Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des "KICK"


Seminararbeit, 2007

28 Seiten, Note: 12 Punkte Vollbefriedigend


Leseprobe


Gliederung:

A) Einleitung
I. Entwicklung des Jugendrechts
II. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
III. Neue ambulante Maßnahmen im JGG
1. Arbeitsleistung
a) Streitdarstellung und Stellungnahme: Zweck Arbeitsweisung
b) Streitdarstellung und Stellungnahme: Vereinbarkeit der
Arbeitsleistung mit Art. 12 II, III GG
2. Betreuungsweisung
3. Sozialer Trainingskurs
4. Täter-Opfer-Ausgleich
IV. Empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen
1. Angebotslage der ambulanten Maßnahmen
2. Ambulante Maßnahmen im Rahmen von Diversion
3. Sanktionswahl in rechtstatsächlicher Hinsicht
4. Rückfalluntersuchen
V. Rolle der Jugend(gerichts)hilfe
VI. Auswirkungen des KICK im Bereich der neuen ambulanten Maßnahmen
1. Finanzierungszuständigkeit und Anordnungskompetenz
1.1. Anordnungskompetenz vor In-Kraft-Treten
a) Streitdarstellung
b) Stellungnahme
1.2. Finanzierungszuständigkeit vor In-Kraft-Treten
2. Finanzierungsleistungen nach In-Kraft-Treten
a) Streitdarstellung: Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsleistung
b) Stellungnahme
VII. Kooperationslösungen
1. Mischfinanzierung
2. Verfahrensgestaltung
3. Diversionstage „Gelbe Karte“
VIII. Kooperationsbereitschaft
IX. Vereinbarkeit des § 36 a SGB VIII mit dem Grundgesetz
1. Streitdarstellung
2. Stellungnahme

B) Fazit

Thema: Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des „KICK“

A) Einleitung

Die Arbeit stellt die im Zuge des ersten Jugendgerichtsänderungsgesetzes (1.JGGÄndG) von 1990 neu in den Maßnahmenkatalog des § 10 JGG aufgenommen ambulanten Maßnahmen vor, wie den sozialen Trainingskurse, die Betreuungsweisungen, den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch die Arbeitsleistungen die nicht nur als Weisungen nach § 10 JGG, sondern jetzt auch als Zuchtmittel nach § 15 JGG auferlegt werden können. Mit diesen neuen ambulanten Maßnahmen sollte der Erziehungsgedanken des JGG gestärkt werden, insbesondere sollten sie eine Alternative zu den stationären Sanktionen sein[1]. Bei der Umsetzung des Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts spielt die Jugendgerichtshilfe eine entscheidende Rolle. Die Arbeit zeigt nicht nur die empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen, sondern auch die Probleme die sich durch die Zusammenarbeit der Jugendgerichte und Jugendhilfe mit den unterschiedlichen Gesetzen des Jugendstrafrecht (JGG) und des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ergeben. So geht die Arbeit insbesondere auf den § 36 a SGB VIII ein, der seid seiner Einführung im Jahr 2005 die Steuerungsverantwortung für die Anordnung der Maßnahmen der Jugendhilfe regelt. Demnach trägt die Jugendhilfe nur noch die Kosten für die ambulanten Maßnahmen, die sie selber angeordnet hat. Die Arbeit klärt zum einem, ob dies eine Neuregelung darstellt oder ob es eine Klärung der bisherigen Praxis ist. Des Weiteren wird geprüft, welche ambulante Maßnahmen als Leistungen der Jugendhilfe finanziert werden können und wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien geregelt werden könnte, damit die Finanz- und Kompetenzstreitigkeiten nicht auf den Rücken der jungen Straftätern ausgerichtet werden.

I. Entwicklung des Jugendrechts

Das erste JGG wurde bereits 1923 erlassen. Es erfüllte viele der Forderungen der Jugendgerichtsbewegung, mit den Ideen von Franz von Liszt und seinem Marburger Programm bildet es die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes. Mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 wurden den Jugendämtern Aufgaben und Mitwirken im Jugendgerichtsverfahren übertragen. Damit schuf der Gesetzgeber eine Trennung von Jugendkriminalrechtspflege und Jugendhilfe, welches bis heute praktiziert wird[2].

Mit dem Reichsjugendgesetz von 1943 im Dritten Reich fand eine Aufweichung der Altergrenzen und Beseitigung der Bewährung statt. Des Weiteren wurden der Jugendarrest und die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer eingeführt.

