Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?


Bachelorarbeit, 2008

70 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz
2.1 Definition
2.2 Hell- und Dunkelfeldforschung der Jugendkriminalität
2.3 Abweichendes Verhalten von Jugendlichen
2.4 Besondere Probleme Jugendlicher

3 Jugendstrafrecht
3.1 Jugendstrafrecht und allgemeines Strafrecht
3.2 Der allgemeine Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
3.3 Das materielle Jugendstrafrecht
3.3.1 Verantwortlichkeit von jugendlichen Straftätern im Sinne des JGG
3.3.2 Anwendung des JGG auf Heranwachsende
3.3.3 Rechtsfolgen
3.3.3.1 Erziehungsmaßregeln
3.3.3.2 Zuchtmittel
3.3.3.3 Jugendstrafe

4 Jugendstrafrechtliche Einordnung des Sozialen Trainingskurses
4.1 Weisungen nach § 10 JGG
4.2 Der spezielle Erziehungsgedanke im Sinne des § 10 JGG
4.2.1 Allgemeine Voraussetzungen zur Anwendung des § 10 JGG
4.2.2 Spezielle Voraussetzungen zur Anwendung des § 10 JGG
4.3 § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG – Der Soziale Trainingskurs

5 Der Soziale Trainingskurs
5.1 Definition und Inhalte
5.2 Zielgruppe
5.2.1 Psychosoziale und juristische Aufnahmekriterien
5.2.2 Psychosoziale und juristische Ausschlusskriterien
5.3 Ziele des Sozialen Trainingskurses
5.4 Methodische Ausgestaltung des Sozialen Trainingskurses
5.4.1 Erlebnisorientierter Ansatz
5.4.2 Handlungsorientierter Ansatz
5.4.3 Gesprächsorienterter Ansatz
5.4.4 Lerntheoretischer/Verhaltensorientierter Ansatz
5.4.5 Mischformen

6 Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?
6.1 Unrechtsverdeutlichende Sanktionen im Jugendstrafrecht
6.1.1 Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 JGG
6.1.2 Zielsetzung des § 13 JGG
6.2 Der Soziale Trainingskurs als Zuchtmittel?
6.2.1 Inhalte
6.2.2 Zielgruppe
6.2.3 Ziele
6.2.4 Methodische Ausgestaltung
6.3 Mögliche Durchsetzung des Sozialen Trainingskurs als Zuchtmittel

7 Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

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VI

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Walkenhorst, Philipp: Soziale Trainingskurse: ein themenorientiertes Förderangebot, Pfaffenweiler 1989

Walter, Michael: Jugendkriminalität, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart etc. 2005

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anzeigeverhalten in Abhängigkeit zum erlittenen Delikt

Abbildung 2: Dunkelfeldkriminalität

1 Einleitung

„Wir leben in einem lügenhaften, sehr heruntergekommenen Zeitalter. Die heutige Jugend zeigt kaum noch Respekt vor den Eltern. Sie ist von Grund auf verdorben, voller Ungeduld und ohne jede Selbstbeherrschung. Über die Erfahrungen und Weisheiten der Älteren spottet sie. Das sind sehr bedenkliche Zeichen und man muss vermuten, dass sich darin Verderben und Untergang des Menschengeschlechts drohend ankündigen.“

Man könnte meinen, diese Aussage ist brandaktuell geäußert, wenn man nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer ägyptischen Inschrift aus der Ära des Mittleren Reiches, entnommen und datiert zwischen 2.100 und 1.700 vor Christi, entspringt. Dass sich bereits vor über 4000 Jahren mit dem Thema Jugend dahingehend auseinandergesetzt wurde, dass ihr ein negativ behaftetes Verhalten nachgesagt wird, lässt zumindest den Schluss zu, dass Jugend, solange es sie gibt, auch abweichendes Verhalten zum Ausdruck bringen kann. Als besorgniserregend wird dieses Verhalten aber gerade dann aufgefasst, wenn es sich in kriminellem widerspiegelt.

Nicht zuletzt der Münchener Vorfall kurz vor Weihnachten 2007, bei dem zwei Jugendliche einen Rentner brutal durch Fußtritte verletzten, nur weil er sie gebeten hatte das Rauchen zu unterlassen, erweckte vor allem in der Politik, unter Wortleitung des hessischen Politikers Roland Koch (CDU), rege Diskussionen. Nach Veröffentlichung der gefilmten Tat forderten die Justizminister der zehn Bundesländer mit Ministerpräsidenten aus CDU und CSU im Januar 2008 die Verschärfung des Jugendstrafvollzugs und des Jugendstrafrechts. Sie verlangten einen „konsequenten Umgang mit Jugendkriminalität, der voraussetze, dass strafrechtliche Sanktionen für jugendliche Täter spürbar sind“ und forderten „die Einführung eines sogenannten Warnschussarrests, die Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre sowie die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren“1.

