Risiken und Chancen von Finanzprodukten unter besonderer Berücksichtigung der Abgeltungsteuer


Bachelorarbeit, 2008

72 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzgebung
2.1 Unternehmensteuerreform
2.2 Alterseinkünftegesetz

3. Kriterien für die Produktanalyse

4. Produktanalyse
4.1 Lebens- und Rentenversicherung
4.2 Geschlossene Fonds
4.3 Immobilien
4.4 Riester- und Rürup-Renten
4.5 Betriebliche Altersvorsorge
4.6 Abgeltungssteuerprodukte
4.6.1 Aktien
4.6.2 Investmentfonds
4.6.3 Anleihen
4.6.4 Zertifikate
4.6.5 Geldmarktprodukte

5. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1 Derzeitige Steuererhebung

Abbildung 2 Künftige Steuererhebung

Abbildung 3 Zulagen

Abbildung 4 Durchführwege der baV

Abbildung 5 Vergleich der Durchführwege

Tabelle 1 Steuersätze erste Schicht

Tabelle 2 Skandia Fondspolice

Tabelle 3 § 5 a EStG Tonnagensteuer

Tabelle 4 Riester-Förderung

Tabelle 5 baV-Direktversicherungsbeispiel

Tabelle 6 Schattenrechnung

Tabelle 7 Vergleich Aktienkauf

Tabelle 8 Aktienfondsberechnung

Tabelle 9 Staatsanleihe

Tabelle 10 Zertifikat

Tabelle 11 Festgeld

1. Einleitung

Am 25. Mai 2007 verabschiedete der deutsche Bundestag ein umfangreiches Paket von steuerlichen Neuregelungen und Verordnungen. Somit trat am 01. Januar 2008 die Unternehmenssteuerreform in Kraft.

Trotz der Annahme, dass die Reform nur steuerliche Regelungen umfasst, die Unternehmen betreffen, beinhaltet die Reform auch die für private Kapitalanleger relevante Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer die Erträge aus Kapitalanlagen besteuert. Sie wird am 01. Januar 2009 wirksam.

Das Thema „Abgeltungsteuer“ schafft Unsicherheit, da die meisten privaten Anleger nicht wissen, welche konkreten Auswirkungen die neue Steuer für sie hat. „41 Prozent der Bundesbürger haben zwar von der Abgeltungsteuer gehört, über genaue Kenntnisse - etwa zur Höhe der Abgeltungsteuer, zu Übergangsfristen für Altanlagen oder zum Fortbestand des Sparerfreibetrages - verfügen aber erst acht Prozent der Deutschen.“1 Vor diesem Hintergrund wurde diese Bachelorarbeit angefertigt. Kreditinstitute, Versicherer und Anlageberater machen auf das Thema seit gut einem Jahr aufmerksam. Es werden große Bewegungen am Anlage- und Versicherungsmarkt erwartet, denn zusätzlich zu allen Kapitalanlagen wird in dieser Bachelorarbeit auch auf relevante alternative Produkte eingegangen, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen, aber mit den der Abgeltungsteuer konkurrieren.

Mit dieser Arbeit, soll aufgezeigt werden, was sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 01.01.2009 ändert und welche Anlageprodukte aus der steuerlichen Betrachtung sinnvoll

erscheinen. Die Inflation soll nicht Gegenstand der Arbeit werden, obwohl sie bei Altersvorsorgeprodukten natürlich ein wesentlicher Faktor ist. 100.000 € entsprechen bei einer Inflation von 2,5 % in 40 Jahren z.B. nur 37.243 € reale Kaufkraft.

2. Gesetzgebung

2.1 Unternehmensteuerreform

Die Unternehmensteuerreform wurde Anfang Januar 2008 in Kraft gesetzt.

In dieser waren nicht nur Neuregelungen für Unternehmen enthalten, sondern auch Gesetzesänderungen, die die Privatanleger betreffen. Die Neuregelungen sind unter dem Begriff Abgeltungsteuer bekannt. Die Beweggründe der Bundesregierung waren Steuerflucht und Kapitalabfluss ins Ausland. Damit entgingen dem Staat dringend benötigte Steuereinnahmen in der Vergangenheit. Bisher sind private Kapitalanleger in einigen Staaten durch das Bankengeheimnis vor dem deutschen Fiskus mehr oder weniger sicher. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer soll nun der Standort „Deutschland“ für Kapitalanleger attraktiver werden, was in der Folge langfristig Steuereinnahmen sichern soll.

Die Abgeltungsteuer soll auch dazu dienen, dass sich Anleger eher nach ökonomischen, als steuerlichen Kriterien ihre Anlagen auswählen. Durch die Aufhebung des Halbeinkünfteverfahrens und der Spekulationsfrist von einem Jahr soll die unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren abgeschafft werden. Stattdessen soll nunmehr ein einheitlicher Steuersatz von 25% auf alle Kapitaleinkünfte gelten. Dies hat laut Bundesregierung den Vorteil, dass durch dieses einheitliche System die Steuerabfuhr vereinfacht wird, da die Besteuerung an der Quelle vorgenommen wird.2 In anderen Staaten, wie z.B. Österreich, könnte durch die Einführung dieses Systems das Steueraufkommen in diesem Bereich um 30% gesteigert werden.

Mit der Abgeltungsteuer ist nun in Deutschland das Konzept der Quellensteuer für Kapitalerträge eingeführt worden. Der Satz der Abgeltungsteuer beträgt 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. Kirchensteuer mit 8 - 9 % je nach Bundesland nach § 43 a EStG. Somit beträgt der maximale Steuerbetrag 28 %. Die Abgeltungsteuer betrifft alle privaten Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 oder Abs. 2 EStG. Konkret sind das also Zinserträge und Dividenden sowie Kursgewinne. Anzumerken ist, dass diese Arbeit nur den Stand vom 01.06.2008 berücksichtigen kann, weitere Änderungen und Erweiterungen des Gesetzes können durchaus noch vor dem 01.01.2009 veröffentlicht werden.

Bei Dividenden entfällt nun das Halbeinkünfteverfahren, dies bedeutet, dass Dividenden zu 100 % steuerpflichtig sind und mit der Abgeltungsteuer belastet werden. Bei Zinserträgen gilt nun nicht mehr die persönliche Steuerprogression, sondern auch die Abgeltungsteuer. Kursgewinne werden unabhängig von ihrer Haltedauer ab dem 01.01.2009 voll mit der Abgeltungsteuer versteuert.

Nur an der Besteuerung von Immobilien nach § 23 Abs. 1 EStG, sowie bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die weiterhin progressiv besteuert werden, ändert sich nichts. Viele Einkünfte, die zum bisherigen Gesetzestext als sonstige Einkünfte galten, z.B. wie Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, werden nun vereinfacht den Kapitaleinkünften zugerechnet.

Bei der Besteuerung wird immer der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € berücksichtigt. Bei Zusammenveranlagten liegt er bei 1601 €. Hiermit wird geregelt, dass darüber hinaus keine weiteren Werbungskosten (z. B. Depotgebühren) angesetzt werden dürfen. Bei Veräußerungsgewinnen werden die Anschaffungskosten, die dazugehörigen Anschaffungsnebenkosten, sowie die mit dem Veräußerungsgeschäft in Verbindung stehenden Aufwendungen und die Veräußerungsnebenkosten geltend gemacht (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).3

Anleger haben die Möglichkeit über eine Veranlagungsoption im Rahmen einer Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG die Abgeltungsteuer in ihren persönlichen Steuersatz umzuwandeln. Der Antrag ist nur sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Die Veranlagungsoption muss jedes Jahr neu ausgeübt werden, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen.

Negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten können ab 2009 nicht mehr durch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Allgemein gilt, dass nur positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen miteinander verrechnet werden können. Eine Ausnahme bilden Aktiengeschäfte. Hier gilt, dass nur innerhalb dieser Aktiengeschäfte Verluste und Gewinne miteinander verrechnet werden dürfen.

Aufgrund des Umfangs dieser Arbeit kann leider nicht auf die Besteuerung von Kapital im Betriebsvermögen eingegangen werden (Teileinkünfteverfahren, 60% Steuerpflicht nach § 3 Nr. 40 EStG).

Es gilt ein Bestandsschutz für Altanlagen, genauer gesagt Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 getätigt werden. Hier ist noch die alte Rechtsprechung maßgebend. Ausnahmen bilden Zertifikate, die den vollen Bestandsschutz von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesrates nur bis zum 15.03.2007 eingeräumt bekommen haben.

Für die Übergangszeit, also Anlagen, die vor dem 31.12.2008 getätigt worden, sind alle laufenden Erträge, wie Zinsen oder

Dividenden, ab 2009 nach § 52a Abs. 1 EStG mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Die Kursgewinne jedoch bleiben nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG und § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG).

Kapitalanlagen, die erst im neuen Jahr (2009) getätigt werden, sind mit der Abgeltungsteuer zu versteuern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Derzeitige Steuererhebung (Quelle: Daniel Aßmann,

http://www.tic2000.de/pdf/vortraege/abgeltungssteuer_042008.pdf, 07.06.2008 )

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Künftige Steuererhebung (Quelle: Daniel Aßmann

http://www.tic2000.de/pdf/vortraege/abgeltungssteuer_042008.pdf, 07.06.2008 )

Die Grafiken 1 und 2 sollen verdeutlichen, dass der Anleger durch die Quellensteuer dem Finanzamt nur noch indirekt verpflichtet ist.

Kapitalerträge werden ab 2009 nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben (Grafik 2). Nur noch bei der Ausübung des Veranlagungswahlrechts müssen die Kapitalerträge dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dieses Besteuerungsprinzip gilt nur für in Deutschland geführte Depots.

Werden bis zum 01.01.2009 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, wird auf diese direkt die jeweilige ausländische Quellensteuer erhoben vgl. § 34 c EStG. Der Anteilseigner bekommt nur den Nettobetrag auf dem heimischen Konto gutgeschrieben, kann sich aber die abgezogene ausländische Quellensteuer beim Finanzamt als Steuervorauszahlung oder Werbungskosten geltend machen lassen. Ähnliches trifft auch für den Zeitraum ab 2009 zu. Denn die im Ausland erhobene Quellensteuer wird auf die inländische Steuer laut § 32 d Abs. 1 und Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 34 c EStG angerechnet.

Kreditinstitute, welche die Abgeltungsteuer einbehalten, müssen die bereits im Ausland entrichtete Quellensteuer beachten. § 43 EStG behandelt die künftige Regelung, wie die ausländische Quellensteuer angerechnet wird. Die Steuervorauszahlung kann nicht mehr als Werbungskosten angesetzt werden, sondern es erfolgt eine direkte Anrechnung der einbehaltenen ausländischen Quellensteuer durch die inländischen Kreditinstitute. Ebenfalls enthält der § 43 EStG die Regelung, wie negative Kapitalerträge im Kalenderjahr behandelt werden. Diese werden bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge ausgeglichen. Ein eventuell nicht ausgeglichener Verlust kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Die Formel zur Berechnung der Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen stellt sich nach § 32 d Absatz 1 Satz 4 EStG wie folgt dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dabei steht „e“ für die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte, „q“ für die, nach Maßgabe des Absatzes 5, anrechenbare ausländische Steuer und „k“ für die Kirchensteuer.4

Hieraus ersichtlich ist, dass die Kirchensteuer zuerst die Einkommensteuer mindert. Der ausgerechnete Betrag ist jedoch später für die Kirchensteuer maßgebend, die dann anschließend dazugerechnet wird (siehe Beispiel). Die Einführung der Formel war notwendig, um eine direkte Anrechnung der ausländischen Quellensteuer und der Kirchensteuer zu ermöglichen.

Beispiel für die Berechnung der Einkommensteuer:

- Person A erzielt Kapitaleinkünfte in Höhe von 6000 €
- Die anrechenbare ausländische Quellensteuer beträgt 900 €
- Kirchensteuersatz von 9% maßgebend

Die Einkommensteuer beträgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Alterseinkünftegesetz

In dieser Arbeit muss auch auf das Alterseinkünftegesetz eingegangen werden, dass zum 1. Januar 2005 in Kraft trat. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Einordnung der Altersvorsorgemöglichkeiten in Schichten eingeführt. Die erste Schicht besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rürup-Rente. Sie wird auch als Basisversorgung beschrieben. Die zweite Schicht, die so genannte „Zusatzversorgung“, beinhaltet die betriebliche Altersvorsorge und die Riester-Rente. Die dritte Schicht spiegelt alle Kapitalanlageprodukte wieder, mit der sich die private Altersvorsorge durchführen lässt, zum Beispiel die Kapital- Lebensversicherung und die klassische Rentenversicherung. Schicht 1 und 2 werden vom Staat mit Zuschüssen gefördert. Die Voraussetzungen für die Förderbarkeit dieser Verträge sind:

1. nicht vererblich,
2. nicht übertragbar,
3. nicht beleihbar,
4. nicht veräußerbar,
5. nicht kapitalisierbar über 30% .5

Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), auf das hier leider nicht weiter eingegangen werden kann, stehen weitere Regelungen für die Förderungen von Altersvorsorgeprodukten. Allgemein bleibt festzuhalten, dass die Förderung für Schicht 2 aus dem modifizierten Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeaufwendungen nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 EStG oder den Altersvorsorgezulagen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) besteht .6 Nach Beantragung beider Förderungen, wird durch eine Günstigerprüfung des Finanzamtes festgestellt, welche der beiden Fördermöglichkeiten für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen (siehe Abbildung 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Zulagen (Quelle: Vgl. Bundesministerium der Finanzen Bröschüre, Vorsorgen und Steuern sparen, Juli 2005, Seite 11)

Die Tabelle verdeutlicht die Zulageformen und deren Höhe für die entsprechenden Jahre. Der relevante Zeitraum ab 2008 gibt an, dass die Förderungshöchstgrenze von 154 € Grundzulage und 185 € Kinderzulage momentan erreicht ist. Der Staat fördert aber nur mit den oben zu sehenden Maximalbeträgen, wenn der Mindesteigenbeitrag nach § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt wird. Wird der Betrag unterschritten, kürzt der Staat entsprechend die Zulagen.

Laut Gesetzgeber war die Einführung des Alterseinkünftegesetzes zwingend erforderlich, um neben dem Umlageverfahren auch eine kapitalgedeckte Altersvorsorge zu bieten. Diese schont vor allem den Bundeshaushalt.

Alle drei Schichten bleiben in der Ansparphase steuerfrei. Erst in der Auszahlungsphase werden diese Verträge nachgelagert besteuert Die Besteuerung, auf die hier besonders eingegangen werden soll, richtet sich ab 2005 für die erste Schicht an das Renteneintrittsjahr (siehe Tabelle 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Steuersätze erste Schicht (Quelle: eigene Darstellung)

Wie aus der Tabelle ersichtlich, steigt der steuerpflichtige Anteil bis zum Jahr 2020 mit 2 % pro Jahr und ab 2021 nur noch um 1 % pro Jahr bis zu einem Maximum im Jahr 2040, in dem die Rentenbezüge zu 100 % steuerpflichtig sind. Zu beachten bleibt, der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr.1 EStG der steuerfrei bleibt und einen Anspruch auf jährlich 7.664 € garantiert.

Beispielrechnung zur Tabelle 1:

Ein Staatsbürger geht zum Jahr 2030 in Rente. Er kassiert aus seinen Rentenverträgen eine Brutto-Rente von 12.000 € im Jahr. Diese 12.000 € werden nur zu 90 % angesetzt. Das heißt das nur 10.800 € versteuert werden. Davon abzuziehen sind noch die Werbungskostenpauschale, die Sonderausgabenpauschale und die Vorsorgeaufwendungen. Bleibt der Rentenempfänger damit unter dem Grundfreibetrag von 7.664 € erhält er seine Rente steuerfrei. Liegt er darüber, muss er diesen Betrag mit seinem Einkommensteuersatz versteuern.

Die zweite Schicht (Zusatzversorgung) ist in der Auszahlungsphase zu 100 % steuerpflichtig. Hier wird also der persönliche Einkommensteuersatz herangezogen.

Die dritte Schicht (Kapitalanlageprodukte) sind je nach Produkt zu versteuern (siehe Punkt 4).

„Soweit es sich um steuerlich gefördertes Kapital handelt, sind die Anlagen während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung geschützt. Darüber hinaus sind sie bei der Bedürftigkeitsprüfung in den Bereichen Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen.“7

3. Kriterien

Für die Betrachtung der einzelnen Produkte, die es am Markt gibt und die untereinander je nach Anlageziel konkurrieren, werden soweit möglich folgende Kriterien herangezogen:

- Ansparphase
- Ausschüttungen (Zinsen, Dividenden etc.)
- Auszahlungsphase (z. B. Kursgewinne)
- Vererbung
- Hartz IV Sicherheit
- Sozialversicherung (BAV-Produkte)
- BAföG

Auf dieser Grundlage werden die steuerlich unterschiedlichen Produkte vergleichbar gemacht. Somit lassen sich später Vor- und Nachteile der einzelnen Produkte erkennen.

4. Produktanalyse

4.1 Lebensversicherung und klassische Rentenversicherung

Zunächst ist festzuhalten, dass die Lebensversicherung und die klassische Rentenversicherung Versicherungsprodukte sind, die nicht von der Abgeltungsteuer betroffen sind. Sie sind beide kapitalbildende Versicherungen und fallen somit in die dritte Schicht hinsichtlich des Alterseinkünftegesetzes (siehe Punkt 2.2). Dies bildet die Grundlage dafür, beide Produkte in dieser Arbeit in einem Unterpunkt (4.1) zusammen abzuhandeln.

Lebensversicherung:

Die Lebensversicherung ist eine Personenversicherung, in der ein Versicherter Kapital anspart. Dieses wird im Leistungsfall ausbezahlt.

Die Leistungsfälle sind üblicherweise der Tod des Versicherungsnehmers oder das Erreichen des Versicherungsendalters.

In der Ansparphase der Lebensversicherung zahlt der Versicherungsnehmer einen bestimmten vorher festgelegten Sparbetrag, der ihm später zu einem gewissen Kapitalstock führt. Von diesem Sparbetrag, der üblicherweise monatlich angespart wird, werden gewisse Kosten seitens des Versicherers gedeckt. Hierin enthalten sind vor allem Verwaltungskosten, Inkassokosten, Rentenzuschläge, Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten sowie Risikobeiträge für den Todesfallschutz. Die Kostenstrukturen sind mitunter recht intransparent. Dadurch ist es den Versicherern ein Leichtes hohe Kostenanteile zu verstecken. Bei einer Kapitallebensversicherung ist es schwer die wahren Kostenstrukturen auszumachen, nur der Versicherer kennt diese. Die Kostenstrukturen und Leistungen sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, daher ließe sich an einem konkreten Beispiel nur ein Versicherer widerspiegeln.

Es sollte bei einer klassischen Kapitallebensversicherung mit einem Kostenanteil von ca. 20 % des Sparbetrages gerechnet werden. Die restlichen 80 % werden von dem Versicherer in einem Kapitalstock angelegt. Dieser besteht üblicherweise aus einem recht hohen Anteil Rentenmarkt und einen kleineren Anteil Immobilien und Aktienmarkt. Das liegt daran, dass ein Garantiezins gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Garantiezinsen von momentanen 2,25 % drücken zusätzlich die Flexibilität der Versicherer in renditeträchtigere, aber auch schwankungsintensivere Märkte zu investieren. Zu beachten bleibt, dass der Garantiezins nur für den Sparanteil gilt, der im Kapitalstock landet. Dieser Umstand mindert den Garantiezins. Für das oben genannte Beispiel mit 20 % Kostenanteil und 80 % reale Spareinlage bedeutet das einen effektiven Garantiezins von 1,8 % auf die Einlage. Für die meisten Kapitallebensversicherungen besteht außerdem kein Insolvenzschutz. Zu der Ansparphase ist weiterhin zu sagen, dass Erträge, die der Versicherer mit dem angesparten Kapital erwirtschaftet, in der Ansparphase nicht ausbezahlt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Erträge in dieser Phase steuerfrei sind.

Verträge (Altverträge) die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind in der Auszahlungsphase steuerfrei, wenn der Vertrag 12 Jahre lief, 60 % Todesfallschutz gewährleistet ist und für mindestens 5 Jahre laufend Beitrage gezahlt wurden. Für Lebensversicherungen ab 2005 (Neuverträge) gilt das Halbeinkünfteverfahren auf den Ertrag (Auszahlungsbetrag minus eingezahlte Beiträge), wenn das Kapital nicht vor dem 60. Lebensjahr ausbezahlt wurde, der Vertrag 12 Jahre lief, und ein 10 % Todesfallschutz bestand. Ist dies nicht gegeben, wird der Ertrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Ab 2009 gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren. Nur der Verkauf einer Lebensversicherung unterliegt ab 2009 der Abgeltungsteuer.

An dieser Stelle sollte die fondsgebundene Lebensversicherung erwähnt werden. Hier fallen die Kostenstrukturen meist etwas günstiger aus. Selbst inklusive der anfallenden Depotkosten. Zusätzlich kann aufgrund des fehlenden Garantiezinses in renditeträchtigere Fonds und Märkte investiert werden, die später einen höhere(n) Kapitalstock/Rente ermöglichen. Mithilfe der Fondspolice können Fondswechsel innerhalb der fondsgebundenen Lebensversicherung vollzogen werden, ohne das Steuern anfallen (Vgl. 4.6.2). Außerdem besteht für diese Art der Police Insolvenzschutz.

Im Anhang ist ein Beispiel mit den Kostenstrukturen der Skandia Lebensversicherung AG für eine fondsgebundene Lebensversicherung angeführt. Die Skandia ist eine der Gesellschaften auf diesem Markt, die für diese Bachelorarbeit und der Recherche um die Kostenstrukturen besonders auskunftsfreudig waren.

Beispielrechnung anhand der Skandia Fondspolice (fondsgebundene Lebensversicherung):

- 100 € mtl. Ansparen
- 8 % Verzinsung nach Fondskosten
- Konditionen aus Skandia Fondspolice SFL08-Z (Kosten)
- Persönlicher Steuersatz bei Auszahlung: 35%
- Anlagehorizont 40 Jahre
- Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren werden erfüllt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Skandia Fondspolice (Quelle: eigene Darstellung, Berechnung siehe Anhang)

Die näheren Berechnungen und Bedingungen der Skandia Fondspolice sind dem Anhang zu entnehmen. Die Tabelle 2 zeigt den Wertverlauf vor und nach Steuern für eine fondsgebundene Lebensversicherung, die durchaus als Altersvorsorge dienen kann. Die Beiträge entwickeln sich unter dem vollen Zinseszinseffekt. Fondswechsel innerhalb der Police sind ohne zusätzliche Kosten jederzeit möglich. Somit bildet die Fondspolice aufgrund ihrer geringen Kostenstruktur, den steuerfreien Umschichtungen, dem vollen Zinseszinseffekt, der Kostentransparenz und der geringen Besteuerung nach erreichen des Versicherungsendalters (Halbeinkünfteverfahren) eine attraktive Altersanlage.

Die steuerliche Berücksichtigung von Lebens- und Rentenversicherungen bei lebzeitigen Übertragungen im Erbfalle verhält sich folgendermaßen: Es werden 2/3 der eingezahlten Beiträge, und nicht der Auszahlungssumme oder des Fondsguthabens, bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer zugrunde gelegt. Freibeträge und Steuersätze variieren nach Verwandtschaftsgrad und sind bitte der Erbschaftsteuertabelle im Anhang zu entnehmen.

[...]


1 Zitat, Michael Mandel, Portfolio International, Ausgabe Nr.1 Seite 5, März 2008.

2 Vgl. Antwort Bundesregierung zur Anfrage der Abgeordneten Schäfer, Hermann, Solms, Thiele, http://dip21.bundestag.de/dip21/bdt/16/073/1607388.pdf 20.06.2008.

3 Vgl. Oho/Hagen/Lenz, Der Betreib 2007, Seite 1324.

4 Vgl. Verfasser unbekannt, http://www.abgeltungssteuer- vermeidung.de/abgeltungssteuer-paragraph-32d.html ,20.05.2008.

5 Vgl. Bundesministerium der Finanzen Broschüre, Das Alterseinkünftegesetz: Gerecht für Jung und Alt, Juni 2005, Seite 13.

6 Vgl. Bundesministerium der Finanzen Bröschüre, Vorsorgen und Steuern sparen, Juli 2005, Seite 5.

7 Zitat, Vgl. Bundesministerium der Finanzen Bröschüre, Vorsorgen und Steuern sparen, Juli 2005, Seite 10.

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Risiken und Chancen von Finanzprodukten unter besonderer Berücksichtigung der Abgeltungsteuer
Hochschule
Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz)
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
72
Katalognummer
V124062
ISBN (eBook)
9783640288045
Dateigröße
1328 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzprodukte, Vergleich, Abgeltungsteuer, Vorsorgeprodukte, Altersvorsorge, Kirchenfromme Abgeltungsteuer
Arbeit zitieren
B.Sc. Stefan Freier (Autor:in), 2008, Risiken und Chancen von Finanzprodukten unter besonderer Berücksichtigung der Abgeltungsteuer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124062

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