Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle im internationalen Vergleich

Eine Gegenüberstellung des US-amerikanischen Supreme Court und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs


Seminararbeit, 2009

29 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

1. Der US Supreme Court und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit
1.1. Wurzeln des US-amerikanischen Rechts
1.2. Die Parliamentary Souvereignty im englischen Recht
1.3. Der US Supreme Court und die Entscheidung Marbury v. Madison:
Die „Geburt“ der Verfassungsgerichtsbarkeit
1.3.1. Der Supreme Court als Oberster Gerichtshof
1.3.2. Zuständigkeiten aus der Verfassung
1.3.3. Der Judiciary Act von 1789
1.3.4. Der Fall Marbury v. Madison

2. Der österreichische Verfassungsgerichtshof
2.1. Entwicklung des Verfassungsgerichtshofes
2.2. Das B-VG als rechtliche Grundlage des Verfassungsgerichtshofes
2.3. Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes
2.3.1. Allgemeines
2.3.2. Kausalgerichtsbarkeit
2.3.3. Kompetenzgerichtsbarkeit
2.3.4. Wahlprüfung
2.3.5. Staatsgerichtsbarkeit
2.3.6. Bescheidbeschwerde (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit)
2.3.7. Prüfung von Verordnungen und Gesetzen

3. Die verfassungsrechtliche Normenkontrolle im Vergleich
3.1. Organisation und Mitglieder der Gerichtshöfe
3.1.1. Supreme Court
3.1.2. Verfassungsgerichtshof
3.2. Kompetenzen der Höchstgerichte
3.2.1. Supreme Court
3.2.2. Verfassungsgerichtshof
3.3. Instanzenzug und Antragslegitimation
3.3.1. Supreme Court
3.3.2. Verfassungsgerichtshof
3.4. Verfahrensrecht und Voraussetzungen der Normenkontrolle
3.4.1. Supreme Court
3.4.2. Verfassungsgerichtshof
3.5. Urteilswirkungen
3.5.1. Supreme Court
3.5.2. Verfassungsgerichtshof

Anhang

Literaturverzeichnis

Einleitung

In der vorliegenden Seminarbeit werden in rechtsvergleichender Gegenüberstellung Gemeinsamkeiten und Unterschiede zweier Höchstgerichte dargestellt. Zum einen soll eine kurze historische Übersicht über das älteste „Verfassungsgericht“ der Welt, den US Supreme Court, helfen, ein Verständnis für das am Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte Institut des judicial review, der Kontrolle von einfachgesetzlichen Normen, zu entwickeln. Gerade das vom kontinental-europäischen Rechtskreis so verschiedene common law ist in seiner richterrechtlichen Fortentwicklung nicht immer leicht zu erfassen. Jedoch war es gerade diese Eigentümlichkeit des case law, die mit einer in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschätzenden Entscheidung den Weg zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle ebnete.

Zum anderen soll ein kurzer historischer Abriss des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die unterschiedliche Entwicklung im Gegensatz zu seinem US- amerikanischen Gegenstück und dabei auch die ausführlichen verfassungsrechtlichen Regelungen des Bundes-Verfassungsgesetz aufzeigen.

Kapitel 1 („Der US Supreme Court und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit“) geht auf die historischen Wurzeln des US-amerikanischen Rechts im englischen Recht ein, wobei hier vor allem der Begriff der parliamentary sovereignty im Gegensatz zur constitutional supremacy im Mittelpunkt steht. Zudem soll eine ausführliche Darstellung der Entscheidung Marbury v. Madison von 1803 die „Geburt“ der Verfassungsgerichtsbarkeit erläutern.

Kapitel 2 („Der österreichische Verfassungsgerichtshof“) stellt – wie bereits zuvor erwähnt – die historische Entwicklung des Gerichtshofes aus dessen Vorläufern der k.u.k. Monarchie und das Bundes-Verfassungsgesetz als seine rechtliche Grundlage dar. Danach schließt sich ein Überblick über die wichtigsten Kompetenzen des Gerichtshofes an.

Kapitel 3 („Die verfassungsrechtliche Normenkontrolle im Vergleich“) schließlich vergleicht die wichtigsten Eigenarten des Supreme Court und des Verfassungsgerichtshofes: Organisation und Mitglieder, Kompetenzen der Gerichtshöfe, Instanzenzug und Antragslegitimation, Verfahrensrecht und Voraussetzungen der Normenkontrolle und die jeweiligen Wirkungen der Urteile.