Das JGG von 1953 beseitigte die NS-Verschärfungen und führte die Bewährungshilfe ein. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe wurde eingeführt und die Jugendgerichte waren jetzt auch für Verfahren von Heranwachsenden zuständig. Die Dreiteilung in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe hielt es bei[3]. Die Aufgaben der Persönlichkeitsforschung des Beschuldigten wurden der Jugendgerichtshilfe zugewiesen[4].

Seit den siebziger Jahren kam es dann zu einer Reform des Jugendstrafrechts durch die Praxis[5]. Als Alternativen gegen die stationären Sanktionen ermöglichte der offene Weisungskatalog des § 10 JGG die Gründung neuer nicht ausdrücklich genannten Maßnahmen, wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, der Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch die Arbeitsweisung wurde mit dem Projekt „Brücke“ häufiger praktiziert[6], ebenso wurden teilweise bereits Betreuungsweisungen durch die Jugendhilfe angeboten[7]. Mit dem 1. JGGÄndG von 1990 wurden dann die durch die Praxis bewährten Maßnahmen gesetzlich systematisiert[8]. Neu gefasst wurden unter anderem der Bereich der Diversion § 45 und § 47 JGG und die neuen ambulanten Maßnahmen wurden mit in das JGG aufgenommen. Des Weiteren wurde im Jahr 1990 auch das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) über die Kinder- und Jugendhilfe verabschiedet und löste damit das Jugendwohlfahrtsgesetz ab. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) wurde im Jahr 2005 neu in das SGB VIII eingeführt und soll mit § 36a SGB VIII die Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe regeln.

II. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht

Der Erziehungsgedanke spielt seid der Entwicklung des Jugendstrafrechts eine wichtige Rolle.

Das Jugendstrafrecht umfasst, als Sonderstrafrecht[9], strafrechtliche Normen für Jugendliche und junge Erwachsenen, in besonderem Maße des männlichen Geschlechts. So waren im Jahr 2005 bei den tatverdächtigen Jugendlichen 73,3 % männlich und bei den Heranwachsenden 79,6 %[10]. Grundlage für ein eigenständiges Jugendstrafrecht ist, dass sich Jugendkriminalität alterstypisch, ubiquitär und überwiegend am Rande der Bagatellen abspielt[11]. Jugendliche und junge Erwachsene befinden sich in einem Entwicklungsstadium, in dem physische und psychische Gegebenheiten das Verhalten beeinflussen[12]. Sie befinden sich in einer Phase ihres Lebens, in der sie gesellschaftliche Werte und Normen erst kennen lernen müssen. Damit ist die wesentliche Aufgabe des Jugendstrafrechts nicht die Vergeltung der Tat[13], sondern die Erziehung, Sozialisierung und Resozialisierung der jungen noch prägenden Täter. Dessen umfassende gewürdigte Persönlichkeit im Vordergrund stehen sollte. Demnach ist Jugendstrafrecht Erziehungsstrafrecht und Täterstrafrecht gleichermaßen. Dessen Grundprinzip der Erziehungsgedanke ist[14].

III. Neue ambulante Maßnahmen im JGG

Durch das 1. JGGÄndG wurden die informellen Erledigungsmöglichkeiten gestärkt und die ambulanten Maßnahmen mit in den Weisungskatalog aufgenommen.

Weisungen dienen nach § 10 I S. 1 JGG dazu die Lebensführung des Jugendlichen mit Geboten und Verboten zu regeln und dadurch die Erziehung zu fördern und zu sichern. Dies setzt Erziehungsbedürftigkeit, - fähigkeit und -willigkeit der Beschuldigten voraus[15]. Im Hinblick auf den Erziehungsgedanken müssen Weisungen frei von vergeltendem Charakter sein. Des Weiteren müssen sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen[16].

1. Arbeitsleistung

Arbeitsleistungen zu erbringen war bis zur Änderung des JGG im Jahr 1990 nur als Erziehungsmaßregel im Weisungskatalog des § 10 I Nr. 4 JGG vorgesehen.

a) Streitdarstellung und Stellungnahme: Zweck Arbeitsweisung

Unstimmigkeiten bestehen darüber, zu welchem Zweck Arbeitsweisungen angeordnet werden sollen.

Nach der engeren Auffassung[17] dürfen sie nur angeordnet werden, wenn sie einem erzieherischen Zweck dienen.

Die Gegenansicht[18] verlangt, dass mit der Arbeitsweisung die Einstellung zur Arbeit positiv beeinflussen wird.

Gegen die zweite Ansicht spricht, dass eine Auslegung mit Zwangscharakter dem Erziehungsgedanken widerspricht[19]. Die Weisung darf weder als Strafe ausgerichtet und aufgefasst werden, damit sie den erzieherischen Zweck beim Beschuldigten nicht verfehlt[20]. Des Weiteren spricht für die erste Auffassung, dass gewisse Arbeitsweisungen den Beschuldigten überfordern können oder gerade nicht die Einstellung zur Arbeit positiv beeinflussen könnten[21]. Demnach darf die Arbeitsweisung nur angeordnet werden, wenn sie einem rein erzieherischen Zweck dient und ist dann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsgemäß[22].

Arbeit als Ahndung kommt nur als Arbeitsauflage gemäß § 15 I Nr. 3 JGG in Betracht. Mit der zusätzlichen Einbringung der Arbeitsleistung als Zuchtmittel im Auflagenkatalog gemäß § 15 I Nr. 3 JGG sollte die Möglichkeit geschaffen werden gemeinnützige Arbeit leichter aufzuerlegen um damit die Tat zu ahnden[23]. Die Zuchtmittel richten sich zwar auch nach dem Erziehungsgedanken des JGG, doch haben sie eine repressivere Note[24]. Die Arbeitsauflagen gemäß § 15 I Nr. 3 JGG sollen dann Anwendungen finden, wenn dem Beschuldigten bewusst werden soll, dass er für das Unrecht seiner Tat ein zustehen hat[25].

In der Praxis[26] wird kaum unterschieden zwischen Arbeitsauflagen und Arbeitsweisungen[27]. Arbeitsleistungen sollten sich den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Betroffenen orientieren, Stigmatisierung vermeiden und einen Zusammenhang zum Schaden erkennen lassen[28].

b) Streitdarstellung und Stellungnahme: Vereinbarkeit der Arbeitsleistung mit Art. 12 II, III GG

Fraglich ist jedoch, ob gegen die Arbeitsauflage, bezogen auf Art. 12 II, III GG, verfassungsrechtliche Bedenke bestehen.

Teile der Literatur[29] hält die Erbringung von Arbeitsauflage mit Art.12 II, III GG für unvereinbar, auch wenn der Gesetzgeber[30] dies angenommen hat. Das Bundesverfassungsgericht[31] hat die Verfassungsmäßigkeit der Arbeitsleistung festgestellt. Dabei hat er auf die erzieherischen Aspekt hingewiesen und festgestellt, dass eine solchen Anweisung nicht dazu diene den Beschuldigten zu erniedrigen oder das Ableisten der Arbeitsstunde einen sühnenden Charakter hat[32]. Die Einordnung der Arbeitsleistung als Zuchtmittel soll jedoch gerade dem Zwecke dienen, der Rechtsfolge auch einen ahndenden Aspekt zu verleiten[33]. Für einen erzieherischen Zweck ist es jedoch erforderlich, dass die Beschuldigten die Sanktionen akzeptieren und mitwirken[34] und mit dieser Einwilligung liegt dann auch kein Verbot der Zwangsarbeit vor. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit ist dabei jedoch zu beachten, dass die Arbeitsleistung den Beschuldigten nicht überfordern darf[35], insbesondere mit Blick auf die Dauer[36]. Durch diese zeitliche Begrenzung der Arbeitsleistung und die geringere Eingriffsintensivität im Vergleich zur Jugendstrafe oder Jugendarrest liegt dann kein Verstoß gegen Art. 12 II, III GG vor.

2. Betreuungsweisung

Nach § 10 I Nr. 5 JGG kann der Richter dem jugendlichen Straftäter eine Betreuungsweisung auferlegen. Diese ist eine Einzelbetreuung und sollte nach § 11 I JGG nicht länger als ein Jahr dauern. Das Ziel der Betreuungsweisung ist es, dem Betroffenen in seiner Lebenswelt zu begegnen und ihm bei Bewältigung von kritischen Lebenssituationen zu helfen[37]. Neben familiären Problemen sollte auch versucht werden den Jugendlichen zu motivieren und im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe adäquate Handlungskompetenzen vermitteln[38]. Des Weiteren sollte bei bürokratischen Dingen, wie auch bei den sozialen Kontakten geholfen werden[39].

Damit ist die Hauptaufgabe des Betreuers die Hilfestellung und weniger die Sanktion, Beaufsichtigung und Kontrolle[40].

3. Sozialer Trainingskurs

Nach § 10 I Nr. 6 JGG kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen an einem sozialem Trainingskurs teilzunehmen. Der soziale Trainingskurs stellt eine intensive pädagogische Maßnahme, in Form von Gruppenarbeit dar[41] und nach § 11 I S. 2 JGG sollte sie nicht länger als sechs Monaten dauern. Des Weiteren kann die Weisung in geeigneten Fällen eine Alternative zum Jugendarrest darstellen[42]. Der soziale Trainingskurs soll insbesondere Betroffene erreichen, die mehrfach gravierende Straftaten begangen haben und sozial erheblich benachteiligt sind[43]. Zielsetzungen sind neben der Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten, auch die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, der Gruppenfähigkeit und des Sozialverhaltens, die Förderung der schulischen beziehungsweise beruflichen Entwicklung, die Förderung der Verselbstständigung, die Alltagsbewältigung und der Freizeitgestaltung[44].

4. Täter-Opfer-Ausgleich

Eine weitere neue ambulante Maßnahme ist der Täter-Oper-Ausgleich gemäß § 10 I Nr. 7 JGG. Dieser dient dazu, dass Täter und Opfer sich bemühen nach der Tat das entstandene Problem, die Konflikte und Belastungen mittels eines Vermittlers zu beheben[45]. Dies kann in Form von Gesprächen zwischen Täter und Opfer stattfinden[46]. In den Jahren 1993 bis 2002 nutzen durchschnittlich 76,6 % der Beschuldigten das Ausgleichsgespräch[47], durchschnittlich 92,1 % erreichten ein erfolgreiches Ergebnis[48]. Damit besteht für beide Seiten die Möglichkeit, die Tat besser zu verarbeiten und eine Versöhnung anzustreben. Dazu kann eine Wiedergutmachungsleistung vereinbart werden, welche nicht nur in materieller Form geleistet werden kann, sondern auch als Entschuldigung oder als Arbeitsleistung für den Geschädigten[49]. In den Jahren 1993 bis 2002 erfüllten durchschnittlich nur 1,7 % der Jugendlichen und Heranwachsenden die vereinbarten Leistungen nicht[50]. Durchschnittlich waren in den Jahren 1993 bis 2002 neben der Entschuldigung des Beschuldigten (72,4 %), der Schadensersatz (29,3%) und die Schmerzensgeldleistung (17,5 %) am Häufigsten Inhalt der Ausgleichsvereinbarungen[51].

Es reicht das Bemühen des Täters aus, welches nicht erzwungen werden darf[52]. In den Jahren 1993 bis 2002 waren durchschnittlich 77,8 % der Geschädigten[53] und 93,0 % der Beschuldigten[54] zum Täter-Opfer-Ausgleich bereit. Durch den Täter-Opfer-Ausgleich sollen die Opferbelange im Rahmen der Strafverfolgung stärker zur Geltung kommen[55]. Des Weiteren sollen strafrechtliche Reaktionen eher vermieden werden, dass heißt es soll eine Reprivatisierung stattfinden[56]. Zudem steht auch beim Täter-Opfer-Ausgleich nicht der Sühnegedanken im Vordergrund, sondern die Verdeutlichung der Normverletzung an den Täter und dass er dafür einstehen muss[57].

[...]


[1] BT-DR. 11/5829, S. 11

[2] Laubenthal/Baier, Rn. 22; 50.

[3] Laubenthal/Baier, Rn. 37.

[4] Laubenthal/Baier, Rn. 37.

[5] Kubink, S. 560; Walter, Rn.3 l .

[6] Kubink, S. 560; Walter, Rn.3 l .

[7] Kubink, S. 560.

[8] BMJ, S.13.

[9] Kubink, S. 190; Laubenthal/Baier, Rn. 2.

[10] PKS, 2005, S. 74.

[11] Walter, Rn. 2a ff.

[12] Eisenberg, Rn. 5.

[13] Eisenberg , § 10 Rn. 6; Diemer/Schoreit/Sonnen, § 5 Rn. 6.

[14] BGHSt 36, 37, 42; Böhm/Feuerkelch, S. 11; Schaffstein/Beulke, S. 50; Schlüchter, S. 31; Walter, Rn. 3e; Walter/Wilms, NStZ, S. 602.

[15] Eisenberg, § 10 Rn. 3.

[16] Brunner/Dölling, § 10 Rn. 3;Eisenberg, § 10 Rn.13;Ostendorf, § 15 Rn. 13.

[17] BVerfGE 74, S. 127 f.; Brodkorb, S. 450; Brunner/Dölling, § 10 Rn. 9 a; Meier/Rössner/Schöch, S. 176; Ostendorf, § 10 Rn. 12.

[18] BGH bei Holtz, MDR 1976, S. 634; BayOblG, StrVert 1984, S. 255; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, S. 489; Itzel, S. 187.

[19] Kubink, S. 358.

[20] Eisenberg, § 10 Rn. 20 a.

[21] Laubenthal/Baier, Rn. 538; Ostendorf, § 10 Rn. 12.

[22] BVerfGE 74, 102 ff.

[23] BT-DR. 11/5829, S. 18; Böhm, NJW, S. 536; Laubenthal/Baier, Rn. 638.

[24] Laubenthal/Baier, Rn. 538.

[25] Eisenberg, § 15 Rn. 3.

[26] Kremerskothen, S. 136.

[27] Eisenberg, § 15 Rn. 13a; Kubink, S. 562.

[28] Dünkel/Geng/Kirstein, S. 209.

[29] Eisenberg, § 15 Rn. 13a; Ostendorf, § 10 Rn.13 und § 15 Rn.13; Trenczek, ZJJ 2004, S.57.

[30] BT-DR.11/5829, S.18; Brunner/Dölling, § 10 Rn.9e.

[31] BVerfGE 74, 102; 83, 119ff.; Meier/Rössner/Schöch, § 10 Rn. 20.

[32] BVerfGE 74, 102, 122 ff;

[33] Siehe unter III.1.a)

[34] Böhm/Feuerhelm, S.204, Ostendorf, § 10 Rn. 13.

[35] Böhm/Feuerhelm, S. 186; 203.

[36] Ostendorf, § 10 Rn. 12.

[37] Eisenberg, § 10 Rn. 22 a.

[38] DVJJ, S. 416, 417.

[39] DVJJ, S. 417.

[40] Laubenthal/Baier, Rn. 540.

[41] BMJ, S. 209; Kubin, S. 564; Laubenthal/Baier, Rn. 542.

[42] BT-DR. 11/5829, S.11, 16; Eisenberg, § 10 Rn. 26; Kubink, S. 565; Meier/Rössner/Schöch, S. 178; Streng, S.174.

[43] Kubin, S. 566; Laubenthal/Baier, Rn. 544.

[44] BMJ, S. 210; Laubenthal/Baier, Rn. 542.

[45] DVJJ, S. 411; Laubenthal/Baier, Rn. 549; Ostendorf, § 38 Rn. 18.

[46] DVJJ, S. 411.

[47] Eigen Berechnung anhand der Statistik von Hartmann/Kerner, S. 150.

[48] Eigen Berechnung anhand der Statistik von Hartmann/Kerner, S. 151.

[49] DVJJ, S. 411; Laubenthal/Baier, Rn. 546

[50] Eigene Berechnung anhand der Statistik von Hartmann/Kerner, S. 156.

[51] Eigen Berechnung anhand der Statistik von Hartmann/Kerner, S. 155.

[52] DVJJ, S. 412; Laubenthal/Baier, Rn. 547, 549.

[53] Eigene Berechnung anhand der Statistik von Hartmann/Kerner, S. 145.

[54] Eigene Berechnung anhand der Statistik von Hartmann/Kerner, S. 148.

[55] Kubink, S. 587; Laubenthal/Baier, Rn. 546.

[56] Kubink, S. 588.

[57] Kubink, S. 589; Laubenthal/Baier, Rn. 546.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des "KICK"
Hochschule
Universität zu Köln  (Kriminologie)
Veranstaltung
Seminar
Note
12 Punkte Vollbefriedigend
Autor
Jahr
2007
Seiten
28
Katalognummer
V122261
ISBN (eBook)
9783640271306
ISBN (Buch)
9783640286294
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neue, Maßnahmen, Jugendgerichtsgesetz, Zeichen, KICK, Seminar
Arbeit zitieren
Anna Gerlach (Autor:in), 2007, Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des "KICK", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122261

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