Der Strafvollzug

Eine Betrachtung des Erwachsenen- und Jugendstrafvollzuges unter Einbeziehung der neuen Entwicklung der Jugendstrafvollzugsgesetze - Beispiel Bremen


Term Paper, 2007

23 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsklärung

3. Überblick über die Entwicklung des Strafvollzuges

4. Der (Erwachsenen)Strafvollzug
4.1 Grundsätze und Ziele des Strafvollzugs
4.2 Der Ablauf des Strafvollzuges
4.2.1 Der Vollzugsplan

5. Der Jugendstrafvollzug im Vergleich zum Erwachsenenstrafvollzug
5.1 Ausgangslage und Jugendstrafvollzugsgesetz im Land Bremen

6. Fazit

7. Quellenangaben

1. Einleitung

Zunächst wählte ich das Thema „Strafvollzug von Frauen/Mädchen im Unterschied zum Strafvollzug von Männern/Jungen“. Bei der Recherche nach entsprechendem Material stieß ich immer wieder auf Kommentare zu dem neuen Jugendstrafvollzugsgesetz, welches mein Interessen weckte. Als ich mich in dieses Thema ein wenig eingelesen hatte, musste ich feststellen, dass mir der Zugang zu diesem leichter viel, wo ich doch zuvor etwas Schwierigkeiten hatte einen Einstieg zu finden. So entschied ich mich folglich doch noch einmal das Thema zu wechseln und entschied mich eine Hausarbeit zu Thema „Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug unter Einbeziehung der Entwicklung der neuen Jugendstrafvollzugsgesetze am Beispiel Bremen“ zu erarbeiten.

Um in das Thema einzuführen und eine Ausgangsgrundlage zu schaffen soll im Folgenden zunächst eine Begriffsbestimmung stattfinden. Anschließend wird es einen Überblick über die Entstehungsgeschichte des Strafvollzuges geben, um ein wenig Hintergrundwissen zu erschließen und die heutige Entwicklung des (Jugend)Strafvollzugsgesetzes in Relation setzen zu können. In Punkt 4. wird umfassend auf das (Erwachsenen)Strafvollzugsgesetz, die Grundsätze und Ziele und den Ablauf im Strafvollzug eingegangen. In Punkt 5. wird der bisherige Jugendstrafvollzug dargestellt und die Entwicklung zu den neuen Jugendstrafvollzugsgesetzen erörtert. Zu dem werden einige Vergleiche zum Erwachsenenstrafvollzug gezogen. Weiterhin wird die Ausgangslage und der Entwurf zu dem Jungendstrafvollzugsgesetz des Landes Bremen betrachtet und mit einer Stellungnahme von Prof. Johannes Feest, des Leiters des Strafvollzugsarchivs der Uni Bremen kritisch beleuchtet. Abschließend werden durch ein Fazit eigene Gedanken zum Thema dargestellt.

2. Begriffsklärung

Als „Strafvollzug“ wird der „Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten“ (Universal Lexikon 2003, S. 885) bezeichnet. „Man versteht unter (dem) Strafvollzug die Art und Weise der Durchführung von freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen.“ (Metzner 1994, S. 21)

Doch „Ursprünglich interpretierte man den Begriff ‚Strafvollzug’ im Wortsinne. „Dementsprechend hieß Strafvollzug Vollziehung aller vom Richter verhängten Kriminalstrafen.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 19) Heute umfasst der Begriff des Strafvollzugs nur den Vollzug der Freiheitsstrafe, sowie die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20) Es „werden im eigentlichen Sinne des Wortes lediglich freiheitsentziehende Sanktionen vollzogen.“( de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20) Also „ist die Freiheitsstrafe ‚die einzige Strafart’“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20), bei der „nicht nur vollstreckt, sondern darüber hinaus auch vollzogen wird“ (Schüler-Springorum 1969 zit. n. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20) So unterscheidet sich der zwangsweise Freiheitsentzug „in mehrfacher Hinsicht von anderen Kriminalsaktionen: Er stellt die intensivste Form der Einwirkung auf Straftäter im Rahmen der strafrechtlichen Sozialkontrolle dar. Er greift auch in aller Regel am stärksten in die Rechte des Verurteilten ein.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20)

Nimmt man den Begriff des Strafvollzuges wörtlich, so weißt er in seiner Beschreibung einige Lücken auf und bezieht sich lediglich auf die Vollziehung der (Freiheits-) Strafe. Tatsächlich umfasst der Begriff jedoch die Vollziehung der Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB), die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) und weiterhin die Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG), sowie den militärischen Strafarrest (§§ 9 ff. WStG). (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20 f.)

3. Überblick über die Entwicklung des Strafvollzuges

In der Entwicklung des Strafvollzuges lassen sich zwei Hauptbereiche Erkennen. „Einmal standen im Vordergrund Bemühungen um eine praktische Reform des Strafvollzugs“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40) und „Ein zweites Reformziel war auf die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs gerichtet“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41).

Bereits gegen Ende des 16. Jahrhunderts fand ein Umdenken statt und es stand nicht mehr der Vergeltungsgedanke im Vordergrund. Zum ersten Mal entstand eine Idee des Resozialisierungsgedanken. (vgl. Metzner 1994, S. 3) „Die ersten kontinental-europäischen Strafvollzugsanstalten im Geiste modernen Strafvollzuges entstanden (…) 1595. (Metzner 1994, S. 3) Am „Anfang des !7. Jahrhunderts wurden die ersten Anstalten in Deutschland“ (Metzner 1994, S. 3) etabliert.

„Nachdem sich im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts unter dem Vorzeichen des Besserungsgedankens weitgehend das pennsylvanische Gefängnissystem durchgesetzt hatte, galten die Bestrebungen vornehmlich der Einführung der Einzelhaft. Sie wurden in den 20er Jahren durch das Programm des Erziehungsvollzugs abgelöst“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40).

Der erste hervorzuhebende Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes entstand um 1879 (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41). Diesem schlossen sich „die Bundesratsgrundsätze von 1897“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41) an. 1923 entstanden die Reichsratgrundsätze, 1927 ein weiterer Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes und 1934 erließ man eine reichseinheitliche Strafvollzugsordnung. So gelang es auch im Dritten Reich nicht eine einheitliche gesetzliche Grundlage für den Strafvollzug schaffen. (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41)

„Nach 1945 stand der Strafvollzug zunächst (…) im Schatten der Strafrechtsreform.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41) Allerdings „gewann der Resozialisierungsgedanke (an) Oberhand“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40). So „knüpfte man damit weitgehend an die Bestrebungen der Weimarer Zeit an, die sich der Aufgabe der Rückfallverhütung verschrieben hatten“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40). Doch ging man „Hinsichtlich der Mittel, die zur Erreichung des Zieles eingesetzt werden sollten, (…) teilweise andere, neue Wege“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40).

„1976“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 42), nach diversen vorläufigen Bestimmungen und einigen Anläufen entsteht „Erstmals (eine) einheitliche Rechtsgrundlage für den deutschen Strafvollzug“ (Metzner 1994, S. 3). Am 01.01.1977 tritt das Strafvollzugsgesetz in Kraft. (vgl. Metzner 1994, S. 3)

4. Der (Erwachsenen)Strafvollzug

Wie bereits beschrieben bedeutet Strafvollzug die Vollziehung freiheitsentziehender Sanktionen, also der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Dem Vollzug obliegen hierbei zwei Aufgaben: Zum einen soll der Gefangene nach dem Grundsatz der Resozialisierung fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (vgl. § 2 S. 1 StVollzG)und zum anderen dient der Freiheitsentzug „dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ (§ 2 S. 2 StVollzG) Vorrang hat bei diesen beiden individualpräventiven Aufgaben eindeutig das Resozialisierungs- bzw. Erziehungsziel, denn wer den Rückfall eines Täters auf Dauer verhindert, leistet den wirksamsten Schutz für die Allgemeinheit. (vgl. Metzner 1994, S. 35 f.)

4.1 Grundsätze und Ziele des Strafvollzugs

„Der Aufbau eines Gesetzes hat in der Regel zwei Funktionen: Gewichtungsfunktion und Ordnungsfunktion.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 72) So stellt „Das StVollzG (…) neben der Vorschrift über den Anwendungsbereich (§1) die Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe an den Anfang.“ (ebd.) Erst dann folgen alle möglichen Sondervorschriften, die sich durchaus an dem Vorangegangenen orientieren. „Damit gibt das Gesetz zu erkennen, daß sein Kernstück die Regelung von Rechtsstellung und Behandling des Gefangenen bilden.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 72)

Das StVollzG ist neben der Einteilung in Abschnitte in Titel untergliedert, unter welche die einzelnen Paragraphen fallen.

Der erste Abschnitt gibt allein in § 1 den Anwendungsbereich des StVollzG wieder.

Der zweite Abschnitt regelt den „Vollzug der Freiheitsstrafe“ und umfasst folgende Titel: Grundsätze (§§ 2 – 4), Planung des Vollzuges (§§ 5 – 6), Unterbringung und Ernährung des Gefangenen (§§ 17 – 22), Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass (§§ 23 – 36), Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung (§§ 37 – 52), Religionsausübung (§§ 53 – 55), Gesundheitsführsorge (§§ 56 – 66), Freizeit (§§ 67 – 70), Soziale Hilfe (§§ 71 – 75 z.B. Hilfe zur Entlassung), den Frauenstrafvollzug (§§ 76 – 80), Sicherheit und Ordnung (§§ 81 – 93), den unmittelbaren Zwang (§§ 94 – 101), Disziplinarmaßnahmen (§§ 102 – 107), Rechtsbehelfe (§§ 108 – 121), sowie das Verhältnis von Strafvollstreckung und Untersuchungshaft.

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Details

Title
Der Strafvollzug
Subtitle
Eine Betrachtung des Erwachsenen- und Jugendstrafvollzuges unter Einbeziehung der neuen Entwicklung der Jugendstrafvollzugsgesetze - Beispiel Bremen
College
University of Applied Sciences Bremen
Course
Strafrecht, Delinquenz und Devianz
Grade
2,0
Author
Year
2007
Pages
23
Catalog Number
V122516
ISBN (eBook)
9783640278763
ISBN (Book)
9783640301508
File size
441 KB
Language
German
Keywords
Strafvollzug, Strafrecht, Delinquenz, Devianz
Quote paper
Lea Dalldorf (Author), 2007, Der Strafvollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122516

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