1. Der US Supreme Court und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit

1.1. Wurzeln des US-amerikanischen Rechts

Das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana) gehört aufgrund der Vergangenheit des Landes als britische Kolonie zur Familie des common law -Rechtskreises, welches sich jedoch seit der Unabhängigkeit im Jahre 1776 in vielen Fragen eigenständig und in eine andere Richtung entwickelt hat als in England.[1] Dennoch zeigen selbst heute noch Konzeption, Rechtsdenken und das Rechtsgefühl den Einfluss der englischen Vorläufer, was in – heute nur noch seltenen – Verweisen auf englische Entscheidungen offensichtlich wird und vor allem auf die Rezeption der Commentaries on the Laws of England von William Blackstone seit 1771 zurückzuführen ist.[2]

Wichtigstes gemeinsames Element dieser verwandten Rechtskreise ist das sogenannte case law, dh ein richterrechtliches Fallrechtssystem, das gesetzlich geregelte Materien überlagert und fortbildet. In diesem System sind Gerichte, welche im Instanzenzug unter anderen Gerichten stehen, nach dem Prinzip der stare decisis an die Rechtsgrundsätze früherer Entscheidungen (Präjudizien, precedents) der Obergerichte gebunden[3], was die Richter mangels systematischer Kodifikation zur freien Rechtsschöpfung im Rahmen dieser Präjudizien berechtigt. Die enorme Wichtigkeit dieses Grundsatzes für die Entstehung der amerikanischen Normenkontrolle im Speziellen und die Verfassungsgerichtsbarkeit als Institution im Allgemeinen werden die nächsten Abschnitte zeigen, besonders in Hinblick auf die Undenkbarkeit solch einer Normenkontrollinstanz im englischen Recht als Grundstein des amerikanischen Rechtssystems.

1.2. Die Parliamentary Souvereignty im englischen Recht

In der langen demokratischen Tradition Großbritanniens ist das Parlament absoluter Souverän und hat damit weitreichende Befugnisse bei der Gesetzgebung und auch bei der Aufhebung von Gesetzen. Der englische Jurist A.V. Dicey drückte dieses Konzept der Gesetzessuprematie folgendermaßen aus: „It is a fundamental principle of English lawyers that Parliament can do everything but make a woman a man and a man a woman.”[4]

Die Gerichte können das vom Parlament beschlossene Recht nur anwenden, interpretieren und auslegen, aber niemals aufheben oder für unanwendbar erklären, was auch der Richter Lord Reid in der Entscheidung zu British Railways Bd. v. Herrington[5] unterstrich, als er meinte: „I dislike usurping the functions of Parliament.“[6] Obgleich Großbritannien keine kodifizierte und zusammenhängende Verfassung besitzt, die man sich als Ergebnis eines formalen Aktes der „Verfassungsgesetzgebung“ und als ein in einem Stück niedergeschriebenes Verfassungsdokument vorstellen kann, existieren zahlreiche Gesetze, denen man Verfassungsrang zuschreiben kann, so zB die Magna Charta von 1215, der Habeas Corpus Act von 1679 oder die Bill of Rights von 1689[7], aber auch zahlreiche „einfache“ Parlamentsgesetze, welche „Verfassungsrecht“ enthalten und die bei geänderten politischen Mehrheiten jederzeit abgeändert werden können. Die Einrichtung eines zentralisierten, nicht demokratisch gewählten Verfassungsgerichts, das durch bindende Entscheidungen die Rechtsakte des legitimierten Gesetzgebers zu kassieren ermächtigt ist, ist dem britischen Rechtsdenken völlig fremd, was damit auch der strikten Gewaltentrennung im Sinne Montesquieus und damit der richterlichen Unabhängigkeit und Objektivität entspricht.[8]

Der Schutz der Grundrechte vor „verfassungswidrigen“ Gesetzen als Eingriffe in das traditionelle Rechtsgefüge kann daher nur durch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte gewährleistet werden. Manche Juristen kritisieren diese Praxis oftmals als „heimliche Verfassungsgerichtsbarkeit“[9] und lehnen sie folglich ab. Eine Überprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht an konkreten Prüfungsmaßstäben, sondern nur über die aus der rule of law erfließenden Kriterien fairness in procedure und reasonableness in decision making[10], jedoch nicht aufgrund der zuvor genannten in quasi-Verfassungsrang stehenden Rechtsdokumente. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit im kontinental-europäischen oder amerikanischen Sinne ist damit zweifelsfrei nicht gegeben.

Dieser historische Hintergrund erleichtert das Verständnis für die verfassungsrechtliche Ausgangslage in den USA, wo am Ende des 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts dieselbe Auffassung hinsichtlich einer gerichtlichen Normenkontrolle vorherrschte und erst das richterrechtliche Präjudiziensystem solche eine Gesetzesüberprüfung ermöglichte.

1.3. Der US Supreme Court und die Entscheidung Marbury v. Madison: Die „Geburt“ der Verfassungsgerichtsbarkeit

1.3.1. Der Supreme Court als Oberster Gerichtshof

Beeinflusst von den Ideen der Aufklärung und den Werken von Montesquieu und John Locke war es den Framers, den „Vätern“ der amerikanischen Verfassung, das wichtigste Anliegen, die Teilung der Staatsgewalten auch im politischen Leben verwirklicht zu sehen. So sind die drei Staatsgewalten formal getrennt in den ersten drei Artikeln der Verfassung geregelt: Art I normiert Organisation und Kompetenzen der Legislative in Form des Kongresses[11], Art II die Exekutive in der Person des Präsidenten[12], Art III schließlich die (in Relation zum Inhalt der ersten beiden Artikeln kurz gefasste) Gerichtsverfassung, welche sich auf die rechtlichen Grundlagen und die Einrichtung des Supreme Court bezieht.[13] Dieser lautet auszugsweise:

Art III, sect 1: „The judicial Power of the United States shall be vested in one Supreme Court, and in such inferior Courts as the Congress may from time to time ordain and establish. The Judges, both of the Supreme Court and inferior courts, shall hold their Offices during good behavior, and shall, at stated Times, receive for their Services, a Compensation, which shall not be diminished during their Continuance in Office.”

Diese Norm stellt lediglich einen Kompromiss im Streit zwischen den Federalists, die eine starke zentrale Staatsgewalt anstrebten, und den Anti-Federalists der Democratic-Republican Party, welche die Macht bei den einzelnen Bundesstaaten belassen wollten, beim Verfassungskonvent von Philadelphia im Jahre 1787 dar. Der Zweck dieser Regelung lag darin, den Obersten Gerichten der einzelnen Bundesstaaten ihre weitreichende Jurisdiktion zu erhalten und lediglich eine Zuständigkeit des Supreme Court bei Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu Bundesrecht (federal law) zu begründen.[14] Einer der berühmtesten Ko-Autoren der Verfassung, Alexander Hamilton, meinte sogar, dass es sich bei der Judikative um den „least dangerous branch“ der Staatsgewalten handle, weswegen diesem auch nicht viel Platz in der Verfassung einzuräumen sei. Diese Auffassung ging sogar so weit, dass man 1800 beim Umzug der Behörden in die neu errichtete Hauptstadt Washington, D.C. vergaß, dem Supreme Court ein Gebäude einzuräumen, worauf er für einige Jahre in einem Kellergewölbe des Kapitols seine Räumlichkeiten bezog.“[15]

Durch ihre Einrichtung auf Ebene des Verfassungsrechts werden der Supreme Court und die anderen in Art III genannten Inferior Courts (dh konkret, Federal District Courts und Courts of Appeal), die durch den Kongress als Legislative eingerichtet wurden, missverständlich als constitutional courts[16] bezeichnet, was sich jedoch nur auf ihre rechtliche Grundlage, nicht aber auf eine mögliche Kompetenz zur Verfassungsgerichtsbarkeit bezieht. Weitere vom Kongress im Rahmen seiner implied powers eingesetzte Gerichte bezeichnet man dahingegen als legislative courts, die zumeist für spezielle Zwecke eingerichtet werden (so zB der Court of Military Appeals oder der US Court of Veterans Appeals).[17]

1.3.2. Zuständigkeiten aus der Verfassung

Den rechtlichen Traditionen des Mutterlandes folgend, blieben die Framers bei ihren Entwürfen zur Verfassung dem englischen Recht treu, denn keine Institution sollte über der Legislative im Sinne der Parliamentary Souvereignty stehen. Folglich wurde auf eine Kompetenz des Supreme Court zur Normenkontrolle in der Verfassung verzichtet. Dennoch gab es Argumente von Seiten einiger Verfassungsautoren für die rechtliche Verankerung der Verfassungsgerichtsbarkeit, wie zB vom bereits zuvor genannten Alexander Hamilton in seinem Federalist Paper No. 78:

„There is no position which depends on clearer principles, than that every act of a delegated authority, contrary to the tenor of the commission under which it is exercised, is void. No legislative act therefore contrary to the constitution can be valid. To deny this would be to affirm that the deputy is greater than his principal; that the servant is above his master; that the representatives of the people are superior to the people themselves; that men acting by virtue of powers may do not only what their powers do not authorise, but what they forbid.”[18]

Darüber hinaus erklärten die Delegierten von sechs Bundesstaaten in den Staatskonventen, welche die Bundesverfassung ratifizieren sollten, verfassungswidrige Bundesgesetze seien von Richtern nicht zu befolgen.[19] Dieses Argument erregte großes Aufsehen, da Gerichte zu dieser Zeit nur als ein Teil der Exekutive betrachtet wurden und sich die Frage gar nicht stellte, ob nun Legislative oder Exekutive (gleichgültig, ob nun durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte) die Verfassungskonformität von Gesetzen überprüfen sollten, sondern vielmehr, ob dies überhaupt irgendeine Institution tun dürfe. Der amerikanische Gelehrte Noah Webster meinte sogar, dass, wenn die Legislative als Volksvertretung eine „unlimited power to do right“ besäße, man ihr auch konsequenterweise die „unlimited power to do wrong“ zugestehen müsse, denn wer würde ansonsten rechtskonform die Gesetzesprüfer überwachen können.[20] Dies nährte die Ängste unter den Delegierten des Verfassungskonvents, dass solch eine Kompetenz letztendlich zu einer „judicial supremacy“ oder „judicial legislation[21] führen könnte, dh dem simplen Austausch demokratisch gewählter Abgeordneter mit demokratisch nicht legitimierten Tyrannen. Daher entschied man sich für eine taxative Aufzählung der Zuständigkeiten des Supreme Court in Art III, sect 2, die keinen Kompetenztatbestand zur Verfassungsgerichtsbarkeit oder Normenkontrolle enthalten. Diese federal judicial power des Supreme Court umfasst daher folgende Punkte:

- Alle Fälle, die sich aus der Verfassung und den Gesetzen oder aus völkerrechtlichen Verträgen der USA ergeben
- Alle Fälle aus admiralty oder maritime jurisdiction
- Fälle, in denen die USA als Partei auftreten
- Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bundesstaat und dem Bürger eines anderen Bundesstaates
- Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehr Bundesstaaten
- Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern verschiedener Bundesstaaten
- Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern desselben Bundesstaates, die Liegenschaften in einem anderen Bundesstaat für sich beanspruchen
- Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bundesstaat oder einem seiner Bürger und fremden Staaten oder seiner Bürger
- Alle Fälle betreffend Botschafter oder andere öffentlich Bedienstete.[22]

Wie bereits erwähnt, sucht man unter diesen Bestimmungen vergebens eine ausdrückliche Befugnis für den Gerichtshof, als Verfassungsgericht tätig zu werden. Nach dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung verkörpert er lediglich die Bundesjustizkompetenz, also immer die letzte Instanz in Rechtsstreitigkeiten.[23]

1.3.3. Der Judiciary Act von 1789

Im Jahre 1789 wurde der erste Judiciary Act vom Kongress verabschiedet, der das dreigliedrige Bundesjustizsystem[24] errichtete und den Supreme Court als letzte Instanz in allen Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten etablierte. Dieser Schritt war vor allem aufgrund des sehr kurzen und wenig inhaltsreichen Art III notwendig geworden, um eine rechtstaatliche Gerichtsverfassung und eine effiziente Justiz zu gewährleisten, denn wie es Zeitgenossen ausdrückten: „The convention [gemeint ist die Verfassung] has only crayoned in the outlines. It left it to Congress to fill up and colour the canvas.“[25]

Neben der Errichtung der Gerichtssprengel sah dieses Gesetz ein bestimmtes Rechtsmittel vor, um den Supreme Court anrufen zu können, das sogenannte writ of mandamus: “The Supreme Court shall also have appellate jurisdiction from the circuit courts and courts of the several states, in the cases herein after specially provided for; and shall have power to issue writs of prohibition to the district courts, when proceeding as courts of admiralty and maritime jurisdiction, and writs of mandamus, in cases warranted by the principles and usages of law, to any courts appointed, or persons holding office, under the authority of the United States.”[26]

Grundsätzlich war das Gesetz klar formuliert und von guter legistischer Qualität, doch sollte gerade dieser Absatz im Weiteren für einige Probleme sorgen, die schließlich in die Entscheidung Marbury v. Madison mündeten.

1.3.4. Der Fall Marbury v. Madison

Obgleich die Entscheidung im Fall Marbury v. Madison von 1803 nicht die erste[27] zur Problematik des richterlichen Prüfungsrechts von Gesetzen war, wird sie dennoch nicht nur als der unumstrittene Grundstein der sich entwickelnden Verfassungsgerichtsbarkeit und Normenkontrolle gesehen, sondern auch als Lösung des Streits über justizielle Unabhängigkeit und die Trennung von Politik und Recht.[28]

[...]


[1] Vgl. Willibald Posch, Grundzüge fremder Privatrechtssysteme, 1995, 115.

[2] Vgl. Peter Hay, US-Amerikanisches Recht, 20022, 5f.

[3] Vgl. ibid., 8f.

[4] Jutta Limbach, The Concept of the Supremacy of the Constitution, in: The Modern Law Review, Vol. 64, 2001, No. 1, 1.

[5] 1972, 1 All E.R. 749.

[6] Alfred Noll, Internationale Verfassungsgerichtsbarkeit. Fragen der Verfassungsgerichtsbarkeit in Großbritannien, der USA, Frankreich, Italien und Japan, 1992, 18.

[7] Vgl. Hans Kastendiek, Traditionelles und neues Verfassungsdenken in Großbritannien, in: Gert-Joachim Glaeßner/Charles Jeffery/Werner Reutter (Hrg.), Verfassungspolitik und Verfassungswandel in Deutschland und Großbritannien, 2001, 32.

[8] Vgl. Martin Shapiro, The Success of Judicial Review and Democracy, in: Martin Shapiro/Alec Stone Sweet, On Law, Politics and Judicialization, 2002, 150.

[9] Vgl. Noll, ibid., 22.

[10] Vgl. ibid., 24.

[11] Art I, sect 1: „All legislative Powers herein granted shall be vested in a Congress of the United States, which shall consist of a Senate and House of Representatives.“

[12] Art II, sect 1: „The executive Power shall be vested in a President of the United States of America. […].”

[13] Vgl. Noll, ibid., 40.

[14] Vgl. William E. Nelson, Marbury v. Madison. The Origins and Legacy of Judicial Review, 2000, 55.

[15] Vgl. Karen O’Connor/Larry J. Sabato, American Government. Continuity and Change, 2008, 348.

[16] Vgl. ibid., 359.

[17] Vgl. ibid., 360.

[18] Limbach, ibid., 2.

[19] Vgl. Ernst Wolf, Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungstreue in den Vereinigten Staaten. Eine Untersuchung über die Entwicklung des amerikanischen Verfassungsrechts auf Grund der gerichtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bundesgesetze, 1961, 24.

[20] Vgl. Nelson, ibid., 34.

[21] Vgl. Leonard W. Levy, Judicial Review, History and Democracy: An Introduction, in: Leonard W. Levy (Ed.), Judicial Review and the Supreme Court. Selected Essays, 1967, 1.

[22] Vgl. dazu auch Karen O’Connor/Larry J. Sabato, ibid., 351f. und Steven L. Emanuel, Constitutional Law, 200825, 7.

[23] Vgl. Hay, ibid., 28.

[24] Vgl. dazu ausführlicher Kapitel 3.3.1.

[25] O’Connor/Sabato, ibid., 352.

[26] Judiciary Act 1789, Chapter XX, Sect 13.

[27] Vgl. Eckart Klein, Das richterliche Prüfungsrecht in den Vereinigten Staaten zu Beginn des vorigen Jahrhunderts. Zur Auslegung von Art. VI Abs. 2 US-Verfassung, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 34 (1974), 85 und 91f. Zu den „Vorgängerentscheidungen“ zählen die Entscheidungen in den Rechtssachen Hylton v. United States, Ware v. Hylton, United States v. Yale Todd und Cooper v. Telfair, in denen die Kompetenz des Supreme Court zur Normenkontrolle jedoch verneint wurde.

[28] Vgl. Barry Friedman, The Politics of Judicial Review, in: Texas Law Review, Vol. 84, Nr. 2 (2005), 264.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle im internationalen Vergleich
Untertitel
Eine Gegenüberstellung des US-amerikanischen Supreme Court und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2009
Seiten
29
Katalognummer
V124400
ISBN (eBook)
9783640294725
ISBN (Buch)
9783640294916
Dateigröße
604 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Normenkontrolle, Vergleich
Arbeit zitieren
Mag.phil. Paul Gragl (Autor:in), 2009, Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle im internationalen Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124400

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