Ökonomische Analyse der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)


Seminararbeit, 2009

22 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Rechtliche Einordnung der Pendlerpauschale
2.1 Steuerrechtliche Neuregelung
2.2 Verfassungskonformität der Neuregelung

3. Ökonomische Analyse der Entfernungspauschale
3.1 Auswirkungen auf die Arbeitsplatzwahl
3.1.1 Entscheidungsfindung auf individueller Ebene
3.1.2 Entscheidungsfindung auf gesamtwirtschaftlicher Ebene
3.1.3 Einschränkung der Ergebnisse
3.2 Auswirkungen auf die Wohnortwahl
3.2.1 Grundmodell nach THÜNEN
3.2.2 Erweitertes THÜNEN-Modell
3.2.3 Einschränkung der Ergebnisse

4. Fazit

B. Literaturverzeichnis

C. Gesetzes- und Rechtsprechungsverzeichnis

D. Abbildungsverzeichnis

1. Einführung

Die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz abhängig Beschäftigter und Selbständiger wird von dem Begriff der Entfernungspauschale - im Volksmund auch Pendlerpauschale genannt - erfasst. Schon das preußische Oberverwaltungsgericht führte eine solche Pauschale mit der Argumentation ein, dass Fahrtkosten beruflich veranlasst seien, folglich abzugsfähig sein müssen.1 Durch das Steueränderungsgesetz2 wurde in Deutschland die bis dahin gültige Regelung, einen pauschalen Betrag von 30 Cent pro Kilometer von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, beschränkt. Demnach darf seit dem 1. Januar 2007 die Pauschale nicht wie bisher ab dem ersten, sondern erst ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden.3 Die teilweise Streichung wurde vom Gesetzgeber über den Konsolidierungsbedarf des Haushaltes und das Vorhaben des Steuervergünstigungsabbaus begründet.4

Wie umstritten die derzeitige Norm ist, zeigt sich daran, dass in der politischen Diskussion die Rede von der Rückkehr zur alten Regelung ist.5 Ein Widerstreit ist auch zwischen Juristen und Ökonomen entbrannt. Sie beschäftigen sich mit der Frage, ob Fahrtkosten zur Arbeitsstätte privater oder beruflichlicher Natur sind, was wiederum Folgewirkung auf die Abzugsfähigkeit hat.6 Nicht zuletzt haben

Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof Bedenken an der Verfassungskonformität der Neuregelung geäußert und den Fall an das Bundesverfassungsgericht übergeben, das Ende diesen Jahres entscheiden wird.7

Der folgende Beitrag stellt die Neuregelung der Entfernungspauschale dar und thematisiert ihre Verfassungskonformität. Die anschließende ökonomsiche Betrachtung stellt die Frage, welche gesamtwirtschaftlichen Wirkungen eine staatliche Subventionierung von Pendlerkosten mit sich bringt. Der Beitrag schließt mit einer Würdigung der Pendlerpauschale, die als Handlungsempfehlung zur grundsätzlichen Überarbeitung der Neuregelung verstanden werden kann.

2. Rechtliche Einordnung der Pendlerpauschale

2.1 Steuerrechtliche Neuregelung

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde das sogenanne „Werkstorprinzip“8 eingeführt. Diese Prinzipienänderung sieht vor, dass die Arbeit am Werktstor, also an der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers beginnt.9 Die Fahrten dorthin sind dem privaten Umfeld zuzurechnen und generell nicht mehr als Aufwendungen zur Erzielung des Erwerbseinkommens vom Bruttoverdienstabzugsfähig (§9 Abs.2 EstG10 ). Ab dem 21. Kilometer können 30 Cent je Entfernungskilometer wie Werbungskosten geltend gemacht werden.11 Die Qualifizierung als „Quasi-Werbungskosten“12 verrät folglich weniger über den Charakter, als über die steuerliche Behandlung. Sie werden also wie gewöhnliche Werbungskosten von dem zu versteuernden Bruttoeinkommen abgezogen.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte ist auch in Folge der neuen Regelung die einfache und kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Die Pauschale ist außerdem unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel absetzbar.13 Da die Anzahl der Berufspendler ist in den letzten Jahren stark angestiegen ist, ist die Pauschale für eine Vielzahl an Personen unmittelbar relevant.14 Die Neuregelung trifft sie jedoch in höchst unterschiedlicher Weise. Werden keine anderen Werbungskosten geltend gemacht, so greift die Pauschale bei Arbeitnehmern erst ab einer Entfernung von 12,80 km.15 Verursacht wird dies vom Arbeitnehmerpauschalbetrag gemäß §9a Abs.1 Nr.1a EstG, der eine belegfreien Abzug in Höhe von 920 € ermöglicht. Selbständige Pendler, sowie diejenigen, die die Werbungskostenpauschale durch anderwertige Aufwendungen voll ausschöpfen, sind hingegen ab dem ersten Kilometer betroffen. Die ungleichen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen werfen die Frage nach der Steuergerechtikeit der Neuregelung auf. Hierbei muss unterschieden werden zwischen der Pauschalisierung an sich und der neugeregelten Entfernungspauschale.

Eine Pauschalisierung an sich ist im Steuerrecht grundsätzlich zulässig, wenn gewichtige Gründe oder eine zu vernachlässigende Ungleichbehandlung aus ihr folgen. Die pauschale Steuererhebung ist generell nur möglich, wenn damit erhebliche Vereinfachungen der Steuerermittlung und des -nachweises einhergehen.16 Problematisch an der pauschalen Steuerermittlung ist jedoch, dass die Steuersubjekte weitgehend unabhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit belastet werden. Im Fall der Pendlerpauschale ist nur die zurückgelegte Distanz von Relevanz, die jedoch in der Regel keinen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit zulässt. Hohe und niedrige Einkommensbezieher werden somit unabhängig vom individuellen Steuersatz gleich behandelt.

In Folge der Neuregelung ist auch die Qualifizierung als Entfernungs pauschale kritisch zu sehen . Durch die bedingte Abzugsfähigkeit wird eine Ungleichbehandlung explizit gesetzlich verankert. Von einer Pauschale im engeren Sinne kann somit nicht mehr die Rede sein.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist eine Ungleichbandlung der Steuersubjekte sorgfältig zu prüfen, da das im Grundgesetz verankerte Gleichheitsgebot grundsätzlich eine Gleichbehandlung vorsieht.17 In Deutschland wird das Gleicheitsgebot in der Einkommensbesteuerung durch das Leistungsfähigkeitsprinzip gewährleistet. Es besagt, dass sich die Steuerlast des einzelnen Bürgers nach dessen wirtschaftlicher Möglichkeit, Zwangsabgaben erbringen zu können, richtet.18 Die Taxierung nach der Leistungsfähigekeit wiederum wird im Steuerrecht durch das Nettoprinzip konkretisiert. Die Grundidee des Prinzips ist, dass nur das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen als Besteuerungsgrundlage dienen kann.19

Das objektive Nettoprinzip besagt, dass diejenigen Aufwendungen absetzbar sein müssen, die der Steuerpflichtige zur Erzielung von Erwerbseinkommen machen musste. Die Objektivität kommt dadurch zustande, dass nur erwerbsbezogene Aufwendungen berücksichtigt werden.20 Übertragen auf die Fahrtkosten von Wohn- zu Arbeitsstätte hieße das, das diese als beruflich veranlasst zu sehen sind.

Die steuerrechtliche Argumentation führt an, dass bei Wegfall der Fahrten auch kein Einkommen erzielt werden könne die Fahrtkosten somit zwangsläufig sind.21 Dabei wird die Annahme getroffen, dass die Wohnortwahl der Arbeitsplatzwahl vorgelagert ist.22

Das subjektive Nettoprinzip geht noch einen Schritt weiter. Es sieht vor, dass der Steuerpflichtige auch jene private Aufwendungen steuerlich abziehen darf, die ihm zur Existenzsicherung unausweichlich sind.23 So dürfen beispielsweise Unterhaltszahlungen nach §10 Abs.1 Nr.1 EstG abgezogen werden. Damit wird gewährleistet, dass nur das tatsächlich verfügbare Einkommen besteuert wird. „Leistungsfähigkeit entsteht also erst, nachdem der Einkommensbezieher seine Erwerbsvoraussetzungen geschaffen und seine zwangsläufigen Daseinsvorausset- zungen finanziell gesichert hat.“24

Kritiker sehen in der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrtkosten einen Verstoß gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip.25 Demnach ist das erste- re dadurch verletzt, dass die zwangsläufigen beruflichen Aufwendungen nur noch begrenzt geltend gemacht werden können. Das subjektive Nettoprinzip wird durch die Neuregelung der Pendlerpauschale nicht gewahrt, da in bestimmten Fällen das Existenzminimum besteuert wird.26 Steuerrechtler befürworten die Abzugsfähigkeit ab dem ersten Kilometer, damit das objektive und subjektive Nettoprinzip gewahrt wird. Das zuvor erwähnte Gleichheitsgebot bildet auch die Basis der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelung der Entfernungspauschale.

2.2 Verfassungskonformität der Neuregelung

Während Steuerrechtler folglich die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten anhand des Nettoprinzips beurteilen, prüfen Verfassungsrechtler deren Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Ein möglicher Verstoss gegen den zentralen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG ergibt sich daraus, dass Pendler mit je nach Fahrtstrecke ungleich behandelt werden. Da ein Abzug erst ab dem 21. Kilometer möglich ist, können folglich unterhalb von 20 Kilometern keine Fahrtkosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Zwar liegt insofern nur eine Gleichbehandlung hinsichtlich der ersten 20 Kilometer vor, jedoch sind weitere Bedingungen an das Gleichheitsgebot zu stellen.27 Ergänzt wird der Gleichheitsgrundsatz durch das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Prinzip der Folgerichtigkeit. Es besagt, dass Ausnahmen von getroffenen Grundsatzentscheidungen - wie der des Werkstorprinzips - einen besonderen, sachlich gerechtfertigten Grund benötigen.28 Eine solche Entscheidung muss somit für alle Adressaten und nicht nur für einen Teil Geltung haben.29 Der von der Bundesregierung angebrachte Zweck der Haushaltskonsolidierung kann jedoch nicht als hinreichend angesehen werden, da dieser mit jeder Steuererhebung einhergeht.30 Die Neuregelung der Pendlerpauschale könnte folglich einen Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem Prinzip der Folgerichtigkeit darstellen.

Ebenfalls könnte durch die Einkommensteueränderung der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG gefährdet sein.31 Sind die Eheleute an unterschiedlichen Orten berufstätig und lässt sich durch einen Umzug die Gesamtdistanz beider nicht minieren, so ist die Wohnortwahl nicht als privat veranlasst anzusehen. Vielmehr sind die Ehepartner gezwungen, sofern sie den gemeinsamen Wohnort nicht aufgeben, entsprechende Fahrtstrecken in Kauf zu nehmen. „Der Gesetzgeber muss […] Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten […] einzugreifen.“32. Jedoch stellt eine Entfernungspauschale gerade einen solchen massiven Eingriff dar. Auch in diesem Fall ist die Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zumindest fraglich. Die Verfassungskonformität der Neuregelung der Entfernungspauschale wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft.33

3. Ökonomische Analyse der Entfernungspauschale

Die ökonomische Sichtweise vollzieht eine Loslösung von steuerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken und untersucht die gesamtwirtschaftlichen Effizienzwirkungen der Entfernungspauschale. Hierbei soll der wirtschaftliche Zweck der Pauschale hinterfragt und gewürdigt werden. Betrachtet wird der allgemeine Fall der erstmaligen Einführung einer Entfernungspauschale. Da sich die Wegstrecke durch die Distanz zwischen regelmäßigem Arbeitsplatz und ständigem Wohnort ergibt, werden im Folgenden die Auswirkungen der Pauschale auf die Arbeitsplatz- und Wohnortwahl untersucht.34

