Betriebsvermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen


Bachelorarbeit, 2008

50 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einführung und Problemstellung

2 Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
2.1 Vorweggenommene Erbfolge
2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
2.3 Begünstigtes Vermögen

3 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
3.1 Sachliche Voraussetzungen
3.1.1 Existenzsichernde und ertragsbringende Wirtschaftseinheit
3.1.2 Ermittlung der Nettoerträge
3.1.3 Beweiserleichterungen
3.1.4 Wert des übertragenen Vermögens
3.2 Persönliche Voraussetzungen
3.2.1 Empfänger der Versorgungsleistungen
3.2.2 Empfänger des Vermögens
3.3 Zeitliche Voraussetzungen
3.4 Formelle Voraussetzungen

4 Steuerliche Folgen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
4.1 Grundlagen der steuerlichen Behandlung der Versorgungsleistungen
4.2 Steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung
4.2.1 Einkommensteuerliche Behandlung
4.2.2 Vorweggenommene Erbfolge durch entgeltliche bzw. teilentgeltliche Vermögensübertragung
4.2.3 Möglichkeiten unentgeltlicher Vermögensübertragung trotz von dem Vermögensempfänger an den Übertragenden zu erbringender Leistungen
4.2.4 Mischfälle
4.3 Bewertung von Betriebsvermögen

5 Sonderfälle bei der Vermögensübertragung
5.1 Versorgungsleistungen aufgrund einer Verfügung des Todes wegen
5.2 Übertragung von Vermögen unter Beachtung des Nießbrauchsvorbehalt
5.3 Nachträgliche Umschichtung

6 Fazit

Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Ermittlung der Nettoerträge

Abbildung 2: Überblick der weiterhin begünstigten Vermögensarten

Abbildung 3: Korrespondenzprinzip

1 Einführung und Problemstellung

Rund 71.000 Unternehmer werden jährlich mit der Frage der Unternehmensnachfolge konfrontiert, wobei 46.500 der Unternehmensübertragungen altersbedingt sind. Dies hat jährlich ca. 5.900 Betriebsschließungen mangels Nachfolger zur Folge.1 Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, die Nachfolge im Rahmen eines Konzeptes erfolgreich und zielorientiert zu regeln, denn in vielen Fällen benötigt der Betriebsinhaber noch die Erträge aus dem zu übertragenden Vermögen, um seinen Lebensabend finanzieren zu können. Eine Möglichkeit, dieses Ziel erreichen zu können, liegt in der Übertragung von Vermögen gegen Zahlung von regelmäßigen Versorgungsleistungen an den Übergeber bis an dessen Lebensende durch den Übernehmer. Allerdings muss jeder Unternehmer eine individuelle Lösung finden, da sich jedes Unternehmen in einer anderen Nachfolgesituation befindet und es somit kein Patentrezept gibt.

Der Umfang dieser Arbeit begrenzt sich hauptsächlich auf die steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen im einkommensteuerlichen Teil. Die Problemstellung hier- bei liegt darin, dass eine Vielzahl von Voraussetzungen für die Einstufung der regel- mäßigen Zahlungen als sog. Versorgungsleistungen erfüllt werden müssen. Bei vielen dieser Voraussetzungen herrscht noch immer Unsicherheit. Deshalb sollen einige dieser Voraussetzungen die umstritten sind genauer analysiert und kritisch hinterfragt werden.

Ziel dieser Arbeit ist es, die aktuelle Rechtslage bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen darzustellen. Da der Schwerpunkt dieser Arbeit auf den Versorgungsleistungen liegt, wird zunächst in Kapitel 2 der Begriff der vorweg- genommenen Erbfolge erläutert, sowie eine Abgrenzung zu den anderen Übertragungs- varianten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen. So liegt z. B. bei einer unentgeltlichen Übertragung eine Schenkung vor. Ertragsteuerlich liegt keine Veräußerung und kein Erwerb vor. Eine Ertragsversteuerung findet deshalb nicht statt. Der Übernehmer ist an die bilanziellen Werte gebunden und führt diese einfach fort. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt auf der einkommensteuerlichen Behandlung, da für die Einstufung der regelmäßigen Zahlungen als Versorgungsleistungen und für den damit verbundenen steuerminimierenden Sonderausgabenabzug eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierzu werden in Kapitel 3 die sachlichen, persönlichen, zeitlichen und formellen Aspekte behandelt und analysiert. Denn durch das Jahressteuergesetz 2008 ist z. B. eine Vermögensübergabe gegen Versorgungs- leistungen zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich. Weiter wird ]nicht mehr zwischen Rente und dauernder Last unterschieden, so dass nun Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger voll besteuert werden. In allen anderen Fällen, wie die Übertragung von Grundvermögen, Anteilen an Kapital- gesellschaften im Privatvermögen, ist der Abzug wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben nicht mehr zulässig. Gleichzeitig entfällt somit auch die Besteuerung der Zahlungen als sonstige Einkünfte beim Empfänger. Im Anschluss daran werden die Grundlagen steuerlicher Folgen der Versorgungsleistungen und die der Vermögens- übertragung erläutert, bevor explizit auf die Übertragung von Betriebsvermögen eingegangen wird. Hier wird die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, sowie des Betriebs aufgeführt. Zuletzt werden die Rechtsfolgen dargestellt und die Sonderfälle bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen betrachtet. Im letzten Kapitel folgt die Schlussbetrachtung dieser Bachelorarbeit.

