GmbH-Gründung nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)


Seminararbeit, 2009

25 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A Einleitung

B Gründung der GmbH
I In drei Schritten zur GmbH
a Die Vorgründungsgesellschaft
b Die GmbH i.G
c Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
II Haftung
a Vor Eintragung ins Handelsregister
b Nach Eintragung ins Handelsregister
III Gesellschaftsvertrag
a Inhalt
b Auslegung
IV Stammkapital
a Bargründung
b Gründung durch Sacheinlage
c Verdeckte Sacheinlagen
d Ausfallhaftung, Kaduzierung
V Notarielle Beurkundung, Anmeldung
VI Eintragung in das Handelsregister
VII Kostenl

C Die Organe der GmbH
I Gesellschafterversammlung
II Geschäftsführung
a Ausschlussgründe
III Aufsichtsratl

D Steuern
I Besteuerung der GmbH
a Umsatzsteuer
b Gewerbesteuer
c Körperschaftssteuer
II Steuern der Gesellschafter

E Conclusio

F Literaturverzeichnis

G Anhang

A Einleitung

Nach einer universitären Ausbildung stellen sich vielen Absolventen die Frage nach dem beruflichen Einstieg. Wer die Universität nicht ohnehin bereits mit einem unterschriebenen Arbeitsvertrag verlässt, wird früher oder später Überlegungen anstellen, sich selbständig zu machen. Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt oft nahe, da sie eine der vorherrschenden Gesellschaftsformen in Deutschland, sowie mit Abwandlungen auch in Österreich und der Schweiz, ist.

Bereits vor meinem Abitur gründete ich mit Freunden eine Firma. Über die Gründung einer GmbH hatte ich mir bereits Gedanken gemacht, hauptsächlich aus steuerlichen Gründen.

Auf den folgenden Seiten werde ich praktische und rechtliche Schritte erläutern, welche zur Gründung einer GmbH vorgenommen werden müssen. Dabei werde ich zunächst Schritt für Schritt erklären wie ein Gründer vorzugehen hat und anschließend diese Schritte detailliert erläutern und erklären. Danach gehe ich auf die Organe der gegründeten GmbH ein und gebe dem Gründer einen Ausblick, indem ich kurz auf die steuerlichen Fundamentalbedingungen eingehe.

Durch die Erneuerung des GmbH-Gesetzes haben sich zum l. November 2OO8 einige Punkte geändert, welche ich hervorheben werde.

Ingolstadt, den l7. Dezember 2OO8

Tobias Lowen

B Gründung der GmbH

Gegründet werden kann eine GmbH durch einen oder mehrere Gesellschafter. Die Gesellschafter können juristische (z.B. eine andere GmbH) oder physische Personen sein[1].

Die Gründung der GmbH lässt sich in drei Stadien unterteilen. Daraus ergeben sich jeweils unterschiedliche rechtliche Zustände. Nach der Vorgründungsgesellschaft und der GmbH i.G. kommt am Ende die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustande. Sie kann einen (Ein-Mann-GmbH) oder mehrere Gesellschafter haben (§l GmbHG).

Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde eine Abwandlung der GmbH eingeführt. Die so genannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stellt dabei eine eigene Gesellschaftsform dar und ist vom Charakter her eine Gesellschaft, welche zur Gründung einer GmbH hinleiten soll.

I In drei Schritten zur GmbH

a Die Vorgründungsgesellschaft

Zuerst treffen die Gründer eine Gründungsvereinbarung. Diese Vereinbarung zur künftigen Gründung wird als „Vorgründungsgesellschaft“ bezeichnet. Durch den Beschluss kommt juristisch gesehen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande. Wie bei der reellen Gründung einer GbR i.S.d. §§7O5 ff BGB besteht hierbei kein Formzwang. Diese Vorgründungsgesellschaft ist strikt von der späteren GmbH zu trennen, da sie informell ist.[2]

b Die GmbH i.G.

Der zweite Schritt ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Der Zweck dieser Vorgesellschaft ist die „Herbeiführung der Eintragung [im Handelsregister]“[3]. Bereits nach der notariellen Beurkundung können die Gründer die geschäftliche Tätigkeit aufnehmen. Die Idee dahinter ist, dass die vollständige Gründung einer GmbH eine geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, die Gründer aber oft aus finanziellen Gründen bereits geschäftlich tätig sein müssen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Gründer hierzu eine Vereinbarung treffen.[4]

Die zukünftige GmbH darf unter der Voraussetzung des Namenszusatzes „in Gründung“ bereits die Rechtsform GmbH tragen. Diese „Vor-GmbH“ heißt bis zur Eintragung ins Handelsregister dann „Muster GmbH i.G.“. Auch diese Gesellschaft ist bereits rechtsfähig. Sie kann Gesellschafterin von anderen Kapital- oder Personengesellschaften sein, im Grundbuch eingetragen werden, klagen und verklagt werden.[5]

c Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ist die vormalige GmbH i.G. im Handelsregister eingetragen, ist die Gründung abgeschlossen. Mit diesem Vorgang erwirbt sie die volle Rechtsfähigkeit (§ll Abs. l GmbHG).

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit gem.

§l3 Abs. l, 2 GmbHG. Eine GmbH kann klagen, aber auch verklagt werden.[6]

Ebenso kann die GmbH Eigentümerin von beweglichen und unbeweglichen Sachen und folglich auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sein (§lO GmbHG). Das Vermögen der GmbH ist vom Vermögen der Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip).[7]

Die GmbH ist Formkaufmann i.S.d. §6 HBG. Daraus ergeben sich für den Geschäftsverkehr die handelsrechtlichen Pflichten und Rechte.

Die GmbH kann einen oder mehrere Gesellschafter haben (§l GmbHG). Hat eine GmbH nur einen Gesellschafter, wird sie Ein-Mann-GmbH genannt. Gründe zur Gründung einer Ein-Mann-GmbH können vielseitig sein. Oft gründen Selbstständige sie neben der Haftungsbeschränkung auch aus Steuer- oder Prestige gründen.

II Haftung

a Vor Eintragung ins Handelsregister

Im allerersten Stadium der GmbH, der Vorgründungsgesellschaft, besteht keine beschränkte Haftung, da diese Gesellschaft von ihrer Art und Weise eine BGB- Gesellschaft i.S.d. §§7O4 ff BGB ist.

Ist der Gesellschaftsvertrag notariell (Rechtsform GmbH i.G.) beglaubigt, ist die Haftung zunächst auf das Stammkapital beschränkt. Die Gesellschafter müssen aber Schulden der dann bestehenden GmbH i.G. ausgleichen (Verlustdeckungshaftung) und haften sozusagen indirekt, da die Ansprüche nicht direkt gegen die einzelne Gesellschafter gestellt werden, sondern gegen die GmbH i.G.[8].

Es kann jedoch durch eine spätere Schuldübernahme die Haftung auf die gegründete GmbH übertragen werden und so nachträglich die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter, welche zu dieser Zeit das Geschäft geführt haben, auf die GmbH übertragen werden. Ein weiteres juristisches Konstrukt ist die so genannte Handelndenhaftung. Demnach haftet vor Eintragung der GmbH der Handelnde (§ll Abs. 2 GmbHG). In der Praxis ist diese Norm heutzutage aber nahezu überflüssig geworden, da die Gründer ohnehin zur Verlustdeckung verpflichtet sind.[9]

Die Haftung der Gründer besteht prozentual nach Gesellschaftsanteil. Ist einer der Gesellschafter nicht in der Lage seinen Verlustanteil aufzubringen, muss dieser Verlustanteil von den anderen Gesellschaftern aufgebracht werden (vgl. §24 GmbHG).

Die Gesellschafter können dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn das Vermögen der GmbH i.G. aufgezehrt ist und kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist.

b Nach Eintragung ins Handelsregister

Ist die GmbH im Handelsregister eingetragen, gilt die beschränkte Haftung der GmbH. Die Privatvermögen der Gesellschafter und das Vermögen der GmbH sind voneinander getrennt. Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Sollte der Fall der Insolvenz eintreten, können Gläubiger ihre Ansprüche nur solange durchsetzen, bis das Geschäftsvermögen aufgezehrt ist.

Bei einem möglichen Insolvenzverfahren ist das Vermögen der einzelnen Gesellschafter unantastbar. Ausnahmen können Bürgschaften sein, welche einer oder mehrere Gesellschafter für die GmbH übernommen haben. Auch müssen Gesellschafter für fahrlässiges Verhalten haften (§43 GmbHG). Folgerichtig ist eine GmbH keinesfalls ein allumfassender Schutz vor einem Zugriff auf das Privatvermögen.[10]

Seit dem MoMiG haften Gesellschafter auch, wenn sie fahrlässig einen Geschäftsführer bestellen, welcher nicht Geschäftsführer sein kann für den dadurch entstandenen Schaden. Die Gesellschafter haften in diesem Fall solidarisch (§6 Abs. 5 GmbHG).[11]

III Gesellschaftsvertrag

Eine GmbH kann nur durch einen schriftlichen Vertrag gegründet werden. Dieser muss notariell beurkundet sein (§2 GmbHG). Dabei fallen Notarkosten an, die unterschiedlich hoch sein können. Die Bundesregierung hat versucht, diese Kosten bei der Novellierung des GmbH Gesetzes dadurch zu senken, dass jetzt ein Mustervertrag bereitgestellt wird, durch welchen die Gründung der Gesellschaft einfacher und schneller werden soll (Mustergesellschaftsvertrag, siehe Anhang)[12].

a Inhalt

Der Gesellschaftsvertrag ist nicht nur ein Beleg, dass die GmbH existiert, sondern definiert diese. Er muss folgendes enthalten (siehe §3 GmbHG):

- Name und den Sitz der Gesellschaft (§3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Der Name der Gesellschaft kann von den Gesellschaftern frei gewählt werden, muss im Namen aber den Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ tragen. Abwandlungen in der Form „GmbH“ oder „Mustergesellschaft mbH“ sind auch zulässig (§4 GmbHG).

[...]


[1] Gesellschaftsrecht, Kübler, l998, S. 23l

[2] Unternehmensgründung einer GmbH am Beispiel eines Handwerkbetriebes (Hausarbeit), Hendrischk, 2OO6, S. 4

[3] Gesellschaftsrecht, Grunewald, 2OO5, S. 332

[4] Gesellschaftsrecht, Grunewald, 2OO5, S. 332

[5] Gesellschaftsrecht, Grunewald, 2OO5, S. 333

[6] Gesellschaftsrecht, Grunewald, 2OO5, S. 3l8

[7] Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, 2OO2, S. l92

[8] Der GmbH-Gesellschafter, Jula, 2OO3, S. 38

[9] Gesellschaftsrecht, Grunewald, 2OO5, S. 336

[10] Hinweise für Gründer, BMJ, 2OO8, S. 5

[11] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2OO8 Teil I Nr. 48, S.2

[12] Schwerpunkte des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), BMJ, 2OO8, S. 2

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
GmbH-Gründung nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Veranstaltung
Grundfragen des Wirtschaftsrechts
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
25
Katalognummer
V121985
ISBN (eBook)
9783640274697
ISBN (Buch)
9783640274741
Dateigröße
545 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GmbH Gründung, MoMiG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, UG
Arbeit zitieren
Tobias Lowen (Autor:in), 2009, GmbH-Gründung nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121985

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