3.1 Auswirkungen auf die Arbeitsplatzwahl

3.1.1 Entscheidungsfindung auf individueller Ebene

Die Annahme, die Wohnortwahl sei der Arbeitsplatzwahl vorgelagert, wurde schon im Rahmen der steuerrechtlichen Einordnung getroffen. Es wird nun betrachtet, unter welchen Bedingungen ein Wechsel des Arbeitsplatzes bei gegebenem Wohnort erfolgt. Die Entscheidungbasis hierfür ist ein individuelles Kalkül. Es wird somit angenommen, dass ein Arbeitnehmer einen Lohnvorteil durch eine Arbeitsstelle erreichen kann, die weiter entfernt als die bisherige ist. Gleichzeitig sei dieses Pendeln mit Fahrtkosten verbunden, die vom Individuum im Falle der Nichtabzugsfähigkeit in voller Höhe zu tragen sind (Vollfahrtkosten) oder nur zu dem Betrag, der verbleibt, wenn die Fahrtkosten von der steuerlichen Einkommensbemessungsgrundlage abgezogen werden können (Teilfahrtkosten). Übersteigt der Lohnvorteil nach Steuern - der Nettolohnvorteil - die nicht abzugsfähigen Vollfahrtkosten, so ist der Arbeitsplatzwechsel vorteilhaft. Der Nettolohn ist deshalb relevant, da die Entscheidung auf Ebene des Individuums, also aus der Nachsteuerperspektive erfolgen muss. Unterschreitet der Nettolohnvorteil jedoch letztere, so wird kein Wechsel des Arbeitsplatzes stattfinden. Durch Einführung einer Pendlerpauschale sind die Fahrtkosten steuerlich abzugsfähig und werden folglich nur noch zu einem Teil in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Ist der Nettolohnvorteil höher als die Teilfahrtkosten, so wird der Arbeitsplatzwechsel erwogen und vice versa. Eine Übersicht der dargestellten Konstellationen bietet folgende Tabelle:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Arbeitsplatzwahl in Abhängigkeit von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten

Durch die Einführung der Pendlerpauschale wird die Hürde den Arbeitsplatz wegen hoher Fahrtkosten nicht zu wechseln gesenkt. Folglich sind Individuuen bei steuerlicher Abzugsfähigkeit eher geneigt weitere Wege in Kauf zu nehmen, als bei Nichtabzugsfähigkeit. So ist es denkbar, dass der Arbeitsplatzwechsel erst durch die Einführung der Abzugsfähigkeit selbst erfolgt. Dies ist dann der Fall wenn vor dem Wechsel der Nettolohnvorteil geringer als die Vollfahrtkosten ist, jedoch höher als die nun durch den Abzug vermindernten Teil-Fahrtkosten.

3.1.2 Entscheidungsfindung auf gesamtwirtschaftlicher Ebene

Während die Betroffenen wie gezeigt individuell-rationalem Kalküle zu Grunde legen, sollte der Staat bei der Steuererhebung auf eine kollektive Sichtweise zurückgreifen und die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen prüfen. Das Pendeln ist zum einen ein volkswirtschaftliche Nutzen, ist zugleich aber auch mit Kosten verbunden.

Volkswirtschaftliche Kosten entstehen beispielsweise dann, wenn durch hohe Verkehrsaufkommen, Abgasemissionen oder Lärmbelastung negative externe Effekte entstehen. Die Tatsache, dass das Pendeln gesamtwirtschaftliche Kosten verursacht würde sogar für eine Besteuerung des Pendels sprechen. Hierzu gibt es jedoch zielgenauere Instrumente wie die Kfz- oder Mineralölsteuer, die nicht einseitig die Pendler, sondern alle Verursacher der negativen spill-over-Effekte belastet.35

Ebenfalls müssen die Opportunitätskosten der Pendler, folglich die Zeit die sie für die Fahrten aufwenden, mit in die Betrachtung einbezogen werden. Generell zeigt sich, dass Arbeitnehmer die Fahrtzeit wie ihre Freizeit, also mit dem Nettolohn bewerten. Sofern die Fahrtzeit die Arbeitszeit verkürzt, muss sie volkswirtschaftlich gesehen jedoch mit dem Bruttolohn bewertet werden, da sich Produktivitätsminderung in Höhe des Bruttolohns ergibt. Durch die Unterbewertung neigt das Individuum tendenziell dazu, zu weite Fahrten in Kauf zu nehmen und somit eine gesamtwirtschaftlich nachteilhafte Entscheidung zu fällen. Der zu geringe Ansatz der Freizeitkosten könnte durch eine Besteuerung von Komplementärgütern der Freizeit kompensiert werden.36

Auch wenn Fahrtzeit die Arbeitszeit nicht beeinflusst, so muss trotz alledem beachtet werden, dass eine weite und anstrengende Anfahrt die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und somit seine Produktivität mindern kann. Im Ergebnis könnte die Bruttolohnproduktivität durch die Anfahrt verringert werden.37

Volkswirtschaftlicher Nutzen entsteht hautptsächlich durch den Lohnvorteil des Arbeitnehmers; eine Bruttolohnmehrung führt in der Regel sowohl bei den Arbeitnehmern zu einer Nettolohnmehrung, als auch beim Staat zu steigenden Steuereinnahmen.38 Das bedeutet, dass neben dem Pendler selbst auch der Staat von einer Einkommensmaximierung profitiert. Deshalb wird im folgenden nicht wie bisher vom Nettolohn- sondern vom Bruttolohnvorteil ausgegangen. Nur dieser drückt den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Pendlerpauschale aus. Ebenfalls werden nicht mehr die indivuellen, sondern die volkswirtschaftlichen Wegekosten als Vergleichsmaßstab herangezogen. Überschreitet der durch das Pendeln erreichte Bruttovorteil die damit verbundenen gesamtwirtschaftlichen Fahrtkosten, so ist die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zu begrüßen, da durch sie wirtschaftlich vorteilhaftes Verhalten gefördert wird. Umgekehrt jedoch induziert die Pendlerpauschale ökonomisch unzweckmäßiges Verhalten, sofern die gesamtwirtschaftlichen Pendelkosten die erzielbaren Bruttolohnerhöhung unterschreiten. Die Fahrtkosten sind steuerlich abzugsfähig, obwohl aus dieser Subvention keine positiven gesamtwirtschaftlichen Signale zu erwarten sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gegenüberstellung von gesamtwirtschaftlichen Fahrtkosten und Bruttolohnvorteil

Die gewonnenen Erkenntnisse über individuelle und gesamtwirtschaftliche Fahrtkosten können nun zusammengeführt werden. Übersteigen die gesamtwirtschaflichen Fahrtkosten den Nettolohnvorteil, ist dieser wiederum größer als die privaten Fahrtkosten, so ist die Abzugsfähigkeit unvorteilhaft, da für das Individuum eine Vorteilhaftigkeit des Arbeitsplatzwechsels suggeriert wird, sich ingesamt jedoch eine Wohlfahrtsminderung ergibt. In diesem Fall führt also die steuerliche Verzerrung der Arbeitsplatzentscheidung auch gesamtwirtschaftlich zu nicht wünschenswerten Einbußen. Eine Pendlerpauschale sollte somit aus steuerpolitischer Sicht nicht gewährt werden. Jedoch ist auch die Konstellation denkbar, in der die Absetzbarkeit von Pendelkosten vorteilhaft ist. Wenn die gesamtwirtschaftlichen den individuelle Fahrtkosten entsprechen oder sogar geringer sind, kann ohne Bedenken eine Entscheidung für oder wider den Arbeitsplatzwechsel aufgrund der individuellen Fahrtkosten getroffen werden. Die folgende Übersicht fasst die Ergebnisse zusammen.39

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Gegenüberstellung von gesamtwirtschaftlichen und individuellen Fahrtkosten

3.1.3 Einschränkung der Ergebnisse

Die Ausführungen zur Arbeitsplatzwahl sind durch eine starke Abstraktion und Vereinfachung geprägt. In der Realität ist die Arbeitsplatzwahl keineswegs der Wohnortwahl stets nachgelagert. So kann gerade eine neue Arbeitsstelle der Auslöser für einen Umzug sein. Die Kombination von Arbeits- und Wohnort ergibt sich somit aus einer Vielzahl an Faktoren.40 Die Entscheidung für einen Arbeitsplatz ist nicht allein an die Fahrtkosten und den Lohnvorteil gebunden, sondern kann zum Beispiel von den sozialen Kontakten, der Infrastruktur des Arbeitsortes oder den Weiterbildungsmöglichkeiten im Unternehmen abhängen. Die vorgenommene Vereinfachung der Entscheidungssituation war wegen der hohen Komplexität und geringen Messbarkeit der Entscheidungsparameter notwendig. Die gesamtwirtschaftlichen Fahrtkosten können zwar meist auch nur näherungsweise bestimmt werden, geben jedoch Aufschluss auf die Vorteilhaftigkeit der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten. Wie sich das Individuum letztendlich entscheidet, kann folglich nicht vorhergesagt werden. Der dargestellte Lösungsvorschlag kann nur eine Aussage darüber treffen, wie es sich aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive verhalten sollte.

3.2 Auswirkungen auf die Wohnortwahl

3.2.1 Grundmodell nach THÜNEN

Zwar können die Erkenntnisse der Arbeitsplatzwahl analog auf die Wohnortwahl übertragen werden, ihr Aussagegehalt und der Erkenntnisgewinn wären jedoch limitiert.41 Der Fokus sei nun weniger auf die Bedingungen, sondern vielmehr die Auswirkungen auf den Arbeits- und Wohnungsmarkt bei Einführung einer Pendlerpauschale gerichtet. Hierzu wird auf Erkenntnisse zurückgegriffen, die auf Johann Heinrich von THÜNEN zurückgehen. Schon vor rund 175 Jahren untersuchte der Agrarwissenschaftlicher die Standortvorteile landwirtschaftlicher Produkte in Abhängigkeit vom Stadtzentrum. In seinem Werk „Der isolierte Staat“42 geht THÜNEN davon aus, dass alle agrarwirtschaftlichen Produkte in ein gegebenes Zentrum transportiert werden müssen. Um das Zentrum herum ergeben sich die sogenannten THÜNEN’schen Ringe in Form von konzentrischen Zonen, innerhalb derer ein bestimmtes Gut produziert wird. Dabei nimmt THÜNEN die qualitative und quantitative Homogenität der Fläche, das rationale Verhalten der Bodenbesitzer und die Nichtexistenz von Skalenvorteilen und externen Effekten an.43

Im Grundmodell geht THÜNEN von zwei Produzenten von landwirtschaftlichen

Gütern aus. Der eine stellt Gemüse, der andere Getreide her. Nach dem THÜNEN- Modell wird Gemüse wegen des hohen Gewichts und der damit verbundenen Transportkosten eher in zentrumsnahen Gebieten angebaut. Darüber hinaus ist der Ertrag pro Flächeneinheit, die sogennante Bodenrente bei Gemüse höher als bei Roggen.44 Die Felder in weiter entfernten Regionen werden wegen der geringeren Transportkosten und Bodenrente mit Roggen bewirtschaftet. Im Ergebnis werden die für beide Güter aufzubringenden Transportkosten minimiert. Es handelt sich folglich auch um eine gesamtwirtschaftlich effiziente Lösung.45

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Übertragung des THÜNEN-Modells auf die Entfernungspauschale

Die Erkenntnisse THÜNENs lassen sich auf die heutige Entfernungspauschale übertragen.46 Die Aussage des THÜNEN-Modells, dass die Mietkosten abhängig sind von der Entfernung vom Zentrum und somit von den Transportkosten, kann auch anhand des Einproduktfalls dargestellt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird deshalb auf eine lohndifferenzierte Betrachtung47 verzichtet.

Dabei sei das Zentrum d0 der Ort, an dem sich die Arbeitsstätte aller Pendler befindet; gemäß dem Modell wird das Individuum seinen Wohnort innerhalb des Einzugsbereiches (d0-d1) wählen. Das Wohnen nah am Zentrum ist teurer als in den Vorstadtbereichen, gleichzeitig sind die Transportkosten wegen der geringeren Entfernung geringer. Umgekehrt ist Wohnraum in den umliegenden ländlichen Gebieten meist günstiger, jedoch mit höheren Wegekosten verbunden.

Wohn- und Fahrtkosten lassen sich annahmegemäß proportional substituiieren.

Die Wohnkosten umfassen dabei nicht nur Miete, sondern auch Hauseigentum, da Kaufpreiszahlung für Immobilien als zyklische Mietzahlungen betrachtet werden können. Die Fahrtkosten umfassen die monetären Ausgaben die durch das entsprechende Beförderungsmittel verursacht werden. Aus der jeweiligen Kombination aus Wohn- und Fahrtkosten resultieren die personenspezifischen Standortkosten.

Die zentrale Erkenntnis des Grundmodells ist diejenige, dass die Wegekosten nicht beruflich bedingt sind. Jede Kombination von Fahrtkosten und Wohnkosten, die den Individuuen den gleichen Nutzen stiftet, lässt die Standortkosten für alle y0 betragen. Das Wohnen in Zentrumsnähe ist aus Kostengesichtspunkten folglich nicht vorteilhafter als in weiter entfernten Gebieten. Indifferenz bedeutet nur ein Nutzen-, nicht jedoch Präferenzgleichgewicht. Die Wohnortwahl wird somit nach Kriterien getroffen, die den jeweiligen Zielvorstellungen bestmöglichst Rechnung tragen. Hierzu zählen neben den Fahrt- und Wohnkosten auch die örtliche Infrastruktur oder die landschaftliche Umgebung. Die Wohnortentscheidung ist somit stets privater Natur. Damit widerspricht das THÜNEN-Modell der steuerrechtlichen Argumentation, dass die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte beruflich bedingt sind und somit abzugsfähig sein müssen.48

Das THÜNEN-Modell zeigt auch, dass bei Existenz der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten in der Konsequenz auch die Mietkosten steuerlich berücksichtigt werden müssten, da durch einen Umzug weite Entfernungen überwunden werden können. Die Bestimmung des beruflich bedingten Anteils der Miete würde jedoch aufgrund der unterschiedlichen regionalen Miethöhen, der Lage und Austattungen der Wohnungen an dem hohen Ermittlungsaufwand scheitern. Eine stringente steuerrechtliche Ausgestaltung hätte somit die Nicht-Abzugsfähigkeit von Mietkosten und Fahrtkosten zugleich zur Folge.49

3.2.2 Erweitertes THÜNEN-Modell

Das Grundmodell nach THÜNEN kann erweitert werden und verdeutlicht dann den Effekt der Einführung einer Entfernungspauschale.50 Aus Gründen der Komplexitätsreduzierung sei hier der generelle Fall der Existenz einer Pendlerpauschale betrachtet, also der Einrichtung der erstmaligen Abzugsfähigkeit. Auf die Differenzierung nach Fahrtstrecken wird verzichtet.

Das erweiterte THÜNEN Modell greift auf das vorgestellte Grundmodell zurück. Das Zentrum hat auch ohne Entfernungspauschale den Einzugsbereich (do-d1). Durch die Einführung der Entfernungspauschale in Höhe von y1-y0 ergeben sich folgende Effekte. Zunächst wird es durch die sinkenden Transportkosten auch für weiter entfernte Personen attraktiv im Zentrum zu arbeiten.51 Durch die Pendlerpauschale wird der Einzugsbereich um diese Personen erweitert (Strecke d1-d2). In einem zweiten Effekt werden gleichzeitig die Standortkosten reduziert (Strecke y1-y0) und zwar genau in Höhe des Subventionsbetrages. Beide Effekte führen dazu, dass sich Wohn- und Fahrtkosten neu aufteilen. Letztere sinken in Folge der Entfernungspauschale, da sie nun steuerlich abzugsfähig sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Erweiterung des THÜNEN-Modells

Die Wohnkosten hingegen sinken nur in Zentrumsnähe (Strecke d0-γ). Der Standortvorteil „Zentrumsnähe“ wurde durch die Ausweitung des Einzugsgebietes abgewertet. Zeitgleich steigen die Mieten im Bereich γ-d2 an. Die Attraktivität im zusätzlichen Einzugsbereich zu wohnen steigt, da sich auch die Inkaufnahme von weiteren Fahrten ins Zentrum durch die steuerliche Abzugsfähigkeit lohnt. Die Mieten steigen sowohl für die Pendler, die schon vor der Pendlerpauschale im Einzugsbereich des Zentrums gewohnt haben (γ-d1), als auch für diejenigen, die erst durch die Abzugsfähigkeit hinzukommen (d1-d2).