2 Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

2.1 Vorweggenommene Erbfolge

Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge stammt aus der Rechtspraxis, da im zivilrechtlichen Bereich eine Begriffsbestimmung nicht existiert. Daher hat der BFH das Wesen der vorweggenommenen Erbfolge erläutert. Der steuerliche Begriff ist weiter gefasst. Demzufolge zeichnet sich die vorweggenommene Erbfolge durch die Zu- wendung von Wirtschaftsgütern und Sachgesamtheiten zu Lebzeiten an bestimmte erbberechtigte Personen zur vorzeitigen Realisierung der Erbfolge aus.2 Ist der Betriebs- inhaber schon zu Lebzeiten bereit, sich von seinem Vermögenswert bzw. einem wesentlichen Teil davon zu trennen, kann dies über die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten realisiert werden. Der Gedanke besteht hier zum einen darin, dass der Übergebende die Umsetzung auf den Nachfolger noch selbst begleiten kann. Er ist so in der Lage, die Vermögens- und Unternehmenssicherung flexibler und wirkungsvoller zu gestalten, als dies durch testamentarische Regelung der Fall wäre. Und zum anderen, dass bei einer lebzeitigen vertraglichen Regelung zusätzlich auch die Möglichkeit der Pflichtteilsbegrenzung besteht.3 Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetz ein, sondern durch entsprechende Individualvereinbarungen, auch Generationsfolgevertrag genannt.4 Als Möglichkeiten für die Umsetzung kommen Schenkung, Übertragung gegen Versorgungsleistungen, Vermögensübertragung gegen Abstands- oder Aus- gleichszahlung und die Vermögensübertragung unter Ertragsvorbehalt in Betracht.5

2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht

Ein Sonderausgabenabzug wird nur dann einem Empfänger von ertragsbringendem Vermögen gewährt, wenn der Schenker in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Da diese neue Regelung der Versorgungsleistungen zu europarechtlich unzulässigen Diskriminierungen führen würde, hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift, nämlich den § 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG eingeführt, nach der Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch dann als Sonderausgaben abzuziehen sind, wenn der Empfänger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates ist. D. h. also, der Empfänger muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder eines EWR-Staates haben und die Besteuerung der Versorgungsleistungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Probleme hinsichtlich dieser Regelung können dann auftreten, wenn der Schenker bei Vertragabschluss zwar die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, bei welchem er die empfangenen Zahlungen nicht mehr zu versteuern hat. Die Folge ist dann, dass der Übernehmer dann auch die Zahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehen kann.6

Die Frage, wie der Vertrag dann anzupassen ist, wurde noch nicht entschieden. Empfehlenswert wären vorsorgende Regelungen in entsprechenden Fällen zu treffen.

2.3 Begünstigtes Vermögen

Seit dem 01.01.2008 ist hinsichtlich des begünstigten Vermögens zu unterscheiden. Denn wird begünstigtes Vermögen übertragen, so ist dies trotz der Zahlungspflichten ertragsteuerlich als unentgeltlich zu behandeln, wenn die Erträge hinreichend sind um die vereinbarten Zahlungen zu erwirtschaften.7 Die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist demnach beschränkt worden. Nämlich auf die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften. Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte eingegangen.