Empirische Erkenntnisse der Kriminologie stehen dieser Auffassung allerdings entgegen. Nach härteren, insbesondere nach freiheitsentziehenden Sanktionen waren die Rückfallraten bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen nicht niedriger, sondern eher höher als nach weniger eingriffsintensiven Sanktionen2 - um nur ein Beispiel zu nennen.

Unabhängig von der aktuellen rechtspolitischen Diskussion ist es das vorrangige Ziel des Jugendstrafrechts, den straffällig gewordenen jungen Menschen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten und gegebenenfalls zu befähigen. Es wird das große Ziel verfolgt, Jugendkriminalität zu vermindern oder am besten gar nicht erst entstehen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden mit dem 1. JGGÄndG vom 01. August 1990 bspw. die Neuen Ambulanten Maßnahmen, als Erweiterung der formellen ambulanten Sanktionen im JGG, in das Gesetz aufgenommen, wozu auch der Soziale Trainingskurs nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG zählt.

Im Rahmen meines Studiums hatte ich durch meine Projektstelle bei Rückenwind e.V., einem Betreuungs- und Diversionsprojekt in Hamburg, die Möglichkeit bei der Durchführung eines solchen STK mitzuwirken. Meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse, die ich während meiner praktischen Tätigkeit sammeln konnte, trugen dazu bei, dass ich mich immer wieder mit dem Thema Jugendkriminalität und der Diskussion über eine Verschärfung des JGG auseinandersetzte.

Diese Reflexion, die u. a. die Rechtssprechung, das sozialpädagogische Angebot im Rahmen des Jugendstrafrechts sowie die sozialpädagogische Tätigkeit als solche mit einbezieht, führte mich auch zu der Frage, inwiefern das Angebot eines STK, als Rechtsfolge des JGG, der Verhältnismäßigkeit und Wirkung im Einzelfall gerecht werden kann. Weiter fragte ich mich, ob nicht ein STK unter bestimmten Voraussetzungen auch als ambulante Maßnahme der Zuchtmittel greifen könnte? Könnte es eventuell, kriminologischen Erkenntnissen entsprechend, eine Alternative zu den stationären, freiheitsentziehenden Maßnahmen, hier dem Jugendarrest, in Form eines STK als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG geben?

Mit diesem Thema setzt sich diese Ausarbeitung auseinander.

Aus diesem Grund ist die Arbeit so aufgebaut, dass zunächst eine theoretische Grundlage geschaffen wird, die zum einen daraus besteht die Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz näher zu beleuchten und die Problematik bzgl. aufgeklärter und nicht aufgeklärter Jugendkriminalität i. S. der Hell- und Dunkelfeldforschung darzustellen. Eine Erläuterung zum abweichenden Verhalten von Jugendlichen sowie der besonderen Problematik dieser Altersgruppe folgt und schließt dieses Thema. Auf kriminologischen Forschungen basierend findet dann eine Erläuterung des Jugendstrafrechts statt, die in Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht betrachtet wird. Auf den, sich daraus ableitenden, allgemeinen Erziehungsgedanken des JGG wird eingegangen und das materielle Strafrecht in Bezug auf Zielgruppe und Rechtsfolgen näher begründet.

Diese Grundlage leistet das thematische und rechtliche Verständnis, welches benötigt wird um den STK in seiner bestimmten Form im Gesamtkontext des JGG betrachten zu können, so dass vor diesem Hintergrund im nächsten Schritt die Sanktionsform des STK als Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG weiter erörtert wird. Dem speziellen Erziehungsgedanken, der in den Weisungen seinen Ausdruck findet und der somit für den STK maßgebend ist, wird eine besondere Bedeutung zukommen. In diesem Teil der Ausarbeitung ist auch von STK’s die Rede, wie sie in der angewandten Praxis aufzufinden sind. Zwar haben die Entstehungsgeschichte und Entwicklung dieser STK’s auch eine nicht unwesentliche Bedeutung für ihre Einordnung in das JGG im Zuge des 1. JGGÄndG, doch wird sich im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich auf Inhalte, Ziele, Zielgruppen sowie methodischen Ausgestaltungen bezogen.

Letztlich bleibt zu klären, ob ein STK als unrechtsverdeutlichende Sanktion und somit als Rechtsfolge des JGG i. S. d. Zuchtmittel umzusetzen wäre. Dazu werden die Zuchtmittel mit ihren bestehenden, vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielen und Voraussetzungen betrachtet und mit Hilfe dieser die mögliche Ausgestaltung eines STK vorgenommen. Die mögliche Durchsetzung des STK als Zuchtmittel, die hier einzig auf der vorgenommenen theoretischen Ausarbeitung beruht, wird abschließend hinsichtlich der im JGG vorhandenen Arten der Zuchtmittel versucht näher zu klären.

