Investitionsrelevante Grundlagen zur Durchführung von Bergbautätigkeiten in Südost- und Osteuropa


Fachbuch, 2009

250 Seiten


Leseprobe


1 Inhalt

Vorwort

2 Einleitung

3 Albanien
3.1 Allgemeines
3.2 Bedeutung des albanischen Bergbaus
3.3 Rohstoffpolitische Ansätze
3.4 Investment
3.5 Gliederung der Mineralrohstoffgesetze
3.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
3.7 Erteilung von Genehmigungen
3.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
3.9 Abgaben und Förderzinse

4 Bosnien und Herzegowina
4.1 Allgemeines
4.2 Bedeutung des bosnischen Bergbaus
4.3 Investment
4.4 Rohstoffpolitische Ansätze
4.5 Durchführung von Bergbautätigkeiten in BiH

5 Bulgarien
5.1 Allgemeines
5.2 Bedeutung des bulgarischen Bergbaus
5.3 Rohstoffpolitische Ansätze
5.4 Investment
5.5 Gliederung des Mineralrohstoffgesetzes
5.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
5.7 Erteilung von Genehmigungen
5.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
5.9 Abgaben und Förderzinse

6 Kosovo

6.1 Allgemeines
6.2 Bedeutung des kosovarischen Bergbaus
6.3 Rohstoffpolitische Ansätze
6.4 Investment
6.5 Gliederung des Mineralrohstoffgesetzes
6.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
6.7 Erteilung von Genehmigungen
6.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
6.9 Abgaben und Förderzinse

7 Kroatien
7.1 Allgemeines
7.2 Bedeutung des kroatischen Bergbaus
7.3 Rohstoffpolitische Ansätze
7.4 Investment
7.5 Gliederung des Mineralrohstoffgesetzes
7.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
7.7 Erteilung von Genehmigungen
7.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
7.9 Abgaben und Förderzinse

8 Malta
8.1 Allgemeines
8.2 Bedeutung des maltesischen Bergbaus
8.3 Rohstoffpolitische Ansätze
8.4 Grundzüge der maltesischen Berggesetzeslage

9 Mazedonien
9.1 Allgemeines
9.2 Bedeutung des mazedonischen Bergbaus
9.3 Rohstoffpolitische Ansätze
9.4 Investment
9.5 Gliederung des Mineralrohstoffgesetzes
9.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
9.7 Erteilung von Konzessionen und Genehmigungen
9.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
9.9 Abgaben und Förderzinse

10 Moldawien
10.1 Allgemeines
10.2 Bedeutung des moldawischen Bergbaus
10.3 Rohstoffpolitische Ansätze
10.4 Investment
10.5 Gliederung des Mineralrohstoffgesetzes
10.6 Mineralrechte und Genehmigungen
10.7 Behördliche Kontrollen und Strafen
10.8 Abgaben und Förderzinse

11 Montenegro
11.1 Allgemeines
11.2 Bedeutung des montenegrinischen Bergbaus
11.3 Rohstoffpolitische Ansätze
11.4 Investment
11.5 Legislativer Überblick
11.6 Grundzüge der montenegrinischen Berggesetzgebung

12 Rumänien
12.1 Allgemeines
12.2 Bedeutung des rumänischen Bergbaus
12.3 Rohstoffpolitische Ansätze
12.4 Investment
12.5 Gliederung der Mineralrohstoffgesetze
12.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
12.7 Erteilung von Genehmigungen
12.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
12.9 Abgaben und Förderzinse

13 Russische Föderation
13.1 Allgemeines
13.2 Bedeutung des russischen Bergbaus
13.3 Rohstoffpolitische Ansätze
13.4 Investment
13.5 Überblick über rohstoffrelevante Gesetze
13.6 Mineralrechte und Genehmigungen
13.7 Behördliche Kontrollen
13.8 Abgaben und Förderzinse

14 Serbien
14.1 Allgemeines
14.2 Bedeutung des serbischen Bergbaus
14.3 Rohstoffpolitische Ansätze
14.4 Investment
14.5 Überblick der rohstoffrelevanten Gesetze
14.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
14.7 Erteilung von Genehmigungen
14.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
14.9 Abgaben und Förderzinse

15 Türkei
15.1 Allgemeines
15.2 Bedeutung des türkischen Bergbaus
15.3 Rohstoffpolitische Ansätze
15.4 Investment
15.5 Überblick der rohstoffrelevanten Gesetze
15.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte
15.7 Erteilung von Genehmigungen
15.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
15.9 Abgaben und Förderzinse

16 Ukraine
16.1 Allgemeines
16.2 Bedeutung des ukrainischen Bergbaus
16.3 Rohstoffpolitische Ansätze
16.4 Investment
16.5 Überblick der rohstoffrelevanten Gesetze
16.6 Mineralrechte
16.7 Erteilung von Genehmigungen
16.8 Behördliche Kontrollen und Strafen
16.9 Abgaben und Förderzinse

17 Weißrussland
17.1 Allgemeines
17.2 Bedeutung des weißrussischen Bergbaus
17.3 Rohstoffpolitische Ansätze
17.4 Investment
17.5 Überblick der rohstoffrelevanten Gesetze
17.6 Mineralrechte
17.7 Erteilung von Genehmigungen
17.8 Behördliche Kontrollen
17.9 Abgaben und Förderzinse

18 Zypern
18.1 Allgemeines
18.2 Bedeutung des zypriotischen Bergbaus
18.3 Rohstoffpolitische Ansätze
18.4 Investment
18.5 Überblick der rohstoffrelevanten Gesetze
18.6 Mineralrechte
18.7 Erteilung von Genehmigungen
18.8 Behördliche Kontrollen
18.9 Abgaben und Förderzinse

19 Literaturverzeichnis

Vorwort

Die Versorgung der Welt mit mineralischen Rohstoffen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Immer mehr Menschen sind an der gleichen Menge an Rohstoffen interessiert. Die Europäische Union weist im Vergleich zu vielen anderen Ländern oder Staatengemeinschaften eine geringe Rohstoffvielfalt und eine niedrige Rohstoffproduktion auf. Die Europäische Gemeinschaft ist zu einem sehr hohen Grad importabhängig. Eine Vielzahl von Rohstoffimporten stammt aus rohstoffreichen Staaten wie etwa Australien, China, Chile, Russland oder Südafrika. Bei der zukünftigen Versorgung der Europäischen Union mit mineralischen Rohstoffen könnten jedoch neben den Staaten Osteuropas (mit dem größten europäischen Rohstoffproduzenten Russland) vor allem die Länder Südosteuropas zum Tragen kommen. Diese verfügen über eine große Rohstoffvielfalt. Viele Lagerstätten Ost- und Südosteuropas wurden auf Grund wirtschaftlicher oder technologischer Begebenheiten noch nicht genutzt. Durch die steigende Rohstoffnachfrage, welche vor allem durch die Entwicklung von Schwellenländern und Entwicklungsländern bedingt wird, könnten die Lagerstätten Südosteuropas wirtschaftlich genutzt werden. Aufgrund der geographischen Nähe zu den westlichen Industriestaaten könnten die Balkanregion und Osteuropa zu wichtigen Handelspartnern der Europäischen Union werden.

Der Mineralrohstoffsektor hat sich in den letzten Jahren im Raum Südost- und Osteuropa bereits verstärkt entwickeln können. Jedoch ist der Rohstoffsektor einer der vielen Industriebereiche, welche in Südost- und Osteuropa neuen Aufschwung erfahren könnten. Aufgrund verstärkter Investitionen sind Entwicklungen neue Industrieprojekte möglich. Als Basis zur Durchführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten dient das rechtliche Rahmenwerk. Im Mineralrohstoffsektor kommen vor allem die Konzessionsgesetze und Mineralrohstoffgesetze zum Tragen. Dieses Buch nimmt es sich zum Ziel einen Überblick über die relevanten normativen Grundlagen, welche zur Durchführung von Investitionstätigkeiten im Rohstoffsektor von Bedeutung sind, zu geben. Im Rahmen dieser Abhandlung wird vor allem auf eine gleichmäßige Bearbeitung aller Staaten der Regionen Südosteuropa und Osteuropa Wert gelegt. Durch einen durch das Buch konstant bleibenden Aufbau ist es dem Leser möglich, einen direkten Vergleich zwischen dem rechtlichen Rahmenwerk mehrerer Staaten zu ziehen. Durch die Diskussion der verschiedenen Länder soll eine verständliche Darstellung von den oftmals komplexen bergbaurelevanten Bereichen geschaffen werden.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Einteilung Europas nach StAGN

Abbildung 2: Im Buch behandelte Staaten

Abbildung 3: Zusammenhang Rohstoffwirtschaft, -politk und –recht

Abbildung 4: Aufbau der Albinvest

Abbildung 5: Judikatives System in Albanien

Abbildung 6: Judikatives System Bulgariens

Abbildung 7: Lagerstättenbereiche im Kosovo

Abbildung 8: Gerichtliche Infrastruktur in Kroatien

Abbildung 9: Für Rohstoffgewinnung vorgemerkte Gebiete Maltas

Abbildung 10: Standorte mazedonischer Gerichte

Abbildung 11: Gerichtliche Infrastruktur in Moldawien

Abbildung 12: Lage der Region Pljevlja

Abbildung 13: Aufbau der ARIS

Abbildung 14: Gerichtliche Infrastruktur Rumäniens

Abbildung 15: Gerichtliche Infrastruktur Russlands

Abbildung 16: Auszug aus der GIS-Datenbank; Region Bor

Abbildung 17: Aufbau des Central Directorate of Mineral Research and Exploration

Abbildung 18: Pläne zur Nachhaltigkeit in der Türkei

Abbildung 19: Gerichtliche Infrastruktur der Ukraine

Abbildung 20: Vergleich von Konzessionen Weißrussland - Ungarn - Kirgisistan

Abbildung 21: Gerichtliche Infrastruktur in Weißrussland

Abbildung 22: Gerichtliche Infrastruktur auf Zypern

Tabelle 1: Produktionsdaten Albanien (Weber & Zsak, 2008)

Tabelle 2: Produktionsdaten Bosnien und Herzegowina

Tabelle 3: Produktionsdaten Bulgarien

Tabelle 4: Genehmigungsarten im Kosovo

Tabelle 5: Produktionsdaten Kroatien

Tabelle 6: Rohstoffkategorisierung in Kroatien

Tabelle 7: Produktionsdaten Malta

Tabelle 8: Produktionsdaten Mazedonien

Tabelle 9: Explorationsgebiete Mazedonien

Tabelle 10: Produktionsdaten Moldawien

Tabelle 11: Produktionsdaten Montenegro

Tabelle 12: Produktionsdaten Rumänien

Tabelle 13: Produktionsdaten Russland (europäischer Teil)

Tabelle 14: Produktionsdaten Russland (asiatischer Teil)

Tabelle 15: Anteil des Rohstoffsektors am gesamten russischen Produktionswert

Tabelle 16: Aufschlüsselung der russischen Bergbauproduktion in globalen Vergleich (2006)

Tabelle 17: Genehmigungsdauer von Bergbautätigkeiten in Russland

Tabelle 18: Produktionsdaten Serbien

Tabelle 19: Förderzinse in Serbien

Tabelle 20: Produktionsdaten Türkei

Tabelle 21: Rohstoffkategorien der Türkei

Tabelle 22: Genehmigungstypen in der Türkei

Tabelle 23: Produktionsdaten Ukraine

Tabelle 24: Produktionsdaten Weißrussland

Tabelle 25: Lizenzzeiträume in Weißrussland

Tabelle 26: Produktionsdaten Zypern

Tabelle 27: Mindestzahl der Arbeitsplätze in Zypern

Tabelle 28: Prospektionsabgaben Zypern

Tabelle 29: Bergbaupachtabgaben Zypern

Tabelle 30: Abgaben Klasse A Steinbruchlizenz Zypern

Tabelle 31: Abgaben Klasse B Steinbruchlizenz Zypern

Tabelle 32: Förderzinse und sonstige Abgaben Zypern

2 Einleitung

Südost- und Osteuropa weisen ein großes Rohstoffpotential auf. Aus geschichtlichen Gründen stellt Südosteuropa eine noch nicht vollständig entwickelte Bergbauregion dar. Während sich im westlichen Europa bereits in der Frühzeit ein großes Bergbaugeschehen abzeichnete, kam erst wesentlich später die Bedeutung des südosteuropäischen Lagerstättenpotentials zum Vorschein. Dieses gleiche Bild lässt sich auf die Staaten Osteuropas projizieren. Während in Weißrussland lediglich Pottasche in sehr großer Menge produziert wird, ist der direkte Nachbar, die Russische Föderation, einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt.

Dieses Buch behandelt eine Vielzahl an Staaten. Der Schwerpunkt liegt hier bei den Staaten Südosteuropas. Viele Staaten der Balkanhalbinsel sind in den 1990er und 2000er Jahren entstanden. Aus dem Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens entstanden zwischen 1991 und 2008 folgende Staaten:

- Slowenien – 1991
- Kroatien – 1991
- Mazedonien – 1991
- Bosnien und Herzegowina – 1992
- Montenegro – 2006
- Kosovo – 1999/2008

In den 1990er Jahren war der Balkan Schauplatz mehrerer Kriege, welche aus den Unabhängigkeitsbestrebungen der einzelnen Ethnien hervorgingen. Der Bosnien- und Kroatienkrieg stand am Anfang bis zu Mitte der 1990er Jahre, während der Kosovokrieg 1999 das Ende der Kampfhandlungen am Balkan darstellt. In einigen Staaten Südosteuropas sind Soldaten der Vereinten Nationen bzw. der Europäischen Union stationiert. Sie dienen als Sicherheitskräfte und zielen u.a. auf eine Stabilisierung der nach den Kriegen angeschlagenen und jungen Staaten. Aufgrund dieser politisch unstabilen Situation und den kriegerischen Auseinandersetzungen sanken die Produktionszahlen mineralischer Rohstoffe ein Minimum ab bzw. wurden eine Reihe an Bergbaubetrieben geschlossen. Neben den bereits angeführten Staaten verblieben Serbien, Albanien, Griechenland, Bulgarien, Rumänien und Moldawien. Mit Griechenland als einzige Ausnahme waren alle der genannten Staaten für eine bestimmte Zeit unter kommunistischer Herrschaft. Moldawien war ein Teil der Sowjetunion. Nach dem Zerfall der Sowjetunion und der Abschaffung des Kommunismus in anderen Staaten verblieb meistens eine angeschlagene Wirtschaft. Viele Bergbaubetriebe, welche in der Zeit des Kommunismus betrieben wurden, mussten sich am Markt gegenüber anderen Unternehmen durchsetzen. Viele dieser Betriebe waren jedoch aufgrund der Lagerstättenverhältnisse oder der technischen Ausrüstung nicht konkurrenzfähig. Es ist auf diese Umstände zurückzuführen, dass der Mineralrohstoffsektor in Südosteuropa nur schwach ausgeprägt ist. Die Staaten Osteuropas entstanden aus dem Zerfall der Sowjetunion: die Russische Föderation, die Ukraine und Weißrussland. Im Gegensatz zu den Balkanstaaten kam es in Osteuropa zu keiner kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Dennoch hatten viele Betriebe mit der Wirtschaftskrise in den 1990er Jahren durch den Verfall des Rubels und denselben Wirtschaftlichkeitsproblemen wie in Südosteuropa zu kämpfen.

In weitere Folge soll kurz auf die Einteilung Europas im Rahmen der Europäischen Länderberichte eingegangen werden. Die Einteilung Europas in den Europäischen Länderberichten orientiert sich grob an der geographischen Einteilung des „Ständigen Ausschuss für geographische Namen“ (StAGN). Nach diesem zeigt sich ein geographisches Bild, welches nicht in breiter Öffentlichkeit bekannt ist. Zu Osteuropa zählen die Russische Föderation, die Ukraine und Weißrussland. Ein großer Teil der oft genannten Ostblockstaaten liegt in Mitteleuropa. Die geographische Einteilung Südosteuropas umfasst Moldawien, Rumänien, Bulgarien, Serbien, den Kosovo, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Albanien und Griechenland. Von dieser Einteilung weicht in den Europäischen Länderberichten etwas ab.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Einteilung Europas nach StAGN

Es wird bewusst eine leichte zweckmäßige Änderung adaptiert. Kroatien weist oft einen umstrittenen geographischen Status zwischen Mittel- bzw. Südosteuropa auf. Durch die geographische Ausdehnung Richtung Süden zählt Kroatien im Sinne dieser Arbeit zu Südosteuropa. Weitere Ausnahmen stellen Malta, Griechenland und die Türkei dar. Malta, an sich kein Staat Südosteuropas, wird in diesem Buch überblicksweise behandelt und die interessanten rohstoffpolitischen Ansätze näher erläutert. Die Türkei, von der nur ein kleiner Staatsteil auf dem Gebiet Europas liegt, wird wegen ihrer geographischen Nähe zu Europa und als Bindeglied zwischen Europa und dem Nahen Osten behandelt. Zudem weist die Türkei eine enorme Rohstoffvielfalt auf, von denen ebenfalls Europa profitiert. Griechenland, welches ein fester Bestandteil Südosteuropas ist, wird aus einem bestimmten Grund im Rahmen dieses Überblicks nicht erwähnt. Griechenland wurde bereits im Jahr 1981 Mitglied der EWG und blieb somit bis zum Jahr 2007 alleiniges Mitglied der Europäischen Union in Südosteuropa. Griechenland wurde somit trotz seiner geographischen Abgeschiedenheit von anderen EU-Mitgliedsstaaten zum Kern Europas gezählt. Das Ziel dieses Buches liegt in der überblicksmäßigen Betrachtung des Rohstoffpotentials, rohstoffpolitischen Gedanken und Ansätzen sowie der oftmals nur schwer zugänglichen Mineralrohstoffgesetzgebung in den weniger bekannten Staaten Europas. Zusammenfassend sollen nun die behandelten Staaten genannt werden:

- Südosteuropa: Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Rumänien und Moldawien sowie Zypern
- Osteuropa: Russland, Weißrussland und die Ukraine
- Weitere: Türkei und Malta

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Im Buch behandelte Staaten

Dieses Buch soll einen Überblick über die relevanten politischen und wirtschaftlichen Begebenheiten des Mineralrohstoffsektors in Südost- und Osteuropa schaffen. Detailliertere Informationen zu ausgewählten Staaten finden sich in Folgebänden der Europäischen Länderberichte. Dieser Überblicksband soll vor allem die Vielseitigkeit der rohstoffpolitischen Ansätze, das Rohstoffpotential und das rechtliche Rahmenwerk erläutern. Es wird dabei auf die wichtigen Informationen aus der Sicht eines westeuropäischen Investors grundlegend eingegangen. Für Investitionen ist nicht nur das vorhandene Rohstoffpotential von Bedeutung, sondern auch die politische Stabilität, Staatsform, Komplexität der Gesetzeslage, Anzahl der Behörden, Steuern, Abgaben und Förderzinse, usw. Der Aufbau dieses Buches zieht sich im Wesentlichen durch alle behandelten Staaten. Die einzelnen Unterkapitel behandeln:

1. Allgemeines: Im Unterkapitel Allgemeines werden neben den grundlegende Informationen wie etwa Größe des Staates, Bevölkerung und Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem auf die Staatsform und die verfassungsrechtliche Struktur eingegangen. Einen ersten Schluss auf das genutzte Rohstoffpotential wird durch die Anführung der Produktionsdaten der Jahre 2002 bis 2006 erzielt.
2. Bedeutung des Bergbaus im jeweiligen Land: Im zweiten Unterkapitel wird auf die Stellung der Industrie, der Bedeutung der Mineralrohstoffindustrie im internationalen Vergleich und auf vorhandene Rohstoffe eingegangen. Es ist hierbei wichtig anzumerken, dass meistens nicht das gesamte Rohstoffpotentials eines Staates genutzt wird.
3. Rohstoffpolitische Ansätze: Dieses Unterkapitel stellt einen zentralen Teil des gesamten Buches dar. Um die Sinnhaftigkeit der angeführten Punkte verstehen zu können, soll der Begriff Rohstoffpolitik zunächst abgegrenzt werden. Tiess beschreibt Rohstoffpolitik als Teil der Wirtschaftspolitik wie folgt: „Rohstoffpolitik ist als Politik zur Sicherung der Versorgung (der Industrie)mit mineralischen Rohstoffen zu definieren. Aktive Rohstoffpolitik eines Staates bedeutet eine aktive Rohstoffplanungspolitik vorzunehmen, d.h. die Lagerstättensuche sowie den Lagerstättenschutz im Rahmen der Raumplanung zu forcieren. Aktive Rohstoffpolitik eines Staates bedeutet ebenfalls eine aktive Lagerstättennutzung zu forcieren, d.h. stabile Mineralrechte sowie eine (für den Unternehmer) günstige Fiskalpolitik zu schaffen. Damit wird ein gesicherter Rohstoffzugang bzw. eine Investitionssicherheit für in- und ausländische Investoren ermöglicht. Zusammenfassend trägt der Staat damit bei, die entsprechenden Rahmenbedingungen für den Schutz und die Nutzung seiner Mineralressourcen zu schaffen. Dies im Sinne eines kostenoptimalen Beitrag zum BIP“[1]. Im Unterkapitel Rohstoffpolitische Ansätze werden relevante Institutionen bzw. Pläne und Strategien im Rahmen einer Rohstoffpolitik angeführt.
4. Im Unterkapitel Investment wird die staatliche Investitionsagenturen und die relevantesten Rechtsgrundlagen angeführt. Eine detaillierte Behandlung der investitionsrelevanten Grundlagen würde in diesem Buch zu weit führen. An dieser Stelle soll auf die Folgebände der Europäischen Länderberichte hingewiesen werden.
5. Gliederung der Mineralrohstoffgesetze: In den meisten behandelten Staaten existiert ein relevantes Rechtsdokument, welches sämtliche Belange von Bergbautätigkeiten regelt. Dennoch finden in manchen Staaten, z.B. Serbien, Russland, der Ukraine und Zypern, mehrere Mineralrohstoffgesetze. Ziel des fünften Unterkapitels ist eine genaue Auflistung der einzelnen Bestandteile dieser legislativen Dokumente. Weiterhin wird auf die ebenso relevanten Konzessionsgesetze verwiesen.
6. Mineralrechte und Rohstoffgruppen: Das sechste Unterkapitel behandelt die staatliche Einteilung von Rohstoffen in Kategorien. Zudem wird auf die Erlangung der Mineralrechte eingegangen. An dieser Stelle werden, insofern relevant, die Konzessionsgesetze näher erörtert.
7. Erteilung von Genehmigungen: Nachdem ein Bergbautreibender über eine Konzession bzw. Mineralrechte verfügt, ist in den meisten Fällen eine eigene Genehmigung für die Durchführung von Bergbautätigkeiten von Nöten. Unterkapitel 7 nimmt auf diese Genehmigungen sowie weitere wichtige Bestimmungen Bezug.
8. Das achte Unterkapitel „Behördliche Kontrollen“ führt die wichtigsten Inspektionen, v.a. technischer bzw. sicherheitstechnischer Art, auf. Des weiteren finden die Strafbestimmungen der rohstoffrelevanten Gesetzestexte hier Anklang.
9. Abschließend werden festgelegte Abgaben und Förderzinse besprochen. Nicht in allen Staaten ist ein genauer Wert oder Prozentsatz, welcher an den Staaten zu entrichten ist, festgelegt. Vielmehr finden sich individuell anpassbare Abgaben, welche sich nach einer Vielzahl an Einflussfaktoren orientieren (z.B. Rohstoffart, geförderte Menge, Weiterverarbeitung auf Staatsgebiet, usw.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Zusammenhang Rohstoffwirtschaft, -politk und –recht

Es geht auf dieser weiteren Einteilung hervor, dass der Schwerpunkt des Buches auf der Behandlung des rechtlichen Rahmenwerkes liegt. Dies lässt sich durch zwei Gründe rechtfertigen. Erstens stellen die Rechtsgrundlagen den Beginn von Bergbautätigkeiten dar. Im Falle von Greenfield bzw. Brownfield Investments eines ausländischen Investors stellt das rechtliche Rahmenwerk den ersten Anknüpfungspunkt zur Realisierung der geplanten Investitionen. Als zweiter Grund dient der Zusammenhang zwischen Rohstoffpolitik, Rohstoffwirtschaft und Rohstoffrecht. Die Rohstoffwirtschaft eines Staates (Bergbaubetriebe, Hüttenanlagen, Handelsbanken, etc.) können einen wesentlichen Beitrag am BIP haben (z.B. Russische Föderation). Diese Unternehmen erbringen Rohstoffe, welche am Anfang der Wertschöpfungskette stehen. Dies trifft sowohl auf wichtige Metalle wie Kupfer und Nickel, als auch auf Industrieminerale (z.B. Phosphate, Salz, usw.) und Baurohstoffe zu. Bergbautätigkeiten obliegen in der gesamten Betriebsdauer einer Bergwerkes bzw. eines Steinbruches den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Diese können zusätzlich zur Durchführung von Bergbautätigkeiten einen bestimmten Mehraufwand verursachen und dem Bergbautreibenden Geld kosten. Die Rolle der Rohstoffpolitik geht aus der zuvor angeführten Beschreibung hervor. Diese drei Kernbereiche müssen eine strukturierte und gemeinsame Funktionsweise aufweisen, um den Rohstoffversorgungskriterien der Zukunft genügen zu können.

3 Albanien

3.1 Allgemeines

Die Fläche des Staates Albanien beträgt 28.748 km2 und belegt mit dieser Weltrang 139. 2007 leben in Albanien 3.172.000 Menschen, bei einer Bevölkerungsdichte von 125 Einwohner je Quadratkilometer (Fischer Verlag, 2008a). Das BIP im Jahr 2008 belief sich auf 19,92 Milliarden US$ (CIA, 2008a).

Verfassungsrechtliche Struktur

Die Verfassung[2] Albaniens stammt aus dem Jahr 1998. Diese deklariert Albanien in §1 als eine Republik. Das Parlament Albaniens (alb. Kuvendi i Shqipërisë) wird in Teil 3 der albanischen Verfassung näher beschrieben. Es besteht aus 140 Mitgliedern. Diese werden auf eine Zeit von vier Jahren gewählt. Die Verfassung beschreibt Albanien in §1 als einen einheitlichen und unteilbaren Staat. §13 Vf gibt an, dass Albanien nach dem Prinzip der lokalen Selbstverwaltung besteht. Auf diese wird in Teil 6 der Verfassung eingegangen. Die Ebenen dieser lokalen Selbstverwaltung sind die Kommunen bzw. Gemeinden und Regionen. Weitere Ebenen können per Gesetz erlassen werden. Das Land wird in drei Ebenen gegliedert. Es existieren 12 Präfekturen (alb. Quarqe). Diese Präfekturen setzen sich aus insgesamt 36 Kreisen (alb. Rrethe) zusammen, welche wiederrum die insgesamt 351 Gemeinden enthalten (Instituti i Statistikes, 2003).

Tabelle 1: Produktionsdaten Albanien
(Weber & Zsak, 2008)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.2 Bedeutung des albanischen Bergbaus

Albaniens Bruttoinlandsprodukt wird zu 21,2% aus dem Landwirtschaftssektor, zu 20,5% aus der Industrie und zu 58,3% aus dem Dienstleistungssektor erbracht (CIA, 2008a). Albanien weist eine große Rohstoffvielfalt auf, auch wenn die Fördermengen nicht darauf schließen lassen. Neben Eisen, Nickel, Kobalt, Kupfer und Chrom finden sich noch Öl, Gas, Kohle, Bauxit, Magnesit, Kaolin, Tone, Salz und Phosphate (Häußer & Kruse, 2000, S. 18ff). Die bereits erwähnten geringen Fördermengen bringen Albanien auf keinen einzigen Spitzenplatz in der Weltproduktionsliste. Den wichtigsten Platz in der Weltproduktion hält Albanien mit der 14. größten Chromproduktion. Alle weiteren produzierten Rohstoffe spielen in einem globalen Maßstab nur eine sehr geringe Bedeutung (vgl. Produktionsdaten Tabelle 1 und die Weltproduktionen aus Weber & Zsak 2008).

Die Rohstoffproduktion Albaniens spielte geschichtlich betrachtet jedoch eine große Rolle. Im Jahr 1997 kam es zum sogenannten Lotterieaufstand, welchem bereits zuvor ein wirtschaftlicher Niedergang vorranging. Zu Beginn der 1990er Jahre fiel die albanische Rohstoffproduktion stark ab. Der Einbruch der Produktionszahlen traf vor allem die heimische Eisen- und Stahlindustrie. Betrachtet man die historischen Produktionszahlen der 1990er Jahre, so geht hervor, dass der Eisenabbau im Jahr 1994 praktisch zum Erliegen kam. Die Stahlproduktion konnte dennoch auf einem geringeren Niveau aufrecht erhalten werden.

3.3 Rohstoffpolitische Ansätze

Der geologische Dienst des Landes ist der Albanian Geological Survey (alb. Shërbimit Gjeologjik Shqiptar; abgekürzt AGS). Er wird in einem eigenen Gesetz festgelegt, dem Law for the Albanian Geological Survey 1998 (LAGS). Der AGS ist als eine öffentliche juristische Person mit eigenem Budget deklariert und einem Ministerium, welches nicht explizit genannt wird, unterstellt. Sein Hauptsitz befindet sich Tirana. Der AGS hat eine Vielzahl an Aufgaben zu erfüllen. Das Gesetz über den AGS regelt diese in §6, wie z.B.:

- Systematische und grundlegende geologische Studien von Albanien unter Erstellung von Kartenmaterial verschiedener Maßstäbe
- Durchführung von geochemischen und geophysikalischen Projekten
- Prospektion und Assessment von metallischen und nichtmetallischen Gesteinsschichten, sowie die Aufsuchung von Wässern verschiedener Herkunft.

Alle Daten werden laut §7 LAGS im Geologischen Zentralarchiv (Geological Central Archive) gesammelt. Dort werden ebenfalls die im Raum Albanien anfallenden Gesteinsproben gelagert. Im direkten Bezug auf den Bergbau muss ein Bergbauberechtigter verschiedene Daten an den AGS übermitteln, welche auch im Zentralarchiv gespeichert werden (§7 Law on the Geological Survey, §110 Mining Law). Die Arbeit des AGS ist jedoch nicht auf das Inland beschränkt. So können mit einer Genehmigung des zuständigen Ministers Aufträge im Ausland durchgeführt werden (§8 LAGS). Der geologische Dienst wird von einem Gremium geleitet, dem Leading Board (Kapitel 3; §§9 – 16 LAGS), in welchen ein Vorsitzender, ein Direktor, Ministeriumsrepräsentanten und Vertreter dreier wissenschaftlicher Behörden auf dem Gebiet der Geologie vertreten sind. Dem Leading Board obliegen laut §11 LAGS mehrere Aufgaben, wie z.B. die Entscheidungskompetenz zur Durchführung der Entwicklungspolitik des AGS. Zu den Forschungsgebieten des Dienstes zählten im Jahr 2007 7 Forschungsbereiche: Grundwasser, Mineralische Rohstoffe, Territoriale und Rohstoffrelevante Administration, Umwelt und umweltrelevante Überwachung, Geoinformation, Hilfestellungen für Probleme lokaler Behörden (Albanian Geological Survey, 2008).

Weiters exisitiert die National Agency of Natural Resources (alb. Agjensia Kombëtare e Burimeve Natyrorë). Sie wurde im Jahr 2006 durch die Verordnung Nr. 547 gegründet. Diese Einrichtung steht laut der Verordnung unter der Behörde des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Energie. Die Agentur hat ein weitreichendes Betätigungsfeld, welches von Wasserkraftgewinnung bis hin zu rationeller Verwendung von Ressourcen reicht. Für den Bergbau wichtige Parameter stellen die Entwicklung, Überwachung und Nachhaltigkeit im Mineralrohstoffsektor dar. Die Agentur betreut zudem bereits aufgelassene Bergwerke. Die Aufgabe der National Agency of Natural Resources liegt dabei in der Beratung und Kooperation mit Regierungsstrukturen, die Implementierung und Durchführung der staats- und regionalpolitischen Entscheidungen, Durchführung von Projekten und Studien im Mineralrohstoffsektor, die Weiterentwicklung der rationellen Rohstoffabbaus uvm. Die National Agency of Natural Resources setzt sich aus fünf verschiedenen Departments zusammen: Department für Kohlenwasserstoffe, Department für Bergbau, Department für Wasserkraft, Department für Erneuerbare Energie und das Department für interne Koordination (National Agency of Natural Resources, 2007). Das Department für Bergbau stellt mehrere Dienstleistungen in folgenden Bereichen zu Verfügung:

- Machbarkeitsstudie für Erschließung und Ausbau eines Bergbaues
- Abschätzung von Auswirkungen von Bergbautätigkeiten auf die Natur
- Bergwerksbewetterung, Transport innerhalb von Bergbaubetrieben
- Versorgung von Bergbauen mit Strom und Wasser
- technologische Aufbereitungsstudien und -projekte

Der Begriff Nachhaltigkeit wird im albanischen Rohstoffgesetz nicht verwendet, im Umweltschutzgesetz 2002 (UmweltschuG) werden jedoch mehrere Paragraphen dieser sehr bedeutenden Thematik gewidmet. §1 UmweltschuG gibt an, dass das Gesetz den rechtlichen Rahmen für die Garantie der nachhaltigen Entwicklung darstellen soll. Im gleichen Paragraph wird angeführt, dass das Gesetz auf die Koordination zwischen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Umweltschutz und einer nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden soll. Der Begriff nachhaltige Entwicklung wird in §3 Abs. 25 UmweltschuG definiert: eine Entwicklung in Anbetracht des heutigen Bedarfs ohne die Kapazitäten oder Chancen von zukünftigen Generationen zu gefährden. Der folgende §3 Abs.26 UmweltschuG erläutert die nachhaltige Nutzung von mineralischen Rohstoffen. Dieser lässt sich parallel zur nachhaltigen Entwicklung erläutern, indem Rohstoffe für den heutigen Bedarf genutzt werden, ohne die Bedürfnisse der zukünftigen Generationen zu gefährden. Der Begriff Nachhaltigkeit findet anschließend in fast jedem Kapitel des Umweltschutzes Erwähnung, so in §12 (Bodenschutz), §16 (Luftschutz), §18 (Schutz der Biodiversität) und §20 (Abfallmanagement).

3.4 Investment

Die in Albanien für die Förderung von Investitionen zuständige Instanz ist die Albanian Business and Investment Agency, kurz Albinvest. Diese Agentur entstand im Jahr 2006 aus dem Zusammenschluss von drei eigenständigen staatlichen Behördenstellen. Sie untersteht dem Ministerium für Wirtschaft, Handel und Energie. Der Vorsitz obliegt einem ausführenden Direktor, welchem ein Direktorium vorangestellt ist. In diesem sind Vertreter aus der Regierung und der Wirtschaft enthalten. Alle Tätigkeiten sind auf drei verschiedenen strategischen Säulen aufgebaut (Albinvest, 2008a):

- Hilfe und Beschleunigung von Investitionsflüssen in Albanien
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der albanischen Exporteure
- Qualifizierte Hilfe für albanische Klein- und Mittelunternehmen

Zur Erfüllung dieser Zwecke bietet die Agentur mehrere Dienstleistungen an. Zur Erreichung des ersten Zieles werden direkt ausländische Investoren angesprochen. Diese können über das generelle Investitionsklima, die Anreize von Investitionen und den rechtlichen Rahmen informiert werden. Entscheidet sich ein Investor für Tätigkeiten in Albanien kann er von der Albinvest Hilfe für die Erlangung von Konzessionen und Genehmigungen erhalten. Auch die Standortsuche wird unterstützt. Zudem organisiert die Albinvest spezielle Informationstreffen und spezielle Programme für die Entwicklung der albanischen Kernsektoren, zu denen ebenfalls der Mineralrohstoffsektor zählt. Zur Erreichung des zweiten Zieles erhebt die Albinvest wichtige Informationen und stellt sie aufbereitet zur Verfügung. Zudem existieren Schulungen, Marktforschung und die „business missions“ für albanische Produkte. Die dritte Säule wird ebenso wie die zweite auf Datenbereitstellungen und Schulungen aufgebaut. Zudem wird organisatorische Hilfe angeboten und die Albinvest dient als Verbindung zwischen den KMUs und den zuständigen Regierungsstellen. Die Albinvest ist stark auf die Bereitstellung von Informationen ausgelegt. Dies wird durch die vielen Publikationen veranschaulicht. Zu diesen zählen mehrere Informationsblätter, Newsletters, leitfaden für Investoren und Exporteure und viele mehr.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Aufbau der Albinvest

(Quelle: Albinvest)

Die Regierung bietet mehrere Anreize für Investitionen in Albanien. Besonders gilt es die Albania One Euro Initiative (ebenso Albania 1 Euro Initiative) hervorzuheben (Albinvest, 2008b). Das Programm, welches 2006 geschaffen wurde, ist breit gefächert. Albanien versucht über die Erleichterung des Einstiegs ausländischer Investoren „buchstäblich für einen Euro“ das investitionsattraktivste Land in der gesamten Region zu werden. Weitere staatliche Politiken werden an die Albania 1 Euro Initiative angepasst. Premierminister Sali Berisha sagte über die Albania 1 Euro Initiative aus, dass die der einzige Weg sei, dass arme Land an die Europäischen Standards und an eine europäische Integration heranzuführen. Die Initiative gilt es wörtlich zu nehmen. So sollen Anlagen, Schulungen, technologische Unterstützung und Registrierungen für Unternehmen für einen Euro zur Verfügung gestellt werden. Über Diplomaten soll die Initiative in die ganze Welt getragen werden. Diese Initiative erleichtert die Foreign Direct Investments (FDI) in Albanien erheblich. Es existieren weitere Anreize, welche speziell auf einzelne Zweige zielen, vor allem Tourismus und Energie.

Auch die Fiskalpolitik trägt zu einer Verbesserung des Investitionsklimas bei. So wurde am 1. Januar 2008 die Körperschafts- und Einkommenssteuer von 20% auf 10% gesenkt (Albinvest, 2008c, S. 1). Weiter Anreize für Investitionen finden sich in eigenen Gesetzen (so z.B. im Mineralrohstoffgesetz). Das wichtigste von ihnen ist das Law on State Aid, Nr. 9374 aus dem Jahr 2005. Es regelt die Anreize für Investoren in den Bereichen der Fertigungs- und Dienstleistungsbetrieben. Die Anreize reichen von einer Steuerbefreiung bis hin zu Subventionen. Das Gesetz beschränkt sich jedoch nicht nur auch steuerliche Anreize, sondern ebenso in den Bereichen des Research and Developments und im Bereich der Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern. Im Juli 2007 wurde mit Gesetz Nr. 9789 Law on the Creation and Management of Economic Zones ein weiterer Schritt für die Öffnung des Landes für Investoren getätigt (Albinvest, 2008c, S. 4). Das Gesetz schafft freie Zonen und Industrieparks. In Dürres entstand der erste Industriepark mit 850 Hektar Größe. Dieser Standort wurde wegen der Nähe zu den Städten Dürres und Tirana, sowie durch die dort ansässigen hoch qualifizierten Arbeitskräften gewählt. Zudem ist die Infrastruktur in diesem Bereich Albaniens stark ausgebaut.

3.5 Gliederung der Mineralrohstoffgesetze

Das Law on Mineral Resources 1994[3] (Albanian Mining Law), Nr. 7796, stellt die Grundlage für alle rohstoffbezogenen Arbeiten in Albanien. Das Gesetz wurde im Jahr 2004 angepasst und leicht geändert. Es behandelt weder die Aufsuchung noch die Gewinnung von Gas und Öl. Das Gesetz teilt sich in 15 Kapiteln, in welche die insgesamt 113 Paragraphen zusammengefasst werden. Kapitel 1 (§§1 und 2) behandelt den Namen und den Gültigkeitsbereich des Gesetzes. Kapitel 2 (§§3 - 7) beschäftigt sich mit allgemeinen Bestimmungen, wie z.B. Wortdefinitionen, Kapitel 3 (§§8 - 13) staatliche Behörden und Mineralrechte, Kapitel 4 (§14) die Einteilung der albanischen Rohstoffe, Kapitel 5 (§§15 - 17) Management, Kapitel 6 (§§18 - 20) staatliche Bergbauunternehmen, Kapitel 7 (§§21 - 62) deckt die Gesetzeslage zur Gewinnung von Mineralien der Kategorien 1-3, wobei in drei Sektionen unterteilt wird. Sektion A behandelt die Aufsuchungsgenehmigung, Sektion B die Auffindungsgenehmigung, Sektion B die Abbaurechte. Kapitel 8 (§§63 - 75) beschäftigt sich mit der Rohstoffkategorie 4, wobei in Sektion A (Aufsuchungs- und Auffindungsrechte) und Sektion B (Gewinnungsrechte) eingeteilt wird. Kapitel 9 (§§76 - 87) behandelt die Rechte für die verbleibenden Rohstoffgruppen 5 und 6. Kapitel 10 (§88) regelt die Beziehung Bergbauberechtigter und Landbesitzer, Kapitel 11 (§§89 - 99) die allgemeinen Verpflichtungen des Bergbauberechtigten, Kapitel 12 (§§100 und 101) Vorteile durch private Investitionen, Kapitel 13 (§§102 - 104) das Bergbauregister, Kapitel 14 (§§105 - 108) Disziplinarstrafen und Kapitel 15 (§§109 - 113) Sonstiges. Wie bereits zuvor erwähnt unterteilt das Gesetz explizit in Aufsuchungsgenehmigung (Search Permit) und in Auffindungsgenehmigung (Discovery Permit). Diese sind mit Prospektions- bzw. Exlorationsgenehmigung gleichzusetzen. Um den Umgang mit dem albanischen Mineralrohstoffgesetz zu erleichter, wird in weiterer Folge jedoch von Aufsuchungs- bzw. Auffindungsgenehmigung gesprochen.

Durch das Gesetz 6291 wurde im Jahr 2004 das Bergbaugesetz aus dem Jahr 1994 geändert. Der Titel des Gesetzes wurde dabei auf Albanian Mining Law geändert. Hauptsächlich betreffen die Änderungen die im alten Gesetz verwendeten Schweizer Franken als Vergleich zu den Albanischen Lek, um eine stabile Währung als Basis anzugeben. Dies wurde im Gesetz 2004 gestrichen und es sind konkrete Beträge in albanischen Lek aufgeführt.

Das Gesetz 9667, 29. Dezember 2006, ergänzt das Gesetz 7796 (FAO, 2008a). Es führt den Begriff des "post-minerals monitoring" ein, in welchem mehrere Parameter der Rohstoffgewinnung überwacht werden. Eine wichtige Erweiterung ist zudem eine Festlegung zur vorsorglichen Einschätzung von Bergbauauswirkungen nach Stilllegen eines Bergbaubetriebes. Weiters wird die Rolle der National Agency of Natural Resources, welche per Verfügung im Jahr 2006 gegründet wurde, fest.

3.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte

Über alle in Albanien vorkommenden Rohstoffe verfügt der Staat. Albanien teilt seine Rohstoffe wie folgt ein (Details siehe Anhang):

1. metallische Rohstoffen
2. nichtmetallische Rohstoffe
3. Kohle und Bitumen
4. Mineralien und Baurohstoffe
5. Seltene Erden und Edelsteine
6. Halbedelsteine

Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich laut §2 ML auf das Territorium Albaniens, in seiner Gesamtheit einschließlich des Untergrundes und der dazugehörigen Küstenzone. §4 ML gibt klar in Zusammenhang mit §14 ML an, dass sich das Gesetz nicht auf Erdöl, Gas und Wasser bezieht. Für diese Rohstoffe sind eigene Gesetze zu beachten. In weiterer Folge des Gesetzes werden die verschiedenen Genehmigungen für die einzelnen Rohstoffkategorien, zusammengefasst in Gruppen, erteilt. In Albanien existieren staatliche Unternehmen im Bereich des Rohstoffsektors. Diese werden nach den Bestimmungen von §18 ML nicht anders als private Unternehmen bezüglich der Umsetzung der relevanten Gesetze behandelt. Das Rohstoffgesetz Albaniens gibt jedoch in §19 ML dezidiert an, dass das Ziel Albaniens eine weitreichende Privatisierung in diesem Wirtschaftszweig ist. Eine Privatisierung von Teilen der staatlichen Industrie wird auf Basis des geschätzten Marktwertes der Rohstoffrechte bzw. dem Wert (inkl. Gerätschaften und Gebäude) des Unternehmens vollzogen (§20 ML). In Albanien werden rohstoffrelevante Genehmigungen an inländische oder ausländische natürliche und rechtliche Personen vergeben. Die Verleihung von Mineralrechten obliegt laut §15 ML dem „zuständigen Minister“ (derzeit Minister für Wirtschaft, Handel und Energie). Laut §13 darf kein Bergbauberechtigter Arbeiten oder Nutzung am Untergrund, Brunnen, Tunnels und andere Untergrundnutzungen durchführen, welche nicht explizit in der Genehmigung angeführt sind. Ebenso ist eine Ablagerung von Abfällen und radioaktiven Stoffen untersagt. Laut §12 ML können Rechte, welche aus der Erlangung von Genehmigungen entstehen, übertragen werden.

3.7 Erteilung von Genehmigungen

In diesem Kapitel soll eine kurze Abhandlung über die Inhalte des albanischen Mineralrohstoffgesetzes gegeben werden. Es werden hier zunächst die bergbaulichen Genehmigungen der Rohstoffkategorien 1, 2 und 3 besprochen, wie es ebenso das Bergbaugesetz in Kapitel 7 regelt. Sektion A (§§21 – 29 ML) dieses Kapitels hat das Thema Prospektionsgenehmigung. Auf Antrag einer juristischen oder natürlichen Person kann der zuständige Minister eine Aufsuchungsgenehmigung erteilen. Das Gebiet, für welches diese gilt, darf, wie in §22 ML angeführt, nicht größer als 400 Quadratmeter und muss zudem zusammenhängend sein. Ein Gebiet kann nicht mehrfach für Aufsuchungszwecke ausgewiesen werden, außer ein bereits Aufsuchungsberechtiger erbringt eine schriftliche Einwilligung. Die maximale Zeitperiode einer Prospektionsgenehmigung beträgt ein Jahr und kann nicht verlängert werden (§23 ML). Überdies hinaus kann eine Person nur eine Aufsuchungsgenehmigung zu einem Zeitpunkt inne haben. Es soll hier in weiterer Folge nicht näher auf die Prospektionsphase eingegangen werden.

Sektion B (§§30 – 43 ML) des siebenten Kapitels behandelt die Auffindungs-genehmigungen (Explorationsgenehmigungen). Wie bei Sektion A erteilt der zuständige Minister unter Beachtung von technischen und finanziellen Mitteln eine Auffindungsgenehmigung. Für eine derartige Genehmigung muss der Antragsteller mehrere Informationen einbringen, welche in §31 ML offengelegt werden. Zu diesen zählen u.a. die Erfahrungen des Antragstellers im Explorationssektor und ein Nachweis von technischen und finanziellen Mitteln zu Durchführung der Explorationstätigkeiten sowie ein Arbeitsplan. Dieser muss u.a. die Zeitfristen für Untersuchungen, erwartete Kosten und das Mindestmaß an durchzuführenden Arbeiten enthalten. Eine Auffindungsgenehmigung berechtigt den Inhaber im ausgewiesenen Gebiet exklusiv nach den angegebenen Rohstoffen zu suchen. Die Fristsetzung der Entscheidung des Genehmigungsverfahrens beträgt 60 Tage (§33 ML). Eine Auffindungsgenehmigung hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und kann insgesamt dreimal zu je einen Jahr verlängert werden (§34 ML). Nach der Erteilung einer Auffindungsgenehmigung ist der Berechtigte nach §35 ML dazu verpflichtet, seine Arbeiten im ausgewiesenen Gebiet innerhalb von 90 Tagen zu beginnen. Das eben genannte Gebiet darf ein Ausmaß von zusammenhängenden 200 Quadratkilometern nicht überschreiten (§36 ML). Dieses Gebiet ist im Vergleich zur Staatsfläche Albaniens relativ groß, insofern es ca. 0,7% der Staatsfläche ausmacht. Im Laufe der Explorationsphase (ebenso mit etwaigen Verlängerungen) ist der Explorationsberechtigte verpflichtet, Teil des Genehmigungsgebietes vor Ablauf der Frist zu rekultivieren und zu verlassen. Ein besonderes Recht steht dem Explorationsberechtigten zu, da er vor Ablauf seiner Explorationsfrist um eine Umwandlung der Auffindungsberechtigung in eine oder mehrere Abbaugenehmigungen ansuchen kann (§43 ML).

Sektion C (§§44 – 62 ML) legt die Bestimmungen bezüglich Abbau-genehmigungen für die Rohstoffkategorien 1 bis 3 fest. Wie bei Sektionen A und B erteilt der Minister juristischen oder natürlichen Personen bei Vorliegen einer entsprechenden finanziellen und technischen Basis eine Gewinnungsgenehmigung, welche den Inhaber die Exklusivrechte am Abbau und der Verwendung von in der Genehmigung festgelegten Rohstoffgruppen sichert (§44 ML). Der folgende §45 ML regelt den Inhalt eines Gewinnungs-genehmigungsantrages. Dieser muss u.a. das genaue Gebiet inkl. Kartenmaterial, ein Arbeitsprogramm und Informationen über neu zu errichtende Infrastrukturbauten enthalten. Diese Informationen gehen jedoch davon aus, dass der Antragsteller auch Inhaber einer Auffindungsgenehmigung in jenem Gebiet inne hatte. Ist dies hingegen nicht der Fall, muss der Antragsteller eine genaue Aufschlüsselung von seinen technischen und finanziellen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie die Erfahrung in Bergbautätigkeiten der Person anführen (§46 ML). Der Antragsweg und die Entscheidungsfrist beträgt maximal 90 Tage dauern. Der Minister untersucht in dieser Zeit, ob das Gebiet, für welches der Antrag vorliegt, zuvor genauen Untersuchungsmethoden unterlegen ist. Das anzusuchende, zusammenhängende Gebiet darf laut §48 ML 15 Quadratkilometer nicht übersteigen. Wie bei einer Auffindungsgenehmigung, kann der Inhaber mehrere gleichwertige Genehmigungen auf einmal besitzen. Die Geltungsdauer einer Abbaugenehmigung beträgt 20 Jahre und kann maximal viermal zu je maximal fünf Jahren verlängert werden, wie in §49 ML beschrieben. Eine Verlängerung muss bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der Genehmigung angesucht werden. Die Gewinnungsgenehmigung räumt den Inhaber mehrere Rechte und Pflichten ein. Diese werden in den §§52 bis 59 ML festgelegt. In weiterer Folge seien nur einige dieser Bestimmungen erwähnt. So ist der Bergbauberechtigte dazu imstande, alle nötigen Arbeiten durchzuführen, um in seinem zugewiesenen Gebiet Rohstoffe der genehmigten Kategorien abzubauen. Zu diesen Arbeiten zählen auch der Bau von Gebäuden, das Verlegen von Rohren und Leitungen, der Bau von Infrastruktur sowie die Errichtung von Kommunikations- und Energieversorgungssystemen. Alle gewonnen Rohstoffe können ohne weiterer Genehmigung in Albanien verarbeitet oder verkauft bzw. exportiert werden. Zu den entstehenden Pflichten zählt die Verpflichtung des Bergbauberechtigten, technische und finanzielle Dokumentation zu führen, und diese auf Geheiß der zuständigen Behörden vorzulegen. Weiterhin übermittelt der Genehmigungsinhaber einen jährlichen Arbeitsplan, Budgetplan und Produktionsdaten an den zuständigen Minister.

Kapitel 8 behandelt die Genehmigungen bezüglich der Rohstoffkategorie 4. Sektion A (§§63 und 64 ML) regelt dabei wieder die Aufsuchungsgenehmigung, in diesem Falle jedoch zusammen mit der Auffindungsgenehmigung. Der Minister ist wieder die hauptverantwortliche Behörde. §63 ML behandelt die Informationen, welche in einem Antrag für eine geologische Erkundungsgenehmigung von Nöten sind (so z.B. Kartenwerk). Eine Explorationsgenehmigung für diese zwei Rohstofftypen hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und darf maximal 30 Quadratkilometer beanspruchen (§63 ML). Die Geltungsdauer kann unter gewissen Umständen verlängert werden, ist jedoch von den spezifischen Tätigkeiten eines Genehmigungsinhabers abhängig. Der Berechtigte kann mehrere dieser Genehmigungen auf einmal besitzen. Ist eine Genehmigung explizit als Auffindungsgenehmigung deklariert, so kommt eine jährliche Gebühr zu Geltung. Anders als bei den vorher erwähnten Rohstoffgruppen beträgt die Entscheidungsdauer nach Eingang des Antrages 60 Tage. Die Gewinnungsgenehmigung, welche in Sektion C (§§66 – 75 ML) behandelt wird, nennt man für diese zwei Rohstoffgruppen Steinbruchgenehmigung. Es gibt zwei verschiedene Arten von Steinbruchgenehmigungen (§68 ML). Der erste Typ von Steinbruchgenehmigungen regelt den Abbau von Rohstoffen aus öffentlichen Steinbrüchen. Es wird hier nicht näher auf diesen Typus eingegangen. Die zweite Art von Steinbruchgenehmigungen behandelt die Erschließung und den Abbau eines Steinbruchs. Eine derartige Genehmigung hat eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren, welche jedoch immer um ein Jahr verlängert werden kann (§69 ML).

Kapitel 9 deckt die beiden übrigen Rohstoffkategorien 5 und 6 ab. Ein Antragsteller für eine Gewinnung von Rohstoffen der Gruppen 5 und 6 muss laut §77 ML das Bergbaugebiet noch vor der Antragstellung eingrenzen. Die Landeigentümer müssen von ihm informiert werden, dass der Antragsteller eine bergbauliche Tätigkeit ausüben will. Hält eine Person bereits die Gewinnungsrechte von Rohstoffgruppen 1 - 4, so kann er einfach durch einen zusätzlichen Antrag die Gewinnungsrechte für Rohstoffe der Gruppen 5 und 6 sichern. Die maximale Fläche, auf der ein Abbau erfolgen darf, sind zwei zusammenhängende Hektar Land (§80 ML). Ein Berechtigter kann mehrere Genehmigungen für den Abbau von Gruppe 5 und 6 halten. Eine Genehmigung ist laut §81 ML für maximal fünf Jahren und kann nicht verlängert werden. Im Gegensatz zu allen anderen Rohstoffkategorien können diese beiden Kategorien nicht frei gehandelt werden. Dafür ist eine eigene Genehmigung für Mineralhandel vom zuständigen Minister einzuholen (§85 ML) bzw. muss der Verkauf über eine dafür lizensierte Person getätigt werden (§82 ML).

Die National Agency of Mineral Resources betreut, wie zuvor schon erwähnt, eine Reihe an aufgelassenen Bergwerken. Eine eigene Verordnung (Verordnung Nr. 3, 17. Mai 2006), regelt die Rekultivierung und Renaturierung von durch Bergbautätigkeiten beschädigte Gebiete (FAO, 2008). Diese Verordnung gilt für Personen und Gesellschaften, welche in Bergbausektor tätig sind. Die Verordnung verpflichtet diese dazu, während und nach dem Abbau Rekultivierungsmaßnahmen zu setzen, solange bis das ganze Gebiet im gesamten rehabilitiert wurde. Ein Rekultivierungsplan muss dazu beim Umweltministerium eingereicht werden. Das Kontrollorgan ist das Umweltinspektorat, welches dem Umweltministerium unterstellt ist.

Spezielle Investitionsförderungen des Mineralrohstoffgesetzes

Der zuständige Minister kann für Bergbaubetriebe, welcher vor allem auf den Export der gewonnen Rohstoffe ausgelegt sind, privaten Investoren diverse Unterstützungen anbieten. Diese beziehen sich auf die Rohstoffkategorien 1, 2 und 3. Zu diesen Vorteilen zählt u.a. die Kontoführung des Unternehmens in US-Dollar oder jeder anderen von der albanischen Nationalbank akzeptierten Währung. Kapitel 12 (§§100 und 101 ML) des Mineralrohstoffgesetzes legt 10 verschiedene Vorteile fest welche vom Minister erteilt werden können. Diese Erteilung muss jedoch offiziell in der bergbaulichen Genehmigung genannt werden. Es ist dem Minister überlassen, welche und wieviele dieser Maßnahmen er bewilligt.

3.8 Behördliche Kontrollen und Strafen

Im Gesetz werden keine direkten behördlichen Kontrollen festgelegt. So ist der Bergbauberechtigte in gewissen Fällen dem Minister und in anderen Aspekten dem Bergbaudirektorat informationspflichtig. Dem Bergbaudirektorat obliegt somit indirekt die Aufsicht. Bei einem gewinnungsberechtigten Bergbaubetrieb hat der Bergbauverantwortliche dem Bergbaudirektorat Informationen und Berichte über den technischen Stand und die Produktionsdaten zu übermitteln. Der zuständige Minister ist die oberste Behörde bei der Ausführung und Durchsetzung des Mineralrohstoffgesetzes. Bei der Rohstoffgruppe 1 - 3 erhält der Minister Berichte über aufgefundene wirtschaftlich relevante Lagerstätten (enthalten in den oben genannten Paragraphen für Rechte und Pflichten). Da der Minister ebenfalls alle Genehmigungen ausstellt, obliegt ihm eine Überprüfung der eingereichten Daten und Berichte, bevor er eine Genehmigung vergibt. Der Minister erhält u.a. auch die gesamten Budget- und Arbeitspläne der einzelnen Bergbauberechtigten.

Kapitel 14 des ML regelt die Strafbestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes. Grundsätzlich gilt es zu sagen, dass keine Person eine bergbauliche Tätigkeit ohne Genehmigung vornehmen darf. Führt jemand eine illegale Tätigkeit durch, so muss dieser mit einer Geldstrafe zwischen 10.000 Lek (€ 85) bzw. 500.000 Lek (ca. € 4.200) bis hin zu 5.000.000 Lek (ca. € 42.000) rechnen (§§19 bis 21 / Gesetz Nr. 9261). Ein Bergbauberechtigter kann seine Genehmigung unter mehreren Umständen verlieren, welche in §106 ML angeführt sind. Dies ist z.B. bei Verletzung des Berggesetzes, bei Arbeitseinstellung an 180 durchgehenden Tagen und bei einer ungerechtfertigten Reduzierung der Bergbautätigkeit in seinem Gebiet der Fall. In Streitfällen kann ein albanisches Gericht bemüht werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Judikatives System in Albanien

(Quelle: http://www.lexadin.nl/wlg/pics/maps/albania.gif)

3.9 Abgaben und Förderzinse

Abgaben finden sich direkt bei den einzelnen Rohstoffkategorien und im Gesetz 9291. Die folgenden Angaben beziehen sich alle auf das zuletzt genannte Gesetz. Albanien erhebt Gebühren auf die verschiedenen Genehmigungen ein, welche durch verschiedene Faktoren erstellt werden. Ein Inhaber einer Auffindungsgenehmigung der Rohstoffkategorien 1 - 3 zahlt jährlich 30.000 Lek (umgerechnet ca. € 250). Die Gebühr für eine Gewinnungsgenehmigung der gerade erwähnten Rohstoffgruppen beträgt zwischen 300.000 und 1.000.000 Lek pro Quadratkilometer (€ 2.500 - € 8.400). Eine Auffindungs- und Aufsuchungsgenehmigung für Kategorie 4 und Baurohstoffe kostet im Jahr 10.000 Lek pro Quadratkilometer (€ 85). Der Inhaber einer Steinbruchgenehmigung zahlt im Jahr 150.000 Lek pro Quadratkilometer (ca. € 1.260). Der albanische Staat erhebt auf die Rohstoffgruppen 1 bis 3 Förderzinse. Spätestens 15 Tage nach Ablauf eines Kalendermonates muss der Bergbauberechtigte eine Zahlung im Wert von 2% des Marktwertes der in diesem Monat produzierten und verkauften Rohstoffe an den Staat tätigen (§51 ML). Ein Steinbruchberechtigter muss, ebenfalls spätestens 15 Tage nach Ablauf eines Kalendermonates, genauso wie der vorher erwähnte Bergbauberechtigte 2% des Bruttomarktwertes der verkauften Materialien als Förderzins leisten (§74 ML).

4 Bosnien und Herzegowina

4.1 Allgemeines

Bosnien und Herzegowina weist eine Fläche von 51.129 km2 auf. Die Einwohnerzahl beläuft sich auf 3.926.000 Einwohner, bzw. 77 Einwohner je Quadratkilometer (Fischer Verlag, 2008b). Das Bruttoinlandsprodukt Bosnien-Herzegowinas betrug im Jahr 2008 27,7 Milliarden US-Dollar (CIA, 2008b).

Verfassungsrechtliche Struktur

Bosnien und Herzegowina ist eine föderale Republik (Fischer Verlag, 2008b). Die Verfassung stammt aus dem Jahr 1995. Diese wurde im Anhang 4 des Dayton-Vertrages eingesetzt. Der Staat ist verwaltungsrechtlich durch seine verschiedenen Volksgruppen geteilt in Bosniaken, Kroaten und bosnische Serben, wobei die ersten beiden verwaltungsrechtlich zusammengefasst sind. Die so entstehenden Entitäten, geregelt in §4 Vf, sind die Föderation Bosnien und Herzegowina, welche von Bosniern und Kroaten bewohnt wird, und die Republik Srpska, übersetzt „serbische Republik“. Das Parlament, welches weiterhin in §4 erörtert wird, teilt sich in zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit 42 Mitgliedern und dem Haus des Volkes mit 15 Mitgliedern. Beide bestehen zu zwei Drittel aus Repräsentanten der Föderation Bosnien und Herzegowina und zu einem Drittel aus der Republik Srpska. Beide Entitäten verfügen über eine eigene Verfassung und haben weisen deshalb eine unterschiedliche Verwaltungsgliederung auf. Die Föderation Bosnien und Herzegowina unterteilt sich in zehn Kantone mit ausgeweiteten Kompetenzen. Die Republik Srpska unterteilt sich direkt auf die einzelnen Gemeinden. Die nordbosnische Stadt Brcko wird von beiden Entitäten verwaltet und untersteht dem Gesamtstaat. Die Volksgruppen besitzen eine eigene Judikative und Exekutive, jedoch werden Außen-, Handels- und Fiskalpolitik zentral für den Gesamtstaat geregelt (angeführt in §3 der bosnisch-herzegowinischen Verfassung). In Bosnien-Herzegowina sind derzeit noch 2.200 Soldaten aus EU-Staaten stationiert (EUFOR, 2008).

Tabelle 2: Produktionsdaten Bosnien und Herzegowina

(Weber & Zsak, 2008)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.2 Bedeutung des bosnischen Bergbaus

Zur Zeit Jugoslawiens war Bosnien und die Herzegowina ein bedeutendes Rohstoffzentrum. Der Bosnienkrieg legte jedoch weite Teile der Industrie lahm. Der Wiederaufbau ebenso wie eine Erneuerung der Gesetzeslage sind nur sehr langsam vorangetrieben worden, da die einzelnen Republiken bzw. die einzelnen Kantone sehr viel Behörde genießen. Das BIP belief sich 2008 wie bereits erwähnt auf 27,7 Milliarden US-Dollar. Es besteht nach Einschätzungen nach jedoch eine große Schwarzziffer, welche bis zu über 50% des gesamten BIPs ausmachen könnte (CIA, 2008b). 2005 betrug der Anteil des Bergbaus am BIP 2,6%. Der Wert der Bergbauproduktion steigerte sich von 2004 auf 2005 um 17%. In der bosnischen Föderation betrug der Anteil des Bergbaus am BIP 4%. Von der Republik Srpska gibt es keine Daten bezüglich des BIPs. Im Gegensatz zur Föderation fiel der Wert der Bergbauindustrie in der Republik Srpska für Industrieminerale um 8%, konnte für Metalle jedoch um 66% und für Kohle um 11% gesteigert werden (Steblez, 2007).

Bosnien und Herzegowina ist reich an mineralischen Rohstoffen, welche jedoch aus politischen Gründen zumeist nicht genutzt werden. Der Gesamtstaat verfügt über Lagerstätten an Braunkohle, Eisenerz, Mangan, Aluminium, Blei, Zink, Asbest, Kaolin, Gips und Anhydrit, Magnesit, Baryt, Salz und Baurohstoffe (Häußer & Kruse, 2000, S. 26ff), sowie Bauxit, Bentonit und Erdöl (Weber & Zsak, 2008). Die Bergbauproduktion ist lokal betrachtet von Bedeutung, jedoch ergibt sich im internationalen Vergleich eine geringe Beteiligung an der Weltbergbauproduktion. Die erwähnenswerten Ränge auf Weltplatzliste finden sich für Aluminium (Platz 32 aus 43) und Bauxit (Platz 16 aus 28). Bei beiden Rohstoffen deckt Bosnien und Herzegowina ca. 0,40% der Weltbergbauproduktion ab. Im Bereich der Energierohstoffe belegt Bosnien mit seiner Braunkohlenproduktion Weltplatz 18 aus 35 und deckt somit 0,97% der globalen Braunkohlenproduktion. Alle weiteren Rohstoffproduktionen liegen meist weit unter 0,15% Anteil an der Weltbergbauproduktion.

4.3 Investment

Gesamtstaat

Die Foreign Investment Promotion Agency of Bosnia and Herzegovina (FIPA) stellt die Investitionsagentur des Staates dar. Sie wurde 2004 gegründet und hat ihren Sitz in Sarajevo. Sie soll den FDI Fluss forcieren und bereits in Bosnien und Herzegowina vertretende Investoren zu neuen Einlagen ermutigen. Weitere wichtige Aufgaben sind die Annäherung des öffentlichen und privaten Sektors als auch die generelle Verbesserung des Images von Bosnien und Herzegowinas für ausländische Investoren (FIPA, 2008)[4]. Die FIPA nennt mehrere investitionsrelevante Sektoren: Landwirtschaft, Automobilindustrie, Bank- und Finanzsektor, Bauindustrie, Energie, Forst- und Holzsektor, der Informations- und Kommunikationssektor, Bergbau und Weiterverarbeitungsindustrien und den Tourismus. Die FIPA nennt für den Bergbau und Weiterverarbeitungssektor die Exploration, Abbau und die Verarbeitung von Naturressourcen wie Silber, Eisen, Arsen, Bauxit, Magnesit, Baryt, Pyrophyllit und Gips. Die wichtige Aluminiumindustrie wird ebenso erwähnt. 2006 wurde vom Vienna Institute for International Economic Studies eine Studie über die positiven Auswirkungen von FDI auf den Sektor verfasst. Die Internetpräsenz der FIPA gibt hilfreiche Informationen für die Unternehmensgründung als auch für die Anreize für Investoren (Steuerausnahmen, Bankvorteile, freie Handelszonen, usw.). Zudem besitzt Bosnien und Herzegowina über eine Vielzahl an Abkommen: Abkommen gegen doppelte Besteuerung (z.B. mit Deutschland und Polen), freie Handelsabkommen mit Albanien, Kroatien, Serbien, Mazedonien, Moldawien, UNMIK/Kosovo und Montenegro (Central European Free Trade Agreement; CEFTA), sowie Vereinbarungen mit der EU, Schweiz, der Russischen Föderation, USA, Norwegen, Japan, Australien, Neuseeland und Kanada. Mit 36 Ländern (darunter Österreich und Deutschland) bestehen Abkommen über die Forcierung und den Schutz von Investments (FIPA, 2008).

Die FIPA bietet mehrere Services an, so z.B. die Bereitstellung von wichtigen Gesetzestexten. Zu diesen zählen u.a. die Gesetze bezüglich FDI, Steuern, Unternehmen, uvm. Auf ihrer Homepage bietet die FIPA ein Gesetzeskompendium an, aus welche die wichtigsten Gesetze für den Investitionssektor eingesehen werden kann. Viele zusätzliche Services werden angeboten, so auch die die Organisation von Veranstaltungen wie Seminare und Präsentationen und die Evaluierung des nationalen und internationalen Investitionsklimas. Die angebotenen Dienstleistungen sind in der Internetpräsentation der FIPA ersichtlich bzw. sind ebenso in §5 des Gesetzes über die Agentur festgelegt.

Föderation Bosnien und Herzegowina

Die von Bosniaken und Kroaten bewohnte Entität, die Föderation Bosnien und Herzegowina, verfügt über keine eigene Investitionsstelle.

Republik Srpska

Die serbische Entität des Staates hat eine eigene Anlaufstelle für Investitionen, die Republic of Srpska Investment-Development Bank (IRBRS). In der Republik Srpska spielten im Bergbaubereich ausländische Investitionen eine große Rolle. Es gab eine Vielzahl an Investitionen bei den Eisen-, Blei-Zink- und Ölproduzenten. Hier waren vor allem russische Unternehmen in einer führenden Rolle. So akquirierte die russische Zarubezhneft große Teile der Ölindustrie. Zarubezhneft erklärte nach der Tätigung des 120 Millionen Euro Ankaufes, knapp eine Milliarde Euro in die Ölindustrie investieren zu wollen (Finanznachrichten, 2007). Neben den Aufgaben und Tätigkeiten einer Investitionsagentur bietet die IRBRS ebenfalls Dienstleistungen (v.a. Anleihen) für bestimmte Bereiche (wie z.B. Landwirtschaft, neugegründete Unternehmen, usw.) an.

4.4 Rohstoffpolitische Ansätze

Bosnien und Herzegowina verfügt über keinen offiziellen geologischen Dienst. Im Land bestehen jedoch das Earth Sciences Institute of Sarajevo, Geology and Hydrogeology Institute sowie Universitäten mit geologischen oder bergbaurelevanten Fakultäten in Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Mostar und Zenica.

Das für den Bergbau verantwortliche Ministerium der bosnischen Föderation ist das Ministerium für Energie, Bergbau und Industrie (Government of Federation of Bosnia and Herzegovina, 2007). In der Republik Srpska kommt diese Aufgabe dem Ministerium für Wirtschaft, Energie und Entwicklung zu (Vlade Republike Srpske, 2008).

4.5 Durchführung von Bergbautätigkeiten in BiH

Es bestehen in der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der Republik Srpska und in den einzelnen Kantonen verschiedene Gesetze bezüglich Exploration und Abbau von mineralischer Rohstoffe sowie Konzessionen.

Föderation Bosnien und Herzegowina (Saracevic, 2006)

Die Konzessionsgesetzeslage wurde 2002 und die für die gesamte Föderation geltende Mineralrohstoffgesetzgebung 1993 neu adaptiert. Die einzelnen Kantone mussten ihre Gesetze anpassen. Von Staatsseite bestehen Gesetze über Exploration und Bergbau, welche in den jeweiligen Kantongesetzen implementiert oder übernommen wurden. Auch die Gesetzeslage bezüglich der Umwelt, der Raumplanung und weiteren Schutzmaßnahmen finden auf föderaler und kantonaler Ebene statt. Dies erschwert kantonübergreifende Tätigkeiten. Die Gesetzeslage vor allem bezüglich der Umwelt hat sich durch neue föderale Gesetze in den letzten Jahren verbessert. Zu den neuen Gesetzen zählt das Umweltschutz- aber auch das Luftschutzgesetz. Eine weitere Schwierigkeit ist die hauptverantwortliche Behörde. Übergeordnet ist dies das Ministerium für Energie, Bergbau und Industrie. Auf ausführender Ebene existieren jedoch wieder föderale und kantonale Bergbaudepartments, deren Arbeit nicht koordiniert ist. Für die Erlangung von Konzessionen und Genehmigung bedeutet dies eine Erschwernis. Je nachdem an welche Stelle sich ein Antragsteller wendet, sind verschiedene Dokumente zu erbringen. Der Antragstellungsprozess ist jedoch nicht einheitlich geregelt und oft nicht direkt organisiert. Probleme schaffen auch die oft widersprüchlichen Gesetze und Verordnungen. Eines dieser Probleme ist das Eigentumsrecht an Rohstoffen. Dieses wird laut föderalen Mineralrohstoffgesetze im Landgesetz geregelt, dessen Bestimmungen jedoch nicht auf den Bergbau zutreffen. In der Föderation existieren 6 föderale (+7 die Republik betreffende) Gesetze und zusätzliche 66 föderale Verordnungen und 750 Standards, allesamt direkt den Bergbau betreffend.

Republik Srpska

Von der Republik Srpska sind keine genauen Abläufe zur Genehmigungserlangung verfügbar. Die Konzessionen sind jedoch in einem klar strukturierten Gesetz geregelt, dem Konzessionsgesetz 2002 (KG). Das Gesetz regelt die komplette Konzessionsvergabe, die Konzessionskommission wird festgelegt und ins Leben gerufen, der Vertrag und die Angebotslegungsprozedur uvm. wird erläutert. §1 KG legt den Geltungsbereich fest. Abs.2 nennt hier den Abbau von Rohstoffen und damit verbundenen Tätigkeiten als Umfang dieses Gesetzes. §4 KG geht näher auf die Bereiche, welche an Konzessionen gebunden sind, ein. Den Mineralrohstoffsektor betreffen hier die Exploration und der Abbau von Energierohstoffen einerseits und sonstigen Rohstoffen andererseits. §7 KG regelt die Concession Commission der Republik Srpska. Sie ist eine dauerhafte und eigene Rechtspersönlichkeit und ist verantwortlich für die Vergabe von Konzessionen. Liegt das Konzessionsobjekt auf dem Gebiet der Republik und der Föderation so kommt eine gemeinsame Kommission zum Einsatz, welche im Gesetz der Föderation erläutert wird. Die Kommission besteht aus fünf Bürgern der Republik. §§7 bis 18 KG gehen genau auf die Konzessionskommission ein, ebenso wie manche Paragraphen im späteren Verlauf. §19 KG erläutert die Organisation von öffentlichen Anhörungen, welche durch die Kommission vorgenommen wird. Auf die Voraussetzungen und Prozedur der Antragstellung soll hier nicht näher eingegangen werden. §26 KG besagt, dass auf Vorschlag der Kommission die Regierung eine Konzession an den erfolgversprechendsten Antragsteller erteilen kann. Kapitel 4 des Gesetzes (§§28 – 33 KG) behandelt den Konzessionsvertrag an sich. Der Konzessionsnehmer ist laut §33 KG eine eigene legale Rechtspersönlichkeit in Anbetracht des Gesetzes der Republik Srpska. §§32 und 33 KG regeln Rechte und Pflichten. §34 KG geht auf die Strafen ein, welche je nach vergehen zwischen 50 und 15.000 Konvertible Mark (ca. € 25 bis € 7.670) betragen können.

5 Bulgarien

5.1 Allgemeines

Die Staatsfläche Bulgariens beträgt 110.994 km². Mit 7.693.000 Einwohnern, bei einer Einwohnerdichte von 69 Einwohner/km2, belegt Bulgarien den 93. Weltrang (Fischer Verlag, 2008c). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2008 86,71 Milliarden US-Dollar (CIA, 2008c).

Verfassungsrechtliche Struktur

Bulgariens Staatsform ist laut §1 der bulgarischen Verfassung aus dem Jahr 1991 eine Republik. In Kapitel 3 der Verfassung wird ein Parlament mit 240 Mitgliedern festgelegt. Die Abgeordneten des Parlaments werden alle vier Jahre gewählt. In §2 der Verfassung wird erstmals auf das Staatsgebiet eingegangen. Es wird festgelegt, dass der bulgarische Staat ein einheitliches Territorium mit lokaler Selbstverwaltung ist. Das Bestehen von autonomen Gebieten ist nicht zulässig. Die territoriale Integrität Bulgariens unantastbar. Die Struktur des Staates setzt sich aus 28 Distrikten (Oblasti) zusammen, in welchen wiederum Städte und Gemeinden (Obshinta) enthalten sind. Jeder der 28 Distrikte hat, wie in §143 der Verfassung erörtert, einen eigenen Gouverneur.

Tabelle 3: Produktionsdaten Bulgarien

(Weber & Zsak, 2008)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5.2 Bedeutung des bulgarischen Bergbaus

Das BIP Bulgarien setze sich im Jahr 2007 wie folgt zusammen: Landwirtschaft 6,2%, Industrie 32,3% und im Dienstleistungssektor 61,5% (CIA, 2008c). Diese Prozentsätze lassen annähernd auch für die Aufteilung der gesamten Arbeitskräfte Bulgariens anwenden. Bulgarien weist eine große Rohstoffvielfalt auf, von strategischen Metallen bis hin zu diversen Industriemineralen. Trotz des breitgefächerten Rohstoffabbaus belegt Bulgarien mit seiner Bergbauproduktion keinen einzigen Spitzenplatz auf der Weltrangliste, so ist der beste Platz im Jahr 2006 Braunkohle auf Rang 14 (Weber & Zsak, 2008). Aus dieser Tatsache und unter Anbetracht der vielen anderen (europäischen) Länder, welche die gleichen Rohstoffe fördern, lässt sich ableiten, dass der Mineralrohstoffsektor national bedeutend ist, jedoch zurzeit international im Vergleich unbedeutend ist. In Bulgarien finden sich Vorkommen an Erdöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Eisen, Mangan, Kupfer, Blei und Zink, Gold, Silber, Baryt, Bentonit, Gips und Anhydrit, Asbest, Diatomit, Feldspat, Flussspat, Kaolin, Perlit, Schwefel, Salz, Talk, Zeolith und Baurohstoffe (Häußer & Kruse, 2000, S. 32ff).

5.3 Rohstoffpolitische Ansätze

Der Begriff Nachhaltigkeit wird im bulgarischen Mineralrohstoffgesetz (abgekürzt LMR) nicht verwendet, es wird jedoch in §1 Abs.1 LMR, welcher den Umfang des Gesetzes deklariert, ein Schutz vor Einschnitten in die Erde sowie eine sinnvolle Nutzung von Rohstoffen in Bulgarien und die dazugehörigen Küstenstreifen dargestellt. Als Beobachtungsorgan dient laut §6 LMR das Ministerium für Umwelt und Wasser. Der Minister dieses Ministeriums hat die Befugnis externe Beobachter (Experten) einzusetzen, um eine als gut wie mögliche Überwachung zu gewährleisten (§90 LMR). Das Gesetz verpflichtet jede natürliche oder rechtliche Person, welche in der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen beteiligt ist, eine sinnvolle Nutzung der Ressourcen und ein umweltfreundliches Arbeiten anzustreben (§77 LMR). Dazu dienen weitere Gesetze, wie die Umweltgesetze und das Konzessionsgesetz. Rohstoffe dürfen nur aus Lagerstätten gewonnen werden, wenn die Anforderungen von §21 LMR erfüllt sind. Dieser Paragraph beschreibt vor allem die Informationspflicht des Konzessionsnehmers über Arbeiten an der Lagerstätte an das zuständige Ministerium. Eine umweltschonende Durchführung von Bergbautätigkeiten wird in §87f. LMR geregelt. Dabei soll z.B. eine passende Gewinnungsmethode, die auf die Lagerstätte und das Spektrum der daraus gewonnen Wertminerale zugeschnitten ist oder aber auch die industrielle Nutzung oder Verbauung, welche den Zugang und die Arbeiten an der Lagerstätte erschweren. Dabei muss der Bergbautreibende immer in Absprache mit dem Ministerium für Umwelt und Wasser handeln und muss weiters auch alle geforderten geologischen und wirtschaftlichen Daten sammeln und dem Ministerium zur Verfügung stellen.

In Kapitel 3 des bulgarischen Mineralrohstoffgesetzes wird der geologische Dienst des Landes, der als ein Teil des Ministeriums für Umwelt und Wasser existiert, geregelt. Es handelt sich hierbei nicht um einen konkreten Dienst, denn die einzelnen Aufgaben werden über wettbewerbliche Vergabe von Dritten durchgeführt (§10 LMR). Der geologische Dienst wird von öffentlichen Mitteln finanziert und ist ex lege dazu verpflichtet, nach dem öffentlichen Vergaberecht und einer langfristigen und strategischen Planung zu arbeiten (§8 LMR). Das Ministerium für Umwelt und Wasser erstellt laut §9 LMR eine Prioritätenliste geologischer Begebenheiten, Projekte sowie kontinuierliche Arbeiten, welche vom geologischen Dienst behandelt werden. Die gesammelten Daten des geologischen Dienstes gehen an den bulgarischen National Geofund (§11 LMR). Der Umfang geologischer und geologisch-technischer Informationen wird in Kapitel 4 des ersten Teiles (§§12 – 15 LMR) und der National Geofund wird in Kapitel 5 (§16 LMR) geregelt. Dem National Geofund wird die Aufgabe zu Teil, geologische Proben und Daten zu sammeln, verarbeiten und zu verwahren. Dem Geofund obliegt ebenso die Führung der geographischen Informationssysteme.

Die Raumordnung in Bulgarien ist in verschiedensten Gesetzen verankert, so auch im Mineralrohstoffgesetz (§§74 – 76 LMR). Die Entdeckung einer mineralischen Lagerstätte muss gemeldet werden. Die Lagerstätte wird in ein Lagerstättenverzeichnis eingetragen. Dies ändert jedoch nichts an der Bezeichnung, der Nutzung oder den Nutzungsverhältnissen an der Erdoberfläche. Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, Verhandlungen und Übereinkommen mit dem Landbesitzer zu treffen.

Ein weiterer rohstoffpolitischer Ansatz findet sich direkt im Mineralrohstoffgesetz. Das siebente Kapitel behandelt die nationale Rohstoffbilanz. Das Ministerium für Umwelt und Wasser wird dazu verpflichtet Aufzeichnungen über die nationalen Rohstoffreserven zu führen. Die Rohstoffbilanz wird jährlich erstellt. Hierbei ändern sich die Reserven nach den Daten der einzelnen Bergbauberechtigten. Bei explorierten Lagerstätten kommen Reserven hinzu, bei einem Abbau von Rohstoffen erfolgt eine Reduzierung in der Bilanz.

5.4 Investment

Bulgarien zählt zu einen die investitionsinteressantesten Länder der Welt. Informationen und Hilfestellungen für Investitionstätigkeiten liefert die InvestBulgaria Agency. Zudem existiert ein privates Unternehmen, welches sich die Investitionsberatung für Bulgarien als Aufgabe genommen hat. Es handelt sich um die Invest Bulgaria Group Ltd.. In weiterer Folge wird auf die offiziellen Daten und Fakten der staatlichen Investmentagentur eingegangen. Zur Aufgabe nimmt sich die InvestBulgaria Agency die Hilfestellungen für Investoren, die Offenlegung von bulgarischen Investitionsmöglichkeiten und die Durchführung von sogenannten Greenfield Investments (Invest Bulgaria, 2008). Letzteres ist eine besondere Form von Investitionen. Sie beschreibt die Investierung in ein Projekt, für dessen Betrieb keinerlei Voraussetzungen vorhanden sind. Im Mineralrohstoffbereich wäre dies z.B. die Errichtung von Bergbauanlagen. Der Sitz der Agentur befindet sich in Sofia und durch diese zentrale Lage kann eine konsequente Kommunikation zwischen den Investoren und den zuständigen Regierungsstellen hergestellt werden.

Die Investmentagentur gibt neun Kernbereiche für Investitionen in Bulgarien an (Invest Bulgaria, 2008a). Die Produktion und Weiterverarbeitung von nichtmetallischen mineralischen Rohstoffen steht hierbei an erster Stelle. Die weiteren sind erneuerbare Energien, Automobilteileindustrie, Unternehmensoutsourcing, IT- und Kommunikationssektor, Nahrungsmittel- und Getränkeerzeugung, Elektroindustrie, Elektronikindustrie sowie Maschinenbau und Immobilien. Metallische Rohstoffe finden keine Erwähnung. Dies lässt sich eventuell auf die Wichtigkeit für die heimische Industrie und den geringen Exportwert schließen. Nichtmetallische Rohstoffe, welche vor allem in der Zementindustrie in großen Maßstab verwendet werden, können für einen weitläufigen Export ausgelegt werden. Die wichtigsten ausländischen Investoren sind Holcim Bulgaria, Drujba Glass Works, Trakia Glass Bulgaria, Devnya Cement (Italcementi), Titan Cement, Xella Bulgaria, Roca Bulgaria und aus Übersee Ideal Standard Bulgaria, dessen Mutterkonzern sich in den USA befindet. Der Anteil der nichtmetallischen Rohstoffproduktion inkl. Weiterverarbeitung am gesamten wirtschaftlichen Output belief sich im Jahr 2006 auf 4,71% und beschäftigte 27.281 Menschen (Invest Bulgaria, 2008b).

In Bulgarien bestehen neben der für den Gesamtstaat arbeitenden InvestBulgaria 14 regionale Investitionsagenturen. Diese sind, ebenfalls wie die albanische Initiative, im One-Stop-Shop Prinzip aufgebaut. Der Bergbau enthält eine der Erfolgsgeschichten im Investitionssektor Bulgariens. Die bereits zuvor erwähnte Cumerio investierte erfolgreich in die Kupferraffinerie in Pridop. Das Unternehmen erhielt seit 2003 insgesamt acht Preise, Auszeichnungen und ISO-Zertifikate für seine Leistungen im Investmentbereich. Mit einer gesamten Investitionssumme in nur einen Jahr von 122 Millionen Euro (insgesamt 350 Millionen Euro) erhielt die Cumerio zudem den Titel Investor of the Year (Invest Bulgaria, 2008c). Der bulgarische Investitionsführer 2008 gibt mehrere Investitionsanreize an (Invest Bulgaria, 2008). Diese sind in der bulgarischen Investitionsgesetzgebung geregelt. Dies führt zurück zur staatlichen Investitionsagentur. Ein starker Betätigungsbereich der InvestBulgaria Agency ist die Bereitstellung von rechtlich relevanten Informationen. Es wird ein eigener Legal Guide, eine Art Rechtsführer, publiziert. Das für Investitionen wichtigste Gesetz ist der Investment Promotion Act aus dem Jahr 2007.

5.5 Gliederung des Mineralrohstoffgesetzes

Die gesetzliche Grundlage des Bergbaus in Bulgarien stellt das Law on Mineral Resources aus dem Jahr 1999 dar, durch welches das zuvor bestehende Law on Mines and Quarries aus dem Jahr 1957 außer Kraft gesetzt wurde. Das Gesetz besteht aus drei großen Teilen mit 97 Paragraphen. Die großen Teile gliedern sich zudem in mehrere Kapitel. Der erste Teil behandelt die allgemeinen Bestimmungen und besteht aus 7 Kapiteln und 22 Paragraphen. Das erste Kapitel (§§1 - 5) legt den Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes fest, Kapitel 2 (§§6 und 7) beschäftigt sich mit den zuständigen Behörden, Kapitel 3 (§§8 -11) legt den geologischen Dienst fest, zudem mit Kapitel 4 (§§12 - 15) Bestimmungen bezüglich geologischer und technischer Informationen und Kapitel 5 (§16) die Schaffung des nationalen Geofund; Kapitel 6 (§§17 - 19) setzt sich mit den Registern und Katastern betreffend Rohstoffexploration, -prospektion und -abbau auseinander und das den Teil I abschließende Kapitel 7 (§§20 - 22) regelt die nationale Rohstoffbilanz, Lagerstättenbeurteilungen und Entdeckungen von neuen mineralischen Lagerstätten. Teil II besteht aus 5 Kapiteln, welche in drei Sektionen eingeteilt werden. Kapitel 1 (§§23 - 38) betrachtet Aufsuchungs- und Gewinnungsgenehmigungen. Die drei genannten Sektionen behandeln allgemeine Bestimmungen, Prospektions- und Explorationsgenehmigungen und Abbaugenehmigungen. In Kapitel 2 (§§39 - 57) werden die Voraussetzungen für eine Genehmigung, wobei in eine allgemeine Sektion, eine Sektion für wettbewerbliches Erlangen der Lizenz und eine eigene Sektion für direktes Erlangen einer Berechtigung unterschieden wird. Kapitel 3 (§§58 - 64) regelt die finanziellen Bedingungen zur Erlangung einer Genehmigung. Das dritte Kapitel unterteilt sich nicht in weitere Sektionen. Kapitel 4 (§§65 - 73) behandelt das Vertragswesen, Vertragsauflösungen, Gerichtsverfahren und externe Expertenmeinungen. Hierbei wird in eine Sektion für allgemeine Bestimmungen, eine Sektion für Vertragsauflösungen und in eine Sektion für Gerichtsverfahren unterschieden. Das abschließende Kapitel 5 (§§74 - 46) behandelt die Benutzung von Land, welche durch eine Genehmigung für die Exploration, Prospektion oder Extraktion von Rohstoffen erforderlich ist. Die letzten 6 Kapitel umfassen die Bestimmungen für den Eingriff in die Natur und eine sinnvolle Verwendung von Ressourcen. Zugleich bilden sie den dritten Teil. Kapitel 1 (§§77 - 79) regelt die allgemeinen Bestimmungen, Kapitel 2 (§§80 und 81) Bergwerks- und Steinbruchbetrieb, Kapitel 3 (§§82 - 86) befasst sich mit Betriebsplänen, Kapitel 4 (§§87 - 89) und 5 (§§90 - 92) gehen näher auf die Umwelt ein und Kapitel 6 (§§93 - 97) stellt die administrativen Strafen klar.

Das Konzessionsgesetz wurde im Jahr 2006 neu adaptiert. Dabei wurde der alte Concessions Act aus dem Jahr 1995 außer Kraft gesetzt. Das Gesetz definiert Konzession als „ein Recht auf Betreiben eines Objektes des öffentlichen Interesses“. Durch die im Mineralrohstoffgesetz festgelegte Bestimmung, dass alle unterirdischen Lagerstätten in Staatseigentum liegen, sind Bergbautätigkeiten einer Konzession unterstellt. Die Bestimmungen der Europäischen Union wurden im neuen Konzessionsgesetz eingebaut sowie die Konzessionsvergabe vereinheitlicht (Invest Bulgaria, 2008f, S. 72).

5.6 Rohstoffgruppen und Mineralrechte

§4 des Mineralrohstoffgesetzes 1999 gibt an, dass die Prospektion und die Exploration auf eine Genehmigung basieren, welche auf jeden einzelnen Bereich bzw. kombiniert ausgestellt werden kann. Das Mineralrohstoffgesetz behandelt die Vergabe von Konzessionen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dennoch ist die Behandlung des Konzessionsgesetz für das weitere Verständnis von Vorteil. Eine Konzession kann eine natürliche oder juristische Person bei Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes (wie z.B. ein Insolvenzverfahren) ausgestellt werden. Die laut Konzessionsgesetz zuständige Behörde ist der Ministerrat. Die Prozedur zur Erlangung einer Konzession umfasst die vorbereitende Phase, das Konzessionsgenehmigungsverfahren und die Unterzeichnung eines Konzessionsvertrages. Eine Konzession ist generell 35 Jahre gültig. Dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden. Eine Konzession kann mit einer einzigen Ausnahme nicht übertragen werden. Diese Ausnahme stellt die Übertragbarkeit im Mineralrohstoffsektor dar und ist im Mineralrohstoffgesetz geregelt. Dies soll an dieser Stelle zum Mineralrohstoffgesetz 1999 überleiten. Im Bereich der Konzessionen stellt das bulgarische Mineralrohstoffgesetz ein Sondergesetz dar, da es selbst die Konzessionsvergabe regelt. Zusätzlich zu einer Konzession zum Abbau von Rohstoffen ist keine eigene Gewinnungsgenehmigung mehr erforderlich. Um ein transparentes Ergebnis an dieser Stelle zu erzielen, wird die Konzessionsvergabe direkt bei den Genehmigungsvergaben angesprochen.

Das Mineralrohstoffgesetz unterscheidet in §2 verschiedene Rohstoffgruppen:

1. Metallische Rohstoffe
2. Nichtmetallische Rohstoffe - Industrieminerale
3. Öl und Gas
4. Feste Energierohstoffe
5. Rohstoffe für weiterverarbeitete Baumaterialien (z.B. Beton und Zement) und Baurohstoffe
6. Edel- und Halbedelsteine
7. Bergbauabfälle

Laut §3 liegen alle Rohstoffe auf bulgarischem Gebiet und der dazu gehörenden Küstenzone in der Verfügung des Staates. Die einzige Ausnahme stellen die Baurohstoffe dar, insofern sie für Bautätigkeiten vor Ort genutzt und in Steinbrüchen bis maximal 10.000 Kubikmeter Materialgewinnung pro Jahr gewonnen werden. In diesem Fall liegt das Eigentumsrecht bei der Gemeinde. Laut §1 LMR erstreckt sich somit das Gesetz auf die angeführten Rohstoffe, jedoch nicht auf Forschungsarbeiten, Prospektion Gewinnung von Grundwasser, Sammlung von Steinen und Mineralen von der Oberfläche für nicht kommerzielle Zwecke und auf die alluviale Gewinnung von Gold und Meerwasserentsalzung. §5 LMR verdeutlicht die möglichen Genehmigungen:

- Prospektions- und/oder Explorationslizenz
- Prospektions- und/oder Explorationslizenz für Öl und Gas bzw. Rohstoffe am Kontinentalschelf
- Abbaukonzession

Die Zuständigkeit von Behörden wird bereits in §5 LMR kurz erwähnt und in §6 LMR und §7 LMR genauer erörtert. §7 LMR gibt mehrere zuständige Behörden an. Diese sind der Minister für Umwelt und Wasser, der Minister für Industrie, der Minister für Regionalentwicklung und öffentliche Arbeiten und der Vorstand des Energiekomitees. Jeder dieser Behörden hat einen klar festgelegten Aufgabenbereich.

5.7 Erteilung von Genehmigungen

Die Genehmigungs- und Konzessionsvergaben werden im zweiten großen Teil des Gesetzes erörtert. Es werden in diesem Buch nur die Grundzüge der Genehmigungs- bzw. Konzessionsvergabe besprochen. Zunächst werden auf einige allgemeinen Bestimmungen eingegangen. §23 LMR gibt an, dass eine natürliche oder rechtliche Person eine Genehmigung bzw. Konzession inne haben kann, wenn die nötigen technischen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem kann ein Gebiet mehrfach für Bergbautätigkeiten ausgewiesen sein, wenn es sich um eine zwei verschiedene Rohstoffkategorien handelt, die unterschiedlichen Arbeiten sich nicht gegenseitig behindern und alle Genehmigungs- und Konzessionsinhaber eingewilligt haben. §26 LMR besagt, dass für bestimmte Genehmigungen der Verteidigungsminister sein Einverständnis geben muss.

§28 LMR legt die Rechte für den Inhaber einer kombinierten Prospektions-Explorationsgenehmigung bzw. eines Explorationsberechtigten fest. Er darf alle nötigen Arbeiten für die Untersuchung nach der genehmigten Rohstoffgruppe, den Abbau von Rohstoffen für Untersuchungszwecke sowie die Anmeldung einer Entdeckung einer Lagerstätte und die Erteilung einer folgenden Gewinnungskonzession durchführen. Dies wird in §29 LMR näher erläutert. Beabsichtigt ein Explorationsberechtigter den Abbau der Lagerstätte, für welche seine Explorationsgenehmigung gültig war, so kann er unter Umständen direkt ohne wettbewerblicher Vergabe, eine Gewinnungskonzession erlangen. dazu muss die Lagerstätte von ihm registriert worden sein, ein nach §21 Entdeckungszertifikat existent sein und zumindest Antrag für eine Konzession vorhanden sein. Der Inhaber einer Explorations- und/oder Prospektionsgenehmigung muss alle Aktivitäten in Zusammenhang mit der gültigen bulgarischen Gesetzeslage durchführen, die zuständigen Behörden über die Ergebnisse der Arbeiten sowie über entdeckte Rohstoffe informieren. Das Material wird im nationalen Geofund gesammelt (§30 LMR). Eine Lizenz für Prospektion und/oder Exploration ist laut §31 LMR in der Regel drei Jahre gültig und kann maximal zweimal für je zwei Jahre verlängert werden. Bei einer Entdeckung einer Lagerstätte kann eine gesonderte Verlängerung für die Untersuchungen der Lagerstätte um ein Jahr beantragt werden. §32 LMR geht auf das Prospektions-/Explorationsgebiet ein. Diese darf 5.000 Quadratkilometer für Öl und Gas bzw. 20.000 Quadratkilometer für Öl und Gas am Kontinentalschelf. Für alle anderen Rohstoffgruppen ist §32 Abs.1Z2 LMR vorgesehen. In der englischen Übersetzung des Gesetzes findet sich jedoch keine Angabe über die Größe des Gebietes. Im Falle einer Erneuerung der Lizenz muss der Lizenzinhaber ein gewisses Gebiet rekultiviert der Endbestimmung überführen. Diese Prozedur muss vertraglich festgelegt sein. §39 LMR behandelt die Möglichkeiten zur Erlangung von Prospektions- und Explorationslizenzen. Dies kann durch eine wettbewerbliche Ausschreibung oder durch die eine direkte Vergabe geschehen. In letzten Falle wird in zwei nationalen Tageszeitungen der Antrag veröffentlicht. Gibt es nach einer Frist von einem Monat keinen weiteren Interessenten, kann eine Genehmigung erteilt werden.

Laut §33 LMR kann eine Abbaukonzession für eine Lagerstätte oder Teile dieser erteilt werden. Eine Konzession berechtigt den Inhaber zum Abbau der genehmigten Rohstoffgruppe und überträgt zudem die Verwertungspflicht über die entstehende Bergbauabfälle. Sollten in der Konzession weitere Bestimmungen über Exploration, Lagerung, Weiterverarbeitung und Transport bzw. Verkauf der produzierten Rohstoffe enthalten sein, ist er zu diesen zusätzlichen Konzessionsvertragsbestimmungen ebenso berechtigt. Ein Konzessionsinhaber muss wie ein Explorationsberechtigter alle Arbeiten laut geltenden Recht durchführen und alle geforderten Dokumente führen und vorweisen. Eine Konzession ist laut §36 LMR bis zu 35 Jahren gültig und kann, anders als bei anderen Konzessionen, um bis zu 15 Jahren verlängert werden. §37 LMR legt das Konzessionsgebiet fest. Diese hat die Größe der genehmigten Lagerstätten oder Lagerstättenteile. Eine Konzession kann durch ein wettbewerbliches Verfahren oder durch eine Umwandlung einer Explorationsgenehmigung in eine Konzession erlangt werden. Für die wettbewerbliche Erlangung gelten für alle Genehmigungen und Konzessionen die gleich Bestimmungen laut §§42 bis 50 LMR (wettbewerbliche Ausschreibung). Weiterhin regeln §§51 bis 57 LMR die direkte Erlangung von Genehmigungen. Auf diese Bestimmungen wird hier nicht näher eingegangen.

Laut §67 LMR kann ein Konzessionsvertrag bzw. eine Lizenz unter mehreren Umständen erlöschen. Der erwünschte Weg ist das Erlöschen der Lizenz- bzw. Konzessionsdauer. Bei einer Veränderung von Abbaubedingungen, welche die Durchführung der Arbeiten nicht mehr zulassen, kann der Vertrag bzw. die Lizenz vorläufig beendet werden. Weiterhin können auf gegenseitiges Einverständnis, durch einen Gerichtsbeschluss oder durch Bankrott oder Auflösung des Konzessions- bzw. Lizenzinhabers die jeweiligen Verträge, Lizenzen und Dokumente erlöschen. In jedem Falle muss eine Rekultivierung des Bergbaugebietes durchgeführt werden.

Teil 3 des Gesetzes behandelt den Umweltschutz und den verantwortungsvollen Umgang mit Rohstoffen. §80 LMR gibt an, dass die Außengrenzen eines Steinbruches oder eines Bergbaus an die Grenzen der Lagerstätte angepasst sein sollen. Zudem müssen laut §81 LMR mehrere Dokumente für jeden Betriebsstandort erstellt und geführt werden. Zu diesen zählen Kartenwerk, technische und sonstige relevante Daten, Registerauszug, sowie Dokumente über den Arbeits- und Gesundheitssicherheit der Arbeiter. Kapitel 3 des dritten Gesetzesteils behandelt Arbeitspläne. Es wird in generelle und in jährliche Pläne unterschieden (§82 LMR). Für jede Betriebsphase, beginnend mit der Prospektion bis hin zu Aufbereitung, müssen Pläne erstellt bzw. alle Schritte in diesen erwähnt werden. Diese Pläne obliegen ebenso dem Law on Environmental Protection und somit einem UVP-Verfahren. Die Pläne werden in Absprache mit dem Ministerium für Umwelt und Wasser erstellt. Laut §83 LMR muss ein Arbeitsplan Daten über den Umfang der Tätigkeiten samt technischen Anwendungen, Investitionen und Maßnahmen für Umwelt- und Arbeitsschutz enthalten. Dabei muss ein Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber folgende Pläne erstellen: Anwendungen von Methoden, welche die Auswirkungen auf die Umwelt verringern; optimaler Abbau der Reserven und bestmögliche Aufbereitung; Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Ablagerung von Aushubmaterial und Bergbauabfällen; Rekultivierungsmaßnahmen; Arbeitssicherheitsmaßnahmen. §86 LMR verpflichtet den Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Pläne zu verfassen, welcher an den vertragsverantwortlichen Minister übermittelt wird.

5.8 Behördliche Kontrollen und Strafen

In §§87 - 89 LMR werden die Art der Durchführung der Tätigkeiten beschrieben, um die Umwelt als gut wie möglich zu schützen. §90 LMR ergreift nun kontrollierende Maßnahmen. Das Ministerium für Umwelt und Wasser ist mit der Überwachung dieser Tätigkeiten betraut. Das Ministerium kann zu einer besseren Durchführung der Kontrollen externe Experten miteinbeziehen. §91 LMR räumt den kontrollierenden Instanzen genaue Rechte ein. So muss den kontrollierenden Organen ungehinderter Zutritt zu allen Anlagen und Ausrüstungsgegenstände gestattet werden, Proben dürfen genommen sowie Vorschreibungen erlassen werden. Durch einen schriftlichen Bescheid können Tätigkeiten ausgesetzt und Strafen verhängt werden. Der Minister für Umwelt und Wasser ist das Hauptorgan zur Kontrolle von Bergbautätigkeite; es können jedoch weiterhin andere relevante Ministerien in den Kontrolltätigkeiten eingebunden werden. Im bulgarischen Mineralrohstoffgesetz sind administrative Strafen festgelegt, welche für folgende Delikte angewandt werden (§§93 - 97 LMR):

- eine Person, welche ohne Genehmigung eine Bergbautätigkeit vollzieht; 5.000 bis 50.000 Lew (ca. 2.550 bis 25.500 Euro)
- eine Person, welche falsche Informationen an den geologischen Dienst oder Gefund bzw. andere zuständige Stellen stellt; 5.000 bis 50.000 Lew (ca. 2.550 bis 25.500 Euro)
- eine Person, welche der Informationspflicht nicht nachkommt; 2.000 bis 10.000 Lew (ca. 1.020 bis 5.100 Euro)
- eine Person, welche den Schutz der Erde und nachhaltiges Benutzen seiner Rohstoffe versäumt; 5.000 bis 50.000 Lew (ca. 2.550 bis 25.500 Euro)
- eine Person, dessen Tätigkeiten die Arbeitssicherheit gefährdet; 5.000 bis 50.000 Lew (ca. 2.550 bis 25.500 Euro)

Zudem können nach dem Law on Administrative Violations and Penalties weitere Strafen erhoben werden. Die genannten Strafmaße sind zudem bei mehreren Überschreitungen nicht definitiv und können wesentlich höher ausfallen.

[...]


[1] Siehe (Tiess, 2009)

[2] Im Laufe dieses Buches wird für den Begriff Verfassung die Abkürzung Vf eingeführt.

[3] Abgekürzt ML

[4] Siehe ebenso Law on Foreign Investment Promotion Agency of Bosnia and Herzegovina, §5.

Ende der Leseprobe aus 250 Seiten

Details

Titel
Investitionsrelevante Grundlagen zur Durchführung von Bergbautätigkeiten in Südost- und Osteuropa
Autor
Jahr
2009
Seiten
250
Katalognummer
V123067
ISBN (eBook)
9783640279937
ISBN (Buch)
9783640283538
Dateigröße
8213 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bergbau, Investitionen, Investitionsklima, Südeuropa, Osteuropa, Rohstoffe, Mineralrohstoffgesetz
Arbeit zitieren
Thomas Heise (Autor:in), 2009, Investitionsrelevante Grundlagen zur Durchführung von Bergbautätigkeiten in Südost- und Osteuropa, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123067

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