Mitunternehmeranteile:

Nach neuem Recht sind Versorgungsleistungen, im Rahmen der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, als dauernde Last abzugs- fähig, sofern das Unternehmen eine Tätigkeit i. S. d. §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt. Nur gewerblich geprägte Mitunternehmerschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) finden keine Anwendung mehr i. S. d. § 10 EStG.8 Begünstigt sind außerdem Anteile an Mitunternehmerschaften, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ausübt, als auch solche mit Vergütungen für Vermögensverwaltungen; seltsamerweise jedoch rein vermögensverwaltende Gesell- schaften mit gewerblichem Betriebsvermögen nicht. Diese Unschlüssigkeit kann allerdings nur durch den Gesetzgeber behoben werden. Der Begriff des Mitunter- nehmeranteils i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2a EStG ist so auszulegen, dass nicht nur der Mitunternehmeranteil als ganzes, sondern auch der Teilanteil als begünstigt zu verstehen ist, obwohl dies nicht ausdrücklich im Wortlaut des Gesetzes nieder- geschrieben ist. Allerdings lässt sich diese Vermutung deshalb schließen, weil die Beschränkung des Begriffs des Mitunternehmeranteils, wie z. B. in § 18 EStG, einst den Hintergrund hatte, die über viele Jahre angesammelten stillen Reserven in einem Unternehmen durch den Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und die Tarifbegünstigung (§ 34 EStG) zu privilegieren. Da es hierbei jedoch nicht auf diesen Aspekt ankommt, ist auch der Teilanteil an einem Mitunternehmeranteil als begünstigt zu behandeln. Das dazugehörige Sonderbetriebsvermögen wird von dem Mitunternehmeranteil i. d. R. ebenfalls erfasst.9

Betriebe und Teilbetriebe:

Handelt es sich um die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs, sind die Versorgungsleistungen als begünstigt einzustufen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2b EStG). Schwieriger wird die Einstufung eines Teilbetriebs, da der Begriff im deutschen Steuerrecht nicht einheitlich ausgelegt wird. So wird er z. B. in § 18 Abs. 4 EStG sehr eingegrenzt, während er im Bereich des § 75 AO sehr weit gefasst wird. Es ist davon auszugehen, dass für den Teilbetriebsbegriff i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2b EStG aus beiden genannten Bereichen die mittleren Maßstäbe anzuwenden sind. Denn zum einen bedarf der Betrieb eines einheitlichen und selbständig lebensfähigen betrieblichen Organismus, während zum anderen eine selbständige Fortführbarkeit beim Erwerber genügen sollte.

Kapitalgesellschaftsanteile:

Kapitalgesellschaftsanteile werden nur begünstigt, wenn der Übergeber zu mindestens 50% an der GmbH beteiligt, sowie als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übergabe weiterführt. An dieser Stelle ist die Kritik anzumerken, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung offenbar nur an eine Gesellschaftsform (nämlich GmbH) gedacht hat.10 Denn würde man dem genauen Wortlaut folgen, so wäre die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgrund dessen bei einer anderen Kapitalgesellschaft als der GmbH (z. B. AG, Limited) nicht anwendbar, obwohl diese die angegebenen Kriterien erfüllt. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch bei diesen Gesellschaftsformen die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG greift, da diese sonst verfassungs- und europarechtlich bedenklich wäre.11

Ausgrenzendes Vermögen:

Ertragbringendes, nicht mehr begünstigtes, Vermögen sind demnach z. B. stille Beteiligungen, Wertpapiere oder auch Geldvermögen. Somit ist auch das sog. Stuttgarter Modell12 nicht mehr anwendbar. Wenn in Zukunft Vermögen übertragen wird, welches nicht mehr begünstigt ist, handelt es sich um ein teil- bzw. entgeltliches Veräußerungsgeschäft, welches Gewinnrealisierung zur Folge hat.13

3 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

3.1 Sachliche Voraussetzungen

3.1.1 Existenzsichernde und ertragsbringende Wirtschaftseinheit

Nach der neuen Rechtsprechung muss Gegenstand der Vermögensübergabe eine zumindest teilweise existenzsichernde, sowie eine ausreichend ertragsbringende Wirtschaftseinheit sein. Dazu dürfen die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen nicht höher sein, als der langfristig erzielbare Ertrag des übergehenden Vermögens.14

D. h. eine existenzsichernde und ertragsbringende Wirtschaftseinheit ist dann gegeben, wenn das übertragene Vermögen für eine generationenübergreifende und dauernde Anlage geeignet ist und dem Übernehmer zur Fortsetzung des Wirtschaftens überlassen wird, um damit wenigstens teilweise die Existenz des Übergebers zu sichern.

Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die steuerbegünstigte Versorgungsleistung auf betriebliches Vermögen begrenzt worden. Denn mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Versorgungsleistungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen nun reduziert (siehe Kapitel 2.3).

Keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit hingegen ist Vermögen, welches dem Übernehmer nicht zur Fortsetzung des Wirtschaftens überlassen wird. Hierzu gehört z. B. ertragloses Vermögen wie Bargeld, Wertgegenstände oder unbebaute Grundstücke, sowie Vermögen, dessen gesamte Erträge sich der Übergeber mittels eines Nießbrauchs vorbehält (sog. Totalnießbrauch). Der Grund liegt darin, dass es in diesen Fällen an der Fortsetzung des Wirtschaftens mangelt.15

Bisher wurde Wertpapiervermögen, Geldvermögen, typisch stille Beteiligungen, sowie auch der Nutzungsvorteil aus einer selbstgenutzten Wohnung als eine existenzsichernde und ausreichend ertragsbringende Wirtschaftseinheit begünstigt. Deshalb waren auch Gestaltungen möglich, bei denen über Vermögensumschichtungen ersparte Zinsaufwendungen für eine steuerlich zu berücksichtigende Rentenzahlung verwendet werden konnten. Allerdings hat der Bundesrat seine Zustimmung zum Wegfall des Abzuges von dauernden Lasten bei der Übergabe von Grundbesitz, Wertpapier- vermögen und unwesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erteilt. Die Neuregelungen gelten für Vermögensübertragungen die nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden, für abgeschlossene Verträge vor dem 01.01.2008 gelten die bisherigen Grundsätze unbefristet weiter.16

Nach Rechtsauffassung des BMF vom 19.01.2007 muss als Voraussetzung für die Ver- mögensübergabe gegen Versorgungsleistungen die Übertragung von existenz- sicherndem und ertragbringendem Vermögen erfolgen. Dies wird durch die Übergabe von Geldvermögen nicht erfüllt, wie es auch bereits im BMF-Schreiben vom 16.09.200417 ausgeführt wurde. Die Übergabe von Geldvermögen bzw. von Wertpapieren stellt eine Form des Unterhaltskaufs dar, die ertragsteuerlich unbeachtet bleiben. Auch die Übergabe mit dem Zweck zur Schuldentilgung widerspricht dem Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Hierdurch würde indirekt ein Abzug privater Schuldzinsen erreicht werden, der jedoch durch das StÄndG 1973 ab dem 01.01.1974 aus dem EStG gestrichen wurde.

Die Rechtsfolge, dass im Rahmen vorweggenommener Erbfolgeregelungen vereinbarte Versorgungsleistungen keine Anschaffungskosten in Anbetracht auf das übernommene Vermögen, sondern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG beim Übergeber abzugsfähig und vom Empfänger nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sind, basiert im Wesentlichen auf folgender Begründung: Die alte Generation überträgt bereits zu Lebzeiten unter Vorwegnahme des Erbfalls das Vermögen auf die nachfolgende Generation, dessen Erträge bislang ihre Existenz wesentlich gesichert haben. Die Bedingung liegt darin, dass die nachfolgende Generation die Versorgung der alten Generation übernimmt. Hierfür hat die nachfolgende Generation das erhaltene Vermögen zu bewirtschaften und die Erträge in vereinbarter Höhe an die alte Generation weiterzuleiten. Die Versorgungsleistungen haben also den Charakter von „vorbehaltenen Vermögenserträgen“, die bisher von der alten Generation und nunmehr von der jungen Generation zu erwirtschaften sind. Die nachfolgende Generation soll nur die Erträge versteuern, die ihr letztlich verbleiben. Diese Korrektur erfolgt durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die alte Generation versteuert die tatsächlich erhaltenen „vorbehaltenen Vermögenserträge“ stets nach § 22 Nr. 1 EStG.18

Beispiel:

Durch vorweggenommene Erbfolge überträgt der Vater X eine bisher vermietete Eigentumswohnung (monatlicher Mietertrag 600€) auf seinen Sohn Z. Der Teilwert der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe beträgt 100.000€. Nach der Vermögens- übertragung wird die Wohnung vom Sohn zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Sohn verpflichtet sich jedoch, an seinen Vater monatlich eine lebenslängliche Rente i. H. v. 400€ zu zahlen. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsleistung hat der Vater das 50. Lebensjahr vollendet.

Lösung:

Es handelt sich um eine unentgeltliche Vermögensübertragung, da die wiederkehrenden Leistungen aus dem Nutzungsvorteil (Mietertrag) geleistet werden können.19 Bei Vater X sind die wiederkehrenden Leistungen in vollem Umfang steuerpflichtig i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG und bei Sohn Z in vollem Umfang abziehbare Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.20 Die Eigentumswohnung stellt eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit dar, da die ersparte Nettomiete (600€) ausreicht, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Allerdings ist für Vermögensübertragungen nach dem 31.12.2007 der Sonderausgabenabzug nicht mehr zulässig. Im Gegenzug hat auch V keine Einkünfte zu erfassen.

