Verfassungsrechtliche Probleme bei Öffnungsklauseln in Tarifverträgen

Unter besonderer Berücksichtigung aktueller Fragestellungen und praktischer Aspekte


Hausarbeit, 2007

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Mehr Mitbestimmungsrechte für den BR – durch Tarifpartner verleihbar?
2.1 Tarifrechtliche Betrachtung
2.2 Tarifvertragsgesetz (TVG) § 1 und 3
2.2.1 Art 20 II Satz 1 Grundgesetz
2.2.2 Art. 9 III Grundgesetz
2.3 § 4 Abs. 3 Alt. 1 Tarifvertragsgesetz

3. Wieweit erlaubt das Betriebsverfassungsrecht Öffnungsklauseln?
3.1 § 77 III BetrVG
3.2 Leitprinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes

4. Ergebnis

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Wenn bei der Tarifpolitik in früheren Jahren vor allem der angestrebte Lebensstandard der Beschäftigten das Hauptaugenmerk der Gewerkschaften war, sind seit einigen Jahren noch ganz andere Erwägungen hinzu getreten. Zum einen haben gesamtwirtschaftliche und politische Hintergründe Änderungen erfahren – man denke nur an die seit Jahren anhaltende Arbeitslosigkeit oder an die Globalisierung – zum anderen mag die Wiedervereinigung eine Rolle gespielt haben, wenn man bedenkt dass dort die Auflösungserscheinungen des Flächentarifvertrages besonders augenfällig sind.1 Infolge dessen konnten sich tarifliche Öffnungsklauseln vielerorts durchsetzen.

Die Stellung, welche betrieblichen Regelungen gegenüber Tarifverträgen gebührt, oder auch ordnungspolitisch gebühren sollte, ist nicht nur ein Dauerbrenner in juristischen und verbandsnahen Fachkreisen. Ob seiner gesellschaftspolitischen Bedeutung ist die Diskussion auch regelmäßig Gegenstand der allgemeinen Medien.

Inwieweit beispielsweise betriebliche Bündnisse dabei zulässig sind und welche Befugnisse ihnen zugestanden sein sollen, ist politisch umstritten. Immer wieder ist auch die – bislang noch – Außenseiterposition zu vernehmen, man möge doch den Tarifvorrang zu Gunsten eines Betriebsvorrangs abschaffen.2 Zum Mainstream darf sich zugehörig fühlen, wer die Auffassung vertritt, Tarifverträge seien zu statisch und zu unbeweglich, darüber hinaus zu wenig an den Bedürfnissen der Betriebsparteien ausgerichtet und sowieso überreguliert.3

Die beschriebenen Tendenzen zur Öffnung enthalten aus dieser Sicht eine wünschenswerte Dynamik sowohl der Tarifverträge, als auch der Politik der Akteure. Dennoch besteht eine Gefahr darin, dass die Grenzen beider Instanzen unscharf werden.4

Zu untersuchen ist, inwieweit bei diesen Tendenzen der Wille des Gesetzgebers gewahrt wird,

der ja beide Rechtsetzungsinstanzen voneinander getrennt wissen wollte.1 Ferner ist zu betrachten, bis zu welcher Grenze betriebsverfassungsrechtliche und tarifrechtliche Gründe Öffnungsklauseln überhaupt zulassen.

2. Mehr Mitbestimmungsrechte für den BR – durch Tarifpartner verleihbar?

Verfassungsrechtliche Aspekte sind hier ebenso zu hinterfragen, wie einfachgesetzliche Grundlagen, weshalb beide Betrachtungen nachfolgend Erörterung finden.

2.1 Tarifrechtliche Betrachtung

Nach Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ist es die Aufgabe und das Recht der Tarifpartner, zur „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen Vereinigungen zu bilden“. Nach allgemeiner und sehr überwiegender Ansicht begründet Art. 9 das Recht, derartige Vereinigungen zu gründen, in ihnen tätig zu werden, aber auch ihnen die Mitarbeit und die Mitgliedschaft zu versagen – letzteres wäre die negative Koalitionsfreiheit.2 Ferner umfasst Art. 9 nach h.M. eine Bestands- und Betätigungsgarantie der Koalitionen.3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kann dies auch durch das Vereinbaren von Tarifverträgen geschehen. Wenn die Koalitionäre also ihren grundgesetzlichen Aufgaben durch das klassische Instrument – durch die Bildung von Tarifverträgen nachkommen, kann argumentiert werden, dass eben jene durch das Grundgesetz selbst geschützt und garantiert sind.4

In welchem Umfang ist die verfassungsrechtliche Gewährleistung durch die Rechtsprechung gegeben? Das Gericht argumentiert, dass der Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht zu den klassischen Grundrechten gehört. Daher sei nur ein bedingt traditionell festgelegter Inhalt zu sehen, so dass zur Auslegung auch die historische Entwicklung dieses Grundrechtes zu betrachten ist.2 Dieser Aspekt dürfe freilich nicht dazu führen, dass aktuelle Probleme und Sachverhalte nicht angemessen unter Verwendung des Tarifvertragsrechts behandelt werden können.3 Eine tiefere Betrachtung kann an dieser Stelle nicht erfolgen, denn im Rahmen vorliegender Betrachtungen kann auf eine abschließende Stellungnahme zur Lesart der „Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen“ verzichtet werden.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen reichen aus, um eine Übertragung abgegrenzter Rechte auf die Betriebsparteien zuzulassen. Neben Art. 9 Abs. 3 GG stützt auch das Sozialstaatsprinzip – und ein daraus abzuleitendes Verbot sozialen Rückschritts – diese Sichtweise.4

2.2 Tarifvertragsgesetz (TVG) § 1 und 3

Das Grundgesetz spannt einen weiten Bogen und lässt viele Fragen offen. Eine Konkretisierung erfährt das Tarifvertragsrecht durch das Tarifvertragsgesetz. Der Gesetzgeber stellt damit einen Rahmen zur Verfügung, welches der Tarifautonomie zu einer möglichst effektiven Geltung verhilft.5 Gleich der 1. Paragraph ermächtigt die Koalitionen betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu regeln. Weil diese nach dem 4. Paragraphen unmittelbar und zwingend einwirken, sind sie gleichsam ein Teil der Rechtsordnung.

[...]


1 Vgl. Maus, 1994, S. 1.

2 Z.B. Lambrich, 1999

3 Z.B. Veit, 1998, S.5.

4 So auch Maus, 1994, S.5; sowie Herschel, 1984, S. 321.

1 Vgl. Maus, a.a.O. S. 6.

2 Vgl. BverfG vom 1.3.1979, E 50, 290, 370. Vgl. ferner Maunz, Theodor/ Günter Dürig/Roman Herzog/Rupert Scholz/ Peter Lerche/ Hans-Jürgen Papier/ A. Randelzhofer/ E. Schmidt-Assmann, 1992, Art. Rdnr. 226 ff.

3 Vgl. schon Biedenkopf, 1964, S. 102.

4 Vgl. Hagemeier, Kempen, Zachert, Zilius, 1983, Einleitung Rdnr. 51.; Maus, a.a.O. S. 12.

2 BverfG vom 1.3.1979, E 50 290, 366f.

3 BAG vom 3.4.1990, DB 91, 181, 182.

4 Maus, 1994, S. 49ff.

5 Maus, 1994, S.52.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Verfassungsrechtliche Probleme bei Öffnungsklauseln in Tarifverträgen
Untertitel
Unter besonderer Berücksichtigung aktueller Fragestellungen und praktischer Aspekte
Hochschule
Universität Hamburg
Veranstaltung
Verfassungsrecht III
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
14
Katalognummer
V123964
ISBN (eBook)
9783640296002
ISBN (Buch)
9783640301775
Dateigröße
442 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verfassungsrechtliche, Probleme, Tarifverträgen, Verfassungsrecht
Arbeit zitieren
Sarah von Leiden (Autor:in), 2007, Verfassungsrechtliche Probleme bei Öffnungsklauseln in Tarifverträgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123964

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