Die Existenzvernichtungshaftung nach Trihotel (BGH 16.07.2007 – II ZR 3/04)


Seminararbeit, 2009

35 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung in die Existenzvernichtungshaftung und Rückblick

II. Verhältnis der Existenzvernichtungshaftung zum Kapitalschutzsystem des Gesellschaftsrechts

III. Die Entscheidung „Trihotel“
1. Sachverhalt
2. Kernaussagen der Entscheidung
a) Die Haftungsgrundlage
b) Innenhaftung
c) Subsidiarität zu den §§ 31, 30 GmbHG
d) Schaden, Beweislast

IV. Der Tatbestand der Existenzvernichtung
1.) Sittenwidrige Handlung
a) Bilanziell vermögensneutrale Eingriffe
b) Kalte Liquidation
c) Vermögensverschiebung auf Dritte
2. Haftung für existenzvernichtendes Unterlassen / materielle Unterkapitalisierung
3. Schaden
4. Vorsatz
5. Gesonderte Feststellung der Sittenwidrigkeit
6. Beweislast
7. Rechtsfolgen
8. Geltendmachung des Anspruchs

V. Die Haftung von Teilnehmern und Geschäftsführern

VI. Die Anwendbarkeit der Existenzvernichtungshaftung auf Scheinauslandsgesellschaften
1. Internationales Privatrecht
2. Europarechtliche Problematik

VII. Resümee

Literaturverzeichnis

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I. Einleitung in die Existenzvernichtungshaftung und Rückblick

Die Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende, kompensationslose Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen wurde in der Vergangenheit immer wieder mit einer neuen dogmatischen Grundlage versehen. Dass das Trennungsprinzip des § 13 Abs. 2 GmbHG in solchen Fällen nicht dazu führen kann, dass die Gesellschaftsgläubiger in der Insolvenz auf eine Befriedigung ihrer Forderungen weitgehend verzichten müssen, weil die Existenzgrundlage der Gesellschaft durch Eingriffe der Gesellschafter vernichtet wurde, hat bereits das Reichsgericht erkannt[1]. Es lehnte die Selbstständigkeit der juristischen Person gegenüber ihren Gesellschaftern ab, wenn es zwingende Gläubigerinteressen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) notwendig machten. Das Reichsgericht zitierend nahm der BGH[2] diese Linie zunächst auf, wurde dann aber zunehmend restriktiver bis nur noch eine Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung anerkannt war.[3] Gesellschaftsgläubiger konnten sich zwar noch auf die stets einschlägige Haftung gem. § 826 BGB berufen, doch war dieser Tatbestand nur sehr schwer zu beweisen. Aus diesem Grund entwickelte der BGH[4] die s.g. Durchgriffshaftung im „qualifiziert faktischen Konzern“. Die typische Voraussetzung konzernrechtlicher Regeln, nämlich der potenzielle Interessenkonflikt zwischen Unternehmen, spielt allerdings keine tragende Rolle, da auch ein beherrschender Gesellschafter, der keine anderen unternehmerischen Interessen verfolgt, eine Gesellschaft ausplündern kann.[5] In "Video"[6] hat der BGH1991 dannim Leitsatz ausgeführt, dass der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, grundsätzlich der Haftung aus qualifiziert faktischem Konzern unterliegt. Die Ergebnisse der „Autokran“-Entscheidung[7] wurden somit wieder relativiert. Der BGH hat hier eine sehr extensive Durchgriffshaftung geschaffen, die er im „TBB“-Urteil[8] (sich der Kritik am „Video“-Urteil beugend) wiederum dahingehend eingeschränkt hat, dass eine rechtswidrige Ausübung von Leitungsmacht nur noch dann vorliege, wenn die abhängige Gesellschaft in einer Weise behandelt werde, die einen objektiven Missbrauch der beherrschenden Gesellschafterstellung darstelle, weil sie keine Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nehme.[9] Die praktisch unentrinnbar in die persönliche Haftung führenden „Vermutungskaskaden“ wurden in diesem Urteil beseitigt und die Haftung wurde wieder von einem konkret nachweisbaren Verletzungstatbestand abhängig gemacht.[10] Das Konzept des „qualifiziert-faktischen Konzerns“ wurde dann in der „Bremer Vulkan“-Entscheidung[11] endgültig aufgegeben, ohne jedoch den zukünftigen Haftungstatbestand zu benennen. Diesbezüglich erfolgte die Klarstellung dann im „KBV“-Urteil[12]. Der BGH statuierte, dass sich das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG nur durch die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gläubiger während der Lebensdauer der GmbH rechtfertige. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die auf Grund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten vermissen ließe, stellten deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führe.[13] Die konzernrechtliche Haftungsfigur wurde ausdrücklich durch den nicht-konzernrechtlichen Tatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs abgelöst.

In den Zick-Zack-Kurs, den die Dogmatik der Existenzvernichtungshaftung in der Vergangenheit erlebt hat, reiht sich auch die Entscheidung „Trihotel“[14] vom 16.07.2007 ein.[15] Bevor auf die Details der Haftungsfigur, wie sie durch die BGH-Entscheidung geprägt wurde, näher eingegangen wird, soll im Folgenden geklärt werden wo die Schutzlücken im System sind und was die Existenzvernichtungshaftung erfassen soll.

II. Verhältnis der Existenzvernichtungshaftung zum Kapitalschutzsystem des Gesellschaftsrechts

Das System der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung gewährleistet, dass die Stammkapitalziffer bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vollständig zur Verfügung der Gesellschaft steht und in der Folgezeit auch nicht mehr durch Entnahmen der Gesellschafter gemindert wird. Verstößt der Gesellschafter gegen diese Prinzipien macht er sich haftbar. Werden trotz fehlender Rücklagen Entnahmen aus dem Stammkapital vom Gesellschafter getätigt, sind diese gem. § 31 Abs. 1 GmbHG der Gesellschaft zurückzugewähren. Eine Minderung des Stammkapitals durch Verluste wird und soll hierdurch nicht verhindert werden.

Eine Schutzlücke ergibt sich nun dort, wo im Zeitpunkt der Herausnahme durch den Gesellschafter das Eigenkapital zwar noch ausreichend über dem Stammkapital liegt, bereits kurz nach der Entnahme aber hohe Verbindlichkeiten gebucht werden. Da in diesem Fall die Minderung auf Verlusten beruht, kann der Gesellschafter nicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG haftbar gemacht werden. So sind auch v.a. mit Blick auf das MoMiG, das im Rahmen der Kapitalerhaltung zur rein bilanziellen Betrachtungsweise zurückkehrt,[16] solche Fälle innerhalb der Schutzlücke, bei denen ein objektiv schädigender aber bilanziell neutraler Eingriff erfolgt. Auch weitergehende Kollateralschäden werden von den §§ 31, 30 GmbHG nicht erfasst.

Des Weiteren vom System der §§ 31, 30 GmbHG nicht erfasst sind Fälle in denen der existenzvernichtende Vermögensabzug zu Gunsten eines Dritten erfolgt.

Aufgabe der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs ist es, diese Schutzlücken zu schließen und somit den zweckgebundenen Haftungsfonds der Gesellschaft unter Schließung der von §§ 31, 30 GmbHG offen gelassenen Schutzlücke auch jenseits der Stammkapitalziffer, soweit es zur Gläubigerbefriedigung benötigt wird, vor derartigen Eingriffen des Gesellschafters zu schützen.[17]

III. Die Entscheidung „Trihotel“

1. Sachverhalt

Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Anfang der 90er Jahre gründete der Beklagte eine GmbH (Schuldnerin), an die er sein mit dem Trihotel bebautes Grundstück verpachtete. Gesellschafter der Schuldnerin waren damals der Beklagte, der auch als Geschäftsführer fungierte, und seine Ehefrau. 1996 veräußerte der Beklagte seine Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die J-GmbH, eine Vorratsgesellschaft in Besitz der Mutter des Beklagten. Zum Geschäftsführer wurde wiederum der Beklagte bestellt. Ende 1997 wurde das komplette Hotelinventar (im Gegenzug für ein Darlehen) an die Mutter des Beklagten sicherungsübereignet. Der Pachtvertrag für das Trihotel wurde 1998 frühzeitig gekündigt. Der Beklagte verpachtete fortan das Trihotel an die W-Hotel GmbH, eine weitere Vorratsgesellschaft, deren Anteile zu 90% die J-GmbH und zu 10% die Mutter des Beklagten hielten. Der Beklagte fungierte als Geschäftsführer. Zwischen der Schuldnerin und der W-Hotel GmbH wurde ein Geschäftsbesorgungs- und Managementvertrag geschlossen, nach dem die Schuldnerin für das Führen des Hotels von der W-Hotel GmbH eine Pauschalvergütung i.H.v. 40 % des Umsatzes erhalten sollte. Kurz darauf erwarb der Beklagte alle Anteile an der J-GmbH und somit auch mittelbar 90 % an der W-Hotel GmbH. 1999 wurde die Vergütungsquote aus dem Geschäftsbesorgungs- und Management-Vertrag auf 28 % abgesenkt. Im Jahre 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Masse von gut 100 DM standen Verbindlichkeiten von mehr als 700.000 DM gegenüber. Der Insolvenzverwalter machte diese Summe gegenüber dem Beklagten aus Existenzvernichtungshaftung geltend. Sowohl das LG als auch das OLG Rostock gaben der Klage des Insolvenzverwalters statt.

2. Kernaussagen der Entscheidung

In der Entscheidung „Trihotel“ hat der BGH die Grundlagen der Haftung des Gesellschafters, der seine am Ende insolvente GmbH beherrscht hat, neu definiert.[18] Die zentralen Grundaussagen fasst der BGH in seinem zweiten Leitsatz zusammen:

"Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Statt dessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresses zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein."[19]

a) Die Haftungsgrundlage

Der Senat räumt ein, dass die Durchgriffshaftung wegen Rechtsmissbrauchs eine Überreaktion der Rechtsordnung gewesen sei und vor allem auch erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Praxis geschaffen habe.[20] Die seit „Bremer Vulkan“ anerkannte Haftung wegen Existenzvernichtung soll nun eine Fallgruppe des § 826 BGB sein. Der BGH stellt jedoch auch klar, dass der Rechtsprechungswandel nicht etwa die Aufgabe des bislang selbstständigen Haftungsinstituts zu Gunsten der parallel stets zugestandenen Haftung aus § 826 BGB bedeutet, sondern dass die bislang prägenden Charakteristika der Existenzvernichtungshaftung im Rahmen des deliktsrechtlichen Tatbestandes neu strukturiert werden sollen.[21] Grundlage der Haftung soll fortan nicht mehr der „Missbrauch der Rechtsform“[22] sein, sondern die „missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresses zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens“[23] durch den Gesellschafter. Dieser habe die Pflicht zur Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH. Diese Rücksichtsnahmepflicht ist als systemimmantes Korrelat der Instrumentalisierung der GmbH als haftungsbegrenzende Institution zu verstehen.[24] Der BGH nimmt hier also Abstand von der bisher vertretenen Vorstellung, der Missbrauch der Rechtsform würde zu einem Verlust des Haftungsprivilegs aus § 13 Abs. 2 GmbHG führen. Ein Wegfall dieses gesellschaftsrechtlichen Schutzschildes, und damit die Eröffnung einer Durchgriffs-Außenhaftung nach § 128 HGB analog, führe nämlich zu einer uneingeschränkten Erfolgshaftung, die Gefahr liefe, in einer Vielzahl von Fällen weit über das Ziel hinauszuschießen, und der Gesellschaftsform der GmbH den Boden zu entziehen.[25] Da der Gesellschafter durch missbräuchliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen vielmehr das Kapitalschutzsystem missachtet, muss die Existenzgefährdungshaftung systematisch als weitergehende „Entnahmesperre“ wirken, indem sie sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder vertiefende „Selbstbedienung“ des Gesellschafters ausgleicht.[26] Die Ansiedlung der Existenzvernichtungshaftung innerhalb des § 826 BGB ist hierfür ausreichend, ohne dass es eines selbstständigen, gesellschaftsrechtlich fundierten Haftungsinstituts bedürfe.[27] Die Einordung der Haftung in den § 826 BGB wurde auch in der Literatur bereits hinreichend herausgearbeitet und stößt somit auf breite Zustimmung.[28] Sie überzeugt auch alleine schon wegen der Ähnlichkeit der Existenzvernichtungshaftung zu anerkannten Fallgruppen des § 826 BGB wie zum Beispiel allgemeine zivilrechtliche Haftung Dritter für Forderungsvereitelung[29] oder die Haftung wegen Gläubigergefährdung[30].