An dieser Stelle sei noch einmal erwähnt, dass für Vermögensübertragungen nach dem 31.12.2007 i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung

- eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft, die eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 EStG ausübt,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie
- eines mindestens 50% betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt, als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

3.1.2 Ermittlung der Nettoerträge

Die Versorgungsleistungen müssen ihrer Höhe nach durch die Erträge aus dem übergebenden Vermögen abgedeckt sein. Deshalb ist es nötig, die Höhe der Erträge zu bestimmen. Damit stellt sich die Frage, wie diese Nettoerträge zu ermitteln sind. Nach In-Kraft-Treten des § 52 Abs. 1 EStG sind Ausgangspunkt für die Ermittlung die Nettoerträge. Denn würde man die Nettoerträge mit den steuerlichen Einkünften gleichstellen, so würden die Bruttoerträge wahrscheinlich die zugesagten Versorgungs- leistungen tatsächlich nicht abdecken, weil sie durch viele Abzugsposten gemindert würden.21 Die Erträge werden auf der Grundlage der steuerlichen Einkünfte ermittelt. In Übereinkunft mit der Finanzverwaltung22 ging daher der Große Senat davon aus, dass der erzielbare Nettoertrag nicht mit den steuerlichen Einkünften identisch ist.23 D. h., dass bestimmte Positionen, die im Rahmen der steuerlichen Einkünfteermittlung einen Abzugsposten bilden, dem Nettoertrag wieder hinzuzurechnen sind. Hierbei handelt es sich z. B. um:

- Absetzungen für Abnutzungen,
- Erhöhte Absetzungen,
- Sonderabschreibungen sowie
- Außerordentliche Aufwendungen

[...]


1 Vgl. May, 2000, S.11.

2 Vgl. BGH-Urteil vom 01.02.1995.

3 Vgl. Taylor, 2004, S. 387.

4 Vgl. Vgl. BMF-Schreiben vom 16.09.2004 IV C 3, S. 2255 - 354/04.

5 Vgl. Schoor, 1995, S. 151 – 171.

6 Vgl. Thoulet, RNotZ 2007, 475, 477.

7 Vgl. Schmidt/ Schwind, NWB F. 3, S. 14887, 14890.

8 Vgl. Schulz zur Wiesche, BB 2007, S. 2379, 2380.

9 Vgl. Schmidt/ Wacker, Fn. 23, § 16 Rn. 407.

10 Vgl. BT-Drs. 16/7036, S. 15 – 16.

11 Vgl. i. W. S. Knebel/Spahn/Plenker, DB 2007, S. 2733 – 2744.

12 Vgl. Spiegelberger, DStR 2004, S. 1105.

13 Vgl. Korn/Strahl, 2007, S. 15783 – 15806.

14 Vgl. BMF-Schreiben vom 16.09.2004, Rz. 6, BStBI I 2004, S. 922.

15 Vgl. BMF-Schreiben vom 16.09.2004, BStBI I 2004, S. 922.

16 Vgl. Verwaltungsanweisung Bericht, sj 2007, S. 14 – 14.

17 Vgl. BStBl. I 2004, S. 922; sj 0422 1014, Rdn. 12.

18 Vgl. BFH Beschluss vom 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 und BFH Beschluss vom 15.7.1991, GrS 1/90, BStBl II 1992, 78.

19 Vgl. BFH Beschluss vom 12.5.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 95.

20 Vgl. BMF-Schreibens vom 16.9.2004, Rz. 21.

21 Vgl. Geck, DStR 2005 S. 85, 86.

22 Vgl. BMF-Schreiben vom 16. 9. 2004, Rn. 24, BStBl I 2004 S. 922.

23 Vgl. Schwenke, DStR 2004 S. 1679, 1681.

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Betriebsvermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen
Hochschule
Hochschule RheinMain  (Steuer- und Prüfungswesen)
Veranstaltung
Steuer- und Prüfungswesen
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
50
Katalognummer
V123746
ISBN (eBook)
9783640281749
ISBN (Buch)
9783640284603
Dateigröße
577 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betriebsvermögensübertragungen, Versorgungsleistungen, Steuer-, Prüfungswesen
Arbeit zitieren
Jürgen Langhans (Autor:in), 2008, Betriebsvermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123746

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Betriebsvermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden