Geistiges Eigentum und Metallica


Hausarbeit, 2008

22 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Der Grundgedanke des Urheberschutzes und Begriffsklärung
2.1 Begriffsklärung
2.1.1 Urheberrecht
2.1.2 Geistiges Eigentum
2.2 Urheberschutz
2.2.1 Diskussion über Geistiges Eigentum
2.3 Aktuelle Situation

3 Gefahren für den Urheber
3.1 Veränderte Situation am Musikmarkt
3.1.1 Technik
3.1.2 Überangebot
3.1.3 Preisbildung
3.2 Eingeschränktes Unrechtsbewusstsein bei Urheberrechtsverletzungen
3.3 Schwierigkeit bei Finanzierung von Musikschaffenden

4 Metallica und ihre Werke
4.1 Kurzes Bandportrait
4.2 Metallica vor Zeiten des Internet
4.3 Metallica und das Internetzeitalter
4.3.1 Metallica und Napster

5 Neue Wege der Vermarktung:
5.1 St. Anger
5.2 Death Magnetic
5.2.1 Missionmetallica.com
5.2.2 Fotos
5.2.3 Live bootlegs
5.2.4 Hochwertige Sonderprodukte
5.2.5 Vertrieb
5.2.6 Konzerte

6 Analyse und Kritik
6.1 Terminologie beim Thema Urheberschutz
6.2 Metallica
6.3 Downloads vs. Verkäufe

7 Nachtrag

Literatur- und Quellenverzeichnis:

Abbildungen und Tabellen

Tabelle 1: Zeitbudget für audiovisuelle Medien Personen ab 14 Jahre, 5.00 bis 24.00 Uhr, Montag bis Sonntag, in Minuten pro Tag

Abbildung 1: Die Kassettenhülle des Demo „no life ´til Leathe

Abbildung 2: Vergleich zwischen Verkäufen von CD Rohlingen und Musik CDs in Millionen.

1 Einleitung

In der vorliegenden Arbeit möchte ich analysieren, welche Maßnahmen die Band „Metallica“ einsetzt, um ihr künstlerisches Werk bestmöglich zu schützen. Dabei will ich besonderes Augenmerk darauf legen, wie sich die Band im Bezug auf aktuelle Marktbesonderheiten verhält.

Nach einer Einführung ins Thema Urheberschutz will ich mögliche Gefahren für Urheber aufzeigen. Anschließend werde ich das Werk Metallicas´ vorstellen, um einen Überblick zu geben. Danach werden aktuelle Beobachtungen des marktstrategischen Verhaltens der Band genauer beschrieben und im Hinblick auf die Gefahren analysiert.

Eine kritische Analyse der gesammelten Informationen bildet den Abschluss der Arbeit.

2 Der Grundgedanke des Urheberschutzes und Begriffsklärung

2.1 Begriffsklärung

2.1.1 Urheberrecht

Im deutschen Sprach- und Rechtsverständnis fallen künstlerische Werke - und damit auch alle musikalischen Werke - in den Bereich des Urheberrechts.1

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.2 Der Urheber darf also bestimmen, was mit seinem Werk geschieht und wie es genutzt wird.

2.1.2 Geistiges Eigentum

Der häufig falsch als Synonym für urheberrechtlich geschützte Werke genutzte Begriff „geistiges Eigentum“, der maßgeblich durch die WIPO3 geprägt wurde, umfasst weit mehr.

Hierunter fallen nämlich auch alle immateriellen Güter, die im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes schützenswert sind.4 Unter anderem können das Patente, Marken, Geschmacksmuster usw. sein, deren wesentliche Schützenswertigkeit in der monetären Verwertbarkeit liegt. Rein semantisch ist der Begriff „geistiges Eigentum“ sicher diskussionswürdig, da immaterielle Dinge aus ihrer Natur heraus schwieriger fassbar, als materielle und damit eigentlich nicht zu besitzen sind.

2.2 Urheberschutz

Darüber, dass Urheber und ihre Werke schützenswert sind herrscht gesellschaftlich weitestgehend Konsens. Die Auslegung dieses Grundverständnisses ist jedoch weit gefächert. Der europäisch geprägte Rechtsgedanke hinter dem Urheberrecht meint in erster Linie den tatsächlichen Urheber einer Idee und seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk.5

Eine andere Auslegungsvariante konzentriert sich eher auf die monetäre Verwertung und die Rechte stehen demjenigen zu, der die Entwicklung im finanziellen Sinne angetrieben hat. Diese Idee geht eher mit dem US-amerikanischen Rechtssystem einher, wo im Gegensatz zu Deutschland auch juristische Personen diese Rechte genießen können.6

2.2.1 Diskussion über Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum ist spätestens seit der Diskussion um Kopierschutz und Tauschbörsen im Internet wieder ein brandaktuelles Thema. Erst vor kurzem äußerte sich Bundeskanzlerin Angela Merkel am „Welttag des Schutzes geistigen Eigentums“ zu der Notwendigkeit, „[...] Dass sowohl Erfindungen als auch künstlerische Leistungen einen besonderen Respekt in unserer Gesellschaft verdienen“7

Auf Europäischer Ebene gab es in den letzten Jahren auch verstärkt Bestrebungen, das Urheberrecht zu stärken. Größter Posten hierbei ist die in 2004 erlassene Richtlinie zur Durchsetzung geistigen Eigentums.8

Deutschland hat in diesem Zusammenhang bereits die Implementierung dieser Richtlinie in deutsches Recht ebenfalls stark vorangetrieben.

Allerdings sollte man auch beachten, dass die neueren Gesetze, speziell in der Grundidee, sehr an Abkommen angelehnt sind, die dem US-amerikanischen Wirtschaftsraum entstammen. Die EU richtet sich nach dem TRIPS9 Abkommen10, das aufgrund seiner Natur als von der WTO11 verwaltetes Abkommen primär auf die monetären Interessen ausgerichtet ist und weltweit teilweise stark kritisiert wird12.

2.3 Aktuelle Situation

Am ersten Januar dieses Jahres trat in Deutschland „Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ in Kraft.13 Dieses Gesetz geht teilweise weiter als die Richtlinie 2004/48/EG, jedoch wird jetzt bereits seitens der Musikindustrie in Gestalt der IFPI14 eine weitere Verschärfung gefordert.15

Die Diskussion darüber ob es akzeptabel ist, dass die WTO indirekt über völkerrechtliche Abkommen Einfluss auf europäische und somit auch auf deutsche Gesetzgebung nehmen kann ist im vollen Gange und zurzeit nicht nur im Bereich der Urheberrechtsfragen völlig offen.

3 Gefahren für den Urheber

Da in dieser Arbeit erstrangig musikalische Werke zur Diskussion stehen, stellt sich die Frage, von welchen Gefahrenquellen mögliche Verletzungen der Rechte von Musikschaffenden ausgehen.

3.1 Veränderte Situation am Musikmarkt

3.1.1 Technik

Seit der Einführung von Aufnahmetechnik ist es möglich, die künstlerische Darbietung einer musikalischen Leistung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Gehörten in der Vergangenheit noch teure Ausrüstung und viel Fachwissen zur Fähigkeit, einen Tonträger zu produzieren, sind heute handelsübliche Computer, günstige Software und ein wenig Freizeit ausreichend, um ein Stück Musik auf Tonträger zu bannen.

Auch die Verbreitung der Musik, die bis in die 1990er Jahre auf physische Tonträger, wie CDs, Kassetten oder Schallplatten angewiesen war, kann heute über digitale Kommunikationsmittel erfolgen. Rein theoretisch könnte also jeder Musikschaffende seine Musik in Eigenregie produzieren und an sein Publikum bringen.

3.1.2 Überangebot

Der Musikmarkt ist heutzutage zunehmend von Überangebot gekennzeichnet. Auch wenn die Musikindustrie über den zurückgegangenen Absatz von Tonträgern klagt, sind nach eigenen Angaben die Anzahl der Neuerscheinungen in Deutschland stabil bis steigend.16

“Die Statistik des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft weist für 2004 insgesamt 18.445 Neuerscheinungen aus, das sind 3.846 mehr als im Jahr 2003. Die tatsächliche Zahl wird etwa doppelt so hoch geschätzt, da einige Tonträgerhersteller nicht an der Statistik teilnehmen und Importprodukte nicht erfasst wurden”17

Die Vielzahl an Möglichkeiten zur Deckung des individuellen Musikbedarfs legt nahe, dass die Nachfrage nach einzelnen Formen der Darbietung zurückginge, jedoch trifft dies nicht zu. Aus dem knappen Gut Musik ist ein Überangebot an Musik geworden, das von den Menschen auch stärker genutzt wird. Man sieht das zum Beispiel daran, dass klassische Darbietungsformen, wie Radio oder Tonträger nicht weniger genutzt werden, wie folgende Tabelle zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1:

Zeitbudget für audiovisuelle Medien Personen ab 14 Jahre, 5.00 bis 24.00 Uhr, Montag bis Sonntag, in Minuten pro Tag18

3.1.3 Preisbildung

Bei mittlerweile sehr geringen Produktionskosten und nahezu kostenloser Distributionsmöglichkeit für Musik ist eine klassische Preisbildung am Markt kaum möglich. Das Angebot ist quasi unendlich groß. Der Preis müsste dem zufolge theoretisch nach Null tendieren.

3.2 Eingeschränktes Unrechtsbewusstsein bei Urheberrechtsverletzungen

Da endlos verfügbare theoretisch kostenlos sein müssten, entwickeln viele Nutzer von Musik kein Unrechtsbewusstsein, wenn sie urheberrechtlich geschützte Musik ohne Gegenleistung erhalten. Da die verfügbare Musik durch die Nutzung nicht weniger wird, leuchtet der oft genutzte Vergleich zum Diebstahl im CD-Laden nicht unbedingt ein. Vielmehr kann man beobachten, dass Musik zunehmend als unerschöpfliches Gemeingut angesehen wird. Die Rechtsverletzung gegenüber dem Urheber als Kreativkraft rückt oft in den Hintergrund. Die Reduktion von Musik zum Konsumprodukt und die auf monetäre Aspekte konzentrierte öffentliche Diskussion des Themas, die seitens der Anbieter eher von Verlagen, als von Urhebern selbst geführt wird, trägt sicherlich auch mit zu diesen Rechtsverletzungen bei.

3.3 Schwierigkeit bei Finanzierung von Musikschaffenden

Während die Vertreter der Musikindustrie versuchen, durch Abschreckungskampagnen und zahlreiche Gerichtsprozesse die Angst vor Sanktionen zu erhöhen, um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen, gehen manche Künstler andere Wege. Die Band Radiohead bot ihr Album „in Rainbows“ im Oktober 2007 auf der eigenen Webseite zum Download an. Den Preis bestimmten die Nutzer selbst. Erst knapp drei Monate später gab es das Album auch als CD im Handel. Trotz der Verschenkaktion wurde das Album millionenfach illegal in Tauschbörsen verbreitet.19 Über Sinn und Unsinn solcher Marketingmaßnahmen wird noch gestritten.

[...]


1 Vgl. UrhG §2 (1)

2 Vgl. UrhG § 11

3 World Intellectual Property Organization

4 Vgl. WIPO: „What is Intellectual Property?“

5 Vgl. UrhG § 11

6 Vgl.z.B. UrhG §2 (2) mit dem amerikanischen USC 17 § 106

7 Angela Merkel in einem Videopodcast vom 26.04.2008

8 Vgl. RICHTLINIE 2004/48/EG

9 TRIPS: Abk. f. „Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“ deutsch: „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum“

10 Vgl. RICHTLINIE 2004/48/EG, Abschnitt (4)

11 WTO: Abk. f.: „World Trade Organization“ deutsch: „Welthandelsorganisation“.

12 Kritikpunkte in der öffentlichen Diskussion sind unter anderem: Vernachlässigung völkerrechtlicher Aspekte, Überteuerung von Medikamenten in Entwicklungsländern oder die aggressive Verteidigung US-amerikanischer (Software-) Unternehmen.

13 Vgl. Homepage des Bundesjustizministeriums 9.5.2008

14 Der Phonoverband „IFPI“: Abk. f.: „International Federation of the Phonographic Industry“ besteht aus einem Verbund der größten Musikverlage.

15 Am 8.5.2008 kamen Vertreter der IFPI mit Bundeskanzlerin Merkel zusammen. Die Pressemitteilung dazu kann man auf der Homepage der IFPI nachlesen.

16 Vgl. Bundesverband Musikindustrie, 2004

17 Vgl. Bundesverband Musikindustrie, 2004, 40

18 Eigene Darstellung, Daten der Media Analyse, Quelle: Internetressource ARD intern

19 Vgl. Financial Times im August 2008

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Geistiges Eigentum und Metallica
Hochschule
Hochschule Mittweida (FH)
Veranstaltung
Schreiben und Publizieren
Note
1
Autor
Jahr
2008
Seiten
22
Katalognummer
V124392
ISBN (eBook)
9783640295234
Dateigröße
563 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit wird beschrieben, wie die erfolgreichste Heavy Metal Band der Gegenwart unter dem Aspekt der veränderten Situation am Musikmarkt durch die Möglichkeiten des Internet ihre Urheberrechte zu schützen versucht.
Schlagworte
Metallica, Napster, Urheberrecht, Musik, Musikmarketing, MP3, Bootlegs, Tapetrading
Arbeit zitieren
Alexander Brendel (Autor:in), 2008, Geistiges Eigentum und Metallica, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124392

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