Die Verwendung der ausschließlich männlichen Form i. S. von Jugendlicher, Heranwachsender etc. lässt jede wertende Haltung außen vor und wird ausschließlich der schriftlichten und leserlichen Einfachheit sowie Einheitlichkeit wegen verwendet.

2 Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz

2.1 Definition

Will man sich den Begriffen der Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz, die oft synonym zueinander verwendet werden, nähern, trifft man zunächst auf den Kriminalitätsbegriff ganz allgemein.

Kriminalität orientiert sich dabei im Wesentlichen an der juristischen Definition der Straftat und bezeichnet im strafrechtlich formellen Sinne all jene Handlungen als kriminell, die durch das Strafgesetz mit Strafe bedroht sind.3 Also Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen. Eingeengt wird dieser Begriff durch den natürlichen Kriminalitätsbegriff, der nach einer zeit- und raumunabhängigen Lösung sucht. Dabei wird sich an Handlungen, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden, demnach delicta mala per se, die auch ohne Verbot als verwerflich und sozialschädlich eingestuft werden, orientiert. Entgegen dieser Einengung gibt es einen Gegenvorschlag mit dem soziologisch materiellen Kriminalitätsbegriff, der eine Ausdehnung auf sozialschädliches, bzw. sozial abweichendes Verhalten fordert. Damit wird ein Verhalten, das nicht den Regeln, Normen und Erwartungen seitens der Gesellschaft und sozialen Instanzen des Individuums entspricht, angesprochen.4 Normen können dabei weit gefasst als Verhaltensforderungen für wiederkehrende Situationen bezeichnet werden, die allerdings einem gesellschaftlichen Wandel unterworfen sind.5 „Was heute und hier Verbrechen ist, ist es vielleicht morgen und dort nicht mehr und umgekehrt“6.

Kriminalität wird weiter definiert als „keine unmittelbar messbare objektive Realität. Die Messung von Ereignissen als Kriminalität ist vielmehr das Ergebnis von mehrstufig erfolgenden Prozessen der Wahrnehmung und Bewertung von Sachverhalten“7.

Das Rechtsstaatprinzip antwortet auf die Frage, was kriminell ist, mit Art. 103 Abs. 2 GG, dass ohne gesetzliche Grundlage keine Tat ein Verbrechen genannt und nicht bestraft werden darf. Eine Straftat wird auch hier als Verhaltensweise beschrieben, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Definiert wird der Begriff Straftat im Gesetzestext zwar nicht, bezieht sich aber auf Art. 103 Abs. 2 GG sowie § 1 StGB, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war und zwar bevor die Tat begangen wurde.8 Dem Grundsatz Nulla poena sine lege - Keine Strafe ohne Gesetz - entsprechend.

Damit ist, ganz allgemein gefasst, erläutert, wie sich Kriminalität, bzw. kriminelles Verhalten kennzeichnet. Wie aber lässt sich nun die Jugendkriminalität, bzw. Jugenddelinquenz darin einordnen?

Jugendkriminalität wird heutzutage zunehmend als ein solcher Teil der Gesamtkriminalität in der Gesellschaft verstanden, der sich fast selbstverständlich separiert von ihr darstellt, womit die Jugendkriminalität eine Besonderheit gegenüber der sonstigen Kriminalität preiszugeben scheint.9 Dass Jugend-kriminalität zumindest ein Stück weit als Ausdruck von entwicklungsbedingtem Spiel- und Problemverhalten zu verstehen ist, dessen Ursachen in kindlicher und jugendlicher Abenteuerlust oder auch pubertärer Aggressivität zu finden sind, sich also beispielhaft in spezifischen Erscheinungsformen wie spontanen oder unüberlegten emotionalen Aggressionen gegenüber Gleichaltrigen zeigt, zeichnet diese Besonderheit aus. Spricht man i. d. S. von Jugendkriminalität, so wird damit auch immer der Episodencharakter angesprochen, der häufig die Kriminalität von Jugendlichen auszeichnet. Dabei geht man von einer einmaligen Episode aus, in der Jugendliche strafrechtlich in Erscheinung treten und Rechtsbruch begehen. Demzufolge ist eine Auffälligkeit, die sich auf einen zeitlich begrenzten Lebensabschnitt, nämlich der Lebensphase Jugend, bezieht, gemeint.10

Bei der Betrachtung von Jugendkriminalität fokussiert man also das Phänomen der Kriminalität einer bestimmten Altersgruppe. Unter Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz versteht man in Anlehnung an die Definition des JGG nach § 1 Abs. 2 JGG die Straftaten von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren und Heranwachsenden in einem von 18 bis 20 Jahren.

Die Jugendkriminalität bezeichnet folglich kriminelles Verhalten, welches Handlungen mit strafrechtlichen Folgen meint.

Die Jugenddelinquenz bezeichnet zwar auch dieses Verhalten, schließt aber darüber hinaus jene Verhaltensweisen ein, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen und nicht von einer strafrechtlichen Sanktion betroffen sind.11 Solche Verhaltensweisen können bspw. der frühzeitige Konsum legaler Drogen wie Alkohol, das Schwänzen der Schule, der Besuch von Lokalen außerhalb zulässiger Zeiten, der Ungehorsam gegenüber Eltern oder sonstigen Respektspersonen sein. Bei Verwendung des Delinquenzbegriffes wird das Verhalten Jugendlicher weiter als eines beschrieben, das eher der persönlichen Unreife sowie Unfähigkeit des jeweiligen Jugendlichen, sich den sozialen Umständen und Ansprüchen mühelos anzupassen, entspricht, als einem Verhalten, dass kriminellen Neigungen zugrunde liegt. Damit wird zugleich ausgedrückt, dass strafbares Verhalten Jugendlicher, unter Berücksichtigung der Lebensphase Jugend, die eine zur Bewältigung des Erwachsenenlebens nicht ausreichende Handlungskompetenz impliziert, nicht gleichgesetzt werden darf mit der Kriminalität erwachsener Menschen.12

Es lässt sich festhalten, dass sowohl der Begriff der Jugendkriminalität als auch der der Jugenddelinquenz spezifische Formen abweichenden Verhaltens darstellt und sich beide Begriffe auf das (Jugend-)Strafrecht beziehen. Zieht die Bezeichnung Jugendkriminalität oder kriminell eine besondere Missbilligung mit sich, steht hingegen Delinquenz dafür, diese angebliche Eindeutigkeit bei Gesetzesverstößen zu überwinden.13 Der Delinquenzbegriff wird n. h. M. dem Verhalten junger Menschen folglich eher gerecht als der Kriminalitätsbegriff.

2.2 Hell- und Dunkelfeldforschung der Jugendkriminalität

Sobald vom Thema Jugendkriminalität die Rede ist - sei es in den Medien, der öffentlichen Diskussion - so ist oft zugleich davon die Rede, dass diese stetig und teils drastisch ansteigt. Es lässt sich diesbezüglich zu recht die Frage stellen, wie, womit und ob dieser vermeintliche Anstieg überhaupt gemessen werden kann. In der kriminologischen Forschung betrachtet man dazu Art, Umfang und Entwicklung von Jugendkriminalität und zwar hinsichtlich der offiziell bekannt gewordenen, registrierten Kriminalität (Hellfeld) und der gegenteiligen nicht bekannt gewordenen Kriminalität (Dunkelfeld). Welche Befunde aber liefern diese Forschungen in Bezug auf die Jugendkriminalität?

Bei der Registrierung von Kriminalität orientiert sich die kriminalstatistische Forschung an den Bewertungsstufen der formellen strafrechtlichen sozialen Reaktion (Strafverfolgungsbehörden wie Polizei und Justiz) und bezieht sich dabei auf eine ganze Reihe von Statistiken. Diese werden unter dem Begriff Kriminalstatistik zusammengefasst und enthalten die umfangreichsten, am meisten systematisierten Daten über registrierte Kriminalität.14 Jede einzelne dieser Statistiken registriert Ergebnisse staatlicher Ermittlungs- und Strafverfolgungs-tätigkeit,15 wobei v. a. die folgenden Statistiken, die einer jährlichen Veröffentlichung Rechnung tragen, Daten über die Rechtsbrüche Jugendlicher bezüglich Umfang, Struktur sowie Entwicklung liefern:

- Polizeiliche Kriminalstatistik – PKS hinsichtlich aller von der Polizei bearbeiteten Straftaten sowie der polizeilich ermittelten Tatverdächtigen
- Strafverfolgungsstatistik – StVStat hinsichtlich der von den Gerichten abgeurteilten Tatverdächtigen
- Strafvollzugsstatistik – StVollzSt hinsichtlich der Anzahl und Art der Justizvollzugs- und Verwahrungsanstalten und deren Belegungsfähigkeit sowie tatsächlicher Belegung
- Bewährungshilfestatistik – BewHSt hinsichtlich der v. a. hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und den ihnen übertragenen Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht16

Neben den letzten drei genannten Strafrechtspflegestatistiken, sind die Staatsanwaltschaftstatistik - StASt sowie die Justizgeschäftsstatistik der Gerichte - StP/OWiStat zu nennen. Diese scheiden jedoch als unmittelbare Erkenntnismittel für personenbezogene Analysen aus, da sie sich lediglich verfahrensbezogen orientieren und keine Angaben über Delikte und Tätergruppen machen.

