtsgüter des Gläubigers verletzt, findet die pVV Anwendung. Haupterscheinungsform ist der Mangelfolgeschaden13, als Resultat einer fehlerhaften (fahrlässig verursachten) Sacheigenschaft. Als Beispiel kann man das Schuldverhältnis zwischen dem Tankwart K, aus dem ersten Beispiel, und seinen Kunden sehen. Der gutgläubige Erwerb am Benzin führt, aufgrund einer mangelhaften Eigenschaft des Benzins, im folgenden zu einer Rechtsgutverletzung (Schaden am Motor) bei den Kunden. Bereits hier wird die besondere Problematik im Verhältnis zum Kaufvertragsrecht deutlich.

Nebenleistungspflichten in der Gruppe der leistungsbezogenen Pflichten sind Aufklärung, Beratung, Information sowie ordnungsgemäße Verpackung und Lieferung14. Darunter fallen auch mangelhafte Bedienungs- oder Aufbauanleitungen15. Hier greife ich wieder auf den Eingangsfall zurück. Die falsche Befüllung der Vorratstanks ist eine PV der leistungsbezogenen Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Hauptleistung gemäß § 242 BGB.

b. Leistungsunabhängige PV

Werden weitere Nebenpflichten im Schuldverhältnis verletzt, welche nur im indirekten Verhältnis zur Hauptleistung stehen, spricht man von leistungsunabhängigen PV. Hauptsächlich sind das die Schutzpflichten16. Schutzpflichten zielen auf die Bewahrung der Unversehrtheit aller Rechtsgüter ab. In erster Linie sollen Leib und Leben aber auch alle Güter- und Vermögenswerte geschützt werden. Das am meisten aufgeführte Beispiel hierfür ist der Maler, welcher bei dem Streichen der

Wohnung, die Eingangstür mehrfach beschädigt17. Hierbei entsteht ein Schaden an den Gütern des Auftraggebers, der Ersatz wird hier über pVV geregelt. Zu dieser Sorgfaltspflicht kommen weiterhin solche Nebenpflichten wie Obhuts-, Mitwirkungs-, und Geheimhaltungspflichten.

Eine besondere Stellung im Rahmen dieser Nebenpflichten nimmt die Leistungstreuepflicht18 ein. Hierdurch wird eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Vertragszweckes geregelt19. Dies können Erfüllungsverweigerung oder Kündigung, wie aber auch die Nichteinhaltung bestimmter Vertragsbedingungen sein. Somit ist eine Kündigung in Miet- oder Arbeitsverhältnissen aus falschem oder vorgetäuschtem Grund ein weiterer Fall der pVV20.

3. Rechtsfolgen und Verjährung

Mit dem Anspruch aus der direkten oder indirekten PV ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch tritt neben den Erfüllungsanspruch des Schuldverhältnisses.

Gesetzliche Grundlage ist hierfür zum einem § 249 BGB a.F., auf Wiederherstellung des Zustandes vor Schadenseintritt. Zum anderen wird analog zu §§ 280, 286 i.V.m. § 242 BGB a.F. die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz entwickelt. Bei gegenseitigen Verträgen greifen dann allerdings die §§ 325, 326, i.V.m.

242 BGB a.F.. In besonderen Fällen kann der Geschädigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten21. Begründet werden kann dies bei einer endgültigen oder ernsthaften Erfüllungsverweigerung oder bei den Fällen bei denen ein Festhalten am Vertag nicht mehr zumutbar ist22. Weitere Vorraussetzung ist auch ein vertragstreues Verhalten des Geschädigten. In der Regel ist eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nötig. 23

Geregelt wird die Haftung für den Erfüllungsgehilfen durch die §§ 276 und 278 BGB a.F. Danach trifft auf die pVV die strenge Haftung des Schuldners, für seinen Erfüllungsgehilfen, nach § 278 BGB a.F. zu. Dadurch kann sich der Schuldner nicht exculpieren.

[...]


1 siehe Staub, Über die pVV (...) Berlin 1902

2 Staudinger Vorbem. zu §§ 275-283, Rn. 28

3 Palandt S. 234, Rn. 6

4 Palandt § 276, Rn. 121

5 Palandt Einl. § 241, Rn. 9

6 Medicus, Fn. 5, Rn. 413

7 BGH, NJW 1989, 2118 & HemmerSR S. 12

8 BGHZ 11, 80, 83

9 Palandt § 535 ff

10 Palandt. § 611 ff

11 Palandt § 276, Rn. 109 ff

12 Staudinger VorBem. zu §§ 275-283 Rn. 34

13 Palandt § 276, Rn. 110

14 Palandt § 276, Rn. 112

15 BGHZ 47, 312

16 Palandt § 276 Rn. 1??

17 ESchuRMoG. Begr. zu § 282

18 Palandt § 276, Rn. 1??

19 A.A.: Medicus Fn. 5, Rn. 418

20 Palandt § 276 Rn. 116

21 Medicus Fn. 5, Rn. 520

22 Klunzinger S. 254

23 HemmerWI S. 109, Rn 408

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die gesetzliche Regelung der positiven Vertragsverletzung
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Institut für Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar Die Schuldrechtsreform
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
21
Katalognummer
V12453
ISBN (eBook)
9783638183376
Dateigröße
599 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Arbeit erstellt im Rahmen eines Seminars zum Thema der Schuldrechtsreform im SS02. 403 KB
Schlagworte
Regelung, Vertragsverletzung, Seminar, Schuldrechtsreform
Arbeit zitieren
Christian Neuerburg (Autor:in), 2002, Die gesetzliche Regelung der positiven Vertragsverletzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12453

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