b) Innenhaftung

Da die sittenwidrige Schädigung unmittelbar gegen die Gesellschaft gerichtet sei, müsse es sich dogmatisch – im Gleichlauf mit den gesellschaftsrechtlichen Schutznormen der §§ 31, 30 GmbHG – um eine Innenhaftung handeln.[31] Bislang wurde vertreten, dass Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung in analoger Anwendung des § 93 InsO vom Insolvenzverwalter geltend zu machen sind, wofür nach dem neuen Konzept kein Bedürfnis mehr besteht.[32] Sollte ein Insolvenzverfahren insbesondere wegen masseloser Insolvenz nicht zustande kommen, ist der Gesellschaftsgläubiger auf den „Umweg“ verwiesen, erst auf Grund eines Titels gegen die Gesellschaft nach der Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) der Gesellschaftsansprüche gegen den Gesellschafter vorgehen zu können.[33] Die Praxisrelevanz dieser Erschwernis schätzt der BGH als eher gering ein, da der Insolvenzverwalter – als berufener Vertreter der Verfolgung von Gläubigerinteressen – erfolgsversprechende Ansprüche verfolgen wird. Sollte der Insolvenzverwalter die Erfolgschancen schlecht bewerten, sei es dem Gläubiger zumutbar den erläuterten „Umweg“ in Kauf zu nehmen.[34]

Die Existenzvernichtungshaftung als Innenhaftung kommt unerwartet. Soweit bisher in der Literatur die Existenzvernichtungshaftung im § 826 BGB verortet wurde, wurde selbstverständlich von einer Außenhaftung ausgegangen.[35] Soweit aber eine Innenhaftung angenommen wurde, diente nicht das Deliktsrecht sondern eine wie auch immer geartete Sonderverbindung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft als rechtskonstruktive Basis.[36] Vorgeschlagen wurde hierfür die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht,[37] ein mitgliedschaftsrechtliches Sonderrecht,[38] eine Rücksichtspflicht,[39] eine Pflicht der Gesellschafter zur dezentralen Gewinnverfolgung[40] sowie die Qualifikation des Gesellschafters als Quasi-Geschäftsführer[41]. Die Kombination aus Deliktsrecht und Innenhaftung durch den BGH ist jedenfalls als überraschend anzusehen.[42] Die Intention des Senates ist hierbei die Ausuferung der Gesellschafterhaftung zu unterbinden indem er das Trennungsprinzip des § 13 Abs. 2 GmbHG stärkt und somit die Attraktivität der Rechtsform sichert. Würde man die Haftung auf eine privatautonom begründete Sonderverbindung stützen, würde wie Zöllner ausführt der Grundsatz gelten, dass eine Haftung für Vermögensschäden bereits durch eine fahrlässige Pflichtverletzung begründet werden kann.[43] Im Deliktsrecht hingegen gilt der Grundsatz, dass Vermögensschäden von den Geschädigten ersatzlos hinzunehmen sind, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen.[44] Der BGH stärkt mit der Neuausrichtung der Existenzvernichtungshaftung das Vertrauen in die GmbH als haftungsbeschränkte Institution und schaffte mehr Rechtssicherheit für die Praxis.

c) Subsidiarität zu den §§ 31, 30 GmbHG

Für die bisher angenommene Subsidiarität der Existenzvernichtungshaftung zu den Ansprüchen aus den §§ 31, 30 GmbHG sieht der BGH keine Notwendigkeit mehr, da die Haftung an den einheitlichen, zur Insolvenz der Gesellschaft führenden Eingriff in das Gesellschaftsvermögen an-knüpft.[45]

d) Schaden, Beweislast

Zur Schadensberechnung führt der BGH aus, dass sich das Berufungsgericht damit beschäftigen müsse, wie sich die Ertragslage der GmbH entwickelt hätte, wären ihr angemessene vertragliche Konditionen eingeräumt worden.[46] Die Schadenshöhe im Rahmen des § 826 bemisst sich hier also nach dem s.g. „Differenzgewinnausfall“, begrenzt auf die Gesellschaftsschulden.[47]

Die Beweislast für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB trifft den Insolvenzverwalter bzw. die Gläubiger. Die gilt auch für den vollen Kausalitätsnachweis sowie den subjektiven Tatbestand.[48]

[...]


[1] RGZ 99, 232, RGZ 103; RGZ 129, 50; RGZ 156, 271; RGZ 169, 240

[2] BGHZ 22, 226

[3] Röhricht in: FS 50 Jahre BGH, S. 83, 89

[4] BGHZ 95, 330, mit Bespr. Lutter, ZIP 1985, 1425, und Kort, ZIP 1988, 681; BGHZ 107,7 mit Bespr. K. Schmidt, ZIP 1989, 545; BGHZ 115, 187 mit Bespr. H. P. Westermann, DZWIR 1992, 197, und K. Schmidt, ZIP 1991, 1325, Kleindiek, ZIP 1991, 1330, Flume, ZIP 1992, 817

[5] Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 24 Rn. 36

[6] BGH 115, 187

[7] BGHZ 95, 330

[8] BGHZ 122, 123

[9] Hölzle, DZWIR 2007, 397, (398)

[10] Dauner-Lieb, ZGR 2008, 34, (38)

[11] BGH, ZIP 2001, 1874

[12] BGHZ 149, 10

[13] So der 1. Leitsatz der KBV-Entscheidung, BGHZ 149, 10

[14] BGH, NJW 2007, 2689 ff.

[15] Hölzle, DZWIR 2007, 397, (398)

[16] Reg-E MoMiG S. 94

[17] Röhricht, ZIP 2005, 505, (514)

[18] Altmeppen, NJW 2007, 2657, (2658)

[19] „Trihotel“: NJW 2007. 2689-2695, 2. Leitsatz

[20] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 20 f.

[21] Hölzle, DZWIR 2007, 397, (398)

[22] BGHZ 151, 181 = DZWIR 2003, 72

[23] „Trihotel“: NJW 2007. 2689-2695 Rn. 17

[24] „Trihotel“ NJW 2007, 2689-2695 Rn. 25

[25] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 27

[26] Hölzle, DZWIR 2007, 397, (399)

[27] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 29

[28] Dauner-Lieb, DStR 2006, 2034, (2041); Wagner in FS Canaris (Band 2), S. 473, (489 ff.)

[29] Weller, DStR 2007, 1166, (1168 ff.)

[30] Krolop, NotBZ 2007, 265, (269)

[31] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 23

[32] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 34

[33] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 36

[34] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 37

[35] Weller, ZIP 2007, 1681, (1683)

[36] Weller, ZIP 2007, 1681, (1683)

[37] Ulmer, ZIP 2001, 2021, (2026 f.)

[38] K. Schmidt, NJW 2001, 3577, (3579 f.)

[39] Zöllner in FS Konzen, 2006, S. 999, (S. 1014 ff.), 1021 (These 3)

[40] Grigoleit, Gesellschafterhaftung, S. 283 ff., 321 ff.

[41] Altmeppen, ZIP 2002, 1553, (1562)

[42] Weller, ZIP 2007, 1681, (1682)

[43] Zöllner in FS Konzen, 2006, S. 999, (S. 1018)

[44] Weller, ZIP 2007, 1681, (1683)

[45] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 38 f.

[46] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 54

[47] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 55

[48] „Trihotel“: NJW 2007, 2689-2695 Rn. 41

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Die Existenzvernichtungshaftung nach Trihotel (BGH 16.07.2007 – II ZR 3/04)
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Gläubigerschutz im Kapitalgesellschaftsrecht, insbesondere nach dem MoMiG
Note
14
Autor
Jahr
2009
Seiten
35
Katalognummer
V123458
ISBN (eBook)
9783640290482
ISBN (Buch)
9783640290680
Dateigröße
555 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Existenzvernichtungshaftung, Trihotel, Gläubigerschutz, Kapitalgesellschaftsrecht, MoMiG
Arbeit zitieren
Marcus Reischl (Autor:in), 2009, Die Existenzvernichtungshaftung nach Trihotel (BGH 16.07.2007 – II ZR 3/04), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123458

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