PKS und StVStat liefern im Rahmen der Kriminalitätsforschung die wichtigsten Materialien zur kriminalistischen Untersuchung.17 Nichts desto trotz sollten aber stets auch die Untersuchungsergebnisse der anderen Statistiken herangezogen werden, um über Vergleiche und Verknüpfungen der verschiedenen Instrumente ein verlässliches Bild der registrierten Kriminalität liefern zu können. Dieses verlässliche Bild lässt aber selbst mit der tatnächsten Statistik (da der Kriminalität sowohl sachlich und zeitlich am nächsten18 ) - der PKS - „kein getreues Spiegelbild der Kriminalitätswirklichkeit“19 zu. Dies ist deshalb der Fall, weil ja nur die jeweiligen erledigten Verfahren, die registrierte Kriminalität, bzw. die registrierten Personen zur Analyse herangezogen werden können. Weiter wird ein Teil der Straftaten nicht entdeckt, nur ein bestimmter Teil der Sachverhalte, die als kriminell wahrgenommen und bewertet werden den Behörden bekannt oder gar nicht erst als kriminell bewertet. So ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Statistiken ausnahmslos nicht in der Lage sind, die Kriminalitätswirklichkeit in ihrem vollen Umfang wiederzugeben.

Ein weiterer Umstand ist das Bekanntwerden der registrierten Kriminalität an sich, welches überwiegend über Anzeigen aus der Bevölkerung geschieht. Nach HEINZ kann in lediglich 5% aller Fälle die Registrierung auf eigene Ermittlungstätigkeiten der Polizei und Justiz zurückgeführt werden.20 SCHWIND geht dabei von 2-5%, KREUZER hingegen von 10% aus.21

Die registrierte Kriminalität beschränkt sich also auf die amtlich bekannt gewordenen Rechtsbrüche, mit der logischen Folge, dass diese durch das deliktspezifisch unterschiedlich ausfallende Anzeigeverhalten, wie Abbildung 1 veranschaulicht, der Bevölkerung bestimmt wird.22

Abbildung 1: Anzeigeverhalten in Abhängigkeit zum erlittenen Delikt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Jugendkriminalitaet-2003-7-e.pdf, S.18, 2003

Dieses Anzeigeverhalten kennzeichnet die registrierte Kriminalität somit in Art und Umfang, aber auch in ihrer Entwicklung, denn sie unterliegt dem sozialen Wandel, was sich in einem Anzeigeverhalten äußert, das je nach Delikttyp eher rückläufig oder aber ansteigend ist. Ein Resultat, dass HEINZ daraus zieht, ist, dass „die Anzeigebereitschaft das Spiegelbild von sich verändernder sozialer Toleranz darstellt“23. Über das Ausmaß und die Richtung dieses Wandels gibt es in der Bundesrepublik Deutschland jedoch keine umfassenden empirischen Untersuchungen. Einzig eine Bochumer Messstudie zum Anzeigeverhalten von 1975, 1986 sowie 1998 ergab eine Abnahme bzgl. Diebstahls und eine deutliche Zunahme bzgl. Körperverletzung. Wie repräsentativ diese alleinige Studie aber auf bundesweiter Ebene und in Abhängigkeit zum Delikt steht, lässt sich nicht beurteilen.24

Das Bundeskriminalamt, welches die PKS veröffentlicht, verweist bereits darauf, dass die Aussagekraft der PKS besonders dadurch eingeschränkt wird, dass der Polizei ein Teil der begangenen Straftaten nicht bekannt wird und weiter, dass sich der Umfang dieses Dunkelfeldes unter dem Einfluss variabler Faktoren (z.B. Anzeigebereitschaft der Bevölkerung, Intensität der Verbrechenskontrolle) auch im Zeitablauf ändern dürfte.25

Daten, die Aussagen über die Kriminalitätsentwicklung machen, die sich einzig aus der registrierten Kriminalität ableiten lassen, sind folglich wenig wahrhaftig. Trotzdem galt bis in die 60er Jahre hinein das Hellfeld als maßgeblicher Faktor in der kriminologischen Forschung - das Dunkelfeld einzig als verzerrender Faktor dieser registrierten Kriminalität.

Als dann die systematische Dunkelfeldforschung einsetzte, bemühte man sich, mit Hilfe der kriminologischen Dunkelfeldforschung, Erkenntnisse über Quantität und Qualität der nicht angezeigten, bzw. nicht entdeckten Delikte im Dunkelfeld und deren Verhältnis zu den im Hellfeld registrierten Fälle zu gewinnen. Sowohl Kriterien strafrechtlicher wie sozialer Reaktion auf formeller und informeller Ebene, als auch Vergleiche zwischen offiziell registrierten und nicht registrierten Straftätern, wurden dabei berücksichtigt. Heute steht die Dunkelfeldforschung der registrierten Kriminalität ergänzend zur Seite.

Das Dunkelfeld bezeichnet die Differenz zwischen der Zahl auf Ebenen amtlicher Strafverfolgung registrierter Straftaten und der vermuteten Zahl der tatsächlich begangenen Straftaten. Es umfasst damit die strafbaren Verhaltensweisen, die den Strafverfolgungsbehörden im Dunkeln verborgen bleiben.26

Die Dunkelfeldforschung bemächtigt sich unterschiedlicher Methoden der empirischen Sozialforschung und vorzugsweise solcher der anonymen Befragungen von Tätern, Opfern oder Informanten.27 Doch gerade hier lassen sich Grenzen für die Dunkelfeldforschung ausmachen. Sie äußern sich einerseits in allgemein methodischen Problemen, z. B. bei Stichprobenbefragungen, und andererseits in speziellen Problemen, auf den Befragungstyp bezogen. Spezielle Probleme treten bspw. hinsichtlich der rechtlichen Zuordnung eines strafbaren Geschehens auf und zwar insofern, als dass strafrechtliche Tatbestands-beschreibungen so in die Umgangssprache transferiert werden müssen, dass nichts Wesentliches verändert wird oder gar verloren geht. Aber auch das Erinnerungsvermögens der Befragten, sich an bestimmte Sachverhalte eines eingegrenzten Zeitraums zu erinnern, stellt eine weitere Hürde dar. Nicht zuletzt bleibt dann noch das Problem, den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu klären, wobei man heute, trotz verschiedener Verfahrenstechniken, schließen muss, dass die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Aussagen nicht mit Sicherheit gefasst werden kann.28 Auch in der Dunkelfeldforschung wird also nicht die Kriminalitätswirklichkeit gemessen, sondern vielmehr Einstellungen und Meinungen, Selbstbeurteilung und Selbstauskunft der Befragten.

Es wurde nun kurz zusammenfassend beschrieben wie und womit sich die Kriminalität messen lässt, doch was sagt diese statistisch erfasste Kriminalität über die Jugendkriminalität aus?

Vor allem die Dunkelfeldforschung liefert eine Aufhellung darüber, dass die bisher nicht strafrechtlich auffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden diejenige Mehrheit ausmacht, die offenlegen würde, eine oder mehrere Straftaten, wie Prügeleien unter Jugendlichen, Sachbeschädigung (Graffiti sprühen), Erschleichung freien Eintrittes in Verkehrsmitteln (Schwarzfahren) etc., begangen zu haben29, wie es Abbildung 2 veranschaulicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Dunkelfeldkriminalität

Quelle: Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Heinz_Kriminalitaet_in_Deutschland.htm, 2005

Die in 2.1 beschriebene Episodenhaftigkeit dieser Lebensphase und auch die Ubiquitätsthese, die in diesem Zusammenhang Jugendkriminalität als normale Erscheinung, ungefähr gleichmäßig auf alle Schichten der Gesellschaft verteilt, charakterisiert, spiegeln sich hier wider. Das Begehen von Straftaten ist nach ALBRECHT i. d. S. normal, als dass es „nicht Ausdruck eines irgendwie gearteten Defizits, einer staatlich zu kompensierenden Erziehungsbedürftigkeit ist, (...) sondern eine normale Begleiterscheinung des Heranwachsens (...)“30. „Jugendkriminalität ist, jedenfalls bezogen auf männliche Jugendliche und auf den Gesamtbereich aller in die Befragungen einbezogenen Deliktsgruppen, im statistischen Sinne normal“31, so HEINZ dazu. Im Bereich der Bagatelldelikte ist Jugenddelinquenz demnach kein Minderheitenphänomen, sondern weit verbreitet.

Verschiedene Statistiken der PKS liefern weitere Ergebnisse. So sind junge Menschen unter den Tatverdächtigen überproportional vertreten, wobei bei dieser Erkenntnis berücksichtigt werden muss, dass junge Menschen in jeder Gesellschaft und jederzeit eine höhere Belastung mit registrierter Kriminalität aufweisen als erwachsene Menschen.32 Diese Höherbelastung spiegelt auch hier jene Episode im Rahmen des Reifungs- und Anpassungsprozesses von Jugend wider. Jugendkriminalität kann zudem als überwiegend opportunistisch und damit als durch Gelegenheiten ausgelöste, nicht planvoll begangene, unprofessionelle Bagatellkriminalität bezeichnet werden. Das ist der Grund für die leichte und häufige Überführung junger Menschen. Die Überrepräsentativität kann weiter unter dem Gesichtspunkt der Deliktsschwere relativiert werden. Denn hier stehen Erwachsene als Täter von organisierter Kriminalität, von Wirtschafts- und Umweltkriminalität, von Menschenhandel etc. im Mittelpunkt. Derartige Delikte lassen sich aber schwerer aufdecken und nachweisen, so dass die Überrepräsentation junger Menschen als eine Folge der Unterrepräsentation von Erwachsenen sein kann.

Die vermeintliche Zunahme der registrierten Jugendkriminalität lässt sich nicht zuletzt auf eine Änderung des Anzeigeverhaltens zurückführen, wobei hier angenommen werden muss, dass vermehrt minder schwere Fälle angezeigt werden. Auch ist Jugendkriminalität überwiegend Jungenkriminalität, denn die Belastung junger Mädchen und Frauen stellt sich wesentlich geringer dar als die ihrer männlichen Altersgenossen. Dass bestimmte kriminalitätsbelastete Tätergruppen wie Zuwanderer oder Mehrfachauffällige überproportional vertreten sind, deutet u. a. auf problematische Sozialisationsbedingungen hin, die vielfach den Hintergrund von Kriminalität bilden.33

Abschließend lässt sich feststellen, dass erst beide Arten der Krimininalitäts-erfassung - die Dokumentenanalyse der registrierten Kriminalität und die Befragung im Rahmen der Dunkelfeldforschung - ein komplexes Bild über Jugendkriminalität vermitteln, das der Realität näher kommen mag und das zu veranschaulichen mit jedem alleinigen Erfassungsinstrument unmöglich wäre.

2.3 Abweichendes Verhalten von Jugendlichen

In den bisherigen Darlegungen war immer wieder die Rede von kriminellem oder anderem strafbaren Verhalten.

Tatsächlich ist es egal, ob sich das Verhalten innerhalb der Kriminalität oder Delinquenz abspielt - es ist abweichend, deviant. Je nach Interessenschwerpunkt oder Absichten der Forscher liegt ein Definitionsreichtum bzgl. devianten Verhaltens vor, wobei die juristische Definition die einfachste und zugleich eingängigste darstellt. So definieren SUTHERLAND/CRESSEY „abweichendes Verhalten als eine Verletzung der im Strafgesetz kodifizierten Normen“34. Die begriffliche Definition geht bei ERIKSON noch weiter, indem Verhaltensweisen dann als abweichend bezeichnet werden, „wenn andere Personen der Auffassung sind, dass genau diese Verhaltensweisen sanktioniert werden sollen“35. Ähnlich definiert auch COHEN abweichendes Verhalten, das dann vorliegt, „wenn die Erwartungen der Mehrzahl der Mitglieder in der Gesellschaft nicht erfüllt werden“36. Aus dieser Variabilität der Definitionen abweichenden Verhaltens lässt sich eine Kategorisierung ableiten, die drei Typen differenziert. Diese sind die juristische normorientierte Definition, die sanktionsorientierte Definition und die erwartungsorientierte Definition.

Jemanden als abweichend oder kriminell zu bezeichnen kann aber nicht allein auf den aufgezeigten oder anderen Definitionen aufbauen, da diese nicht als Bestandteil des kriminalisierten Verhaltens zu betrachten sind. Vielmehr ist hier etwas erforderlich, das kriminalisiertes und nicht kriminalisiertes Verhalten umfasst. Dies findet man in den verschiedensten Theorien abweichenden Verhaltens.37 Da gibt es die psychologischen Theorien, die individualistisch-täterorientiert sind, biologische Theorieansätze, die einzig den Täter in den Mittelpunkt des Interesses stellen, die soziologischen Theorieansätze, die sozial strukturell orientiert sind und letztlich die Mehrfaktorenansätze, die alle drei Theorieansätze in die Erklärung abweichendes Verhalten versuchen einzubeziehen.38

Die systemtheoretische Sichtweise, die Jugendkriminalität in diesem Zusammenhang zu erklären versucht, ist die soziologische, die sich auf aktuelle und quantitativ besonders häufige Arten abweichenden Verhaltens wie Eigentumskriminalität, jugendliche Banden, Vandalismus39 etc. konzentriert. Innerhalb der soziologischen Theorien lässt sich ein ganz entscheidender Unterschied ausmachen, der in den ätiologischen und interaktionistischen Ansätzen begründet ist. So bejaht der ätiologische Standpunkt die Frage nach der grundsätzlichen Existenz von deviantem Verhalten und betreibt Ursachenforschung. Hingegen werden aus Sicht des interaktionistischen Paradigma Fragen nach Entstehung und Abweichung von Normen untersucht, die ein als abweichend bezeichnetes Verhalten erst schaffen.40

So erklären die Anomietheorien, in ihrer ätiologischen Orientierung, abweichende Verhaltensweisen damit, dass ein normgerechtes Handeln in dem Versuch gesellschaftlich vorgegebene Ziele zu ereichen, bei bestimmten Menschen bspw. je nach Schichtzugehörigkeit oder Stellung, erschwert wird oder gar nicht möglich ist. Gesamtgesellschaftliche Elemente werden als Ursachen für deviantes Verhalten benannt, wobei die Anpassungsprozesse an diese Elemente individuell organisiert werden. Subkulturtheorien gehen hingegen davon aus, dass in Gesellschaften zwar grundlegende Werte von allen Mitgliedern geteilt werden, sich aber aufgrund der Komplexität des Gesamtsystems kleinere soziale Gebilde, wie peer-groups oder Jugendgangs bilden, die von den gesamtgesellschaftlichen Verhaltenserwartungen und Normen abweichende entwickeln und produzieren. Dabei können diese gesamtgesellschaftlich als abweichend definierten Verhaltensweisen subkulturell durchaus konforme darstellen. Dem ätiologischen Ansatz folgend, sollen abschließend noch die Theorien des differentiellen Lernens genannt werden, die auf den Lerntheorien aufbauen. Abweichende wie konforme Verhaltensweisen werden hiernach in sozialen Interaktionen erlernt, wobei nicht nur die eigentlichen Verhaltensweisen kennengelernt und erlernt werden, sondern auch Standpunkte, Sichtweisen und Rationalisierungen, die dieses erst ermöglichen und letztlich rechtfertigen. Interaktive Kontakte mit Verhaltensweisen, Einstellungen oder Personen sind es also, die abweichend sind, bzw. sich abweichend verhalten und nach Lernprozessen abweichende Handlungen wieder hervorbringen. Einziger Mangel dieser Theorien ist, dass die ursprünglichen abweichenden Verhaltensweisen nicht versucht werden zu erklären, sondern als gegeben vorausgesetzt werden.41

Eine andere Richtung der Soziologie zur Erklärung abweichenden Verhaltens, nämlich die interaktionistisch orientierte, stellt der sogenannte Labeling Approach dar.

[...]


1 Frankfurter Allgemeine Zeitung, Unionspolitiker fordern schärferes Jugendstrafrecht, S. 1, 02.01.2008

2 vgl . Heinz, http://www.uni-konstanz.de/FuF/Jura/heinz/ResolutionHeinz.pdf, S. 4, 2008

3 vgl. Schwind, Kriminologie, § 1 Rn 2

4 vgl. ebd., § 1 Rn 6 ff.

5 vgl. Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens I, S. 21

6 Mezger, Kriminologie, S. 4

7 Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/krimdeu2002.pdf, S. 4, 2004

8 vgl. Schwind, Kriminologie, § 1 Rn 2

9 vgl. Walter, Jugendkriminalität, Rn 2a

10 vgl. Schwind, Kriminologie, § 3 Rn 27

11 vgl. Bliesener, Jugenddelinquenz, S. 48

12 vgl. Kerner, Kriminologie Lexikon, S. 66

13 vgl. Plewig, Jugendstrafrecht, S. 1

14 vgl. Eisenberg, Kriminologie, S. 98

15 vgl. Schwind, Kriminologie, § 2 Rn 2

16 vgl. ebd., § 2 Rn 2 ff.

17 vgl. Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/krimdeu2002.pdf, S. 10, 2004

18 vgl. Schwind, Kriminologie, § 2 Rn 14

19 Bundesministerium des Inneren, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, S. 2

20 vgl. Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/krimdeu2002.pdf, S. 4 f., 2004

21 vgl. Schwind, Kriminologie, § 3 Rn 34

22 vgl. Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/krimdeu2002.pdf, S. 9, 2004

23 Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/krimdeu2002.pdf, S. 8, 2004

24 vgl. ebd., S. 9, 2004

25 vgl. Bundesministerium des Inneren, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, S. 2

26 vgl. Eisenberg, Kriminologie, S. 93

27 vgl. Walter, Jugendkriminalität, Rn 181

28 vgl. Eisenberg, Kriminologie, S. 94 ff.

29 vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 11

30 Albrecht, Jugendstrafrecht, S. 19

31 Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Heinz_Kriminalitaet_in_Deutschland.htm#_Toc-109281642Heinz, 2005

32 vgl. ebd., 2005

33 vgl. Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Heinz_Kriminalitaet_in_Deutschland.htm#_Toc-109281642Heinz, 2005

34 Sutherland/Cressey, Principles of Criminology, S. 4, zitiert nach Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens I, S. 48

35 Erikson, Notes an the Sociology of Deviance, S. 62, zitiert nach Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens I, S. 48

36 Cohen, The Study of Social Disorganization and Deviant Behavior, S. 462, zitiert nach Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens I, S. 48

37 vgl. Walter, Jugendkriminalität, Rn 7

38 vgl. Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens I, S. 61 ff.

39 vgl. Walter, Jugendkriminalität, Rn 50

40 vgl. Walkenhorst, Soziale Trainingskurse, S. 31 ff.

41 vgl. Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens I, S. 110 ff.

Ende der Leseprobe aus 70 Seiten

Details

Titel
Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg  (Bildungs-, Kultur-, Sozialwissenschaften)
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
70
Katalognummer
V124256
ISBN (eBook)
9783640293032
ISBN (Buch)
9783640293155
Dateigröße
910 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soziale, Trainingskurs, Sanktion
Arbeit zitieren
Simone Böckem (Autor:in), 2008, Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124256

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