Auch auf das Arbeitseinkommen wirkt die Einführung der Pendlerpauschale. Die Löhne sinken für alle Pendler je nach Lohnelastizität durch das gesteigerte Arbeitsangebot, das durch die bestehenden und zusätzlichen Pendler gestellt wird.52 Der Grund der sinkenden Mieten in unmittelbarer Zentrumsnähe, illustriert über die Strecke d0-γ, liegt somit auch darin, dass die Lohneinbuße den zu erwartenden Steuervorteil überschreitet. Umgekehrt steigen die Mieten im Bereich γ-d2 an, hier wirkt sich die Lohneinbuße geringer als der Steuervorteil aus. Für Pendler, die genau im Schnittpunkt γ wohnen, gleicht sich der Vorteil durch die Pendlerpauschale und die Lohnnachteil aus. Das erweiterete THÜNEN-Modell zeigt, dass die Entfernungspauschale auch eine Subventionierung der Haus- und Bodenbesitzer darstellt. Diese profitieren (Strecke γ-d2) durch die steigenden Wohnungspreise. Negativ betroffen hingegen sind Personen, die nicht pendeln und zur Miete wohnen, da diese durch die höheren Mieten belastet werden.53

3.2.3 Einschränkung der Ergebnisse

Der ursprüngliche Anwendungbereich des THÜNEN-Modells waren landwirtschaftliche Problemstellungen. Jedoch lässt es sich problemlos erweitern und auf andere Fragestellungen applizieren.54 Dennoch hängt die Wohnortwahl in der Realität von weit mehr Faktoren ab. Hierzu zählen beispielsweise die Infrastruktur oder die sozialen Kontakte am Wohnort. Zweifelsohne sind Miet- und Fahrtkosten als entscheidende Paramater anzusehen. Die Annahme, dass sich Fahrtkosten und Mietkosten substituieren lassen, wird jedoch nur selten zutreffen.

So sind beispielsweise die Immobilienpreise regional höchst unterschiedlich. Die These, dass Pendler stets ins Zentrum pendeln widerspricht dem häufigen Fall, dass Gewerbegebiete meist außerhalb des Stadtkerns liegen.

4. Fazit

Die vom deutschen Gesetzgeber angeführte Argumentation zur partiellen Streichung der Entfernungspauschale kann nicht überzeugen. Zwar sind Haushaltskonsolidierung und Steuervergünstigungsabbau ohne Zweifel ertrebenswerte Ziele, jedoch sollten diese nicht ohne eine gründliche Prüfung der Wirkungen einer solchen Einkommenssteueränderung verfolgt werden.

Die Analyse der Entfernungspauschale hat gezeigt, das sowohl aus juristischer, als auch aus ökonomischher Sicht berechtigte Zweifel an der Zweckmäßigkeit der aktuellen Fassung der Pauschale angebracht sind. Die steuerrechtliche Argumentation stützt sich hauptsächlich auf das Nettoprinzip und fordert die grundsätzliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten, da diese beruflich bedingt seien, demnach würden Steuerrechtler eine Rückkehr zur Abzugsfähigkeit ab dem ersten Kilometer befürworten.

Während der verfassungsrechtlichen Betrachtung wurde deutlich, dass neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot auch der Schutz von Ehe und Familie durch die Neuregelung verletzt sein könnte. Wie das Verfassungsgericht in dem derzeitig anhängigen Verfahren entscheiden wird, ist noch ungewiss. Jedoch wäre es nicht das erste Mal, dass die Rechtsprechung den Gesetzgeber in die Schranken weist.55

Die ökonomische Analyse zeigte, dass die Entfernungspauschale dann verzerrende Wirkungen auf die Arbeitsplatzwahl haben kann, wenn die gesamtwirtschaftlichen die individuellen Fahrtkosten überschreitet. Die verzerrende Wirkung besteht darin, dass der Arbeitnehmer einen vermeintlich vorteilhaften Arbeitsplatzwechsel erwägt, der gesamtwirtschaftlich jedoch nicht vorteilhaft ist.

Im Rahmen des THÜNEN Modells wurde darüber hinaus ersichtlich, dass auch der Wohnort in der Regel indivuell gewählt wird. Ebenfalls konnte herausgearbeitet werden, dass bei konsequenter steuerlicher Ausgestaltung auch die Wohnkosten steuerlich abzugsfähig sein müssten. Gerade bei letzteren ist die Abgrenzung zwischen Kosten der privaten Lebensführung und beruflich bedingten Werbungskosten jedoch schwer. Der Staat kann und sollte sich nicht in den Lebensführung der Bürger einmischen, in dem er versucht, den teils privat und teils beruflichen bedingten Kostenblick aufzuschlüsseln.56

Weitere Folgen einer Pauschale laut THÜNEN-Modell sind steigende Bodenpreise und sinkende Löhne. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist aus ökonomischer Sicht wegen marktverzerrender Wirkungen somit nicht wünschenswert.57

Auch wenn die Entfernungspauschale in individuellen Sicht hilfreich sein mag, beispielsweise für Pendler, die in strukturschwachen Regionen Ostdeutschlands wohnen58, so steht der Steuerentlastung kein wesentlicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen gegenüber. In der Konsequenz sollte die Entfernungspauschale gänzlich gestrichen werden.

Eine Überarbeitung der Neuregelung ist erst zu erwarten, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Urteil über die Verfassungskonformität der derzeitigen Pauschale gefällt hat. Eine Rückkehr des Gesetzgebers zur Abzugsfähigkeit ab dem ersten Kilometer ist somit durchaus denkbar.

Die aus ökonomischer Sicht wünschenswerte vollstände Streichung könnte nach dem Urteil durch eine schrittweise Kürzung des Pauschalbetrages umgesetzt werden. Dies würde den Betroffenen eine Anpassung an die neuen Regelungen zu erlauben. Die Kürzung der Pauschale würde im Gegensatz zur teilweisen Streichung die Verfassungsmäßigkeit nicht gefährden. Zur Abfederung der zusätzlichen Steuerlast könnte eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschalbetrages erwogen werden.59

Literaturverzeichnis

Birk, Dieter (2007), Steuerrecht, Müller Verlag, Heidelberg; 10., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, S.51-55.

Brand, Franziska, von Massow, Friedrich (2007), Die Entfernungspauschale und die aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte, Deutscher Bundestag - Aktueller Begriff, Wissenschaftliche Dienste, Nr.57/07, 02.11.2007, S.1-2.

Bundesministerium der Finanzen (Hrsg., 2006), Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007, AZ: IV C 5 - S 2351 - 60/06, 12/2006, S.1-10.

Bundesministerium der Justiz (Hrsg., 2006), Steueränderungsgesetz 2007, Teil 1 Nr.35, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Bonn, 2006, S.1652-58.

Deutscher Bundestag (Hrsg., 2006), Entwurf eines Steuerungsänderungsgeset- zes 2007, BT-Drucksache 16/1545, 18.05.2006, Heenemann, Berlin, S.1-20.

Dickertmann, Dietrich, Gelbhaar, Siegfried (2000), Eine Einführung in die Institutionen, Instrumente undökonomischen Ziel deröffentlichen Finanzwirt- schaft, Neue Wirtschaftsbriefe und Herne Verlag, Berlin, 2000, S.224f.

Donges, Juergen B. et al. (2008), Gegen die Neubelebung der Entfernungspauschale, in: Argumente zu Marktwirtschaft und Politik, Stiftung Marktwirtschaft, Nr. 102, Mai 2008, S.1-8.

Eekhoff, Johann (2007), Die Pendlerpauschale verändert auch die Wohnkosten, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.), 21.09.2007, Nr. 220, S.45.

Felder, Joachim (2004), T H Ü NEN und die Entfernungspauschale, in: Wirtschaft- swissenschaftliches Studium (WiSt), 33. Jahrgang, Heft Nr. 4, 2004, S. 237-239.

Haas, Anette, Hamann, Silke (2008), Pendeln - ein zunehmender Trend,vor allem bei Hochqualifizierten, in: Aktuelle Analysen und Kommentare aus dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), 6/2008, S.1-8.

Kanzler, Hans-Joachim (2007), Kürzung der Pendlerpauschale ernstlich zwei- felhaft, in: Neue Wirtschafts-Briefe (NWB), Nr.38, 17.09.2007, S.3311-3313.

Krause-Junk, Gerold (2007), Ein Dauerbrenner der Steuerpolitik: Die Pendler pauschale, in: Wirtschaftsdienst, Hamburg, Vol. 87 Nr. 11, 9.12.2007, S.725-727.

Lenk, Werner (2006), Abschaffung der Pendlerpauschale verfassungswidrig?, in: Betriebs-Berater, 61. Jahrgang, Heft 24, 12. Juni 2006, S.1305-1307.

Obermair, Stefan (2007), Umsatzsteuerliche Folgen für Fahrten zwischen Woh- nung und Betriebsstätte, in: Neue Wirtschafts-Briefe (NWB), Nr. 15, 10.04.2007, S.6867.

Pütz, Thomas (2006), Wo greift künftig noch die Entfernungspauschale?, in: Informationen aus der Forschung des BBR - Nr. 3/Juni 2006, S.3.

Schäfers, Mandred (2008), Immer mehr Stimmen für alte Pendlerpauschale, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.), 18.07.2008, Nr. 166, S. 11.

Schnabl, Daniel (2007), Das Schicksal der Pendlerpauschale - wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?, URL: http://www.jurawelt.com/aufsaetze/steuerr/282550, Stand: 01.07.2008, S.1-4.

Stenken, Rolf (2002), Die Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalierung am Beispiel der Entfernungspauschale, Dissertation, Tenea, Band 9, 2002, S.1-295.

Suntum, Ulrich van (1980), Die T H Ü NEN 'schen Ringe, in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 9.Jahrgang, Heft 8, 1980, S.383ff.

THÜNEN, Johann Heinreich von (1826), Der isolierte Staat in Beziehung auf Landwirtschaft und Nationalökonomie, Perthes Verlag, Hamburg, 1826.

Tipke, Klaus (2007), Das Nettoprinzip - Angriff und Abwehr, dargestellt am Bei- spiel des Werkstorprinzips, in: Betriebs-Berater 2007, Heft 28/29, S. 1525-1532.

Wesselbaum-Neugebauer, Claudia (2004), Die Entfernungspauschale - Subvention oder Werbungskosten?, in: Finanz-Rundschau, 7/2004, S. 385-393.

Wieland, Joachim (2006), Verfassungsfragen der geplanten Streichung der Pendlerpauschale im Einkommensteuerrecht, Rechtsgutachten für die HansBöckler-Stiftung, Oktober 2006, S.2-30.

Gesetzes- und Rechtssprechungsverzeichnis

Einkommensteuerrecht (2008)

Einkommensteuerrecht (2008), 22.Auflage, 2008, Beck Verlag.

Grundgesetz (2007)

Grundgesetz (2007), 41.Auflage, 2007, Beck Verlag.

Bundesverfassungsgericht (2008)

BVerfG, 2 BvL 1/06 vom 13.2.2008, Absatz-Nr. (1-147),

URL: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20080213_2bvl000106.html

Bundesverfassungsgericht (2006)

BVerfG, 1 BvL 10/02 vom 7.11.2006, Absatz-Nr. (1 - 204),

URL: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20061107_1bvl001002.html

Finanzgericht Saarland (2007)

FG Saarbrücken, 2 K 2442/06 vom 22.03.2007,

URL:http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi- bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=1284

Bundesverfassungsgericht (2002)

BverG, 2 BvR 400/98 vom 4.12.2002, Absatz-Nr. (1-75),

URL: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20021204_2bvr040098.html

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:

Die Arbeitsplatzwahl in Abhängigkeit von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten, Quelle: eigene Darstellung, basierend auf Donges, Juergen B. et al. (2008) S.4ff.

Abbildung 2:

Gegenüberstellung von gesamtwirtschaftlichen Fahrtkosten und Bruttolohnvorteil, Quelle: eigene Darstellung, basierend auf Donges, Juergen B. et al. (2008) S.4ff.

Abbildung 3:

Gegenüberstellung von gesamtwirtschaftlichen und individuellen Fahrtkosten, Quelle: eigene Darstellung.

Abbildung 4:

Ü bertragung des TH Ü NEN-Modells auf die Entfernungspauschale, Quelle: eigene Darstellung, basierend auf Felder, Joachim (2004), S.238.

Abbildung 5:

Erweiterung des TH Ü NEN-Modells, Quelle: eigene Darstellung, basierend auf Felder, Joachim (2004), S.239.

[...]


1 Vgl. Tipke, Klaus (2007), S.1525ff.

2 Vgl. Bundesministerium der Justiz (2006), S.1652-58.

3 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006), S.1ff.

4 Vgl. Deutscher Bundestag (2006), S.8.

5 Vgl. Schäfers, Manfred (2008), S.11.

6 Vgl. Krause-Junk, Gerold (2007), S.725.

7 Vgl. Kanzler, Hans-Joachim (2007), S.3311f.

8 Vgl. Brand, Franziska et al. (2007), S.1.

9 Vgl. Obermair, Stefan (2007), S.6867.

10 Einkommenssteuerrecht (2008).

11 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006), S.1.

12 Eine Beibehaltung als Werbungskosten würde dem Werkstorprinzip entgegenlaufen.

13 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2006), S.2f.

14 Vgl. Haas, Anette, Hamann, Silke (2008), S.2.

15 Berechnung: Kritische Entfernung:=920/(0,30*240)=12,7 Annahme: 240 Arbeitstage, Vollzeit. 2

16 Vgl. Stenken, Ulf (2002), S.7-10.

17 Vgl. Wieland, Joachim (2006), S.2.

18 Vgl. Dickertmann, Dietrich, Gelbhaar, Siegfried (2000), S.224f.

19 Vgl. Wieland, Joachim (2006), S.11ff.

20 Vgl. Stenken, Ulf (2002), S.64ff.

21 Vgl. Eekhoff, Johann (2007), S.45.

22 Vgl. Krause-Junk, Gerold (2007), S.726.

23 Vgl. Lenk, Werner (2006), S.1306f.

24 Vgl. Birk, Dieter (2004), S.49f..

25 Vgl. Lenk, Werner (2006), S.1306ff.

26 Vgl. Stenken, Ulf (2002), S.68-75 und Birk, Dieter (2004), S.52. 4

27 Vgl. Schnabl, Daniel (2007), S.2.

28 Bundesverfassungsgericht (2002).

29 Vgl. Wieland, Joachim (2006), S.28.

30 Vgl. Schnabl, Daniel (2007), S.3.

31 Vgl. Wieland, Joachim (2006), S.15ff.

32 Finanzgericht Saarland (2007).

33 Vgl. Schnabl, Daniel (2007), S.4.

34 Die folgenden Ausführungen basieren auf Donges, Juergen B. et al. (2008) S.4. 6

35 Vgl. Krause-Junk, Gerold (2007), S.726.

36 Dieser Sachverhalt wird auch unter der sogenannten Corlett-Hague-Regel beschrieben, so beispielsweise in: Brümmerhof, Dieter (2001), Finanzwissenschaft, Oldenburg, S.446f.

37 Vgl. Donges, Juergen B. et al. (2008), S.5ff.

38 Eigentlich müssten auch die Steuermindereinnahmen durch die Einführung der Pauschale berücksichtigt werden. Dies wird aus Komplexitätsgründen unterlassen.

39 Vgl. Donges, Juergen B. et al. (2008) S.5ff, Krause-Junk, Gerold (2007), S.726. 9

40 Vgl. Wesselbaum-Neugebauer (2004), S.390.

41 Vgl. Beispiel in: Donges, Juergen B. et al. (2008), S.4f.

42 THÜNEN, Johann Heinreich von (1826).

43 Vgl. Suntum, Ulrich van (1980), S.383ff.

44 Vgl. Felder, Stefan (2004), S.237.

45 Vgl. Suntum, Ulrich van (1980), S.383ff.

46 Vgl. Felder, Stefan (2004), S.237ff.

47 Felder, Stefan (2004) nimmt eine solche Lohndifferenzierung vor. 11

48 Vgl. Felder, Stefan (2004), S.239.

49 Vgl. Eekhoff , Johann (2007), S.45.

50 Vgl. Felder, Stefan (2004), S.237ff.

51 Vgl. Felder, Stefan (2004), S.238f.

52 Vgl. Felder, Stefan (2004), S.238f.

53 Vgl. Felder, Stefan (2004), S.239.

54 Vgl. Suntum, Ulrich van (1980), S.383ff.

55 So im Fall der Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen [Verfassungsgericht (2008)] und der Ermittlung der Erbschafssteuer [Verfassungsgericht (2006)].

56 Vgl. Eekhoff, Johann (2007), S.45.

57 Vgl. Donges, Juergen B. et al. (2008) S.7f.

58 Vgl. Pütz, Thomas (2006), S.3.

59 Vgl. Eekhoff, Johann (2007), S.45.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Ökonomische Analyse der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Hochschule
Universität Trier  (Lehrstuhl für Finanzwissenschaft)
Veranstaltung
Seminar zur Finanzwissenschaft
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
22
Katalognummer
V122574
ISBN (eBook)
9783640279111
ISBN (Buch)
9783640647187
Dateigröße
1339 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Analyse, Entfernungspauschale, Seminar, Finanzwissenschaft, Pendlerpauschale, Bundesverfassungsgericht, Urteil
Arbeit zitieren
Jonathan Jaeger (Autor:in), 2009, Ökonomische Analyse der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122574

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Ökonomische Analyse der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden